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Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach DBA (OECD-MA)

Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)


Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen

1 Allgemeines

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
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Hinweis: Arbeiten Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, kann der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn in bestimmten Fällen unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlass steuerfrei gezahlt werden. Ein neuer Auslandstätigkeitserlass gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist er erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 zufließen. § 34c Abs. 5 EStG



Übersicht über die Grundlagen und spezifischen Aspekte der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie des OECD-Musterabkommens (OECD-MA). Diese Abkommen spielen eine entscheidende Rolle bei der Regelung der Besteuerungsrechte zwischen zwei Ländern und dienen der Vermeidung von Doppelbesteuerung, insbesondere im Bereich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

1. Allgemeines zu DBA und OECD-MA

  • Regelungsbereich: DBA regeln die Zuweisung des Besteuerungsrechts und die Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen den Vertragsstaaten. Sie begründen selbst keinen Besteuerungsanspruch, werden aber durch ergänzende Dokumente wie Protokolle und Denkschriften präzisiert.
  • OECD-Musterabkommen: Das OECD-MA dient als Vorlage für bilaterale DBA und wird kontinuierlich weiterentwickelt. Es hat keine rechtliche Bindungswirkung, bildet aber die Grundlage für die Gestaltung der meisten DBA.

2. Bestimmungen des OECD-MA

  • Ansässigkeit (Art. 4 OECD-MA): Die Ansässigkeit bestimmt, welches Land für die Besteuerung einer Person zuständig ist. Eine Person kann nur in einem der Vertragsstaaten als ansässig gelten, auch wenn sie in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist.
  • Vergütungen aus unselbständiger Arbeit (Art. 15 OECD-MA) : Grundsätzlich hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Arbeit ausgeführt wird. Unter bestimmten Bedingungen, wie der 183-Tage-Regelung, bleibt das Besteuerungsrecht jedoch beim Ansässigkeitsstaat.
  • Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23 OECD-MA): Die Doppelbesteuerung wird in der Regel durch die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt oder durch die Anrechnungsmethode vermieden.

3. Spezifische Regelungen und Beispiele

  • Grenzgängerregelungen: Einige DBA enthalten spezielle Bestimmungen für Grenzgänger, die in einem Staat arbeiten und im anderen wohnen. Diese Regelungen können von den allgemeinen Bestimmungen des OECD-MA abweichen.
  • Besondere Gruppen: Das OECD-MA und einzelne DBA enthalten spezielle Regelungen für bestimmte Gruppen wie Künstler, Sportler, Ruhegehaltsempfänger und Diplomaten.
  • Abgrenzung zu anderen Abkommen: Neben den DBA können weitere internationale Vereinbarungen relevant sein, die Vorrechte und Befreiungen für bestimmte Personen oder Tätigkeiten bei internationalen Organisationen vorsehen.

4. Praktische Anwendung

  • Die Anwendung der DBA erfordert eine genaue Prüfung der individuellen Umstände, insbesondere der Ansässigkeit, der Art der ausgeübten Tätigkeit und des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeführt wird.
  • Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach DBA ist es wichtig, sowohl die Bestimmungen des relevanten DBA als auch die des nationalen Rechts zu beachten.

Fazit

Die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen und des OECD-Musterabkommens sind komplex und erfordern eine sorgfältige Betrachtung der spezifischen Umstände jedes Einzelfalls. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der internationalen Steuerplanung und -compliance, insbesondere für Personen, die grenzüberschreitend tätig sind.


2 Besteuerung im Inland

Besteuerung von Arbeitslohn im Inland unter Berücksichtigung der Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), des Progressionsvorbehalts, der Anwendung der Paragraphen § 50d Abs. 8 und § 50d Abs. 9 EStG sowie der Abzugsbeschränkungen nach § 3c Abs. 1 EStG. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

2.1 Steuerpflicht nach dem EStG

2.2 Progressionsvorbehalt

2.3 Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG

2.4 Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG

2.5 Abzugsbeschränkungen

2.1 Steuerpflicht nach dem EStG

  • Unbeschränkte Steuerpflicht: Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sind mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig.
  • Beschränkte Steuerpflicht: Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die inländische Einkünfte erzielen, sind beschränkt steuerpflichtig.

2.2 Progressionsvorbehalt

  • Der Progressionsvorbehalt betrifft Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland freigestellt sind, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige, steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt werden.

2.3 Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG

  • Diese Vorschrift regelt, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur dann von der deutschen Besteuerung freigestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der andere Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Recht verzichtet oder die Steuern dort entrichtet wurden.

2.4 Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG

  • Einkünfte sind nicht freizustellen, wenn die Nichtbesteuerung oder niedrige Besteuerung im anderen Staat die Folge eines Qualifikationskonflikts ist oder wenn der andere Staat sich an der Ausübung seines Besteuerungsrechts durch sein innerstaatliches Recht gehindert sieht.

2.5 Abzugsbeschränkungen

  • Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Dies betrifft auch Vorsorgeaufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen.

Praktische Beispiele

  • Beispiel zur beschränkten Steuerpflicht: Ein in den Niederlanden wohnhafter Arbeitnehmer, der teilweise in Deutschland arbeitet, unterliegt für den in Deutschland erzielten Arbeitslohn der beschränkten Steuerpflicht.
  • Beispiel zum Progressionsvorbehalt: Ein Arbeitnehmer mit steuerpflichtigem Arbeitslohn in Deutschland und steuerfreiem Arbeitslohn nach einem DBA muss den steuerfreien Lohn im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigen.

