Rechtsstand: 26.06.2026

Arbeitslohn nach DBA: 183-Tage-Regel und Auslandstätigkeit richtig versteuern

Wer in Deutschland wohnt und im Ausland arbeitet – oder umgekehrt – muss klären, welcher Staat den Arbeitslohn nach DBA besteuern darf. Entscheidend sind insbesondere Ansässigkeit, Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung, die 183-Tage-Regel, der Arbeitgeberbegriff, Betriebsstätten, Rückfallklauseln und die richtige Aufteilung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns.

Häufiger Fehler: Die 183-Tage-Regel bedeutet nicht automatisch „steuerfrei“. Sie greift nur, wenn alle Voraussetzungen des jeweiligen DBA erfüllt sind. Wird nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Tätigkeitsstaat den Arbeitslohn besteuern.
Grenzüberschreitender Arbeitslohn, Auslandsentsendung oder Homeoffice im Ausland?
Wir prüfen DBA, Lohnsteuerabzug, Freistellungsbescheinigung, Anlage N-AUS, Progressionsvorbehalt und Nachweispflichten.

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Arbeitslohn nach DBA kurz erklärt

Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welcher Staat Einkünfte besteuern darf, wenn Arbeitnehmer international tätig sind. Sie schaffen keinen eigenen Steueranspruch, sondern verteilen das Besteuerungsrecht zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat.

Grundregel

Arbeitslohn wird grundsätzlich dort besteuert, wo die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.

183-Tage-Regel

Unter engen Voraussetzungen bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat.

Lohnaufteilung

Bei Tätigkeit in mehreren Staaten ist der Arbeitslohn nach Arbeitstagen und direkter Zuordnung aufzuteilen.

Anlage N-AUS

Ausländischer Arbeitslohn ist in der deutschen Steuererklärung regelmäßig über die Anlage N-AUS zu erklären.

Infografik: Arbeitslohn nach DBA in 6 Schritten prüfen

Infografik Arbeitslohn nach DBA und 183-Tage-Regel Die Infografik zeigt die sechs Prüfschritte zur Besteuerung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen: Ansässigkeit, Tätigkeitsort, 183-Tage-Regel, Arbeitgeber, Betriebsstätte, Lohnaufteilung und Steuererklärung. Arbeitslohn nach DBA: So prüfen Sie das Besteuerungsrecht Für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Auslandsentsendungen, Homeoffice im Ausland und internationale Projekte. 1 Ansässigkeit Wo liegt Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen? 2 Tätigkeitsort Wo wird tatsächlich physisch gearbeitet? 3 183 Tage Kalenderjahr, Steuerjahr oder 12-Monats-Zeitraum? 4 Arbeitgeber Zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Arbeitgeber? 5 Betriebsstätte Wird der Lohn von einer Auslandsbetriebsstätte getragen? 6 Aufteilung Arbeitslohn, Nachweise, Anlage N-AUS, Progression Ergebnis: Das DBA bestimmt das Besteuerungsrecht – die Dokumentation sichert die Umsetzung. Reisetage · Arbeitstage · Homeoffice · Lohnbestandteile · Steuerbescheide · Arbeitgebernachweise

Grundlagen: Doppelbesteuerungsabkommen und OECD-Musterabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, verteilen Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten. Für Arbeitslohn ist regelmäßig die Vorschrift maßgeblich, die Art. 15 OECD-Musterabkommen entspricht. Danach kommt es vor allem darauf an, in welchem Staat die nichtselbständige Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.

Das OECD-Musterabkommen ist selbst kein Gesetz, sondern eine internationale Vorlage. Das konkrete DBA zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat kann abweichen. Deshalb muss immer das tatsächlich anwendbare DBA geprüft werden.

Praxistipp: Nicht mit „DBA allgemein“ argumentieren. Entscheidend ist immer das konkrete Abkommen, z. B. DBA Deutschland–Schweiz, Deutschland–Österreich, Deutschland–Frankreich oder Deutschland–USA.

Ansässigkeit und Steuerpflicht: Wo beginnt die Prüfung?

Zunächst ist zu klären, in welchem Staat der Arbeitnehmer ansässig ist. Deutschland besteuert natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen. Wer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann mit inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sein.

Typische Prüffragen

  • Hat der Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Deutschland?
  • Besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland?
  • Gibt es auch im Ausland einen Wohnsitz?
  • Wo liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen?
  • Welche Tie-Breaker-Regel enthält das konkrete DBA?
Wichtig: Ansässigkeit im DBA-Sinn und unbeschränkte Steuerpflicht nach deutschem Recht sind nicht dasselbe. Eine Person kann nach nationalem Recht in zwei Staaten steuerpflichtig sein; das DBA ordnet dann zu, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt.

