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Baufinanzierung steuerlich absetzen

Wann kann ich die Bauzinsen steuerlich absetzen und was ist steuerlich absetzbar?


Baufinanzierung

Der Traum vom Eigenheim

Träumen Sie auch von der eigenen Immobilie? Dann geht es Ihnen wie vielen Deutschen. Über 70 Prozent der Mieterinnen und Mieter hierzulande wünschen sich laut Interhyp-Wohnraumstudie 2023 eine eigene Immobilie. Doch die Preise für Häuser und Eigentumswohnungen sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Um diesen Traum zu verwirklichen, ist ein Immobiliendarlehen für die meisten unumgänglich.


Baufinanzierungsrechner (Annuitätendarlehen)

Berechnet Rate, Laufzeit oder Restschuld inkl. optionaler Sondertilgung und zeigt einen Tilgungsplan (Jahressicht).

Rechenlogik: konstante Monatsrate (Annuität) bei nominalem Jahreszins; Sondertilgung wird am Jahresende berücksichtigt.

Eingaben

Tipp: Für realistische Gesamtkosten werden Kaufnebenkosten auf den Kaufpreis aufgeschlagen. Darlehen = Kaufpreis + Nebenkosten – Eigenkapital.

Ergebnis

Darlehensbetrag
Monatsrate
Gesamtlaufzeit (bis 0 €)
Restschuld nach Zinsbindung
Jahr Rate/Jahr Zinsen/Jahr Tilgung/Jahr Sondertilgung Restschuld
Noch keine Berechnung.

Hinweis: Dieser Rechner bildet ein Annuitätendarlehen modellhaft ab. Banken rechnen teils taggenau, berücksichtigen Auszahlungskurse, Tilgungssatzwechsel, unterjährige Sondertilgungen etc.

Baufinanzierung: Wie hoch sind die Finanzierungskosten und Bauzinsen? Welche Immobilienkosten führen zu welcher monatlichen Rate? Prüfen sie vor einer Finanzierung genau, wieviel Baukredit sie sich leisten können. Mit unserem Baufinanzierungsrechner können Sie schnell und einfach die monatliche Rate für Ihre Baufinanzierung kalkulieren lassen. Jetzt Baufinanzierung mit Zinsen, Rate, Restschuld berechnen:

Baufinanzierung

Kaufpreis / Herstellungskosten
Euro

-Eigenkapital
Euro
+Grunderwerbsteuer
%
+Notarkosten
%
+Grundbuchkosten
%
+Makler
%

Sollzinsen pro Jahr (p.a.)
%
Tilgungssatz (anfänglich)
%

Erste Ratenzahlung
Sondertilgung jährlich am 1. Euro

So berechnen Sie die Monatsrate aus der Darlehenssumme

Die Monatsrate eines Darlehens setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: Zinsen und Tilgung.

1. Zinsen berechnen

Die Zinsen sind der Preis für das geliehene Geld. Sie werden berechnet, indem der Sollzins (Zinssatz) mit der Darlehenssumme multipliziert wird.

Formel:

            Zinsen = Sollzins * Darlehenssumme

Beispiel:

Darlehenssumme: 100.000 € Sollzins: 2,00 %

Zinsen = 2,00 % * 100.000 € = 2.000 € pro Jahr

Monatliche Zinsen:

2.000 € pro Jahr / 12 Monate = 167 € pro Monat

2. Tilgung berechnen

Die Tilgung ist der Betrag, der jeden Monat zur Rückzahlung des Darlehens verwendet wird. Die anfängliche Tilgung kann frei gewählt werden, ist aber meist so hoch, dass das Darlehen innerhalb einer bestimmten Laufzeit zurückgezahlt wird.

Formel:

            Tilgung = anfängliche Tilgung * Darlehenssumme

Beispiel:

Anfängliche Tilgung: 2,00 %

Tilgung = 2,00 % * 100.000 € = 2.000 € pro Jahr

Monatliche Tilgung:

2.000 € pro Jahr / 12 Monate = 167 € pro Monat

3. Monatsrate berechnen

Die Monatsrate ist die Summe aus Zinsen und Tilgung.

Formel:

            Monatsrate = Zinsen + Tilgung

Beispiel:

Monatsrate = 167 € + 167 € = 334 €

In diesem Beispiel beträgt die monatliche Rate 334 €.

4. Online-Rechner nutzen

Es gibt viele Online-Rechner, mit denen Sie die Monatsrate für ein Darlehen berechnen können. Dies ist besonders praktisch, wenn Sie verschiedene Darlehensangebote vergleichen möchten.

5. Weitere Faktoren

Neben der Darlehenssumme, dem Sollzins und der Tilgung gibt es noch weitere Faktoren, die die Monatsrate beeinflussen können, z. B.:

  • Laufzeit des Darlehens
  • Sondertilgungen
  • Restschuldversicherung

Tipp:

Vergleichen Sie verschiedene Darlehensangebote, bevor Sie sich für ein Darlehen entscheiden. Achten Sie dabei nicht nur auf die Monatsrate, sondern auch auf die Gesamtkosten des Darlehens.


Baufinanzierung & Steuerrecht – die wichtigsten Punkte für Praxis und Gestaltung

Inhalt

Steuerliche Effekte hängen maßgeblich davon ab, ob eine Immobilie selbst genutzt, vermietet oder betrieblich eingesetzt wird – und ob Zahlungsflüsse sauber dokumentiert und zugeordnet werden.

