Rechtsstand: 29.06.2026 Rechnung schreiben · E-Rechnung · Pflichtangaben · § 14 UStG · Kleinunternehmer · Vorsteuerabzug

Rechnung schreiben 2026: Pflichtangaben, E-Rechnung und Vorsteuer richtig beachten

Rechnung schreiben 2026 mit Pflichtangaben und E-Rechnung

Wer eine Rechnung schreiben muss, sollte 2026 besonders auf drei Punkte achten: vollständige Pflichtangaben nach § 14 UStG, die neue E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich und den richtigen Umgang mit Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung, Reverse-Charge, Gutschrift und Rechnungsberichtigung. Fehlerhafte Rechnungen können den Vorsteuerabzug gefährden oder zu unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer führen.

Rechnung schreiben 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

Rechnung schreiben: aktuelle Regeln 2026
Thema Regel 2026 Praxis-Hinweis
Rechnung Jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Die Bezeichnung „Rechnung“ ist nicht zwingend; auch „Invoice“ oder „Abrechnung“ kann genügen.
Pflicht zur Rechnungsausstellung Grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten bei Leistungen an Unternehmer oder juristische Personen. Bei Grundstücksleistungen auch gegenüber Privatpersonen.
EU-Fälle Innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende B2B-Leistungen: Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats. USt-IdNr. des Leistenden und Leistungsempfängers prüfen.
E-Rechnung B2B Seit 01.01.2025 grundsätzlich für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern eingeführt. Übergangsfristen bis Ende 2026 beziehungsweise bei bis 800.000 € Vorjahresumsatz bis Ende 2027.
PDF-Rechnung Seit 2025 keine E-Rechnung, sondern sonstige Rechnung. Während Übergangsfristen möglich; elektronisch nur mit Zustimmung des Empfängers.
Kleinbetragsrechnung Bis 250 € brutto mit vereinfachten Pflichtangaben. Nicht bei Reverse-Charge und innergemeinschaftlichen Lieferungen verwenden.
Kleinunternehmer Kein Umsatzsteuerausweis; seit 2025 Grenzen 25.000 € / 100.000 € beachten. Hinweis auf § 19 UStG aufnehmen.
Aufbewahrung Rechnungen umsatzsteuerlich acht Jahre aufbewahren. E-Rechnungen im ursprünglichen strukturierten Format archivieren.
Die Grafik zeigt die Prüfung von Rechnungspflicht, E-Rechnung, Pflichtangaben, Umsatzsteuer und Aufbewahrung. Rechnungs-Check 2026 Kunde? B2B, B2C, EU oder Ausland? Format? E-Rechnung, PDF, Papier? Angaben? § 14 UStG, § 14a UStG Archiv? 8 Jahre, GoBD beachten Merksatz: Die Rechnung ist der Schlüssel zum Vorsteuerabzug Ab 2025 zusätzlich E-Rechnung, strukturierte Daten und digitale Archivierung mitdenken

Was ist eine Rechnung?

Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Entscheidend ist der Inhalt, nicht die Überschrift. Auch ein Dokument mit der Bezeichnung „Invoice“, „Abrechnung“, „Faktura“ oder „Gutschrift“ kann umsatzsteuerlich eine Rechnung sein, wenn daraus die abgerechnete Leistung erkennbar ist.

Einfach erklärt: Eine Rechnung dokumentiert, wer an wen was geliefert oder geleistet hat, wann die Leistung ausgeführt wurde, welches Entgelt vereinbart ist und welche Umsatzsteuer gilt – oder warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Wer muss eine Rechnung schreiben?

Unternehmer sind zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, wenn sie eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person erbringen. Die Rechnung ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen.

