BAföG-Rechner 2026: Anspruch, Höhe, Antrag und Steuern
BAföG berechnen: Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, wie hoch Ihre monatliche Förderung voraussichtlich ausfällt und welche Angaben für den Antrag wichtig sind. Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen BAföG-Regeln für Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie die wichtigsten steuerlichen Hinweise.
Stand: Mai 2026
Inhalt
BAföG kurz erklärt
BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Gemeint ist die staatliche Ausbildungsförderung für Studierende, Schülerinnen und Schüler, wenn die Ausbildung aus eigenen Mitteln und mit Unterstützung der Eltern nicht ausreichend finanziert werden kann.
BAföG ist keine klassische Sozialhilfe, sondern eine zweckgebundene Ausbildungsförderung. Die Leistung soll ermöglichen, dass eine Ausbildung nicht allein an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert.
Was wird gefördert?
- Studium an Hochschulen, Akademien und höheren Fachschulen,
- bestimmte schulische Ausbildungen,
- bestimmte Praktika, wenn sie zur Ausbildung gehören,
- unter Voraussetzungen auch Ausbildungen im Ausland.
Ob eine konkrete Ausbildung förderfähig ist, hängt von Ausbildungsstätte, Ausbildungsabschnitt, Alter, Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthaltsstatus sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Situation ab.
BAföG-Rechner
Wie viel BAföG steht Ihnen zu? Mit dem BAföG-Rechner können Sie eine erste Einschätzung erhalten. Die tatsächliche Bewilligung erfolgt durch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
BAföG-Rechner 2026
BAföG unverbindlich berechnen: Ermitteln Sie den voraussichtlichen monatlichen Förderbetrag anhand von Ausbildungsart, Wohnsituation, Einkommen und Vermögen. Die Berechnung verwendet die seit dem Wintersemester 2024/2025 geltenden Bedarfssätze sowie den ab 1. Januar 2026 geltenden Freibetrag für eigenes Einkommen.
BAföG 2026: Bedarfssätze und Freibeträge
Der monatliche Förderbetrag ergibt sich aus dem gesetzlichen Bedarf abzüglich des anrechenbaren eigenen Einkommens und Vermögens sowie gegebenenfalls des Einkommens von Ehegatten, Lebenspartnern und Eltern.
- Studierende an Hochschulen: 475 € Grundbedarf zuzüglich 59 € bei den Eltern oder 380 € außerhalb des Elternhauses.
- Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag: regelmäßig 137 €, bei freiwilliger Versicherung bzw. nach Überschreiten der Altersgrenze bis zu 233 €.
- Kinderbetreuungszuschlag: 160 € je eigenem Kind unter 14 Jahren im gemeinsamen Haushalt.
- Eigenes Einkommen: Seit 1. Januar 2026 bleibt ein Minijob bis 603 € monatlich im Regelfall anrechnungsfrei.
- Vermögensfreibetrag: 15.000 € unter 30 Jahren, 45.000 € ab 30 Jahren; zusätzlich 2.300 € für Ehegatten/Lebenspartner und je Kind.
Warum kann der BAföG-Bescheid abweichen?
Das BAföG-Amt prüft Einkommen und Vermögen anhand der gesetzlichen Nachweise und berücksichtigt zahlreiche Sonderregeln. Besonders bei selbstständigen Einkünften, Ausbildungsvergütungen, Geschwistern in Ausbildung, Auslandsfällen, Aktualisierungsanträgen oder besonderen Härten kann eine vereinfachte Online-Berechnung abweichen.
Hinweis: Ausbildungsförderung wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung geleistet. Weiterführende Informationen finden Sie beim offiziellen BAföG-Portal und im Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Hinweis: Der Rechner ersetzt keinen BAföG-Bescheid. Die endgültige Berechnung hängt insbesondere vom Einkommen der Eltern, eigenem Einkommen, Vermögen, Krankenversicherung, Wohnsituation und Ausbildungsart ab.
Voraussetzungen für BAföG
Ein BAföG-Anspruch setzt im Kern voraus, dass die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig ist und der Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln, eigenem Einkommen, Vermögen oder Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann.
