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Doppelte Buchführung 2026: Doppik, Buchungssätze und Buchführungspflicht einfach erklärt

Die doppelte Buchführung, auch Doppik genannt, ist das zentrale System der kaufmännischen Buchhaltung. Jeder Geschäftsvorfall wird auf mindestens zwei Konten gebucht: einmal im Soll und einmal im Haben. Dadurch entstehen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und eine nachvollziehbare Grundlage für Steuererklärung, Jahresabschluss und Betriebsprüfung.

Stand: Juni 2026 · Wachstumschancengesetz, BEG IV, E-Rechnung und GoBD-Anpassungen berücksichtigt.

Doppelte Buchführung 2026 einfach erklärt mit Soll und Haben

Das Wichtigste in Kürze:

  • Doppelte Buchführung: Jeder Geschäftsvorfall wird mindestens auf zwei Konten gebucht.
  • Grundregel: Soll an Haben.
  • Abschluss: Die Doppik führt zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Buchführungspflicht: GmbH, UG, AG und Kaufleute müssen grundsätzlich Bücher führen.
  • Grenzen 2026: Gewerbetreibende können nach § 141 AO bei mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn buchführungspflichtig werden.
  • Einzelkaufleute: Befreiung nach § 241a HGB möglich, wenn 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss an zwei Abschlussstichtagen nicht überschritten werden.
  • E-Rechnung: Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich empfangen können.
  • GoBD: Digitale Buchführung muss vollständig, nachvollziehbar, geordnet, unveränderbar und maschinell auswertbar sein.

Was ist doppelte Buchführung?

Die doppelte Buchführung ist ein geschlossenes Buchhaltungssystem. Jeder Geschäftsvorfall wird doppelt erfasst: auf einem Konto im Soll und auf einem anderen Konto im Haben. Dadurch bleibt die Buchhaltung rechnerisch kontrollierbar.

Die Doppik zeigt nicht nur Einnahmen und Ausgaben, sondern auch Vermögen, Schulden, Forderungen, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen. Deshalb ist sie aussagekräftiger als eine reine Einnahmenüberschussrechnung.

Warum heißt es „doppelte“ Buchführung?

Der Begriff „doppelt“ bezieht sich auf mehrere Ebenen:

  • Doppelte Erfassung: Jeder Geschäftsvorfall wird im Soll und im Haben gebucht.
  • Doppelte Gewinnermittlung: Der Gewinn ergibt sich über die GuV und über den Betriebsvermögensvergleich.
  • Doppelte Ordnung: Buchungen werden zeitlich im Journal und sachlich auf Konten erfasst.
  • Doppelter Abschluss: Bestandskonten fließen in die Bilanz, Erfolgskonten in die GuV.

Vorteile der doppelten Buchführung

  • Transparenz: Vermögen und Schulden sind jederzeit nachvollziehbar.
  • Kontrolle: Soll- und Haben-Summen müssen übereinstimmen.
  • Bessere Auswertungen: BWA, Bilanz, GuV, offene Posten und Liquiditätsplanung werden möglich.
  • Finanzierung: Banken verlangen häufig aussagekräftige Jahresabschlüsse.
  • Betriebsprüfung: Eine ordnungsgemäße Doppik hat eine hohe Beweiskraft.
  • Wachstum: Die Doppik ist die passende Grundlage für größere Unternehmen, GmbH, UG und bilanzierende Betriebe.

Nachteile der doppelten Buchführung

  • höherer Aufwand als bei der EÜR,
  • mehr Fachwissen erforderlich,
  • Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erforderlich,
  • Software und Steuerberater-Abstimmung meist sinnvoll.

Einfach erklärt: Bei der EÜR zählen vor allem Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge. Bei der doppelten Buchführung zählt zusätzlich, wie sich Vermögen und Schulden verändern.

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Wer ist zur doppelten Buchführung verpflichtet?

