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Zinsrechner

Zinsrechner - Zinsen online berechnen



Der online Zinsrechner berechnet Endkapital, Laufzeit, Zinssatz oder Anfangskapital mit und ohne Zinseszins; optional auch mit Steuerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) und Abgeltungssteuer.

Zinsen + Zinseszins monatlich berechnen.

Zinsrechner

Startkapital Euro
regelmäßige monatliche Sparrate Euro
Jahreszinssatz %
Anlagezeitraum  
Steuersatz %
Freibetrag Euro
Zinsertrag (brutto) Euro
abz. Steuern Euro
Endkapital Euro


Wie rechnet man die Zinsen aus? Wie berechnet man Prozent aus? Was ist der Jahreszins? Wie kann man den Grundwert berechnen?

Die Berechnung der Zinsen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe des Zinssatzes, dem angelegten Kapital, der Laufzeit und der Art der Zinszahlung (z.B. jährlich, halbjährlich oder monatlich). Im Folgenden finden Sie einige grundlegende Formeln für die Berechnung von Zinsen:

Zinsen = Kapital x Zinssatz x Zeit (in Jahren)

Zinsen pro Monat = (Kreditbetrag x Zinssatz) ./. (100 x 12)

  1. Einfache Zinsen: Bei einfachen Zinsen wird der Zins nur auf das ursprünglich angelegte Kapital berechnet. Die Formel für die Berechnung der einfachen Zinsen lautet:

    Z = K x p x t / 100

    Hierbei steht: Z = Zinsen K = Kapital p = Zinssatz t = Laufzeit in Jahren

Beispiel: Sie haben 10.000 Euro auf ein Sparbuch gelegt, das einen Zins von 1% p.a. zahlt. Wie hoch sind die Zinsen nach 2 Jahren?

Zinsen = 10.000 x 0,01 x 2 = 200 Euro

Es gibt auch andere Methoden wie die Berechnung mit einer Excel Tabelle oder einem online Zinsrechner.

Es gibt auch Online-Rechner, die Ihnen bei der Berechnung der Zinsen helfen können, z.B. für einfache Zinsen, Zinseszinsen oder auch für andere Zinsarten wie Annuitätendarlehen oder Tilgungsdarlehen.


Zinsaufwendungen bzw. Zinserträge sind auch Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (z. B. Damnum, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Provisionen und Gebühren, die an den Geber des Fremdkapitals gezahlt werden).

Wie rechnet man die Zinseszinsen aus? Was ist der nominale Zinssatz?

Bei Zinseszinsen werden die Zinsen nicht nur auf das ursprüngliche Kapital berechnet, sondern auch auf die bereits angefallenen Zinsen. Die Zinseszinsen berechnet man also, indem man die Zinsen, die auf das Kapital gezahlt werden, wieder als Kapital für die nächste Zinsberechnung verwendet. Es gibt verschiedene Formeln, um die Zinseszinsen zu berechnen, eine davon ist folgende:

Zinseszinsen = Kapital x (1 + Zinsrate)^Zeit (in Jahren) - Kapital

Zinseszinsen: Die Formel für die Berechnung der Zinseszinsen lautet:

K x (1 + r/n)^(n x t) - K

Hierbei steht: K = Kapital r = Zinssatz n = Anzahl der Zinszahlungen pro Jahr t = Laufzeit in Jahren

Beispiel: Sie haben 10.000 Euro auf ein Sparbuch gelegt, das einen Zins von 1% p.a. zahlt. Wie hoch sind die Zinseszinsen nach 2 Jahren?

Zinseszinsen = 10,000 x (1 + 0.01)^2 - 10,000 = 201 Euro

Man kann sich auch mit einer Excel Tabelle oder einen online Zinsrechner helfen, um Zinseszinsen zu berechnen.

Es ist zu beachten, dass die Zinseszinsen in den meisten Fällen nur einmal pro Zeitintervall (meistens jährlich) berechnet werden und diese Methode nur für konstante Zinsraten und Zeitintervalle gültig ist.


Musterverträge

Darlehen mit Angehörigen
Partiarischer Darlehensvertrag
Partiarischer Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen

Zusammenhang von Zinsen und Inflation

Inflation und Zinsen sind die eng miteinander verbunden sind.

Inflation ist ein Anstieg der allgemeinen Preisniveaus in einer Volkswirtschaft. Das bedeutet, dass man für die gleichen Güter und Dienstleistungen mehr Geld bezahlen muss als vor einiger Zeit. Zinsen sind der Preis für Kredite. Wenn man Geld von einer Bank leiht, muss man Zinsen zahlen, die in der Regel als Prozentsatz des geliehenen Betrags angegeben werden.