Diese Regelungen zeigen, wie komplex die Besteuerung von Arbeitslohn mit internationalem Bezug sein kann und unterstreichen die Bedeutung der genauen Prüfung der jeweiligen nationalen und abkommensrechtlichen Vorschriften.


Besteuerung im Tätigkeitsstaat – Art. 15 Abs. 1 OECD-MA

Die Regelung des Artikels 15 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) legt die Grundprinzipien für die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit im internationalen Kontext fest. Diese Regelung zielt darauf ab, die Besteuerungsrechte zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers und dem Staat, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird (Tätigkeitsstaat), klar zu verteilen. Hier sind die Kernpunkte dieser Regelung:

Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates

  • Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht, die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu besteuern. Dies basiert auf dem Prinzip, dass Personen in dem Land, in dem sie ansässig sind, mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig sind.

Ausnahme: Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates

  • Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zusteht, wenn die Arbeit tatsächlich in diesem anderen Staat ausgeführt wird. Das bedeutet, dass der Staat, in dem der Arbeitnehmer physisch arbeitet und seine beruflichen Tätigkeiten ausführt, das Recht hat, die dafür erhaltenen Vergütungen zu besteuern.

Ort der Arbeitsausübung

  • Der Ort der Arbeitsausübung wird als der physische Ort definiert, an dem der Arbeitnehmer sich befindet, um seine beruflichen Pflichten zu erfüllen. Dies stellt klar, dass für die Besteuerung von Arbeitslohn nicht relevant ist, von wo aus der Lohn gezahlt wird oder wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Entscheidend ist allein der physische Ort, an dem die Arbeit geleistet wird.

Praktische Bedeutung

  • Diese Regelung hat erhebliche praktische Bedeutung für international tätige Arbeitnehmer, grenzüberschreitende Arbeitgeber und die Steuerverwaltungen der beteiligten Staaten. Sie hilft, Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu mindern, indem sie eine klare Zuweisung des Besteuerungsrechts vornimmt.
  • In der Praxis müssen Arbeitnehmer, die in mehreren Ländern tätig sind, und ihre Arbeitgeber die steuerlichen Verpflichtungen in jedem Tätigkeitsstaat genau verstehen und erfüllen. Dies kann die Einhaltung von Steuervorschriften in mehreren Jurisdiktionen und die Berücksichtigung von Steuerabkommen zwischen den betreffenden Ländern beinhalten.

Doppelbesteuerungsabkommen

  • Viele Länder haben bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen basierend auf dem OECD-Musterabkommen abgeschlossen, um die Besteuerungsrechte klar zu regeln und Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese Abkommen können spezifische Bestimmungen enthalten, die von den allgemeinen Regeln des OECD-MA abweichen.

Zusammenfassend sorgt Artikel 15 Absatz 1 des OECD-MA für eine klare Regelung der Besteuerungsrechte bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit im internationalen Kontext, was für die Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Sicherstellung einer fairen Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern wesentlich ist.


4 Besteuerung im Ansässigkeitsstaat – Art. 15 Abs. 2 OECD-MA (sog. 183-Tage-Klausel)

Die Regelungen des Artikels 15 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) bieten eine klare Richtlinie für die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit, wenn Arbeitnehmer grenzüberschreitend tätig sind. Hier sind die wichtigsten Aspekte zusammengefasst:

4.1 Voraussetzungen

4.2 Aufenthalt bis zu 183 Tagen – Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a OECD-MA

4.3 Zahlung durch einen oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber – Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA –

4.4 Zahlung des Arbeitslohns zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat – Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c OECD-MA

4.1 Voraussetzungen

Die 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA legt fest, dass das Besteuerungsrecht ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers liegt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf.
  2. Der Arbeitgeber, der die Vergütungen zahlt, ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
  3. Der Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen.

4.2 Aufenthalt bis zu 183 Tagen

4.2.1 Ermittlung der Aufenthalts-/Ausübungstage

4.2.2 183-Tage-Frist – Dauer des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat

4.2.3 183-Tage-Frist – Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat

4.2.4 Anwendung der 183-Tage-Frist auf einen 12-Monats-Zeitraum

4.2.5 Anwendung der 183-Tage-Frist auf das Steuerjahr/Kalenderjahr

4.2.6 Besonderheiten beim Wechsel des Bezugszeitraums im DBA und Wechsel der Ansässigkeit

Die 183-Tage-Regelung bezieht sich auf die physische Anwesenheit des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat und kann sich auf verschiedene Zeiträume beziehen, je nachdem, wie sie im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) definiert ist:

  • Kalenderjahr
  • Steuerjahr
  • Beliebiger 12-Monats-Zeitraum

4.3 und 4.4 Zahlung durch oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bzw. zu Lasten einer Betriebsstätte

4.3.1 Allgemeines

4.3.2 Auslandstätigkeit für den zivilrechtlichen Arbeitgeber

4.3.3 Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen

4.3.4 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung

4.3.5 Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen fremden Dritten

Diese Bedingungen prüfen, wer die Vergütungen wirtschaftlich trägt. Wenn der wirtschaftliche Träger der Vergütungen nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und der Lohn nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen wird, bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.

Besonderheiten und Beispiele

  • Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer, der für einen begrenzten Zeitraum im Tätigkeitsstaat arbeitet und die 183-Tage-Grenze nicht überschreitet, unterliegt der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, vorausgesetzt, die anderen Bedingungen sind ebenfalls erfüllt.
  • Beispiel 2: Die Anwendung der 183-Tage-Regel auf einen 12-Monats-Zeitraum erfordert eine flexible Betrachtung aller möglichen 12-Monats-Zeiträume, die sich überschneiden können.
  • Beispiel 3: Bei einem Wechsel der Ansässigkeit innerhalb des relevanten Zeitraums sind Tage, an denen der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat ansässig war, nicht in die 183-Tage-Berechnung einzubeziehen.