Rechnungspflicht nach Kundengruppe
Fall Rechnungspflicht? Frist / Hinweis
B2B-Leistung an Unternehmer im Inland Ja Grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten; E-Rechnungspflicht und Übergangsfristen beachten.
Leistung an juristische Person Ja Zum Beispiel Verein, Stiftung, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Grundstücksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung an Privatperson Ja Private Auftraggeber müssen auf zweijährige Aufbewahrung hingewiesen werden.
Innergemeinschaftliche Lieferung Ja Bis zum 15. Tag des Folgemonats; USt-IdNrn. angeben.
Bestimmte grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen Ja Bis zum 15. Tag des Folgemonats; Reverse-Charge-Hinweis beachten.
Reine Privatverkäufe Keine umsatzsteuerliche Unternehmerrechnung Keine Umsatzsteuer ausweisen.
Achtung: Wer unberechtigt Umsatzsteuer ausweist, kann diese Umsatzsteuer nach § 14c UStG schulden. Das gilt insbesondere für Kleinunternehmer oder Privatpersonen, die versehentlich Umsatzsteuer in einem Dokument ausweisen.

E-Rechnung seit 2025: Was gilt beim Rechnung schreiben?

Seit dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich die elektronische Rechnung eingeführt. Eine E-Rechnung ist nur eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das elektronische Verarbeitung ermöglicht. Typische Formate sind XRechnung oder ZUGFeRD mit strukturiertem XML-Datenteil. Eine reine PDF-Rechnung ist seit 2025 nur noch eine sonstige Rechnung.

E-Rechnung: Übergangsregeln und Praxisfolgen
Zeitraum Regel Praxis-Hinweis
Seit 01.01.2025 Inländische Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach reicht als Mindestlösung; interne Zuständigkeit und Archivierung festlegen.
2025 bis 2026 Aussteller dürfen übergangsweise noch sonstige Rechnungen verwenden. Papier immer möglich; PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
2027 Verlängerte Übergangsfrist bei Vorjahresumsatz bis 800.000 €. Umsatzgrenze des Rechnungsausstellers prüfen.
Ab 2028 E-Rechnung im B2B-Inlandsfall grundsätzlich verpflichtend. Rechnungssoftware, Archivierung, XML-Viewer und Prozesse rechtzeitig umstellen.
Kleinbetragsrechnung bis 250 € Keine E-Rechnungspflicht. Vereinfachte Rechnung möglich.
Kleinunternehmer Dürfen Rechnungen weiterhin als sonstige Rechnung ausstellen. E-Rechnung freiwillig möglich; Empfangsfähigkeit bleibt erforderlich.
Steuer-Tipp: Richten Sie eine zentrale E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen ein, testen Sie XRechnung/ZUGFeRD-Viewer und archivieren Sie bei hybriden Formaten nicht nur das PDF-Bild, sondern den strukturierten Datenteil.

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Für Rechnungen über 250 € brutto gelten die vollständigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Diese Angaben sind insbesondere für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers wichtig.

Pflichtangaben auf Rechnungen über 250 € brutto
Pflichtangabe Was muss stehen? Häufiger Fehler
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Vollständige und eindeutige Angaben. Nur Künstlername, Shopname oder unvollständige Adresse.
Name und Anschrift des Leistungsempfängers Vollständige Kundendaten. Falsche Firma, falscher Rechnungsempfänger oder veraltete Anschrift.
Steuernummer oder USt-IdNr. Nummer des leistenden Unternehmers. USt-IdNr. des Kunden statt der eigenen Nummer.
Ausstellungsdatum Datum der Rechnungserstellung. Fehlt oder wird mit Leistungsdatum verwechselt.
Fortlaufende Rechnungsnummer Eindeutige Nummer zur Identifizierung. Doppelte Rechnungsnummer oder Lücken ohne Dokumentation.
Menge und Art der Lieferung / Umfang und Art der Leistung Konkrete, prüfbare Leistungsbeschreibung. Zu allgemein: „Beratung“, „Service“, „Leistung laut Vereinbarung“.
Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung Leistungsdatum oder Leistungszeitraum. Nur Rechnungsdatum angegeben, obwohl Leistung an anderem Tag erfolgte.
Entgelt nach Steuersätzen Nettobetrag aufgeschlüsselt nach 19 %, 7 %, steuerfrei oder Reverse-Charge. Mehrere Steuersätze nicht getrennt.
Steuersatz und Steuerbetrag Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung. Falscher Steuersatz oder Umsatzsteuer trotz Kleinunternehmerregelung.
Besondere Hinweise Zum Beispiel „Gutschrift“, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, „Differenzbesteuerung“. Reverse-Charge-Hinweis fehlt.
Praxisformel: Wer, an wen, was, wann, wie viel, mit welcher Umsatzsteuer – und in welchem Rechnungsformat. Wenn diese Fragen eindeutig beantwortet sind, ist die Rechnung meist gut vorbereitet.

Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto

Für Rechnungen bis einschließlich 250 € brutto gelten vereinfachte Pflichtangaben. Das ist besonders relevant für Tankbelege, Bewirtungen, kleinere Einkäufe, Taxifahrten oder Sofortkäufe.

Pflichtangaben Kleinbetragsrechnung
Erforderlich Nicht erforderlich Hinweis
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Name des Leistungsempfängers Kundendaten sind bei Kleinbetragsrechnung nicht zwingend.
Ausstellungsdatum Fortlaufende Rechnungsnummer Für Kleinbetragsrechnungen vereinfacht.
Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung Steuernummer oder USt-IdNr. Leistung muss trotzdem identifizierbar sein.
Bruttobetrag und Steuersatz Gesonderter Umsatzsteuerbetrag Steuer wird aus dem Bruttobetrag herausgerechnet.
Hinweis auf Steuerbefreiung, falls einschlägig Leistungszeitpunkt, sofern nicht erforderlich Bei steuerfreien Umsätzen klare Kennzeichnung verwenden.
Achtung: Die Kleinbetragsregelung gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen und nicht für Reverse-Charge-Fälle. Bei solchen Umsätzen sind die besonderen Rechnungsangaben zu beachten.

Kleinunternehmer-Rechnung: Was muss drauf?

Kleinunternehmer dürfen in ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Seit 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet.

Kleinunternehmer-Rechnung
Punkt So sollte es aussehen Fehler vermeiden
Kein Umsatzsteuerausweis Nur Gesamtbetrag ohne Umsatzsteuer. Keine Zeile „zzgl. 19 % Umsatzsteuer“ verwenden.
Hinweis auf § 19 UStG „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Der Hinweis ersetzt nicht die übrigen Pflichtangaben.
E-Rechnung Kleinunternehmer dürfen weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen. E-Rechnung kann freiwillig vereinbart werden; Empfangsfähigkeit beachten.
USt-IdNr. Bei Auslandsgeschäften gesondert prüfen. Umsatzsteuerliche Sonderfälle nicht mit § 19 UStG „überdecken“.
Muster-Hinweis Kleinunternehmer: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Achtung: Weist ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer aus, kann er den ausgewiesenen Betrag schulden. Fehlerhafte Rechnungen sollten unverzüglich berichtigt werden.

Reverse-Charge-Rechnung: Wenn der Kunde die Umsatzsteuer schuldet

Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Der leistende Unternehmer stellt dann grundsätzlich eine Nettorechnung ohne deutschen Umsatzsteuerausweis aus und nimmt einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf.

Reverse-Charge: typische Rechnungsfälle
Fall Rechnung Hinweis
B2B-Dienstleistung an Unternehmer in anderem EU-Staat Nettorechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. USt-IdNr. beider Parteien und Reverse-Charge-Hinweis.
Leistung eines ausländischen Unternehmers an deutschen Unternehmer Leistungsempfänger schuldet die Steuer. In Deutschland in der Umsatzsteuervoranmeldung erklären.
Bauleistungen im Inland Einzelfall nach § 13b UStG. Bauleistender Unternehmerstatus sorgfältig prüfen.
Gebäudereinigung, Schrott, bestimmte Metalllieferungen Einzelfall nach § 13b UStG. Warengruppe und Leistung genau prüfen.
Muster-Hinweis Reverse-Charge: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Reverse charge.

Gutschrift oder Rechnung?

Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift eine Rechnung, die nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger ausstellt. Dafür muss vorher vereinbart sein, dass per Gutschrift abgerechnet wird. Das Dokument muss ausdrücklich als „Gutschrift“ bezeichnet werden.