Der Zusammenhang zwischen Inflation und Zinsen besteht darin, dass Zinsen einen Einfluss auf die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen haben. Wenn die Zinsen niedrig sind, ist es für Unternehmen und Verbraucher günstiger, Kredite aufzunehmen. Das führt zu einer höheren Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, was wiederum zu einer höheren Inflationsrate führen kann.

Wenn die Zinsen jedoch steigen, wird es für Unternehmen und Verbraucher teurer, Kredite aufzunehmen. Das führt zu einer geringeren Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, was wiederum zu einer niedrigeren Inflationsrate führen kann.

Die Zentralbanken, also die Banken, die für die Geldpolitik eines Landes zuständig sind, nutzen Zinsen, um die Inflation zu kontrollieren. Wenn die Inflation zu hoch ist, erhöhen die Zentralbanken die Zinsen, um die Nachfrage zu dämpfen. Wenn die Inflation zu niedrig ist, senken die Zentralbanken die Zinsen, um die Nachfrage anzukurbeln.

Ein Beispiel:

Angenommen, die Zinsen sind niedrig. Das bedeutet, dass Unternehmen und Verbraucher günstig Kredite aufnehmen können. Unternehmen investieren daraufhin mehr in neue Maschinen und Anlagen, um ihre Produktion zu erhöhen. Verbraucher kaufen mehr Güter und Dienstleistungen, da sie sich diese leisten können. Dadurch steigt die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, was wiederum zu einer höheren Inflationsrate führt.

Um die Inflation zu bekämpfen, erhöht die Zentralbank die Zinsen. Das macht es für Unternehmen und Verbraucher teurer, Kredite aufzunehmen. Dadurch sinkt die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, was wiederum zu einer niedrigeren Inflationsrate führt.

Natürlich ist der Zusammenhang zwischen Inflation und Zinsen nicht immer so eindeutig. Es gibt auch andere Faktoren, die die Inflation beeinflussen können, wie zum Beispiel die Rohstoffpreise, die Arbeitskosten oder die Staatsausgaben.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Behandlung von Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln behandelt die steuerliche Behandlung von Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises, auch wenn die Vertragsparteien keine Zinsen vereinbart oder sogar explizit ausgeschlossen haben. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung solcher Geschäfte haben.

Kernpunkte des Urteils:

  • Sachverhalt: Bei der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Gegenstands wurde die Kaufpreisforderung langfristig (länger als ein Jahr) gestundet. Die Kaufpreisraten wurden in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt.
  • Entscheidung des FG: Das FG Köln entschied, dass der Zinsanteil als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn keine Zinsen vereinbart wurden.
  • Begründung: Das FG argumentierte, dass die zinslose Stundung eines Kaufpreises einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, der steuerlich als Zinsertrag zu erfassen ist.

Praxistipp:

  • Konflikt zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht : Das Urteil könnte sich in Widerspruch zu einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) setzen, das die einkommensteuerliche Erfassung eines Zinsanteils bei einer zinslosen Stundung unter Eheleuten als ernstlich zweifelhaft ansah, wenn zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt sind.
  • Offenhalten von ESt-Bescheiden: Angesichts der möglichen Revision durch den BFH (Az. VIII R 1/23) und der bestehenden Unsicherheiten sollten betroffene Einkommensteuerbescheide vorerst offengehalten werden.

Bedeutung für Steuerpflichtige:

  • Doppelbesteuerung vermeiden: Steuerpflichtige, die in ähnlichen Situationen sind, sollten die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung (sowohl Einkommensteuer als auch Schenkungsteuer) im Auge behalten und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
  • Abwarten der höchstrichterlichen Entscheidung: Da der BFH die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit noch treffen muss, ist es ratsam, die Entwicklung dieses Falls zu verfolgen, um zu sehen, wie sich die Rechtslage entwickelt.

