Anwendung von BMF-Schreiben
Inhalt:
Was ist der BMF bzw. was macht er?
BMF steht für Bundesministerium der Finanzen. Es ist zuständig für die Steuerverwaltung, die Finanzpolitik und die Regulierung des Finanzwesens im Land. Die Hauptaufgaben des BMF beinhalten die Gestaltung und Umsetzung der Steuergesetzgebung, die Durchführung von Steuerprüfungen, die Verwaltung des Bundeshaushalts und die Regulierung des Finanzmarkts.
Die Hauptaufgaben des BMF beinhalten:
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Gestaltung und Umsetzung der Steuergesetzgebung: Das BMF ist verantwortlich für die Gestaltung und Umsetzung der Gesetzgebung, die die Steuern und Abgaben betrifft, einschließlich der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und anderer.
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Steuerverwaltung: Das BMF ist für die Durchführung von Steuerprüfungen und die Verwaltung des Bundeshaushalts verantwortlich. Es sammelt Steuern ein und sorgt dafür, dass diese angemessen und korrekt verwendet werden.
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Regulierung des Finanzmarkts: Das BMF ist auch verantwortlich für die Regulierung des Finanzmarkts und arbeitet eng mit anderen Regulierungsbehörden zusammen, um die Integrität und Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
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Zusammenarbeit mit anderen Bundesministerien und der EU-Kommission: Das BMF arbeitet eng mit anderen Bundesministerien und der EU-Kommission zusammen, um wichtige politische Entscheidungen in Bezug auf Steuern und Finanzen zu treffen.
Das BMF veröffentlicht auch BMF-Schreiben online und im Bundessteuerblatt, die die offizielle Verwaltungspraxis und die geltenden Regelungen für die Finanzämter vorgeben.
Top BMF-Schreiben
Was sind BMF-Schreiben?
BMF-Schreiben sind Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Deutschland. Sie stellen die offizielle Verwaltungspraxis und die geltenden Regelungen für die Verwaltung der Steuern dar. BMF-Schreiben sind Steuererlasse. Steuererlasse, sind den jeweiligen Steuerarten zugeordnete Verwaltungsanweisungen, Anordnungen und insbesondere BMF-Schreiben.
Die BMF-Schreiben dienen als Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der steuerlichen Gesetze und Regelungen und sollen eine einheitliche und konsistente Anwendung der Gesetze in der Verwaltung ermöglichen. Sie können sich auf verschiedene Bereiche der Steuerverwaltung beziehen, wie z.B. die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Schenkungssteuer, Körperschaftsteuer und andere.
Neben den BMF-Schreiben gibt es auch sog. "Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder". Diese beziehen sich auf rechtliche Anweisungen, die von den obersten Finanzbehörden der einzelnen Bundesländer erlassen werden, um die Anwendung von Steuergesetzen und -vorschriften in ihrem jeweiligen Bundesland zu klären oder zu vereinheitlichen.
Diese Erlasse dienen dazu, Unklarheiten in den Gesetzen zu klären und sicherzustellen, dass die Steuergesetze und -vorschriften in allen Bundesländern gleich ausgelegt und angewendet werden. Sie stellen auch sicher, dass die Finanzverwaltungen in allen Bundesländern gleichermaßen arbeiten, um die Einhaltung der Steuergesetze und -vorschriften sicherzustellen.
Gleichlautende Erlasse werden oft bei komplexen Steuerfragen erlassen, die für mehrere Bundesländer relevant sind, um sicherzustellen, dass die Anwendung der Gesetze und Vorschriften konsistent und gerecht ist.
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Für wen gelten BMF-Schreiben?
BMF-Schreiben gelten für die Finanzverwaltung und die Finanzbeamten in Deutschland. Die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stellen die offizielle Verwaltungspraxis und die geltenden Regelungen für die Verwaltung der Steuern dar.
BMF-Schreiben sind an die Finanzbehörden gerichtet und sind für die Allgemeinheit von Interesse, das sie die Finanzverwaltung binden. BMF-Schreiben werden nur für eine Übergangszeit, nämlich bis zu ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bzw. im Regelfall längstens bis zu drei Monaten auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingestellt.
Steuerpflichtige, Unternehmen, Berater und andere Interessierte können sich an den BMF-Schreiben orientieren, um mehr über die steuerlichen Anforderungen und Regelungen zu erfahren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass BMF-Schreiben nicht rechtsverbindlich sind und dass in Streitfällen immer das Steuerrecht und die steuergerichtliche Rechtsprechung maßgebend sind (siehe auch Nichtanwendungserlasse).
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Wo werden BMF-Schreiben veröffentlicht?
BMF-Schreiben werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Das Bundessteuerblatt ist eine amtliche Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und enthält neben BMF-Schreiben auch andere wichtige Steuervorschriften, wie z.B. Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen.
Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist wichtig, da BMF-Schreiben erst nach ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt rechtsverbindlich werden. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten daher die Veröffentlichungen im Bundessteuerblatt regelmäßig prüfen und die relevanten BMF-Schreiben beachten, um sicherzustellen, dass sie die neuesten steuerlichen Vorschriften und Interpretationen kennen.
