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Skonto Rechner

Berechnen Sie schnell & einfach Skonto, Umsatzsteuer, Netto & Brutto.


Skonto berechnen + buchen

Definition Skonto

Definition: Skonto ist ein Rabatt, der gewährt wird, wenn ein Kunde eine Rechnung früher als das vereinbarte Zahlungsziel und innerhalb der Skontofrist bezahlt. Skonti sind also Rechnungskürzungen für die kurzfristige Zahlung eines Rechnungsbetrages (z.B. 2 % bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen). Ein Unternehmen gewährt seinen Kunden einen so genannten Kundenskonto; von seinen Lieferanten erhält es einen so genannten Lieferantenskonto

Der Skonto dient als Anreiz für den Kunden, das Rechnungsbetrag schneller zu bezahlen und dem Verkäufer damit Liquidität zu verschaffen. Der Skonto wird oft als Prozentsatz des Rechnungsbetrags berechnet und abgezogen, bevor die Rechnung vollständig bezahlt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass Skonti in der Regel nur für größere Unternehmen und Geschäftskunden angeboten werden und nicht für private Verbraucher.

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Skonto berechnen

Das Skonto kann auf folgende Weise berechnet werden:

  1. Bestimmung des Skonto-Prozentsatzes: Der Skonto-Prozentsatz wird von dem Verkäufer festgelegt und kann je nach Vereinbarung variieren.

  2. Berechnung des Skonto-Betrags: Der Skonto-Betrag wird berechnet, indem der Skonto-Prozentsatz vom Rechnungsbetrag multipliziert wird. Beispiel: Wenn die Rechnung 1.000 € beträgt und der Skonto-Prozentsatz 2% beträgt, beträgt der Skonto-Betrag 20 € (1.000 x 0,02 = 20 €).

  3. Abzug des Skonto-Betrags: Der Skonto-Betrag wird vom Rechnungsbetrag abgezogen, um den reduzierten Betrag zu erhalten, der bezahlt werden muss, wenn die Rechnung innerhalb des Skonto-Zeitraums bezahlt wird. Beispiel: Wenn die Rechnung 1.000 € beträgt und der Skonto-Betrag 20 € beträgt, beträgt der reduzierte Betrag, der bezahlt werden muss, 980 € (1.000 € - 20 € = 980 €).

Hinweis: Skonto ist immer vom Bruttobetrag abzuziehen. Siehe auch Buchhaltung + Steuern

Tipp: Schreiben Sie den Skontobetrag nicht nur in %, sondern auch in Euro auf die Rechnung, um den Anreiz für die schnelle Begleichung Ihrer Rechnung zu steigern.


Berechnen Sie mit dem Skonto-Rechner schnell und einfach, ob es sinnvoll ist Skonto abziehen oder das Zahlungsziel nutzen.


Skonto abziehen oder Zahlungsziel nutzen

Skonto abziehen oder Zahlungsziel ausnutzen ?        
Eingabe
Rechnungsbetrag brutto: Geben Sie hier den Brutto-Rechnungsbetrag ein.
Skonto in %: Geben Sie hier den Skontoabzug in Prozent ein.
Zahlungsziel bei Skonto: Geben Sie hier das Zahlungsziel in Tagen bei Skonto ein.
Zahlungsziel ohne Skonto: Geben Sie hier das Zahlungsziel in Tagen ohne Skontoabzug ein.
Zinssatz bei Kredit in %: Geben Sie hier den Prozentsatz für Ihren Bankkredit ein (Kontokorrent oder Dispo).
Berechnung Betrag Prozent/Jahr
Skontoabzug
Zahlungziel voll
Ergebnis        

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Wann sollten Sie Skonto nutzen bzw. nicht nutzen: Vor- und Nachteile

Sie können Skonto nutzen oder gewähren:

Vorraussetzung für den Skontoabzug ist eine Vereinbarung über Skonto: Wenn ein Verkäufer kein Skonto anbietet oder keine Vereinbarung über Skonto besteht, kann es nicht genutzt werden.