Die wichtigsten Voraussetzungen
- Förderfähige Ausbildung: Die Ausbildungsstätte und der Ausbildungsgang müssen nach dem BAföG begünstigt sein.
- Persönliche Eignung: Es muss erkennbar sein, dass das Ausbildungsziel grundsätzlich erreicht werden kann.
- Finanzieller Bedarf: Eigenes Einkommen, Vermögen und regelmäßig auch das Einkommen der Eltern werden geprüft.
- Altersgrenze: Die Ausbildung muss grundsätzlich vor Vollendung des 45. Lebensjahres begonnen werden; es gibt Ausnahmen.
- Staatsangehörigkeit/Aufenthaltsstatus: Deutsche Auszubildende sind grundsätzlich anspruchsberechtigt; für ausländische Auszubildende gelten besondere Voraussetzungen.
Elternabhängiges und elternunabhängiges BAföG
BAföG wird regelmäßig elternabhängig berechnet. Das Einkommen der Eltern mindert dann den Anspruch, soweit es die Freibeträge übersteigt.
Elternunabhängiges BAföG kommt nur in gesetzlich geregelten Fällen in Betracht, etwa bei längerer Erwerbstätigkeit vor Ausbildungsbeginn oder bestimmten zweiten Bildungswegen. Die Prüfung ist einzelfallabhängig.
BAföG-Höhe 2026
Die BAföG-Höhe ergibt sich aus pauschalen Bedarfssätzen abzüglich anrechenbarem Einkommen und Vermögen. Für Studierende gelten seit dem Wintersemester 2024/2025 insbesondere folgende Beträge:
| Studierende | Bei den Eltern wohnend | Nicht bei den Eltern wohnend |
|---|---|---|
| Grundbedarf | 475 € | 475 € |
| Unterkunftspauschale | 59 € | 380 € |
| Höchstsatz ohne KV/PV-Zuschlag | 534 € | 855 € |
| Zuschlag Krankenversicherung | 102 € | 102 € |
| Zuschlag Pflegeversicherung | 35 € | 35 € |
| Höchstsatz mit KV/PV-Zuschlag | 671 € | 992 € |
Der Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung wird nur gewährt, wenn Sie nicht beitragsfrei familienversichert sind und eigene Beiträge zahlen müssen.
Schüler-BAföG
Beim Schüler-BAföG hängen Bedarf und Anspruch stark von der Schulart, der Wohnsituation und der Ausbildung ab. Die Beträge sind daher nicht mit dem Studierenden-BAföG gleichzusetzen. Wichtig ist außerdem: Schüler-BAföG wird in der Regel als Zuschuss gewährt und muss normalerweise nicht zurückgezahlt werden.
Studienstarthilfe
Studienanfängerinnen und Studienanfänger aus besonders einkommensschwachen Haushalten können unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 € erhalten. Sie soll insbesondere Ausgaben zum Studienbeginn, etwa für Technik, Lernmaterialien oder Umzugskosten, abfedern.
Geplante Änderungen ab Wintersemester 2026/2027
Für das Wintersemester 2026/2027 sind politische Änderungen zur Erhöhung der Wohnkostenpauschale und zur weiteren BAföG-Modernisierung angekündigt. Solange die Änderungen nicht verbindlich verkündet und in Kraft getreten sind, sollten Berechnungen auf Grundlage der aktuell geltenden Werte erfolgen.
BAföG-Antrag online stellen
BAföG wird nur auf Antrag gezahlt. Zuständig ist je nach Ausbildung das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk, Landkreis oder der Stadt.
BAföG Digital
Der Antrag kann über das offizielle Portal BAföG Digital online vorbereitet und eingereicht werden. Alternativ stehen weiterhin amtliche Formblätter zur Verfügung.
Praxistipp: Stellen Sie den Antrag möglichst früh. BAföG wird grundsätzlich nicht für Monate vor Antragstellung gezahlt. Ein zunächst unvollständiger Antrag kann sinnvoll sein, um den Monat der Antragstellung zu sichern; fehlende Unterlagen können regelmäßig nachgereicht werden.
