Baukindergeld
Familien in Deutschland können ab sofort das neue Baukindergeld beantragen.
Wann hat man Anspruch auf Baukindergeld?
Das Baukindergeld ist eine staatliche Förderung, die Familien mit Kindern bei der Finanzierung von Wohneigentum unterstützt (siehe auch Baufinanzierung berechnen). Man hat Anspruch auf Baukindergeld, wenn man ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung kauft oder baut und minderjährige Kinder im Haushalt hat.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Baukindergeld sind folgende:
- Es muss sich um ein selbst genutztes Eigenheim handeln, das entweder neu gebaut oder erworben wurde.
- Der Kauf- oder Baubeginn muss nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt sein.
- Es darf keine andere Förderung in Anspruch genommen werden, z.B. Wohnbauprämie oder Eigenheimzulage.
- Die Familien dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten.
Weitere Informationen zu den genauen Bedingungen und zum Antragsverfahren können Sie weiter unten finden.
Berechnen Sie Ihr neues Baukindergeld
Baukindergeld: So funktioniert´s
Sie kaufen eine Eigentumswohnung bzw. bauen oder kaufen ein Haus und ziehen mit Ihrem Kind oder Kindern ein. Dann sollten Sie Baukindergeld beantragen.
Baukindergeld (11/21)
»Wie können Sie noch vom Baukindergeld profitieren?« (#1054608)
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Familien mit Kindern fördert der Staat beim Bau oder Erwerb eines Eigenheims durch das Baukindergeld. Anhand unserer Infografik können Ihre Mandanten selbst prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf Baukindergeld erfüllen, und erfahren, wo und wann der Antrag gestellt werden muss und welche Förderbeträge gewährt werden.
Tipp: Was kostet ein Hausbau?
Ihren Antrag stellen Sie abhängig von Ihrem Einzugsdatum:
Einzugsdatum | Antrag stellen |
---|---|
01.01.2018 bis 17.09.2018 | bis 31.12.2018 |
ab 18.09.2018 | innerhalb von 3 Monaten nach Einzug (Datum der Meldebestätigung Ihrer Gemeinde) |
Baukindergeld nach § 34f EStG
Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 34f EStG steht den – getrennt veranlagten – Ehegatten insgesamt nur einmal zu. Die Aufteilung des Ermäßigungsbetrags richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Ehegatten für das betreffende Objekt die erhöhten Absetzungen nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG in Anspruch nehmen.
Baukindergeld unschädlich bei der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt bei öffentlich geförderten Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, gemäß § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG nicht in Betracht.
Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder der Ersterwerb von Wohneigentum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Bestandteil der Förderung über 10 Jahre.
Die Gewährung des Baukindergeldes ist daher unschädlich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG.
Vgl. FinMin Hamburg, 26.7.2019, S 2296 b - 2019/003 - 52
Normenkette
EStG § 35a Abs. 3 Satz 2
Nachweis über die Höhe der Einkünfte im Zusammenhang mit der Beantragung von Baukindergeld
Mit der Zuständigkeit für die Beantragung und Auszahlung von Baukindergeld wurde die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt.
Voraussetzung für die Gewährung des Baukindergeldes ist unter anderem, dass ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich 15.000 Euro für jedes weitere Kind nicht überschritten wird. Als Nachweis sind die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung des Antragstellers und - soweit vorhanden - des im Haushalt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft vorzulegen.
In diesem Zusammenhang haben sich auch Personen an ihr Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt) gewandt, die aus unterschiedlichen Gründen über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen und um die Ausstellung einer Verdienstbescheinigung bzw. einer Nichtveranlagungsbescheinigung gebeten. Dabei handelt es sich um Personen, die im maßgeblichen Zeitraum nicht unbeschränkt steuerpflichtig waren und um Fälle der Antragsveranlagung. Für die Fälle der Antragsveranlagung weist das Merkblatt der KFW darauf hin, dass, sofern kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen ist.
Etwaige Bescheinigungen der Finanzämter über das Nichtvorliegen von Einkünften sind jedoch aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich. Es kann lediglich mit dem Oase-Formular 605/027 bescheinigt werden, ob und ab wann eine Person beim jeweiligen Finanzamt steuerlich geführt wird, was aber mangels Aussage über die Einkommensverhältnisse nicht zielführend ist.
Zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise hat die Oberfinanzdirektion NRW Kontakt mit der KfW aufgenommen, um abzustimmen, wie bei den dargestellten Sachverhaltskonstellationen zu verfahren ist.
