Zinsrechner - Zinsen online berechnen
Inhalt:
Der online Zinsrechner berechnet Endkapital, Laufzeit, Zinssatz oder Anfangskapital mit und ohne Zinseszins; optional auch mit Steuerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) und Abgeltungssteuer.
Zinsen + Zinseszins monatlich berechnen.
Zinsrechner
Zinsertrag (brutto) | Euro |
abz. Steuern | Euro |
Endkapital | Euro |
Die Berechnung der Zinsen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe des Zinssatzes, dem angelegten Kapital, der Laufzeit und der Art der Zinszahlung (z.B. jährlich, halbjährlich oder monatlich). Im Folgenden finden Sie einige grundlegende Formeln für die Berechnung von Zinsen:
Zinsen = Kapital x Zinssatz x Zeit (in Jahren)
Zinsen pro Monat = (Kreditbetrag x Zinssatz) ./. (100 x 12)
-
Einfache Zinsen: Bei einfachen Zinsen wird der Zins nur auf das ursprünglich angelegte Kapital berechnet. Die Formel für die Berechnung der einfachen Zinsen lautet:
Z = K x p x t / 100
Hierbei steht: Z = Zinsen K = Kapital p = Zinssatz t = Laufzeit in Jahren
Beispiel: Sie haben 10.000 Euro auf ein Sparbuch gelegt, das einen Zins von 1% p.a. zahlt. Wie hoch sind die Zinsen nach 2 Jahren?
Zinsen = 10.000 x 0,01 x 2 = 200 Euro
Es gibt auch andere Methoden wie die Berechnung mit einer Excel Tabelle oder einem online Zinsrechner.
Es gibt auch Online-Rechner, die Ihnen bei der Berechnung der Zinsen helfen können, z.B. für einfache Zinsen, Zinseszinsen oder auch für andere Zinsarten wie Annuitätendarlehen oder Tilgungsdarlehen.
Zinsaufwendungen bzw. Zinserträge sind auch Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben (z. B. Damnum, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Provisionen und Gebühren, die an den Geber des Fremdkapitals gezahlt werden).
Wie rechnet man die Zinseszinsen aus? Was ist der nominale Zinssatz?
Bei Zinseszinsen werden die Zinsen nicht nur auf das ursprüngliche Kapital berechnet, sondern auch auf die bereits angefallenen Zinsen. Die Zinseszinsen berechnet man also, indem man die Zinsen, die auf das Kapital gezahlt werden, wieder als Kapital für die nächste Zinsberechnung verwendet. Es gibt verschiedene Formeln, um die Zinseszinsen zu berechnen, eine davon ist folgende:
Zinseszinsen = Kapital x (1 + Zinsrate)^Zeit (in Jahren) - Kapital
Zinseszinsen: Die Formel für die Berechnung der Zinseszinsen lautet:
K x (1 + r/n)^(n x t) - K
Hierbei steht: K = Kapital r = Zinssatz n = Anzahl der Zinszahlungen pro Jahr t = Laufzeit in Jahren
Beispiel: Sie haben 10.000 Euro auf ein Sparbuch gelegt, das einen Zins von 1% p.a. zahlt. Wie hoch sind die Zinseszinsen nach 2 Jahren?
Zinseszinsen = 10,000 x (1 + 0.01)^2 - 10,000 = 201 Euro
Man kann sich auch mit einer Excel Tabelle oder einen online Zinsrechner helfen, um Zinseszinsen zu berechnen.
Es ist zu beachten, dass die Zinseszinsen in den meisten Fällen nur einmal pro Zeitintervall (meistens jährlich) berechnet werden und diese Methode nur für konstante Zinsraten und Zeitintervalle gültig ist.
Zusammenhang von Zinsen und Inflation
Inflation und Zinsen sind die eng miteinander verbunden sind.
Inflation ist ein Anstieg der allgemeinen Preisniveaus in einer Volkswirtschaft. Das bedeutet, dass man für die gleichen Güter und Dienstleistungen mehr Geld bezahlen muss als vor einiger Zeit. Zinsen sind der Preis für Kredite. Wenn man Geld von einer Bank leiht, muss man Zinsen zahlen, die in der Regel als Prozentsatz des geliehenen Betrags angegeben werden.