Typische Unterlagen
- Immatrikulationsbescheinigung oder Schulbescheinigung,
- Angaben zur Wohnung und Krankenversicherung,
- Einkommensnachweise der Eltern bzw. des Ehegatten/Lebenspartners,
- Nachweise über eigenes Einkommen und Vermögen,
- ggf. Nachweise zu Geschwistern, Kindern, Auslandsausbildung oder Fachrichtungswechsel.
Einkommen und Vermögen
Eigenes Einkommen
Eigenes Einkommen wird auf den BAföG-Bedarf angerechnet, soweit es die Freibeträge überschreitet. Bei Minijobs ist die aktuelle Minijob-Grenze wichtig. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie 603 € monatlich.
Bei schwankenden Einkünften wird regelmäßig auf den Bewilligungszeitraum abgestellt. Überschreitungen können zu Rückforderungen führen.
Vermögen
Eigenes Vermögen bleibt nur bis zu bestimmten Freibeträgen außer Betracht:
| Alter | Vermögensfreibetrag |
|---|---|
| Unter 30 Jahre | 15.000 € |
| Ab 30 Jahre | 45.000 € |
Für Ehegatten, Lebenspartner und eigene Kinder können zusätzliche Freibeträge hinzukommen. Maßgeblich ist das Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung.
Einkommen der Eltern
Bei elternabhängigem BAföG wird regelmäßig das Einkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde gelegt. Hat sich das Einkommen inzwischen deutlich vermindert, kann ein Aktualisierungsantrag sinnvoll sein.
Rückzahlung des BAföG-Darlehens
Studierenden-BAföG wird im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Zurückgezahlt werden muss nur der Darlehensanteil.
- Die Rückzahlung beginnt grundsätzlich erst einige Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer.
- Die reguläre Rate beträgt derzeit 130 € monatlich, regelmäßig in vierteljährlichen Raten.
- Für nach aktueller Rechtslage geförderte Studierende ist die Rückzahlung regelmäßig auf höchstens 77 Monatsraten, derzeit also 10.010 €, begrenzt.
- Bei geringem Einkommen kann eine Freistellung oder Reduzierung der Rückzahlung beantragt werden.
Schüler-BAföG muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden.
Siehe auch: BAföG-Rückzahlung berechnen
BAföG, Steuererklärung und Finanzamt
Ist BAföG steuerpflichtig?
BAföG-Leistungen sind grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Sie sind weder Arbeitslohn noch klassische steuerpflichtige Einkünfte. Das gilt sowohl für den Zuschussanteil als auch für den Darlehensanteil.
Muss BAföG in die Steuererklärung?
Das normale BAföG muss regelmäßig nicht als steuerpflichtige Einnahme erklärt werden. Eine Steuererklärung kann für Studierende trotzdem sinnvoll sein, insbesondere wenn Ausbildungskosten, Zweitstudium, berufliche Fortbildung oder ein Verlustvortrag relevant sind.
Ausbildungskosten steuerlich nutzen
- Erstausbildung/Erststudium: Kosten sind grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zum gesetzlichen Höchstbetrag abziehbar.
- Zweitausbildung, Master nach Bachelor oder beruflich veranlasste Fortbildung: Kosten können Werbungskosten sein und ggf. zu einem Verlustvortrag führen.
- Typische Kosten: Fachliteratur, Laptop, Fahrtkosten, Studiengebühren, Arbeitsmittel, Umzugskosten, ggf. doppelte Haushaltsführung.
Siehe auch: Steuererklärung für Studenten
Finanzamt und BAföG-Amt
Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zur Prüfung des BAföG-Anspruchs bestimmte Einkommensdaten abfragen. Steuerbescheide und Steuerdaten sind jedoch durch das Steuergeheimnis geschützt; eine Übermittlung kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen in Betracht.
Abgrenzung zum Aufstiegs-BAföG
Das klassische BAföG nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist vom Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zu unterscheiden. Das Aufstiegs-BAföG betrifft berufliche Fortbildungen, etwa Meister, Techniker, Fachwirt oder vergleichbare Abschlüsse.
