Skonto Rechner
Berechnen Sie schnell & einfach Skonto, Umsatzsteuer, Netto & Brutto.
Inhaltsverzeichnis:
Definition Skonto
Definition: Skonto ist ein Rabatt, der gewährt wird, wenn ein Kunde eine Rechnung früher als das vereinbarte Zahlungsziel und innerhalb der Skontofrist bezahlt. Skonti sind also Rechnungskürzungen für die kurzfristige Zahlung eines Rechnungsbetrages (z.B. 2 % bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen). Ein Unternehmen gewährt seinen Kunden einen so genannten Kundenskonto; von seinen Lieferanten erhält es einen so genannten Lieferantenskonto
Der Skonto dient als Anreiz für den Kunden, das Rechnungsbetrag schneller zu bezahlen und dem Verkäufer damit Liquidität zu verschaffen. Der Skonto wird oft als Prozentsatz des Rechnungsbetrags berechnet und abgezogen, bevor die Rechnung vollständig bezahlt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass Skonti in der Regel nur für größere Unternehmen und Geschäftskunden angeboten werden und nicht für private Verbraucher.
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Skonto berechnen
Das Skonto kann auf folgende Weise berechnet werden:
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Bestimmung des Skonto-Prozentsatzes: Der Skonto-Prozentsatz wird von dem Verkäufer festgelegt und kann je nach Vereinbarung variieren.
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Berechnung des Skonto-Betrags: Der Skonto-Betrag wird berechnet, indem der Skonto-Prozentsatz vom Rechnungsbetrag multipliziert wird. Beispiel: Wenn die Rechnung 1.000 € beträgt und der Skonto-Prozentsatz 2% beträgt, beträgt der Skonto-Betrag 20 € (1.000 x 0,02 = 20 €).
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Abzug des Skonto-Betrags: Der Skonto-Betrag wird vom Rechnungsbetrag abgezogen, um den reduzierten Betrag zu erhalten, der bezahlt werden muss, wenn die Rechnung innerhalb des Skonto-Zeitraums bezahlt wird. Beispiel: Wenn die Rechnung 1.000 € beträgt und der Skonto-Betrag 20 € beträgt, beträgt der reduzierte Betrag, der bezahlt werden muss, 980 € (1.000 € - 20 € = 980 €).
Hinweis: Skonto ist immer vom Bruttobetrag abzuziehen. Siehe auch Buchhaltung + Steuern
Tipp: Schreiben Sie den Skontobetrag nicht nur in %, sondern auch in Euro auf die Rechnung, um den Anreiz für die schnelle Begleichung Ihrer Rechnung zu steigern.
Berechnen Sie mit dem Skonto-Rechner schnell und einfach, ob es sinnvoll ist Skonto abziehen oder das Zahlungsziel nutzen.
Skonto abziehen oder Zahlungsziel nutzen
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Wann sollten Sie Skonto nutzen bzw. nicht nutzen: Vor- und Nachteile
Sie können Skonto nutzen oder gewähren:
Vorraussetzung für den Skontoabzug ist eine Vereinbarung über Skonto: Wenn ein Verkäufer kein Skonto anbietet oder keine Vereinbarung über Skonto besteht, kann es nicht genutzt werden.
Die Zahlung unter Abzug von Skonto ist i.d.R. lukrativ, da der Zinssatz bei 30 Prozent pro Jahr und mehr liegt. Je höher der Skonto-Prozentsatz, desto größer ist die Einsparung. Die Nutzung von Skonto lohnt sich, selbst wenn Sie Kreditzinsen zahlen müssen, um den Lieferanten schnell zu bezahlen. Skonto kann so als zusätzliche Einkommensquelle genutzt werden, wenn man überschüssige Mittel hat und sie gegen eine geringere Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt investiert.
Mit Skonto bezahlen kann zur Verbesserung der Beziehungen zum Lieferanten führen: Indem man Skonto nutzt, signalisiert man dem Lieferanten, dass man ein verlässlicher Kunde ist und dass man ihm frühzeitig Liquidität verschaffen möchte. Das kann die Beziehungen zu Lieferanten verbessern und dazu beitragen, bessere Zahlungsbedingungen und Rabatte zu erhalten.
Skonto nutzen kann dazu beitragen, die eigene Kreditwürdigkeit zu verbessern, da es als Indikator für eine gute Zahlungsmoral und eine positive Finanzlage angesehen wird.
Wenn Sie Skonto gewähren, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Kunden pünktlich zahlen und Sie erzielen Liquiditätsvorteile. Wenn Ihr Unternehmen über ausreichende Mittel verfügt, um seine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen, besteht kein Bedarf Skonto zu gewähren. Der Skonto führt zu einer Minderung Ihres Umsatzes und damit zu einer Gewinnminderung. Achtung: Die Gewinnminderung ist überproportional, da sich die Kosten nicht verringern.