Fazit

Die 183-Tage-Klausel des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA dient dazu, Doppelbesteuerung zu vermeiden und eine faire Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen dem Ansässigkeits- und dem Tätigkeitsstaat zu gewährleisten. Die genaue Anwendung dieser Regelung hängt von den spezifischen Bestimmungen in den jeweiligen DBA ab und erfordert eine sorgfältige Prüfung der Umstände jedes Einzelfalls.


Die Regelungen zur Besteuerung von Arbeitslöhnen im Kontext der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung zwischen verbundenen Unternehmen, wie sie in den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.5 dargelegt sind, verdeutlichen die Komplexität der steuerrechtlichen Behandlung solcher Konstellationen. Hier sind die Kernpunkte zusammengefasst:

4.3.1 Allgemeines

Die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat nach Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b OECD-MA ist nicht gegeben, wenn die Zahlung durch einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber erfolgt. Die Ansässigkeit des Arbeitgebers spielt eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung des Besteuerungsrechts.

4.3.2 Auslandstätigkeit für den zivilrechtlichen Arbeitgeber

Wenn ein Arbeitnehmer für seinen zivilrechtlichen Arbeitgeber im Ausland tätig ist, bleibt dieser in der Regel auch im Sinne des DBA der Arbeitgeber. Die Besteuerungsrechte hängen dann von der Erfüllung der 183-Tage-Regel ab.

4.3.3 Grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen

4.3.3.1 Wirtschaftlicher Arbeitgeber

4.3.3.2 Vereinfachungsregelung

4.3.3.3 Entsendendes und aufnehmendes Unternehmen sind Arbeitgeber

4.3.3.4 Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen

Die Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers ist entscheidend. Wenn der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen eingebunden ist und dieses den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt, kann das aufnehmende Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber angesehen werden. Dies hat direkte Auswirkungen auf das Besteuerungsrecht.

4.3.4 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung

Bei der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wird in der Regel der Entleiher als wirtschaftlicher Arbeitgeber betrachtet, insbesondere wenn der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingebunden ist. Dies beeinflusst, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.

4.3.5 Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen fremden Dritten

Auch bei gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung zwischen nicht verbundenen Unternehmen kann der Entleiher als wirtschaftlicher Arbeitgeber angesehen werden, wenn er die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen übernimmt.

Wichtige Aspekte:

  • Wirtschaftlicher vs. zivilrechtlicher Arbeitgeber: Die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Arbeitgeber ist zentral für die Bestimmung des Besteuerungsrechts.
  • 183-Tage-Regel: Die Anwendung dieser Regel kann das Besteuerungsrecht beeinflussen, je nachdem, ob die Bedingungen erfüllt sind.
  • Einbindung in den Betrieb: Die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers spielt eine wichtige Rolle bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers.
  • DBA-Sonderregelungen: Einige Doppelbesteuerungsabkommen enthalten spezifische Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung, die das allgemeine Besteuerungsrecht modifizieren können.

Die Regelungen unter Art. 15 Abs. 2 Buchstabe c OECD-MA behandeln die Besteuerung von Arbeitslöhnen, die zu Lasten einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat gehen. Diese Bestimmungen sind entscheidend, um zu verstehen, unter welchen Umständen die Vergütungen von Arbeitnehmern, die grenzüberschreitend tätig sind, im Tätigkeitsstaat besteuert werden können, selbst wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat gegeben sind.

Kernpunkte:

  • Zuordnung der Vergütungen zu einer Betriebsstätte: Die Vergütungen müssen wirtschaftlich der Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat zugeordnet werden können. Es ist irrelevant, von welcher Stelle die Zahlungen letztlich ausgeführt werden oder wie sie intern verbucht werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Zuordnung der Arbeitsleistung zur Betriebsstätte.

  • Definition einer Betriebsstätte: Die Definition einer Betriebsstätte richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und folgt in der Regel der Definition des Art. 5 OECD-MA. Viele DBA sehen vor, dass eine Bauausführung oder Montage erst dann als Betriebsstätte gilt, wenn sie einen bestimmten Zeitraum (oft mehr als 12 Monate) überschreitet.

  • Beispielhafte Anwendung: Die Beispiele verdeutlichen, dass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zusteht, wenn der Arbeitslohn einer Betriebsstätte in diesem Staat zugeordnet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht länger als 183 Tage andauert.

  • Behandlung von Tochtergesellschaften: Eine selbständige Tochtergesellschaft gilt grundsätzlich nicht als Betriebsstätte der Muttergesellschaft, kann aber unter bestimmten Umständen eine Vertreterbetriebsstätte begründen.

  • Verwaltungsgrundsätze: Für die Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen und die Behandlung von Arbeitnehmerentsendungen gibt es spezifische Verwaltungsgrundsätze, die beachtet werden müssen.

Praktische Bedeutung:

Diese Regelungen haben erhebliche praktische Bedeutung für international tätige Unternehmen und ihre Arbeitnehmer. Sie bestimmen, in welchem Land die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu versteuern sind, und können somit direkte Auswirkungen auf die Steuerlast des Arbeitnehmers und die Steuerplanung des Arbeitgebers haben. Insbesondere bei internationalen Projekten, bei denen Arbeitnehmer temporär in anderen Staaten tätig sind, ist eine genaue Prüfung der steuerlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Betriebsstättenzuordnung erforderlich.

