Doppelte Buchführung
Definition Doppelte Buchführung (Doppik), Buchführungspflicht und Software (Freeware)
Inhalt

Die doppelte Buchführung soll den Gewinn des Wirtschaftsjahres ermitteln: Aus diesem Grund müssen auch zeitliche Abgrenzungen vorgenommen, Rückstellungen gebildet und Forderungen und Verbindlichkeiten gebucht werden. Im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung sind nicht nur die tatsächlichen Zahlungsströme relevant. Bei der doppelten Buchführung werden alle Geschäftsvorfälle auf Konten verbucht, einmal im Soll und einmal im Haben (Soll an Haben). Diese beiden Seiten müssen immer insgesamt den gleichen Wert ausweisen.
Buchführungspflicht
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) § 1 ff. HGB (Eintrag im Handelsregister) sind nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Doppelten Buchführung verpflichtet (Buchführungspflicht). Auch Nicht-Kaufleute können nach steuerrechtlichen Vorschriften (§ 140 ff. Abgabenordnung) zur doppelten Buchführung verpflichtet sein.
Bilanzierungspflicht
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden.i Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Man kann auch freiwillig seine Bücher nach der Doppelten Buchführung führen. Gründe hierfür können sein:
- Betriebswirtschaftlich höhere Aussagekraft durch Zeitgerechte Abgrenzung von Aufwand und Ertrag.
- steuerung des Ergebnisses durch Bilanzierungswahlrechte unabhängig von Zahlungen.
- Vermögensübersicht und nicht nur Jahresergebnis.
- Bessere Kontrolle bei Personengesellschaften über Einlagen, Entnahmen und Gewinne der einzelnen gesellschafter durch Kapitalkonten.
- Abweichendes Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr möglich.
Doppelte Buchführung
Wenn man von Buchhaltung spricht, meint man in der Regel die Doppelte Buchführung. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachprüfbar vorgenommen werden. Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
Doppelte Buchführung einfach erklärt
Externes + Internes Rechnungswesen kurz & knapp:
Buchhaltung, Bilanzierung, IFRS & Kostenrechnung
Der Buchführung ist ein Kontenrahmen und Kontenplan zugrunde zu legen.
Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auf Datenträgern (DV-Buchführung) oder in visuell lesbarer Form geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
In diesem Video zeigt mein Steuerberater-Kollege wie man seine Unterlagen richtig für die Buchhaltung sortiert.
Die Gewinnermittlung erfolgt bei der doppelten Buchführung durch den Vergleich des Betriebsvermögens zum Jahresanfang und zum Jahresende. Der Unterschiedsbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn. Daher müssen alle Änderungen des Vermögens und der Schulden (Geschäftsvorfall) unabhängig von der Bezahlung gebucht werden. Allerdings müssen privat veranlasste Vorgänge unberücksichtigt bleiben, weshalb die Entnahmen diesem Gewinn hinzugerechnet und die Einlagen abgerechnet werden müssen.
Die Buchung geschieht sowohl auf der Soll- als auch auf der Habenseite zweier unterschiedlichen Konten (doppelte Buchung). Das erfolgt immer nach der Regel: Soll an Haben. Aus diesem Grund ist die Doppelte Buchführung aufwendiger aber auch informativer. Der Gewinn oder der Verlust eines Wirtschaftsjahres (Hinweis: Das Wirtschaftsjahr kann bei Kaufleuten vom Kalenderjahr abweichen.) wird bei der doppelten Buchführung durch einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. Anhang und Lagebericht festgestellt.
Die doppelte Buchführung basiert auf sog. Kontenrahmen. Ein Kontenrahmen ist eine Vorgabe von immer wieder benötigten Konten für eine Branche. Er bietet eine Vorgabe für die Aufstellung eines konkreten Kontenplans in einem Unternehmen. Damit soll die Buchhaltung vereinheitlicht werden.
Die Buchungen sind nach zeitlicher Ordnung im Journal und nach sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung erforderlichen Sachkonten. Zum Hauptbuch können Nebenbücher geführt werden. Die Ergebnisse der Nebenbücher sind laufend in das Hauptbuch zu übernehmen.
Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Grund der Buchung ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
Die Buchung im Journal umfasst mindestens:
- eine eindeutige Belegnummer,
- den Buchungstag,
- einen Hinweis, der die Verbindung mit der Buchung im Hauptbuch herstellt,
- den Betrag.
Die GmbH Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 GmbHG: Buchführung).
Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben müssen ein Anbauverzeichnis führen (§ 142 AO). Ist einer dieser Betriebe ein Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG, ist § 142 AO nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch hat der Stpfl. Bücher zu führen, die inhaltlich diesem Erfordernis entsprechen. Andernfalls ist die Buchführung nicht so gestaltet, dass sie die zuverlässige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und des Vermögens ermöglicht und gewährleistet.
Beweiskraft der Buchführung: § 158 AO enthält eine gesetzliche Vermutung. Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Die Vermutung der Richtigkeit einer Buchführung kann durch einen inneren Betriebsvergleich mit einer sog. qualifizierten Nachkalkulation widerlegt werden. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass das Buchführungsergebnis sachlich schlechterdings nicht zutreffen kann. Ein Zeitreihenvergleich kann die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung nach § 158 AO nicht erschüttern.