Die Pflicht zur doppelten Buchführung kann sich aus dem Handelsrecht, der Rechtsform oder dem Steuerrecht ergeben. Besonders wichtig sind § 238 HGB, § 241a HGB, § 140 AO und § 141 AO.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht nach § 238 HGB

Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen. In der Praxis geschieht dies mit doppelter Buchführung.

Immer buchführungspflichtig sind insbesondere:

  • GmbH,
  • UG haftungsbeschränkt,
  • AG,
  • GmbH & Co. KG,
  • eingetragene Kaufleute, soweit keine Befreiung greift,
  • gewerbliche Unternehmen, die nach Handels- oder Steuerrecht buchführungspflichtig sind.

Befreiung für Einzelkaufleute nach § 241a HGB

Einzelkaufleute sind von den handelsrechtlichen Buchführungspflichten der §§ 238 bis 241 HGB befreit, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielen. Bei Neugründungen genügt der erste Abschlussstichtag.

Steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO

Gewerbliche Unternehmer können steuerlich buchführungspflichtig werden, wenn sie bestimmte Grenzen überschreiten. Die Pflicht beginnt grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst nach Mitteilung des Finanzamts mit dem folgenden Wirtschaftsjahr.

Grenze Wert 2026 Folge
Umsatz / Gesamtumsatz mehr als 800.000 Euro Buchführungspflicht nach Mitteilung durch das Finanzamt möglich
Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 80.000 Euro Buchführungspflicht nach Mitteilung durch das Finanzamt möglich
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mehr als 80.000 Euro Einzelfallprüfung erforderlich

Freiberufler und doppelte Buchführung

Freiberufler können ihren Gewinn grundsätzlich per Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Sie können aber freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen. Das kann sinnvoll sein, wenn Banken, Investoren, größere Auftraggeber oder interne Steuerungszwecke aussagekräftigere Zahlen verlangen.

Praxis-Tipp: Wer sich der Umsatz- oder Gewinngrenze nähert, sollte den Umstieg auf doppelte Buchführung früh planen. Kontenrahmen, Software, Belegablage, Eröffnungsbilanz und Steuerberater-Workflow brauchen Vorbereitung.

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Rechner: Buchführungspflicht prüfen

Mit dem Rechner können Sie überschlägig prüfen, ob eine Buchführungspflicht nach Umsatz, Gewinn und Rechtsform in Betracht kommt. Die Berechnung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Bilanzierungspflicht

Gewinn Euro

Umsatz Euro

Hinweis: Entscheidend ist nicht nur die rechnerische Grenze. Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO setzt regelmäßig eine Mitteilung des Finanzamts voraus.

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Wie funktioniert die doppelte Buchführung?

Die doppelte Buchführung beginnt mit der Eröffnungsbilanz und endet mit der Schlussbilanz. Während des Jahres werden alle Geschäftsvorfälle im Journal und auf den entsprechenden Sachkonten erfasst.

Die wichtigsten Bausteine

  1. Eröffnungsbilanz: Startpunkt mit Vermögen, Schulden und Eigenkapital.
  2. Konten: Bilanzkonten und Erfolgskonten bilden die Geschäftsvorfälle ab.
  3. Journal: zeitliche Erfassung aller Buchungen.
  4. Hauptbuch: sachliche Ordnung nach Konten.
  5. Nebenbücher: zum Beispiel Anlagenbuchhaltung, Debitoren, Kreditoren, Lohn, Kasse.
  6. GuV: Erträge und Aufwendungen werden gegenübergestellt.
  7. Schlussbilanz: Endbestände der Bilanzkonten werden zusammengeführt.

