BAföG-Rechner 2026: Anspruch, Höhe, Antrag und Steuern

BAföG berechnen: Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, wie hoch Ihre monatliche Förderung voraussichtlich ausfällt und welche Angaben für den Antrag wichtig sind. Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen BAföG-Regeln für Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie die wichtigsten steuerlichen Hinweise.

Stand: Mai 2026

BAföG kurz erklärt

BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Gemeint ist die staatliche Ausbildungsförderung für Studierende, Schülerinnen und Schüler, wenn die Ausbildung aus eigenen Mitteln und mit Unterstützung der Eltern nicht ausreichend finanziert werden kann.

BAföG ist keine klassische Sozialhilfe, sondern eine zweckgebundene Ausbildungsförderung. Die Leistung soll ermöglichen, dass eine Ausbildung nicht allein an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert.

Was wird gefördert?

  • Studium an Hochschulen, Akademien und höheren Fachschulen,
  • bestimmte schulische Ausbildungen,
  • bestimmte Praktika, wenn sie zur Ausbildung gehören,
  • unter Voraussetzungen auch Ausbildungen im Ausland.

Ob eine konkrete Ausbildung förderfähig ist, hängt von Ausbildungsstätte, Ausbildungsabschnitt, Alter, Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsstatus sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Situation ab.

BAföG-Rechner

Wie viel BAföG steht Ihnen zu? Mit dem BAföG-Rechner können Sie eine erste Einschätzung erhalten. Die tatsächliche Bewilligung erfolgt durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

BAföG Rechner

Ausbildungsart, Schultyp

wohnhaft bei den Eltern

Eigenes Einkommen

Kinder

verheiratet

Einkommen des Ehegatten

Selbst krankenversichert

Selbst pflegeversichert

Elternunabhängige Förderung

Eltern getrennt lebend


Weitere Kinder / Unterhaltsberechtigte
(die kein BAföG erhalten)
 
Grundbedarf Euro
Unterkunft Euro
KinderbetreuungszuschlagEuro
KV und PV - Zuschuss Euro
Gesamtbedarf Euro
 
Monatliches BAföG Euro

Hinweis: Der Rechner ersetzt keinen BAföG-Bescheid. Die endgültige Berechnung hängt insbesondere vom Einkommen der Eltern, eigenem Einkommen, Vermögen, Krankenversicherung, Wohnsituation und Ausbildungsart ab.

Voraussetzungen für BAföG

Ein BAföG-Anspruch setzt im Kern voraus, dass die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist und der Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln, eigenem Einkommen, Vermögen oder Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann.

Die wichtigsten Voraussetzungen

  • Förderfähige Ausbildung: Die Ausbildungsstätte und der Ausbildungsgang müssen nach dem BAföG begünstigt sein.
  • Persönliche Eignung: Es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel grundsätzlich erreicht werden kann.
  • Finanzieller Bedarf: Eigenes Einkommen, Vermögen und regelmäßig auch das Einkommen der Eltern werden geprüft.
  • Altersgrenze: Die Ausbildung muss grundsätzlich vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen werden; es gibt Ausnahmen.
  • Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsstatus: Deutsche Auszubildende sind grundsätzlich anspruchsberechtigt; für ausländische Auszubildende gelten besondere Voraussetzungen.

Elternabhängiges und elternunabhängiges BAföG

BAföG wird regelmäßig elternabhängig berechnet. Das Einkommen der Eltern mindert dann den Anspruch, soweit es die Freibeträge übersteigt.

Elternunabhängiges BAföG kommt nur in gesetzlich geregelten Fällen in Betracht, etwa bei längerer Erwerbstätigkeit vor Ausbildungsbeginn oder bestimmten zweiten Bildungswegen. Die Prüfung ist einzelfallabhängig.

BAföG-Höhe 2026

Die BAföG-Höhe ergibt sich aus pauschalen Bedarfssätzen abzüglich anrechenbarem Einkommen und Vermögen. Für Studierende gelten seit dem Wintersemester 2024/2025 insbesondere folgende Beträge:

Studierende Bei den Eltern wohnend Nicht bei den Eltern wohnend
Grundbedarf 475 € 475 €
Unterkunftspauschale 59 € 380 €
Höchstsatz ohne KV/PV-Zuschlag 534 € 855 €
Zuschlag Krankenversicherung 102 € 102 €
Zuschlag Pflegeversicherung 35 € 35 €
Höchstsatz mit KV/PV-Zuschlag 671 € 992 €

Der Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird nur gewährt, wenn Sie nicht beitragsfrei familienversichert sind und eigene Beiträge zahlen müssen.