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BMF-Schreiben online
Die fast 1.000 BMF-Schreiben finden Sie auf der Seite des BMF.
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Anwendung von BMF-Schreiben (Positivliste)
Im Rahmen des Projekts „Eindämmen der Normenflut im Steuerrecht“ hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Zeitraum von 2005 bis 2010 durch die Aufhebung von fast 4.000 nicht mehr erforderlichen BMF-Schreiben einen nachhaltigen Abbau von steuerlichen Verwaltungsvorschriften angestoßen.
Um die Aktualität des Schriftenbestandes sicherzustellen, wird seit 2011 jährlich eine Liste der ab dem laufenden Veranlagungszeitraum anzuwendenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sowie eine Liste der nicht mehr in der Liste enthaltenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Für die unter gleichem Datum veröffentlichten gleichlautenden Erlasse (GLE) der obersten Finanzbehörden der Länder wird dieses Verfahren seit 2013 ebenfalls angewendet. Die regelmäßige Überprüfung stellt sicher, dass jeweils nur die für den aktuellen Veranlagungszeitraum geltenden BMF-Schreiben und GLE in die jährlich veröffentlichte Positivliste aufgenommen werden.
Alle zu diesem Thema veröffentlichten BMF-Schreiben sowie ab 2013 auch die veröffentlichten gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (GLE) - jeweils mit den dazugehörigen Listen - sind hier aufgeführt.
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Was ist ein Nichtanwendungserlass und was regelt er?
Ein Nichtanwendungserlass ist eine rechtliche Anweisung, die von einer Regierungsbehörde wie dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlassen wird, um bestimmte BFH-Urteile, Gesetze oder Vorschriften nicht anzuwenden. Ein Nichtanwendungserlass wird oft verwendet, um Unklarheiten in den Gesetzen zu klären oder um eine Überinterpretation oder Überanwendung von Gesetzen zu vermeiden.
Ein Nichtanwendungserlass kann auch verwendet werden, um bestimmte Ausnahmen für bestimmte Personengruppen oder Umstände zu gewähren, die nicht von den allgemein geltenden Gesetzen oder Vorschriften erfasst werden.
Ein Nichtanwendungserlass kann auch verwendet werden, um die Anwendung bestimmter Regelungen für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen oder zu verschieben.
Zum Beispiel kann ein Nichtanwendungserlass verwendet werden, um bestimmte Steuerbefreiungen für kleine Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen zu gewähren, die nicht von den allgemein geltenden Steuergesetzen erfasst werden.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: BMF-Schreiben
UStAEUStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.2. Verwertung von Sachen
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 2b.1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung
UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren
UStAE 4a.4. Antragsverfahren
UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen
UStAE 6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 10.4. Durchlaufende Posten
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
UStAE 13.4. Teilleistungen
UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
UStAE 13b.18. Übergangsregelungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 14.10. Rechnungserteilung in Einzelfällen
UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen
UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung
UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen
UStAE 26.5. Zuständigkeit
UStAE 27.1. Übergangsvorschriften
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.2. Verwertung von Sachen
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 2b.1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung
UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren
UStAE 4a.4. Antragsverfahren
UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen
UStAE 6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)
UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 10.4. Durchlaufende Posten
UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
UStAE 13.4. Teilleistungen
UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
UStAE 13b.18. Übergangsregelungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 14.10. Rechnungserteilung in Einzelfällen
UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen
UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung
UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen
UStAE 26.5. Zuständigkeit
UStAE 27.1. Übergangsvorschriften
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 3. Schadensersatz
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel
UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung
UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStR 51a. Umsatzsteuerlagerregelung und Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros
UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen
UStR 71. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe
UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung
UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen
UStR 128. Ausfuhrlieferungen
UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStR 149. Entgelt
UStR 150. Zuschüsse
UStR 152. Durchlaufende Posten
UStR 160. Steuersätze
UStR 178. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung
UStR 188. (Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV))
UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen
UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
UStR 226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen
UStR 240. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStR 255. Ordnungsgrundsätze
UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen
UStR 275. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen
UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
AEAO
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:
AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 45 Gesamtrechtsnachfolge:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten:
AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:
AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit:
AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:
AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
AEAO Zu § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen:
AEAO Zu § 156 Absehen von Steuerfestsetzung:
AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:
AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen:
AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:
AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:
AEAO Zu § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands:
AEAO Zu § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften:
AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:
EStH 3.0 4.1 4.2.15 5.6 7.4 10d 15a 32.9
GewStH 8.1.1
LStH 3.32 8.1.7 9.5
ErbStH E.2.1 E.7.1 E.11 E.13.4 E.13.9 E.13a.3 E.13a.8 E.13b.12 E.13c B.95 B.103.2 B.158.2 B.160.2 B.160.22.6 B.203
GrStR 29