Rentenlexikon

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Mindesteigenbeitrag


Für den Erhalt der vollen Zulagenförderung der privaten Altersvorsorge ist die Zahlung eines Mindesteigenbeitrages erforderlich. Dieser richtet sich nach dem maßgeblichen Vorjahreseinkommen. Er beträgt seit 2008 vier Prozent. Von diesem Wert sind die Zulagen abzuziehen, so dass der tatsächliche Mindesteigenbeitrag immer geringer ist als der angegebene Prozentsatz. Unabhängig vom individuellen Mindesteigenbeitrag muss wenigstens ein Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro jährlich gezahlt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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