Wohn-Riester + Rechner

Das sogenannte Wohn-Riester ist de facto ein Bausparvertrag, der vom Staat durch Zulagen und steuerlich gefördert wird. Beim Wohn-Riester ist Ihr Vorteil das mietfreie Wohnen im Alter. Leistungen aus einer Riester-Rente werden immer nachgelagert besteuert. Das Wohnförderkonto bestimmt Ihre Steuerlast beim Wohn-Riestern.


Mit unserem Wohnriester Rechner können Sie die staatliche Förderung und Steuerbelastung Ihrer Eigenheimrente berechnen.

Wohnriester Rechner

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Wohn Riester + Rechner

Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz kommt es auch bei der Eigenheimrente (Wohn-Riester) zu weiteren Verbesserungen, die die bestehenden Regelungen flexibler und einfacher machen.

  • Das Eigenheimrentegesetz soll die Attraktivität und den Verbreitungsgrad der Altersvorsorge weiter erhöhen.
  • Die selbstgenutzte Wohnimmobilie wird wieder besser in die geförderte Altersvorsorge integriert, damit vielfältige individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für Alterssicherung zur Verfügung stehen.
  • Wer im Alter keine Miete zahlt, reduziert seine Lebenshaltungskosten – ein guter Grund, die Finanzierung der eigenen vier Wände als Altersvorsorge steuerlich zu fördern.

Entnahmemöglichkeiten: Ab dem 1. Januar 2014 kann das in einem privaten Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu werden u. a. die förderunschädlichen Entnahmemöglichkeiten erweitert. So kann das Altersvorsorgevermögen dann jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden. Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Riester-Vertrags zulässig. Eine Entnahme ist ab 2014 ebenso förderunschädlich für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung möglich. Dies ermöglicht es dem Anleger, seine selbst genutzte Wohnimmobilie altersgerecht umzubauen.


Entnahmebeträge: Zu weniger Bürokratie führt auch der Wegfall der prozentualen Grenzen bei den Kapitalentnahmen. Bisher darf das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich in Höhe von bis zu 75 % oder zu 100 % für die Anschaffung, Herstellung oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung entnommen werden. Die prozentualen Grenzen führten zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. So musste die Zulagenstelle beim Anbieter die Höhe des Altersvorsorgevermögens erfragen, um einen zutreffenden Entnahmebescheid erstellen zu können. Änderte sich die Höhe des Altersvorsorgevermögens (z. B. wegen eventueller Zinsgutschriften) zwischen dieser Auskunft und der Bescheiderteilung, war eine erneute Kommunikation zwischen Anbieter und Zulagenstelle erforderlich.

Diese Schwierigkeiten werden zukünftig vermieden. Der Anleger kann – wie bisher – zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Entscheidet er sich, nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzten Immobilie einzusetzen, dann muss er mindestens 3 000 € auf dem Vertrag belassen. Der Rest kann entnommen werden.


Reinvestition: Auch im Hinblick auf einen Umzug wird der Wohn-Riester flexibilisiert. Der Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die Förderung mitnehmen, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert. Die Reinvestitionsfrist wird hierfür auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die frühere Wohnung letztmals selbst nutzt, verlängert.


Besteuerung: Außerdem wird die Besteuerung der Eigenheimrente günstiger. So besteht zurzeit die Möglichkeit, sich zu Beginn der Auszahlungsphase für eine Einmal-Besteuerung des in der Wohnimmobilie gebundenen steuerlich geförderten Vermögens (= Stand des Wohnförderkontos) zu entscheiden. In diesem Fall erhält der Anleger eine Steuerermäßigung von 30 %. Diese Möglichkeit zur vorgezogenen Besteuerung wird auf die gesamte Auszahlungsphase ausgedehnt. Der Steuerpflichtige muss sich also nicht mehr zu Beginn der Auszahlungsphase festlegen, ob die Besteuerung des Wohnförderkontos einmalig oder ratierlich bis zum 85. Lebensjahr erfolgen soll. BMF Monatsbericht 22.07.2013


