Rechtsstand: 1. Juli 2026

Haushaltshilfe steuerlich absetzen: Rechner, Anmeldung und Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Mit dem Haushaltshilfe-Rechner berechnen Sie, wie viel Steuerermäßigung Sie für Putzhilfe, Haushaltshilfe, Reinigungsfirma, Betreuung oder Handwerkerleistungen im Privathaushalt erhalten können.

Ob Putzhilfe, Haushaltshilfe, Reinigungskraft, Gartenhilfe, Betreuung oder Handwerker: Viele Leistungen im Privathaushalt sind nach § 35a EStG steuerlich begünstigt. Der Vorteil ist besonders attraktiv, weil es sich nicht nur um Werbungskosten handelt, sondern um eine direkte Ermäßigung der Einkommensteuer. Entscheidend sind die richtige Kategorie, Rechnung, unbare Zahlung und ein klarer Haushaltsbezug.

Minijob: bis 510 € 20 % der Aufwendungen, wenn die Haushaltshilfe als Minijob im Privathaushalt angemeldet ist.
Dienstleistung: bis 4.000 € 20 % der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, etwa Reinigung oder Betreuung.
Handwerker: bis 1.200 € 20 % der Arbeitskosten für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im Haushalt.
Keine Barzahlung Rechnung und Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder vergleichbarem unbarem Weg sind Pflicht.

Haushaltshilfe-Rechner: Steuerermäßigung nach § 35a EStG berechnen

Wählen Sie aus, ob es sich um einen Minijob im Privathaushalt, eine haushaltsnahe Dienstleistung oder eine Handwerkerleistung handelt. Der Rechner zeigt die mögliche Steuerermäßigung und die jeweilige Deckelung.

Steuerrechner Haushaltshilfe

Unverbindliche Orientierung nach § 35a EStG. Maßgeblich bleibt die Prüfung im Einkommensteuerbescheid.

Minijob: Lohn inklusive pauschaler Abgaben. Dienstleistung/Handwerker: begünstigte Arbeitskosten.

Optionen und Ausschlussgründe

Mögliche Steuerermäßigung

Bitte Eingaben prüfen und „Berechnen“ klicken.

Achtung: Die Steuerermäßigung kann nur wirken, soweit überhaupt Einkommensteuer festgesetzt wird. Ein nicht ausgenutzter §-35a-Betrag wird grundsätzlich nicht als negative Steuer ausgezahlt.

Was ist nach § 35a EStG begünstigt?

§ 35a EStG begünstigt Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen im Haushalt. Die Steuerermäßigung wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.

Steuerermäßigung = begünstigte Aufwendungen × 20 % Minijob im Privathaushalt: max. 510 € Steuerermäßigung Haushaltsnahe Dienstleistungen: max. 4.000 € Steuerermäßigung Handwerkerleistungen: max. 1.200 € Steuerermäßigung
Die Infografik zeigt Minijob, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mit den wichtigsten Höchstbeträgen. Minijob 20 %, max. 510 € Dienstleistung 20 %, max. 4.000 € Handwerker 20 %, max. 1.200 € Rechnung + unbare Zahlung + Haushaltsbezug = §-35a-Prüfung Keine Doppelförderung, keine Barzahlung, Arbeitskosten sauber ausweisen.

Minijob, Dienstleistung oder Handwerkerleistung?

Kategorie Typische Beispiele Steuerermäßigung Wichtig
Minijob im Privathaushalt regelmäßige Putzhilfe, Haushaltshilfe, Gartenhilfe, Kinderbetreuung im Haushalt 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € Anmeldung über Haushaltsscheck / Minijob-Zentrale.
Haushaltsnahe Dienstleistung Reinigungsfirma, selbstständige Haushaltshilfe, Pflege- und Betreuungsdienst, Gartenpflege, Winterdienst 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € Rechnung und unbare Zahlung erforderlich.
Handwerkerleistung Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Reparaturen im Haushalt 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € Materialkosten sind regelmäßig nicht begünstigt.
Steuer-Tipp: Trennen Sie Rechnungen nach Arbeitslohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten und Material. Je klarer die Rechnung, desto einfacher ist der §-35a-Abzug in der Steuererklärung.

Haushaltshilfe als Minijob anmelden

Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe regelmäßig und persönlich weisungsgebunden, liegt häufig ein Arbeitsverhältnis vor. Bei geringem monatlichem Verdienst kommt ein Minijob im Privathaushalt in Betracht. Für 2026 beträgt die monatliche Minijob-Grenze 603 €.

Vorteile des Haushaltsschecks
  • einfache Anmeldung bei der Minijob-Zentrale,
  • zentrale Berechnung und Einziehung der Abgaben,
  • Unfallversicherung über das Verfahren,
  • rechtssichere Beschäftigung statt Schwarzarbeit,
  • Steuerermäßigung bis 510 € jährlich.
Darauf achten
  • Verdienstgrenze 2026: 603 € monatlich,
  • Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld einrechnen,
  • Mindestlohn beachten,
  • Arbeitszeiten dokumentieren,
  • bei Überschreiten droht Sozialversicherungspflicht.

