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BAföG

BAföG-Rechner

BAföG Voraussetzungen & Höhe: Hast Du Anspruch auf BAföG? Wie hoch ist der BAfög Höchstsatz? Wie viel BAfög steht mir zu? Berechne jetzt die Höhe Deiner monatlichen Förderung.



BAföG

Was ist BAföG?

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz und ist eine staatliche Sozialleistung


Was fördert BAföG?

BAföG fördert die erste Ausbildung an beruflichen Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen finanziell.


Wer kann BAföG erhalten?

BAföG erhalten deutsche Studierende und Praktikant/innen ( unter bestimmten Voraussetzungen auch Schüler/innen ) und ausländische Studierende.


Wann bekommt man BAföG?

Um BAföG zu erhalten muss man 5 Punkte erfüllen:

  1. finanzieller Bedarf: Wenn die Familie nicht alleine für die Ausbildung aufkommen kann
  2. Alter: Wen man vor dem 30. Geburtstag mit der Ausbildung beginnt
  3. Abschluss: Das Ziel den Abschluss zu machen
  4. Aufenhaltsrechtlicher Status: Wer eine Bleibeperspektive in Deutschland hat und gesellschaftlich intigriert ist
  5. Erstausbildung: Es kann nur die Erstausbildung gefördert werden

Wie viel Geld bekommt man?

Für Studenten ist der Höchstsatz 861 Euro monatlich und für Schüler 831 Euro. Zudem verändern Wohnsituation und Krankenversicherung die Auszahlung.


BAföG Rechner

Wie viel BAfög steht mir zu? Mit unserem BAföG Rechner lässt sich ein Anspruch auf Förderung schnell + einfach online berechnen.

BAföG Rechner

Ausbildungsart, Schultyp

wohnhaft bei den Eltern

Eigenes Einkommen

Kinder

verheiratet

Einkommen des Ehegatten

Selbst krankenversichert

Selbst pflegeversichert

Elternunabhängige Förderung

Eltern getrennt lebend


Weitere Kinder / Unterhaltsberechtigte
(die kein BAföG erhalten)
 
Grundbedarf Euro
Unterkunft Euro
KinderbetreuungszuschlagEuro
KV und PV - Zuschuss Euro
Gesamtbedarf Euro
 
Monatliches BAföG Euro


BAföG Antrag

Das BAföG Informationen zur Ausbildungsförderung
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Wann lohnt sich ein Antrag auf BAföG?

Schüler und Auszubildende können BAföG als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss erhalten; Studenten demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Vermögenslose Studenten mit geringverdienenden Eltern erhalten ein Studenten-BAföG von maximal 735 Euro monatlich. Die Hälfte wird als Darlehen gewährt (Siehe auch Rückzahlung von BAfoeG-Darlehen). Dieser Betrag kann sich noch um Beträge für die Kranken- und Pflegeversicherung oder für die Unterkunft erhöhen.


BAfoeG Antrag online + Formblätter

Jetzt BAföG Online beantragen: Fülle Deinen BAföG-Antrag mit dem digitalen BAföG-Assistenten aus. So kannst Du sicher sein, dass Dein Antrag komplett ist und Du Dein Geld erhältst. Der digitale BAföG Assistent unterstützt alle Antragsarten z.B., Stundenten- und Schueler-BAfoeG sowie Elternunabhaengiges-BAfoeG uvm.


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Du sparst über 5 Stunden Aufwand

Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Studenten beim BAföG-Antrag beträgt über 5 1/2 Stunden. Du kannst diesen hohen Zeitaufwand durch digitalen BAföG-Assistenten vermeiden. Der durchschnittliche Zeitaufwand für Deinen BAföG-Antrag mit dem digitalen Assistenten liegt bei maximal 30 Minuten.


Dein Antrag ist zu 100 Prozent vollständig

Die Anzahl der Anträge, die über das herkömmliche Verfahren gestellt werden, sind zu 90% unvollständig. Dadurch verzögert sich die BAföG-Antragsstellung enorm und man muss Monate auf das benötigte Geld warten. Dieser finanzielle Ausfall ist also für neun von zehn Studenten programmiert. Die Quote fehlerhafter Anträge mit dem digitalen Assistenten beträgt stattdessen unter 1 Prozent. So wird eine deutlich schnellere Bearbeitung durch das BAföG-Amt ermöglicht, und Du bekommst Dein BAföG schon nach wenigen Wochen. Sonst dauert es oft Monate!


