Steuerpflicht bzw. Steuerfreiheit von Stipendien
Wann sind Stipendien steuerfrei und wann muss es in der Steuererklärung angegeben werden?
Inhaltsverzeichnis:
Steuerpflicht bzw. Steuerfreiheit von Stipendien
Die steuerliche Behandlung von Stipendien hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Art des Stipendiums, dem Zweck des Stipendiums und der Dauer der Förderung. Im Allgemeinen sind Stipendien steuerfrei, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
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Zweckbindung: Das Stipendium dient ausschließlich dazu, die Ausbildung oder das Studium des Stipendiaten zu finanzieren und ist nicht zweckentfremdet.
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Bedarfsorientierung: Das Stipendium ist bedarfsorientiert und wird nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Tätigkeit oder Leistung gezahlt.
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Dauer: Das Stipendium wird für eine begrenzte Zeit gezahlt und ist nicht als dauerhafte Einkommensquelle gedacht.
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Höhe: Das Stipendium ist nicht höher als der Bedarf des Stipendiaten für die Finanzierung seiner Ausbildung oder seines Studiums.
Stipendien sind in der Regel steuerfrei: Ein Stipendium ist grundsätzlich steuerfrei, wenn es von einer öffentlichen Einrichtung (z.B. von einer staatlichen Stiftung) gezahlt wird. Das Stipendium muss zur Finanzierung der Ausbildung dienen und darf daher nicht viel höher sein als der notwendige Lebensunterhalt.
Steuerfrei sind Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, gewährt werden, um die Forschung zu fördern oder die wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung oder Fortbildung zu unterstützen.
Entsprechendes gilt für Stipendien, die für die in Satz 1 genannten Zwecke von einer Einrichtung, die unter der Aufsicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steht, gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass:
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die Stipendien einen Betrag nicht übersteigen, der zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlich ist, und nach den vom Stipendiengeber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
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der Empfänger ist im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet.
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 EStG zu erteilen.
Steuerfreie Stipendien kann auch eine in der EU oder im EWR ansässige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gewähren, soweit sie bei entsprechender Anwendung der §§ 51 ff. AO gemeinnützig wäre und ein Amtshilfeabkommen mit dem Sitzstaat besteht. Die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO hat der Stipendienempfänger durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht) gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt nachzuweisen.
Tipp: Siehe auch Förderung Studium mit Bafög
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Beihilfen zum Lebensunterhalt: Die Steuerbefreiung von Forschungsbeihilfen nach § 3 Nr. 44 EStG umfasst sowohl Beihilfen, die der Erfüllung der Forschungsaufgabe dienen (Sachbeihilfen), als auch Beihilfen, die der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen (BFH vom 20.3.2003 - BStBl 2004 II S. 190). Zum Lebensunterhalt gehören die Mittel, die erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen ein menschenwürdiges Dasein in sozialer Integration zu ermöglichen. Er umfasst die notwendigen Aufwendungen für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit, eine angemessene Freizeitgestaltung und sonstige notwendige Aufwendungen dieser Art. Dabei sind das Alter des Stipendiaten, seine akademische Vorbildung und die nach der Verkehrsauffassung in seiner sozialen Lage typischen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Das Stipendium übersteigt den zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht, wenn es die zuvor aus einem Dienstverhältnis bezogenen Einkünfte nicht wesentlich übersteigt (BFH vom 24.2.2015 - BStBl II S. 691).
Hinweis: Zwischen einem nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei gewährten Stipendium für Studienzwecke und den im Zusammenhang mit dem Stipendium entstehenden Mehraufwendungen besteht regelmäßig ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 3c EStG (BFH vom 9.11.1976 - BStBl 1977 II S. 207).
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es Ausnahmen gibt, insbesondere wenn das Stipendium als Arbeitslohn angesehen wird, wenn es beispielsweise als Vergütung für eine bestimmte Arbeit oder Leistung gezahlt wird. In diesem Fall unterliegt das Stipendium der Einkommensteuer.
