Das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Bereich des internationalen Steuerrechts neben insbesondere dem Recht der Europäischen Union und dem Außensteuerrecht mit seinen nationalen Regelungen. Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die nach § 2 Abgabenordnung Vorrang vor dem nationalen Recht haben und das Ziel verfolgen, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn der gleiche Steuerpflichtige wegen des gleichen Steuertatbestandes für den gleichen Zeitraumeine gleichartige Steuer an verschiedene Staaten entrichten muss. Zur Doppelbesteuerung kann es kommen, da die Besteuerungsprinzipien zweier Staaten überschneiden. In Deutschland - wie in den meisten Ländern der Welt - gilt das sog. Wohnsitzlandprinzip (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), d.h. sämtliche Einkünfte sind in Deutschland steuerpflichtig (sog. Welteinkommensprinzip) unabhängig davon, aus welchem Land die Einkünfte stammen. Für alle Personen die weder Ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gilbt das Quellenland- und Territorialitätsprinzip:


Internationale Doppelbesteuerung kommt insbesondere dadurch zustande, dass Staaten nach ihrem nationalen Steuerrecht neben inländischen Wirtschaftsvorgängen und Vermögenswerten (Quellenprinzip)auch im Ausland geschehende Wirtschaftsvorgänge und gegebenenfalls im Ausland liegende Vermögenswerte besteuern, falls deren Ergebnisse einer inländischen natürlichen oder juristischen Person zugute kommen (Wohnsitzprinzip). Teilweise wird als zusätzliches Ziel des Doppelbesteuerungsabkommens vereinbart, Steuerhinterziehungen und doppelte Freistellungen zu verhindern. Ohne derartige Abkommen kann es bei Geschäftsvorgängen, die sich vom Inland über die Grenze ins Ausland erstrecken, zu einer Kumulation von steuerlichen Belastungen kommen, die die Freizügigkeit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie des Einsatzes von Kapital und Arbeit erschwert. Doppelbesteuerungen führen zudem zu Wettbewerbsverzerrungen durch eine Überbesteuerung und zu Fehlallokation von Kapital. Somit ist ein gut ausgebautes und funktionierendes Netz von Doppelbesteuerungsabkommen eine wesentliche Voraussetzung für einen attraktiven Standort Deutschland, wobei zugleich ein angemessener deutscher Anteil am internationalen Steuersubstrat zu sichern ist.


Wie bzw. inwieweit die Doppelbesteuerung vermieden wird, wird in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Der Auskunftsaustausch zwischen den Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bzw. auch Nichtbesteuerung ist im OECD Standard geregelt und vom BMF veröffentlicht.


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Die Doppelbesteuerungsabkommen folgen in der Regel dem von der OECD vorgeschlagenem OECD Musterabkommen. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Doppelbesteuerungsabkommen

EStG 
EStG § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

AO 
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

GewStR 
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

AEAO 
AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:

AEAO Zu § 155 Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

LStR 
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.3 LStR Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStH 1a 34c.5 50a.2
KStH 7.1
LStH 39b.10
ErbStH E.2.1 E.13.9 E.19

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
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