Live Support und Hilfe

Du bist Dir nicht sicher, ob Deine Angaben korrekt sind? Schau einfach in der Wissensdatenbank nach. Du findest trotzdem keine Antwort oder hast allgemeine Fragen? Kontaktiere den eingebunden Live-Support und erhalte Deine Antwort in kürzester Zeit. Du erhältst Unterstützung bis zum Erhalt Deines Förderungsbescheides.


Für alle Hochschulen, Universitäten und Bundesländer

Der digitale BAföG-Assistent unterstützt alle Hochschulen, Universitäten und Bundesländer. Dabei wird automatisch ermittelt, welches Bafög-Amt für dich zuständig ist. Der Assistent gibt Dir außerdem Hinweise und Dokumentenlisten an die Hand, damit Du genau weißt, welche Dokumente Du mit deinem Antrag ebenfalls einreichen musst.


Wir empfehlen daher: BAföG-Antrag mit dem digitalen BAföG-Antragsassistenten online erstellen!

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BAföG Einkommen, Finanzamt, Steuererklärung, Steuerbescheid + Steuertipp für Studenten

Das BAföG wird als Darlehen bzw. Zuschuss gezahlt und ist nach §§ 3, 3b EStG eine steuerfreier Einnahme bzw. Bezug. Bezüge im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind auch alle als Zuschuss gewährten Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die einem Auszubildenden selbst für seinen Lebensunterhalt sowie zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Ausbildung (z. B. Lernmittel) zufließen. Zu berücksichtigen sind demnach auch Studienbeihilfen und Stipendien, die von Privatpersonen oder von Stiftungen des privaten Rechts gezahlt werden. Bezüge, die zur Bestreitung von Aufwendungen der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, sind somit insbesondere Leistungen nach dem BAföG, die als Zuschuss – und nicht als Darlehen – gewährt werden. BAföG-Leistungen für die Internatsunterbringung eines Kindes sind nur mit dem Wert der Sachbezugsverordnung anzusetzen.

Steuertipp: 70% aller Studenten geben keine Steuererklärung ab! Dabei verlieren sie durchschnittlich mehr als 2.000 € Steuern, weil sie auf den Verlustvortrag verzichten. Gib unserem Online-Steuerprogramm in 15 Minuten für bis zu 7 Jahre rückwirkend deine Steuererklärung ab. Das Steuerprogramm ist für jeden Studenten geeignet. Steuererklärung für Studenten: Kostenlose Software + Tipps



Auskunftserteilung an die Ämter für Ausbildungsförderung: § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) X haben die Finanzämter Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens und Vermögensverhältnisse bestimmter Personen zu geben, soweit es im Verfahren nach dem SGB erforderlich ist. Diese Vorschrift betrifft auch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG ), das als Teil des SGB gilt. Die Pflicht der Finanzämter zur Auskunftserteilung gegenüber den für die Ausbildungsförderung zuständigen Stellen beschränkt sich auf diejenigen Auskünfte über Einkommens und Vermögensverhältnisse bestimmter Personen, die für die Entscheidung über Ausbildungsförderungsmaßnahmen notwendig sind.


Steuerbescheide enthalten regelmäßig Angaben (z.B. über negative Einkünfte), die für die Durchführung von Verfahren nach dem BAföG nicht erforderlich sind und wegen des Steuergeheimnisses ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden dürfen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO ). Daher ist es grundsätzlich nicht zulässig, den Ämtern für Ausbildungsförderung durch die Übersendung von Kopien derartiger Bescheide Auskunft zu erteilen.


Die Ämter für Ausbildungsförderung fordern die Auskünfte der Finanzämter mit bundeseinheitlichem Vordruck an. Die nach dem Vordruck durch Ankreuzen und Ausfüllen zu erteilenden Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind für die Berechnung der nach dem BAföG zu gewährenden Leistungen erforderlich und dürfen deshalb von den Finanzämtern mitgeteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur die Verhältnisse der Personen, auf die sich die Anfrage bezieht, mitgeteilt werden (Vater, Mutter oder Ehegatte des antragstellenden Auszubildenden, nicht Stiefvater oder Stiefmutter). Die Erstschrift des Vordrucks ist urschriftlich an das Amt für Ausbildungsförderung zurückzusenden. Die Durchschrift verbleibt bei den Steuerakten.


