Überbrückungshilfe: Fristen, Schlussabrechnung und Rückforderung

Die Überbrückungshilfe war ein staatlicher Fixkostenzuschuss für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Umsatzeinbrüche erlitten haben. Neue Anträge auf Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus oder IV sind heute nicht mehr möglich. Praktisch relevant sind vor allem Schlussabrechnung, Schlussbescheid, Rückforderung, Nachzahlung und Dokumentation.

Achtung / Häufiger Fehler: Veraltete Rechner oder Online-Antragsformulare zur Überbrückungshilfe sollten nicht mehr als aktuelle Antragstrecke eingesetzt werden. Die regulären Antragsfristen sind abgelaufen. Prüfen Sie heute vor allem, ob Bewilligungsbescheide, Schlussabrechnungen, Rückforderungsbescheide und Nachweise vollständig dokumentiert sind.

Überbrückungshilfe im Überblick

Die Programme der Corona-Überbrückungshilfe waren als Billigkeitsleistungen ausgestaltet. Sie sollten betriebliche Fixkosten anteilig auffangen, wenn die Umsätze coronabedingt eingebrochen waren. Die Antragstellung erfolgte grundsätzlich über einen prüfenden Dritten, also insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte.

Programm Förderzeitraum Wichtiger heutiger Hinweis
Überbrückungshilfe I Juni bis August 2020 Antragsfrist abgelaufen; relevant bleiben Bescheid, Schlussabrechnung und Nachweise.
Überbrückungshilfe II September bis Dezember 2020 Antragsfrist abgelaufen; mögliche Anrechnung auf andere Corona-Hilfen prüfen.
Überbrückungshilfe III November 2020 bis Juni 2021 Besonders relevant bei Schlussabrechnung, Fixkostenprüfung und branchenspezifischen Sonderregeln.
Überbrückungshilfe III Plus Juli bis Dezember 2021 Gehört zur Schlussabrechnung Paket 2.
Überbrückungshilfe IV Januar bis Juni 2022 Ebenfalls Schlussabrechnung Paket 2.

Infografik: Was jetzt noch wichtig ist

Die Infografik zeigt den heutigen Fokus: Die Antragstellung ist abgeschlossen. Entscheidend sind Schlussabrechnung, Prüfung, Schlussbescheid und mögliche Rückzahlung oder Nachzahlung. Antrag Fristen abgelaufen Bewilligung oft auf Prognosebasis Schlussabrechnung Ist-Zahlen & Fixkosten Rückzahlung oder Nachzahlung Schluss- bescheid

Welche Fristen zur Überbrückungshilfe sind abgelaufen?

Nach dem heutigen Rechtsstand sind die regulären Antragsfristen für die Überbrückungshilfen abgelaufen. Auch die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung endete grundsätzlich am 31. Oktober 2023; bei beantragter Fristverlängerung war die Einreichung bis spätestens 30. September 2024 möglich.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie bei Mandanten mit Corona-Hilfen nicht nur die ursprüngliche Bewilligung, sondern auch den Stand des Schlussbescheids. Erst der Schlussbescheid zeigt, ob die Förderung endgültig bestätigt wird oder ob eine Rückzahlung beziehungsweise Nachzahlung entsteht.

Was bedeutet die Schlussabrechnung bei der Überbrückungshilfe?

Viele Corona-Hilfen wurden zunächst auf Grundlage von Umsatzprognosen und geschätzten Fixkosten bewilligt. In der Schlussabrechnung werden diese Angaben durch die tatsächlichen Umsätze, tatsächlichen förderfähigen Fixkosten und erhaltenen weiteren Hilfen ersetzt.

Typische Prüfpunkte

  • Waren die geltend gemachten Umsatzeinbrüche tatsächlich coronabedingt?
  • Wurden Vergleichsmonate und Fördermonate korrekt abgegrenzt?
  • Sind Fixkosten belegt und dem richtigen Fördermonat zugeordnet?
  • Wurden Soforthilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe oder andere Zuschüsse korrekt angerechnet?
  • Stimmen die Angaben mit Buchführung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahresabschluss überein?

Wann droht eine Rückforderung der Corona-Hilfen?

Eine Rückforderung kann entstehen, wenn die endgültige Förderhöhe niedriger ist als der bereits ausgezahlte Betrag. Das kann zum Beispiel passieren, wenn Umsätze im Nachhinein höher ausfallen, Fixkosten nicht förderfähig sind oder andere Hilfen anzurechnen sind.