Das Urteil des FG Köln zeigt, dass die steuerliche Behandlung von zinslosen oder niedrig verzinsten Geschäften komplex sein kann und dass die steuerlichen Auswirkungen sorgfältig geprüft werden müssen. Die Entscheidung des BFH wird für die zukünftige Handhabung solcher Fälle maßgeblich sein.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Zins

EStG 
EStG § 3

EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

EStG § 6 Bewertung

EStG § 6a Pensionsrückstellung

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 20

EStG § 21

EStG § 24

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte

EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

EStG § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer

EStG § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 6.2 Anschaffungskosten

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

EStR R 20.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen

EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStR R 34.3 Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG
EStR R 36. Anrechnung von Steuervorauszahlungen und von Steuerabzugsbeträgen

EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

GewStG 
GewStG § 8 Hinzurechnungen

KStG 8a 15 21a 37 38
UStG 
UStG § 18 Besteuerungsverfahren

AO 
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 225 Reihenfolge der Tilgung

AO § 232 Wirkung der Verjährung

AO § 233 Grundsatz

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 234 Stundungszinsen

AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 240 Säumniszuschläge

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln

AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren

AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

AO § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 225 Reihenfolge der Tilgung

AO § 232 Wirkung der Verjährung

AO § 233 Grundsatz

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 234 Stundungszinsen

AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

AO § 239 Festsetzung der Zinsen

AO § 240 Säumniszuschläge

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln

AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren

AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

AO § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft

UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

GewStR 
GewStR R 1.8 Zinsen

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 3. Schadensersatz

UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel

UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

UStR 68. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStR 149. Entgelt

UStR 151. Entgeltsminderungen

UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 182. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

KStR 5.5 5.7 7.1 8.2 10.1 14.7
AEAO 
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:

AEAO Vor §§ 169 bis 171 Festsetzungsverjährung:

AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen:

AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 110 HGB Aufwendungsersatz

§ 111 HGB Pflicht zur Zahlung von Zinsen

§ 246 HGB Vollständigkeit; Verrechnungsverbot

§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten

§ 255 HGB Bewertungsmaßstäbe

§ 274 HGB Latente Steuern

§ 275 HGB Gliederung

§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 284 HGB Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts

§ 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts

§ 330 HGB Formvorschriften

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang

§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen

§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

§ 341f HGB Deckungsrückstellung

§ 352 HGB Zinsen

§ 353 HGB Zinsen vom Tage der Fälligkeit an

§ 354 HGB Anspruch auf Provision und Lagergeld

§ 355 HGB Laufende Rechnung, Kontokorrent

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 543 HGB Zinsen und Verfahrenskosten

§ 577 HGB Höhe des Bergelohns

§ 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

§ 587 HGB Sicherheitsleistung

§ 597 HGB Pfandrecht der Schiffsgläubiger

ErbStG 24 28
ErbStR 10.3 10.8 13.2 25 28
ErbStDV 1 muster-1
LStR 
R 3.58 LStR Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten

BewG 12 13 14 92 148 163 164 185 188 192 193 194 195 203 anlage-9a anlage-21 anlage-26
EStH 3.7 4.2.1 4.2.15 4.3.2.4 4.7 4.8 5.6 5.7.5 5.7.8 6.2 6.3 6.4 6.6.1 6.7 6.10 6.11 6.12 6a.7 6a.23 10.3 10.9 11 12.4 13a.2 15.2 15.5 15.7.4 15.8.1 15.8.3 15.9.3 15.10 20.1 20.2 21.2 21.4 21.7 22.1 22.3 23 24.1 24.2 25 33.1.33.4 34.3 34.4 34c.3 34c.5 45e
StbVV 
GewStH 1.8 7.1.3 8.1.1 8.1.2 8.1.4 8.8 9.2.3
KStH 5.4 8.5 8.8 8.9 8.11 8a 9 10.1 14.5 15 20 21
LStH 3.39 3b 8.1.1.4 8.2 9.1 9.5 9.11.5.10 9.14 19.3
GrEStG 2 9
ErbStH E.7.1 E.7.3 E.7.4.1 E.7.5 E.9.2 B.12.1 B.12.4 B.97.1 B.184 B.185.1.3 B.185.4 B.186.1 B.187.2 B.188.2 B.193.5 B.193.7 B.194 B.195.2 B.196.2.3 B.196.2.4 B.203
AStG 1 6 17
GrStR 15 35
BGB 101 212 216 234 246 247 248 256 272 288 289 290 291 301 357a 358 359 367 379 396 488 489 490 491 492 493 494 497 500 501 502 504 505 505d 507 522 547 551 559a 641 655c 668 675g 675t 675y 675z 698 799 801 803 804 805 813 820 849 1046 1047 1076 1079 1081 1083 1088 1107 1115 1118 1119 1123 1133 1145 1146 1158 1159 1171 1177 1178 1190 1191 1192 1194 1197 1200 1210 1214 1217 1288 1289 1296 1382 1806 1807 1814 1818 1834 2116 2379

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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