Wohn-Riester Rechner: Förderung, Wohnförderkonto & Steuer berechnen
Mit dem Wohn-Riester Rechner können Sie überschlägig berechnen, wie sich Riester-Förderung, Wohnförderkonto und spätere Besteuerung bei selbstgenutztem Wohneigentum auswirken. Wohn-Riester – steuerlich die Eigenheimrente – ermöglicht es, gefördertes Altersvorsorgekapital für die eigene Immobilie einzusetzen.
Der Vorteil liegt im mietfreien Wohnen im Alter. Der steuerliche Preis dafür: Auch beim Wohn-Riester gilt die nachgelagerte Besteuerung. Die Finanzverwaltung erfasst die geförderten Beträge auf einem Wohnförderkonto, das später versteuert wird.
Stand: Juni 2026. Seit 2024 kann Riester-Guthaben auch für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden.
Inhalt
Was ist Wohn-Riester?
Wohn-Riester ist die Riester-Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum. Statt das geförderte Kapital später als monatliche Riester-Rente auszahlen zu lassen, können Sie es für eine eigene Immobilie einsetzen.
Begünstigt sind insbesondere der Kauf, der Bau, die Entschuldung oder – seit 2024 – bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an einer selbstgenutzten Wohnung oder einem selbstgenutzten Haus.
Steuerlich funktioniert Wohn-Riester anders als eine klassische Riester-Rente: Es gibt meist keine spätere Rentenauszahlung. Stattdessen wird ein rechnerisches Wohnförderkonto geführt. Dieses Konto bildet die Grundlage für die spätere Besteuerung.
Merksatz: Wohn-Riester bringt Förderung in der Finanzierungsphase, führt aber später zu einer Steuerpflicht über das Wohnförderkonto.
Wohn-Riester Rechner: Wohnförderkonto & Steuer berechnen
Der folgende Rechner zeigt vereinfacht, wie sich ein Wohnförderkonto bis zum Rentenbeginn entwickeln kann und welche Steuerbelastung daraus entstehen könnte.
Zusätzlich können Sie mit unserem klassischen Wohnriester Rechner die staatliche Förderung und die Steuerbelastung Ihrer Eigenheimrente berechnen.
Wohnriester Rechner
Welche Zwecke sind bei Wohn-Riester begünstigt?
Das geförderte Altersvorsorgekapital kann als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entnommen und für begünstigte wohnungswirtschaftliche Zwecke nach § 92a EStG verwendet werden.
Kauf, Bau und Entschuldung selbstgenutzter Immobilien
- Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung oder eines selbstgenutzten Hauses,
- Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie,
- Tilgung eines Darlehens, das für Kauf oder Bau der selbstgenutzten Immobilie aufgenommen wurde,
- Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für eine selbstgenutzte Genossenschaftswohnung,
- Erwerb eines Dauerwohnrechts, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Begünstigt ist grundsätzlich nur eine Immobilie, die als Hauptwohnung oder Mittelpunkt der Lebensinteressen genutzt wird. Die Immobilie muss innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.
Welche Voraussetzungen gelten für Wohn-Riester?
1. Selbstnutzung der Immobilie
Die Immobilie muss grundsätzlich selbst bewohnt werden. Wird die Selbstnutzung aufgegeben, etwa durch Verkauf, Vermietung oder dauerhaften Auszug, kann dies förderschädlich sein und zu einer Besteuerung des Wohnförderkontos führen.
2. Unmittelbarer Zusammenhang bei Darlehenstilgung
Wird Riester-Kapital zur Tilgung eines Immobiliendarlehens verwendet, muss ein unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Entnahme und Tilgung bestehen. Das Kapital sollte daher nicht zweckwidrig verwendet oder unnötig über private Konten zwischengeschaltet werden.
3. Nur begünstigte Darlehen sind erfasst
Begünstigt ist grundsätzlich die Tilgung von Darlehen, die zur Anschaffung oder Herstellung der selbstgenutzten Wohnung aufgenommen wurden. Darlehen für andere Zwecke, reine Konsumdarlehen oder nicht begünstigte Erweiterungen können problematisch sein.
4. Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle
Die Entnahme muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt werden. Der Antrag muss grundsätzlich spätestens zehn Monate vor Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags eingehen.
Praxistipp: Stimmen Sie Entnahmezeitpunkt, Darlehenstilgung, Rechnungen und ZfA-Antrag frühzeitig ab. Fehler bei Fristen oder Zahlungswegen können die Förderung gefährden.
Energetische Sanierung mit Wohn-Riester seit 2024
Seit dem 1. Januar 2024 kann gefördertes Riester-Kapital auch für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden.
Voraussetzung ist, dass die Maßnahme eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG ist und durch ein Fachunternehmen ausgeführt wird. Das Fachunternehmen muss die energetische Sanierung entsprechend bestätigen.
Welche Maßnahmen können begünstigt sein?
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
- Erneuerung von Fenstern und Außentüren,
- Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage,
- Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage,
- digitale Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
- energetische Baubegleitung und Fachplanung.
Mindestentnahme bei energetischer Sanierung
- 6.000 € Mindestentnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung der selbstgenutzten Wohnung erfolgt,
- 20.000 € Mindestentnahme bei späteren Maßnahmen,
- bei Teilentnahmen muss regelmäßig ein ausreichender Restbetrag im Riester-Vertrag verbleiben.
