Überbrückungshilfe I + II + III für Unternehmen: Antrag + Berechnung

Sind Sie von der Corona-Krise wirtschaftlich getroffen? Dann können Sie als kleines oder mittelständisches Unternehmen eine Liquiditätshilfe beantragen. Der Antrag muss online eingereicht und von einem Steuerberater, Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer erstellt werden. Die dafür anfallenden Kosten werden auch von der Überbrückungshilfe abgedeckt. Verlieren Sie keine Zeit, denn das spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020 verlängert bis 30. September 2020.


Überbrückungshilfe I

Voraussetzungen

  • Der Antragsteller qualifiziert sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
  • Der Antragsteller ist als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt (Soloselbstständige oder selbstständige Angehörigen der freien Berufe im Haupterwerb).
  • Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um öffentliche Unternehmen.
  • Der Antragsteller versichert, dass er nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war.
  • Der Umsatzeinbruch steht in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
  • Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein.
  • (Für junge Unternehmen und Organisationen gilt außerdem: Wenn Sie nach April 2019 gegründet wurden, werden statt April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen.)
  • Datum für einen Antrag ist bis zum 30. September 2020.

Ausschlusskriterien

  • Sie sind nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet.
  • Sie haben keine inländische Betriebsstätte oder Sitz.
  • Sie qualifizieren sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds. (mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme / mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse)
  • Sie haben sich erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet.
  • Sie sind ein öffentliches Unternehmen.
  • Sie sind ein gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist.
  • Sie üben Ihre Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb und nicht im Haupterwerb aus.

Wie hoch sind die Fördersummen?

Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >= 50 Prozent und <= 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >= 40 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Verhältnis zur Soforthilfe und anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen:

Sofern ein Unternehmen bereits Soforthilfe in Anspruch genommen hat und sich der Leistungszeitraum mit der Überbrückungshilfe überschneidet, wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der Soforthilfe abgezogen. Der Monat, in dem die Soforthilfe beantragt wurde, zählt als voller Monat mit.

Auch Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und aufgrund von Umsatzeinbußen gezahlte Versicherungsleistungen werden angerechnet, soweit sich Zweck und Leistungszeiträume decken.


Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Einen Antrag auf Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen aller Branchen stellen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.


Wie viel Überbrückungshilfe kann gewährt werden?

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs:

Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)
Erstattung als Überbrückungshilfe
Zwischen 40 % und unter 50 % 40 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 % 50 % der Fixkosten
Mehr als 70 % 80 % der Fixkosten

Berechnen Sie jetzt online, wie viel Überbrückungshilfe Ihnen zusteht.


Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.


Wo wird Überbrückungshilfe beantragt?

Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.


Welche Fristen müssen beachtet werden?

Am 8. Juli startet die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de . Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Ab dem 10. Juli können von ihnen online Anträge gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020.


Wer zahlt die Überbrückungshilfe aus?

Die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernimmt das jeweilige Bundesland. Ein Überblick über die Bewilligungsstellen der 16 Länder finden Sie hier .


Verhältnis zu anderen Hilfen: Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.


Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .


Prüfen Sie jetzt, wie viel Überbrückungshilfe Ihnen zusteht. Sie können gleich hier den Antrag online ausfüllen und die Ihnen zustehende Überbrückungshilfe berechnen. (alle Angaben ohne Gewähr)



Bestätigungen zur Antragsberechtigung

Zu diesen Erklärungen wird später eine PDF erzeugt, welche dem Antragsteller zur Unterschrift vorgelegt werden muss. Da ohne die Bestätigung der hier gelisteten Erklärungen keine Antragsberechtigung besteht, werden diese bereits hier abgefragt, so dass der Antrag nicht weiter ausgefüllt werden muss, wenn eines der Kriterien nicht erfüllt werden kann.

Es wird bestätigt


Anzahl der Beschäftigten

Freiberufler oder Solo-Selbstständige:
Wenn als Art des Unternehmens "Freiberufler oder Solo-Selbstständige" ausgewählt wurde, wird die Anzahl der Mitarbeiter automatisch mit 1 vorausgefüllt.
Ansonsten wird die Anzahl der Mitarbeiter generell ohne Geschäftsführer erfasst.