Rechnung versus Gutschrift
Begriff Wer stellt aus? Praxis-Hinweis
Rechnung Leistender Unternehmer. Normalfall.
Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn Leistungsempfänger. Nur bei vorheriger Vereinbarung.
Kaufmännische Gutschrift / Storno Meist Leistender. Nicht mit umsatzsteuerlicher Gutschrift verwechseln.
Widerspruch gegen Gutschrift Leistender Unternehmer. Bei falschem Steuerausweis sofort widersprechen.

Anzahlung, Abschlagsrechnung und Schlussrechnung

Bei Anzahlungen und Abschlägen muss die Rechnung erkennen lassen, dass über ein noch nicht vollständig ausgeführtes Geschäft abgerechnet wird. In der Schlussrechnung müssen bereits vereinnahmte Teilentgelte und die darauf entfallende Umsatzsteuer sauber abgesetzt werden.

Abschlagsrechnung und Schlussrechnung
Rechnungstyp Wichtig Häufiger Fehler
Anzahlungsrechnung Hinweis auf Anzahlung, Leistungsgegenstand, Steuerbetrag und Zahlung. Unklarer Leistungsgegenstand.
Abschlagsrechnung Teilbetrag des Gesamtauftrags mit Umsatzsteuer. Kein Bezug zum Auftrag oder Leistungsfortschritt.
Schlussrechnung Gesamtauftrag, abgesetzte Abschläge und bereits enthaltene Umsatzsteuer darstellen. Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen.
E-Rechnung-Endrechnung Strukturierter Teil muss auf ergänzende Anlage eindeutig verweisen. Absetzung nur in PDF-Anlage ohne strukturierten Bezug.
Praxis-Tipp: Arbeiten Sie bei Bau- und Projektleistungen mit klaren Nummern: Auftrag, Abschlagsrechnung, Zahlungseingang und Schlussrechnung sollten eindeutig zusammenpassen.

Wie berichtigt man eine fehlerhafte Rechnung?

Eine fehlerhafte Rechnung kann durch eine korrigierte Rechnung oder durch ein ergänzendes Berichtigungsdokument berichtigt werden. Wichtig ist, dass die Berichtigung eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt. Für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung muss die ursprüngliche Rechnung berichtigungsfähig sein.

Rechnungsberichtigung
Fehler Berichtigung möglich? Hinweis
Falsche Anschrift Ja, regelmäßig. Berichtigungsdokument mit Bezug zur Originalrechnung.
Fehlendes Leistungsdatum Ja. Leistungszeitpunkt ergänzen.
Zu allgemeine Leistungsbeschreibung Einzelfall. Leistung muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein.
Falscher Umsatzsteuersatz Ja, aber § 14c UStG beachten. Zu hoch ausgewiesene Steuer kann bis zur Berichtigung geschuldet werden.
Umsatzsteuer trotz Kleinunternehmer Ja, dringend. Falschen Steuerausweis berichtigen und Zahlung/Steuerschuld prüfen.
E-Rechnungspflichtiger Fall Berichtigung grundsätzlich ebenfalls als E-Rechnung. Während Übergangsfristen Erleichterungen prüfen.
Achtung: Löschen oder überschreiben Sie Originalrechnungen nicht einfach. Korrekturen müssen nachvollziehbar, dokumentiert und eindeutig zuordenbar sein.

Aufbewahrung: Wie lange müssen Rechnungen gespeichert werden?

Unternehmer müssen ausgestellte und erhaltene Rechnungen umsatzsteuerlich acht Jahre aufbewahren. Bei E-Rechnungen muss insbesondere der strukturierte Teil in seiner ursprünglichen Form erhalten bleiben. Ein bloßer Ausdruck einer elektronischen Rechnung reicht für die digitale Archivierung nicht aus.

Aufbewahrung von Rechnungen
Rechnung Aufbewahrung Praxis-Hinweis
Papierrechnung Geordnet, lesbar und auffindbar. Digitalisierung möglich, wenn Verfahrensdokumentation passt.
PDF-Rechnung Elektronisch im empfangenen Format. Nicht nur ausdrucken.
XRechnung XML-Datei unverändert archivieren. Zusätzlich Viewer für Lesbarkeit nutzen.
ZUGFeRD Hybriddatei mit strukturiertem Datenteil aufbewahren. Strukturierter Teil ist bei Abweichungen maßgeblich.
Kassenbelege / Thermopapier Lesbarkeit sicherstellen. Scan oder Kopie kann sinnvoll sein; Originalprozess dokumentieren.