1. Ausgangspunkt: Nutzung entscheidet über die Steuerfolgen

In der Baufinanzierung ist steuerlich zuerst zu klären, wofür die Immobilie genutzt wird: Eigennutzung (privat), Vermietung (Überschusseinkünfte) oder betriebliche Nutzung (Betriebsvermögen). Davon hängt ab, ob Finanzierungskosten abziehbar sind und welche Förderinstrumente greifen.

Merksatz: Abziehbarkeit folgt dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Darlehensmittel – entscheidend ist typischerweise die tatsächliche Mittelverwendung und deren Nachweisbarkeit.

2. Schuldzinsen: Werbungskosten oder privat?

2.1 Vermietete / betrieblich genutzte Immobilie

  • Grundprinzip: Schuldzinsen sind grundsätzlich als Werbungskosten (Vermietung) bzw. Betriebsausgaben (betrieblich) abziehbar, soweit ein klarer Zusammenhang zur Einkünfteerzielung besteht.
  • Wichtig: Nicht die Vertragsbezeichnung entscheidet, sondern die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (Nachweis durch Zahlungsfluss).
  • Teilfinanzierung / Mischverwendung: Werden Darlehen teilweise privat genutzt, ist regelmäßig eine Aufteilung vorzunehmen.

2.2 Gemischt genutzte Objekte (z. B. Vermietung + Eigennutzung)

Risiko in der Praxis: Unklare Kontoführung und vermischte Zahlungsflüsse sind der häufigste Grund für Kürzungen beim Schuldzinsenabzug.
  • Aufteilung: Finanzierungskosten sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der vermieteten/betrieblichen zur privaten Nutzung aufzuteilen (z. B. Wohn-/Nutzfläche, soweit sachgerecht).
  • Gestaltungsansatz: Getrennte Darlehen und getrennte Konten erleichtern die Zuordnung; private Teile können – soweit wirtschaftlich sinnvoll – eher mit Eigenmitteln finanziert werden.
  • Beweislast: In der Praxis trägt der Steuerpflichtige das Risiko, den Zusammenhang zur Einkünfteerzielung darzulegen (Belege, Kontoauszüge, Zahlungspläne).

3. Bauzeitzinsen & Herstellungskosten: sofort abziehbar oder zu aktivieren?

Zinsen während der Bauphase (Bauzeitzinsen) können – je nach Einordnung – entweder laufend berücksichtigt oder den Herstellungskosten zugerechnet werden. Die Zuordnung ist ein typisches Prüfungsfeld.

  • Herstellungskosten-Nähe: Bei objektbezogener Finanzierung umfangreicher Herstellungsmaßnahmen kann eine Aktivierung (Zurechnung zu Herstellungskosten) in Betracht kommen.
  • Abgrenzung: Zinsen/Disagio sind hiervon zu unterscheiden von sonstigen Nebenkosten (z. B. Vermittlung, Schätzung, Grundbucheintragung), die häufig anders zu beurteilen sind.

4. Disagio (Damnum) & andere Geldbeschaffungskosten

Ein Disagio (Damnum) ist wirtschaftlich Teil der Finanzierungskosten. Steuerlich geht es in der Praxis vor allem um: Marktüblichkeit, Laufzeit, Zuordnung zur Einkünfteart und ggf. die Frage, ob es zu aktivieren ist (z. B. im Zusammenhang mit Herstellungskosten).

Konstellation Typischer steuerlicher Fokus Praxis-Tipp
Vermietung Abziehbarkeit als Werbungskosten (ggf. Verteilung bei Vorausleistungen) Disagio vertraglich sauber dokumentieren, Zahlungszeitpunkt und Laufzeit beachten
Eigennutzung Regelmäßig kein Werbungskostenabzug; ggf. nur bei speziellen Förder-/Sondertatbeständen Förderalternativen prüfen (z. B. energetische Steuerermäßigung)
Herstellung/Bauphase Abgrenzung: laufend vs. Aktivierung in Herstellungskosten Einzelbeurteilung anhand Zahlungsfluss und Zweck

5. Abschreibung (AfA) und Sonderabschreibungen als Finanzierungshebel

5.1 AfA bei Vermietung/Betrieb

  • AfA-Grundlage: Abschreibbar ist grundsätzlich der Gebäudeanteil (nicht der Grund und Boden).
  • Herstellung vs. Erhaltungsaufwand: Maßgeblich ist, ob Maßnahmen aktivierungspflichtig sind oder sofort abziehbarer Aufwand vorliegt.

5.2 Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)

§ 7b EStG kann (vereinfacht) zusätzlichen Abschreibungsraum für neue Mietwohnungen eröffnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Typische Prüfpunkte sind u. a. Förderzeitraum, Bauantrags-/Bauanzeigezeitpunkt, Kostenobergrenzen und Mindestvermietungsdauer.

Praxis: Die Sonder-AfA wirkt nur, wenn die Wohnung im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zur Vermietung bestimmt ist und die Nachweisdokumentation (Bauantrag, Herstellungskosten, Vermietung) konsistent ist.

5.3 Denkmal/Sanierung (§§ 7h, 7i EStG) und Eigennutzungsvariante (§ 10f EStG)

  • Vermietete Denkmäler/Sanierungsgebiete: Erhöhte Abschreibungen können möglich sein (Bescheinigungen, begünstigte Maßnahmen, Bemessungsgrundlage).
  • Eigennutzung (§ 10f EStG): Bei selbst genutzten Baudenkmälern bzw. Gebäuden in Sanierungsgebieten kann ein Sonderausgabenabzug möglich sein – typischerweise über mehrere Jahre, mit behördlicher Bescheinigung als Voraussetzung.