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5 Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns

Die Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist ein mehrstufiger Prozess, der eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation erfordert. Hier sind die wesentlichen Schritte und Prinzipien zusammengefasst:

5.1 Differenzierung zwischen der Anwendung der 183-Tage-Klausel und der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns

5.2 Grundsätze bei der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns

5.3 Direkte Zuordnung

5.4 Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns

5.5 Beispiele für die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile

1. Differenzierung zwischen 183-Tage-Klausel und Ermittlung des Arbeitslohns:

Die Anwendung der 183-Tage-Klausel bestimmt zunächst, ob der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht hat. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns, um festzustellen, welcher Teil des Einkommens im Ansässigkeits- und welcher im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist.

2. Nachweisführung:

Der Steuerpflichtige muss durch geeignete Aufzeichnungen (z.B. Stundenprotokolle, Reisekostenabrechnungen) nachweisen, wo und wie lange die Tätigkeit ausgeübt wurde.

3. Direkte Zuordnung:

Bestimmte Gehaltsbestandteile, die direkt einer inländischen oder ausländischen Tätigkeit zugeordnet werden können, werden vorab ermittelt. Dazu gehören z.B. Reisekosten, Überstundenvergütungen oder Auslandszulagen.

4. Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns:

Der verbleibende Arbeitslohn, der nicht direkt zugeordnet werden kann, muss aufgeteilt werden. Grundlage hierfür ist die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr und der Ort der Arbeitsausübung.

4.1 Definition der tatsächlichen Arbeitstage:

Tatsächliche Arbeitstage sind die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet und Entgelt erhält. Wochenenden und Feiertage können zählen, sofern an diesen Tagen gearbeitet wird.

4.2 Durchführung der Aufteilung:

Das aufzuteilende Arbeitsentgelt wird durch die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage geteilt, um das Entgelt pro Arbeitstag zu ermitteln. Dieses wird dann mit der Anzahl der Arbeitstage multipliziert, die auf die Tätigkeit im Tätigkeitsstaat entfallen.

5. Beispiele und Sonderfälle:

Die Beispiele verdeutlichen die Anwendung der Regeln auf verschiedene Situationen, einschließlich der Behandlung von Urlaubstagen, Prämienzahlungen und der Aufteilung bei Reisetagen.

Wichtig zu beachten:

  • Die korrekte Zuordnung und Aufteilung des Arbeitslohns ist entscheidend, um Doppelbesteuerung zu vermeiden und die steuerlichen Verpflichtungen korrekt zu erfüllen.
  • Die Regelungen können je nach Doppelbesteuerungsabkommen variieren, daher ist eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls erforderlich.
  • Die Dokumentation und Nachweisführung ist essentiell, um bei steuerlichen Prüfungen die getroffenen Annahmen und Berechnungen belegen zu können.

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5.5 Beispiele für die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile

5.5.1 Tantiemen und andere Erfolgsvergütungen

5.5.2 Urlaubsentgelte, Urlaubs- und Weihnachtsgeld

5.5.3 Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit

5.5.4 Abfindungen und Vergütungen für Diensterfindungen

5.5.5 Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien („Stock Options”)

5.5.6 Kaufkraftausgleich, Standortbonus und Sicherung des Wechselkurses

5.5.7 Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos

5.5.8 Steuerausgleichsmechanismen – Hypo-Tax

5.5.9 Beiträge bzw. Zuschüsse im Rahmen der sozialen Absicherung


Die Aufteilung bestimmter Lohnbestandteile bei international tätigen Arbeitnehmern ist ein komplexes Thema, das eine genaue Betrachtung der jeweiligen Umstände und der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erfordert. Hier sind einige Schlüsselpunkte aus den detaillierten Erläuterungen:

5.5.1 Tantiemen und andere Erfolgsvergütungen

  • Erfolgsvergütungen sind nach den Verhältnissen des Zeitraums zuzuordnen, für den sie gewährt werden. Projektbezogene Vergütungen sind direkt zuzuordnen.

5.5.2 Urlaubsentgelte, Urlaubs- und Weihnachtsgeld

  • Diese Vergütungen sind in die Aufteilung einzubeziehen und dem Tätigkeitsstaat zuzuordnen, wenn sie auf die im Ausland ausgeübte Tätigkeit entfallen.

5.5.3 Nachzahlung für eine frühere aktive Tätigkeit

  • Nachzahlungen sind nach den Grundsätzen der Aufteilung zu behandeln und dem Staat zuzuordnen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde.

5.5.4 Abfindungen und Vergütungen für Diensterfindungen

  • Abfindungen sind in der Regel im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern, es sei denn, es liegt ein Versorgungscharakter vor. Vergütungen für Diensterfindungen sind grundsätzlich als Arbeitslohn zu behandeln.

5.5.5 Optionsrechte auf den Erwerb von Aktien („Stock Options”)

  • Der geldwerte Vorteil aus Aktienoptionen ist den Einkünften aus unselbständiger Arbeit zuzuordnen und entsprechend aufzuteilen.

5.5.6 Kaufkraftausgleich, Standortbonus und Sicherung des Wechselkurses

  • Diese Vergütungen sind direkt dem Tätigkeitsstaat zuzuordnen.

5.5.7 Entgeltumwandlung zugunsten eines Arbeitszeitkontos

  • Auszahlungen aus Zeitwertkonten sind entsprechend der im Tätigkeitsstaat erbrachten Arbeitsleistung aufzuteilen.