Steuerlicher Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Darlehensteilerlass beim Aufstiegs-BAföG steuerpflichtiger Arbeitslohn sein kann, wenn er Ersatz für zuvor als Werbungskosten geltend gemachte Fortbildungskosten darstellt. Diese Rechtsprechung betrifft das Aufstiegs-BAföG, nicht das klassische Studierenden- oder Schüler-BAföG.
Aktuelles und Rechtsprechung
29. BAföG-Änderungsgesetz
Seit dem Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/2025 gelten höhere Bedarfssätze, eine höhere Wohnkostenpauschale für auswärts wohnende Studierende, höhere Freibeträge sowie die Studienstarthilfe. Außerdem wurde das sogenannte Flexibilitätssemester eingeführt.
BVerfG zur BAföG-Grundpauschale 2014/2015
Das Bundesverfassungsgericht hat die BAföG-Grundpauschale für den Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Für aktuelle Anträge ist diese Entscheidung vor allem im Rahmen der verfassungsrechtlichen Einordnung der BAföG-Bedarfssätze relevant.
BAföG-Reform 2026
Für das Wintersemester 2026/2027 sind politische Anpassungen angekündigt, insbesondere bei der Wohnkostenpauschale. Für die Beratungspraxis gilt: Bis zur endgültigen gesetzlichen Umsetzung sollten Bescheide und Anträge nach der aktuell geltenden Rechtslage geprüft werden.
BAföG-Reform 2026: Mehr Geld, weniger Bürokratie ab 2027
Die BAföG-Reform 2026 soll Studierende, Schülerinnen, Schüler und Auszubildende finanziell entlasten: Geplant sind höhere Bedarfssätze, eine höhere Wohnkostenpauschale, steigende Freibeträge und ein stärker digitalisiertes Antragsverfahren. Wichtig ist aber: Der Kabinettsbeschluss vom 12.08.2026 ist noch kein geltendes Recht. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleiben die Änderungen in Schwebe.
Was hat das Kabinett bei der BAföG-Reform beschlossen?
Nach der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 12.08.2026 soll das BAföG finanziell verbessert und zugleich einfacher beantragbar werden. Der Entwurf betrifft insbesondere Bedarfssätze, Wohnkosten, Freibeträge, Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge sowie die Digitalisierung der Antragstellung.
Für Familien, Studierende und Auszubildende ist entscheidend: Die Reform wirkt nicht rückwirkend und ersetzt noch keinen Bewilligungsbescheid. Maßgeblich bleibt bis zum Inkrafttreten das geltende BAföG.
Welche BAföG-Leistungen sollen ab 2027 steigen?
| Bereich | Aktueller Stand nach geltendem BAföG | Geplante Änderung laut Kabinettsbeschluss | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Wohnkostenpauschale | 380 Euro monatlich für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). | Erhöhung auf 440 Euro monatlich ab Sommersemester 2027 geplant. | Entlastung insbesondere in Städten mit hohen Mieten. Bis zur gesetzlichen Umsetzung: in Schwebe. |
| Grundbedarf Studierende | 475 Euro monatlich für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). | Anhebung auf 503 Euro ab Wintersemester 2027/28 und auf bis zu 563 Euro ab Sommersemester 2029 geplant. | Die Erhöhung erfolgt schrittweise. Finale Gesetzesfassung und genaue Übergangsregeln prüfen. |
| Freibeträge | Derzeit unter anderem 2.540 Euro für miteinander verheiratete oder verpartnerte Eltern, 1.690 Euro je Elternteil in sonstigen Fällen sowie weitere Erhöhungsbeträge nach § 25 BAföG. | Ab Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2028 jährliche Anhebung um 1,5 Prozent geplant. | Kann den Kreis der Förderberechtigten stabilisieren, wenn Einkommen steigen. |
| Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge | Derzeit zum Beispiel 102 Euro Krankenversicherungszuschlag und 35 Euro Pflegeversicherungszuschlag für bestimmte gesetzlich pflichtversicherte Auszubildende (§ 13a Abs. 1 BAföG). | Anpassung an gestiegene Versicherungskosten geplant. | Konkrete neue Beträge sind anhand der endgültigen Gesetzesfassung zu prüfen. |
| Digitaler Antrag | Das geltende BAföG sieht bereits elektronische Antragstellung über „BAföG Digital“ vor. | Bundesweit einheitliche und vollständig digitale Antragstellung über BAföG Digital geplant. | Weniger Medienbrüche, weniger Rückfragen, schnellere Bearbeitung möglich. |
Achtung / Häufiger Fehler: Reform nicht zu früh einplanen
Planen Sie die höheren Beträge nicht bereits fest für das Wintersemester 2026/27 ein. Die Bundesregierung nennt als ersten großen Umsetzungsschritt das Sommersemester 2027 für die Wohnkostenpauschale. Bis zur Verkündung des Gesetzes bleibt offen, ob Bundestag und Bundesrat den Entwurf unverändert beschließen.