6. Energetische Sanierung (Eigennutzung): Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Für energetische Maßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden kann eine Steuerermäßigung in Betracht kommen. In der Praxis entscheidend: zeitlicher Anwendungsbereich, begünstigte Maßnahmen, Höchstbetrag je Objekt und die Abgrenzung zu anderen Förderungen (Doppelförderung vermeiden).

Fördermechanik (typisch)
Steuerermäßigung verteilt über mehrere Jahre, mit Objekt-Höchstbetrag.
Kritischer Punkt
Nicht gleichzeitig dieselben Aufwendungen doppelt fördern lassen (z. B. mit Zuschüssen).

7. Nebenkosten der Finanzierung und des Erwerbs

  • Erwerbsnebenkosten: Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer etc. sind regelmäßig Anschaffungsnebenkosten (relevant für AfA-Bemessungsgrundlage, soweit dem Gebäude zuordenbar; Grund und Boden bleibt nicht abschreibbar).
  • Finanzierungsnebenkosten: Bereitstellungszinsen, Kontoführungs-/Darlehenskosten, Vermittlungskosten etc. sind getrennt zu beurteilen; Dokumentation und Zuordnung sind in Prüfungen regelmäßig entscheidend.
  • Handwerkerleistungen (§ 35a EStG): Bei Eigennutzung können arbeitskostenbezogene Steuerermäßigungen möglich sein (nicht “Baufinanzierung” im engeren Sinn, aber im Projektkontext oft relevant).

8. Gestaltung: Zuordnung, Zwei-Konten-Logik, Dokumentation

Steuerlich “saubere” Baufinanzierung bedeutet nicht aggressive Modelle, sondern eine nachvollziehbare Mittelverwendung. Je gemischter die Nutzung, desto wichtiger sind Struktur und Nachweise.

  • Getrennte Konten: Baukonto und privates Konto trennen, insbesondere bei gemischt genutzten Objekten.
  • Getrennte Darlehen: Soweit möglich: separate Darlehen pro Nutzungsteil (vermietet/betrieblich vs. privat).
  • Verwendungsnachweise: Rechnungen, Zahlungsbelege, Auszahlungspläne, Baukostenaufstellungen und Flächenberechnungen strukturiert ablegen.

9. Grenzen: Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) und Prüfungsrisiken

Wichtig: Modelle, die wirtschaftlich nicht plausibel sind und primär auf Steuerersparnis zielen, erhöhen das Risiko einer Korrektur. Gestaltungen sollten stets an nachvollziehbaren wirtschaftlichen Ursachen ausgerichtet werden.
  • Typische Risikofelder: Disagio-/Vorauszahlungsmodelle, zweistufige Finanzierungsmodelle, unplausible Zuordnungen ohne Zahlungsflussnachweis.
  • Best Practice: Gestaltungsziel + wirtschaftliche Gründe schriftlich dokumentieren; Konsistenz zwischen Vertrag, Zahlung und Nutzung sicherstellen.

10. Kurz-Checkliste für Mandanten / Projektsteuerung

  • Nutzung festlegen: Eigennutzung, Vermietung oder Betrieb – auch für Teilflächen.
  • Finanzierungsstruktur: getrennte Darlehen/Konten bei gemischter Nutzung.
  • Zahlungsflüsse: “Darlehen → Baukosten” lückenlos belegbar machen.
  • AfA-/Sonder-AfA: Fördervoraussetzungen frühzeitig prüfen (Zeitpunkte, Kostenobergrenzen, Vermietungsbindung).
  • Energetik/Denkmalschutz: Bescheinigungen und Förderlogik (keine Doppelförderung) klären.
  • Dokumentation: Kostenaufstellungen, Flächen, Verträge, Belege, Bescheinigungen zentral ablegen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine praxisorientierte Übersicht und ersetzt keine Einzelfallberatung. Bei Mischobjekten, größeren Sanierungen, Sonder-AfA und Förderkombinationen empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Prüfung (inkl. Nachweis- und Dokumentationskonzept).

Praxis-Notiz: Sobald die Immobilie “nicht nur privat” ist, entscheidet meist die Beleg- und Zahlungslogik über Erfolg oder Kürzung in der Prüfung.

Typische Mandantenfragen

  • “Welche Zinsen sind abziehbar – und wie weise ich das nach?”
  • “Wie trenne ich privat und vermietet in der Finanzierung?”
  • “Was ist bei Disagio und Vorauszahlungen zu beachten?”
  • “Welche Förderungen lohnen sich steuerlich – und darf ich kombinieren?”

Empfohlene Unterlagenmappe

  • Darlehensverträge, Tilgungspläne, Zinsabrechnungen
  • Baukostenaufstellung, Rechnungen, Zahlungsbelege
  • Flächenberechnungen (bei Mischobjekten)
  • Bescheinigungen (Denkmalschutz/Sanierungsgebiet/Energetik)
  • Mietverträge / Nachweise tatsächlicher Vermietung

Wann sind Bauzinsen steuerlich absetzbar?

Die Zinsen einer Baufinanzierung können steuerlich abgesetzt werden, wenn die Immobilie vermietet oder betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Die Zinsen sind dann als Werbungskosten absetzbar.