Kontenarten in der Doppik

Kontenart Beispiele Mehrung Minderung
Aktivkonto Bank, Kasse, Forderungen, Waren, Maschinen Soll Haben
Passivkonto Eigenkapital, Darlehen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen Haben Soll
Aufwandskonto Miete, Löhne, Telefon, Wareneinsatz, Abschreibung Soll Haben bei Korrektur oder Abschluss
Ertragskonto Umsatzerlöse, Zinserträge, sonstige Erträge Haben Soll bei Korrektur oder Abschluss

Bilanzgleichung

Aktiva = Passiva

Vermögen = Eigenkapital + Fremdkapital

Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Gewinn = Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres – Betriebsvermögen am Anfang des Wirtschaftsjahres + Entnahmen – Einlagen

Parallel dazu ergibt sich der Gewinn aus der GuV: Erträge minus Aufwendungen. Beide Wege müssen bei ordnungsgemäßer Buchführung zum gleichen Ergebnis führen.

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Buchungssätze verstehen: Soll an Haben

Ein Buchungssatz beschreibt, auf welchen Konten ein Geschäftsvorfall gebucht wird. Die Grundform lautet:

Sollkonto an Habenkonto

Beispiel 1: Wareneinkauf auf Rechnung

Ein Unternehmen kauft Waren für 10.000 Euro netto zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer auf Ziel.

Wareneingang 10.000 €
Vorsteuer 1.900 €
    an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 11.900 €

Beispiel 2: Warenverkauf mit Bankzahlung

Ein Unternehmen verkauft Waren für 20.000 Euro netto zuzüglich 3.800 Euro Umsatzsteuer. Der Kunde zahlt per Bank.

Bank 23.800 €
    an Umsatzerlöse 20.000 €
    an Umsatzsteuer 3.800 €

Beispiel 3: Büromiete per Banküberweisung

Mietaufwand 2.000 €
    an Bank 2.000 €

Beispiel 4: Privatentnahme

Privatentnahmen 500 €
    an Kasse 500 €

Beispiel 5: Abschreibung eines Firmenfahrzeugs

Abschreibungen auf Sachanlagen 5.000 €
    an Fuhrpark 5.000 €

Beispiel 6: Bildung einer Rückstellung

Rückstellungsaufwand 10.000 €
    an Rückstellungen 10.000 €

Merkhilfe:

  • Aktivkonten: Zugang im Soll, Abgang im Haben.
  • Passivkonten: Zugang im Haben, Abgang im Soll.
  • Aufwendungen: grundsätzlich im Soll.
  • Erträge: grundsätzlich im Haben.

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Praxisbeispiel mit Bilanz, GuV und Gewinnermittlung

Das folgende vereinfachte Beispiel zeigt, wie die doppelte Buchführung Bilanz, GuV und Betriebsvermögensvergleich verbindet.

Ausgangsbilanz zum 01.01.

Aktiva Betrag Passiva Betrag
Grundstücke und Gebäude 450.000 € Eigenkapital 300.000 €
Fuhrpark 60.000 € Darlehen / Verbindlichkeiten 200.000 €
Waren 120.000 € Rückstellungen 50.000 €
Bank und Kasse 40.000 € Sonstige Passiva 120.000 €
Summe 670.000 € Summe 670.000 €

Geschäftsvorfälle im Jahr

  1. Wareneinkauf auf Rechnung: 10.000 Euro netto + 1.900 Euro Umsatzsteuer.
  2. Warenverkauf per Bank: 20.000 Euro netto + 3.800 Euro Umsatzsteuer.
  3. Abschreibung Fuhrpark: 20.000 Euro.
  4. Bestandserhöhung Waren: 5.000 Euro.
  5. Erhöhung Rückstellungen: 10.000 Euro.
  6. Einlage des Unternehmers: 5.000 Euro.
  7. Privatentnahme eines Gebäudeteils: Buchwert 450.000 Euro, Teilwert 600.000 Euro.

