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Rechtsstand: 29.06.2026 Stipendium · Steuerfreiheit · § 3 Nr. 44 EStG · Werbungskosten · § 3c EStG · Promotion · Studium

Stipendium und Steuer: Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

Stipendium steuerfrei oder steuerpflichtig nach § 3 Nr. 44 EStG

Ein Stipendium ist steuerlich nicht automatisch steuerfrei. Entscheidend sind Herkunft der Mittel, Förderzweck, Höhe, Vergaberichtlinien und die Frage, ob Sie im Gegenzug zu einer bestimmten Arbeit, Forschung, Lehre oder sonstigen Leistung verpflichtet sind. Besonders wichtig ist § 3 Nr. 44 EStG: Danach können Forschungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsstipendien steuerfrei sein.

Stipendium versteuern: Das Wichtigste auf einen Blick

Steuerliche Behandlung von Stipendien 2026
Frage Antwort Praxis-Hinweis
Sind Stipendien immer steuerfrei? Nein. Steuerfreiheit muss anhand von § 3 Nr. 44 EStG oder einer anderen Befreiungsnorm geprüft werden.
Wann ist § 3 Nr. 44 EStG relevant? Bei Forschungsstipendien sowie wissenschaftlicher oder künstlerischer Aus- und Fortbildung. Typisch bei Hochschulen, Stiftungen, DAAD, Forschungsförderung und Promotionsförderung.
Welche Mittel sind begünstigt? Öffentliche Mittel, zwischenstaatliche/überstaatliche Einrichtungen und bestimmte gemeinnützige Einrichtungen. Bei privaten Geldgebern besonders sorgfältig prüfen.
Was darf nicht verlangt werden? Keine bestimmte wissenschaftliche oder künstlerische Gegenleistung und keine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit. Berichte, Nachweise und allgemeine Mitwirkung sind nicht automatisch schädlich; echte Leistungspflichten können es sein.
Wie hoch darf das Stipendium sein? Nur so hoch, wie es für Forschung, Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf erforderlich ist. Einzelfallprüfung nach Lebenssituation, Förderzweck und Vergaberichtlinie.
Darf ich Studienkosten zusätzlich absetzen? Nur soweit kein unmittelbarer Zusammenhang mit steuerfrei ersetzten Kosten besteht. § 3c Abs. 1 EStG kann Werbungskosten oder Sonderausgaben kürzen.
Die Grafik zeigt die Prüfung von Förderzweck, Mittelherkunft, Gegenleistung, Höhe und Werbungskostenkürzung. Stipendium-Steuercheck Zweck? Forschung, Aus-/Fortbildung Geber? öffentlich, EU/EWR, gemeinnützig? Gegenleistung? keine bestimmte Arbeitspflicht Kosten? § 3c EStG Kürzung prüfen Merksatz: Steuerfrei heißt nicht automatisch „Kosten zusätzlich absetzbar“ Steuerfreiheit, Steuerpflicht und Werbungskostenkürzung sind getrennt zu prüfen
Achtung: Die Aussage „Stipendien sind in der Regel steuerfrei“ ist zu pauschal. Richtig ist: Viele Ausbildungs- und Forschungsstipendien können steuerfrei sein, aber nur, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbefreiung erfüllt sind.

Wann ist ein Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei?

§ 3 Nr. 44 EStG stellt bestimmte Stipendien steuerfrei. Begünstigt sind insbesondere Stipendien zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung.

Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG
Voraussetzung Was bedeutet das? Typischer Nachweis
Begünstigter Förderzweck Forschung oder wissenschaftliche/künstlerische Aus- oder Fortbildung. Förderbescheid, Richtlinie, Studien-/Forschungsbeschreibung.
Begünstigter Stipendiengeber Öffentliche Mittel, zwischenstaatliche/überstaatliche Einrichtung oder bestimmte steuerbegünstigte/gemeinnützige Einrichtungen. Bescheinigung des zuständigen Finanzamts oder Unterlagen des Stipendiengebers.
Vergabe nach Richtlinien Das Stipendium muss nach vom Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden. Vergaberichtlinie, Förderordnung, Auswahlkriterien.
Erforderliche Höhe Das Stipendium darf den erforderlichen Betrag für Forschung, Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf nicht übersteigen. Förderhöhe, Bedarf, Studien-/Forschungsaufwand.
Keine schädliche Gegenleistung Keine Verpflichtung zu bestimmter wissenschaftlicher/künstlerischer Gegenleistung oder bestimmter Arbeitnehmertätigkeit. Fördervertrag, Nebenpflichten, Tätigkeitsbeschreibung.
Steuer-Tipp: Bewahren Sie Förderbescheid, Vergaberichtlinie, Zahlungsnachweise und Schriftverkehr mit dem Stipendiengeber auf. Diese Unterlagen sind entscheidend, wenn das Finanzamt die Steuerfreiheit prüfen möchte.