Die Höhe der abziehbaren Zinsen richtet sich nach dem Anteil der vermieteten bzw. betrieblich bzw. beruflich genutzten Fläche an der gesamten Fläche der Immobilie. Wenn die Immobilie zu 100 % vermietet wird, sind die Zinsen in voller Höhe absetzbar. Wenn die Immobilie nur anteilig vermietet wird, sind die Zinsen ebenfalls nur anteilig absetzbar.

Die Zinsen sind in der Regel jährlich in der Einkommensteuererklärung absetzbar. Dazu müssen die Zinsen in der Steuererklärung als Werbungskosten in der Anlage V eingetragen werden.

Neben den Zinsen können auch weitere Kosten einer Baufinanzierung steuerlich abgesetzt werden, wie die Grundbuchkosten für die Finanzierung.

Wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, können die Zinsen der Baufinanzierung nicht steuerlich abgesetzt werden. In diesem Fall sind die Zinsen als private Ausgaben zu betrachten und können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Hier sind die wichtigsten Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug der Baufinanzierungszinsen:

  • Die Immobilie muss vermietet werden und steuerpflichtig sein.
  • Die Zinsen müssen in der Steuererklärung als Werbungskosten in der Anlage V eingetragen werden.

Bei Fragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Baufinanzierungszinsen sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

Zunächst ist der Zusammenhang mit der Baufinanzierung zu prüfen, welchem Zweck das Darlehen dient:

Vermietung

Vermieter können die Zinsen für den Immobilienkredit steuerlich absetzen: Wenn Sie eine Immobilie kaufen und vermieten, dann können Sie auch die Baufinanzierung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Sie können weder den Kredit noch die Tilgungsaufwendungen von der Steuer absetzen, sondern nur die Zinsen für den Kredit. Den Kaufpreis der Immobilie inkl. der Nebenkosten wie die Grunderwerbsteuer, Maklergebühren und Notarkosten können Sie abschreiben (siehe ). Sie können sämtliche Finanzierungskosten absetzen. Dazu gehören auch alle Aufwendungen, die im Zuge einer Kreditbeschaffung anfallen. Hierzu gehören auch Vermittlungsprovisionen, Zinsen, Bearbeitungsgebühren, Disago (Abgeld) sowie Notarkosten bei Grundbucheintragungen im Falle einer Besicherung durch Hypothek bzw. Grundschuld.

Tipp: Wenn Sie den Kauf eines unbebauten Grundstücks finanzieren, sind die anfallenden Zinsen auch steuerlich absetzbar, wenn eine konkrete Bau- und Vermietungsabsicht besteht. Das gilt auch, wenn Sie Bauerwartungsland erwerben und mit einer Baugenehmigung in absehbarer Zeit zu rechnen ist.


Betriebliche Nutzung

Sofern die Immobilie betrieblich genutzt wird, sind die Finanzierungskosten Betriebsausgaben. Nutzen Selbstständige nur einen Teil der Immobilie als Arbeitsraum, lassen sich die Schuldzinsen für den Baukredit anteilig absetzen.


Private Nutzung

Wenn Sie die Immobilie dagegen privat nutzen, dann können Sie die Schuldzinsen nicht von der Steuer absetzen. Das gilt auch für die Anschaffungskosten. Sie können aber Steuern sparen beim getrennten Erwerb von Grundstück und Haus (Grunderwerbsteuer), beim Umzug und durch die Wohn-Riester Rente.

Ausnahmen: Befindet sich ein Arbeitszimmer in Ihrem Haus, können Sie die Zinsen anteilig absetzen. Eine weitere Ausnahme wird dann gemacht, wenn man sich aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung kauft, weil sein Hauptwohnsitz zu weit vom Arbeitsort entfernt ist (siehe ). Dann können Sie die Kosten - also auch die Zinsen - steuerlich abgesetzen.

Baufinanzierung bei Vermietung

Darlehnsmittel, die vor Fertigstellung einer größeren Investition auf ein Vorschaltkonto überwiesen, aber noch nicht benötigt werden, können kurzfristig auf Festgeldkonten angelegt werden. Die Regelung der Randziffer 19 des BdF-Schreibens vom 19. Mai 1993 (a.a.O., Anlage 1) ist für solche Fälle gedacht, in denen der Investor mit dem Kreditinstitut einen Darlehnsrahmen in Höhe der voraussichtlichen Investitionssumme vereinbart und sodann die Mittel nach und nach über ein Vorschaltkonto abruft. Dabei ist die gesetzliche Voraussetzung der unmittelbaren Verwendung der Darlehnsmittel gewahrt.

Diese Regelung stellt jedoch eine Ausnahme von der gesetzlichen Voraussetzung der Ausschließlichkeit dar, denn über das Vorschaltkonto können auch nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zusammenhängende Aufwendungen bezahlt werden. Werden zunächst Darlehnsmittel aufgenommen, bevor die Aufwendungen bezahlt werden müssen, so ist die Regelung in Randziffer 19 insoweit nicht anwendbar, da es hier um die Frage der unmittelbaren Verwendung geht. Ausnahmeregelungen hierzu enthalten die Randziffern 22 bis 24. Danach führt eine Festgeldanlage zum Verlust des Sonderausgabenabzugs und damit zur Steuerpflicht der Lebensversicherungserträge. Eine Bereinigungsmöglichkeit besteht in solchen Fällen nach den Randziffern 29 und 30 bis einschließlich 31. Dezember 1993 (Anlage 2).