GuV-Auswertung

Aufwendungen Betrag Erträge Betrag
Wareneinkauf 10.000 € Warenverkauf 20.000 €
Abschreibung Fuhrpark 20.000 € Bestandserhöhung Waren 5.000 €
Rückstellungsaufwand 10.000 € Ertrag aus Entnahme 150.000 €
Summe Aufwendungen 40.000 € Summe Erträge 175.000 €
Gewinn 135.000 €

Betriebsvermögensvergleich

Betriebsvermögen am Jahresende -160.000 €
abzüglich Betriebsvermögen am Jahresanfang -300.000 €
zuzüglich Entnahmen +600.000 €
abzüglich Einlagen -5.000 €
Gewinn 135.000 €

Fazit: GuV und Betriebsvermögensvergleich führen zum gleichen Gewinn. Genau diese Kontrollmöglichkeit ist ein zentraler Vorteil der doppelten Buchführung.

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EÜR oder doppelte Buchführung?

Die Einnahmenüberschussrechnung ist einfacher, die doppelte Buchführung aussagekräftiger. Welche Gewinnermittlung zulässig oder erforderlich ist, hängt von Rechtsform, Tätigkeit und Unternehmensgröße ab.

Kriterium EÜR Doppelte Buchführung
Typische Nutzer Freiberufler, kleine Einzelunternehmen, Kleinunternehmer GmbH, UG, Kaufleute, bilanzierungspflichtige Gewerbetreibende
Prinzip Zufluss und Abfluss von Geld Vermögensvergleich, Forderungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungen
Jahresabschluss Anlage EÜR Bilanz und GuV
Aufwand geringer höher
Aussagekraft begrenzt hoch
Finanzierung / Bank oft weniger aussagekräftig regelmäßig besser geeignet

Wann ist freiwillige Doppik sinnvoll?

  • bei starkem Wachstum,
  • bei Finanzierungsbedarf,
  • bei Investoren oder Beteiligungen,
  • bei mehreren Gesellschaftern,
  • bei Warenbestand, Forderungen und Verbindlichkeiten,
  • bei Vorbereitung auf GmbH, UG oder Handelsregistereintragung,
  • bei Wunsch nach belastbaren BWA- und Bilanzzahlen.

Mehr dazu: Einnahmenüberschussrechnung | Bilanz

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GoBD, E-Rechnung und digitale Buchführung

Bei elektronischer Buchführung gelten die GoBD. Sie betreffen nicht nur die Buchhaltungssoftware, sondern den gesamten Prozess: Belegeingang, Prüfung, Buchung, Freigabe, Zahlung, Archivierung, Korrektur und Datenexport.

Zentrale GoBD-Anforderungen

  • Vollständigkeit: Alle steuerlich relevanten Geschäftsvorfälle müssen erfasst werden.
  • Richtigkeit: Buchungen müssen sachlich und rechnerisch korrekt sein.
  • Zeitgerechte Erfassung: Belege dürfen nicht monatelang unbearbeitet bleiben.
  • Ordnung: Buchungen und Belege müssen geordnet auffindbar sein.
  • Unveränderbarkeit: Änderungen müssen protokolliert werden.
  • Nachvollziehbarkeit: Ein sachverständiger Dritter muss die Buchführung prüfen können.
  • Maschinelle Auswertbarkeit: Daten müssen bei Betriebsprüfungen exportierbar sein.
  • Verfahrensdokumentation: Prozesse, Systeme, Zuständigkeiten und Kontrollen müssen beschrieben werden.

E-Rechnung seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen im inländischen B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können. Eine E-Rechnung ist ein strukturiertes elektronisches Format, zum Beispiel XRechnung oder ZUGFeRD. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.

Übergangsregeln für die Ausstellung

Zeitraum Regelung
Seit 01.01.2025 Empfang von E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich muss möglich sein.
2025 und 2026 Rechnungsaussteller können unter Übergangsregeln weiterhin sonstige Rechnungen nutzen.
2027 Für Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 Euro wird die E-Rechnungsausstellung im B2B-Bereich praktisch relevant.
Ab 2028 Die strukturierte E-Rechnung wird im inländischen B2B-Bereich grundsätzlich Standard.