Wann ist ein Stipendium steuerpflichtig?

Ein Stipendium kann steuerpflichtig sein, wenn es nicht unter § 3 Nr. 44 EStG fällt und einer steuerbaren Einkunftsart zugeordnet wird. Das kann insbesondere bei Arbeitslohn, freiberuflicher Forschungstätigkeit oder sonstigen wiederkehrenden Bezügen relevant werden.

Typische Fälle steuerpflichtiger Stipendien
Fall Mögliche Einordnung Praxis-Hinweis
Stipendium als Gegenleistung für Arbeit Arbeitslohn nach § 19 EStG möglich. Weisungsgebundenheit, Dienstplan, Arbeitspflicht und Eingliederung prüfen.
Eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG möglich. Besonders bei Forschungstätigkeit ohne Arbeitsverhältnis prüfen.
Regelmäßige Zahlungen mit wirtschaftlicher Gegenleistung Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG möglich. BFH verlangt mehr als bloßen Geldzufluss; Gegenleistung und Rechtsgrund sind entscheidend.
Privat finanzierte Förderung ohne begünstigten Zweck Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG regelmäßig nicht gegeben. Andere Steuerbefreiung oder Nichtsteuerbarkeit prüfen.
Gründerstipendium Einzelfall; § 3 Nr. 44 EStG oft problematisch. Förderzweck „Gründung“ ist nicht automatisch Forschung oder wissenschaftliche Fortbildung.
Achtung: „Privat finanziert“ bedeutet nicht automatisch steuerpflichtig. Umgekehrt bedeutet „öffentliche Einrichtung“ nicht automatisch steuerfrei. Entscheidend ist die vollständige Prüfung von Zweck, Geber, Höhe und Gegenleistung.

Wann ist eine Gegenleistung für die Steuerfreiheit schädlich?

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG scheitert, wenn der Stipendiat im Zusammenhang mit dem Stipendium zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Nicht jede Berichtspflicht ist aber automatisch eine schädliche Gegenleistung.

Gegenleistung beim Stipendium
Pflicht Steuerliche Einordnung Hinweis
Allgemeiner Zwischenbericht Regelmäßig nicht automatisch schädlich. Dient oft nur der Förderkontrolle.
Teilnahme an Kolloquien oder Netzwerktreffen Einzelfall. Bei allgemeiner Förderbegleitung eher unschädlich; bei konkreter Leistungspflicht kritisch.
Verpflichtende Lehrveranstaltungen Potentiell schädlich. Kann als Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit wirken.
Forschung nach Weisung eines Auftraggebers Kritisch. Abgrenzung zu freiberuflicher Tätigkeit oder Arbeitslohn.
Rückzahlungsverpflichtung bei Zweckverfehlung Nicht zwingend schädlich. Kann bloße Zweckbindung absichern.

Wie hoch darf ein steuerfreies Stipendium sein?

Das Stipendium darf den Betrag nicht übersteigen, der für die Forschungsaufgabe, den Lebensunterhalt und den Ausbildungsbedarf erforderlich ist. Der BFH hat klargestellt, dass Lebensunterhalt nicht schematisch mit BAföG-Sätzen gleichgesetzt werden darf. Alter, akademische Vorbildung, soziale Lage, Wohnort und der konkrete Förderzweck können zu berücksichtigen sein.

Praxisbeispiel: Ein Promotionsstipendium für Forschung, Miete, Krankenversicherung, Fachliteratur und Reisekosten kann steuerfrei sein, wenn es nach Richtlinien vergeben wird, der Höhe nach erforderlich ist und keine schädliche Gegenleistung vereinbart ist. Ein Stipendium, das eher ein Honorar für konkrete Forschungs- oder Lehrleistungen ersetzt, muss dagegen anders geprüft werden.
Achtung: Es gibt keine allgemeine feste steuerfreie Höchstgrenze für alle Stipendien. Die begünstigte Höhe ist immer anhand Förderzweck, Lebenssituation und Richtlinie zu prüfen.

