Zinsrechner – Zinsen und Zinseszins präzise online berechnen
Ihr zuverlässiges Tool für professionelle Zinsberechnungen
Online-Zinsrechner mit Zinseszins-Funktion
Sie möchten Zinsen berechnen, um fundierte Finanzentscheidungen zu treffen? Unser Zinsrechner ist das ideale Werkzeug für die schnelle und präzise Online-Berechnung von Zinsen – ob für Sparanlagen, Kredite, Darlehen oder Investitionen.
Dieser professionelle Zinsrechner unterstützt Sie dabei, die langfristige Entwicklung Ihres Kapitals transparent nachzuvollziehen. Er arbeitet nach der kaufmännischen Methode der monatlichen Verzinsung, die besonders präzise für moderne Sparpläne und Kreditmodelle ist.
Unser Online-Zinsrechner berechnet wahlweise:
- Endkapital nach gewünschter Laufzeit
- Erforderliche Laufzeit bis zum Zielkapital
- Notwendigen Zinssatz für Ihre Renditeziele
- Benötigtes Anfangskapital
Optional berücksichtigt der Rechner auch steuerliche Aspekte wie den Sparerpauschbetrag (derzeit 1.000 € für Ledige, 2.000 € für Verheiratete) und die Abgeltungssteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Zinsen und Zinseszins monatlich berechnen:
Zinsrechner
| Zinsertrag (brutto) | Euro |
| abz. Steuern | Euro |
| Endkapital | Euro |
Wichtige Begriffe für Ihre Finanzplanung
- Startkapital (Anfangskapital)
- Die Einmalsumme, die Sie zu Beginn des Anlagezeitraums investieren.
- Monatliche Sparrate
- Der Betrag, den Sie regelmäßig zum Monatsende einzahlen (nachschüssige Zahlung). Bei vorschüssiger Zahlung erfolgt die Einzahlung zum Monatsbeginn.
- Zinssatz p.a. (per annum)
- Der jährliche Prozentsatz, den Ihre Anlage erwirtschaftet bzw. den Ihr Kredit kostet. Bei monatlicher Verzinsung wird dieser Jahressatz anteilig auf die Monate verteilt.
- Gesamteinzahlung
- Die Summe aller Beträge aus Startkapital und Sparraten, die Sie aus eigenen Mitteln über die Laufzeit eingezahlt haben.
- Zinsertrag
- Die Differenz zwischen Endkapital und Gesamteinzahlung – also der reine Gewinn aus der Verzinsung.
Wie funktioniert der Zinsrechner?
Der Zinsrechner ermöglicht verschiedene Berechnungsarten für unterschiedliche Finanzszenarien:
Berechnungsarten im Überblick
- Einfache Zinsberechnung
- Ermitteln Sie die Zinsen für eine bestimmte Kapitalanlage ohne Wiederanlage der Zinsen. Diese Methode eignet sich für kurzfristige Anlagen oder wenn Zinserträge ausgeschüttet werden.
- Zinseszinsrechnung
- Berechnen Sie, wie sich Ihre Anlage durch automatische Wiederanlage der Zinserträge über die Zeit entwickelt. Der Zinseszins-Effekt ist besonders bei langfristigen Anlagen relevant.
- Kreditkostenberechnung
- Verschaffen Sie sich einen detaillierten Überblick über die Zinskosten eines Darlehens oder Kredits über die gesamte Laufzeit.
So nutzen Sie den Rechner: Geben Sie einfach den gewünschten Betrag, den Zinssatz und die Laufzeit ein – unser Zinsrechner ermittelt sofort das Ergebnis für Sie.
Vorteile unseres Zinsrechners
- Zeitersparnis: Schnelle und unkomplizierte Berechnung ohne komplexe Excel-Formeln oder manuelle Berechnungen.
- Transparenz: Alle relevanten Finanzdaten werden übersichtlich dargestellt – inklusive Zinsertrag und Gesamtverzinsung.
- Flexibilität: Universell einsetzbar für verschiedenste Szenarien – von Sparplänen über Festgeldanlagen bis hin zu Kreditvergleichen.
- Steuerliche Integration: Optional mit Berücksichtigung von Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer.
- Kostenlos: Unbegrenzte Nutzung ohne Anmeldung oder Gebühren.
Warum ist die Zinsberechnung wichtig?