Kosten anlässlich der Veräußerung einer Immobilie als Werbungskosten bei der Vermietung einer neuen Immobilie: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, das nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, sind durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlöses zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung, (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten dieser neuen Immobilie zu qualifizieren.

Schuldzinsen, die auf die Finanzierung des Kaufs eines nießbrauchsbelasteten Grundstücks(teils) entfallen, können beim nießbrauchsverpflichteten Eigentümer als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sein.


Schuldzinsen bei einem Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines teilweise selbst genutzten Gebäudes

Die steuerliche Anerkennung von Kreditzinsen funktioniert auch bei teilweiser Vermietung. Also dann, wenn der Eigentümer eine Immobilie zum Teil selbst bewohnt und zum anderen Teil vermietet.

Nach BMF-Schreiben vom 16.4.2004 (BStBl 2004 I S. 464) kann ein Bauherr, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet werden.

Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist zunächst, dass die Herstellungskosten den Gebäudeteilen, die jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter bilden, zugeordnet werden. Dabei sind zwei Zuordnungsformen zu unterscheiden:

  1. Gesondert auszuweisen sind die in Rechnung gestellten Entgelte für Lieferung und Leistungen, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil (z.B. fremdgenutzte Wohnung/Doppelhaushälfte) betreffen (z.B. Aufwendungen für Bodenbeläge, Malerarbeiten oder Sanitärinstallationen in der einzelnen Wohnung). Diese Aufwendungen müssen entweder durch den oder die Unternehmer gesondert abgerechnet oder durch den Stpfl. in einer gleichartigen Aufstellung gesondert ausgewiesen werden.
  2. Kosten, die das Gesamtgebäude (z.B. für den Aushub der Baugrube, den Rohbau, die Dacheindeckung, den Außenanstrich) betreffen, sind den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/ Nutzflächen auch weiterhin anteilig zuzuordnen. Rechnet der Stpfl. die Kosten für die Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich ab, ist auch künftig nur eine anteilige Zuordnung möglich.

Aus diesen Zuordnungsformen folgt für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten:

  1. Bei gesondert zugeordneten Entgelten für Lieferungen und Leistungen ist ein Schuldzinsenabzug in vollem Umfang möglich, wenn die gesondert zugeordneten Entgelte auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt worden sind. Hiervon ist auszugehen, wenn der Stpfl. ein Baukonto ausschließlich mit Darlehensmitteln ausstattet und die Zahlungen zu Lasten dieses Kontos ergehen.
    Versäumt es der Stpfl. die den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen gesondert zugeordneten Aufwendungen getrennt mit Eigen-/Darlehensmitteln zu finanzieren, sind die Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Baukosten der einzelnen Gebäudeteile schätzungsweise aufzuteilen.
  2. Sind die Herstellungskosten nicht gesondert, sondern nur anteilig im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen zuzuordnen, ist eine direkte Zuordnung der eingesetzten Fremdmittel nicht zulässig. Typisierend ist vielmehr davon auszugehen, dass die Eigen- und Fremdmittel auch tatsächlich nach dem Verhältnis der Wohn-/ Nutzflächen verwendet worden sind.

Tipp: Nehmen Sie bei gemischt genutzten Immobilien (ein Teil selbst bewohnt, ein Teil vermietet) ein separates Darlehen für den nicht selbst genutzten Teil des Objektes auf. Sie dürfen und Sie sollten Ihr Eigenkapital für den selbstgenutzten Teil der Immobilie verwenden, damit Sie die möglichst viel von der Baufinanzierung absetzen können.

Beispiel 1:

A errichtet ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich großen Wohnungen, von denen er eine selbst nutzen, die andere vermieten will. Die Herstellungskosten des Gebäudes betragen insgesamt 800.000 Euro. Davon entfallen auf das Gesamtgebäude 550.000 Euro (Baugrube, Rohbau, Dach etc.). Die restlichen 250.000 Euro entfallen zu 150.000 Euro auf die selbst zu nutzende Wohnung und zu 100.000 Euro auf die zur Vermietung vorgesehene Wohnung. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die ausschließlich für den sog. Innenausbau des jeweiligen Gebäudeteils angefallen sind. A hat mit den beteiligten Unternehmen eine wohnungsbezogene, getrennte Abrechnung dieser Kosten vereinbart.

A hat das Zweifamilienhaus je zur Hälfte mit Eigen- und Fremdmitteln finanziert. 100.000 Euro des Darlehensbetrags werden einem gesonderten Konto gutgeschrieben, von dem A die der vermieteten Wohnung gesondert zugeordneten Kosten bezahlt. Der restliche Betrag wird seinem Girokonto gutgeschrieben, von dem er die übrigen Baukosten begleicht.

Von den in 1999 gezahlten Schuldzinsen i.H. von 30.000 Euro kann A als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen:

Die Darlehensmittel von 400.000 Euro hat A i.H. von 100.000 Euro zur Finanzierung der zur Vermietung vorgesehenen Wohnung verwendet. Die darauf entfallenden Schuldzinsen i.H. von 7.500 Euro (25% von 30.000 Euro) kann er in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. Die restlichen Schuldzinsen von 22.500 Euro entfallen zu 17.681 Euro (550.000 Euro / 700.000 Euro x 22.500 Euro) auf die Gesamtgebäudekosten und zu 4.819 Euro (150.000 Euro / 700.000 Euro x 22.500 Euro) auf die Innenbaukosten der selbstgenutzten Wohnung. Die auf die Gesamtgebäudekosten entfallenden Schuldzinsen kann A entsprechend dem Nutzflächenverhältnis der beiden Wohnungen zur Hälfte (= 8.841 Euro) abziehen. Insgesamt ist demnach ein Schuldzinsenabzug von 16.341 Euro (= 54%) möglich.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch zahlt A die Innenausbaukosten der selbstgenutzten Wohnung von einem weiteren Konto, das er nur mit Eigenmitteln ausgestattet hat. Die auf die Innenausbaukosten der vermieteten Wohnung entfallenden Schuldzinsen i.H. von 7.500 Euro kann A wie in Beispiel 1 in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen.

