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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten: So sparen Sie Steuern.



Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Sie haben eine Haushaltshilfe beschäftigt und Handwerker mit Reparaturarbeiten in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus beauftragt? Dann erfahren Sie hier, wie Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung absetzen können.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ermöglicht es Steuerpflichtigen, einen Teil der Kosten, die sie für entsprechende Arbeiten in ihrem Haushalt aufwenden, von der Steuer abzusetzen.

Berechnen Sie schnell und einfach die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:

Steuerrechner für Haushaltsnahe Dienstleistungen



Aufwendungen/ Arbeitskosten

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die geringfügig i. S. d. § 8a SGB IV sind (§ 35a Abs. 1 EStG)
Euro

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG)
Euro

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)
Euro

Steuerjahr

Zu versteuerndes Einkommen / Jahr
Euro

Grundtabelle / Splittingtabelle

Kirchensteuer

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie von Steuerermäßigungen profitieren, wenn Sie Handwerkerleistungen und/oder haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben. Die steuerliche Förderung umfasst dabei die Lohnkosten für die ausgeführten Arbeiten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten hingegen werden nicht berücksichtigt. Siehe auch Checkliste für die Steuererklärung

Hinweis: Die Steuerermäßigung beeinflusst nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der (tariflichen) Einkommensteuer abgezogen. Die tarifliche Einkommensteuer wird durch Anwendung der Tarifformel des § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen ermittelt.

Tipp: Denken Sie dabei auch an die Betriebskostenabrechnung für Ihre Wohnung (auch bei Wohneigentum), die in der Regel immer Handwerkerleistungen enthält. Der Vermieter muss sogar eine separate Bescheinigung darüber erstellen, die Sie dann Ihrer Steuererklärung beifügen können.

Gemäß § 35a EStG wird eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt. Die Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt und ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 4.000 €.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung müssen die Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Leistungen müssen der Art nach haushaltsnah sein, was bedeutet, dass sie typischerweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden und in den räumlichen Bereich des Haushalts fallen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen beispielsweise Reinigungsarbeiten, Hausmeistertätigkeiten, Gartenarbeiten oder Betreuungsleistungen. Die Steuerermäßigung beträgt bei haushaltsnahen Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr.

Für welche Tätigkeiten (Sauber machen, Kinder betreuen, Reparaturen usw.) Sie den Bonus bekommen und welche Formulare Sie dafür ausfüllen müssen, erfahren Sie im Video.

Die Steuerermäßigung erstreckt sich nicht auf Pflege- und Betreuungsleistungen, es sei denn, diese sind mit haushaltsnahen Dienstleistungen vergleichbar. Materialkosten sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen, da nur Aufwendungen für Dienstleistungen begünstigt werden.

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Begünstigt sind dabei nur die Arbeitskosten einschließlich der Fahrtkosten und der darauf entfallenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Handwerkerleistungen können beispielsweise Reparaturarbeiten, Renovierungen oder Modernisierungen im Haushalt umfassen. Bei Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist gemäß § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerermäßigung nur für Arbeiten gilt, die im eigenen Haushalt durchgeführt wurden. Kosten für Arbeiten außerhalb des eigenen Haushalts, wie beispielsweise in Ferienwohnungen oder Mietobjekten, sind nicht absetzbar. Zudem müssen die Aufwendungen in der Steuererklärung nachgewiesen werden, beispielsweise durch Rechnungen und Zahlungsbelege.

Soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, kommt eine (zusätzliche) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in Betracht. Hier besteht auch kein Wahlrecht. Bei öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen (z. B. KfW-Mittel) gewährt wurde, ist keine (weitere) Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen möglich.


I. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

1. Grundsatz und Beispiele

Kennzeichnend für haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass es sich um keine handwerklichen Arbeiten (s. Kapitel II.) handelt und die Tätigkeiten gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden könnten und eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister hierfür beauftragt wird.