Der Zusammenhang zwischen Inflation und Zinsen besteht darin, dass Zinsen einen Einfluss auf die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen haben. Wenn die Zinsen niedrig sind, ist es für Unternehmen und Verbraucher günstiger, Kredite aufzunehmen. Das führt zu einer höheren Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, was wiederum zu einer höheren Inflationsrate führen kann.
Wenn die Zinsen jedoch steigen, wird es für Unternehmen und Verbraucher teurer, Kredite aufzunehmen. Das führt zu einer geringeren Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, was wiederum zu einer niedrigeren Inflationsrate führen kann.
Die Zentralbanken, also die Banken, die für die Geldpolitik eines Landes zuständig sind, nutzen Zinsen, um die Inflation zu kontrollieren. Wenn die Inflation zu hoch ist, erhöhen die Zentralbanken die Zinsen, um die Nachfrage zu dämpfen. Wenn die Inflation zu niedrig ist, senken die Zentralbanken die Zinsen, um die Nachfrage anzukurbeln.
Ein Beispiel:
Angenommen, die Zinsen sind niedrig. Das bedeutet, dass Unternehmen und Verbraucher günstig Kredite aufnehmen können. Unternehmen investieren daraufhin mehr in neue Maschinen und Anlagen, um ihre Produktion zu erhöhen. Verbraucher kaufen mehr Güter und Dienstleistungen, da sie sich diese leisten können. Dadurch steigt die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, was wiederum zu einer höheren Inflationsrate führt.
Um die Inflation zu bekämpfen, erhöht die Zentralbank die Zinsen. Das macht es für Unternehmen und Verbraucher teurer, Kredite aufzunehmen. Dadurch sinkt die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, was wiederum zu einer niedrigeren Inflationsrate führt.
Natürlich ist der Zusammenhang zwischen Inflation und Zinsen nicht immer so eindeutig. Es gibt auch andere Faktoren, die die Inflation beeinflussen können, wie zum Beispiel die Rohstoffpreise, die Arbeitskosten oder die Staatsausgaben.
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Behandlung von Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln behandelt die steuerliche Behandlung von Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises, auch wenn die Vertragsparteien keine Zinsen vereinbart oder sogar explizit ausgeschlossen haben. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung solcher Geschäfte haben.
Kernpunkte des Urteils:
- Sachverhalt: Bei der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Gegenstands wurde die Kaufpreisforderung langfristig (länger als ein Jahr) gestundet. Die Kaufpreisraten wurden in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt.
- Entscheidung des FG: Das FG Köln entschied, dass der Zinsanteil als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn keine Zinsen vereinbart wurden.
- Begründung: Das FG argumentierte, dass die zinslose Stundung eines Kaufpreises einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, der steuerlich als Zinsertrag zu erfassen ist.
Praxistipp:
- Konflikt zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht : Das Urteil könnte sich in Widerspruch zu einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) setzen, das die einkommensteuerliche Erfassung eines Zinsanteils bei einer zinslosen Stundung unter Eheleuten als ernstlich zweifelhaft ansah, wenn zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt sind.
- Offenhalten von ESt-Bescheiden: Angesichts der möglichen Revision durch den BFH (Az. VIII R 1/23) und der bestehenden Unsicherheiten sollten betroffene Einkommensteuerbescheide vorerst offengehalten werden.
Bedeutung für Steuerpflichtige:
- Doppelbesteuerung vermeiden: Steuerpflichtige, die in ähnlichen Situationen sind, sollten die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung (sowohl Einkommensteuer als auch Schenkungsteuer) im Auge behalten und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
- Abwarten der höchstrichterlichen Entscheidung: Da der BFH die endgültige Entscheidung in dieser Angelegenheit noch treffen muss, ist es ratsam, die Entwicklung dieses Falls zu verfolgen, um zu sehen, wie sich die Rechtslage entwickelt.
Das Urteil des FG Köln zeigt, dass die steuerliche Behandlung von zinslosen oder niedrig verzinsten Geschäften komplex sein kann und dass die steuerlichen Auswirkungen sorgfältig geprüft werden müssen. Die Entscheidung des BFH wird für die zukünftige Handhabung solcher Fälle maßgeblich sein.
