
Skonto Rechner
Berechnen Sie schnell & einfach Skonto, Umsatzsteuer, Netto & Brutto.
Skonto abziehen oder Zahlungsziel nutzen
Skonto wird Kunden in vielen Branchen gewährt, wenn sie kurzfristig zahlen. Falls Sie Skonto gewähren, müssen Sie das in Ihrer Preiskalkulation berücksichtigen. Wenn Sie Skonto gewähren, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Kunden pünktlich zahlen und Sie erzielen Liquiditätsvorteile.
Skonti sind Rechnungskürzungen für die kurzfristige Zahlung eines Rechnungsbetrages (z.B. 3 % bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen). Ein Unternehmen gewährt seinen Kunden einen so genannten Kundenskonto; von seinen Lieferanten erhält es einen so genannten Lieferantenskonto .
Tipp: Schreiben Sie den Skontobetrag nicht nur in %, sondern auch in Euro auf die Rechnung, um den Anreiz für die schnelle Begleichung Ihrer Rechnung zu steigern.
Wenn Sie Ihren Kunden Skonto gewähren möchten, um kurzfristigere Zahlungen zu erreichen, müssen Sie den Skonto zuerst in Ihre Preise einkalkulieren. Der Verkaufspreis und Skonto zusammen ergeben den Zielverkaufspreis. Zielverkaufspreis und Rabatte zusammen ergeben den Listenpreis (netto), auf den Sie noch die Umsatzsteuer berechnen müssen. Am Ende erhalten Sie den Bruttoverkaufs- oder Ladenpreis.
Die Voraussetzungen für den Skontoabzug sind bei jeder Rechnung neu zu prüfen. Die prozentuale Kürzung bezieht sich auf den gesamten Rechnungsbetrag, sodass die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss (§ 17 Abs. 1 UStG).
Skonti für die Anschaffung von Anlagevermögen sind unmittelbar auf dem Anlagekonto im Haben als Minderung der Anschaffungskosten zu buchen.
Skonti für Wareneinkäufe und -verkäufe werden auf gesonderten Skontokonten als Unterkonten zum Wareneinkaufskonto und zum Warenverkaufskonto (getrennte Warenkonten) erfasst. Skonti mindern den Wert der verkauften Ware (Kundenskonti) oder den Wert des Wareneingangs (Lieferantenskonti), Skontokonten sind daher reine Erfolgskonten.
Der Abschluss von Skontokonten erfolgt regelmäßig zum Ende des Geschäftsjahres entweder direkt über das Gewinn- und Verlustkonto oder über die Warenkonten. Letzeres ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB (§ 277 Abs. 1 HGB) und in Einzelhandelsunternehmen der übliche Weg. Beim direkten Abschluss über das Gewinn- und Verlustkonto sind Wareneinsatz und Sollumsatz sowie der durch Inventur ermittelte Schlussbestand um die darin enthaltenen anteiligen Skontobeträge zu korrigieren.
Beispiele:
Lieferantenskonto
Kauf von Ware auf Ziel in Höhe von 5.000 EUR (+ 950 EUR USt)
Buchungssatz:
Wareneinkauf | 5.000 EUR |
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und Vorsteuer | 950 EUR | an | Verbindlichkeiten | 5.950 EUR |
Überweisung unter Abzug von 2 % Skonto: 5.831 EUR
Buchungssatz:
Verbindlichkeiten | 5.950 EUR | an | Bank | 5.831 EUR |
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und Lieferantenskonti | 119 EUR |
Herausrechnen der Vorsteuer: 2 % von 950 EUR
Buchungssatz:
Lieferantenskonti | 19 EUR | an | Vorsteuer | 19 EUR |
Fortsetzung Beispiele:
Kundenskonto
Verkauf von Ware auf Ziel in Höhe von 10.000 EUR
(+ 1.900 EUR USt)
Buchungssatz:
Forderungen | 11.900 EUR | an | Warenverkauf | 10.000 EUR |
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und Umsatzsteuer | 1.900 EUR |
Kunde überweist nach Abzug von 3 % Skonto: 11.543 EUR
Buchungssatz:
Bank | 11.543 EUR |
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und Kundenskonti | 357 EUR | an | Forderungen | 11.900 EUR |
Herausrechnen der Umsatzsteuer: 3 % von 1.900 EUR
Buchungssatz:
Umsatzsteuer | 57 EUR | an | Kundenskonti | 57 EUR |
Änderung der Bemessungsgrundlage
Bei der Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten steht die Höhe der Entgeltsminderung zum Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. der Leistung häufig noch nicht fest. Die Berichtigung des Umsatzsteuer- und Vorsteuerbetrages ist für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Inanspruchnahme des Skonto bzw. der Gewährung des Bonus oder Rabattes verwirklicht, s. BMF – Schreiben vom 3. August 2004 – IV B 7 – S 7280a – 145/04, BStBl. 2004 I S. 739, Ziffer 3.
Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B. „2 % Skonto bei Zahlung bis …” den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG . Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden.
Die Berichtigung des Steuerbetrags nach § 17 Abs. 1 UStG ist durch den leistenden Unternehmer für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage durch Inanspruchnahme des Skonto oder die Gewährung des Bonus oder des Rabattes verwirklicht. Das gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger entsprechend.
Die Höhe des Umsatzes bemisst sich entsprechend § 10 UStG nach dem Entgelt. Dabei sind Entgeltminderungen, wenn dem Lieferempfänger Rabatte, Skonti, Preisnachlässe u. ä. gewährt werden, zu berücksichtigen. Die Entgeltminderung ist nicht gesondert aufzuzeichnen.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG ist auf Rechnungen ab dem 01.07.2004 jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes anzugeben, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist.
Bei Entgeltsminderungen, deren Höhe bereits feststeht (z.B. Skontovereinbarungen), genügt ein Hinweis auf die Höhe der Entgeltsminderung, z.B.: „Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen Rechnungsbetrag abzgl. 2 % Skonto.”
Gemäß § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. Es sind jedoch in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammen angegeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die anderen Angaben ergeben. Diese Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
Bei anderen Entgeltsminderungen, deren Höhe noch nicht feststeht (z.B. nach Jahreseinkauf gestaffelte Bonivereinbarungen), genügt deshalb auf dem Dokument, das die Angabe des Entgeltes und des Steuerbetrages zusammengefasst enthält, ein hinreichend genauer Hinweis auf die entsprechende Konditionsvereinbarung, z.B.: „Zu den Bonusvereinbarungen vgl. unsere AGB/unser Vertrag vom…/unsere Vereinbarungen 2004….”
Eine Aufteilung der Entgeltsminderungen in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag ist weder dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG noch dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004 – IV B 7 – S 7280 – 19/04 (Tz. 49) zu entnehmen und demnach nicht erforderlich.
Im Fall der Abrechnung von konkret rechnungsbezogenen Entgeltsminderungen (Minderungen aufgrund Mängelrüge etc.) ist es ausreichend, wenn auf die zugrunde liegende ursprüngliche Rechnung eindeutig Bezug genommen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in der Abrechnung die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) der ursprünglichen Rechnung angegeben ist.
Ein Belegaustausch ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder der Gewährung des Rabattes oder des Bonus nicht erforderlich. Entsprechend Abschnitt 223 Abs. 3 Satz 4 UStR ist ein Belegaustausch nur für die in § 17 Abs. 4 UStG bezeichneten Fälle vorgeschrieben. BMF v. 03.08.2004 - IV B 7 -S 7280 a - 145/04 BStBl 2004 I S. 739 BStBl 2005 I S. 937
Mehr Infos zu Skonti mit Beispielen auch im Steuerlexikon ...
Zur Buchung von Skonti siehe Buchhaltung-lernen.com ...
Rechtsgrundlagen zum Thema: Skonto
UStAEUStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
UStR
UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung
UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
BewG 137
EStH 4.8 6.2 11 15.8.3 15a 20.2
KStH 14.7
BGB 675f 675i 675r 675t 675u 675y