Haushaltshilfe: So sichern Sie sich die Steuerermäßigung
Ob Putzhilfe, Haushaltshilfe oder Unterstützung bei alltäglichen Arbeiten: Viele Leistungen im Privathaushalt können über § 35a EStG eine direkte Steuerermäßigung auslösen. Entscheidend sind die richtige Beschäftigungsform, die formellen Nachweise (Rechnung/Überweisung) und die passenden Höchstbeträge.
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Berechnen Sie jetzt schnell & einfach die Kosten und Steuerermäßigung:
Steuerrechner Haushaltshilfe
Berechnen Sie die mögliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG (unverbindliche Orientierung). Ergebnis erscheint erst nach Klick.
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Rechtlicher Hinweis
Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 35a EStG (u. a. Rechnung, unbare Zahlung, Haushaltsbezug, keine Doppelförderung/keine doppelte steuerliche Berücksichtigung).
Tipp: Privatausgaben von der Steuer absetzen.
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Haushaltshilfe steuerlich absetzbar: Wann ist das möglich?
Der Staat fördert Tätigkeiten im Privathaushalt. Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen oder einen Dienstleister beauftragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG erhalten – also einen direkten Abzug von Ihrer Einkommensteuer.
Das Wichtigste in Kürze
- Minijob im Privathaushalt (Haushaltsscheck): 20 % der Gesamtkosten, max. 510 € pro Jahr.
- Selbstständige Haushaltshilfe / Reinigungsfirma: 20 % der Arbeitskosten, max. 4.000 € pro Jahr.
- Wichtig: Rechnung und unbare Zahlung (Überweisung/Lastschrift) – Barzahlung ist schädlich.
Voraussetzungen: Damit das Finanzamt die Haushaltshilfe anerkennt
- Haushaltsbezug: Die Leistung muss im Haushalt/auf Ihrem Grundstück erbracht werden oder zumindest eng damit zusammenhängen (z. B. Einkäufe im Auftrag des Haushalts).
- EU/EWR: Begünstigt sind Leistungen in Ihrem Haushalt innerhalb der EU/des EWR.
- Keine Doppelförderung: Dieselben Aufwendungen dürfen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt sein.
- Nachweise: Rechnung und Zahlungsnachweis (Überweisung/Lastschrift). Bewahren Sie die Unterlagen auf.
1) Haushaltshilfe als Minijob anmelden (Privathaushalt)
Beschäftigen Sie Ihre Haushaltshilfe als Minijob im Privathaushalt, empfiehlt sich die Anmeldung über das Haushaltsscheckverfahren. Das reduziert Bürokratie, weil die Minijob-Zentrale Meldungen und Abgaben (Sozialversicherung/Unfallversicherung/Pauschsteuer) zentral abwickelt.
Steuervorteil beim Minijob im Privathaushalt
- 20 % der Gesamtkosten (Lohn + pauschale Abgaben),
- maximal 510 € Steuerermäßigung pro Jahr.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Beschäftigung korrekt angemeldet ist – daran knüpft die Steuerermäßigung an.
Hinweis zur Verdienstgrenze: Ob ein Minijob vorliegt, hängt von der jeweils gültigen monatlichen Verdienstgrenze ab. Diese ändert sich regelmäßig (gekoppelt an den Mindestlohn). Prüfen Sie daher bei Beginn oder Lohnerhöhungen, ob die Minijob-Grenze eingehalten wird.
Haushaltsscheckverfahren: Anmeldung und Ablauf
Für das Haushaltsscheckverfahren füllen Sie den Haushaltsscheck aus. Die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben und zieht diese vom angegebenen Konto ein. Unterlagen und Online-Anmeldung finden Sie bei der Minijob-Zentrale.
Haushaltshilfe anmelden
Sie möchten Ihre Haushaltshilfe anmelden? Hier können Sie das entsprechende Formular nutzen:
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2) Selbstständige Haushaltshilfe oder Reinigungsfirma (haushaltsnahe Dienstleistung)
Beauftragen Sie eine selbstständige Haushaltshilfe oder einen Dienstleister (Reinigung, Haushalt, Betreuung), können die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sein.
Steuervorteil bei haushaltsnahen Dienstleistungen
- 20 % der Arbeitskosten,
- maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr.
Wichtig: Die Rechnung sollte den Arbeitsanteil nachvollziehbar ausweisen. Zahlen Sie unbar (Überweisung/Lastschrift).
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Haushaltshilfe
UStGUStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
EStH 32b
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