Soweit in dem Vordruck die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld erfolgt, ist es ausreichend, falls die Veranlagung noch nicht durchgeführt wurde, diese Beträge im Wege der Schätzung überschlägig zu ermitteln; eine fiktive Veranlagung zur Ermittlung der voraussichtlichen Steuer ist nicht erforderlich. Sollte in einem Steuerfall die ungefähre Höhe der Steuer nicht bestimmbar sein, ist hierauf in dem Formular hinzuweisen. In Einzelfällen können für das Verfahren nach dem BAföG weitere Angaben erforderlich sein, die im Vordruck nicht vorgesehen sind. Solche zusätzlichen Auskünfte sind zu erteilen, wenn das Amt für Ausbildungsförderung erklärt hat, dass diese Auskünfte für die nach dem BAföG vorzunehmenden Berechnungen erforderlich sind.


Ergänzend ist auf § 150 Abs. 5 S. 2 AO hinzuweisen, wonach die Finanzämter von Steuerpflichtigen auch Auskünfte verlangen können, die für die Durchführung des BAföG erforderlich sind. Bei dieser Überprüfung haben die Finanzämter dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse (§ 150 Abs. 5 S. 3 AO ). Daneben sind die Finanzämter auch berechtigt, dem Amt für Ausbildungsförderung eine berichtigte Mitteilung zu übersenden, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Erteilung der Auskunft geändert haben.


Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG haben die Ämter für Ausbildungsförderung die in einem Einkommensteuerbescheid aufgeführten positiven Einkünfte bei der Ermittlung der Ausbildungsförderung zu übernehmen. Insoweit besteht eine Bindungswirkung. Demgegenüber entfaltet die Höhe der einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegten außergewöhnlichen Belastung gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung keine Bindungswirkung; die Ämter für Ausbildungsförderung haben vielmehr selbst zu beurteilen, ob Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen sind. Wendet sich der Steuerpflichtige nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte, so kann der Steuerbescheid ebenfalls nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geändert werden. Auch in diesen Fällen ist die in der Vorschrift genannte Frist unbeachtlich, weil der Steuerbetrag nicht zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird.

BAföG gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (DA-FamEStG 63.4.2.6 (2) Nr.1 und 63.4.2.3 (2) Nr. 17).


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.Dezember 2010 (BGBl. I 1952; 2012 I S.197), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist.



Merkblätter Berufsausbildung

Die Merkblätter geben Ihnen wichtige Tipps und Hilfen zur Antragstellung. Sie finden darin zu speziellen Themen Informationen über relevante rechtliche Fragen und vor allem zu den notwendigen Schritten. Die Merkblätter werden jeweils an den aktuellen Stand der Rechtsprechung angepaßt.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Bafög-Reform

Die Diskussion um die Bafög-Reform zeigt deutlich, dass die geplanten Änderungen und deren Auswirkungen auf die Zahl der Bafög-Empfängerinnen und -Empfänger sowie auf die Höhe der Förderbeträge in der politischen und öffentlichen Debatte von großer Bedeutung sind. Die Reformziele des Bildungsministeriums, mehr Geld für Bafög-Berechtigte bereitzustellen und die Anzahl der Geförderten insgesamt zu erhöhen, scheinen nach aktuellen Informationen nicht vollständig erreicht zu werden.

  • Erhöhung der Elternfreibeträge: Wie bereits in vorherigen Reformen sollen die Elternfreibeträge weiter angehoben werden. Dies könnte dazu führen, dass mehr Studierende anspruchsberechtigt werden, da das Einkommen ihrer Eltern weniger stark auf das Bafög angerechnet wird.
  • Einführung eines Flexibilitätssemesters: Studierende sollen die Möglichkeit erhalten, über die reguläre Förderhöchstdauer hinaus Bafög zu beziehen, ohne dafür spezifische Gründe angeben zu müssen. Dies könnte die Flexibilität im Studienverlauf erhöhen und mehr Studierenden den Bezug von Bafög ermöglichen.
  • Vereinfachung des Fachrichtungswechsels: Die Reform sieht vor, den Wechsel der Fachrichtung während der Förderung zu erleichtern. Dies könnte Studierenden mehr Spielraum geben, ihre akademische Laufbahn anzupassen, ohne finanzielle Unterstützung zu verlieren.