Was muss in der Buchhaltung organisiert werden?

  • E-Rechnungen empfangen und anzeigen können,
  • strukturierte Daten archivieren,
  • Beleg, Buchung und Zahlung verknüpfen,
  • Vorsteuerabzug prüfen,
  • Änderungen protokollieren,
  • Datenexport für Steuerberater und Betriebsprüfung sicherstellen.

Praxis-Tipp: Eine Software ist nicht automatisch GoBD-konform. Entscheidend ist die Kombination aus Software, Einrichtung, Rechtekonzept, Archivierung, Backups, Arbeitsanweisungen und tatsächlicher Nutzung.

Kassenführung

Bei Bargeschäften ist die Kassenführung besonders sensibel. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen vollständig, täglich und kassensturzfähig dokumentiert werden. Elektronische Kassensysteme müssen die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere zu TSE und Datenexport, erfüllen.

Mehr dazu: Kassenbuchführung | Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

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Buchhaltungssoftware für doppelte Buchführung

Für doppelte Buchführung ist eine geeignete Buchhaltungssoftware in der Praxis fast unverzichtbar. Sie sollte Kontenrahmen, Buchungssätze, Belegarchiv, Bankimport, Umsatzsteuer, Anlagenbuchhaltung, DATEV-Export, E-Rechnung und Jahresabschlussprozesse unterstützen.

Wichtige Funktionen

  • SKR03 und SKR04,
  • Buchung im Soll und Haben,
  • Journal, Hauptbuch und Kontenblätter,
  • Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung,
  • Offene-Posten-Verwaltung,
  • Bankimport und Zahlungsabgleich,
  • Belegscan und digitales Archiv,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung,
  • Anlagenbuchhaltung und AfA,
  • Bilanz und GuV,
  • E-Bilanz-Vorbereitung,
  • DATEV-Export für Steuerberater,
  • E-Rechnungsempfang und Archivierung.

Software-Auswahl: PC oder Cloud?

Kriterium PC-Software Cloud-Software
Datenhaltung lokal oder eigener Server Rechenzentrum des Anbieters
Zugriff meist an Arbeitsplatz gebunden ortsunabhängig möglich
Steuerberater-Zugriff meist Exportdatei oft direkter Kanzlei-Zugriff
Updates eigene Verantwortung meist automatisch
E-Rechnung abhängig vom Update-Stand häufig schneller integriert
Backup eigene Sicherung erforderlich Anbieter-Backup plus eigener Export empfehlenswert

Passend dazu: Buchhaltungssoftware | Online-Buchhaltung | Buchhaltung mit Excel

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Aufbewahrungsfristen 2026

Für die doppelte Buchführung sind die Aufbewahrungsfristen besonders wichtig. Unterlagen dürfen nicht zu früh gelöscht oder vernichtet werden, wenn sie steuerlich noch relevant sind.

Unterlage Regelfrist Hinweis
Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte 10 Jahre insbesondere bei bilanzierenden Unternehmen
Buchungsbelege grundsätzlich 8 Jahre z. B. Rechnungen, Zahlungsbelege, Kassenbelege; Sonderregeln möglich
Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre z. B. geschäftliche Korrespondenz
E-Rechnungen nach den allgemeinen Rechnungs- und Aufbewahrungsregeln strukturierter Datenteil muss maschinell auswertbar aufbewahrt werden

Wichtig: Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, der Abschluss aufgestellt oder der Beleg entstanden ist. Bei offenen Prüfungen oder steuerlicher Relevanz kann eine längere Aufbewahrung erforderlich sein.

