Verfahren bei Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens
In Vertragsverhandlungen eines Doppelbesteuerungsabkommens treffen das Rechtsverständnis, die Interessenlagen und die Ziele der Verhandlungspartner aufeinander. Aufgabe der deutschen Vertragsverhändler ist es, einen ausgewogenen Kompromiss zu finden. Das Zustandekommen eines Doppelbesteuerungsabkommens als völkerrechtlichen Vertrags vollzieht sich in mehreren Stufen. Es ist die staatsrechtliche Kompetenzordnung zu beachten (Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz). Im Bereich der Steuern vom Ertrag und vom Vermögen liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, das Abkommen bedarf jedoch der Zustimmung sowohl des Bundestags als auch des Bundesrats, da den Ländern hinsichtlich dieser Steuern die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht (Artikel 105 Absatz 2 und 3, Artikel 106 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Grundgesetz).
Für den Abschuss eines Doppelbesteuerungsabkommens als völkerrechtlichen Vertrags sind zudem die Regelungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu beachten. Daraus ergeben sich die folgenden unterschiedlichen Phasen der Vertragsverhandlungen: – Vertragsverhandlungen von Unterhändlern (typischerweise Beamte des Bundesfinanzministeriums unter Beteiligung des Auswärtigen Amts) mit Vertretungsvollmacht des Bundespräsidenten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Grundgesetz; – Paraphierung des Abkommensentwurfs, indem die jeweiligen Leiter der Verhandlungskommissionen der beteiligten Staaten ihre Namenszeichen unter den ausgehandelten Vertragstext setzen und ihn dadurch als authentisch festlegen; – Unterzeichnung des Abkommens durch einen Bevollmächtigten des Bundespräsidenten; – Transformation des Abkommens in nationales Recht durch ein Zustimmungsgesetz (Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz); – Ratifikation durch den Bundespräsidenten; – Austausch der Ratifikationsurkunden.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Doppelbesteuerungsabkommen
EStGEStG § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
AO
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
GewStR
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
AEAO
AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:
AEAO Zu § 155 Steuerfestsetzung:
AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
LStR
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStH 1a 34c.5 50a.2
KStH 7.1
LStH 39b.10
ErbStH E.2.1 E.13.9 E.19