5.5.8 Steuerausgleichsmechanismen – Hypo-Tax

  • Die Hypo-Tax ist eine fiktive Berechnungsgröße und nicht als tatsächlich zufließender Arbeitslohn zu behandeln. Die tatsächlich vom Arbeitgeber gezahlte Steuer ist jedoch dem Arbeitslohn zuzuordnen.

5.5.9 Beiträge bzw. Zuschüsse im Rahmen der sozialen Absicherung

  • Vom Arbeitgeber geleistete Beiträge oder Zuschüsse sind als Arbeitslohn zu behandeln und entsprechend aufzuteilen.

5.5.10 Übernahme von bestimmten Aufwendungen durch den Arbeitgeber

  • Kosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem internationalen Einsatz des Arbeitnehmers übernimmt, sind in der Regel direkt dem Tätigkeitsstaat zuzuordnen.

Diese Punkte verdeutlichen die Notwendigkeit, jeden Fall individuell zu betrachten und die spezifischen Regelungen der anwendbaren DBA zu berücksichtigen, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.

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6 Abkommensrechtliche Beurteilung bestimmter Auslandstätigkeiten

6.1 Organe von Kapitalgesellschaften

6.2 Sich-zur-Verfügung-Halten

6.3 Vorruhestandsgelder

6.4. Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot

6.5 Altersteilzeit nach dem Blockmodell


Die abkommensrechtliche Beurteilung bestimmter Auslandstätigkeiten, insbesondere im Kontext von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach dem OECD-Musterabkommen, bietet einen Rahmen für die Besteuerung von Einkünften, die im internationalen Kontext erzielt werden. Hier sind einige Kernpunkte aus den detaillierten Erläuterungen:

6.1 Organe von Kapitalgesellschaften

  • Vergütungen von geschäftsführenden Organen (z.B. Vorstände, Geschäftsführer) fallen unter Art. 15 OECD-MA und werden dort besteuert, wo die Person tatsächlich tätig ist.
  • Überwachende Organe (z.B. Aufsichtsräte) erhalten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die unter Art. 16 OECD-MA fallen und meist im Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft besteuert werden.

6.2 Sich-zur-Verfügung-Halten

  • Einkünfte aus Bereitschaftsdiensten oder ähnlichen Situationen werden dort besteuert, wo sich der Arbeitnehmer tatsächlich aufhält.

6.3 Vorruhestandsgelder

  • Laufende Vorruhestandsgelder werden als Ruhegehälter angesehen und unter Art. 18 OECD-MA im Ansässigkeitsstaat besteuert.
  • Kapitalisierte Vorruhestandsgelder können je nach Zeitpunkt der Zahlung entweder unter Art. 15 oder Art. 18 OECD-MA fallen.

6.4 Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot

  • Vergütungen für ein Nichtkonkurrenz- oder Wettbewerbsverbot fallen unter Art. 15 OECD-MA und werden dort besteuert, wo der Arbeitnehmer sich während der Dauer des Verbots aufhält.

6.5 Altersteilzeit nach dem Blockmodell

  • Arbeitslohn während der Arbeits- und Freistellungsphase der Altersteilzeit wird als Vergütung für unselbständige Arbeit betrachtet und entsprechend der Tätigkeitsorte aufgeteilt.
  • Der Aufstockungsbetrag wird nicht für eine spezifische Tätigkeit gezahlt und fällt daher in das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates.

Diese Beispiele verdeutlichen, wie die Besteuerung von Einkünften aus internationalen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände und der geltenden DBA erfolgt. Es zeigt sich, dass die Zuordnung des Besteuerungsrechts stark von der Art der Tätigkeit, dem Ort der Ausführung und den spezifischen Regelungen der jeweiligen DBA abhängt.

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7 Besonderheiten bei Berufskraftfahrern

7.1 Allgemeines

7.2 Arbeitgeber im Inland

7.3 Arbeitgeber oder arbeitslohntragende Betriebsstätte im Ausland


Die steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern, die international tätig sind, folgt spezifischen Regeln, die sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ergeben, welche zwischen den beteiligten Ländern abgeschlossen wurden. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

7.1 Allgemeines

  • Der Arbeitsort von Berufskraftfahrern wird als der Ort angesehen, an dem sie sich mit ihrem Fahrzeug aufhalten. Dies bedeutet, dass der Ort ihrer Arbeitsausübung dem jeweiligen Aufenthalts- oder Fortbewegungsort des Fahrzeugs entspricht.

7.2 Arbeitgeber im Inland

  • Wenn sowohl der Berufskraftfahrer als auch der Arbeitgeber in Deutschland ansässig sind und der Arbeitslohn nicht von einer ausländischen Betriebsstätte getragen wird, unterliegen die Vergütungen, die auf Tätigkeiten in Deutschland entfallen, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland.
  • Für Tätigkeiten im Ausland muss geprüft werden, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, wobei die 183-Tage-Regelung eine Rolle spielt. Tage der Durchreise zählen in jedem durchquerten Staat als voller Anwesenheitstag.

7.3 Arbeitgeber oder arbeitslohntragende Betriebsstätte im Ausland

  • Wenn der Berufskraftfahrer in Deutschland tätig ist, aber der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist, steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die im Inland ausgeübten Tätigkeiten zu.
  • Übt der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers aus, so steht diesem Staat das Besteuerungsrecht zu.
  • Für Tätigkeiten in einem Drittstaat hängt das Besteuerungsrecht von den spezifischen DBA-Regelungen ab. In der Regel behält Deutschland das Besteuerungsrecht, wenn die Tätigkeit im Drittstaat an weniger als 183 Tagen ausgeübt wird.