Muster: Rechnung schreiben

Das folgende Muster zeigt die Grundstruktur einer einfachen Rechnung. Je nach Fall müssen weitere Hinweise ergänzt werden, zum Beispiel Kleinunternehmerregelung, Reverse-Charge, Steuerbefreiung, Differenzbesteuerung, Gutschrift oder Aufbewahrungspflicht bei Grundstücksleistungen an Privatpersonen.

Rechnung Nr. 2026-001 Muster GmbH Musterstraße 1 10115 Berlin USt-IdNr.: DE123456789 An: Kunde GmbH Kundenstraße 10 80331 München Rechnungsdatum: 29.06.2026 Leistungsdatum: 25.06.2026 Pos. 1: Beratungsleistung „Umsatzsteuer-Check E-Rechnung“ Umfang: 3 Stunden Netto: 600,00 € Umsatzsteuer 19 %: 114,00 € Rechnungsbetrag brutto: 714,00 € Zahlbar bis: 13.07.2026 Bankverbindung: IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00

PDF/A-1b (ISO 19005-1:2005) konforme Rechnung

Rechnung erstellen:



Rechnung online schreiben

Rechnung Nr.

Datum:

Leistungsdatum:

Ihre Zeichen:
Rechnungshinweis:

Text am Rechnungsanfang:

MengeEinheitBeschreibungMwSt.
%
Einzelpreis
Euro
Gesamtpreis
Euro

Rechnungbetrag netto0,00
zzgl. 7% MwSt.0,00
zzgl. 19% MwSt.0,00
Rechnungsbetrag brutto0,00
Bereits bezahlt
Offener Betrag

Text am Rechnungsende/Zahlungskonditionen:

Menge:
Einheit:

Beschreibung:

EP-Netto:MwSt-Satz:
Absender
Firma:
Straße/Nr.:
PLZ-Ort:
Geschäftsführer:
Bankverbindung
Bank:
Konto-Nr.:
BLZ:
IBAN:
BIC:
Steuernummer:
USt-ID-Nr.:
HR-Nr.:
Kunden-Nr.:
Firma:
Straße/Nr.:
PLZ-Ort:
Land:
USt-ID-Nr.:

Checkliste: Rechnung 2026 rechtssicher schreiben

  1. Klären, ob B2B, B2C, Inland, EU oder Drittland vorliegt.
  2. Prüfen, ob eine E-Rechnung erforderlich ist oder Übergangsregel greift.
  3. Bei E-Rechnung XRechnung, ZUGFeRD oder anderes zulässiges strukturiertes Format verwenden.
  4. Vollständige Namen und Anschriften von Leistendem und Leistungsempfänger prüfen.
  5. Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers einfügen.
  6. Fortlaufende Rechnungsnummer vergeben.
  7. Ausstellungsdatum und Leistungsdatum beziehungsweise Leistungszeitraum angeben.
  8. Leistung konkret und prüfbar beschreiben.
  9. Entgelt, Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag korrekt ausweisen.
  10. Bei Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer ausweisen und §-19-UStG-Hinweis ergänzen.
  11. Bei Reverse-Charge Nettorechnung und Hinweis auf Steuerschuldnerschaft aufnehmen.
  12. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen USt-IdNrn. und Frist bis 15. Folgemonat beachten.
  13. Bei Grundstücksleistungen an Privatpersonen Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht aufnehmen.
  14. Rechnungen und E-Rechnungsdaten acht Jahre unverändert und lesbar archivieren.
  15. Fehlerhafte Rechnungen nicht überschreiben, sondern nachvollziehbar berichtigen.

Rechnungen, E-Rechnung oder Vorsteuerabzug prüfen lassen?

Wir prüfen Ihre Rechnungsvorlagen, E-Rechnungsprozesse, Kleinunternehmer-Hinweise, Reverse-Charge-Texte, Gutschriften und Rechnungsberichtigungen auf steuerliche Risiken.

Jetzt Rechnungs-Check anfragen

FAQ: Rechnung schreiben 2026

Was muss auf einer Rechnung stehen?