Hinweis:: Skonto wird sollte nur für Kunden angeboten, die als kreditwürdig gelten und eine gute Zahlungsgeschichte aufweisen.
Es gibt mehrere Gründe, warum ein Unternehmen Skonto nicht nutzen sollte:
Unzureichender Skonto-Prozentsatz: Wenn der Skonto-Prozentsatz nicht hoch genug ist, um eine signifikante Kosteneinsparung zu ermöglichen, kann es für ein Unternehmen oder ein Individuum unrentabel sein, Skonto zu nutzen.
Zeitaufwand: Es kann Zeit und Ressourcen erforden, die Zahlungsbedingungen und den Skonto-Prozentsatz zu überprüfen und den Skonto-Betrag bereitzustellen. Wenn das Zeit- und Kosten-Nutzen-Verhältnis ungünstig ist, kann es sinnvoller sein, Skonto nicht zu nutzen.
Ist Skonto wirklich sinnvoll? Eine steuerliche Perspektive
Viele Unternehmer stehen vor der Herausforderung, dass Kunden ihre Rechnungen verspätet bezahlen. Das kann zu Liquiditätsengpässen führen und bringt Unruhe in den Finanzfluss eines Unternehmens. Eine naheliegende Lösung scheint die Gewährung von Skonto zu sein – ein kleiner Rabatt, der als Belohnung für schnelle Zahlung angeboten wird. Doch ist Skonto tatsächlich sinnvoll? Hier beleuchten wir die Vor- und Nachteile sowie Alternativen, um schneller an Ihr Geld zu kommen.
Warum Skonto oft keine gute Lösung ist
Skonto klingt auf den ersten Blick wie ein cleverer Anreiz, um Kunden zur schnellen Zahlung zu bewegen. Doch in der Praxis schneiden sich viele Unternehmer mit dieser Strategie ins eigene Fleisch.
Beispielrechnung zur Verdeutlichung:
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Mit Skonto:
- Sie stellen eine Rechnung über 10.000 € und bieten 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb einer Woche.
- Der Kunde zahlt sofort, aber nur 9.700 €. Sie verzichten somit auf 300 € Ihres Umsatzes.
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Ohne Skonto:
- Sie nutzen Ihren Dispositionskredit bei der Bank, um die fehlenden 10.000 € vorübergehend auszugleichen, bis der Kunde nach 2 Monaten zahlt.
- Angenommen, der Dispozins beträgt 10 % pro Jahr (ca. 0,8 % pro Monat). Für die Wartezeit zahlen Sie an Zinsen 160 €.
Ergebnis:
Der Verzicht auf Skonto spart Ihnen im Beispiel 140 € (300 € - 160 €) – selbst bei Nutzung eines Dispokredits. Hinzu kommt, dass Kunden trotz verspäteter Zahlung häufig Skonto abziehen, was zusätzlich zu Unannehmlichkeiten und Aufwand führt.
Die andere Seite: Skonto bei Ihren eigenen Rechnungen
Während es meist unvorteilhaft ist, Skonto zu
gewähren, sollten Sie bei Rechnungen, die Sie selbst
erhalten, das Gegenteil tun:
Nutzen Sie den Skontoabzug!
Die gleiche Beispielrechnung zeigt, dass Sie durch
die schnelle Zahlung einer Rechnung mit Skonto in
der Regel Zinskosten sparen und finanziell
profitieren.
Alternative Strategien für schnellere Zahlungen
Wenn verspätete Zahlungen Ihr Unternehmen belasten, gibt es effektivere und kostenschonendere Methoden als Skonto:
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Vorschuss verlangen:
- Bitten Sie bei Auftragserteilung um einen Teilbetrag als Anzahlung. So sichern Sie sich eine Grundliquidität, bevor Sie mit der Arbeit beginnen.
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Zahlungskonditionen klar definieren:
- Legen Sie in der Auftragsbestätigung ein eindeutiges Zahlungsziel fest, das der Kunde akzeptiert. Das schafft Transparenz und verhindert Missverständnisse.
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Konsequent mahnen:
- Warten Sie nicht zu lange mit Mahnungen. Setzen Sie klare Fristen und weisen Sie auf Verzugszinsen hin, wenn die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt wird. Viele Kunden reagieren bereits auf eine frühzeitige Erinnerung.
Fazit: Wann Skonto sinnvoll sein kann – und wann nicht
Für die meisten Unternehmen ist Skonto als Anreiz
für schnellere Zahlungen unwirtschaftlich. Es ist in
der Regel besser, andere Wege zu nutzen, um Ihre
Liquidität zu sichern, beispielsweise durch gezielte
Mahnstrategien oder Vorauszahlungen.