Die Zahlung unter Abzug von Skonto ist i.d.R. lukrativ, da der Zinssatz bei 30 Prozent pro Jahr und mehr liegt. Je höher der Skonto-Prozentsatz, desto größer ist die Einsparung. Die Nutzung von Skonto lohnt sich, selbst wenn Sie Kreditzinsen zahlen müssen, um den Lieferanten schnell zu bezahlen. Skonto kann so als zusätzliche Einkommensquelle genutzt werden, wenn man überschüssige Mittel hat und sie gegen eine geringere Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt investiert.

Mit Skonto bezahlen kann zur Verbesserung der Beziehungen zum Lieferanten führen: Indem man Skonto nutzt, signalisiert man dem Lieferanten, dass man ein verlässlicher Kunde ist und dass man ihm frühzeitig Liquidität verschaffen möchte. Das kann die Beziehungen zu Lieferanten verbessern und dazu beitragen, bessere Zahlungsbedingungen und Rabatte zu erhalten.

Skonto nutzen kann dazu beitragen, die eigene Kreditwürdigkeit zu verbessern, da es als Indikator für eine gute Zahlungsmoral und eine positive Finanzlage angesehen wird.

Wenn Sie Skonto gewähren, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Kunden pünktlich zahlen und Sie erzielen Liquiditätsvorteile. Wenn Ihr Unternehmen über ausreichende Mittel verfügt, um seine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen, besteht kein Bedarf Skonto zu gewähren. Der Skonto führt zu einer Minderung Ihres Umsatzes und damit zu einer Gewinnminderung. Achtung: Die Gewinnminderung ist überproportional, da sich die Kosten nicht verringern.

Hinweis:: Skonto wird sollte nur für Kunden angeboten, die als kreditwürdig gelten und eine gute Zahlungsgeschichte aufweisen.

Es gibt mehrere Gründe, warum ein Unternehmen Skonto nicht nutzen sollte:

Unzureichender Skonto-Prozentsatz: Wenn der Skonto-Prozentsatz nicht hoch genug ist, um eine signifikante Kosteneinsparung zu ermöglichen, kann es für ein Unternehmen oder ein Individuum unrentabel sein, Skonto zu nutzen.

Zeitaufwand: Es kann Zeit und Ressourcen erforden, die Zahlungsbedingungen und den Skonto-Prozentsatz zu überprüfen und den Skonto-Betrag bereitzustellen. Wenn das Zeit- und Kosten-Nutzen-Verhältnis ungünstig ist, kann es sinnvoller sein, Skonto nicht zu nutzen.

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Skonto + Preiskalkulation

Skonto wird Kunden in vielen Branchen gewährt, wenn sie kurzfristig zahlen. Wenn Sie Ihren Kunden Skonto gewähren möchten, um kurzfristigere Zahlungen zu erreichen, müssen Sie den Skonto zuerst in Ihre Preise einkalkulieren (Preiskalkulation). Siehe auch Preisuntergrenze berechnen

Der Verkaufspreis und Skonto zusammen ergeben den Zielverkaufspreis. Zielverkaufspreis und Rabatte zusammen ergeben den Listenpreis (netto), auf den Sie noch die Umsatzsteuer berechnen müssen. Am Ende erhalten Sie den Bruttoverkaufs- oder Ladenpreis.

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Skonto buchen + Steuer

In der Buchhaltung wird ein Skonto als Preisnachlass verstanden, der einem Käufer gewährt wird, wenn er seine Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt. Dieser Preisnachlass dient als Anreiz für eine schnelle Zahlung. Die Verbuchung von erhaltenen Skonti (also Skonti, die ein Unternehmen von seinen Lieferanten erhält, wenn es seine Rechnungen frühzeitig begleicht) erfolgt auf einem speziellen Konto im Rechnungswesen.