Haushaltsscheckverfahren: Anmeldung und Ablauf

Beim Haushaltsscheckverfahren melden Sie die Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale an. Die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben und zieht sie vom angegebenen Konto ein. Das Verfahren ist speziell für Minijobs in Privathaushalten vorgesehen.

Selbstständige Haushaltshilfe oder Reinigungsfirma

Beauftragen Sie eine selbstständige Haushaltshilfe, Reinigungsfirma oder einen Betreuungsdienst, handelt es sich regelmäßig um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Begünstigt sind insbesondere Arbeitslohn, Fahrtkosten und Maschinenkosten, soweit sie auf die Dienstleistung im Haushalt entfallen.

Steuervorteil: 20 % der begünstigten Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr. Das entspricht einer Höchstbemessungsgrundlage von 20.000 €.

Handwerkerleistungen im Haushalt

Handwerkerleistungen können zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen begünstigt sein. Dazu zählen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im Haushalt. Materialkosten sind nicht begünstigt; deshalb sollte der Arbeitskostenanteil in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden.

Steuervorteil: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr. Das entspricht einer Höchstbemessungsgrundlage von 6.000 €.
Achtung: Neubauleistungen, Gutachtertätigkeiten ohne Handwerkerleistung oder reine Materiallieferungen sind regelmäßig nicht als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

Rechnung, Überweisung und Nachweise

Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers entscheidend. Barzahlung wird auch dann nicht anerkannt, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Nachweis Erforderlich? Praxis-Hinweis
Rechnung ja Arbeitskosten und Material möglichst getrennt ausweisen.
Unbare Zahlung ja Überweisung, Lastschrift oder vergleichbarer bankmäßiger Nachweis.
Barzahlung nein Auch mit Quittung regelmäßig schädlich.
Haushaltsscheck / Minijob-Zentrale bei Minijob zentral Nachweise der Minijob-Zentrale aufbewahren.
Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung bei Mietern/WEG möglich Begünstigte Kosten müssen nachvollziehbar ausgewiesen sein.

Mieter, Wohnungseigentümer und Nebenkostenabrechnung

Auch Mieter und Wohnungseigentümer können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen, wenn die Aufwendungen über Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden. Beispiele sind Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeisterleistungen oder Wartung.

Praxis-Tipp für Mieter: Fordern Sie beim Vermieter oder der Hausverwaltung eine Bescheinigung an, die Arbeitskostenanteil, Zahlungsjahr und Leistung nachvollziehbar ausweist.

Pflege, Betreuung, Garten und Winterdienst

Begünstigt können auch Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt, Gartenpflege auf dem Grundstück, Winterdienst auf dem Grundstück oder haushaltsnahe Unterstützungsleistungen sein. Entscheidend ist jeweils, dass die Tätigkeit einen engen Bezug zum Haushalt hat.

Häufig begünstigt
  • Wohnungsreinigung,
  • Fensterputzen,
  • Wäschepflege im Haushalt,
  • Gartenpflege auf dem Grundstück,
  • Winterdienst auf dem Grundstück,
  • Betreuung und Unterstützung im Haushalt,
  • Hausmeisterdienste mit Haushaltsbezug.
Besonders prüfen
  • Leistungen außerhalb des Haushalts,
  • reine Materiallieferungen,
  • medizinische Behandlungen,
  • Kinderbetreuung als Sonderausgaben,
  • Versicherungsleistungen oder Zuschüsse,
  • Arbeiten im Neubau,
  • bereits anderweitig abgesetzte Kosten.

Was ist nicht oder nur eingeschränkt begünstigt?

  • Bar bezahlte Rechnungen.
  • Materialkosten bei Handwerkerleistungen.
  • Leistungen ohne ausreichenden Haushaltsbezug.
  • Kosten, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.
  • Aufwendungen, die durch steuerfreie Zuschüsse oder Versicherungsleistungen erstattet wurden.
  • Reine Gutachterleistungen ohne begünstigte Handwerkerleistung.
  • Neubau- und Herstellungsmaßnahmen, soweit sie nicht als begünstigte Bestandsmaßnahmen einzuordnen sind.

Beispielrechnungen

Fall Kosten Berechnung Steuerermäßigung
Minijob-Haushaltshilfe 2.400 € Jahresaufwand 20 % von 2.400 € 480 €
Reinigungsfirma 3.600 € Arbeitskosten 20 % von 3.600 € 720 €
Handwerker 8.000 € Rechnung, davon 4.500 € Arbeitskosten 20 % von 4.500 € 900 €
Handwerker mit hohen Arbeitskosten 8.000 € Arbeitskosten 20 % = 1.600 €, aber Deckelung 1.200 €

Häufige Fehler bei Haushaltshilfe und § 35a EStG

Formale Fehler
  • Barzahlung statt Überweisung,
  • keine Rechnung,
  • Arbeitskosten nicht ausgewiesen,
  • Minijob nicht angemeldet,
  • Nachweise nicht aufbewahrt.
Inhaltliche Fehler
  • Materialkosten als Arbeitskosten angesetzt,
  • Kosten doppelt geltend gemacht,
  • Leistung ohne Haushaltsbezug angesetzt,
  • Zuschüsse nicht abgezogen,
  • Minijob-Grenze überschritten.