Besteuerung im Tätigkeitsstaat: Art. 15 Abs. 1 OECD-MA

Nach der Grundregel darf Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat besteuert werden, wenn die Arbeit dort tatsächlich ausgeübt wird. Der Tätigkeitsstaat ist der Staat, in dem sich der Arbeitnehmer physisch aufhält, um seine beruflichen Aufgaben zu erfüllen.

Beispiele

  • Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer arbeitet fünf Tage in Frankreich: Frankreich kann für diese Arbeitstage ein Besteuerungsrecht haben.
  • Eine Arbeitnehmerin wohnt in Österreich und arbeitet drei Tage pro Woche in Deutschland: Deutschland kann die deutschen Arbeitstage besteuern.
  • Ein Arbeitnehmer arbeitet im ausländischen Homeoffice: Tätigkeitsstaat ist regelmäßig der Homeoffice-Staat, nicht der Sitz des Arbeitgebers.

Die 183-Tage-Regel richtig verstehen

Die 183-Tage-Regel ist eine Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat. Sie kann dazu führen, dass der Arbeitslohn trotz Tätigkeit im Ausland nur im Ansässigkeitsstaat besteuert wird.

Die drei Voraussetzungen

Damit das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat bleibt, müssen regelmäßig alle drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum auf.
  2. Der Arbeitslohn wird von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
  3. Der Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Korrekte Schlussfolgerung:

Wird eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, fällt das Besteuerungsrecht regelmäßig nicht beim Ansässigkeitsstaat allein an. Dann kann der Tätigkeitsstaat den auf die dortigen Arbeitstage entfallenden Arbeitslohn besteuern.

Welcher Zeitraum gilt?

Die 183 Tage können sich je nach DBA auf das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder einen beliebigen Zwölfmonatszeitraum beziehen. Besonders der rollierende Zwölfmonatszeitraum ist fehleranfällig, weil nicht nur das Kalenderjahr betrachtet wird.

Fehlerquelle: Anreise-, Abreise-, Wochenend-, Feiertags- und Urlaubstage können für die Anwesenheitszählung relevant sein. Das konkrete DBA und das BMF-Schreiben sind zu prüfen.

Zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Arbeitgeber

Bei Auslandseinsätzen reicht es nicht, nur auf den Arbeitsvertrag zu schauen. Entscheidend kann sein, wer wirtschaftlich als Arbeitgeber gilt. Das ist besonders wichtig bei Entsendungen zwischen verbundenen Unternehmen und bei Arbeitnehmerüberlassung.

Indizien für einen wirtschaftlichen Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat

  • Der Arbeitnehmer ist in den Betrieb des aufnehmenden Unternehmens eingegliedert.
  • Das aufnehmende Unternehmen trägt den Arbeitslohn wirtschaftlich.
  • Das aufnehmende Unternehmen bestimmt Art, Ort und Inhalt der Tätigkeit.
  • Die Leistung dient unmittelbar dem Geschäft des aufnehmenden Unternehmens.
  • Die Kosten werden konzernintern weiterbelastet oder kalkulatorisch getragen.
Praxistipp für Arbeitgeber: Entsendevereinbarung, Kostenweiterbelastung, Tätigkeitsbeschreibung und Reporting-Linien sollten steuerlich konsistent dokumentiert werden.

Arbeitslohn zulasten einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat

Selbst wenn der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat arbeitet, kann dieser Staat besteuern, wenn der Arbeitslohn von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.

Eine Betriebsstätte ist regelmäßig eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Bei Bau- und Montageprojekten enthalten DBA häufig besondere Fristen.

Nicht nur Buchung entscheidend: Es kommt nicht allein darauf an, wo der Lohn formal verbucht oder ausgezahlt wird. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Zuordnung.

Ermittlung des steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohns

Ist Arbeitslohn teilweise in Deutschland und teilweise im Ausland steuerpflichtig, muss er aufgeteilt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 08.10.2024 ist zunächst direkt zuordenbarer Arbeitslohn zu bestimmen. Der verbleibende Arbeitslohn wird anschließend nach tatsächlichen Arbeitstagen aufgeteilt.

Schritt 1: Direkt zuordenbarer Arbeitslohn

Direkt zuordenbar können insbesondere sein:

  • Überstundenvergütungen,
  • Reisekostenerstattungen,
  • Auslandszulagen,
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
  • Wohnungsgestellung im Tätigkeitsstaat,
  • Unterstützungsleistungen für mitumziehende Familienangehörige.