Vgl. OFD Nordrhein-Westfalen, 2.4.2019, Kurzinfo Verfahrensrecht Nr. 02/2019
Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 02/2019
Normenkette
AO 1977 § 111
Doppelte Haushaltszugehörigkeit von Kindern
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. Urteil vom 14.4.1999, BStBl 1999 II S. 594) gehörte ein Kind nur dann zum Haushalt eines Steuerpflichtigen Haushalt eines Steuerpflichtigen, wenn das Kind im Rahmen einer einheitlichen einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung des Steuerpflichtigen unter dessen Steuerpflichtigen teilte oder sich mit dessen Einwilligung vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält. In seiner neuen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2001, BStBl 2002 II S. 244) ist der BFH jedoch von dem Gesichtspunkt der einheitlichen wirtschaftlichen unter der Leitung des Steuerpflichtigen abgerückt und hat sich dem sozialrechtlichen sozialrechtlichen Definition der Haushaltszugehörigkeit angeschlossen. Dieser geht davon aus, dass sich die Haushaltszugehörigkeit aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller immateriellen Faktoren entsteht. So erfordert die Haushaltszugehörigkeit eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der zu seinem Haushalt gehörenden Person Haushalt gehörenden Person genutzt wird. Die Haushaltszugehörigkeit erfordere außerdem, dass der Steuerpflichtige für das materielle Wohlergehen der zum Haushalt der Haushaltsangehörigen trägt und dass zwischen den Personen familiäre Bindungen familiäre Bindungen bestehen und gepflegt werden, die sich auch in der Fürsorge für die Haushaltsangehörigen ausdrückt.
Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut des Elternteils befindet. Formale Gesichtspunkte, wie z.B. die Regelung des Sorgerechts oder die Eintragung in ein Melderegister, können allenfalls unterstützend für die Beurteilung herangezogen werden, in wessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Ein Obhutsverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum, z. B. zu Besuchszwecken oder in den Ferien, bei einem Elternteil aufhält (vgl. BFH vom 20.6.2001, BStBl 2001 II S. 713).
Mit Urteil vom 22.9.2004 (BFH/NV 2005 S. 415) hat der Bundesfinanzhof in einem Fall nicht dauernd getrennt lebender Eltern die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld bejaht, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt über die Dauer üblicher Ferien- oder Urlaubsbesuche hinausgeht. Eine über den Besuchscharakter hinausgehende Dauer sei regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen überschreite. Dies könne auch bei entsprechend häufigen Tagesaufenthalten des Kindes der Fall sein.
Für die Frage, ob ein Kind gleichzeitig beiden Haushalten getrennt lebender Eltern angehört, ist diese Sechswochenregelung nicht heranzuziehen. Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn das Kind sich grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter aufhalten kann und sich tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter aufhält. Es muss nach den tatsächlichen Verhältnissen in beide Haushalte voll eingegliedert sein. Diese Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 10.12.2004, III B 162/03, nochmals bestätigt.
Beispiel:
Das Sorgerecht für die Kinder üben die (geschiedenen) Eltern gemeinsam aus. Die Kinder halten sich etwa zu 2/3 bei der Mutter und zu 1/3 beim Vater auf. Die Kinder sind mit Erstwohnsitz bei der Mutter und mit Zweitwohnsitz beim Vater gemeldet. Die Wohnung des Vaters enthält auch ein Kinderschlaf- und Kinderspielzimmer. Die Kinder können sich somit ohne Weiteres auch längerfristig bei ihm aufhalten.
Im Streitfall kann im Hinblick auf den erheblichen zeitlichen Umfang, in dem sich die Kinder beim Vater aufhalten, auch bei ihm eine Haushaltszugehörigkeit der Kinder angenommen werden, vgl. auch Urteil des FG Münster vom 15.3.2002, 11 K 7343/00 EZ, EFG 2002 S. 895.
Liegt eine doppelte Haushaltszugehörigkeit des Kindes vor, so sind bei der weiteren Prüfung folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Nur ein Elternteil erhält die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bzw. einen Fördergrundbetrag nach dem EigZuIG:
Baukindergeld bzw. Kinderzulage sind – soweit die Voraussetzungen vorliegen – für diesen Elternteil in voller Höhe zu gewähren.