Leistungen aus einem Stipendium für die Aus- und Fortbildung eines Stipendiaten können steuerpflichtige wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 Buchst. b EStG sein. Voraussetzung ist, dass die Aus- oder Fortbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder eines vergleichbaren Rechtsverhältnisses stattfindet, die Leistungen aus dem Stipendium an die Erfüllung der sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Pflichten anknüpfen und den Ausfall von Bezügen aus diesem Rechtsverhältnis ausgleichen sollen (BFH vom 8.7.2020 - BStBl 2021 II S. 557). Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt demnach nicht vor, wenn die Berufsausbildung oder das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsausbildung oder das Studium vom Arbeitgeber durch Gewährung von Mitteln, z.B. eines Stipendiums oder vertragliche Arbeitszeitverkürzung, gefördert wird.
Steuerpflicht eines Promotionsstudiums
- Stipendiumszahlungen können als sonstige Einkünfte steuerbar sein, wenn der Doktorand eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat.
- Stipendiumszahlungen sind steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.
- Stipendiumszahlungen sind nicht steuerfrei, wenn sie aus privaten Mitteln erbracht werden, es sei denn, der Doktorand hat keine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen.
- Ob eine wirtschaftliche Gegenleistung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums
Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich mit den in der Rechtsprechung bisher kaum erörterten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums befassen. Insbesondere geht es im anhängigen Verfahren um die Fragen, in welcher Höhe ein Stipendium zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist und wann eine schädliche Gegenleistung vorliegt.
Bemessung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG
Nach § 3 Nr. 44 EStG sind bestimmte Stipendien steuerfrei, wenn sie zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen Ausbildung gewährt werden. Die Steuerfreiheit ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Stipendium nicht mehr als die für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs notwendigen Kosten beträgt.
Die Höhe der Lebenshaltungskosten richtet sich dabei nach den Lebenshaltungskosten für eine vergleichbare Person in der Gemeinde, in der die Stipendiatin ihren Wohnsitz hat. Die Deckung des Ausbildungsbedarfs umfasst die Kosten für die Ausbildung, wie z.B. Studiengebühren, Bücher, Lehrmittel und Forschungsmittel.
Schädliche Gegenleistung
Die Steuerfreiheit des Stipendiums ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Stipendiat im Zusammenhang mit seinem Stipendium zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verpflichtet ist. Eine schädliche Gegenleistung liegt z.B. vor, wenn der Stipendiat verpflichtet ist, bestimmte Forschungsergebnisse zu veröffentlichen oder bestimmte Lehrveranstaltungen zu halten.
Sachgerechtigkeit der Regelung
Die Regelung, nach der ein Stipendium nur dann steuerfrei ist, wenn es nicht mehr als die für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs notwendigen Kosten beträgt, ist in der Literatur kritisiert worden. Es wird argumentiert, dass diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung von Stipendiaten führt, die in unterschiedlichen Lebenssituationen sind. So kann z.B. ein Stipendiat, der in einer Großstadt lebt, höhere Lebenshaltungskosten haben als ein Stipendiat, der in einer Kleinstadt lebt.
Ausblick
Die Entscheidung des BFH im Verfahren VIII R 43/12 wird Klarheit darüber schaffen, welche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums gelten. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die bisherige Regelung zugunsten einer sachgerechteren Regelung modifizieren wird.
In jedem Fall sollten Stipendiaten sich von einem Steuerberater beraten lassen, um sicherzustellen, dass sie ihre steuerlichen Pflichten erfüllen und keine Probleme mit den Steuerbehörden haben.
Werbungskostenkürzung bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium
Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. von § 3c Abs. 1 EStG, wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten. Im Streitfall war daher ein Abzug der Werbungskosten von vornherein nicht möglich, soweit dafür ein Stipendium des DAAD gewährt worden ist.
Im konkreten Fall ging es um eine junge Frau, die nach dem Studium der Rechtswissenschaften und dem Ablegen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA absolvierte. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Raten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für ihre Wohnung und für ihre Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilig die Studiengebühren und die Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, die Reisekosten und die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA sowie die Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne das Stipendium in Abzug zu bringen.
Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht München (FG München) noch beim Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg. Der für die Lohnsteuer zuständige VI. Senat des BFH hat nämlich entschieden: Die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für ein Masterstudium sind um steuerfreie Leistungen zu kürzen, die der Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhält.
Die Aufwendungen für das Masterstudium stellen zwar vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die Erstattung von Werbungskosten führt allerdings grds. zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Im Zeitpunkt der Erstattung wird damit im Ergebnis der Werbungskostenabzug rückgängig gemacht.