Zinsen spielen eine zentrale Rolle in der Finanzplanung – sowohl beim Vermögensaufbau als auch bei der Kreditaufnahme:
- Beim Sparen: Verstehen Sie, wie Ihr Kapital durch Zinsen und Zinseszins über die Jahre wächst und welche Auswirkungen unterschiedliche Zinssätze haben.
- Bei Krediten: Ermitteln Sie die tatsächlichen Kosten eines Darlehens und vergleichen Sie verschiedene Kreditangebote objektiv.
- Für Investitionen: Bewerten Sie die Rentabilität verschiedener Anlageformen und treffen Sie fundierte Investitionsentscheidungen.
- In der Steuerplanung: Berücksichtigen Sie die steuerlichen Auswirkungen von Kapitalerträgen bereits bei der Planung.
Ein präziser Überblick über Zinsentwicklungen hilft Ihnen, bessere Finanzentscheidungen zu treffen und unnötige Kosten zu vermeiden.
Jetzt Zinsen berechnen – kostenlos und präzise!
Nutzen Sie unseren benutzerfreundlichen Zinsrechner und erhalten Sie innerhalb von Sekunden genaue Berechnungsergebnisse. Starten Sie noch heute und optimieren Sie Ihre Finanzplanung mit fundierten Daten!
Häufig gestellte Fragen zum Zinsrechner
Was ist der Unterschied zwischen einfachem Zins und Zinseszins?
Beim einfachen Zins wird nur das ursprüngliche Kapital verzinst – die Zinsberechnung bleibt über die gesamte Laufzeit konstant. Beim Zinseszins hingegen werden die erwirtschafteten Zinsen automatisch wieder angelegt und verzinst. Dadurch entsteht ein exponentielles Wachstum, das insbesondere bei längeren Laufzeiten zu deutlich höheren Erträgen führt.
Kann ich den Zinsrechner auch für Kredite verwenden?
Ja, unser Zinsrechner eignet sich hervorragend zur Berechnung von Kreditkosten. Sie können verschiedene Kreditangebote objektiv vergleichen und die Gesamtzinsbelastung über die Laufzeit ermitteln. Für detaillierte Tilgungspläne empfehlen wir zusätzlich unseren spezialisierten Annuitätendarlehen-Rechner.
Ist die Nutzung des Zinsrechners kostenlos?
Ja, unser Zinsrechner ist vollständig kostenlos und jederzeit ohne Anmeldung oder Registrierung nutzbar. Es gibt keine Beschränkungen bei der Anzahl der Berechnungen.
Wie wird die monatliche Verzinsung berechnet?
Bei der monatlichen Verzinsung wird der Jahreszinssatz durch 12 geteilt und jeden Monat auf das aktuelle Kapital angewendet. Dies entspricht der heute üblichen Praxis bei den meisten Banken und Finanzinstituten.
Werden Steuern automatisch berücksichtigt?
Der Rechner bietet die optionale Berücksichtigung von Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer. Aktivieren Sie diese Funktion, wenn Sie die Nettorendite nach Steuern ermitteln möchten. Beachten Sie, dass sich steuerliche Regelungen ändern können.
Zinsberechnung: Formeln und Methoden
Die Berechnung von Zinsen erfolgt nach mathematischen Formeln, die je nach Zinsart variieren. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Berechnungsmethoden im Überblick.
Grundformel für die Zinsberechnung
Die allgemeine Formel zur Berechnung von Zinsen lautet:
Zinsen = Kapital × Zinssatz × Zeit
Für monatliche Zinsberechnungen bei Krediten gilt:
Zinsen pro Monat = (Kreditbetrag × Zinssatz) ÷ (100 × 12)
Einfache Zinsrechnung
Bei einfachen Zinsen wird der Zins ausschließlich auf das ursprünglich angelegte Kapital berechnet. Die Formel lautet:
Z = K × p × t ÷ 100
Dabei bedeuten:
- Z = Zinsen (Zinsertrag)
- K = Kapital (Anfangskapital)
- p = Zinssatz (in Prozent p.a.)
- t = Zeit (Laufzeit in Jahren)
Praxisbeispiel: Einfache Zinsberechnung
Ausgangssituation:
Sie legen 10.000 € auf einem Sparbuch an, das einen Zinssatz von 1,0 % p.a. bietet. Die Zinsen werden nicht reinvestiert, sondern jährlich ausgezahlt.