Die restlichen Schuldzinsen von 22.500 Euro entfallen in voller Höhe auf die Gesamtgebäudekosten, so dass A sie entsprechend dem Nutzflächenverhältnis der beiden Wohnungen zur Hälfte (= 11.250 Euro) abziehen kann. Insgesamt ist demnach ein Schuldzinsenabzug von 18.750 Euro (= 62,5%) möglich.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, jedoch wird das Darlehen in voller Höhe dem Girokonto gutgeschrieben, von dem A die gesamten Herstellungskosten – auch die Innenausbaukosten der vermieteten Wohnung – bezahlt.

Von den Schuldzinsen i.H. von 30.000 Euro entfallen 20.625 Euro (550.00 Euro / 800.000 Euro x 30.000 Euro) auf die Gesamtgebäudekosten und 9.375 Euro (250.00 Euro / 800.000 Euro x 30.000 Euro) auf die Innenausbaukosten der beiden Wohnungen.

Die auf die Gesamtgebäudekosten entfallenden Schuldzinsen kann A entsprechend dem Nutzflächenverhältnis der beiden Wohnungen zur Hälfte (= 10.312 Euro) abziehen. Von den auf die Innenausbaukosten entfallenden Schuldzinsen sind entsprechend dem Verhältnis der Innenausbaukosten der beiden Wohnungen für die vermietete Wohnung 3.750 Euro (100.000 Euro / 250.000 Euro x 9.375 Euro) abziehbar. Insgesamt kann A demnach Schuldzinsen i.H. von 14.062 Euro (= 46,9 %) abziehen.

Beispiel 4:

Wie Beispiel 1, jedoch hat A die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet, ohne die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Aufwendungen gesondert auszuweisen. A kann Schuldzinsen i.H. von 15.000 Euro (= 50%) abziehen.

Die vorstehenden Grundsätze sind auch anwendbar bei einem vom Stpfl. beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer, das als selbständiger Gebäudeteil zu behandeln ist.

Die vom Stpfl. vorgenommene tatsächliche Zuordnung von Darlehen bleibt auch maßgebend, wenn er später die vormals selbstgenutzte Wohnung vermietet.

In Erwerbsfällen finden die vorstehenden Grundsätze keine Anwendung. Bei Erwerb eines Gebäudes kann der Stpfl. wie bisher Schuldzinsen nur anteilig im Verhältnis der fremdvermieteten zur selbstgenutzten Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes abziehen.


Schuldzinsenabzug für ein Darlehen, das nur zum Teil zur Baufinanzierung verwendet wird

Verwendet ein Steuerpflichtiger ein Darlehen zum Teil zur Baufinanzierung, zum Teil für Privataufwendungen, so sind nur die auf den zur Baufinanzierung verwendeten Teil entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Der im Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 2--3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) aufgestellte Grundsatz, demzufolge bei gemischten Kontokorrentkonten unterstellt werden kann, daß durch laufende Geldeingänge (Habenbuchungen) vorrangig die privaten Schuldenteile getilgt werden, kann nicht auf Tilgungszahlungen übertragen werden, die auf einen Festkredit geleistet werden.

Bei der Baufinanzierung ist die Vermittlung zur Erlangung öffentlicher Gelder in gleicher Weise nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei wie die Vermittlung schuldrechtlicher Kreditgewährungen.

Zur Frage, ob nachträgliche Schuldzinsen (nach Verkauf) von der Steuer abgesetzt werden können, siehe Vorfälligkeitsentschädigung und Schuldzinsen für fremdfinanzierte Anschaffungskosten einer Immobilie nach Veräußerung dieser Immobilie.


Baufinanzierung und Verlustzuweisungsmodelle (§ 2b EStG)

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl. I S. 402, wurde § 2b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei Anwendung des § 2b EStG von folgenden Grundsätzen auszugehen:


§ 2b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen. Hierunter sind Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen zu verstehen, bei deren Erwerb oder Begründung die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. § 2b EStG beschränkt den Verlustausgleich auf Grund von Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen.


Für die Frage der Modellhaftigkeit sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • vorgefertigtes Konzept sowie
  • gleichgerichtete Leistungsbeziehungen, die im Wesentlichen identisch sind.

Beispiel: Ein Bauträger veräußert an ein Ehepaar eine denkmalgeschützte Wohnung zu Vermietungszwecken. Gleichzeitig verpflichtet er sich, die Wohnung zu sanieren. Die Eheleute nehmen hierfür erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG in Anspruch. Im Rahmen einer Gesamtfinanzierung vermittelt der Bauträger eine günstige Baufinanzierung.