Beispiele für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Hausarbeiten (z. B. Reinigung, Fenster putzen, Bügeln),
  • Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • Hausmeisterdienste und Hausreinigung (Treppenhaus),
  • Kleidungs-/Wäschepflege im Haushalt des Steuerpflichtigen,
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen.

Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:

  • Nachhilfeunterricht,
  • personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur, Fuß- und Nagelpflege (vgl. dazu allerdings Kapitel III.),
  • Hausverwaltergebühren,
  • Müllabfuhrgebühren,
  • TÜV-Gebühren für den Aufzug,
  • Architektenleistungen,
  • Kosten für die Schadensfeststellung (z. B. Rohrbruch),
  • alle Arbeiten außerhalb des Grundstücks,
  • Tierarztkosten,
  • Ausführen von Hunden außerhalb der Wohnung,
  • Kosten für die Anlieferung von „Essen auf Rädern“.

2. Begriff „Haushalt“

Die Tätigkeiten müssen in Ihrem „Haushalt“ erbracht werden. Unerheblich ist, ob es sich dabei um eine Mietwohnung oder das Eigenheim handelt. Zum Haushalt gehören auch Zubehörräume (Keller, Dachboden) und Außenanlagen (Garten). Die Grenzen des Haushalts werden durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Der Haushalt kann im Inland, EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

II. Begünstigte Handwerkerleistungen

Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (Renovierung, Erhaltung, Modernisierung) können Sie nach § 35a Abs. 3 EStG eine Steuerermäßigung von 20 % der begünstigten Aufwendungen erhalten – maximal 1.200 € pro Jahr.

Wichtig: Begünstigt sind grundsätzlich nur die Arbeitskosten (inkl. Fahrt-/Maschinenkosten und Umsatzsteuer).

  • Materialkosten (z. B. Fliesen, Farbe, Ersatzteile) zählen nicht.
  • Die Rechnung sollte den Arbeitsanteil separat ausweisen (oder plausibel aufteilen).
  • Nur unbare Zahlung (Überweisung/Lastschrift). Barzahlung ist schädlich.

Typische Beispiele für begünstigte Handwerkerleistungen

  • Reparatur und Austausch von Fenstern und Türen
  • Maler- und Lackierarbeiten (innen/außen)
  • Bodenbeläge verlegen/reparieren (Parkett, Fliesen, Teppich)
  • Heizung, Sanitär, Elektro (Wartung, Reparatur, Austausch)
  • Badezimmermodernisierung / Einbauküche modernisieren
  • Dachrinnenreinigung und Instandhaltung am Gebäude
  • Arbeiten auf dem Grundstück: Pflasterarbeiten, Zäune, Gartenmauern (Arbeitskosten)

Was ist nicht begünstigt?

  • Neubau bzw. Maßnahmen bis zur erstmaligen Fertigstellung eines Haushalts
  • Gutachtertätigkeiten/Mess- und Prüfleistungen ohne Reparatur-/Wartungscharakter (je nach Einzelfall)
  • Material- und Warenlieferungen ohne Dienstleistungsanteil

Tipp: In vielen Fällen finden sich begünstigte Handwerkerleistungen auch in der Betriebskostenabrechnung (z. B. Hausmeister, Winterdienst, Treppenhausreinigung, Wartungen). Lassen Sie die Anteile ausweisen bzw. bescheinigen.

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III. Besonderheiten bei Pflege- und Betreuungsleistungen

Pflege- und Betreuungsleistungen können ebenfalls unter § 35a EStG begünstigt sein – insbesondere dann, wenn sie im Haushalt erbracht werden und die Leistungen in ihrer Art mit einer Unterstützung im Haushalt vergleichbar sind.

Steuerlicher Rahmen

  • 20 % der begünstigten Aufwendungen
  • maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr (haushaltsbezogen)
  • Auch möglich, wenn Angehörige die Kosten tragen – sofern die formellen Nachweise stimmen.

Welche Leistungen sind typischerweise begünstigt?