Schritt 2: Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns

Der nicht direkt zuordenbare Arbeitslohn, zum Beispiel das Grundgehalt, wird nach Arbeitstagen aufgeteilt.

Formel:

Verbleibender Arbeitslohn ÷ tatsächliche Gesamtarbeitstage × Arbeitstage im Tätigkeitsstaat

Welche Tage zählen?

Tag Behandlung Hinweis
Arbeitstag im Ausland dem Tätigkeitsstaat zuordnen Nachweis durch Kalender, Reisekostenabrechnung, Projektunterlagen
Homeoffice im Ausland regelmäßig Auslandstätigkeit Besonders bei Remote Work dokumentieren
Arbeitstag in Deutschland Deutschland zuordnen Auch kurze physische Tätigkeit kann relevant sein
Urlaub / Krankheit nicht automatisch Arbeitstag Zuordnung nach Erdienungszeitraum prüfen
Reisetag Einzelfallprüfung Entscheidend ist, ob und wo gearbeitet wurde

Besondere Lohnbestandteile

Tantiemen, Boni, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Nachzahlungen, Abfindungen, Stock Options, Kaufkraftausgleich, Hypo-Tax und Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Absicherung können besonderen Zuordnungsregeln folgen. Hier ist der Erdienungszeitraum entscheidend.

Lohnsteuerabzug, Freistellungsbescheinigung und Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber müssen im Lohnsteuerabzug prüfen, welcher Anteil des Arbeitslohns in Deutschland steuerpflichtig ist. Ist Arbeitslohn nach einem DBA steuerfrei, kann für den ausländischen Teil eine Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich oder sinnvoll sein.

Unterjährige Aufteilung im Lohnsteuerabzug

Im Lohnsteuerabzugsverfahren lässt die Finanzverwaltung verschiedene unterjährige Aufteilungsmethoden zu. Innerhalb eines Kalenderjahres darf grundsätzlich nicht beliebig zwischen Methoden gewechselt werden. Zum Jahresende oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Abrechnung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Steuer-ID und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist regelmäßig eine lohnsteuerliche Erfassung erforderlich. Soweit eine steuerliche Identifikationsnummer noch fehlt, sollte frühzeitig geklärt werden, ob und wie das ELStAM-Verfahren genutzt werden kann.

Sonderfälle bei Arbeitslohn nach DBA

Sonderfall Steuerliche Besonderheit Praxis-Hinweis
Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerregel, Organvergütung und DBA-Sondernorm prüfen Tätigkeitsort und Funktion dokumentieren
Berufskraftfahrer Tätigkeitsort kann jeder Staat sein, in dem sich Fahrer und Fahrzeug befinden Fahrtenbuch, Tourenpläne, Mautdaten und Spesenabrechnungen sichern
Schiffs- und Flugpersonal Viele DBA enthalten Sonderregeln für internationalen Verkehr Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und DBA-Abweichungen prüfen
Altersteilzeit / Blockmodell Aufteilung nach Erdienung und Tätigkeitsstaaten erforderlich Arbeitsphase und Freistellungsphase sauber abgrenzen
Abfindung DBA-Regelung und Zuordnung zur früheren Tätigkeit prüfen Besondere Verständigungsvereinbarungen beachten

Rückfallklauseln, § 50d Abs. 8 und 9 EStG

Selbst wenn ein DBA eigentlich eine Freistellung vorsieht, kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen doch besteuern. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen der andere Staat sein Besteuerungsrecht nicht ausübt oder es wegen unterschiedlicher Einordnung der Einkünfte zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen würde.

Wichtige Mechanismen

  • Subject-to-tax-Klausel: Freistellung nur, wenn der andere Staat tatsächlich besteuert.
  • Remittance-base-Klausel: Freistellung nur, soweit Einkünfte in den anderen Staat überwiesen und dort besteuert werden.
  • Switch-over-Klausel: Wechsel von Freistellung zur Anrechnung, wenn der andere Staat nicht oder niedrig besteuert.
  • § 50d Abs. 8 EStG: Freistellung von Arbeitslohn erfordert regelmäßig Nachweise zur ausländischen Besteuerung oder zum Verzicht des anderen Staates.
  • § 50d Abs. 9 EStG: Keine Freistellung bei bestimmten Qualifikationskonflikten oder doppelter Nichtbesteuerung.
Nachweisfalle: Ohne ausländischen Steuerbescheid, Arbeitgeberbescheinigung, Zahlungsnachweis oder vergleichbare Unterlagen kann die deutsche Freistellung gefährdet sein.