Verbundenes Unternehmen:
Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, einschließlich der Auszubildenden, zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt. Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragssteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden:
-der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
-Beschäftigte im jeweiligen Monat des Vorjahres oder eines anderen Vorjahresmonats im Rahmen der in möglichen Fördermonate Juni bis August 2020. Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
Typ
Anzahl
Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende
Beschäftigte bis 30 Stunden
Beschäftigte bis 20 Stunden
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis
Mitarbeiter (Durschnitt)

Gründungsdatum

Bitte tragen Sie hier ein, in welchem Zeitraum das Unternehmen gegründet wurde. Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die vor dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden.

Umsatzentwicklung / Einnahmen bei gemeinnützigen Unternehmen

Umsatzabschätzung: Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Bei der Plausibilisierung sind die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie der Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 zu berücksichtigen. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

Bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Umsätze, Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

Bei verbundenen Unternehmen wird auf den kumulierten Umsatz im ganzen Verbund abgestellt.

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer die Plausibilitätsprüfung der Umsatzabschätzung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.
Vergleichszeitraum
Betrag Vergleichsjahr (EUR)
Betrag 2020 (EUR)
April 2019 / April 2020
Mai 2019 / Mai 2020
Summe

Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein.



Umsatzprognose / Einnahmen bei gemeinnützigen Unternehmen

Umsatzprognose:

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Bei der Plausibilisierung sind die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie der Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 zu berücksichtigen. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.

Bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Umsätze, Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

Förderhöhe:

Überbrückungshilfe kann maximal für die drei Monate Juni bis August 2020 beantragt werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
-80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
-50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%,
-40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Für Monate mit weniger als 40% Umsatzeinbruch wird keine Überbrückungshilfe beantragt.

Vergleichsmonat / Fördermonat
Betrag im Vergleichsmonat
in EUR
Betrag im Fördermonat
in EUR
Anteil
/
förderbar
Juni 2019/ Juni 2020
Juli 2019/ Juli 2020
August 2019/ August 2020

Fixkosten

Fixkosten: Betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden und im Förderzeitraum geschuldet sein. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden unter Ziffer 6. auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. März 2020 begründet wurden.
Zahlungen für Fixkosten, die an mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen sind nicht förderfähig.
Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer die Plausibilitätsprüfung der Fixkosten auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

Fixkosten Juni
Bitte wählen Sie aus dem nachfolgenden Drop-Down-Menü die entstandenen Fixkosten aus.
Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten und Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Fixkosten:
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
7. Grundsteuern
8. Betriebliche Lizenzgebühren
9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

zu fördernde Fixkosten
Betrag (EUR)
01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
02. Weitere Mietkosten
03. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
04. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
05. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung
06. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
07. Grundsteuern
08. Betriebliche Lizenzgebühren
09. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
11. Personalaufwendungen
12. Kosten für Auszubildende
13. Provisionen (nur für Reisebüros und Reiseveranstalter)
Fixkosten Juli
zu fördernde Fixkosten
Betrag (EUR)
01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
02. Weitere Mietkosten
03. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
04. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
05. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung
06. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
07. Grundsteuern
08. Betriebliche Lizenzgebühren
09. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
11. Personalaufwendungen
12. Kosten für Auszubildende
13. Provisionen (nur für Reisebüros und Reiseveranstalter)
Fixkosten August
zu fördernde Fixkosten
Betrag (EUR)
01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
02. Weitere Mietkosten
03. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
04. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
05. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung
06. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
07. Grundsteuern
08. Betriebliche Lizenzgebühren
09. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
11. Personalaufwendungen
12. Kosten für Auszubildende
13. Provisionen (nur für Reisebüros und Reiseveranstalter)

Verhältnis zu anderen Programmen

Verhältnis zur Soforthilfe und anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen:

Sofern ein Unternehmen bereits Soforthilfe in Anspruch genommen hat und sich der Leistungszeitraum mit der Überbrückungshilfe überschneidet, wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der Soforthilfe abgezogen. Der Monat, in dem die Soforthilfe beantragt wurde, zählt als voller Monat mit.