Checkliste: Haushaltshilfe richtig absetzen

  • Kategorie bestimmen: Minijob, haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung.
  • Bei Minijob: Haushaltshilfe über Haushaltsscheck anmelden.
  • Minijob-Grenze 2026 von 603 € monatlich prüfen.
  • Mindestlohn und Arbeitszeit dokumentieren.
  • Bei Dienstleister: Rechnung mit Arbeitskosten verlangen.
  • Nur unbar zahlen: Überweisung oder Lastschrift.
  • Materialkosten und Arbeitskosten trennen.
  • Zuschüsse, Versicherungsleistungen und Erstattungen abziehen.
  • Nebenkostenabrechnung oder Hausgeldabrechnung auf §-35a-Anteile prüfen.
  • Kosten nicht doppelt als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen ansetzen.
  • Nachweise mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids aufbewahren.

FAQ: Haushaltshilfe steuerlich absetzen

Kann ich meine Putzhilfe von der Steuer absetzen?

Ja, wenn die Putzhilfe im Haushalt tätig wird und die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem Minijob gilt der Höchstbetrag von 510 €, bei selbstständiger Haushaltshilfe oder Reinigungsfirma regelmäßig der Höchstbetrag von 4.000 €.

Was ist besser: Minijob oder Rechnung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Minijob ist sinnvoll, wenn die Haushaltshilfe weisungsgebunden und regelmäßig beschäftigt wird. Eine Rechnungslösung passt eher bei selbstständigen Dienstleistern oder Reinigungsfirmen.

Muss ich eine Haushaltshilfe anmelden?

Ja, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Für Minijobs im Privathaushalt ist das Haushaltsscheckverfahren vorgesehen.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Grenze beträgt 2026 monatlich 603 €. Sonderzahlungen und regelmäßige Lohnerhöhungen müssen mitgeprüft werden.

Wird Barzahlung anerkannt?

Nein. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist Barzahlung regelmäßig schädlich. Erforderlich sind Rechnung und unbare Zahlung.

Kann ich Handwerker und Haushaltshilfe gleichzeitig absetzen?

Ja, die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind getrennte Kategorien. Voraussetzung ist jeweils, dass die Kosten korrekt zugeordnet und nachgewiesen werden.

Können Mieter die Nebenkostenabrechnung nutzen?

Ja. Mieter können begünstigte Kosten aus der Wohnnebenkostenabrechnung oder einer entsprechenden Bescheinigung ansetzen, wenn die wesentlichen Angaben zu Leistung und Zahlung enthalten sind.

Kann ich Kinderbetreuung über § 35a EStG absetzen?

Kinderbetreuungskosten sind häufig vorrangig als Sonderausgaben zu prüfen. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen nach § 35a EStG ist ausgeschlossen.

Haushaltshilfe sauber anmelden und Steuervorteil sichern

Der größte Steuervorteil nützt nichts, wenn Rechnung, Zahlung oder Anmeldung nicht passen. Prüfen Sie deshalb vor der ersten Zahlung, ob Minijob, Dienstleisterrechnung oder Handwerkerleistung die richtige Kategorie ist.

So vermeiden Sie Schwarzarbeitsrisiken und sichern den direkten Steuerabzug nach § 35a EStG.

Weitere hilfreiche Rechner und Themen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellen und Rechtsstand

  • § 35a EStG, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; 20 %, Höchstbeträge 510 €, 4.000 € und 1.200 €, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 35a Abs. 5 EStG, Rechnung, Zahlung auf Konto des Leistungserbringers, Haushaltsbezug, EU/EWR und Ausschluss doppelter steuerlicher Berücksichtigung, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • BMF-Schreiben vom 09.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl I 2016, 1213; haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen.
  • BMF, EStH 2024, Anhang 27b zu § 35a EStG; Haushaltsbegriff, Arbeitskosten, Rechnung und unbare Zahlung.
  • Minijob-Zentrale, Minijob mit Verdienstgrenze; Minijob-Grenze 2026: 603 € und Mindestlohn 13,90 € ab 01.01.2026.
  • Minijob-Zentrale, Haushaltsscheck-Rechner; Privathaushalt, monatlicher Verdienst 2026 bis 603 €, Rentenversicherungspflicht und Arbeitgeberabgaben.
  • BFH, Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20; Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Mieter über Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder Bescheinigung.
  • BFH, Beschluss vom 30.07.2013, VI B 31/13; Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Barzahlung nicht möglich.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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