Was bedeutet die Reform für Studierende, Eltern und Auszubildende?
Für Studierende kann die Reform spürbar sein, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen und bislang von der Wohnkostenpauschale nur begrenzt entlastet werden. Für Eltern sind vor allem die geplanten Freibetragsanpassungen relevant, weil Einkommen oberhalb bestimmter Freibeträge auf den Bedarf angerechnet werden können. Für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende kündigt die Bundesregierung entsprechende Anpassungen an.
Ob tatsächlich BAföG gezahlt wird, hängt weiterhin vom individuellen Bedarf und von der Einkommens- und Vermögensanrechnung ab. Nach § 11 BAföG werden auf den Bedarf insbesondere Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person sowie Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners und der Eltern angerechnet.
Warum sind Steuerunterlagen beim BAföG-Antrag so wichtig?
BAföG ist zwar keine Steuererklärung, knüpft bei der Einkommensanrechnung aber an steuerliche Daten an. Für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners sind regelmäßig die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich (§ 24 Abs. 1 BAföG).
Beispiel: Beginnt der Bewilligungszeitraum im Wintersemester 2027/28, sind grundsätzlich die Einkommensverhältnisse des Jahres 2025 relevant. Liegt das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger, kann ein besonderer Antrag nach § 24 Abs. 3 BAföG in Betracht kommen. Dieser Punkt sollte frühzeitig geprüft werden, weil nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden.
Steuer-Tipp: Einkommen frühzeitig prüfen
Bereiten Sie für den BAföG-Antrag die Einkommensteuerbescheide, Lohnsteuerbescheinigungen und Nachweise über Einkommensänderungen der maßgeblichen Jahre vor. Besonders wichtig ist das bei Selbstständigen, Vermietern, getrennt lebenden Eltern und Familien mit stark schwankendem Einkommen. Eine steuerliche Aufbereitung kann helfen, Rückfragen des BAföG-Amts zu vermeiden.
Was bringt der geplante Bürokratieabbau?
Die Bundesregierung will die Antragstellung vereinheitlichen und vollständig digital über BAföG Digital abwickeln. Außerdem sollen Regelungen wie der Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester und Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze entfallen. Derzeit sieht § 48 BAföG für Studierende ab dem fünften Fachsemester einen Leistungsnachweis vor; die Altersgrenze ist aktuell in § 10 BAföG geregelt.
In der Praxis kann das bedeuten: weniger Formularwechsel zwischen Bundesländern, weniger Nachweise, weniger Rückfragen und schnellere Entscheidungen. Die genaue Reichweite hängt aber von der endgültigen Gesetzesfassung ab.
Rechenbeispiel: Wie viel mehr kann ein auswärts wohnender Student erhalten?
Ein Student wohnt nicht bei den Eltern und erfüllt dem Grunde nach die Fördervoraussetzungen. Nach geltendem Recht beträgt der Grundbedarf für Studierende an Hochschulen 475 Euro; die Wohnkostenpauschale beträgt 380 Euro. Ohne Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge ergibt sich daraus ein Bedarf von 855 Euro.
Nach der geplanten Reform würde die Wohnkostenpauschale ab Sommersemester 2027 auf 440 Euro steigen. Bleibt der Grundbedarf bis zum Wintersemester 2027/28 zunächst unverändert, ergäbe sich rechnerisch ein Bedarf von 915 Euro. Ab Wintersemester 2027/28 soll der Grundbedarf auf 503 Euro steigen; zusammen mit der geplanten Wohnkostenpauschale wären das rechnerisch 943 Euro.