Beispiele

  • Ein in München ansässiger Berufskraftfahrer, der durch mehrere Länder fährt, muss die Tage der Durchreise in jedem Land als vollständige Anwesenheitstage zählen.
  • Ein in Deutschland ansässiger Fahrer, der für einen österreichischen Arbeitgeber arbeitet und hauptsächlich in Deutschland tätig ist, unterliegt für die in Deutschland ausgeführten Tätigkeiten der deutschen Steuer. Für die Tage, an denen er in Österreich arbeitet, hat Österreich das Besteuerungsrecht.

Diese Regelungen zeigen, dass die steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern, die international unterwegs sind, komplex sein kann und von den spezifischen Umständen ihrer Tätigkeit sowie den geltenden DBA zwischen den beteiligten Ländern abhängt.

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8 Personal auf Schiffen und Flugzeugen

8.1 Allgemeines

8.2 Beispiele für Abkommen, die von der Regelung des OECD-MA abweichen


Die steuerliche Behandlung von Einkünften des Bordpersonals auf Schiffen und Flugzeugen im internationalen Verkehr wird in vielen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) speziell geregelt. Diese Regelungen basieren in der Regel auf Artikel 15 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA), können jedoch in einigen Fällen von diesem Standard abweichen oder zusätzliche Bestimmungen enthalten. Hier sind die Kernpunkte zusammengefasst:

8.1 Allgemeines

  • Sonderregelungen in DBA: Viele DBA enthalten spezielle Bestimmungen für die Besteuerung der Einkünfte des Bordpersonals von Seeschiffen, Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und Binnenschiffen. Diese Regelungen orientieren sich meist an Art. 15 Abs. 3 OECD-MA, können aber auch Abweichungen aufweisen oder die Anrechnungsmethode statt der Freistellungsmethode vorsehen.
  • Besteuerungsrecht: Gemäß den Regelungen, die Art. 15 Abs. 3 OECD-MA entsprechen, können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges oder an Bord eines Binnenschiffes ausgeübt wird, in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  • Vercharterung: Bei der Vercharterung eines vollständig ausgerüsteten und bemannten Schiffes können sowohl der Vercharterer als auch der Charterer Gewinne aus Beförderungsleistungen erzielen. Das Besteuerungsrecht für Vergütungen an die Besatzungsmitglieder liegt dann bei dem Staat, in dem der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens liegt, dessen Gewinne durch die Lohnzahlung gemindert werden.

8.2 Beispiele für Abkommen, die von der Regelung des OECD-MA abweichen

  • Griechenland, Schweiz, Österreich: Einige DBA, wie mit Griechenland, der Schweiz und Österreich, weichen von Art. 15 Abs. 3 OECD-MA ab oder sehen andere Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor.
  • Sonderabkommen: Mit einigen Staaten bestehen spezielle Abkommen bezüglich der Einkünfte von Schiffs- und Luftfahrtunternehmen, die auch Regelungen für die Vergütungen des Bordpersonals enthalten können.

Wichtige Aspekte

  • Die Anwendung der Art. 15 Abs. 3 OECD-MA entsprechenden Bestimmungen setzt voraus, dass das Unternehmen zugleich abkommensrechtlicher Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds ist. Dies kann auch eine dritte Person sein, abhängig vom wirtschaftlichen Gehalt und der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarungen.
  • In Fällen, in denen Shipmanagement- und Crewingunternehmen eingeschaltet sind, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der speziellen Bestimmungen erfüllt sind.

Diese Regelungen zeigen, dass die steuerliche Behandlung von Bordpersonal im internationalen Verkehr komplex ist und von den spezifischen Bestimmungen der jeweiligen DBA abhängt.

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8.2 Beispiele für Abkommen, die von der Regelung des OECD-MA abweichen

8.2.1 DBA-Liberia /DBA-Trinidad und Tobago

822


8.2.3 DBA-Griechenland 1966

8.2.4 DBA-Großbritannien 2010

8.2.5 DBA-Zypern 2011

8.2.6 DBA-Insel Man 2009


Die steuerliche Behandlung von Einkünften des Bordpersonals auf Schiffen und Flugzeugen im internationalen Verkehr wird durch spezifische Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beteiligten Ländern geregelt. Diese Regelungen können von den allgemeinen Bestimmungen des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) abweichen. Hier sind einige Beispiele für solche Abweichungen und ihre Auswirkungen:

8.2.1 DBA-Liberia / DBA-Trinidad und Tobago

  • Keine spezielle Regelung für Bordpersonal: Die allgemeinen Regelungen des Art. 15 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden. Das Besteuerungsrecht hängt davon ab, wo das Bordpersonal seine Tätigkeit ausübt.

8.2.2 DBA-Schweiz

  • Spezielle Regelung gemäß Art. 15 Abs. 3: Vergütungen des Bordpersonals können im Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Eine Rückfallklausel zugunsten des Ansässigkeitsstaates ist ebenfalls enthalten.

8.2.3 DBA-Griechenland 1966

  • Abweichende Regelung für Seeschiffe: Das Besteuerungsrecht hängt vom Registerhafen des Schiffes ab, und die Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnungsmethode vermieden.

8.2.4 DBA-Großbritannien 2010

  • Vergütungen können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden: Dies gilt für das Bordpersonal von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen.

8.2.5 DBA-Zypern 2011

  • Entspricht weitgehend Art. 15 Abs. 3 OECD-MA: Der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff ist anwendbar, und die Vergütungen können im Staat der Geschäftsleitung besteuert werden.