1 Einführung

Auch Deutschlands Bevölkerung wird - wie die vieler anderer Staaten - in den kommenden Jahrzehnten älter. Damit erhöht sich der Bevölkerungsanteil im Seniorenalter im Verhältnis zur Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter in den nächsten Jahren. Als Folge dieser Entwicklung wird sich in Zukunft ein zunehmendes Missverhältnis zwischen den Ausgaben und Einnahmen in den Systemen der sozialen Sicherung ergeben. Die Bundesregierung hat deshalb frühzeitig Reformen auf den Weg gebracht, um die sozialen Sicherungssysteme auf eine zukunftsfähige, solide finanzielle Basis zu stellen und für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Generationen zu sorgen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch die staatliche Förderung der betrieblichen und der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge, die das mit der gesetzlichen Rente gelegte Fundament der Alterssicherung verstärken.

Durch die attraktive Förderung der individuellen Altersvorsorge soll ein Versorgungsniveau sichergestellt werden, das den Bürgerinnen und Bürgern auch künftig einen angemessenen Lebensstandard im Alter ermöglicht. Mit der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) unterstützt der Staat Bürgerinnen und Bürger darin, für ihr Alter zusätzlich vorzusorgen. Fast zwölf Millionen Menschen haben sich seit Einführung für die Riester-Rente als Form der zusätzlichen Altersvorsorge entschieden.


2 Die Verbesserungen im Überblick

Mit dem Eigenheimrentengesetz wird der Kreis der potentiell Förderberechtigten erweitert. Personen, die durch vollständige Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit daran gehindert sind, Anwartschaften auf Altersvorsorge aufzubauen, sind nun auch unmittelbar förderberechtigt.

Für junge Riester-Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird mit dem Eigenheimrentengesetz ein Anreiz geschaffen, früh mit dem Altersvorsorgesparen zu beginnen. Sie erhalten einmalig eine um bis zu 200 erhöhte Zulage. Durch den frühzeitigen Abschluss eines Riester-Vertrages können sie besonders stark vom Zinseszinseffekt profitieren.

Und die Förderung wird mit dem Eigenheimrentengesetz durch die verbesserte Einbeziehung selbstgenutzten Wohneigentums und selbstgenutzter Genossenschaftswohnungen in die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge noch attraktiver.

Diese ist so ausgestaltet, dass die bisherige Systematik der Riester-Rente erhalten bleibt und die bestehenden Verfahrensstrukturen genutzt werden können. Gleichzeitig ist ein Höchstmaß an Flexibilität für den Begünstigten vorgesehen.

Überdies wird die Gewährung der Wohnungsbauprämie durch das Eigenheimrentengesetz zielgerichtet ausgestaltet. Eine Wohnungsbauprämie erhält grundsätzlich nur noch, wer diese auch für wohnungswirtschaftliche Zwecke nutzt.

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3 Wie funktioniert die Riester-Förderung?

Private Altersvorsorgeverträge werden vom Staat gefördert, wenn diese vom Gesetzgeber vorgegebene Mindeststandards im Hinblick auf eine Absicherung im Alter und auf den Verbraucherschutz einhalten. Die Einhaltung dieser Mindeststandards wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft. Will eine Institution ein staatlich gefördertes Altersvorsorgeprodukt anbieten, erstellt sie ein Vertragsmuster und leitet es der BaFin zur Prüfung zu. Bei Einhaltung der Mindeststandards wird die Bundesanstalt das Vertragsmuster zertifizieren. Nur bei zertifizierten Produkten kann sich der Anleger sicher sein, dass er seine gezahlten Beiträge bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen als Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen kann. Denn: Nur für zertifizierte Riester-Produkte wird eine staatliche Förderung gewährt.