Steuererklärung bei ausländischem Arbeitslohn: Anlage N-AUS

Bei ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist regelmäßig die Anlage N-AUS einzureichen. Für jeden ausländischen Staat ist grundsätzlich eine eigene Anlage erforderlich. Grenzgänger nutzen teilweise besondere Vordrucke, zum Beispiel N-GRE.

Diese Unterlagen sollten Sie bereithalten

  • deutsche und ausländische Lohnbescheinigungen,
  • Arbeitgeberbescheinigung über Arbeitstage im In- und Ausland,
  • Reisekalender, Projektkalender, Homeoffice-Nachweise,
  • ausländische Steuerbescheide oder Steueranmeldungen,
  • Zahlungsnachweise über ausländische Steuer,
  • Freistellungsbescheinigung des deutschen Finanzamts,
  • Bescheinigungen über Sozialversicherung und Entsendung,
  • Übersetzungen, soweit das Finanzamt diese verlangt.
Praxistipp: Führen Sie bereits während des Jahres einen Arbeitstagekalender. Eine nachträgliche Rekonstruktion aus E-Mails, Flügen und Hotelrechnungen ist aufwendig und fehleranfällig.

Steuererklärung: Ihre persönliche Checkliste

Tax Service: German Tax Return in English

Downloads und BMF-Schreiben

Die folgenden Unterlagen helfen bei der steuerlichen Einordnung von Auslandsarbeitslohn, DBA, Anlage N-AUS und Auslandstätigkeitserlass.

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach Doppelbesteuerungsabkommen
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FAQ: Arbeitslohn nach DBA und 183-Tage-Regel

Was regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen beim Arbeitslohn?

Ein DBA regelt, welcher Staat Arbeitslohn besteuern darf, wenn Arbeitnehmer in mehr als einem Staat steuerlich relevant tätig sind. Es verteilt das Besteuerungsrecht zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat.

Ist Arbeitslohn nach 183 Tagen automatisch steuerfrei?

Nein. Die 183-Tage-Regel ist keine allgemeine Steuerbefreiung. Sie greift nur, wenn alle Voraussetzungen des konkreten DBA erfüllt sind.

Welche drei Voraussetzungen hat die 183-Tage-Regel?

Der Arbeitnehmer darf sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhalten, der Arbeitgeber darf dort nicht ansässig sein und der Arbeitslohn darf nicht von einer dortigen Betriebsstätte getragen werden.

Wo wird Arbeitslohn bei Homeoffice im Ausland besteuert?

Grundsätzlich ist der physische Tätigkeitsort entscheidend. Wer im ausländischen Homeoffice arbeitet, übt seine Tätigkeit regelmäßig im Ausland aus. Das konkrete DBA und mögliche Konsultationsvereinbarungen sind zu prüfen.

Was ist ein wirtschaftlicher Arbeitgeber?

Wirtschaftlicher Arbeitgeber kann das Unternehmen sein, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer eingegliedert ist und das den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt. Das kann vom zivilrechtlichen Arbeitgeber abweichen.

Wie wird Arbeitslohn zwischen Deutschland und Ausland aufgeteilt?

Direkt zuordenbarer Arbeitslohn wird unmittelbar zugeordnet. Der verbleibende Arbeitslohn wird grundsätzlich nach tatsächlichen Arbeitstagen im In- und Ausland aufgeteilt.

Welche Anlage brauche ich für ausländischen Arbeitslohn?

Regelmäßig ist die Anlage N-AUS abzugeben. Für jeden ausländischen Staat ist grundsätzlich eine eigene Anlage erforderlich. Für Grenzgänger können besondere Vordrucke gelten.

Was passiert, wenn der ausländische Staat nicht besteuert?

Dann können Rückfallklauseln, § 50d Abs. 8 oder § 50d Abs. 9 EStG dazu führen, dass Deutschland trotz DBA-Freistellung besteuert.

Rechtsstand und Quellen

Dieser Beitrag berücksichtigt den Rechtsstand vom 26.06.2026. Maßgeblich sind insbesondere die jeweils anwendbaren DBA, das OECD-Musterabkommen, § 1 EStG, § 49 EStG, § 50d Abs. 8 und 9 EStG, das BMF-Schreiben vom 12.12.2023 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach DBA sowie das BMF-Schreiben vom 08.10.2024 zur Aufteilung steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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