Wichtig: Das Beispiel zeigt nur den Bedarf vor individueller Einkommens- und Vermögensanrechnung. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag kann niedriger sein.
Checkliste: Was Sie jetzt vorbereiten sollten
- Aktuellen Bewilligungszeitraum prüfen: Ab wann soll die Förderung laufen?
- Einkommensteuerbescheide sammeln: Regelmäßig ist das vorletzte Kalenderjahr maßgeblich.
- Einkommensrückgänge dokumentieren: Bei wesentlich niedrigerem Einkommen kann ein Aktualisierungsantrag relevant werden.
- Wohnsituation nachweisen: Mietvertrag, Meldebescheinigung und Zahlungsnachweise bereithalten.
- Versicherungsstatus klären: Gesetzliche, freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung beeinflusst mögliche Zuschläge.
- Digitalen Antrag vorbereiten: Zugang zu BAföG Digital und benötigte Unterlagen frühzeitig bereitlegen.
- Gesetzesverkündung beobachten: Die Reform ist bis zur endgültigen Verkündung noch in Schwebe.
FAQ zur BAföG-Reform 2026
Ist die BAföG-Reform schon sicher?
Nein. Der Kabinettsbeschluss ist ein wichtiger Schritt, aber noch nicht das Ende des Gesetzgebungsverfahrens. Bis zur Verkündung bleibt die Reform rechtlich in Schwebe.
Ab wann gibt es die höhere Wohnkostenpauschale?
Geplant ist die Erhöhung von 380 Euro auf 440 Euro monatlich ab dem Sommersemester 2027. Vorher gilt weiterhin das aktuelle Recht.
Steigt der Grundbedarf sofort?
Nein. Nach dem Kabinettsbeschluss ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen: zunächst auf 503 Euro ab Wintersemester 2027/28 und später auf bis zu 563 Euro ab Sommersemester 2029.
Werden auch Eltern durch höhere Freibeträge entlastet?
Indirekt ja. Höhere Freibeträge können dazu führen, dass weniger elterliches Einkommen auf den BAföG-Bedarf angerechnet wird. Geplant ist ab Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2028 eine jährliche Steigerung um 1,5 Prozent.
Gilt die Reform auch für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende?
Die Bundesregierung kündigt auch entsprechende Anpassungen für Schülerinnen, Schüler und Auszubildende an. Die genauen Beträge und Übergangsregeln sind anhand der endgültigen Gesetzesfassung zu prüfen.
Muss BAföG zurückgezahlt werden?
Für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird Ausbildungsförderung nach § 17 Abs. 2 BAföG grundsätzlich zur Hälfte als Darlehen geleistet. Für andere Förderarten können abweichende Regeln gelten.
Was sollten Selbstständige beachten?
Bei selbstständigen Eltern oder Ehegatten ist die Einkommensberechnung oft komplexer, weil Steuerbescheide, Gewinnermittlungen und Einkommensschwankungen zusammenpassen müssen. Eine frühe steuerliche Prüfung kann Rückfragen und Verzögerungen vermeiden.
Fazit: Gute Nachricht, aber noch kein Freifahrtschein
Die geplante BAföG-Reform 2026 bringt finanzielle Verbesserungen und soll die Antragstellung vereinfachen. Besonders die höhere Wohnkostenpauschale und die steigenden Bedarfssätze sind für viele Studierende relevant. Gleichzeitig sollten Familien und Auszubildende die Reform nicht mit geltendem Recht verwechseln. Entscheidend bleibt, was Bundestag und Bundesrat beschließen und wann das Gesetz verkündet wird.
Sie benötigen Unterstützung bei Einkommensnachweisen oder BAföG-Unterlagen?
Wir prüfen mit Ihnen, welche Steuerunterlagen für den Antrag relevant sind, ob ein Aktualisierungsantrag in Betracht kommt und wie Sie Einkommensänderungen sauber dokumentieren. Sprechen Sie uns gerne an.