Eine Förderung erhalten unbeschränkt Steuerpflichtige, die von der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung oder des Versorgungsniveaus durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffen sind und weitere Anwartschaften in diesem Alterssicherungssystem aufbauen. Das sind insbesondere

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte und
  • Beamte und diesen gleichgestellte Personen.

Aber auch die Ehegatten dieser unmittelbar Förderberechtigten werden vom Staat gefördert, wenn sie

  • unbeschränkt steuerpflichtig sind,
  • nicht dauernd getrennt von ihrem Ehegatten leben und
  • einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben.

Die Förderberechtigten erhalten für ihre auf den zertifizierten Altersvorsorgevertrag gezahlten Beiträge eine Altersvorsorgezulage. Diese wird direkt auf ihren Altersvorsorgevertrag überwiesen. Ein unmittelbar Zulageberechtigter kann bei seiner Einkommensteuererklärung außerdem einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragen. Dann prüft das Finanzamt, ob der Zulagenanspruch ausreicht, um die Beitragszahlungen steuerfrei zu stellen. Die Zulage ist somit eine Vorauszahlung auf den sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebenden Steuervorteil. Reicht die Zulage nicht aus, erhält der Förderberechtigte eine zusätzliche Steuerermäßigung. Die Förderung ist begrenzt auf einen Betrag von maximal 2 100 € pro Jahr (ab 2008), der sich aus den Eigenbeiträgen und den Zulagen zusammensetzt.

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. Die Grundzulage erhalten alle Förderberechtigten. Sie beträgt ab dem Jahr 2008 154 € jährlich. Die Kinderzulage erhalten grundsätzlich die Förderberechtigten, die Kindergeld für ein Kind ausgezahlt bekommen. Bei verheirateten Eltern, die nicht dauernd getrennt leben und die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhält die Kinderzulage jedoch unabhängig von der tatsächlichen Kindergeldauszahlung grundsätzlich die Mutter. Die Eltern können in diesen Fällen aber beantragen, dass der Vater die Kinderzulage erhalten soll. Die Kinderzulage beträgt ab dem Jahr 2008 185 € pro Jahr für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde. Für später geborene Kinder gibt es sogar 300 € pro Jahr.

Mit der Altersvorsorgezulage wird die private Altersvorsorge gefördert. Die Zulage wird daher nur in voller Höhe ausgezahlt, wenn die Förderberechtigten sich an ihrer zusätzlichen Altersvorsorge beteiligen und einen sogenannten Mindesteigenbeitrag auf ihren Altersvorsorgevertrag leisten. Ausnahme: Für mittelbar förderberechtigte Ehegatten muss allein der unmittelbar Förderberechtigte den Mindesteigenbeitrag leisten. Der Mindesteigenbeitrag beträgt ab dem Jahr 2008 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der bezogenen Besoldung oder Amtsbezüge des Vorjahres abzüglich der zustehenden Zulage. Bei Land- und Forstwirten gilt das Vorvorjahr als Maßstab. Mindestens müssen aber 60 € im Jahr gezahlt werden, damit der Anspruch auf eine ungekürzte Zulage besteht.


4 Einbeziehung von Erwerbsunfähigen

Unmittelbar förderberechtigt sind ab dem Jahr 2008 durch das Eigenheimrentengesetz nun auch diejenigen, die

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erhalten oder
  • noch nicht 67 Jahre alt sind und eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten und
  • vor dem Leistungsbezug zum förderberechtigten Personenkreis gehört haben.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung aus einer privaten Rentenversicherung allein reicht ebenso wie der Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Förderberechtigung nicht aus. In diesem Fall kann die unmittelbare Förderberechtigung über eine zusätzliche Erwerbstätigkeit bestehen oder erlangt werden.