Berechnung der Zinsen nach 2 Jahren:
Zinsen = 10.000 € × 1 % × 2 Jahre = 10.000 € × 0,01 × 2 = 200 €
Ergebnis: Nach 2 Jahren haben Sie insgesamt 200 € Zinsen erhalten.
Zinseszinsrechnung
Bei Zinseszinsen werden die Zinsen nicht ausgezahlt, sondern dem Kapital zugeschlagen und in der nächsten Periode mitverzinst. Die Formel lautet:
Kn = K0 × (1 + r/n)(n × t)
Dabei bedeuten:
- Kn = Endkapital nach der Laufzeit
- K0 = Anfangskapital (Startkapital)
- r = Zinssatz (als Dezimalzahl, z.B. 0,01 für 1 %)
- n = Anzahl der Zinsperioden pro Jahr (12 bei monatlicher Verzinsung)
- t = Laufzeit in Jahren
Praxisbeispiel: Zinseszinsberechnung
Ausgangssituation:
Sie legen 10.000 € mit einer jährlichen Verzinsung von 1,0 % p.a. an. Die Zinsen werden jährlich dem Kapital zugeschlagen und mitverzinst.
Berechnung des Endkapitals nach 2 Jahren:
K2 = 10.000 € × (1 + 0,01)2 = 10.000 € × 1,0201 = 10.201 €
Zinsertrag: 10.201 € - 10.000 € = 201 €
Ergebnis: Durch den Zinseszins-Effekt haben Sie 1 € mehr als bei der einfachen Verzinsung erhalten. Bei längeren Laufzeiten wird dieser Unterschied deutlich größer.
Hilfreiche Tools für die Zinsberechnung
Neben unserem Online-Zinsrechner gibt es weitere Möglichkeiten zur Zinsberechnung:
-
Excel-Tabellen: Mit Funktionen wie
=ZW()(Zukunftswert) oder=ZINS()können Sie Berechnungen automatisieren. - Spezialisierte Rechner: Für komplexere Finanzierungen empfehlen wir unseren Annuitätendarlehen-Rechner oder Tilgungsdarlehen-Rechner.
Zinseszins: Die Macht des exponentiellen Wachstums
Der Zinseszins-Effekt ist eines der mächtigsten Prinzipien in der Finanzwelt. Albert Einstein soll ihn einst als "achtes Weltwunder" bezeichnet haben.
Was ist der Zinseszins?
Beim Zinseszins werden die erwirtschafteten Zinsen nicht ausgezahlt, sondern dem Kapital zugeschlagen. In der nächsten Zinsperiode werden dann nicht nur das ursprüngliche Kapital, sondern auch die bereits erwirtschafteten Zinsen verzinst. Dies führt zu einem exponentiellen Wachstum des Vermögens.
Bedeutung für langfristige Anlagen
Je länger die Laufzeit, desto stärker wirkt sich der Zinseszins-Effekt aus. Ein Beispiel verdeutlicht dies:
Vergleich: 10.000 € bei 5% Zinsen über 30 Jahre
- Einfache Verzinsung: 10.000 € + (10.000 € × 5% × 30) = 25.000 €
- Zinseszins: 10.000 € × (1,05)30 = 43.219 €
Differenz: 18.219 € zusätzlicher Gewinn durch Zinseszins-Effekt!
Praktische Anwendung
Unser Zinsrechner berücksichtigt den Zinseszins standardmäßig bei der monatlichen Verzinsung. Dies entspricht der modernen Bankpraxis und liefert realistische Ergebnisse für:
- Sparpläne mit automatischer Wiederanlage
- Fondssparpläne (thesaurierende Fonds)
- Langfristige Geldanlagen
- Altersvorsorge und Vermögensaufbau
Zinsen und Inflation: Der entscheidende Zusammenhang
Zinsen und Inflation sind eng miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig. Das Verständnis dieses Zusammenhangs ist essentiell für fundierte Finanzentscheidungen.
Was ist Inflation?
Inflation bezeichnet den allgemeinen Anstieg des Preisniveaus in einer Volkswirtschaft. Das bedeutet: Für dieselben Güter und Dienstleistungen müssen Sie im Zeitverlauf mehr Geld bezahlen – die Kaufkraft Ihres Geldes sinkt.