Passende Themen für interne Verlinkung
- Stipendium und Steuer: Wann ist ein Stipendium steuerfrei?
- Steuererklärung für Studenten 2026: Kosten absetzen, Verlustvortrag nutzen und Steuererstattung berechnen
- Studium und Steuern: Welche Kosten können Eltern und Studierende geltend machen?
- Kindergeld für volljährige Kinder in Ausbildung und Studium
- Unterhaltsleistungen steuerlich richtig einordnen
FAQ zum BAföG
Wie hoch ist der BAföG-Höchstsatz für Studierende 2026?
Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen und eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, liegt der Höchstsatz aktuell bei 992 € monatlich. Ohne KV/PV-Zuschläge beträgt der Höchstsatz 855 €.
Bekomme ich BAföG automatisch?
Nein. BAföG wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, da BAföG grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird.
Ist BAföG steuerpflichtig?
Nein. BAföG ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Eine Steuererklärung kann aber wegen Ausbildungskosten oder Verlustvortrag sinnvoll sein.
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Unter 30 Jahren beträgt der Vermögensfreibetrag 15.000 €. Ab 30 Jahren beträgt er 45.000 €. Zusätzliche Freibeträge können für Ehegatten, Lebenspartner und eigene Kinder gelten.
Muss ich BAföG zurückzahlen?
Schüler-BAföG muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden. Studierenden-BAföG wird üblicherweise zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Der rückzahlungspflichtige Betrag ist regelmäßig gedeckelt.
Kann ich neben BAföG arbeiten?
Ja. Eigenes Einkommen wird aber angerechnet, soweit Freibeträge überschritten werden. Seit 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 € monatlich.
Was ist ein Aktualisierungsantrag?
Wenn das Einkommen der Eltern im laufenden Zeitraum deutlich niedriger ist als im maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr, kann ein Aktualisierungsantrag zu einem höheren BAföG-Anspruch führen.
Was ist der Unterschied zwischen BAföG und Aufstiegs-BAföG?
Das klassische BAföG fördert schulische und akademische Ausbildungen. Das Aufstiegs-BAföG fördert berufliche Fortbildungen. Steuerlich können sich beim Aufstiegs-BAföG Besonderheiten ergeben, insbesondere bei einem Darlehensteilerlass.
Quellenverzeichnis
- Bundesregierung, „BAföG-Reform: Mehr Geld, weniger Bürokratie“, Presse-/FAQ-Mitteilung vom 12.08.2026, Rechtsstand der Auswertung: 17.08.2026, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-bafoeg-reform-2436150
- Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, Pressemitteilung zum 30. BAföG-Änderungsgesetz vom 12.08.2026, Rechtsstand der Auswertung: 17.08.2026, abrufbar unter: https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/08/120826-BAfoeG.html
- § 13 BAföG, Bedarf für Studierende, geltender Gesetzesstand am 17.08.2026: Grundbedarf 475 Euro, Wohnkostenpauschale 380 Euro, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html
- § 13a BAföG, Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag, geltender Gesetzesstand am 17.08.2026: unter anderem 102 Euro Krankenversicherungszuschlag und 35 Euro Pflegeversicherungszuschlag nach Abs. 1, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13a.html
- § 25 BAföG, Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners, geltender Gesetzesstand am 17.08.2026, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__25.html
- § 24 BAföG, Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners, geltender Gesetzesstand am 17.08.2026, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__24.html
- § 48 BAföG, Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester, geltender Gesetzesstand am 17.08.2026, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__48.html
- § 10 BAföG, Altersgrenze, geltender Gesetzesstand am 17.08.2026, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__10.html
- § 11 BAföG, Umfang der Ausbildungsförderung und Anrechnung von Einkommen und Vermögen, geltender Gesetzesstand am 17.08.2026, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__11.html
- § 17 BAföG, Förderungsarten, geltender Gesetzesstand am 17.08.2026, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__17.html
- BAföG Digital, offizielles digitales Antragsportal, Rechtsstand der Auswertung: 17.08.2026, abrufbar unter: https://bafoeg-digital.de/