5 Berufseinsteigerbonus

Insbesondere auch bei jungen Menschen ist eine deutliche Ausweitung des Umfangs der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge erforderlich. Doch je früher man mit dem Sparen beginnt, desto höher fällt die spätere Rente aus, selbst wenn nur kleine Beträge gespart werden. In diesem Fall wird besonders vom Zinseszinseffekt profitiert. Deshalb wollte der Gesetzgeber einen besonderen Anreiz setzen, frühzeitig mit dem Altersvorsorgesparen zu beginnen. Alle unmittelbar Förderberechtigten, die noch nicht 25 Jahre alt sind, sollen einmalig eine um 200 € erhöhte Grundzulage erhalten. Dieser Aufschlag auf die Grundzulage wird oft auch als Berufseinsteiger-Bonus bezeichnet. Er wird jedoch unabhängig von einer Berufsausbildung gezahlt.

Die erhöhte Grundzulage muss nicht eigens beantragt werden. Die Zahlung erfolgt automatisch für das erste Beitragsjahr ab dem Jahr 2008, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person zu Beginn dieses Beitragsjahres noch nicht 25 Jahre alt war. Wann der Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle.

Aber Achtung: Wird weniger als der erforderliche Mindesteigenbeitrag auf den Altersvorsorgevertrag eingezahlt, wird die Zulage gekürzt! Das bedeutet: Auch die Erhöhung der Grundzulage fällt entsprechend niedriger aus. Da die erhöhte Grundzulage nur einmal gezahlt wird, besteht hier keine Nachholmöglichkeit in einem späteren Jahr.

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6 Verbesserte Entnahmemöglichkeit

Das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen kann für die folgende wohnungswirtschaftliche Verwendung steuerunschädlich entnommen werden:

  • bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung,
  • zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung,
  • für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft,
  • für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.

Eine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrags besteht, anders als im bisherigen Recht, nicht mehr.

Es ist auch eine mehrmalige Entnahme zulässig, wenn sie jedes Mal für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung erfolgt. Ebenso möglich ist die Entnahme aus mehreren Altersvorsorgeverträgen für dieselbe wohnungswirtschaftliche Verwendung.

Entnommen werden können entweder bis zu 75 % oder 100 % des geförderten Altersvorsorgevermögens.

Es dürfen jedoch nicht mehr als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten inklusive der Anschaffungsnebenkosten (z. B. Notargebühren, Grunderwerbsteuer) und der Anschaffungskosten für das dazugehörige Grundstück entnommen werden.

Achtung: Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Altersvorsorgeverträge gilt die bisherige Mindestentnahmegrenze von 10 000 € noch bis Ende 2009.

Die Entnahme muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt werden.

  • 6.1 Begünstigte Wohnung
  • 6.2 Unmittelbare Anschaffung oder Herstellung
  • 6.3 Entschuldung
  • 6.4 Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft

6.1 Begünstigte Wohnung

Als begünstigte Wohnung gilt:

  • eine Wohnung in einem eigenen Haus (dies kann auch ein Mehrfamilienhaus sein),
  • eine eigene Eigentumswohnung,
  • eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft oder
  • ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht.

Die Wohnung muss vom Steuerpflichtigen selbst genutzt werden. Sie muss in Deutschland liegen und mit dem Beginn der Selbstnutzung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellen. Nicht begünstigt sind somit Ferien- oder Wochenendwohnungen.

Der Steuerpflichtige muss nicht Alleineigentümer oder Alleinnutzer der Wohnung sein.


6.2 Unmittelbare Anschaffung oder Herstellung

Die Entnahme muss in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung der Wohnung erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn

  • innerhalb von einem Monat vor der Beantragung der Entnahme und
  • bis zu zwölf Monate nach der Auszahlung des Altersvorsorgekapitals

entsprechende Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnung entstanden sind.

