Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland - Liste
Inhaltsverzeichnis - DBA
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland mit anderen Ländern
Deutschland hat mit vielen Ländern so genannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, um eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten zu vermeiden. Einige der wichtigsten DBA, die Deutschland hat, sind:
- USA
- Großbritannien
- Frankreich
- Schweiz
- Niederlande
- Österreich
- Italien
- Spanien
- Japan
- Kanada
Es gibt jedoch insgesamt mehr als 90 DBA, die Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossen hat. Die genauen Regelungen und Bestimmungen der DBA können je nach Land und Abkommen unterschiedlich sein.
Internationale Doppelbesteuerung kommt insbesondere dadurch zustande, dass Staaten nach ihrem nationalen Steuerrecht neben inländischen Wirtschaftsvorgängen und Vermögenswerten (Quellenprinzip) auch im Ausland geschehende Wirtschaftsvorgänge und gegebenenfalls im Ausland liegende Vermögenswerte besteuern, falls deren Ergebnisse einer inländischen natürlichen oder juristischen Person zugute kommen (Wohnsitzprinzip). Teilweise wird als zusätzliches Ziel des Doppelbesteuerungsabkommens vereinbart, Steuerhinterziehungen und doppelte Freistellungen zu verhindern. Ohne derartige Abkommen kann es bei Geschäftsvorgängen, die sich vom Inland über die Grenze ins Ausland erstrecken, zu einer Kumulation von steuerlichen Belastungen kommen, die die Freizügigkeit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie des Einsatzes von Kapital und Arbeit erschwert. Doppelbesteuerungen führen zudem zu Wettbewerbsverzerrungen durch eine Überbesteuerung und zu Fehlallokation von Kapital. Somit ist ein gut ausgebautes und funktionierendes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen eine wesentliche Voraussetzung für einen attraktiven Standort Deutschland, wobei zugleich ein angemessener deutscher Anteil am internationalen Steuersubstrat zu sichern ist.
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge und gehören zum internationalen Steuerrecht, die nach § 2 Abgabenordnung Vorrang vor dem nationalen Recht haben. Die Doppelbesteuerungsabkommen begründen keine Besteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen haben nur eine einschränkende Wirkung, indem Steueransprüche, die auf innerstaatlichem Steuerrecht beruhen, begrenzt oder aufgehoben werden. Die Beschränkung kann darin bestehen, dass der eine Vertragsstaat auf die Besteuerung verzichtet (Freistellungsmethode), oder darin, dass er die Steuer des anderen auf seine eigene anrechnet (Anrechnungsmethode).
In Deutschland gilt - wie in den meisten Ländern der Welt - das sog. Wohnsitzlandprinzip (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Demnach sind sämtliche Einkünfte steuerpflichtig (sog. Welteinkommensprinzip) unabhängig davon, aus welchem Land die Einkünfte stammen. Für alle Personen die weder Ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gilt das Quellenland- und Wohnsitzlandprinzip:
- Quellenlandprinzip: Die Einkünfte sind in dem Staat steuerpflichtig, aus dem das Einkommen stammt.
- Wohnsitzlandprinzip: Steuerpflichtige wird nur mit dem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.
Wendet ein Staat die Freistellungsmethode an, behält er sich in der Regel vor, die freigestellten Einkünfte bei der Bemessung seiner Besteuerung zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Die Freistellung hängt i.d.R. davon ab, ob das Einkommen im anderen Vertragsstaat der Steuerpflicht unterliegt und ob es dort tatsächlich besteuert wird, um Freistellungen in beiden Staaten zu verhindern. Daher werden so genannte Subject-to-tax-Klauseln oder Rückfallklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen: Die Besteuerung lebt wieder auf, wenn der andere Staat nicht tatsächlich besteuert. Wie bzw. inwieweit die Doppelbesteuerung vermieden wird, wird in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.
Deutschland wendet grundsätzlich die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an (Steuerrechner für Progressionsvorbehalt). Ausnahme: Bei Zinsen von ausländischen Schuldnern, Lizenzgebühren ausländischer Lizenznehmer und Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften findet im Regelfall die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer statt.
Für die Bundesrepublik Deutschland bestehen ca. 100 Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Abkommen auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern, Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sowie Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe.
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Keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Doppelbesteuerungsabkommen. Maßgebend ist der im Bundesgesetzblatt abgedruckte Text. Die Texte der wichtigsten Abkommen und die Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Abkommensverhandlungen können auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) abgerufen werden.
DBA - Länder
(BGBl 2015 II S. 1647)
DBA Finnland i.d.F. 19.02.2016
DBA Frankreich i.d.F. 01.01.2016
vom 21. Juli 1959 (BGBl 1961 II S. 398)
DBA Großbritannien i.d.F. 01.01.2016
vom 17. März 2014 (BGBl 2016 II S. 136)
DBA Indien i.d.F. 19.06.1995
vom 19. Juni 1995 (BGBl 1996 II S. 706; BStBl 1996 I S. 599)
DBA Russische Föderation i.d.F. 29.05.1996
vom 29. Mai 1996 (BGBl 1996 II S. 2710; BStBl 1996 I S. 1490)
DBA Spanien i.d.F. 03.02.2011
DBA USA i.d.F. 01.06.2006
in der Bekanntmachung der Neufassung vom 4. 6. 2008
(BGBl 2008 II S. 611, ber. BGBl 2008 II S. 851)
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Doppelbesteuerungsabkommen
EStGEStG § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
AO
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
GewStR
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
AEAO
AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:
AEAO Zu § 155 Steuerfestsetzung:
AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
LStR
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStH 1a 34c.5 50a.2
KStH 7.1
LStH 39b.10
ErbStH E.2.1 E.13.9 E.19