Werbungskosten und Studienkosten bei steuerfreiem Stipendium

Ein häufiger Fehler ist die doppelte steuerliche Nutzung: Das Stipendium bleibt steuerfrei und gleichzeitig werden die damit finanzierten Studien- oder Fortbildungskosten vollständig abgezogen. Das ist nicht immer zulässig. Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Werbungskostenkürzung bei Stipendien
Stipendiumsteil Wofür gezahlt? Folge für Werbungskosten / Sonderausgaben
Erstattung von Studiengebühren Direkter Ausgleich konkreter Studienkosten. Kürzung der abziehbaren Kosten naheliegend.
Reisekostenzuschuss Ausgleich konkreter Reiseaufwendungen. Kürzung der Reisekosten prüfen.
Pauschale für allgemeinen Lebensunterhalt Miete, Ernährung, Kleidung, Alltag. Nicht automatisch Kürzung aller Studienkosten; Zweckaufteilung prüfen.
Gemischte Förderung Lebensunterhalt und Bildungsaufwand. Sachgerechte Aufteilung nach Förderbescheid und Zweckbestimmung.
Steuerpflichtiges Stipendium Steuerbare Einnahme. Kostenabzug kann bei passender Einkunftsart möglich sein.
Steuer-Tipp: Trennen Sie in Ihrer Aufstellung Lebenshaltungskosten, Studiengebühren, Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, Fachliteratur und sonstige Ausbildungskosten. Je genauer die Zweckbindung des Stipendiums dokumentiert ist, desto besser lässt sich eine nur teilweise Kürzung begründen.
Achtung / BFH: Der BFH hat beim DAAD-Stipendium für ein Masterstudium entschieden, dass steuerfreie Stipendienleistungen abziehbare Werbungskosten kürzen können, soweit sie gerade diese Aufwendungen ausgleichen.

Promotionsstipendium, Forschungsstipendium und Aufstiegsstipendium

Die steuerliche Behandlung hängt stark vom Programm ab. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung „Stipendium“, sondern die konkrete Ausgestaltung.

Einordnung häufiger Stipendienfälle
Stipendium Typische Steuerfrage Praxis-Hinweis
Promotionsstipendium § 3 Nr. 44 EStG, § 18 EStG oder § 22 EStG? Gegenleistung, Förderzweck, Geber und Höhe prüfen.
Forschungsstipendium Steuerfrei oder freiberufliche Einkünfte? Eigenverantwortliche Forschung kann je nach Programm unterschiedlich einzuordnen sein.
DAAD-Stipendium Steuerfreiheit und Kürzung von Werbungskosten. Studiengebühren, Reisekosten und Lebensunterhalt getrennt dokumentieren.
Aufstiegsstipendium Kürzung der Studienkosten nur anteilig? Wenn auch allgemeiner Lebensunterhalt gefördert wird, ist eine Zweckaufteilung zu prüfen.
Gründerstipendium Förderung von Forschung oder Existenzgründung? § 3 Nr. 44 EStG erfasst nicht jeden Gründungszweck.
Assistenzarzt-/Landarztförderung Gegenleistung oder spätere Arbeitspflicht? Verpflichtung zur Tätigkeit kann gegen Steuerfreiheit sprechen.
Praxis-Hinweis: Einzelne ältere Verwaltungsauffassungen zu konkreten Programmen können überholt sein oder nur für bestimmte Förderbedingungen gelten. Prüfen Sie immer die aktuelle Förderrichtlinie und den konkreten Fördervertrag.

Stipendium aus EU/EWR oder Ausland

Auch eine in der EU oder im EWR ansässige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse kann steuerfreie Stipendien vergeben, wenn sie bei sinngemäßer Anwendung der deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften begünstigt wäre und ein Amtshilfeabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat besteht. Der Stipendiat muss die Voraussetzungen gegenüber seinem Finanzamt nachweisen.