Checkliste für den Umstieg auf doppelte Buchführung

  1. Buchführungspflicht prüfen: Rechtsform, Handelsregister, Umsatz und Gewinn klären.
  2. Startzeitpunkt festlegen: insbesondere bei Mitteilung durch das Finanzamt.
  3. Eröffnungsbilanz vorbereiten: Vermögen, Schulden, Forderungen, Verbindlichkeiten erfassen.
  4. Kontenrahmen wählen: SKR03, SKR04 oder branchenspezifischer Kontenrahmen.
  5. Buchhaltungssoftware einrichten: Steuerschlüssel, Bank, Belegarchiv, DATEV-Export.
  6. E-Rechnung organisieren: Empfang, Prüfung, Archivierung und Export sicherstellen.
  7. Belegprozess dokumentieren: Rechnungseingang, Freigabe, Zahlung und Buchung festlegen.
  8. Kasse prüfen: bei Bargeschäften Kassenbuch, TSE und Kassensturzfähigkeit sicherstellen.
  9. Anlagenverzeichnis erstellen: Anlagegüter, AfA, Restbuchwerte und Zugänge erfassen.
  10. Offene Posten übernehmen: Forderungen und Verbindlichkeiten sauber erfassen.
  11. Verfahrensdokumentation erstellen: GoBD-Prozess schriftlich dokumentieren.
  12. Steuerberater einbinden: vor dem ersten Monatsabschluss und vor dem ersten Jahresabschluss.

Doppelte Buchführung mit Steuerberater einrichten

Sie müssen von der EÜR zur doppelten Buchführung wechseln oder möchten Ihre Buchhaltung digitalisieren? Wir unterstützen bei Buchführungspflicht, Eröffnungsbilanz, Kontenrahmen, Software, DATEV-Export, E-Rechnung, GoBD-Prozess, laufender Finanzbuchhaltung und Jahresabschluss.

Anfrage: Buchhaltung@steuerschroeder.de

Häufige Fragen zur doppelten Buchführung

Was ist doppelte Buchführung einfach erklärt?

Die doppelte Buchführung ist ein Buchhaltungssystem, bei dem jeder Geschäftsvorfall mindestens zwei Konten berührt: ein Konto im Soll und ein Konto im Haben. Aus der Buchführung entstehen Bilanz und GuV.

Was bedeutet Soll an Haben?

„Soll an Haben“ ist die Grundform eines Buchungssatzes. Das Konto vor „an“ wird im Soll gebucht, das Konto nach „an“ im Haben.

Wer muss doppelte Buchführung machen?

Doppelte Buchführung ist insbesondere für Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG, für Kaufleute und für gewerbliche Unternehmer mit Buchführungspflicht erforderlich.

Ab welchem Umsatz oder Gewinn besteht Buchführungspflicht?

Nach § 141 AO kann eine steuerliche Buchführungspflicht bestehen, wenn der Umsatz mehr als 800.000 Euro oder der Gewinn mehr als 80.000 Euro beträgt und das Finanzamt die Pflicht mitteilt.

Wann muss ich von der EÜR zur doppelten Buchführung wechseln?

Ein Wechsel wird erforderlich, wenn eine handelsrechtliche oder steuerliche Buchführungspflicht entsteht, etwa durch Rechtsform, Handelsregistereintragung oder Mitteilung des Finanzamts nach Überschreiten der Grenzen.

Können Freiberufler die EÜR weiter nutzen?

Ja. Freiberufler können grundsätzlich die Einnahmenüberschussrechnung nutzen, wenn sie nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen.

Kann ich die doppelte Buchführung selbst machen?

Die laufende Buchhaltung kann mit geeigneter Software selbst vorbereitet werden. Jahresabschluss, Bilanz, Steuerbilanz und E-Bilanz sollten regelmäßig mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Wie lange müssen Buchführungsunterlagen aufbewahrt werden?

Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse sind grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Buchungsbelege sind grundsätzlich 8 Jahre aufzubewahren. Handels- und Geschäftsbriefe sind regelmäßig 6 Jahre aufzubewahren.

Was ändert sich durch die E-Rechnung für die Buchführung?

Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können. Der strukturierte Datenteil muss maschinell auswertbar aufbewahrt und in den Buchhaltungsprozess eingebunden werden.

Welche Software eignet sich für doppelte Buchführung?

Geeignet ist Software mit Kontenrahmen, Soll-Haben-Buchungen, Bankimport, Belegarchiv, Umsatzsteuer, Anlagenbuchhaltung, DATEV-Export, E-Rechnung und Auswertungen wie Bilanz und GuV.

Aktuelles, Rechtsgrundlagen und Quellen

Wichtige Änderungen 2024 bis 2026

  • Wachstumschancengesetz: Anhebung der Schwellenwerte für § 241a HGB und § 141 AO auf 800.000 Euro und 80.000 Euro.
  • BEG IV: Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege grundsätzlich auf 8 Jahre.
  • E-Rechnung: Empfangspflicht seit 01.01.2025; Übergangsregeln für Ausstellung bis 2026/2027.
  • GoBD: Anpassungen an gesetzliche Änderungen und E-Rechnung.

Externe Rechtsgrundlagen

Passend dazu

Downloads

Tipp: Mit der Seite Buchhaltung-lernen.com können Sie Buchführung online lernen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Buchführung

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

EStG § 6 Bewertung

EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

EStG § 6d Euroumrechnungsrücklage

EStG § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR 
EStR R 4.1 Betriebsvermögensvergleich

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 5.2 Ordnungsmäßige Buchführung

EStR R 5.3 Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens

EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 6.8 Bewertung des Vorratsvermögens

EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen

EStR R 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach
§ 6b EStG
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA

EStR R 7.4 Höhe der AfA

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft

EStR R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben

EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStDV 51 60
KStG 5
UStG 
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs

AO 
AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen

AO § 158 Beweiskraft der Buchführung

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 145 Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen

AO § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen

AO § 158 Beweiskraft der Buchführung

AO § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

UStAE 
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 23.4. Verfahren

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 23.4. Verfahren

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStR 
UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStR 136. Buchmäßiger Nachweis

UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage

UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung

UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 255. Ordnungsgrundsätze

UStR 256a. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStR 263. Verfahren

UStR 276a. Differenzbesteuerung

KStR 5.7 6 8.2 8.5 13.2
AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter:

AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 82 Ausgeschlossene Personen:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Vor §§ 130, 131 Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:

AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs:

Zu § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs:

AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

AEAO Zu § 148 Bewilligung von Erleichterungen:

AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 238 HGB Buchführungspflicht

§ 239 HGB Führung der Handelsbücher

§ 240 HGB Inventar

§ 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren

§ 241a HGB Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars

§ 243 HGB Aufstellungsgrundsatz

§ 256 HGB Bewertungsvereinfachungsverfahren

§ 257 HGB Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen

§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung

§ 297 HGB Inhalt

§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung

§ 321 HGB Prüfungsbericht

§ 322 HGB Bestätigungsvermerk

§ 342 HGB Privates Rechnungslegungsgremium

§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung

ErbStR 13b.13
BpO 26
EStH 4.1 4.2.7 4.3.2.4 4.4 4.5.1 4.6 4.11 4a 5.1 5.2 5.4 6.9 7.4 13.3 13a.1 18.2 18.3
StbVV 
§ 32 StBVV Einrichtung einer Buchführung

§ 33 StBVV Buchführung

§ 34 StBVV Lohnbuchführung

§ 36 StBVV Steuerliches Revisionswesen

§ 37 StBVV Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke

§ 38 StBVV Erteilung von Bescheinigungen

§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

StBVV Tabelle C: Buchführungstabelle Anlage 3

GewStH 10a.3.3
KStH 4.1 8.2 8.6
GrStR 39
StBerG 
§ 21 StBerG Aufzeichnungspflicht

§ 33 StBerG Inhalt der Tätigkeit

§ 87a StBerG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

BGB 1841

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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