Es liegt kein Fall des § 2b EStG vor. Der Erwerb durch ein Ehepaar als Gemeinschaft ist für sich genommen nicht als modellhafte Gestaltung zu werten, ebenso wenig die nachfolgende Sanierung oder die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen. Die Finanzierungsvermittlung stellt eine wirtschaftlich sinnvolle Zusatzleistung dar, die nicht den Zweck hat, den Steuerspareffekt der Anlage zu erhöhen, sondern im Gegenteil zur Minderung der zukünftigen Zinsbelastung beiträgt.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Vertragsrecht: Grundlagen eines Immobilien-Darlehensvertrags

Ein Immobilien-Darlehensvertrag ist ein rechtlich bindendes Dokument zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer, das alle Bedingungen der Kreditvergabe festlegt. Hierzu gehören:

  • Kreditbetrag
  • Vereinbarter Sollzins (fest oder variabel)
  • Laufzeit des Kreditvertrags
  • Möglichkeiten zur Sondertilgung
  • Rückzahlungsmodalitäten
  • Effektiver Jahreszins
  • Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrecht
  • Sicherheiten wie Grundschulden

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für Darlehensverträge bieten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die Paragraphen 488 bis 490. Diese regeln die Kreditvergabe, die Pflichten des Geldgebers und die Rechte des Kreditnehmers.

Besonderheiten von Verbraucherdarlehen

Verbraucherdarlehen, insbesondere Immobilien-Verbraucherdarlehen, sind speziell geregelt und umfassen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher, einschließlich eines 14-tägigen Widerrufsrechts nach Vertragsabschluss.

Nichtabnahmeentschädigung

Falls Sie sich entscheiden, den Kredit nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch zu nehmen, kann die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung fordern, welche Kosten für entgangene Zinsen und andere Gebühren abdeckt.

Privater Darlehensvertrag

Ein Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen ist weniger streng geregelt. Es empfiehlt sich jedoch, auch diesen schriftlich festzuhalten, um mögliche spätere Konflikte zu vermeiden. Solche Verträge können besonders steuerlich vorteilhaft gestaltet werden.

Benötigte Unterlagen

Für den Abschluss eines Darlehensvertrags sind diverse Unterlagen notwendig, die Ihre finanzielle Situation darlegen. Dazu zählen unter anderem:

  • Einkommensnachweise
  • Schufa-Auskunft
  • Nachweise über Eigenkapital und Schulden
  • Kaufvertrag der Immobilie
  • Finanzierungszusage der Bank

Tipps zur Baufinanzierung: Zinsen, Tilgung, Nebenkosten & Vergleich

Ratgeber für Immobilienkauf und Finanzierung: Konditionen verstehen, Angebote vergleichen, Risiken reduzieren.

Finanzierung: So sichern Sie sich die besten Konditionen

Der Kauf einer Immobilie ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben. Eine passende Baufinanzierung hängt weniger von „Tricks“ ab, sondern von sauberer Planung, realistischen Annahmen und einem transparenten Angebotsvergleich.

  1. Immobilienpreise realistisch einordnen: Prüfen Sie Marktpreise, vergleichen Sie Exposés und nutzen Sie Ihre Verhandlungsposition, insbesondere bei Objekten mit längerer Vermarktungsdauer.

  2. Nebenkosten einkalkulieren: Neben Notar, Grundbuch und ggf. Makler sollten Sie auch „versteckte“ Kosten (Renovierung, Umzug, Rücklagen) berücksichtigen. Als Orientierung werden Nebenkosten häufig mit ca. 9–12 % des Kaufpreises angesetzt. Siehe: Nebenkosten beim Hauskauf berechnen.

  3. Sanierungskosten (v. a. energetisch) mitplanen: Bei älteren Objekten sind Dämmung, Heizung und Fenster häufig große Kostentreiber. Ziehen Sie bei Bedarf eine Energieberatung hinzu und prüfen Sie Förderungen bzw. Steuervorteile: Energetische Sanierung steuerlich nutzen.

  4. Eigenkapital strukturiert erfassen: Liquidität, fällige Festgelder, veräußerbare Wertpapiere, Bausparguthaben und ggf. Familienunterstützung getrennt auflisten – das erhöht Planungssicherheit und Verhandlungsspielraum.

  5. Bankangebote einholen und vergleichen: Achten Sie auf Effektivzins, Zinsbindung, Tilgungssatz, Sondertilgung, Bereitstellungszinsen. Nutzen Sie einen strukturierten Vergleich.

  6. Belastung tragfähig halten: Häufig gilt als Daumenregel, nicht deutlich mehr als etwa ein Drittel des Haushaltsnettoeinkommens für Wohnkosten zu verplanen – individuell kann das abweichen.

Video (optional): Baufinanzierung verständlich erklärt (Kaufpreis, Rate, Zins, Tilgung)

Weitere Tipps zu Kauf & Finanzierung

Finanzierung vor Kaufvertrag

Sichern Sie die Finanzierung (inkl. Dokumentencheck) möglichst vor Vertragsunterzeichnung – das reduziert Stress und verhindert teure Verzögerungen.

Effektivzins statt Werbezins

Vergleichen Sie Angebote primär über den Effektivzins, weil dieser die Gesamtkosten des Darlehens besser abbildet.

Tilgungssatzwechsel und Sondertilgung

Vertragliche Flexibilität kann entscheidend sein: Tilgung an Lebenssituationen anpassen, Sondertilgung nutzen, wenn Überschüsse entstehen.

Anschlussfinanzierung & Forward-Darlehen

Wenn die Zinsbindung abläuft, kann ein Forward-Darlehen sinnvoll sein, um Zinsen frühzeitig zu sichern – abhängig von Zinsniveau und Forward-Aufschlägen.