8.2.6 DBA-Insel Man 2009

  • Besteuerung im Staat der Geschäftsleitung oder im Ansässigkeitsstaat: Eine Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der im Staat der Geschäftsleitung erhobenen Steuer vermieden.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass die steuerliche Behandlung von Einkünften des Bordpersonals stark von den spezifischen Bestimmungen der jeweiligen DBA abhängt. Es ist wichtig, die genauen Regelungen des relevanten Abkommens zu prüfen, um die korrekte steuerliche Behandlung zu bestimmen.

Top Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach Doppelbesteuerungsabkommen


9 Rückfallklauseln nach DBA

Rückfallklauseln in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Mechanismen, die dazu dienen, Situationen der doppelten Nichtbesteuerung von Einkünften zu verhindern. Diese Klauseln stellen sicher, dass Einkünfte, die durch die Bestimmungen eines DBA von der Besteuerung in einem Vertragsstaat ausgenommen sind, im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Klauseln sind in den DBA unterschiedlich ausgestaltet und umfassen hauptsächlich folgende Typen:

1. Subject-to-tax-Klauseln

Diese Klauseln bestimmen, dass bestimmte Einkünfte nur dann in einem Vertragsstaat von der Besteuerung freigestellt werden, wenn sie im anderen Vertragsstaat tatsächlich besteuert werden. Wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht der Besteuerung unterliegen, fällt das Besteuerungsrecht an den Staat zurück, der ursprünglich auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hatte.

2. Remittance-base-Klauseln

Diese Klauseln sind spezifisch für Länder, die das Remittance-Basis-System der Besteuerung anwenden, bei dem ausländische Einkünfte nur dann besteuert werden, wenn sie in das Land überwiesen (remitted) werden. Eine Remittance-base-Klausel kann vorsehen, dass die Freistellung von der Besteuerung in einem Vertragsstaat nur für Einkünfte gilt, die tatsächlich in das Land überwiesen und dort besteuert werden.

3. Switch-over-Klauseln

Switch-over-Klauseln ermöglichen einem Vertragsstaat, von der Anwendung der Freistellungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnungsmethode zu wechseln, wenn die Einkünfte im anderen Vertragsstaat nicht oder nur niedrig besteuert werden. Diese Klauseln dienen dazu, die Besteuerung der Einkünfte im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen sicherzustellen, wenn die Einkünfte im Quellenstaat nicht oder nur begrenzt besteuert werden.

Das BMF-Schreiben vom 20. Juni 2013 bietet nähere Ausführungen zu diesen Klauseln und erläutert, wie sie in der Praxis angewendet werden sollen. Diese Klauseln spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung, dass grenzüberschreitende Einkünfte einer angemessenen Besteuerung unterliegen und Situationen der doppelten Nichtbesteuerung vermieden werden.

Top Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach Doppelbesteuerungsabkommen


10 Verständigungsvereinbarungen

Die Abschnitte [310] und [311] beziehen sich auf die Mechanismen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Lösung von Besteuerungskonflikten zwischen Staaten, die durch internationale Abkommen, insbesondere durch das OECD-Musterabkommen (OECD-MA), geregelt sind. Diese Regelungen sind ein wesentlicher Bestandteil des internationalen Steuerrechts und zielen darauf ab, die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Aktivitäten zu klären und potenzielle Konflikte zwischen den Steuerbehörden verschiedener Länder zu lösen.

Verständigungsvereinbarungen nach Art. 25 Abs. 1 OECD-MA

Artikel 25 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten versuchen sollen, durch gegenseitige Vereinbarung Probleme oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens zu beseitigen. Diese Verständigungsvereinbarungen ermöglichen es den Behörden, Lösungen für spezifische Fälle zu finden, in denen die Anwendung des Abkommens zu einer Doppelbesteuerung oder anderen Problemen führt.

Konsultationsvereinbarungen nach Art. 25 Abs. 3 OECD-MA

Artikel 25 Absatz 3 ermöglicht es den zuständigen Behörden, Konsultationsvereinbarungen zu treffen, um Verfahren zur Lösung von Streitigkeiten, die aus der Auslegung oder Anwendung des Abkommens resultieren, zu vereinbaren. Diese können auch Verfahren zur Schlichtung umfassen, falls die direkte Verständigung zwischen den Behörden nicht zu einer Lösung führt.

Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen

Die Umsetzung solcher Vereinbarungen in nationales Recht, wie durch § 2 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in Deutschland vorgesehen, stellt sicher, dass die Ergebnisse der Verständigungs- und Konsultationsverfahren rechtlich bindend sind und in der Praxis angewendet werden können.

Doppelbesteuerung und Verständigungsverfahren

Abschnitt [311] betont, dass, falls sich bei der Anwendung der internationalen Abkommen eine Doppelbesteuerung ergibt, dem Steuerpflichtigen das Recht zusteht, ein Verständigungsverfahren einzuleiten. Dies ist ein administratives Verfahren, das darauf abzielt, Fälle von Doppelbesteuerung oder anderen steuerlichen Konflikten, die aus der Interpretation und Anwendung internationaler Steuerabkommen resultieren, zu lösen. Das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2006 bietet hierzu weitere Anleitungen und verdeutlicht das Verfahren sowie die Voraussetzungen für die Antragstellung.

Zusammenfassend bieten diese Regelungen ein Rahmenwerk zur Lösung von Besteuerungskonflikten und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, indem sie klare Verfahren für die Kommunikation und Kooperation zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten etablieren.

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13. Steuererklärung ausländische Einkünfte

Steuererklärungspflichten in Deutschland: Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist grundsätzlich eine Jahressteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Die Abgabefrist läuft bis zum 31. Juli des Folgejahres.