Kritik und Bedenken:

  • Unklare Auswirkungen: Das Bildungsministerium kann derzeit keine genauen Angaben dazu machen, wie sich die Reform auf die Zahl der Bafög-Empfängerinnen und -Empfänger auswirken wird. Kritiker befürchten, dass die Reform wenig bis gar keine positive Veränderung mit sich bringen könnte.
  • Fehlende Strukturreform: Sowohl die Hochschulrektorenkonferenz als auch das Deutsche Studierendenwerk haben darauf hingewiesen, dass die geplanten Änderungen zwar einige positive Aspekte beinhalten, eine grundlegende Strukturreform des Bafög-Systems jedoch ausbleibt.
  • Geringe Gefördertenquote: Die Gefördertenquote bei Studierenden liegt aktuell bei etwa zwölf Prozent. Die bisherigen Reformen haben nur einen marginalen Anstieg bewirkt, was die Notwendigkeit weiterer, tiefgreifender Reformen unterstreicht.

Fazit:

Die geplante Bafög-Reform enthält einige Ansätze, die potenziell positive Auswirkungen auf Studierende haben könnten. Allerdings bleiben die genauen Auswirkungen auf die Zahl der Geförderten und die Höhe der Förderbeträge ungewiss. Kritiker fordern eine umfassendere Überarbeitung des Systems, um die Unterstützung für Studierende signifikant zu verbessern und die Zugänglichkeit der Förderung zu erhöhen. Es bleibt abzuwarten, wie die politischen Entscheidungsträger auf die Kritik reagieren und ob zusätzliche Anpassungen vorgenommen werden, um die Effektivität der Reform zu steigern.


Steuerpflicht des erlassenen Betrags beim Aufstiegs-Bafög

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Steuerpflicht des erlassenen Betrags beim Aufstiegs-Bafög markiert einen wichtigen Punkt für Empfänger dieser Art der Förderung. Hier sind die Kernaspekte des Falls und die Bedeutung des Urteils zusammengefasst:

Hintergrund des Aufstiegs-Bafög

Das Aufstiegs-Bafög (früher bekannt als Meister-Bafög) unterstützt Fachkräfte bei der Weiterbildung in Bereichen wie Meister, Fachwirt oder Techniker. Ein Teil des Darlehens, das für diese Weiterbildung aufgenommen wird, wird nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erlassen. Dies soll einen Anreiz für die berufliche Fortbildung schaffen.

Der Fall

Eine Frau, die sich zur Industriemeisterin Metall und zur Technischen Betriebswirtin weitergebildet hatte, erhielt im Rahmen des Aufstiegs-Bafög finanzielle Unterstützung, einschließlich zweier Darlehen. Nach erfolgreichen Prüfungen wurde ihr ein Teil des Darlehens erlassen. Das Finanzamt rechnete den erlassenen Betrag als Einkommen an, was die Frau dazu veranlasste, Einspruch einzulegen und schließlich vor Gericht zu ziehen.

Entscheidungen der Gerichte

  • Finanzgericht Niedersachsen: Das Gericht gab zunächst der Klägerin Recht, indem es feststellte, dass der Darlehenserlass nicht ihre Einkünfte erhöhte, da die Vergünstigungen nicht aus ihrer Erwerbstätigkeit resultierten, sondern aus der Förderung durch den Gesetzgeber.
  • Bundesfinanzhof (BFH): Der BFH widersprach dieser Auffassung und entschied, dass der erlassene Betrag zu Recht steuerlich berücksichtigt wurde. Der Grund dafür ist, dass die Darlehen und deren Erlass direkt mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin zusammenhingen und der Erlass auf dem Bestehen der Abschlussprüfung basierte, unabhängig von finanzieller Bedürftigkeit oder persönlichen Lebensumständen.