Weitere Zinsrechner finden Sie hier:
Rechtsgrundlagen zum Thema: Zins
EStGEStG § 3
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6a Pensionsrückstellung
EStG § 9 Werbungskosten
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 20
EStG § 21
EStG § 24
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
EStG § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
EStG § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
EStR
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 6.2 Anschaffungskosten
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
EStR R 20.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen
EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStR R 34.3 Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG
EStR R 36. Anrechnung von Steuervorauszahlungen und von Steuerabzugsbeträgen
EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
GewStG
GewStG § 8 Hinzurechnungen
KStG 8a 15 21a 37 38
UStG
UStG § 18 Besteuerungsverfahren
AO
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 225 Reihenfolge der Tilgung
AO § 232 Wirkung der Verjährung
AO § 233 Grundsatz
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 234 Stundungszinsen
AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 240 Säumniszuschläge
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren
AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
AO § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 225 Reihenfolge der Tilgung
AO § 232 Wirkung der Verjährung
AO § 233 Grundsatz
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 234 Stundungszinsen
AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 240 Säumniszuschläge
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren
AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
AO § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
GewStR
GewStR R 1.8 Zinsen
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 3. Schadensersatz
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel
UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStR 68. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStR 149. Entgelt
UStR 151. Entgeltsminderungen
UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStR 182. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
KStR 5.5 5.7 7.1 8.2 10.1 14.7
AEAO
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:
AEAO Vor §§ 169 bis 171 Festsetzungsverjährung:
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen:
AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 110 HGB Aufwendungsersatz
§ 111 HGB Pflicht zur Zahlung von Zinsen
§ 246 HGB Vollständigkeit; Verrechnungsverbot
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung
§ 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten
§ 255 HGB Bewertungsmaßstäbe
§ 274 HGB Latente Steuern
§ 275 HGB Gliederung
§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 284 HGB Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts
§ 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
§ 330 HGB Formvorschriften
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
§ 341f HGB Deckungsrückstellung
§ 352 HGB Zinsen
§ 353 HGB Zinsen vom Tage der Fälligkeit an
§ 354 HGB Anspruch auf Provision und Lagergeld
§ 355 HGB Laufende Rechnung, Kontokorrent
§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier
§ 543 HGB Zinsen und Verfahrenskosten
§ 577 HGB Höhe des Bergelohns
§ 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
§ 587 HGB Sicherheitsleistung
§ 597 HGB Pfandrecht der Schiffsgläubiger
ErbStG 24 28
ErbStR 10.3 10.8 13.2 25 28
ErbStDV 1 muster-1
LStR
R 3.58 LStR Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten
BewG 12 13 14 92 148 163 164 185 188 192 193 194 195 203 anlage-9a anlage-21 anlage-26
EStH 3.7 4.2.1 4.2.15 4.3.2.4 4.7 4.8 5.6 5.7.5 5.7.8 6.2 6.3 6.4 6.6.1 6.7 6.10 6.11 6.12 6a.7 6a.23 10.3 10.9 11 12.4 13a.2 15.2 15.5 15.7.4 15.8.1 15.8.3 15.9.3 15.10 20.1 20.2 21.2 21.4 21.7 22.1 22.3 23 24.1 24.2 25 33.1.33.4 34.3 34.4 34c.3 34c.5 45e
StbVV
GewStH 1.8 7.1.3 8.1.1 8.1.2 8.1.4 8.8 9.2.3
KStH 5.4 8.5 8.8 8.9 8.11 8a 9 10.1 14.5 15 20 21
LStH 3.39 3b 8.1.1.4 8.2 9.1 9.5 9.11.5.10 9.14 19.3
GrEStG 2 9
ErbStH E.7.1 E.7.3 E.7.4.1 E.7.5 E.9.2 B.12.1 B.12.4 B.97.1 B.184 B.185.1.3 B.185.4 B.186.1 B.187.2 B.188.2 B.193.5 B.193.7 B.194 B.195.2 B.196.2.3 B.196.2.4 B.203
AStG 1 6 17
GrStR 15 35
BGB 101 212 216 234 246 247 248 256 272 288 289 290 291 301 357a 358 359 367 379 396 488 489 490 491 492 493 494 497 500 501 502 504 505 505d 507 522 547 551 559a 641 655c 668 675g 675t 675y 675z 698 799 801 803 804 805 813 820 849 1046 1047 1076 1079 1081 1083 1088 1107 1115 1118 1119 1123 1133 1145 1146 1158 1159 1171 1177 1178 1190 1191 1192 1194 1197 1200 1210 1214 1217 1288 1289 1296 1382 1806 1807 1814 1818 1834 2116 2379