  • Grundpflege und Betreuung (z. B. Unterstützung bei Mobilität, Ernährung, Alltag)
  • Betreuungsleistungen im Haushalt (z. B. Beaufsichtigung, Alltagsbegleitung)
  • Hilfen, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (z. B. hauswirtschaftliche Versorgung)

Wichtige Hinweise zur Abgrenzung

  • Erstattungen (z. B. durch Pflegeversicherung) mindern die begünstigten Aufwendungen – keine Doppelförderung.
  • Bei Heimunterbringung sind nur diejenigen Kosten begünstigt, die haushaltsnahen Dienstleistungen/Pflege- und Betreuungsleistungen zugeordnet werden können (regelmäßig per Leistungs-/Kostenaufstellung).
  • Die Begünstigung ist haushaltsbezogen: Auch wenn mehrere Personen im selben Haushalt gepflegt werden, gelten die Höchstbeträge insgesamt für den Haushalt.

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IV. Anspruchsberechtigung und Nachweis der Aufwendungen

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird nur gewährt, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Punkte sind in der Praxis die häufigsten Gründe für Rückfragen oder Kürzungen durch das Finanzamt.

Checkliste: Diese Nachweise sollten Sie haben

  • Rechnung des Dienstleisters/Handwerkers (mit Leistungsbeschreibung)
  • Unbare Zahlung (Überweisung/Lastschrift) – keine Barzahlung
  • Arbeitskostenanteil erkennbar (bei Handwerkerleistungen besonders wichtig)
  • Bei Minijob: ordnungsgemäße Anmeldung (Haushaltsscheck/Minijob-Zentrale) und Jahresbescheinigung

Wer kann die Steuerermäßigung beanspruchen?

  • Eigentümer und Mieter (maßgeblich ist der Haushaltsbezug, nicht das Eigentum)
  • Wohnungseigentümergemeinschaft: wenn in der Jahresabrechnung die begünstigten Kosten und Ihr Anteil ausgewiesen sind
  • Mieter: wenn die Nebenkostenabrechnung die begünstigten Anteile gesondert ausweist bzw. bescheinigt werden
  • Angehörige bei Pflege: wenn die Zahlung nachvollziehbar geleistet wird und Rechnung/Zahlungsfluss passen

Wann ist § 35a EStG ausgeschlossen?

  • Wenn die gleichen Kosten bereits als Betriebsausgaben/Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
  • Bei öffentlich geförderten Maßnahmen, wenn dadurch eine doppelte Förderung entstünde (je nach Förderart/Leistung)

Tipp: Bewahren Sie Rechnung und Zahlungsnachweis geordnet auf. In der Regel müssen Sie die Belege nicht automatisch einreichen, aber auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können.

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V. Steuerermäßigung: Höhe, Höchstbeträge und Beispiele

Der entscheidende Vorteil: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen. Sie senkt nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die festgesetzte Steuer – jedoch nur, soweit überhaupt Einkommensteuer anfällt.

Leistungsart Ermäßigung Max. Steuerbonus/Jahr Typische Bemessungsgrundlage
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % 4.000 € Arbeitskosten (inkl. USt), unbar gezahlt
Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % 4.000 € Begünstigte Pflege/Betreuung im Haushalt (abzgl. Erstattungen)
Handwerkerleistungen 20 % 1.200 € Arbeitskosten inkl. Fahrt/Maschine (ohne Material)
Minijob im Privathaushalt (Haushaltsscheck) 20 % 510 € Gesamtkosten (Lohn + pauschale Abgaben)

Kurzes Beispiel (Handwerker)

Arbeitskosten laut Rechnung: 3.000 € → Steuerermäßigung 20 % = 600 € (sofern überwiesen und Rechnung vorhanden). Materialkosten bleiben unberücksichtigt.

Hinweis: Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Zahlung (Zuflussprinzip). Zahlen Sie also erst im Folgejahr, wirkt die Steuerermäßigung auch erst im Folgejahr.

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Rechtsstand: Dezember 2025. Alle Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr. Dieser Text ersetzt keine individuelle Beratung.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Haushaltsnahe Dienstleistung

EStG 
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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