Die Rolle der Zinsen
Zinsen sind der Preis für geliehenes Kapital. Wenn Sie einen Kredit aufnehmen, zahlen Sie Zinsen als Vergütung an den Kreditgeber. Bei Sparanlagen erhalten Sie Zinsen als Entlohnung dafür, dass Sie Ihr Geld der Bank zur Verfügung stellen.
Der Wirkungsmechanismus
Zinsen beeinflussen die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen:
- Bei niedrigen Zinsen:
-
- Kredite sind günstig und werden verstärkt nachgefragt
- Unternehmen investieren mehr in Maschinen und Anlagen
- Verbraucher konsumieren mehr, da Finanzierungen attraktiv sind
- Die erhöhte Nachfrage kann zu steigenden Preisen führen (Inflation steigt)
- Bei hohen Zinsen:
-
- Kredite werden teurer und unattraktiver
- Unternehmen investieren weniger
- Verbraucher konsumieren zurückhaltender
- Die gedämpfte Nachfrage führt zu stagnierendem oder sinkendem Preisniveau (Inflation sinkt)
Geldpolitik der Zentralbanken
Zentralbanken (wie die Europäische Zentralbank oder die US-amerikanische Federal Reserve) nutzen Zinsen als Instrument zur Inflationssteuerung:
- Bei zu hoher Inflation: Die Zentralbank erhöht die Leitzinsen, um die Nachfrage zu dämpfen und die Preissteigerung zu bremsen.
- Bei zu niedriger Inflation oder Deflation: Die Zentralbank senkt die Leitzinsen, um die Wirtschaft anzukurbeln und die Nachfrage zu stimulieren.
Praxisbeispiel
Szenario: Niedrigzinsphase
Die Zinsen befinden sich auf historisch niedrigem Niveau. Unternehmen nutzen günstige Kredite, um in neue Produktionsanlagen zu investieren und ihre Kapazitäten zu erweitern. Gleichzeitig steigt der Konsum, da Verbraucher größere Anschaffungen über günstige Finanzierungen tätigen können.
Die erhöhte Nachfrage nach Arbeitskräften, Rohstoffen und Konsumgütern führt zu steigenden Preisen – die Inflationsrate steigt.
Um die Inflation einzudämmen, erhöht die Zentralbank schrittweise die Leitzinsen. Dadurch verteuern sich Kredite, was die Investitions- und Konsumneigung dämpft. Die Nachfrage sinkt, und die Preissteigerungen verlangsamen sich.
Realzins: Der wahre Wert Ihrer Anlage
Für Sparer und Anleger ist der Realzins entscheidend – die Differenz zwischen Nominalzins und Inflationsrate:
Realzins = Nominalzins - Inflationsrate
Beispiel: Negative Realverzinsung
- Nominalzins Ihrer Sparanlage: 1,0 % p.a.
- Aktuelle Inflationsrate: 2,5 % p.a.
- Realzins: 1,0 % - 2,5 % = -1,5 %
Bedeutung: Trotz positiver Nominalverzinsung verliert Ihr Geld real an Kaufkraft. Nach einem Jahr können Sie für Ihr Kapital inklusive Zinsen 1,5 % weniger Güter kaufen als zuvor.
Weitere Einflussfaktoren
Der Zusammenhang zwischen Zinsen und Inflation ist komplex. Weitere Faktoren spielen ebenfalls eine Rolle:
- Rohstoffpreise: Steigende Öl- oder Gaspreise treiben die Inflation
- Arbeitskosten: Lohnsteigerungen können inflationär wirken
- Staatsausgaben: Expansive Fiskalpolitik kann die Nachfrage erhöhen
- Wechselkurse: Währungsschwankungen beeinflussen Importpreise
- Wirtschaftswachstum: Hohes Wachstum kann inflationären Druck erzeugen
Aktuelles aus dem Steuerrecht
Zinsen im Steuerrecht: Entwicklungen und Regelungen
Zinsen spielen im deutschen Steuerrecht eine bedeutende Rolle, insbesondere bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der Abgabenordnung (AO), speziell in § 233a AO.
Verfassungswidrigkeit der bisherigen Zinssätze
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % (entspricht 6 % p.a.) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig ist.
Begründung: Der Zinssatz von 6 % jährlich stand in keinem angemessenen Verhältnis zum anhaltend niedrigen Zinsniveau auf den Kapitalmärkten und benachteiligte Steuerpflichtige unangemessen.