Nachweise bei EU/EWR-Stipendiengebern
Nachweis Warum wichtig? Beispiel
Satzung Gemeinnütziger Zweck und Mittelverwendung. Satzung der Stiftung oder Institution.
Tätigkeitsbericht Tatsächliche Geschäftsführung. Jahresbericht, Projektbericht.
Förderrichtlinie Vergabe nach klaren Kriterien. Stipendienordnung, Auswahlverfahren.
Zahlungs- und Förderbescheid Höhe, Zweck und Laufzeit. Bewilligungsbescheid, Zahlungsplan.
Bescheinigung allein Oft nicht ausreichend. Weitere Unterlagen bereithalten.

Bescheinigung des Finanzamts: Wer ist zuständig?

Bei inländischen Stipendiengebern prüft grundsätzlich das Finanzamt des Stipendiengebers, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG vorliegen. Dieses Finanzamt kann auf Anforderung des Stipendienempfängers oder seines Finanzamts eine Bescheinigung erteilen.

Praxis-Tipp: Fordern Sie beim Stipendiengeber eine steuerliche Bescheinigung an. Enthalten sein sollten Förderzweck, Rechtsgrundlage, Vergaberichtlinie, Laufzeit, Höhe und Hinweis, ob das zuständige Finanzamt die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 44 EStG bestätigt hat.

Muss ein Stipendium in die Steuererklärung?

Ein steuerfreies Stipendium muss nicht immer als steuerpflichtige Einnahme erklärt werden. Es kann aber trotzdem für Ihre Steuererklärung relevant sein, wenn Sie Studien-, Fortbildungs-, Reise- oder Werbungskosten geltend machen. Steuerpflichtige Stipendien sind dagegen bei der passenden Einkunftsart zu erfassen.

Stipendium in der Steuererklärung
Fall Was tun? Nachweis
Steuerfreies Stipendium ohne Kostenabzug Bescheinigung aufbewahren. Förderbescheid, § 3 Nr. 44-Bescheinigung.
Steuerfreies Stipendium mit Studien-/Werbungskosten Kürzung nach § 3c EStG prüfen und erläutern. Kostenaufstellung und Zweckaufteilung.
Steuerpflichtiges Stipendium In der passenden Anlage erklären. § 19, § 18 oder § 22 EStG je nach Einordnung.
Auslandsstipendium Steuerpflicht, DBA und Nachweise prüfen. Ausländischer Förderbescheid, Ansässigkeit, Zahlungsnachweise.
Verlustvortrag bei Zweitausbildung Werbungskosten und Kürzung sauber ermitteln. Studienkosten, Stipendienzweck, Steuerbescheid.

Checkliste: Stipendium steuerlich richtig prüfen

  1. Förderbescheid und Fördervertrag vollständig sichern.
  2. Stipendiengeber prüfen: öffentlich, überstaatlich, gemeinnützig, privat oder Arbeitgeber?
  3. Förderzweck prüfen: Forschung, wissenschaftliche/künstlerische Aus- oder Fortbildung oder anderer Zweck?
  4. Vergaberichtlinie und Auswahlkriterien dokumentieren.
  5. Höhe des Stipendiums nach Lebensunterhalt, Ausbildungsbedarf und Forschungsbedarf aufteilen.
  6. Gegenleistungen prüfen: Arbeitspflicht, Lehrverpflichtung, Forschungsauftrag, Veröffentlichungspflicht.
  7. Bescheinigung zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG anfordern.
  8. Studienkosten, Reisekosten und Fachliteratur separat erfassen.
  9. Prüfen, ob § 3c EStG den Werbungskostenabzug kürzt.
  10. Bei Auslandsstipendien Gemeinnützigkeits- und DBA-Fragen prüfen.
  11. Bei Promotion oder Postdoc-Förderung Einkunftsart sorgfältig abgrenzen.
  12. Bei unklarer Einordnung vor Abgabe der Steuererklärung steuerlichen Rat einholen.

Stipendium steuerlich prüfen lassen?

Wir prüfen, ob Ihr Stipendium steuerfrei ist, ob eine Steuererklärung erforderlich ist, wie Studien- und Werbungskosten zu behandeln sind und ob eine Kürzung nach § 3c EStG droht.

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FAQ: Stipendium und Steuer

Sind Stipendien steuerfrei?

Nicht automatisch. Steuerfreiheit kommt insbesondere nach § 3 Nr. 44 EStG in Betracht, wenn Förderzweck, Mittelherkunft, Höhe, Vergaberichtlinie und fehlende Gegenleistung passen.

