Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt können Steuerpflichtige eine direkte Steuerermäßigung nach § 35a EStG erhalten.

Der Vorteil: Die begünstigten Aufwendungen mindern nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern werden unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Dadurch kann sich eine spürbare Steuerersparnis ergeben, wenn die formellen Voraussetzungen eingehalten werden.

Kurzüberblick: Begünstigt sind insbesondere Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich Umsatzsteuer. Materialkosten sind bei Handwerkerleistungen nicht abziehbar. Voraussetzung sind grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Steuerrechner für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Mit dem Rechner können Sie überschlägig berechnen, welche Steuerermäßigung sich aus haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen oder einem Minijob im Privathaushalt ergeben kann.

Steuerrechner für haushaltsnahe Dienstleistungen

Berechnen Sie die mögliche Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Begünstigt sind grundsätzlich nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich Umsatzsteuer, nicht die Materialkosten.

Die Steuerermäßigung beträgt jeweils 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens insgesamt 5.710 Euro pro Jahr. Voraussetzung sind unter anderem eine Rechnung und eine unbare Zahlung.

Begünstigte Aufwendungen / Arbeitskosten

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Angaben zur Steuerberechnung

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Infografik: Steuerbonus nach § 35a EStG auf einen Blick

Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr.
Handwerkerleistungen 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr.
Pflege und Betreuung 20 % der begünstigten Aufwendungen, regelmäßig im Rahmen des Höchstbetrags von 4.000 €.
Minijob im Haushalt 20 % der Aufwendungen, maximal 510 € Steuerermäßigung pro Jahr.
Wichtig Rechnung und unbare Zahlung sind zwingende Voraussetzungen.
Kein Material Bei Handwerkerleistungen zählen nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten.

Welche Kosten sind steuerlich begünstigt?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG umfasst mehrere Fallgruppen. Entscheidend ist, dass die Leistung einen ausreichenden Bezug zum privaten Haushalt hat und nicht bereits anderweitig steuerlich berücksichtigt wird.

Leistungsart Steuerermäßigung Maximaler Steuerbonus Typische Bemessungsgrundlage
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % 4.000 € pro Jahr Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten und Umsatzsteuer
Pflege- und Betreuungsleistungen 20 % 4.000 € pro Jahr Begünstigte Pflege-, Betreuungs- und hauswirtschaftliche Leistungen
Handwerkerleistungen 20 % 1.200 € pro Jahr Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten, ohne Material
Minijob im Privathaushalt 20 % 510 € pro Jahr Lohn und pauschale Abgaben bei Anmeldung über das Haushaltsscheckverfahren
Grundformel:
Steuerermäßigung = begünstigte Aufwendungen × 20 %, begrenzt auf den jeweiligen Höchstbetrag.

Haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden könnten, jedoch durch einen Dienstleister oder eine selbständige Hilfsperson erbracht werden.

Typisch begünstigt

  • Wohnungsreinigung und Fensterputzen
  • Treppenhausreinigung
  • Hausmeisterdienste
  • Gartenpflege, Rasenmähen, Heckenschneiden
  • Winterdienst auf dem Grundstück
  • Wäschepflege im Haushalt
  • private Umzugsdienstleistungen
  • Betreuung von Haustieren im Haushalt

Typisch nicht begünstigt

  • Nachhilfeunterricht
  • Hausverwaltergebühren
  • Müllabfuhrgebühren als öffentliche Abgabe
  • Architektenleistungen
  • Gutachterleistungen ohne Haushaltsbezug
  • Tierarztkosten
  • Friseur- oder Kosmetikleistungen außerhalb des Haushalts
  • reine Warenlieferungen ohne haushaltsnahe Tätigkeit
Praxis-Tipp: Achten Sie darauf, dass die Rechnung die konkrete Tätigkeit beschreibt. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie „Servicepauschale“ oder „Dienstleistung“ können bei Rückfragen des Finanzamts problematisch sein.

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gewährt § 35a Abs. 3 EStG eine Steuerermäßigung von 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im bestehenden Haushalt.

Wichtig: Bei Handwerkerleistungen sind nur Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten, Maschinenkosten und darauf entfallender Umsatzsteuer begünstigt. Materialkosten, Warenlieferungen und Neuanschaffungskosten sind nicht begünstigt.

