Anwendung von BMF-Schreiben



Was ist der BMF bzw. was macht er?

BMF steht für Bundesministerium der Finanzen. Es ist zuständig für die Steuerverwaltung, die Finanzpolitik und die Regulierung des Finanzwesens im Land. Die Hauptaufgaben des BMF beinhalten die Gestaltung und Umsetzung der Steuergesetzgebung, die Durchführung von Steuerprüfungen, die Verwaltung des Bundeshaushalts und die Regulierung des Finanzmarkts.

Die Hauptaufgaben des BMF beinhalten:

  1. Gestaltung und Umsetzung der Steuergesetzgebung: Das BMF ist verantwortlich für die Gestaltung und Umsetzung der Gesetzgebung, die die Steuern und Abgaben betrifft, einschließlich der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und anderer.

  2. Steuerverwaltung: Das BMF ist für die Durchführung von Steuerprüfungen und die Verwaltung des Bundeshaushalts verantwortlich. Es sammelt Steuern ein und sorgt dafür, dass diese angemessen und korrekt verwendet werden.

  3. Regulierung des Finanzmarkts: Das BMF ist auch verantwortlich für die Regulierung des Finanzmarkts und arbeitet eng mit anderen Regulierungsbehörden zusammen, um die Integrität und Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

  4. Zusammenarbeit mit anderen Bundesministerien und der EU-Kommission: Das BMF arbeitet eng mit anderen Bundesministerien und der EU-Kommission zusammen, um wichtige politische Entscheidungen in Bezug auf Steuern und Finanzen zu treffen.

Das BMF veröffentlicht auch BMF-Schreiben online und im Bundessteuerblatt, die die offizielle Verwaltungspraxis und die geltenden Regelungen für die Finanzämter vorgeben.

Top BMF-Schreiben


Was sind BMF-Schreiben?

BMF-Schreiben

BMF-Schreiben sind Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Deutschland. Sie stellen die offizielle Verwaltungspraxis und die geltenden Regelungen für die Verwaltung der Steuern dar. BMF-Schreiben sind Steuererlasse. Steuererlasse, sind den jeweiligen Steuerarten zugeordnete Verwaltungsanweisungen, Anordnungen und insbesondere BMF-Schreiben.

Die BMF-Schreiben dienen als Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der steuerlichen Gesetze und Regelungen und sollen eine einheitliche und konsistente Anwendung der Gesetze in der Verwaltung ermöglichen. Sie können sich auf verschiedene Bereiche der Steuerverwaltung beziehen, wie z.B. die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Schenkungssteuer, Körperschaftsteuer und andere.

Neben den BMF-Schreiben gibt es auch sog. "Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder". Diese beziehen sich auf rechtliche Anweisungen, die von den obersten Finanzbehörden der einzelnen Bundesländer erlassen werden, um die Anwendung von Steuergesetzen und -vorschriften in ihrem jeweiligen Bundesland zu klären oder zu vereinheitlichen.

Diese Erlasse dienen dazu, Unklarheiten in den Gesetzen zu klären und sicherzustellen, dass die Steuergesetze und -vorschriften in allen Bundesländern gleich ausgelegt und angewendet werden. Sie stellen auch sicher, dass die Finanzverwaltungen in allen Bundesländern gleichermaßen arbeiten, um die Einhaltung der Steuergesetze und -vorschriften sicherzustellen.

Gleichlautende Erlasse werden oft bei komplexen Steuerfragen erlassen, die für mehrere Bundesländer relevant sind, um sicherzustellen, dass die Anwendung der Gesetze und Vorschriften konsistent und gerecht ist.

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Für wen gelten BMF-Schreiben?

BMF-Schreiben gelten für die Finanzverwaltung und die Finanzbeamten in Deutschland. Die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stellen die offizielle Verwaltungspraxis und die geltenden Regelungen für die Verwaltung der Steuern dar.

BMF-Schreiben sind an die Finanzbehörden gerichtet und sind für die Allgemeinheit von Interesse, das sie die Finanzverwaltung binden. BMF-Schreiben werden nur für eine Übergangszeit, nämlich bis zu ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt bzw. im Regelfall längstens bis zu drei Monaten auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen eingestellt.

Steuerpflichtige, Unternehmen, Berater und andere Interessierte können sich an den BMF-Schreiben orientieren, um mehr über die steuerlichen Anforderungen und Regelungen zu erfahren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass BMF-Schreiben nicht rechtsverbindlich sind und dass in Streitfällen immer das Steuerrecht und die steuergerichtliche Rechtsprechung maßgebend sind (siehe auch Nichtanwendungserlasse).

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Wo werden BMF-Schreiben veröffentlicht?

BMF-Schreiben werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Das Bundessteuerblatt ist eine amtliche Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und enthält neben BMF-Schreiben auch andere wichtige Steuervorschriften, wie z.B. Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Durchführungsanweisungen.

Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist wichtig, da BMF-Schreiben erst nach ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt rechtsverbindlich werden. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten daher die Veröffentlichungen im Bundessteuerblatt regelmäßig prüfen und die relevanten BMF-Schreiben beachten, um sicherzustellen, dass sie die neuesten steuerlichen Vorschriften und Interpretationen kennen.

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BMF-Schreiben online

Die fast 1.000 BMF-Schreiben finden Sie auf der Seite des BMF.

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Anwendung von BMF-Schreiben (Positivliste)

Im Rahmen des Projekts „Eindämmen der Normenflut im Steuerrecht“ hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Zeitraum von 2005 bis 2010 durch die Aufhebung von fast 4.000 nicht mehr erforderlichen BMF-Schreiben einen nachhaltigen Abbau von steuerlichen Verwaltungsvorschriften angestoßen.

Um die Aktualität des Schriftenbestandes sicherzustellen, wird seit 2011 jährlich eine Liste der ab dem laufenden Veranlagungszeitraum anzuwendenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sowie eine Liste der nicht mehr in der Liste enthaltenen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht. Für die unter gleichem Datum veröffentlichten gleichlautenden Erlasse (GLE) der obersten Finanzbehörden der Länder wird dieses Verfahren seit 2013 ebenfalls angewendet. Die regelmäßige Überprüfung stellt sicher, dass jeweils nur die für den aktuellen Veranlagungszeitraum geltenden BMF-Schreiben und GLE in die jährlich veröffentlichte Positivliste aufgenommen werden.

Alle zu diesem Thema veröffentlichten BMF-Schreiben sowie ab 2013 auch die veröffentlichten gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (GLE) - jeweils mit den dazugehörigen Listen - sind hier aufgeführt.





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Was ist ein Nichtanwendungserlass und was regelt er?

Ein Nichtanwendungserlass ist eine rechtliche Anweisung, die von einer Regierungsbehörde wie dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) erlassen wird, um bestimmte BFH-Urteile, Gesetze oder Vorschriften nicht anzuwenden. Ein Nichtanwendungserlass wird oft verwendet, um Unklarheiten in den Gesetzen zu klären oder um eine Überinterpretation oder Überanwendung von Gesetzen zu vermeiden.

Ein Nichtanwendungserlass kann auch verwendet werden, um bestimmte Ausnahmen für bestimmte Personengruppen oder Umstände zu gewähren, die nicht von den allgemein geltenden Gesetzen oder Vorschriften erfasst werden.

Ein Nichtanwendungserlass kann auch verwendet werden, um die Anwendung bestimmter Regelungen für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen oder zu verschieben.

Zum Beispiel kann ein Nichtanwendungserlass verwendet werden, um bestimmte Steuerbefreiungen für kleine Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen zu gewähren, die nicht von den allgemein geltenden Steuergesetzen erfasst werden.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: BMF-Schreiben

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 2b.1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren

UStAE 4a.4. Antragsverfahren

UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen

UStAE 6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 13b.18. Übergangsregelungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.10. Rechnungserteilung in Einzelfällen

UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStAE 26.5. Zuständigkeit

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 2b.1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen

UStAE 4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren

UStAE 4a.4. Antragsverfahren

UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen

UStAE 6.2. Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStAE 6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 13.2. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStAE 13.4. Teilleistungen

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 13b.18. Übergangsregelungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.10. Rechnungserteilung in Einzelfällen

UStAE 14a.1.Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18c.1. Verfahren zur Übermittlung der Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStAE 26.5. Zuständigkeit

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 3. Schadensersatz

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel

UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung

UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStR 51a. Umsatzsteuerlagerregelung und Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStR 69. Verwaltung von Sondervermögen

UStR 71. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe

UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung

UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 128. Ausfuhrlieferungen

UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStR 149. Entgelt

UStR 150. Zuschüsse

UStR 152. Durchlaufende Posten

UStR 160. Steuersätze

UStR 178. Sollversteuerung in der Bauwirtschaft

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung

UStR 188. (Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV))

UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen

UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStR 226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStR 240. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStR 255. Ordnungsgrundsätze

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

UStR 275. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

AEAO 
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:

AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 45 Gesamtrechtsnachfolge:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten:

AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:

AEAO Zu § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit:

AEAO Zu § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen:

AEAO Zu § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

AEAO Zu § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen:

AEAO Zu § 156 Absehen von Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 158 Beweiskraft der Buchführung:

AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:

AEAO Zu § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands:

AEAO Zu § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften:

AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:

EStH 3.0 4.1 4.2.15 5.6 7.4 10d 15a 32.9
GewStH 8.1.1
LStH 3.32 8.1.7 9.5
ErbStH E.2.1 E.7.1 E.11 E.13.4 E.13.9 E.13a.3 E.13a.8 E.13b.12 E.13c B.95 B.103.2 B.158.2 B.160.2 B.160.22.6 B.203
GrStR 29

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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