Skonti für Wareneinkäufe und -verkäufe werden auf gesonderten Skontokonten als Unterkonten zum Wareneinkaufskonto und zum Warenverkaufskonto (getrennte Warenkonten) erfasst. Skonti mindern den Wert der verkauften Ware (Kundenskonti) oder den Wert des Wareneingangs (Lieferantenskonti), Skontokonten sind daher reine Erfolgskonten.

In der doppelten Buchführung wird das Konto für erhaltene Skonti typischerweise als „Erhaltene Skonti“ oder „Lieferantenskonti“ bezeichnet und ist ein Ertragskonto. Es wird im Haben gebucht, da es die Aufwendungen für den Wareneinkauf mindert und somit den Gewinn erhöht. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Verbindlichkeitenkonto (Kreditorenkonto) oder direkt auf dem entsprechenden Aufwandskonto, wie zum Beispiel dem Wareneinkaufskonto, um den Einkaufspreis der Waren zu reduzieren.

Beispielbuchung für ein erhaltenes Skonto:

Angenommen, ein Unternehmen zahlt eine Rechnung über 1.000 Euro frühzeitig und erhält dafür 2% Skonto, also 20 Euro.

  • Das Kreditorenkonto (Verbindlichkeiten) wird um den gesamten Rechnungsbetrag von 1.000 Euro im Soll verringert.
  • Das Bankkonto wird um den tatsächlich gezahlten Betrag (980 Euro) im Soll belastet.
  • Das Konto „Erhaltene Skonti“ wird um die 20 Euro Skonto im Haben erhöht.

Die Buchungssätze (ohne Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer) könnten wie folgt aussehen:

  1. Kreditorenkonto an Bankkonto 980 Euro
  2. Kreditorenkonto an Erhaltene Skonti 20 Euro

Durch diese Buchungen wird dokumentiert, dass das Unternehmen weniger für seine Waren bezahlt hat, was als Ertrag aus Skontoerträgen gewertet wird. Die genaue Kontenbezeichnung und die Struktur können je nach verwendetem Kontenrahmen (z.B. SKR 03, SKR 04 in Deutschland) variieren.

Beispiele mit Umsatzsteuer:

Lieferantenskonto

Kauf von Ware auf Ziel in Höhe von 5.000 EUR (+ 950 EUR USt)

Buchungssatz:

Wareneinkauf 5.000 EUR


und Vorsteuer 950 EUR an Verbindlichkeiten 5.950 EUR

Überweisung unter Abzug von 2 % Skonto: 5.831 EUR

Buchungssatz:

Verbindlichkeiten 5.950 EUR an Bank 5.831 EUR



und Lieferantenskonti 119 EUR

Herausrechnen der Vorsteuer: 2 % von 950 EUR

Buchungssatz:

Lieferantenskonti 19 EUR an Vorsteuer 19 EUR

Weitere Beispiele:

Kundenskonto

Verkauf von Ware auf Ziel in Höhe von 10.000 EUR

(+ 1.900 EUR USt)

Buchungssatz:

Forderungen 11.900 EUR an Warenverkauf 10.000 EUR



und Umsatzsteuer 1.900 EUR

Kunde überweist nach Abzug von 3 % Skonto: 11.543 EUR

Buchungssatz:

Bank 11.543 EUR


und Kundenskonti 357 EUR an Forderungen 11.900 EUR

Herausrechnen der Umsatzsteuer: 3 % von 1.900 EUR

Buchungssatz:

Umsatzsteuer 57 EUR an Kundenskonti 57 EUR

Skonti für die Anschaffung von Anlagevermögen sind unmittelbar auf dem Anlagekonto im Haben als Minderung der Anschaffungskosten zu buchen.

Der Abschluss von Skontokonten erfolgt regelmäßig zum Ende des Geschäftsjahres entweder direkt über das Gewinn- und Verlustkonto oder über die Warenkonten. Letzeres ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften und bestimmten Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB (§ 277 Abs. 1 HGB) und in Einzelhandelsunternehmen der übliche Weg. Beim direkten Abschluss über das Gewinn- und Verlustkonto sind Wareneinsatz und Sollumsatz sowie der durch Inventur ermittelte Schlussbestand um die darin enthaltenen anteiligen Skontobeträge zu korrigieren.