Beispiele für begünstigte Handwerkerleistungen

  • Maler- und Lackierarbeiten
  • Reparatur von Fenstern und Türen
  • Wartung und Reparatur der Heizungsanlage
  • Sanitär-, Elektro- und Fliesenarbeiten
  • Modernisierung von Bad oder Küche im bestehenden Haushalt
  • Reparatur von Bodenbelägen
  • Dachrinnenreinigung und kleinere Instandhaltungsarbeiten
  • Schornsteinfegerleistungen, soweit begünstigte Arbeitskosten vorliegen
  • Pflasterarbeiten, Zaunreparaturen oder Gartenmauern auf dem Grundstück

Nicht begünstigt bei Handwerkerleistungen

  • Materialkosten, Ersatzteile und Waren
  • Neubaumaßnahmen bis zur erstmaligen Fertigstellung des Haushalts
  • Gutachter-, Planungs- und Architektenleistungen ohne begünstigte Handwerkerleistung
  • Arbeiten ohne Bezug zum privaten Haushalt
  • bar bezahlte Rechnungen

Pflege- und Betreuungsleistungen

Pflege- und Betreuungsleistungen können ebenfalls steuerlich begünstigt sein, wenn sie im Haushalt erbracht werden oder mit haushaltsnahen Dienstleistungen vergleichbar sind. Dies gilt insbesondere für Leistungen zur Unterstützung im Alltag, Grundpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung.

Leistung Steuerliche Einordnung
Grundpflege und Betreuung im Haushalt regelmäßig begünstigt
hauswirtschaftliche Versorgung regelmäßig begünstigt
Alltagsbegleitung und Beaufsichtigung regelmäßig begünstigt
Erstattungen durch Pflegekasse oder Versicherung mindern die begünstigten Aufwendungen
Heimunterbringung nur begünstigte haushaltsnahe Kostenanteile sind berücksichtigungsfähig
Praxis-Tipp: Bei Pflege- und Betreuungsleistungen sollten Rechnungen, Leistungsnachweise und Erstattungsmitteilungen der Pflegeversicherung sorgfältig aufbewahrt werden. Nur der tatsächlich selbst getragene Aufwand kann berücksichtigt werden.

Minijob im Privathaushalt

Wird eine Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs beschäftigt, kommt eine gesonderte Steuerermäßigung in Betracht. Voraussetzung ist insbesondere die ordnungsgemäße Anmeldung im Haushaltsscheckverfahren.

Merkmal Regelung
Beschäftigung geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt
Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen
Höchstbetrag maximal 510 € pro Jahr
Nachweis Anmeldung und Bescheinigung über das Haushaltsscheckverfahren

Was gilt als Haushalt?

Die begünstigte Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Zum Haushalt gehören nicht nur die Wohnung oder das Eigenheim, sondern auch Zubehörräume und Außenflächen.

  • eigene Wohnung oder eigenes Haus
  • Mietwohnung
  • Keller, Dachboden, Garage und Nebenräume
  • Garten und Grundstücksflächen
  • Ferienwohnung oder Zweitwohnung im Inland, EU-Ausland oder EWR, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind
Abgrenzung: Leistungen außerhalb des Haushalts sind grundsätzlich nicht begünstigt. Bei Arbeiten an der Grundstücksgrenze oder auf angrenzenden öffentlichen Flächen ist die konkrete Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung im Einzelfall zu prüfen.

Rechnung, Überweisung und Nachweise

Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis scheitert der Abzug häufig an fehlenden Nachweisen, Barzahlungen oder nicht aufgeschlüsselten Rechnungen.

Nachweis Warum erforderlich?
Rechnung Nachweis über Leistungserbringer, Leistungsart, Leistungsort und Kosten.
Unbare Zahlung Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.
Arbeitskostenanteil Bei Handwerkerleistungen müssen Arbeitskosten von Materialkosten getrennt erkennbar sein.
Betriebskostenabrechnung Für Mieter und Wohnungseigentümer muss der begünstigte Kostenanteil erkennbar sein.
Pflege- und Erstattungsnachweise Erstattungen mindern den begünstigten Eigenaufwand.
Keine Barzahlung: Auch wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, ist eine Barzahlung für die Steuerermäßigung schädlich. Zahlen Sie daher per Überweisung oder Lastschrift.

Betriebskostenabrechnung und Wohnungseigentum

Auch Mieter und Wohnungseigentümer können von § 35a EStG profitieren. Viele begünstigte Kosten sind in der Betriebskostenabrechnung oder Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalten.