Denken Sie daran: Ihre Kunden profitieren oft
deutlich stärker von Skonto, als Sie durch die
schnelle Zahlung gewinnen. Sehen Sie das Angebot
daher kritisch – es sei denn, es handelt sich um
strategisch wichtige Kunden, bei denen die
langfristige Beziehung im Vordergrund steht.
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Skonto + Preiskalkulation
Skonto wird Kunden in vielen Branchen gewährt, wenn sie kurzfristig zahlen. Wenn Sie Ihren Kunden Skonto gewähren möchten, um kurzfristigere Zahlungen zu erreichen, müssen Sie den Skonto zuerst in Ihre Preise einkalkulieren (Preiskalkulation). Siehe auch Preisuntergrenze berechnen
Der Verkaufspreis und Skonto zusammen ergeben den Zielverkaufspreis. Zielverkaufspreis und Rabatte zusammen ergeben den Listenpreis (netto), auf den Sie noch die Umsatzsteuer berechnen müssen. Am Ende erhalten Sie den Bruttoverkaufs- oder Ladenpreis.
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Skonto buchen + Steuer
In der Buchhaltung wird ein Skonto als Preisnachlass verstanden, der einem Käufer gewährt wird, wenn er seine Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt. Dieser Preisnachlass dient als Anreiz für eine schnelle Zahlung. Die Verbuchung von erhaltenen Skonti (also Skonti, die ein Unternehmen von seinen Lieferanten erhält, wenn es seine Rechnungen frühzeitig begleicht) erfolgt auf einem speziellen Konto im Rechnungswesen.
Skonti für Wareneinkäufe und -verkäufe werden auf gesonderten Skontokonten als Unterkonten zum Wareneinkaufskonto und zum Warenverkaufskonto (getrennte Warenkonten) erfasst. Skonti mindern den Wert der verkauften Ware (Kundenskonti) oder den Wert des Wareneingangs (Lieferantenskonti), Skontokonten sind daher reine Erfolgskonten.
In der doppelten Buchführung wird das Konto für erhaltene Skonti typischerweise als „Erhaltene Skonti“ oder „Lieferantenskonti“ bezeichnet und ist ein Ertragskonto. Es wird im Haben gebucht, da es die Aufwendungen für den Wareneinkauf mindert und somit den Gewinn erhöht. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Verbindlichkeitenkonto (Kreditorenkonto) oder direkt auf dem entsprechenden Aufwandskonto, wie zum Beispiel dem Wareneinkaufskonto, um den Einkaufspreis der Waren zu reduzieren.
Beispielbuchung für ein erhaltenes Skonto:
Angenommen, ein Unternehmen zahlt eine Rechnung über 1.000 Euro frühzeitig und erhält dafür 2% Skonto, also 20 Euro.
- Das Kreditorenkonto (Verbindlichkeiten) wird um den gesamten Rechnungsbetrag von 1.000 Euro im Soll verringert.
- Das Bankkonto wird um den tatsächlich gezahlten Betrag (980 Euro) im Soll belastet.
- Das Konto „Erhaltene Skonti“ wird um die 20 Euro Skonto im Haben erhöht.
Die Buchungssätze (ohne Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer) könnten wie folgt aussehen:
- Kreditorenkonto an Bankkonto 980 Euro
- Kreditorenkonto an Erhaltene Skonti 20 Euro
Durch diese Buchungen wird dokumentiert, dass das Unternehmen weniger für seine Waren bezahlt hat, was als Ertrag aus Skontoerträgen gewertet wird. Die genaue Kontenbezeichnung und die Struktur können je nach verwendetem Kontenrahmen (z.B. SKR 03, SKR 04 in Deutschland) variieren.
Beispiele mit Umsatzsteuer:
Lieferantenskonto
Kauf von Ware auf Ziel in Höhe von 5.000 EUR (+ 950 EUR USt)
Buchungssatz:
Wareneinkauf | 5.000 EUR |
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und Vorsteuer | 950 EUR | an | Verbindlichkeiten | 5.950 EUR |
Überweisung unter Abzug von 2 % Skonto: 5.831 EUR
Buchungssatz:
Verbindlichkeiten | 5.950 EUR | an | Bank | 5.831 EUR |
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und Lieferantenskonti | 119 EUR |
Herausrechnen der Vorsteuer: 2 % von 950 EUR
Buchungssatz:
Lieferantenskonti | 19 EUR | an | Vorsteuer | 19 EUR |
Weitere Beispiele:
Kundenskonto
Verkauf von Ware auf Ziel in Höhe von 10.000 EUR
(+ 1.900 EUR USt)
Buchungssatz:
Forderungen | 11.900 EUR | an | Warenverkauf | 10.000 EUR |
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und Umsatzsteuer | 1.900 EUR |
Kunde überweist nach Abzug von 3 % Skonto: 11.543 EUR
Buchungssatz:
Bank | 11.543 EUR |
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und Kundenskonti | 357 EUR | an | Forderungen | 11.900 EUR |
Herausrechnen der Umsatzsteuer: 3 % von 1.900 EUR
Buchungssatz:
Umsatzsteuer | 57 EUR | an | Kundenskonti | 57 EUR |
Skonti für die Anschaffung von Anlagevermögen sind unmittelbar auf dem Anlagekonto im Haben als Minderung der Anschaffungskosten zu buchen.