2. Beide Elternteile erhalten die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG gleichzeitig für jeweils eigene Objekte (Alleineigentum oder Miteigentum):
Das Baukindergeld ist jedem Elternteil in vollem Umfang zu gewähren. Nach § 34f Abs. 4 Satz 2 EStG ist die doppelte Gewährung dieser Steuerermäßigung nur in Bezug auf dasselbe Objekt, nicht aber hinsichtlich desselben Kindes ausgeschlossen. Nach R 213 Abs. 4 Satz 3 EStR kann im Fall der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG jeder Ehegatte die Steuerermäßigung nach § 34f EStG in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür in seiner Person erfüllt sind. Bei der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. Folglich ist R 213 Abs. 4 Satz 3 EStR auf nicht verheiratete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern analog anzuwenden.
3. Beide Elternteile erhalten Fördergrundbeträge nach dem EigZuIG gleichzeitig für jeweils eigene Objekte (keine Miteigentumsanteile an derselben Wohnung):
Jeder der zusammenlebenden Ehegatten erhält die volle Kinderzulage, wenn die Ehegatten jeweils Alleineigentümer eines Objektes sind. Insoweit sind Ehegatten unverheiratet zusammenlebenden, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern gleichgestellt.
4. Ein Elternteil erhält für ein eigenes Objekt die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG und der andere erhält gleichzeitig für ein eigenes Objekt einen Fördergrundbetrag nach dem EigZuIG (keine Miteigentumsanteile an derselben Wohnung):
Sowohl Baukindergeld als auch die Kinderzulage sind jeweils in voller Höhe zu gewähren. Denn nach § 9 Abs. 5 Satz 5 EigZuIG steht der Kinderzulage die Steuerermäßigung nach § 34f EStG gleich.
5. Beide Elternteile erhalten Fördergrundbeträge nach dem EigZuIG gleichzeitig für eigene Miteigentumsanteile an derselben Wohnung:
Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZuIG ist bei jedem Anspruchsberechtigten die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen, es sei denn, ein Elternteil kann einen Fördergrundbetrag für seinen Miteigentumsanteil nicht in Anspruch nehmen (vgl. ESt-Kartei EigZuIG, Karte 1, Rz. 65).
Vgl. OFD Frankfurt, 24.5.2005, EZ - 1230 A - 1 - St II 3.05
Normenkette
EigZulG § 9 Nr. 5;
EStG § 10e
EStG § 34f
Ausschluss mehrfacher Förderung (§ 9 Abs. 5 Satz 4 und 5 EigZulG)
Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist die gleichzeitige Beantragung von Kindergeld für ein Kind in einem Kalenderjahr für zwei Wohnungen ausgeschlossen, wenn beide Wohnungen im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum beider Ehegatten stehen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Kinderzulage und Baukindergeld nach § 34f EStG ist in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen. Die Ehegatten können jedoch nach § 9 Abs. 5 EigZulG zugunsten der Kinderzulage auf die weitere Inanspruchnahme des Baukindergeldes nach § 34f EStG verzichten. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die volle Kinderzulage, wenn zwei Wohnungen im Alleineigentum der Ehegatten stehen. Steht eine Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten und eine weitere Wohnung im Miteigentum beider Ehegatten, so hat der Alleineigentümer Anspruch auf die volle Kinderzulage. Der andere Ehegatte hat zusätzlich Anspruch auf die halbe Kinderzulage für die im Miteigentum stehende Wohnung.
Baukindergeld bei gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und Großeltern
Das Baukindergeld ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 auch bezüglich der Kinder im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG eröffnet § 34 f Abs. 2 Satz 1 undAbs. 3 Satz 1 EStG). Der Kreis der anspruchsbegründenden Kinder ist damit um Stief- und Enkelkinder erweitert. Es ist nicht Voraussetzung, daß dem Steuerpflichtigen für das Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Der Abzug kommt auch dann in Betracht, wenn der Stiefelternteil oder die Großeltern für ein zu ihrem Haushalt gehörendes Kind weder Kindergeld erhalten noch auf sie der Kinderfreibetrag übertragen wird (dies betrifft beim Kindergeld die Fälle des gemeinsamen Haushalts verschiedener Elternteile).
Infolge der Erweiterung des Kindbegriffs kann bei gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und Großeltern für den Fall der beiderseitigen Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 10 e EStG die doppelte Gewährung des Baukindergeldes nicht versagt werden, es fehlt an einer entsprechenden Aufteilungsregelung.
OFD Koblenz, 27.05.1997, EZ 1010 A - St 32 2
Normenkette
EStG § 34f.
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