Neuregelung der Zinssätze
Als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen angepasst:
- Rückwirkend ab dem 1. Januar 2019: Herabsetzung auf 0,15 % pro Monat (entspricht 1,8 % pro Jahr)
- Ab dem 1. Januar 2019: Der neue Zinssatz gilt sowohl für Nachzahlungszinsen als auch für Erstattungszinsen
Diese Anpassung soll die Diskrepanz zwischen den steuerlichen Zinssätzen und dem tatsächlichen Marktzinsniveau verringern und für mehr Gerechtigkeit sorgen.
Verzinsungszeitraum und Karenzzeit
Die Verzinsung von Steuern beginnt grundsätzlich nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dies gilt gemäß § 233a AO für folgende Steuerarten:
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer (bei Jahreserklärungen)
- Gewerbesteuer
Praktische Auswirkungen für Steuerpflichtige
Die Neuregelung bringt für Steuerpflichtige erhebliche Entlastungen:
Vergleichsberechnung
Annahme: Steuernachzahlung von 10.000 € für 2 Jahre
- Alter Zinssatz (6 % p.a.): 10.000 € × 6 % × 2 = 1.200 €
- Neuer Zinssatz (1,8 % p.a.): 10.000 € × 1,8 % × 2 = 360 €
- Ersparnis: 840 €
Ausblick und Handlungsempfehlungen
Trotz der Neuregelung bleiben wichtige Fragen offen:
- Zukünftige Anpassungen: Wie werden sich die Zinssätze entwickeln, wenn das Marktzinsniveau steigt?
- Weitere Verfassungsbeschwerden: Ist auch der neue Zinssatz von 1,8 % p.a. in allen Marktphasen verfassungskonform?
Behandlung von Zinsen bei ratierlichem Kaufpreis
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln behandelt die steuerliche Erfassung von Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises – auch wenn die Vertragsparteien keine Zinsen vereinbart oder diese sogar explizit ausgeschlossen haben.
Kernpunkte des Urteils
- Sachverhalt:
- Bei der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Gegenstands wurde die Kaufpreisforderung langfristig (länger als ein Jahr) gestundet. Die Kaufpreisraten wurden rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt.
- Entscheidung des FG Köln:
- Der Zinsanteil ist als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen – selbst wenn keine Zinsen vereinbart wurden.
- Begründung:
- Die zinslose Stundung eines Kaufpreises stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der steuerlich als Zinsertrag zu erfassen ist. Dies entspricht dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Potenzielle Konflikte und offene Fragen
Konflikt mit Schenkungsteuerrecht: Das Urteil könnte im Widerspruch zu früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) stehen, wonach die einkommensteuerliche Erfassung eines Zinsanteils bei zinslosen Stundungen unter Eheleuten als "ernstlich zweifelhaft" angesehen wurde, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung erfüllt sind.
Risiko der Doppelbesteuerung: Es besteht die Gefahr, dass derselbe wirtschaftliche Vorgang sowohl der Einkommensteuer (als Zinsertrag) als auch der Schenkungsteuer (als freigebige Zuwendung) unterliegt.
Handlungsempfehlungen
- Offenhalten von Bescheiden: Betroffene Einkommensteuerbescheide sollten vorläufig offengehalten werden, da der BFH (Az. VIII R 1/23) über die Revision entscheiden wird.
- Vertragsgestaltung: Bei langfristigen Ratenzahlungen sollte die steuerliche Behandlung bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.
- Dokumentation: Die wirtschaftlichen Gründe für zinslose oder niedrig verzinste Vereinbarungen sollten sorgfältig dokumentiert werden.