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Skonto + Umsatzsteuer: Änderung der Bemessungsgrundlage

Die Höhe des Umsatzes bemisst sich entsprechend § 10 UStG nach dem Entgelt. Dabei sind Entgeltminderungen, wenn dem Lieferempfänger Rabatte, Skonti, Preisnachlässe u. ä. gewährt werden, zu berücksichtigen. Die Entgeltminderung ist nicht gesondert aufzuzeichnen.

Bei der Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten steht die Höhe der Entgeltsminderung zum Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. der Leistung häufig noch nicht fest. Die Berichtigung des Umsatzsteuer- und Vorsteuerbetrages ist für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Inanspruchnahme des Skonto bzw. der Gewährung des Bonus oder Rabattes verwirklicht, s. BMF – Schreiben vom 3. August 2004 – IV B 7 – S 7280a – 145/04, BStBl. 2004 I S. 739, Ziffer 3.

Die Berichtigung des Steuerbetrags nach § 17 Abs. 1 UStG ist durch den leistenden Unternehmer für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage durch Inanspruchnahme des Skonto oder die Gewährung des Bonus oder des Rabattes verwirklicht. Das gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger entsprechend.

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG ist auf Rechnungen ab dem 01.07.2004 jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes anzugeben, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Bei Entgeltsminderungen, deren Höhe bereits feststeht genügt ein Hinweis auf die Höhe der Entgeltsminderung. Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B. „2 % Skonto bei Zahlung bis …” den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG . Eine Aufteilung der Entgeltsminderungen in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag ist weder dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG noch dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004 – IV B 7 – S 7280 – 19/04 (Tz. 49) zu entnehmen und demnach nicht erforderlich. Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden.


Die Voraussetzungen für den Skontoabzug sind bei jeder Rechnung neu zu prüfen. Die prozentuale Kürzung bezieht sich auf den gesamten Rechnungsbetrag, sodass die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss (§ 17 Abs. 1 UStG).

Gemäß § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben. Es sind jedoch in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammen angegeben sind, die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die anderen Angaben ergeben. Diese Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

Ein Belegaustausch ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder der Gewährung des Rabattes oder des Bonus nicht erforderlich. Entsprechend Abschnitt 223 Abs. 3 Satz 4 UStR ist ein Belegaustausch nur für die in § 17 Abs. 4 UStG bezeichneten Fälle vorgeschrieben. BMF v. 03.08.2004 - IV B 7 -S 7280 a - 145/04 BStBl 2004 I S. 739 BStBl 2005 I S. 937

Bei anderen Entgeltsminderungen, deren Höhe noch nicht feststeht (z.B. nach Jahreseinkauf gestaffelte Bonivereinbarungen), genügt deshalb auf dem Dokument, das die Angabe des Entgeltes und des Steuerbetrages zusammengefasst enthält, ein hinreichend genauer Hinweis auf die entsprechende Konditionsvereinbarung, z.B.: „Zu den Bonusvereinbarungen vgl. unsere AGB/unser Vertrag vom…/unsere Vereinbarungen ...”

Im Fall der Abrechnung von konkret rechnungsbezogenen Entgeltsminderungen (Minderungen aufgrund Mängelrüge etc.) ist es ausreichend, wenn auf die zugrunde liegende ursprüngliche Rechnung eindeutig Bezug genommen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in der Abrechnung die fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer) der ursprünglichen Rechnung angegeben ist.


Mehr Infos zu Skonti mit Beispielen auch im Steuerlexikon ...

Zur Buchung von Skonti siehe Buchhaltung-lernen.com ...

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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Skonto

UStAE 
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

UStR 
UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

BewG 137
EStH 4.8 6.2 11 15.8.3 15a 20.2
KStH 14.7
BGB 675f 675i 675r 675t 675u 675y

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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