Dies gilt auch für das von der Klägerin vom DAAD bezogene Stipendium, da dieses eine hinreichende innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufweist und damit der Aufwand abgegolten wurde, den die Klägerin zu Recht als Werbungskosten geltend gemacht hatte.
Der Bundesfinanzhof erläutert weiter: Das Stipendium des DAAD war jedoch nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit schied damit aus.
In diesem Fall dürfen – so die Münchener Richter – die Werbungskosten gem. § 3c Abs. 1 EStG von vornherein nicht abgezogen werden, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist.
Zusammenfassend lässt sich also sagen: Der Ersatz von Werbungskosten ist grds. als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Im Zeitpunkt der Erstattung wird damit im Ergebnis der Werbungskostenabzug rückgängig gemacht. Handelt es sich jedoch um steuerfreie Ersatzleistungen – etwa aus einem Stipendium i. S. des § 3 Nr. 44 EStG –, sind die Werbungskosten gem. § 3c Abs. 1 EStG entsprechend zu kürzen.
In seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof sich auch grds. mit dem Begriff der Werbungskosten auseinandergesetzt. Hierzu heißt es: Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. So müssen Steuerpflichtige, die ein Stipendium erhalten, dieses bei der Berechnung ihrer Werbungskosten berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn das Stipendium steuerfrei ist. Die Kürzung der Werbungskosten erfolgt in Höhe des steuerfreien Anteils des Stipendiums.
Keine vollständige Anrechnung eines Aufstiegsstipendiums auf Studienkosten
Ein Aufstiegsstipendium mindert nicht in voller Höhe die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln sind die Studienkosten nicht zu kürzen, soweit das Stipendium zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt ist. Im Streitfall reduzierte das FG Köln die Anrechnung des Stipendiums um 70 %.
Im konkreten Fall ging es um einen jungen Mann, der nach seiner Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann ein Studium der Betriebswirtschaftslehre begonnen hatte. Er erhielt für seine Zweitausbildung aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ein so genanntes Aufstiegsstipendium in Höhe von monatlich 750 €. Mit dieser Förderung soll für besonders begabte Berufstätige ein Anreiz geschaffen werden, eine akademische Laufbahn einzuschlagen. Das steuerfreie Stipendium wird ohne konkrete Gegenleistung sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung gezahlt als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen.
Das Finanzgericht Köln hat klargestellt: Nur soweit das Stipendium die Bildungskosten ausgleicht, wird es auf die Werbungskosten angerechnet. Anhand der Lebenshaltungskosten von Studenten wurde dieser Anteil im Streitfall auf 30 % geschätzt. Die 70 %, die zur Bestreitung der allgemeinen Lebensführung bestimmt sind, führen zu keiner Kürzung der Werbungskosten.
Das Finanzamt hatte das Stipendium ursprünglich in voller Höhe angerechnet. Die vom FG zugelassene Revision hat die Verwaltung dennoch nicht eingelegt.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist zu begrüßen. Sie schafft Klarheit darüber, wie Aufstiegsstipendien bei der Berechnung der Werbungskosten zu behandeln sind.
1. Zuständigkeitsfragen
1.1. Stipendien inländischer Stipendiengeber
Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Stipendien nach § 3 Nr. 44 Satz 1 und 2 EStG vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre (R 3.44 EStR ). Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamtes eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a und b EStG zu erteilen bzw. abzulehnen. Diese Bescheinigung bindet als verwaltungsinterne Mitteilung das Finanzamt des Stipendienempfängers hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 44 EStG . Eine erneute Prüfung der Tatbestandsmerkmale hat nicht zu erfolgen.
1.2. Stipendien gemeinnütziger EU/EWR -Institutionen
Nach dem BFH-Urteil vom 15.09.2010 ( BStBl 2011 II, 637 ) kann eine in der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unabhängig von einer inländischen Steuerpflicht Stipendien vergeben, die nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind, da eine steuerliche Schlechterstellung solcher Institutionen eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen würde.
Die Grundsätze dieses Urteils sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass bei der Prüfung der Gemeinnützigkeitsvorschriften die des betreffenden Veranlagunszeitraums zu Grunde zu legen sind. Den Nachweis, dass der ausländische Stipendiengeber die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Stipendiat gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege, insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle zu erbringen (§ 90 Abs. 2 AO ). Bescheinigungen über Stipendien von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.
