Überbrückungshilfe I + II + III für Unternehmen: Antrag + Berechnung
Sind Sie von der Corona-Krise wirtschaftlich getroffen? Dann können Sie als kleines oder mittelständisches Unternehmen eine Liquiditätshilfe beantragen. Der Antrag muss online eingereicht und von einem Steuerberater, Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer erstellt werden. Die dafür anfallenden Kosten werden auch von der Überbrückungshilfe abgedeckt. Verlieren Sie keine Zeit, denn das spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020 verlängert bis 30. September 2020.
Überbrückungshilfe I
Voraussetzungen
- Der Antragsteller qualifiziert sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
- Der Antragsteller ist als Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich am Markt (Soloselbstständige oder selbstständige Angehörigen der freien Berufe im Haupterwerb).
- Bei dem Antragsteller handelt es sich nicht um öffentliche Unternehmen.
- Der Antragsteller versichert, dass er nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war.
- Der Umsatzeinbruch steht in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
- Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein.
- (Für junge Unternehmen und Organisationen gilt außerdem: Wenn Sie nach April 2019 gegründet wurden, werden statt April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen.)
- Datum für einen Antrag ist bis zum 30. September 2020.
Ausschlusskriterien
- Sie sind nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet.
- Sie haben keine inländische Betriebsstätte oder Sitz.
- Sie qualifizieren sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds. (mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme / mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse)
- Sie haben sich erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet.
- Sie sind ein öffentliches Unternehmen.
- Sie sind ein gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist.
- Sie üben Ihre Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb und nicht im Haupterwerb aus.
Wie hoch sind die Fördersummen?
Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >= 50 Prozent und <= 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch >= 40 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Verhältnis zur Soforthilfe und anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen:
Sofern ein Unternehmen bereits Soforthilfe in Anspruch genommen hat und sich der Leistungszeitraum mit der Überbrückungshilfe überschneidet, wird für jeden sich überschneidenden Leistungsmonat ein Drittel der Soforthilfe abgezogen. Der Monat, in dem die Soforthilfe beantragt wurde, zählt als voller Monat mit.
Auch Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und aufgrund von Umsatzeinbußen gezahlte Versicherungsleistungen werden angerechnet, soweit sich Zweck und Leistungszeiträume decken.
Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Einen Antrag auf Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen aller Branchen stellen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.
Wie viel Überbrückungshilfe kann gewährt werden?
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs:
Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) |
Erstattung als Überbrückungshilfe |
---|---|
Zwischen 40 % und unter 50 % | 40 % der Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % | 50 % der Fixkosten |
Mehr als 70 % | 80 % der Fixkosten |
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Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.
Wo wird Überbrückungshilfe beantragt?
Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Am 8. Juli startet die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de . Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Ab dem 10. Juli können von ihnen online Anträge gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020.
Wer zahlt die Überbrückungshilfe aus?
Die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernimmt das jeweilige Bundesland. Ein Überblick über die Bewilligungsstellen der 16 Länder finden Sie hier .
Verhältnis zu anderen Hilfen: Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.
Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
Prüfen Sie jetzt, wie viel Überbrückungshilfe Ihnen zusteht. Sie können gleich hier den Antrag online ausfüllen und die Ihnen zustehende Überbrückungshilfe berechnen. (alle Angaben ohne Gewähr)
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ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.
Förderbedingungen "verbessert und erleichtert"
Ab sofoert können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an.
Laut Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sind, wie er in einer am 21.10.2020 veröffentlichten Pressemitteilung des BMWi erklärt, die Förderbedingungen "nochmal verbessert und erleichtert" worden.
So sollen u.a. bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Folgende Änderungen wurden in das Förderprogramm Überbrückungshilfe II aufgenommen:
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
- Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
- Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten), 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
- Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
FAQ Überbrückungshilfen Phase II
Aktualisierter FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer (PDF)
Den neuen FAQ-Katalog des BMWi zur Überbrückungshilfe II bietet die
Bundessteuerberaterkammer ab sofort im bewährten PDF-Format an. Dieser
wird regelmäßig aktualisiert.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe II finden Sie auf den Seiten des BMWi:
-
FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und
mittelständische Unternehmen“ (BMWi und BMF)
Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)
- Leitfaden für Antragserfassende zur Überbrückungshilfe II
Die Beantragung der Überbrückungshilfe II ist seit 21.10.2020 möglich. Die Bearbeitung der Anträge durch die Bewilligungsstellen ist technisch bedingt danach voraussichtlich erst frühestens ab der 44. Kalenderwoche 2020 zu erwarten.