Schüler-BAföG

Beim Schüler-BAföG hängen Bedarf und Anspruch stark von der Schulart, der Wohnsituation und der Ausbildung ab. Die Beträge sind daher nicht mit dem Studierenden-BAföG gleichzusetzen. Wichtig ist außerdem: Schüler-BAföG wird in der Regel als Zuschuss gewährt und muss normalerweise nicht zurückgezahlt werden.

Studienstarthilfe

Studienanfängerinnen und Studienanfänger aus besonders einkommensschwachen Haushalten können unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 € erhalten. Sie soll insbesondere Ausgaben zum Studienbeginn, etwa für Technik, Lernmaterialien oder Umzugskosten, abfedern.

Geplante Änderungen ab Wintersemester 2026/2027

Für das Wintersemester 2026/2027 sind politische Änderungen zur Erhöhung der Wohnkostenpauschale und zur weiteren BAföG-Modernisierung angekündigt. Solange die Änderungen nicht verbindlich verkündet und in Kraft getreten sind, sollten Berechnungen auf Grundlage der aktuell geltenden Werte erfolgen.

BAföG-Antrag online stellen

BAföG wird nur auf Antrag gezahlt. Zuständig ist je nach Ausbildung das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk, Landkreis oder der Stadt.

BAföG Digital

Der Antrag kann über das offizielle Portal BAföG Digital online vorbereitet und eingereicht werden. Alternativ stehen weiterhin amtliche Formblätter zur Verfügung.

Praxistipp: Stellen Sie den Antrag möglichst früh. BAföG wird grundsätzlich nicht für Monate vor Antragstellung gezahlt. Ein zunächst unvollständiger Antrag kann sinnvoll sein, um den Monat der Antragstellung zu sichern; fehlende Unterlagen können regelmäßig nachgereicht werden.

Typische Unterlagen

  • Immatrikulationsbescheinigung oder Schulbescheinigung,
  • Angaben zur Wohnung und Krankenversicherung,
  • Einkommensnachweise der Eltern bzw. des Ehegatten/Lebenspartners,
  • Nachweise über eigenes Einkommen und Vermögen,
  • ggf. Nachweise zu Geschwistern, Kindern, Auslandsausbildung oder Fachrichtungswechsel.

Einkommen und Vermögen

Eigenes Einkommen

Eigenes Einkommen wird auf den BAföG-Bedarf angerechnet, soweit es die Freibeträge überschreitet. Bei Minijobs ist die aktuelle Minijob-Grenze wichtig. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie 603 € monatlich.

Bei schwankenden Einkünften wird regelmäßig auf den Bewilligungszeitraum abgestellt. Überschreitungen können zu Rückforderungen führen.

Vermögen

Eigenes Vermögen bleibt nur bis zu bestimmten Freibeträgen außer Betracht:

Alter Vermögensfreibetrag
Unter 30 Jahre 15.000 €
Ab 30 Jahre 45.000 €

Für Ehegatten, Lebenspartner und eigene Kinder können zusätzliche Freibeträge hinzukommen. Maßgeblich ist das Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung.

Einkommen der Eltern

Bei elternabhängigem BAföG wird regelmäßig das Einkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde gelegt. Hat sich das Einkommen inzwischen deutlich vermindert, kann ein Aktualisierungsantrag sinnvoll sein.

Rückzahlung des BAföG-Darlehens

Studierenden-BAföG wird im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Zurückgezahlt werden muss nur der Darlehensanteil.

  • Die Rückzahlung beginnt grundsätzlich erst einige Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.
  • Die reguläre Rate beträgt derzeit 130 € monatlich, regelmäßig in vierteljährlichen Raten.
  • Für nach aktueller Rechtslage geförderte Studierende ist die Rückzahlung regelmäßig auf höchstens 77 Monatsraten, derzeit also 10.010 €, begrenzt.
  • Bei geringem Einkommen kann eine Freistellung oder Reduzierung der Rückzahlung beantragt werden.

Schüler-BAföG muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden.

Siehe auch: BAföG-Rückzahlung berechnen

BAföG, Steuererklärung und Finanzamt

Ist BAföG steuerpflichtig?

BAföG-Leistungen sind grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Sie sind weder Arbeitslohn noch klassische steuerpflichtige Einkünfte. Das gilt sowohl für den Zuschussanteil als auch für den Darlehensanteil.

Muss BAföG in die Steuererklärung?

Das normale BAföG muss regelmäßig nicht als steuerpflichtige Einnahme erklärt werden. Eine Steuererklärung kann für Studierende trotzdem sinnvoll sein, insbesondere wenn Ausbildungskosten, Zweitstudium, berufliche Fortbildung oder ein Verlustvortrag relevant sind.