Wann muss ich ein Stipendium versteuern?

Ein Stipendium kann steuerpflichtig sein, wenn es Arbeitslohn, freiberufliche Einnahme oder sonstige Einkünfte darstellt und keine Steuerbefreiung greift.

Ist ein Promotionsstipendium steuerfrei?

Es kommt auf den Einzelfall an. Ein Promotionsstipendium kann nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein, wenn es Forschung oder wissenschaftliche Ausbildung fördert und keine schädliche Gegenleistung verlangt wird.

Darf ich Studienkosten trotz Stipendium absetzen?

Nur soweit die Kosten nicht durch steuerfreie Stipendienleistungen ausgeglichen werden. Bei unmittelbarem Zusammenhang kann § 3c Abs. 1 EStG den Abzug kürzen.

Muss ein steuerfreies Stipendium in die Steuererklärung?

Nicht immer als steuerpflichtige Einnahme. Es kann aber relevant sein, wenn Sie Studien-, Fortbildungs- oder Werbungskosten geltend machen.

Was ist eine schädliche Gegenleistung?

Schädlich kann eine Verpflichtung zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit sein.

Wer bestätigt die Steuerfreiheit eines Stipendiums?

Bei inländischen Stipendiengebern prüft grundsätzlich das für den Stipendiengeber zuständige Körperschaftsteuer-Finanzamt die Voraussetzungen und kann eine Bescheinigung erteilen.

Gilt § 3 Nr. 44 EStG auch für ausländische Stipendiengeber?

Ja, unter engen Voraussetzungen auch für EU/EWR-Institutionen, wenn sie bei sinngemäßer Anwendung der deutschen Gemeinnützigkeitsregeln begünstigt wären und die Nachweise vorgelegt werden.

Quellenverzeichnis

  1. § 3 Nr. 44 EStG – Steuerfreiheit bestimmter Stipendien zur Förderung von Forschung sowie wissenschaftlicher oder künstlerischer Aus- und Fortbildung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. R 3.44 EStR / EStH 2025 zu § 3 Nr. 44 EStG – Zuständigkeitsfragen, Bescheinigung des Finanzamts des Stipendiengebers, EU/EWR-Stipendiengeber und Nachweispflichten.
  3. § 3c Abs. 1 EStG – Abzugsverbot für Ausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. § 9 EStG – Werbungskosten; Bedeutung für Studien- und Fortbildungskosten bei Zweitausbildung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  5. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG – Sonderausgaben für erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium im gesetzlichen Rahmen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  6. § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit; mögliche Einordnung wissenschaftlicher Tätigkeit; Rechtsstand: 29.06.2026.
  7. § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; mögliche Einordnung bei Arbeitslohn oder Ausbildungsdienstverhältnis; Rechtsstand: 29.06.2026.
  8. § 22 Nr. 1 EStG – sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen; mögliche Einordnung bestimmter Stipendienleistungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  9. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sowie §§ 51 ff. AO – gemeinnützige Körperschaften und steuerbegünstigte Zwecke als Voraussetzung bei bestimmten Stipendiengebern; Rechtsstand: 29.06.2026.
  10. BFH, Urteil vom 20.03.2003, IV R 15/01, BStBl II 2004, 190 – Steuerbefreiung von Forschungsstipendien umfasst auch Beihilfen zum Lebensunterhalt.
  11. BFH, Urteil vom 15.09.2010, X R 33/08, BStBl II 2011, 637 – EU/EWR-gemeinnützige Stipendiengeber und Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG.
  12. BFH, Urteil vom 24.02.2015, VIII R 43/12 – erforderliche Höhe des Stipendiums; keine schematische Begrenzung auf BAföG-Höchstsätze.
  13. BFH, Urteil vom 08.07.2020, X R 6/19 – Stipendium, wiederkehrende Bezüge und wirtschaftliche Gegenleistung nach § 22 Nr. 1 EStG.
  14. BFH, Urteil vom 29.09.2022, VI R 34/20 – Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien DAAD-Stipendienleistungen nach § 3c Abs. 1 EStG.
  15. FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, 1 K 1246/16 – Aufstiegsstipendium mindert Studienkosten nur anteilig, soweit es Bildungsaufwendungen ausgleicht.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Stipendium

EStG 
EStG § 3

EStH 3.44 32.10 33a.3

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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