Typische begünstigte Kosten in der Nebenkostenabrechnung

  • Hausmeisterdienste
  • Treppenhausreinigung
  • Gartenpflege
  • Winterdienst
  • Wartung von Heizung, Aufzug oder Rauchwarnmeldern
  • Schornsteinfegerleistungen
Praxis-Tipp: Bitten Sie Vermieter oder Hausverwaltung um eine Bescheinigung nach § 35a EStG, wenn die begünstigten Kostenanteile in der Betriebskostenabrechnung nicht ausreichend aufgeschlüsselt sind.

Ausschluss: Keine doppelte steuerliche Berücksichtigung

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen bereits anderweitig steuerlich berücksichtigt werden können. Eine doppelte Förderung ist nicht zulässig.

  • kein zusätzlicher Abzug, wenn die Kosten bereits Betriebsausgaben sind
  • kein zusätzlicher Abzug, wenn die Kosten Werbungskosten sind, z. B. bei Vermietung
  • kein zusätzlicher Abzug neben Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen für dieselben Aufwendungen
  • keine doppelte Förderung bei bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen
  • Erstattungen durch Versicherungen oder Pflegekassen mindern den begünstigten Aufwand

Beispiele zur Steuerermäßigung

Beispiel 1: Handwerkerrechnung

Position Betrag
Arbeitskosten Maler 3.000 €
Materialkosten Farbe 800 €
Begünstigte Aufwendungen 3.000 €
Steuerermäßigung 20 % 600 €

Die Materialkosten bleiben unberücksichtigt. Die Steuerermäßigung beträgt 600 €, sofern Rechnung und unbare Zahlung vorliegen.

Beispiel 2: Haushaltsnahe Dienstleistung

Position Betrag
Reinigungskraft / Dienstleister 2.400 €
Begünstigte Aufwendungen 2.400 €
Steuerermäßigung 20 % 480 €

Beispiel 3: Maximaler Steuerbonus

Leistung Begünstigte Aufwendungen Maximaler Steuerbonus
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20.000 € 4.000 €
Handwerkerleistungen 6.000 € Arbeitskosten 1.200 €
Minijob im Privathaushalt 2.550 € 510 €

Checkliste: So sichern Sie den Steuerbonus

  1. Prüfen, ob die Leistung im eigenen Haushalt erbracht wurde.
  2. Rechnung mit genauer Leistungsbeschreibung anfordern.
  3. Bei Handwerkerleistungen Arbeitskosten separat ausweisen lassen.
  4. Nur per Überweisung oder Lastschrift zahlen.
  5. Zahlungsnachweis und Rechnung aufbewahren.
  6. Bei Mietern: Betriebskostenabrechnung oder Bescheinigung des Vermieters prüfen.
  7. Bei Wohnungseigentümern: Jahresabrechnung der WEG auf § 35a-Anteile prüfen.
  8. Erstattungen durch Versicherungen oder Pflegekassen abziehen.
  9. Keine doppelte Berücksichtigung als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vornehmen.

Häufige Fragen zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Wie hoch ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr. Begünstigt sind insbesondere Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten und Umsatzsteuer.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?

Für Handwerkerleistungen beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr. Materialkosten sind nicht begünstigt.

Kann ich Handwerkerleistungen bar bezahlen?

Nein. Für die Steuerermäßigung ist eine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich. Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt.

Kann ich Kosten aus der Nebenkostenabrechnung absetzen?

Ja, wenn die Betriebskostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters die begünstigten Kostenanteile ausweist. Typisch sind Hausmeister, Gartenpflege, Reinigung, Winterdienst und Wartungen.

Sind Materialkosten bei Handwerkerleistungen absetzbar?

Nein. Bei Handwerkerleistungen sind nur Arbeitskosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer begünstigt. Materialkosten bleiben außer Ansatz.

Kann ich Pflegeleistungen nach § 35a EStG geltend machen?

Ja, Pflege- und Betreuungsleistungen können begünstigt sein, soweit sie im Haushalt erbracht werden und nicht bereits erstattet oder anderweitig steuerlich berücksichtigt wurden.

Wirkt sich die Steuerermäßigung auf das zu versteuernde Einkommen aus?

Nein. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Sie mindert nicht das zu versteuernde Einkommen.

Weitere Informationen und Steuerrechner

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie hier: Checkliste für die Steuererklärung

Weitere Berechnungshilfen: Steuerrechner im Überblick

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die steuerliche Berücksichtigung hängt vom konkreten Sachverhalt, der Rechnung, der Zahlungsweise und der persönlichen steuerlichen Situation ab.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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