Der Abschluss von Skontokonten erfolgt regelmäßig zum Ende des Geschäftsjahres entweder direkt über das Gewinn- und Verlustkonto oder über die Warenkonten. Letzeres ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB (§ 277 Abs. 1 HGB) und in Einzelhandelsunternehmen der übliche Weg. Beim direkten Abschluss über das Gewinn- und Verlustkonto sind Wareneinsatz und Sollumsatz sowie der durch Inventur ermittelte Schlussbestand um die darin enthaltenen anteiligen Skontobeträge zu korrigieren.
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Skonto + Umsatzsteuer: Änderung der Bemessungsgrundlage
Die Höhe des Umsatzes bemisst sich entsprechend § 10 UStG nach dem Entgelt. Dabei sind Entgeltminderungen, wenn dem Lieferempfänger Rabatte, Skonti, Preisnachlässe u. ä. gewährt werden, zu berücksichtigen. Die Entgeltminderung ist nicht gesondert aufzuzeichnen.
Bei der Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten steht die Höhe der Entgeltsminderung zum Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. der Leistung häufig noch nicht fest. Die Berichtigung des Umsatzsteuer- und Vorsteuerbetrages ist für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Inanspruchnahme des Skonto bzw. der Gewährung des Bonus oder Rabattes verwirklicht, s. BMF – Schreiben vom 3. August 2004 – IV B 7 – S 7280a – 145/04, BStBl. 2004 I S. 739, Ziffer 3.
Die Berichtigung des Steuerbetrags nach § 17 Abs. 1 UStG ist durch den leistenden Unternehmer für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage durch Inanspruchnahme des Skonto oder die Gewährung des Bonus oder des Rabattes verwirklicht. Das gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger entsprechend.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG ist auf Rechnungen ab dem 01.07.2004 jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes anzugeben, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Bei Entgeltsminderungen, deren Höhe bereits feststeht genügt ein Hinweis auf die Höhe der Entgeltsminderung. Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B. „2 % Skonto bei Zahlung bis …” den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG . Eine Aufteilung der Entgeltsminderungen in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag ist weder dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG noch dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004 – IV B 7 – S 7280 – 19/04 (Tz. 49) zu entnehmen und demnach nicht erforderlich. Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden.
Die Voraussetzungen für den Skontoabzug sind bei jeder Rechnung neu zu prüfen. Die prozentuale Kürzung bezieht sich auf den gesamten Rechnungsbetrag, sodass die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss (§ 17 Abs. 1 UStG).
Gemäß § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. Es sind jedoch in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammen angegeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die anderen Angaben ergeben. Diese Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
Ein Belegaustausch ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder der Gewährung des Rabattes oder des Bonus nicht erforderlich. Entsprechend Abschnitt 223 Abs. 3 Satz 4 UStR ist ein Belegaustausch nur für die in § 17 Abs. 4 UStG bezeichneten Fälle vorgeschrieben. BMF v. 03.08.2004 - IV B 7 -S 7280 a - 145/04 BStBl 2004 I S. 739 BStBl 2005 I S. 937
Bei anderen Entgeltsminderungen, deren Höhe noch nicht feststeht (z.B. nach Jahreseinkauf gestaffelte Bonivereinbarungen), genügt deshalb auf dem Dokument, das die Angabe des Entgeltes und des Steuerbetrages zusammengefasst enthält, ein hinreichend genauer Hinweis auf die entsprechende Konditionsvereinbarung, z.B.: „Zu den Bonusvereinbarungen vgl. unsere AGB/unser Vertrag vom…/unsere Vereinbarungen ...”
Im Fall der Abrechnung von konkret rechnungsbezogenen Entgeltsminderungen (Minderungen aufgrund Mängelrüge etc.) ist es ausreichend, wenn auf die zugrunde liegende ursprüngliche Rechnung eindeutig Bezug genommen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in der Abrechnung die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) der ursprünglichen Rechnung angegeben ist.
Mehr Infos zu Skonti mit Beispielen auch im Steuerlexikon ...
Zur Buchung von Skonti siehe Buchhaltung-lernen.com ...
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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Skonto
UStAEUStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
UStR
UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung
UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
BewG 137
EStH 4.8 6.2 11 15.8.3 15a 20.2
KStH 14.7
BGB 675f 675i 675r 675t 675u 675y