- Steuerberatung: In komplexen Fällen ist frühzeitige steuerliche Beratung unerlässlich, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
Weitere spezialisierte Zinsrechner
Für spezielle Berechnungsszenarien bieten wir Ihnen weitere Online-Rechner:
Rechtsgrundlagen zum Thema: Zins
EStGEStG § 3
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6a Pensionsrückstellung
EStG § 9 Werbungskosten
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 20
EStG § 21
EStG § 24
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
EStG § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
EStG § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
EStR
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 6.2 Anschaffungskosten
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
EStR R 20.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen
EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStR R 34.3 Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG
EStR R 36. Anrechnung von Steuervorauszahlungen und von Steuerabzugsbeträgen
EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
GewStG
GewStG § 8 Hinzurechnungen
KStG 8a 15 21a 37 38
UStG
UStG § 18 Besteuerungsverfahren
AO
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 225 Reihenfolge der Tilgung
AO § 232 Wirkung der Verjährung
AO § 233 Grundsatz
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 234 Stundungszinsen
AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 240 Säumniszuschläge
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren
AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
AO § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
AO § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
AO § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 225 Reihenfolge der Tilgung
AO § 232 Wirkung der Verjährung
AO § 233 Grundsatz
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 234 Stundungszinsen
AO § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
AO § 239 Festsetzung der Zinsen
AO § 240 Säumniszuschläge
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
AO § 243 Verpfändung von Wertpapieren
AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
AO § 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.8.5. Einlagengeschäft
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 13.6. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
GewStR
GewStR R 1.8 Zinsen
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 3. Schadensersatz
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel
UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStR 68. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStR 149. Entgelt
UStR 151. Entgeltsminderungen
UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStR 182. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
KStR 5.5 5.7 7.1 8.2 10.1 14.7
AEAO
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:
AEAO Vor §§ 169 bis 171 Festsetzungsverjährung:
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen:
AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 110 HGB Aufwendungsersatz
§ 111 HGB Pflicht zur Zahlung von Zinsen
§ 246 HGB Vollständigkeit; Verrechnungsverbot
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung
§ 254 HGB Bildung von Bewertungseinheiten
§ 255 HGB Bewertungsmaßstäbe
§ 274 HGB Latente Steuern
§ 275 HGB Gliederung
§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 284 HGB Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts
§ 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
§ 330 HGB Formvorschriften
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 340c HGB Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
§ 340e HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 340f HGB Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 341c HGB Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
§ 341f HGB Deckungsrückstellung
§ 352 HGB Zinsen
§ 353 HGB Zinsen vom Tage der Fälligkeit an
§ 354 HGB Anspruch auf Provision und Lagergeld
§ 355 HGB Laufende Rechnung, Kontokorrent
§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier
§ 543 HGB Zinsen und Verfahrenskosten
§ 577 HGB Höhe des Bergelohns
§ 585 HGB Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
§ 587 HGB Sicherheitsleistung
§ 597 HGB Pfandrecht der Schiffsgläubiger
ErbStG 24 28
ErbStR 10.3 10.8 13.2 25 28
ErbStDV 1 muster-1
LStR
R 3.58 LStR Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten
BewG 12 13 14 92 148 163 164 185 188 192 193 194 195 203 anlage-9a anlage-21 anlage-26
EStH 3.7 4.2.1 4.2.15 4.3.2.4 4.7 4.8 5.6 5.7.5 5.7.8 6.2 6.3 6.4 6.6.1 6.7 6.10 6.11 6.12 6a.7 6a.23 10.3 10.9 11 12.4 13a.2 15.2 15.5 15.7.4 15.8.1 15.8.3 15.9.3 15.10 20.1 20.2 21.2 21.4 21.7 22.1 22.3 23 24.1 24.2 25 33.1.33.4 34.3 34.4 34c.3 34c.5 45e
StbVV
GewStH 1.8 7.1.3 8.1.1 8.1.2 8.1.4 8.8 9.2.3
KStH 5.4 8.5 8.8 8.9 8.11 8a 9 10.1 14.5 15 20 21
LStH 3.39 3b 8.1.1.4 8.2 9.1 9.5 9.11.5.10 9.14 19.3
GrEStG 2 9
ErbStH E.7.1 E.7.3 E.7.4.1 E.7.5 E.9.2 B.12.1 B.12.4 B.97.1 B.184 B.185.1.3 B.185.4 B.186.1 B.187.2 B.188.2 B.193.5 B.193.7 B.194 B.195.2 B.196.2.3 B.196.2.4 B.203
AStG 1 6 17
GrStR 15 35
BGB 101 212 216 234 246 247 248 256 272 288 289 290 291 301 357a 358 359 367 379 396 488 489 490 491 492 493 494 497 500 501 502 504 505 505d 507 522 547 551 559a 641 655c 668 675g 675t 675y 675z 698 799 801 803 804 805 813 820 849 1046 1047 1076 1079 1081 1083 1088 1107 1115 1118 1119 1123 1133 1145 1146 1158 1159 1171 1177 1178 1190 1191 1192 1194 1197 1200 1210 1214 1217 1288 1289 1296 1382 1806 1807 1814 1818 1834 2116 2379
Steuer-Newsletter.