Begründung des BFH

Der BFH argumentierte, dass die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt hatte. Wenn Steuerpflichtige Ersatz für Aufwendungen erhalten, die den Charakter von Werbungskosten haben – wie es beim Teilerlass der Darlehen der Fall ist –, müssen diese Leistungen als steuerpflichtige Einnahmen angerechnet werden. Diese Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Gerichts.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil hat weitreichende Implikationen für Empfänger des Aufstiegs-Bafög. Es bestätigt, dass erlassene Darlehensbeträge als steuerpflichtiges Einkommen behandelt werden können, wenn die Förderung in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und die Weiterbildungskosten zuvor als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Dies unterstreicht die Notwendigkeit für Empfänger dieser Förderung, sich der potenziellen Steuerpflicht bewusst zu sein und entsprechend zu planen.


BAföG-Anspruch eines syrischen Flüchtlings nach Wechsel des Studiengangs

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen betrifft den BAföG-Anspruch eines syrischen Flüchtlings, der sein Studium in Syrien aufgrund des Bürgerkriegs nicht abschließen konnte und in Deutschland einen Studiengangswechsel vorgenommen hat.

Kernpunkte dieses Urteils:

  1. Hintergrund: Der Kläger hatte in Syrien acht Semester lang islamische Rechtswissenschaften studiert. Aufgrund des Bürgerkriegs floh er 2015 nach Deutschland, wo ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. 2018 begann er ein Studium der "Sozialen Arbeit" in Deutschland.

  2. Entscheidung des Studierendenwerks: Das Studierendenwerk lehnte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab. Als Begründung wurde angeführt, dass der Kläger sein Studium in Syrien nicht abgeschlossen hatte und somit ein unabweisbarer Grund für den Wechsel des Studienfachs vorliegen müsste.

  3. Erstinstanzliche Entscheidung: Das Verwaltungsgericht Münster folgte der Entscheidung des Studierendenwerks und wies die Klage des Flüchtlings ab.

  4. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW: Das OVG entschied, dass der Kläger einen unabweisbaren Grund für den Studienfachwechsel hatte. Das in Syrien begonnene rechtswissenschaftliche Studium könne in Deutschland nicht fortgesetzt werden, da die rechtswissenschaftlichen Studiengänge der beiden Länder deutlich voneinander abweichen. Der Kläger könne auch nicht dazu verpflichtet werden, sein Studium in Syrien abzuschließen.

  5. Grundsatzentscheidung: Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da der Fall eine grundsätzliche Bedeutung hat. Das bedeutet, dass der Fall möglicherweise auf Bundesebene verhandelt wird, um eine allgemeingültige Regelung für ähnliche Fälle zu schaffen.

Zusammengefasst zeigt das Urteil, dass Flüchtlinge in Deutschland unter bestimmten Umständen einen BAföG-Anspruch haben können, auch wenn sie ihr Studium in ihrem Heimatland nicht abgeschlossen haben und in Deutschland ein anderes Fach studieren möchten. Das Urteil betont die Unterschiede zwischen den Studiengängen und Rechtssystemen der beiden Länder und berücksichtigt die besondere Situation des Klägers als anerkannter Flüchtling.

Weitere Informationen für Schüler, Studenten und Auszubildende

  • Kindergeld

    Mit diesem Kindergeld Rechner berechnen Sie den Kindergeldanspruch und erfahren welche Voraussetzungen über 18 Jahre alte Kinder zusätzlich erfüllen müssen

  • Unterhalt | Düsseldorfer Tabelle

    Online Rechner für die Berechnung des Kinderunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.

  • Minijob

    Ob betrieblich oder im Privathaushalt. Einfach und schnell die Gesamtkosten ermitteln

  • Annuitätendarlehen

    Der Annuitätendarlehen-Rechner ein online Rechner zur Berechnung der konstanten Rückzahlungsbeträge

  • Brutto Netto Rechner

    Wie viel bleibt Netto vom Gehalt übrig? Mit dem kostenlosen Brutto Netto Rechner können Sie online Ihr Nettoeinkommen für das Jahr und davor ermitteln.


Siehe auch Rückzahlung von BAfoeG


Rechtsgrundlagen zum Thema: Bafög

EStR 
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

AEAO 
AEAO Zu § 350 Beschwer:

EStH 33a.1
LStH 3.11

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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