Keine Doppelförderung
Für dieselben Aufwendungen dürfen keine weiteren steuerlichen oder zuschussbasierten Förderungen in Anspruch genommen werden. Insbesondere ist eine gleichzeitige steuerliche Förderung nach § 35c EStG für dieselben Kosten ausgeschlossen.
Wichtig: Wohn-Riester für energetische Sanierung kann attraktiv sein, führt aber ebenfalls zu einer Erhöhung des Wohnförderkontos und damit zu späterer Besteuerung.
Wohnförderkonto: Wie funktioniert die nachgelagerte Besteuerung?
Beim Wohn-Riester wird ein Wohnförderkonto geführt. Dort werden die geförderten wohnwirtschaftlich verwendeten Beträge erfasst. Das Wohnförderkonto wird bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich mit 2 % erhöht.
Ab Beginn der Auszahlungsphase wird der Stand des Wohnförderkontos als steuerpflichtige Leistung behandelt. Die Besteuerung erfolgt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG.
Variante 1: Ratenbesteuerung bis zum 85. Lebensjahr
Bei der Ratenbesteuerung wird der Stand des Wohnförderkontos grundsätzlich gleichmäßig bis zum 85. Lebensjahr verteilt. Dadurch entsteht jährlich ein steuerpflichtiger Betrag.
Variante 2: Einmalbesteuerung mit 30-%-Abschlag
Alternativ kann das Wohnförderkonto in einer Summe aufgelöst werden. Bei dieser Einmalbesteuerung werden nur 70 % des Wohnförderkontos besteuert. Der 30-%-Abschlag ist attraktiv, kann aber wegen der einmaligen Zusammenballung trotzdem zu einer spürbaren Steuerbelastung führen.
Steuertipp: Ob Ratenbesteuerung oder Einmalbesteuerung günstiger ist, hängt vom persönlichen Steuersatz, weiteren Einkünften, Familienstand und der Liquidität im Rentenalter ab.
Typische Risiken und Steuerfallen bei Wohn-Riester
1. Aufgabe der Selbstnutzung
Wird die geförderte Immobilie nicht mehr selbst genutzt, kann dies eine förderschädliche Verwendung auslösen. Problematisch sind insbesondere Verkauf, Vermietung, dauerhafter Auszug oder unentgeltliche Überlassung an Dritte.
2. Falsche Darlehenstilgung
Nicht jede Darlehenstilgung ist begünstigt. Entscheidend ist, dass das Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung der selbstgenutzten Immobilie aufgenommen wurde und die Entnahme unmittelbar zur Tilgung verwendet wird.
3. Ehegatten- und Bürgschaftsfälle
Wohn-Riester ist personengebunden. Wird Kapital zur Tilgung eines Darlehens verwendet, muss genau geprüft werden, wer Eigentümer, Darlehensnehmer und Riester-Sparer ist. Eine bloße Bürgschaft oder Grundschuldbestellung kann nicht ausreichen.
4. Erbfälle und Objektwechsel
Bei Erbfällen, Trennung, Verkauf oder Objektwechsel gelten besondere Regeln und Fristen. In einzelnen Streitfällen ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Hier sollte vor der Verwendung des Riester-Guthabens eine steuerliche Prüfung erfolgen.
5. Liquiditätsbelastung im Alter
Das Wohnförderkonto führt zu einer Steuerbelastung, ohne dass zwingend eine laufende Rentenzahlung zufließt. Wer im Alter nur geringe liquide Mittel hat, sollte diese Steuerwirkung frühzeitig einplanen.
FAQ: Wohn-Riester kurz beantwortet
Was ist Wohn-Riester?
Wohn-Riester ist die Nutzung eines Riester-Vertrags für selbstgenutztes Wohneigentum. Das geförderte Kapital kann insbesondere für Kauf, Bau, Entschuldung oder energetische Sanierung verwendet werden.
Kann ich Riester-Kapital zur Darlehenstilgung nutzen?
Ja, wenn das Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung der selbstgenutzten Immobilie aufgenommen wurde und Auszahlung sowie Tilgung unmittelbar zusammenhängen.
Was ist das Wohnförderkonto?
Das Wohnförderkonto ist ein rechnerisches Konto, auf dem die geförderten wohnwirtschaftlich verwendeten Beträge erfasst und jährlich mit 2 % fortgeschrieben werden. Es bildet die Grundlage für die spätere Besteuerung.
Wie wird Wohn-Riester im Alter versteuert?
Ab Beginn der Auszahlungsphase wird das Wohnförderkonto nachgelagert besteuert. Möglich sind eine Ratenbesteuerung bis zum 85. Lebensjahr oder eine Einmalbesteuerung mit 30-%-Abschlag.
Ist energetische Sanierung mit Wohn-Riester möglich?
Ja, seit 2024 kann Riester-Guthaben für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden. Die Maßnahmen müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und fachgerecht durchgeführt werden.
Welche Mindestbeträge gelten bei energetischer Sanierung?
Bei Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung beträgt die Mindestentnahme 6.000 €. Bei späteren Maßnahmen beträgt sie 20.000 €.
Kann ich Wohn-Riester mit anderen Förderungen kombinieren?
Nicht für dieselben Aufwendungen. Eine Doppelförderung, etwa gleichzeitig über § 35c EStG und Wohn-Riester, ist ausgeschlossen.
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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Riester
GrStG§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
GrStR 26