Auch Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und aufgrund von Umsatzeinbußen gezahlte Versicherungsleistungen werden angerechnet, soweit sich Zweck und Leistungszeiträume decken.

Berechnung der Förderhöhe

Förderhöhe:

Überbrückungshilfe kann maximal für die drei Monate Juni bis August 2020 beantragt werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

-80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,
-50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%,
-40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Für Monate mit weniger als 40% Umsatzeinbruch wird keine Überbrückungshilfe beantragt.

Hinweis:

Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Dies gilt auch, soweit ein Antrag für ein verbundenes Unternehmen gestellt wird.

Etwas anderes gilt, sofern es sich bei gemeinnützigen Unternehmen wie Jugendherbergen, Schullandheimen, Trägern des internationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Behindertenhilfe um ein verbundenes Unternehmen in diesem Sinne handelt. In diesem Fall gilt die Förderhöchstgrenze von 50.000 Euro im Monat für jede einzelne gemeinnützig geführte Einrichtung.

Umsatzprognose:

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Bei der Plausibilisierung sind die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie der Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 zu berücksichtigen. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.

Bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Umsätze, Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
Monat
Summe der Fixkosten (EUR)
Förderhöhe (EUR>
Juni
Juli
August

Verbleibende Gesamtförderhöhe (EUR) 0,00


Berechnung Kosten für Steuerberater für diesen Antrag

Antrag Überbrückungshilfe § 22 Tabelle A 30/10
zzgl. ges. MwSt.
EUR


Antragsteller

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt steuerlich geführt werden.

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat (inklusive gemeinnützigen Unternehmen, Organisationen und Vereine). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Private Vermieter sind nicht antragsberechtigt. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren (Selbsterklärung des Antragstellers).

Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz sind nicht antragsberechtigt. Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, nicht antragsberechtigt. Eine Unternehmensgruppe gemäß Satz 1 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2020.

Wenn das Unternehmen starken saisonalen Umsatzschwankungen unterliegt und die Summe der Umsätze in April und Mai 2019 zusammen weniger als 5 % des Jahresumsatz 2019 betragen, dann kennzeichnen Sie das in dem Feld "Unternehmen mit stark saisonal bedingten Umsatzschwankungen".

Steuer- und Finanzamtdaten


Adresse inländischer Sitz der Geschäftsführung


Kontaktdaten


Beim Finanzamt hinterlegte Kontoverbindung

Bitte geben Sie hier die Bankverbindung ein, die Sie auch bei dem für Sie zuständigen Finanzamt angeben haben. Falls Sie hier eine andere Bankverbindung angeben, kann dies zur Verweigerung oder zumindest Verzögerung der Auszahlung führen.





ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II

Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.


Förderbedingungen "verbessert und erleichtert"
Ab sofoert können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an.

Laut Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sind, wie er in einer am 21.10.2020 veröffentlichten Pressemitteilung des BMWi erklärt, die Förderbedingungen "nochmal verbessert und erleichtert" worden. So sollen u.a. bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Folgende Änderungen wurden in das Förderprogramm Überbrückungshilfe II aufgenommen:

  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten), 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

FAQ Überbrückungshilfen Phase II

Aktualisierter FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer (PDF)
Den neuen FAQ-Katalog des BMWi zur Überbrückungshilfe II bietet die Bundessteuerberaterkammer ab sofort im bewährten PDF-Format an. Dieser wird regelmäßig aktualisiert.


Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe II finden Sie auf den Seiten des BMWi:


Die Beantragung der Überbrückungshilfe II ist seit 21.10.2020 möglich. Die Bearbeitung der Anträge durch die Bewilligungsstellen ist technisch bedingt danach voraussichtlich erst frühestens ab der 44. Kalenderwoche 2020 zu erwarten.

Leitfaden für Antragserfassende


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Haftungsausschluss: Alle bereitgestellten Informationen und Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Steuerberatung im Einzelfall nicht ersetzen können. Für persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen empfehlen wir, sich direkt an uns zu wenden.




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