Die Überprüfung der eingereichten Unterlagen sollte in Zusammenarbeit mit einem für die Besteuerung gemeinnütziger Institutionen zuständigen VTB (P oder K) im Wohnsitzfinanzamt des Stipendienempfängers erfolgen.
2. Begünstigte Höhe der Stipendien
Nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Stipendien u. a., dass die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Mit Urteil vom 24.02.2015 (BStBl 2015 II, 691 ) hat der BFH entschieden, dass diese Voraussetzung dann erfüllt ist, wenn die Höhe des Stipendiums zuvor aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogene Einnahmen nicht übersteigt.
3. Steuerliche Beurteilung einzelner Stipendien
3.1. Heisenbergprogramm
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft gewährt jungen Wissenschaftlern Stipendien nach dem sog. Heisenberg-Programm. Sinn und Zweck der Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Entsprechend der Zielsetzung des Heisenberg-Programms orientiert sich das Stipendium der Höhe nach an dem mittleren Einkommen eines Hochschullehrers der Besoldungsgruppe C 2. Der Stipendiat übt eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, indem er eigene Forschungsvorhaben durchführt oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligt. Mit dem Stipendiaten wird kein Arbeits-(Dienst-) verhältnis begründet; er übt keine weisungsgebundene Tätigkeit aus.
Ich bitte, die Stipendien nach dem Heisenberg-Programm steuerlich wie folgt zu behandeln:
a) Das Stipendium ist nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, da es einen für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag übersteigt (vgl. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a EStG ).
b) Die Einnahmen sind den Einkünften aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätigkeit zuzurechnen.
3.2. Stipendien der Max-Planck-Förderstiftung
Die Max-Planck-Förderstiftung vergibt Stipendien an hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, die sich bereits für eine Hochschullehrertätigkeit habilitiert haben. Die Stipendiendauer beträgt maximal 5 Jahre. Die Vergaberichtlinien, die in Anlehnung an die Regelungen der Heisenberg-Stipendien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gestaltet sind, legen fest, dass die Stipendiaten eine eigenverantwortliche, nicht weisungsgebundene Tätigkeit ausüben. indem sie zu ihrer weiteren Qualifizierung eigene Forschungsvorhaben durchführen oder sich an Forschungsvorhaben anderer Wissenschaftler beteiligen.
Da die Butenandt-Stipendien den Heisenberg-Stipendien inhaltlich entsprechen, ist eine Besteuerung in gleicher Weise durchzuführen.
3.3. Förderprogramm „Junges Kolleg” der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften
Nach diesem Programm werden bis zu 30 herausragende junge Wissenschaftler/innen aller Fachrichtungen als Kolligiaten auf jeweils vier Jahre berufen und mit jährlich 10.000 € zzgl. eines evtl. einmalig gewährten Zuschusses in Höhe von 12.000 € unterstützt. Diese Stipendien sind steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG .
Die Stipendien werden durch die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften vergeben und auch von dieser unmittelbar gezahlt. Unerheblich ist hierbei, dass die seitens der Akademie gewährten Zahlungen durch Mittel der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Mercator Stiftung finanziert werden. Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Zahlungen aus öffentlichen Mitteln ist dadurch gegeben, dass es sich bei der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaft um eine durch Landesgesetz errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, über deren Mittel nur nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und deren Verwendung gesetzlich geregelter Kontrollen unterliegt.
Die weiteren wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe a und b sind ebenfalls erfüllt. Weder überschreiten die Zuwendungen die zulässigen Höchstbeträge, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Erfüllung der Forschungsaufgabe als angemessen angesehen werden können, noch stellen die Zuwendungen Entgelt für Gegenleistungen dar, die der Stipendiat zu erbringen hat. Die Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit in ein- bis zweimal jährlich stattfindenden Forschungsforen sowie in kollegialen Arbeitskreisen ist nicht als Gegenleistung im Sinne des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe b EStG anzusehen.
3.4. EXIST Gründerstipendien
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unterstützt unter Beteiligung des Europäischen Sozialfonds (ESF) anspruchsvolle innovative Gründungsvorhaben aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland, die in ein gründungsunterstützendes Netzwerk eingebunden sein müssen. Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMWi seinen Projektträger Forschungszentrum Jülich GmbH in Berlin beauftragt. Die von dort den Hochschulen oder Forschungseinrichtungen gewährte Zuwendung wird von diesen an die Stipendiaten weitergeleitet.