Achtung / Häufiger Fehler: Eine Rückforderung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden. Prüfen Sie Fristen, Berechnung, Begründung, Anrechnung anderer Hilfen und die zugrunde gelegten Ist-Zahlen. Bei unklaren Bescheiden kann fachliche Unterstützung sinnvoll sein.

Welche Unterlagen sollten Unternehmen bereithalten?

Für Rückfragen der Bewilligungsstelle, steuerliche Prüfungen und die interne Dokumentation sollten Unternehmen die Unterlagen zur Überbrückungshilfe vollständig und nachvollziehbar aufbewahren.

  • Bewilligungsbescheide, Änderungsbescheide und Schlussbescheide,
  • eingereichte Anträge und Schlussabrechnungen,
  • Umsatzlisten je Förder- und Vergleichsmonat,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahresabschlüsse,
  • Belege zu Fixkosten, Mieten, Leasing, Zinsen, Versicherungen, Hygienemaßnahmen und Beratungskosten,
  • Nachweise über erhaltene weitere Corona-Hilfen, Versicherungsleistungen oder Zuschüsse,
  • Korrespondenz mit prüfendem Dritten und Bewilligungsstelle.

Rückforderung oder Schlussbescheid prüfen lassen

FAQ zur Überbrückungshilfe

Kann ich 2026 noch Überbrückungshilfe beantragen?

Nein. Die regulären Antragsfristen für die Programme der Überbrückungshilfe sind abgelaufen. Heute geht es regelmäßig um Schlussabrechnung, Schlussbescheid, Nachweise, Rückforderung oder Korrekturfragen.

Was ist die Schlussabrechnung?

Die Schlussabrechnung ist der Abgleich zwischen vorläufig bewilligter Förderung und endgültigem Anspruch. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umsätze, förderfähigen Fixkosten und anzurechnenden Hilfen.

Wer reicht die Schlussabrechnung ein?

Die Schlussabrechnung wird grundsätzlich wie der Antrag über einen prüfenden Dritten eingereicht, zum Beispiel über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte.

Was passiert bei einer Rückforderung?

Ergibt die Prüfung, dass zu viel Förderung ausgezahlt wurde, setzt die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid regelmäßig eine Rückzahlung fest. Der Bescheid sollte rechnerisch und rechtlich geprüft werden.

Wurden Unternehmerlohn oder Lebenshaltungskosten gefördert?

Ein fiktiver Unternehmerlohn beziehungsweise private Lebenshaltungskosten waren in den Überbrückungshilfen grundsätzlich nicht als Fixkosten förderfähig. Entscheidend ist aber stets das konkrete Programm und der jeweilige Fördermonat.

Welche Rolle spielen andere Corona-Hilfen?

Andere Zuschussprogramme oder Versicherungsleistungen können anzurechnen sein, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden. Eine doppelte Förderung derselben Kosten ist zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Bundesministerium der Finanzen: FAQ Überbrückungshilfe I, Fördermonate Juni bis August 2020; Antragsfrist zuletzt bis 9. Oktober 2020; Rechtsstand der veröffentlichten FAQ.
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Bundesministerium der Finanzen: FAQ Überbrückungshilfe II, Fördermonate September bis Dezember 2020; Antragsfrist 31. März 2021; Änderungsanträge bis 30. Juni 2021.
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Bundesministerium der Finanzen: FAQ und Überblick Überbrückungshilfe III, Fördermonate November 2020 bis Juni 2021; Erstanträge bis 31. Oktober 2021.
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Bundesministerium der Finanzen: Überblick Überbrückungshilfe III Plus, Fördermonate Juli bis Dezember 2021; Erstanträge bis 31. März 2022.
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Bundesministerium der Finanzen: Überblick Überbrückungshilfe IV, Fördermonate Januar bis Juni 2022.
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Bundesministerium der Finanzen: Schlussabrechnung Corona-Hilfen; Fristende 31. Oktober 2023 beziehungsweise 30. September 2024 bei Fristverlängerung.
  • § 264 StGB, Subventionsbetrug; § 30 AO, Steuergeheimnis; § 31a AO, Mitteilungen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs; § 93 AO, Auskunftspflichten; § 1 UStG, steuerbare Umsätze; jeweils Rechtsstand 05.07.2026.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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