Beispiel:
Steuererklärung 2021
spätester Abgabezeitpunkt = 31.07.2022
In Ausnahmefällen kann mit dem Finanzamt ein späterer Abgabetermin vereinbart werden.
Mit Steuerberater verlängert sich die Frist auf den 28.02.2023.



Steuererklärung: Ihre persönliche Checkliste.


Tax Service: German Tax Return in english


Further information in english: Taxation in Germany + German Income Tax


Welche Steuererklärungen und Anlagen abzugeben sind, hängt von Ihren Einkünften ab. Bei ausländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit müssen Sie die Anlage N-AUS einreichen. Für jeden ausländischen Staat ist eine gesonderte Anlage N-AUS abzugeben. Mehr Infos siehe Anleitung Anlage N-AUS. Grenzgänger nutzen statt der Anlage N-AUS weiterhin die spezifischen Landesvordrucke N-GRE, z. B. Schweiz.





Nach § 90 Abs. 2 AO bestehen bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen: Unterlagen, wie z. B. Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Auslandstätigkeit und die Besteuerung des Arbeitslohns im Ausland, sind daher vollständig beizufügen. Der Stpfl. muss den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung ausländischer Steuern durch entsprechende Unterlagen (z.B. Steuerbescheid, Steuererklärung bei Selbstveranlagung im Ausland (z.B. USA, Italien), Zahlungsquittung), ggf. in deutscher Übersetzung, erbringen (> § 68b EStDV). Wird die Steuer im Ausland von einem Arbeitgeber, einem Unternehmer oder einer Bank angemeldet, so genügt als Nachweis eine Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der abgeführten Steuer (> H 212a (Festsetzung ausländischer Steuern) EStH).


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Aktuelles + weitere Infos

Antrag auf Erlass der Steuer nach § 227 AO

§ 227 AO regelt den Erlass von Steueransprüchen aus Billigkeitsgründen. Die Finanzverwaltung kann einen Steueranspruch ganz oder teilweise erlassen, wenn dessen Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Siehe auch Erlass.

Doppelbesteuerung als Billigkeitsgrund

Die Doppelbesteuerung ist ein häufiger Grund für einen Erlass der Steuer. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben vom 13. November 2019 (IV C 5 - S 2300/19/10009, Rz. 17) klargestellt, dass sie in Fällen der Doppelbesteuerung einen Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen zulässt.

Voraussetzungen für den Erlass der Steuer

Der Erlass der Steuer ist nur möglich, wenn die Doppelbesteuerung tatsächlich droht. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige durch die Doppelbesteuerung in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unangemessen belastet wird.


Grenzgängerregelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich

Grenzgängerregelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung von Dienstreisetagen: Wie sich die Regelungen auf die Besteuerung von Arbeitslohn für Grenzgänger auswirken, die in einem Land arbeiten, aber im anderen wohnen und regelmäßig zwischen beiden Ländern pendeln. Hier sind die Kernpunkte zusammengefasst:

Grenzgängerregelung nach DBA-Frankreich

  • Definition und Besteuerungsrecht: Grenzgänger sind Personen, die im Grenzgebiet des einen Vertragsstaats arbeiten, in dem des anderen wohnen und täglich zurückkehren. Nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich wird das Besteuerungsrecht des Arbeitslohns eines Grenzgängers dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, während der Tätigkeitsstaat einen Fiskalausgleich erhält.

Nichtrückkehrtage

  • Bedeutung: Nichtrückkehrtage sind Tage, an denen der Grenzgänger nicht zu seiner Wohnstätte zurückkehrt oder ganztägig außerhalb der Grenzzone tätig ist. Diese Tage sind entscheidend dafür, ob die Grenzgängereigenschaft erhalten bleibt.
  • Schwellenwert: Die Grenzgängereigenschaft bleibt erhalten, wenn nicht mehr als 45 Nichtrückkehrtage im Veranlagungszeitraum vorliegen.

Dienstreisen

  • Eintägige Dienstreisen: Eintägige Dienstreisen außerhalb des Grenzgebiets können Nichtrückkehrtage darstellen, es sei denn, der Arbeitnehmer übt am selben Tag auch eine Tätigkeit innerhalb des Grenzgebiets aus.
  • Mehrtägige Dienstreisen: Für mehrtägige Dienstreisen gelten die Tage zwischen Hin- und Rückreisetag grundsätzlich als Nichtrückkehrtage. Hin- und Rückreisetage selbst können unter bestimmten Bedingungen auch Nichtrückkehrtage sein.

Wochenend- und Feiertage

  • Arbeitstage: Wochenend- und Feiertage gelten nur dann als Arbeitstage (und potenziell als Nichtrückkehrtage), wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen tatsächlich arbeitet oder dies vertraglich vereinbart ist.

Fazit

Die Regelungen des DBA-Frankreich zu Grenzgängern und Nichtrückkehrtagen sind komplex und erfordern eine sorgfältige Betrachtung der Umstände jeder Dienstreise. Die Unterscheidung zwischen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Grenzgebiets sowie die Anzahl der Nichtrückkehrtage sind entscheidend für die steuerliche Behandlung von Grenzgängern.

Für Grenzgänger und ihre Arbeitgeber ist es wichtig, die Details dieser Regelungen zu verstehen und korrekt anzuwenden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. In komplexen Fällen kann die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften korrekt befolgt werden.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Doppelbesteuerungsabkommen

EStG 
EStG § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

AO 
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

GewStR 
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

AEAO 
AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:

AEAO Zu § 155 Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

LStR 
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStH 1a 34c.5 50a.2
KStH 7.1
LStH 39b.10
ErbStH E.2.1 E.13.9 E.19

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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