Ausbildungskosten steuerlich nutzen

  • Erstausbildung/Erststudium: Kosten sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zum gesetzlichen Höchstbetrag abziehbar.
  • Zweitausbildung, Master nach Bachelor oder beruflich veranlasste Fortbildung: Kosten können Werbungskosten sein und ggf. zu einem Verlustvortrag führen.
  • Typische Kosten: Fachliteratur, Laptop, Fahrtkosten, Studiengebühren, Arbeitsmittel, Umzugskosten, ggf. doppelte Haushaltsführung.

Siehe auch: Steuererklärung für Studenten

Finanzamt und BAföG-Amt

Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zur Prüfung des BAföG-Anspruchs bestimmte Einkommensdaten abfragen. Steuerbescheide und Steuerdaten sind jedoch durch das Steuergeheimnis geschützt; eine Übermittlung kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen in Betracht.

Abgrenzung zum Aufstiegs-BAföG

Das klassische BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist vom Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu unterscheiden. Das Aufstiegs-BAföG betrifft berufliche Fortbildungen, etwa Meister, Techniker, Fachwirt oder vergleichbare Abschlüsse.

Steuerlicher Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Darlehensteilerlass beim Aufstiegs-BAföG steuerpflichtiger Arbeitslohn sein kann, wenn er Ersatz für zuvor als Werbungskosten geltend gemachte Fortbildungskosten darstellt. Diese Rechtsprechung betrifft das Aufstiegs-BAföG, nicht das klassische Studierenden- oder Schüler-BAföG.

Aktuelles und Rechtsprechung

29. BAföG-Änderungsgesetz

Seit dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/2025 gelten höhere Bedarfssätze, eine höhere Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende, höhere Freibeträge sowie die Studienstarthilfe. Außerdem wurde das sogenannte Flexibilitätssemester eingeführt.

BVerfG zur BAföG-Grundpauschale 2014/2015

Das Bundesverfassungsgericht hat die BAföG-Grundpauschale für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Für aktuelle Anträge ist diese Entscheidung vor allem im Rahmen der verfassungsrechtlichen Einordnung der BAföG-Bedarfssätze relevant.

BAföG-Reform 2026

Für das Wintersemester 2026/2027 sind politische Anpassungen angekündigt, insbesondere bei der Wohnkostenpauschale. Für die Beratungspraxis gilt: Bis zur endgültigen gesetzlichen Umsetzung sollten Bescheide und Anträge nach der aktuell geltenden Rechtslage geprüft werden.

FAQ zum BAföG

Wie hoch ist der BAföG-Höchstsatz für Studierende 2026?

Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen und eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, liegt der Höchstsatz aktuell bei 992 € monatlich. Ohne KV/PV-Zuschläge beträgt der Höchstsatz 855 €.

Bekomme ich BAföG automatisch?

Nein. BAföG wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, da BAföG grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird.

Ist BAföG steuerpflichtig?

Nein. BAföG ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Eine Steuererklärung kann aber wegen Ausbildungskosten oder Verlustvortrag sinnvoll sein.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Unter 30 Jahren beträgt der Vermögensfreibetrag 15.000 €. Ab 30 Jahren beträgt er 45.000 €. Zusätzliche Freibeträge können für Ehegatten, Lebenspartner und eigene Kinder gelten.

Muss ich BAföG zurückzahlen?

Schüler-BAföG muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden. Studierenden-BAföG wird üblicherweise zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Der rückzahlungspflichtige Betrag ist regelmäßig gedeckelt.

Kann ich neben BAföG arbeiten?

Ja. Eigenes Einkommen wird aber angerechnet, soweit Freibeträge überschritten werden. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € monatlich.

Was ist ein Aktualisierungsantrag?

Wenn das Einkommen der Eltern im laufenden Zeitraum deutlich niedriger ist als im maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr, kann ein Aktualisierungsantrag zu einem höheren BAföG-Anspruch führen.

Was ist der Unterschied zwischen BAföG und Aufstiegs-BAföG?

Das klassische BAföG fördert schulische und akademische Ausbildungen. Das Aufstiegs-BAföG fördert berufliche Fortbildungen. Steuerlich können sich beim Aufstiegs-BAföG Besonderheiten ergeben, insbesondere bei einem Darlehensteilerlass.

Weitere Steuerrechner

Rechtsgrundlagen zum Thema: Bafög

EStR 
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung

AEAO 
AEAO Zu § 350 Beschwer:

EStH 33a.1
LStH 3.11

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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