Auf einer Rechnung über 250 € brutto müssen insbesondere Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag stehen.

Ist eine PDF-Rechnung 2026 noch erlaubt?

Eine reine PDF-Rechnung ist seit 2025 keine E-Rechnung mehr, sondern eine sonstige Rechnung. Während der Übergangsfristen kann sie im B2B-Bereich mit Zustimmung des Empfängers weiterhin möglich sein.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das elektronische Verarbeitung ermöglicht. Beispiele sind XRechnung und ZUGFeRD mit strukturiertem Datenteil.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

Kleinunternehmer dürfen Rechnungen weiterhin als sonstige Rechnung ausstellen. Sie müssen aber seit 2025 grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können.

Wie hoch ist die Grenze für Kleinbetragsrechnungen?

Die Grenze liegt bei 250 € brutto. Bis zu diesem Betrag gelten vereinfachte Pflichtangaben.

Wie schreibt ein Kleinunternehmer eine Rechnung?

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und ergänzen einen Hinweis wie: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Was passiert bei falschem Umsatzsteuerausweis?

Wer Umsatzsteuer zu hoch oder unberechtigt ausweist, kann den ausgewiesenen Betrag schulden. Fehlerhafte Rechnungen sollten zeitnah berichtigt werden.

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

Unternehmer müssen ausgestellte und erhaltene Rechnungen umsatzsteuerlich acht Jahre aufbewahren. E-Rechnungen sind im ursprünglichen strukturierten Format zu archivieren.

Quellenverzeichnis

  1. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen, Rechnungsdefinition, E-Rechnung und Pflichtangaben; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. § 14a UStG – zusätzliche Pflichten bei Rechnungen in besonderen Fällen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Fälle; Rechtsstand: 29.06.2026.
  3. § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen, achtjährige Aufbewahrungsfrist; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. § 14c UStG – unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis; Rechtsstand: 29.06.2026.
  5. § 15 UStG – Vorsteuerabzug und Rechnungsvoraussetzungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  6. § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner, Reverse-Charge; Rechtsstand: 29.06.2026.
  7. § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung, Grenzen 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € laufender Jahresumsatz; Rechtsstand: 29.06.2026.
  8. § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € brutto; Rechtsstand: 29.06.2026.
  9. § 31 UStDV – Angaben in Rechnungen und ergänzende Dokumente; Rechtsstand: 29.06.2026.
  10. BMF, Fragen und Antworten zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung zum 01.01.2025 – Definition, PDF als sonstige Rechnung, Empfangspflicht, Formate, Übergangsregelungen und Aufbewahrung; Stand: 2026.
  11. BMF-Schreiben vom 15.10.2024 sowie aktualisierte Verwaltungsauffassung zur obligatorischen E-Rechnung – strukturierte Formate, Übergangsregelungen, Berichtigungen und Endrechnungen.
  12. BMF-Schreiben vom 18.03.2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer – Kleinunternehmerrechnungen und E-Rechnungsausnahme.
  13. BMF-Schreiben vom 18.09.2020, III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001 – Rechnungsberichtigung und Rückwirkung beim Vorsteuerabzug.
  14. AO § 147 und GoBD – Aufbewahrung, Ordnungsmäßigkeit, Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit steuerlicher Unterlagen; Rechtsstand: 29.06.2026.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands



Fragen zum Steuerrecht?

Erhalten Sie schnell und unkompliziert kostenlose Antworten zum Steuerrecht

KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern Jetzt kostenlos fragen.

Steuer-Newsletter

Erhalten Sie kostenlos aktuelle Steuertipps

Steuer-Newsletter Symbol Jetzt kostenlos anmelden.

Steuerberatung


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: nur per E-Mail
Steuerberater@steuerschroeder.de


Buchhaltungssoftware

Einfache & sichere Buchführung für Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige & GmbHs

Buchhaltung Excel Vorlage

Buchhaltung ganz einfach per Excel-Tabelle.

Rechnungswesen (PDF)

Kostenloser Download: Fachbuch Buchhaltung, Bilanzierung sowie Kosten- & Leistungsrechnung