Hinsichtlich der Steuerfreiheit bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
§ 3 Nr. 44 EStG stellt Stipendien steuerfrei, soweit sie zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Andere Ziele werden von § 3 Nr. 44 EStG nicht erfasst. Die EXIST-Gründerstipendien dienen – wie ihre Bezeichnung schon andeutet – in erster Linie dazu, Existenzgründungsvorhaben auf dem Weg in die Selbständigkeit zu unterstützen. Das Gründungsklima an Hochschulen und Forschungseinrichtungen soll verbessert werden. Die Gründerstipendien bezwecken also gerade nicht, Forschung oder wissenschaftliche Ausbildung zu fördern. Vielmehr sind sie darauf gerichtet, den Übergang von der wissenschaftlichen Ausbildung in den Markt zu ermöglichen. Eine Anwendung des § 3 Nr. 44 EStG kommt daher nicht in Betracht.
Im Falle der EXIST Gründerstipendien ist Stipendiengeber die jeweilige Universität, Hochschule oder Forschungseinrichtung. Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung über die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG sind daher bei den für deren Besteuerung zuständigen Körperschaftsteuerhauptfinanzämtern zu stellen bzw. dorthin weiterzuleiten, sofern sie in dem für die Besteuerung des Stipendiaten zuständigen VTB G oder AN eingereicht werden.
3.5. Arbeits- und Aufenthaltsstipendien der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Ob ein solches Stipendium zur Förderung der künstlerischen Fortbildung im Sinne des § 3 Nummer 44 EStG gewährt wird und damit nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt, kann nur einzelfallbezogen entschieden werden.
3.6. Thüringen-Stipendium für Assistenzärzte
Die Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen dient der Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung in Thüringen. Assistenzärzte, die sich verpflichten, eine Weiterbildung zum Facharzt mit Teilnahme an der entsprechenden Facharztprüfung zu absolvieren und unmittelbar danach für mindestens 4 Jahre an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen teilzunehmen, können für die Dauer von maximal 60 Monaten mit mtl. bis zu 250 €, alternativ mit einem Einmalbetrag von maximal 15.000 € gefördert werden.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG kann hierfür nicht gewährt werden, da die Verpflichtung zu einer Arbeitnehmertätigkeit dem entgegen steht.
Die Zahlungen aufgrund des Stipendiums können jedoch noch keiner bestimmten Berufstätigkeit zugeordnet werden, so dass es sich je nach Zahlungsmodalität bei monatlicher Auszahlung um wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG handelt, bei Einmahlzahlung um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG .
3.7. Studienbeihilfen für Medizinstudenten
Stipendien oder Studienbeihilfen an Medizinstudenten führen nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG , auch wenn sie sich zu einer bestimmten Tätikgkeit (freiberufliche Tätigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit in ärztlich unterversorgten Gebieten) nach Abschluss ihres Studiums verpflichten. Diese Einkünfte sind damit nicht steuerbar und die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG erübrigt sich.
3.8. Stipendien der Carl-Zeiss-Stiftung
Bei der Carl-Zeiss-Stiftung handelt es sich um eine nicht gemeinnützige Stiftung, deren Zahlungen nicht durch § 3 Nr. 44 EStG begünstigt werden.
Die Stiftung vertritt jedoch die Auffassung, ihre Förderprogramme würden sich nicht an einzelne Personen, sondern an Hochschulen/Universitäten richten, deren Zahlungen als öffentliche Mittel steuerfrei nach § 3 Nr. 44 EStG wären. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.
Die Förderzusage wird von der Geschäftsführung der Carl-Zeiss-Stiftung erteilt. Sie gewährt das Stipendium unter der Voraussetzung, dass die Bewilligungsbedingungen eingehalten werden, nach denen die Hochschule/Universität lediglich eine Zahlstellen- und Betreuungsfunktion (insbesondere in fachlichen Fragen) wahrnimmt. Der Stipendiat hat der Carl-Zeiss-Stiftung halbjährlich einen Zwischenbericht zum Stand des geförderten Vorhabens abzugeben. Ferner muss der Stipendiat zustimmen, dass er der Carl-Zeiss-Stiftung geeignetes Text- und Bildmaterial zu Berichterstattung und Veröffentlichung über ihre Fördertätigkeit zur Verfügung stellt. Im Vorspann der Dissertation und in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über das geförderte Vorhaben muss der Stipendiat in geeigneter Weise auf die Förderung durch die Carl-Zeiss-Stiftung hinweisen. Letztendlich behält sich die Carl-Zeiss-Stiftung abschließend die Beendigung der Förderung vor, z. B. dann, wenn Auflagen der Stiftung nicht oder nicht innerhalb einer von der Carl-Zeiss-Stiftung gesetzten Frist erfüllt werden.