Für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist das Gesamtbild aller Umstände im Einzelfall maßgebend. Eine Buchführung kann trotz einzelner Mängel nach den §§ 140 bis 148 AO aufgrund der Gesamtwertung als formell ordnungsmäßig erscheinen. Insoweit kommt der sachlichen Gewichtung der Mängel ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine Buchführung ist erst dann formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller (unwesentlichen) Mängel diesen Schluss fordert (BFH-Beschluss vom 2.12.2008 - X B 69/08 - m.w.N.). Sie verliert ihre Wirksamkeit mit der Folge der Schätzungsnotwendigkeit nach § 162, wenn es nach Verprobung usw. unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.
Ob festgestellte Mängel das System einer kaufmännischen Buchführung berühren oder ob die Buchführung nicht mehr als ordnungsmäßig im Sinne der oben gemachten Ausführungen anzusprechen ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände festgestellt werden. Es handelt sich vorwiegend um eine Frage der tatsächlichen Feststellung. Die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind aber in der Regel entscheidende Grundlagen einer kaufmännischen Buchführung. Mängel auf diesem Gebiet berühren demnach im allgemeinen das System einer kaufmännischen Buchführung.
Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl I, S. 1342 aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel der Ordnungsmäßigkeit sein. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Kassenbuchführung erfordert, dass ein schlüssiger Nachweis hinsichtlich der Unveränderbarkeit der Einzelbuchungen und deren Zusammenführung bei der Erstellung steuerlicher Abschlüsse geführt werden kann. Das Buchführungsergebnis ist nicht zu übernehmen, soweit die Beanstandungen reichen. Eine Vollschätzung an Stelle einer Zuschätzung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist.
Es ist nicht Sache des Steuerpflichtigen, darzulegen und zu dokumentieren, dass das von ihm eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse. Das Finanzamt muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht.
Allein der Umstand, dass ein Chi-Quadrat-Test - eine statistische Methode des Vergleichs der festgestellten Ziffern mit deren theoretisch erwarteter Häufigkeit, basierend auf der Annahme, dass derjenige, der manipuliert, unbewusst bestimmte „Lieblingszahlen“ häufiger verwendet - eine 100%ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben hat, rechtfertigt keine Zuschätzungen, wenn das häufigere Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt.
Bei Fehlen von geordnet aufzubewahrenden Belegen ist eine Buchführung nicht ordnungsgemäß. Da zu jeder Buchung ein Beleg vorhanden sein muss, ist der Begriff des Belegs funktional zu verstehen. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung anhand von Belegen verfolgen lassen.
Weisen Tagesendsummenbons (sog. Z-Bons) keine Stornobuchungen aus, lässt sich nicht mehr feststellen, ob lediglich Fehlbuchungen oder auch Einnahmebuchungen an sich gelöscht wurden. Die erforderliche Vollständigkeit der Buchungen ist infolge dieser Veränderungen nicht gewährleistet.
Die Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen von Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind, umfasst neben Unterlagen in Papierform auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt und deren Einhaltung überwacht wurde. Aufzubewahren sind insbesondere die elektronische Journaldatei, in der jede neue Buchung an das Dateiende angefügt wird und Änderungen oder Löschungen nicht möglich sind. Gleiches gilt für Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen dokumentieren.
Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO wegen Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung ist dann zu bejahen, wenn festgestellte Lücken zu berechtigten Zweifeln an der materiellen Richtigkeit (Vollständigkeit) der Aufzeichnungen Anlass geben.
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Weitere Infos finden Sie hier:
- Doppelte Buchführung
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- Buchführungspflicht - Beginn
- Buchführungspflicht - Ende
- Buchführungspflicht nach § 140 AO
- Buchführungspflicht nach § 141 AO
- Buchführungssysteme
- Kassenbuchführung
- Rechnungswesen Lexikon
- Buchhaltungsprogramm
- Buchhaltung mit Excel
- Bilanz
- Online Buchhaltung
Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchführung
EStGEStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
EStG § 6d Euroumrechnungsrücklage
EStG § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR
EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen
EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung
EStR R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens
EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen
EStR R 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA
EStR R 7.4 Höhe der AfA
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
EStR R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben
EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStDV 51 60
KStG 5
UStG
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
AO
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 158 Beweiskraft der Buchführung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen
AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen
AO § 158 Beweiskraft der Buchführung
AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
UStAE
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 23.4. Verfahren
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 23.4. Verfahren
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStR
UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStR 136. Buchmäßiger Nachweis
UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung
UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 255. Ordnungsgrundsätze
UStR 256a. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStR 263. Verfahren
UStR 276a. Differenzbesteuerung
KStR 5.7 6 8.2 8.5 13.2
AEAO
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:
AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 82 Ausgeschlossene Personen:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs:
Zu § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs:
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
AEAO Zu § 148 Bewilligung von Erleichterungen:
AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 238 HGB Buchführungspflicht
§ 239 HGB Führung der Handelsbücher
§ 240 HGB Inventar
§ 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren
§ 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz
§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen
§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
§ 297 HGB Inhalt
§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 321 HGB Prüfungsbericht
§ 322 HGB Bestätigungsvermerk
§ 342 HGB Privates Rechnungslegungsgremium
§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung
ErbStR 13b.13
BpO 26
EStH 4.1 4.2.7 4.3.2.4 4.4 4.5.1 4.6 4.11 4a 5.1 5.2 5.4 6.9 7.4 13.3 13a.1 18.2 18.3
StbVV
§ 32 StBVV Einrichtung einer Buchführung
§ 33 StBVV Buchführung
§ 34 StBVV Lohnbuchführung
§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen
§ 37 StBVV Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen
§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
StBVV Tabelle C: Buchführungstabelle Anlage 3
GewStH 10a.3.3
KStH 4.1 8.2 8.6
GrStR 39
StBerG
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht
§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit
§ 87a StBerG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
BGB 1841