Grunderwerbsteuer senken: Vertragliche Gestaltung prüfen

In bestimmten Konstellationen kann die Trennung von Grundstück und Bauleistung (rechtlich sauber) Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage haben. Das gehört in eine Einzelfallprüfung.

Download: Steuertipps für Hausbesitzer (PDF)

Kaufpreis: Wie viel Immobilie ist drin?

Der „richtige“ Kaufpreis ergibt sich aus Ihrer tragfähigen Rate, der gewünschten Laufzeit, dem Eigenkapital sowie realistischen Nebenkosten.

  1. Monatliche Rate: Planen Sie konservativ und lassen Sie Puffer (Rücklagen, Reparaturen, Lebenshaltung).

  2. Laufzeit: Viele Haushalte planen, vor Rentenbeginn schuldenfrei zu sein – das beeinflusst die Rate spürbar.

  3. Eigenkapital: Idealerweise deckt Eigenkapital mindestens die Nebenkosten, besser mehr.

  4. Nebenkosten & Makler: Je nach Objekt/Region relevant für Gesamtkosten und Beleihung.

SEO-Tipp: Verlinken Sie hier intern auf Ihren „Baufinanzierungsrechner“ (z. B. /baufinanzierungsrechner/) und nutzen Sie einen klaren Linktext wie „Baufinanzierungsrechner: Rate und Laufzeit berechnen“.

Zinsen: Sollzins, Effektivzins, Zinsbindung

Zinsarten

  • Sollzins: Nominaler Vertragszins für die Zinsberechnung.
  • Effektiver Jahreszins: Bezieht weitere Kosten ein und ist der zentrale Vergleichswert.

Zinsbindung (Sollzinsbindung)

  • Kurze Bindung: häufig günstiger, aber höheres Anschlussrisiko.
  • Lange Bindung: mehr Planungssicherheit, oft teurer.

Tilgung: Rate, Sondertilgung, Tilgungssatzwechsel

Tilgungssatz

  • Die Rate besteht aus Zins- und Tilgungsanteil (Annuitätendarlehen).
  • Eine zu geringe Tilgung verlängert die Laufzeit und erhöht Zinskosten.

Alternative Tilgungskonzepte

Modelle mit Bauspar-/Fonds-/Versicherungslösung sind nur sinnvoll, wenn Rendite nach Kosten/Steuern plausibel höher ist als die Darlehenskosten. Ohne Transparenz drohen Nachfinanzierungen.

Sondertilgungen

  • Viele Banken erlauben Sondertilgungen (oft bis zu einem Prozentsatz der Ursprungssumme).
  • Wählen Sie eine Grundrate, die langfristig tragfähig ist; Sondertilgung ist ein Flexibilitätsbaustein.

Baufinanzierung vergleichen: Vorgehen & häufige Fehler

  1. Anbieter vergleichen: Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Vermittler.
  2. Effektivzins + Bedingungen prüfen: Sondertilgung, Tilgungssatzwechsel, Bereitstellungszinsen.
  3. Bonität realistisch einplanen: Werbezinsen gelten oft nur bei hoher Eigenkapitalquote.
  4. Unterlagen vorbereiten: Exposé, Einkommensnachweise, Eigenkapitalnachweis, Haushaltsrechnung.
  5. Verhandeln: Mit Vergleichsangeboten verbessern sich Konditionen oft messbar.

SEO-Tipp: Ergänzen Sie interne Links zu passenden Tools/Artikeln (Nebenkostenrechner, Tilgungsrechner, Anschlussfinanzierung, Forward-Darlehen). Das stärkt Themenautorität (Topical Authority) und interne Linkstruktur.

Checkliste Baufinanzierung

  • Gesamtkosten realistisch: Kaufpreis + Nebenkosten + Sanierung + Puffer
  • Rate tragfähig: Haushaltsrechnung inkl. Rücklagen
  • Angebote vergleichen: Effektivzins, Zinsbindung, Sondertilgung, Bereitstellungszinsen
  • Flexibilität sichern: Tilgungssatzwechsel, Sondertilgung, Anpassungsoptionen
  • Anschlussfinanzierung früh planen: Restschuld, Zinsrisiko, Optionen

FAQ zur Baufinanzierung

Wie hoch sollten die Nebenkosten beim Hauskauf angesetzt werden?

Als Orientierung werden häufig ca. 9–12 % des Kaufpreises angesetzt. Abweichungen ergeben sich u. a. durch Bundesland (Grunderwerbsteuer) und Maklerbeteiligung.

Was ist wichtiger: niedriger Zinssatz oder höhere Tilgung?

Beides ist wichtig. Eine höhere Tilgung reduziert die Laufzeit und Zinsgesamtbelastung meist deutlich. Der optimale Mix hängt von Einkommen, Puffer und Zinsbindung ab.

Sind Sondertilgungen immer sinnvoll?

Sondertilgung ist sinnvoll, wenn Sie realistisch mit Überschüssen rechnen und vertraglich flexibel bleiben möchten. Andernfalls kann eine höhere reguläre Tilgung wirtschaftlicher sein.

Wie finde ich das beste Angebot?

Vergleichen Sie mehrere Anbieter, achten Sie auf Effektivzins und Vertragsbedingungen (Sondertilgung, Tilgungssatzwechsel, Gebühren). Dokumentieren Sie Vergleichsangebote und verhandeln Sie aktiv.

Aktuelles + weitere Infos

Hier finden Sie kostenlose online Rechner zu Immobilien:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Baufinanzierung

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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