Soweit geltend gemacht wird, diese Auffassung stehe in Widerspruch zu der unter Tz. 3.3 dieser Rundverfügung vertretenen Meinung, ist dies nicht zutreffend, da es sich dort um einen anderen Sachverhalt handelt. Einerseits werden bei dem Förderprogramm „Junges Kolleg” der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften die Stipendien direkt von der Universität vergeben und die Mercator Stiftung finanziert diese lediglich, andererseits ist die Mercator Stiftung selbst gemeinnützig und könnte daher auch selbst steuerfreie Stipendien ausreichen. OFD Frankfurt/M. v. 06.09.2018 - S 2121 A - 013 - St 213
Aktuelles
Zur Besteuerung eines Promotionsstipendiums
BFH-Urteil vom 8.7.2020 (X R 6/19) zur Besteuerung von Stipendien in Deutschland, insbesondere im Zusammenhang mit der Regelung des § 3 Nummer 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hier sind die Hauptpunkte:
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Steuerbefreiung von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG:- Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von bestimmten internationalen Einrichtungen zur Förderung von Forschung, wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.
- Dies gilt auch für Stipendien, die von bestimmten Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gewährt werden.
- Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Stipendium nicht über den für Forschung oder Lebensunterhalt erforderlichen Betrag hinausgeht und keine spezifische Gegenleistung vom Stipendiaten verlangt wird.
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Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8.7.2020 (X R 6/19) :
- Ein Stipendium, das einem ausländischen Mediziner für seine Weiterbildung in Deutschland gewährt wird, kann steuerbare wiederkehrende Bezüge sein.
- Dies gilt insbesondere, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt und das Stipendium als Ausgleich für fehlende Entlohnung dient.
- Ein solches Stipendium ist nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit, wenn der Arzt weisungsgebunden ärztliche Tätigkeiten ausübt.
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Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.9.2022 (X R 21/20) :
- Ein Stipendium kann als wiederkehrender Bezug steuerbar sein, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.
- Ein gemeinsam von öffentlicher und privater Hand finanziertes Stipendium ist nicht vollständig steuerbefreit, wenn ein Teil direkt von einem privatwirtschaftlichen Unternehmen gezahlt wird, das nicht die Voraussetzungen des KStG erfüllt.
- Die Richter bestätigten ihre bisherige Auffassung und verwiesen den Fall zur weiteren Prüfung an das erstinstanzliche Finanzgericht zurück.
Zusammenfassend hängt die Steuerbefreiung eines Stipendiums in Deutschland von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Herkunft der Mittel und der Frage, ob vom Stipendiaten eine Gegenleistung erwartet wird. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, wie diese Regelungen in bestimmten Situationen anzuwenden sind.
Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter Einnahmeausfälle sind nicht von der Einkommensteuer befreit
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. November 2022 (Az. 10 K 10005/22) entschieden, dass ein Künstler Zahlungen der öffentlichen Hand aus einem Sonderstipendienprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie verursachten Einkommensverluste in voller Höhe als Einkünfte versteuern muss. In dem Streitfall hatte der Kläger ein Stipendium erhalten, das aus einem Soforthilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgefedert werden sollten. Die Mittel waren insbesondere dazu bestimmt, das kulturelle Leben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Obwohl die Antragsteller ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit nachweisen mussten, wurden die Zuschüsse nicht von einer Jury, sondern durch Losentscheid vergeben. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Zuschusszahlung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen. Mit seinem erfolglosen Einspruch und seiner Klage machte der Kläger geltend, das Stipendium sei nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung oder der Weiterbildung diene. Das Gericht sah dagegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift als nicht erfüllt an, weil sich der Kläger im Streitjahr nicht in der Aus- oder Fortbildung befand. Die Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Weiterbildung setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, sich in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu halten und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegen dies nicht. Vielmehr war der Zweck der Förderung die Fortsetzung der künstlerischen Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Stipendium
EStGEStG § 3
EStH 3.44 32.10 33a.3