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6.3 Entschuldung

Für die Ablösung eines Darlehens, das für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommen wurde, kann zu Beginn der Auszahlungsphase gefördertes Altersvorsorgevermögen aus dem Altersvorsorgevertrag steuerunschädlich entnommen werden. Der Beginn der Auszahlungsphase ergibt sich aus den Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags. Er muss zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr des Förderberechtigten liegen. Wurde im Vertrag kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart, gilt automatisch das 67. Lebensjahr als Beginn der Auszahlungsphase.


6.4 Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft

Wer eine Genossenschaftswohnung beziehen will, muss normalerweise Genosse werden und mindestens einen Geschäftsanteil an der Genossenschaft erwerben. Für den Erwerb dieser Pflichtanteile kann gefördertes Altersvorsorgevermögen steuerunschädlich aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen werden.


7 Neue Riester-Produkte

Mit dem Eigenheimrentengesetz wurden zwei weitere Formen von förderfähigen Altersvorsorgeverträgen eingeführt. Es können jetzt auch der Erwerb von weiteren Genossenschaftsanteilen für die Altersvorsorge und Darlehensverträge für selbstgenutztes Wohneigentum gefördert werden.

  • 7.1 Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile
  • 7.2 Darlehensverträge

7.1 Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile

Nicht jeder kann und möchte eine eigene Wohnimmobilie erwerben. Das Wohnen in einer Genossenschaftswohnung kann eine gute Alternative dazu sein. Wohnungsgenossenschaften wollen ihren Mitgliedern dauerhaft gute, bezahlbare Wohnungen zur Verfügung stellen. Sie bieten eine eigentumsähnliche Sicherheit, die z. B. eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters ausschließt.

Mit dem Eigenheimrentengesetz wurde deshalb eine weitere Form eines förderfähigen Altersvorsorgevertrags eingeführt. Wer eine Genossenschaftswohnung selbst nutzt, kann weitere Geschäftsanteile an der Genossenschaft kaufen. Für den Kauf dieser weiteren Geschäftsanteile erhalten Riester-Förderberechtigte staatliche Förderung. Es gelten dabei die gleichen Bedingungen wie unter Punkt 3 beschrieben. Im Alter (frühestens mit Beginn des 60. Lebensjahres) wird dann als Altersvorsorge

  • das monatliche Nutzungsentgelt für die Genossenschaftswohnung lebenslang vermindert oder
  • es wird eine zeitlich befristete Nutzungsentgeltminderung gewährt, der spätestens mit dem 85. Lebensjahr eine Rentenzahlung bis ans Lebensende folgt.

Zinsen werden in diesem Fall nicht an den Sparer ausgezahlt. Stattdessen werden diese in den Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile investiert.

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7.2 Darlehensverträge

Seit dem 1. November 2008 gibt es auch zertifizierte Darlehensverträge. Für sie gelten nur drei Zertifizierungskriterien:

  1. Das Darlehen darf allein für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung oder für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung verwendet werden.
  2. Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Jahre verteilt werden, wenn sie nicht als Prozentsatz von den Beiträgen/Tilgungsleistungen abgezogen werden.
  3. Die Darlehenstilgung muss bis spätestens zum 68. Lebensjahr des Darlehensnehmers vorgesehen sein.

Es gibt drei mögliche Formen:

  • Reiner Darlehensvertrag

    Der Vertrag wird unmittelbar bei Aufnahme eines Darlehens abgeschlossen. Ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich.

  • Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption

    Nach einem Ansparvorgang sind die Entnahme des Angesparten und eine Darlehensaufnahme möglich. Ein typisches Beispiel für diese Form ist ein Bausparvertrag.

  • Vorfinanzierungsdarlehen

    Eine Kombination aus einem tilgungsfreien Darlehen und einem Sparvertrag. Bei Vertragsabschluss muss unwiderruflich vereinbart werden, dass das Angesparte zur späteren Darlehenstilgung verwendet wird. Es besteht auch die Möglichkeit, das Vorfinanzierungsdarlehen durch einen Bausparvertrag abzulösen. Das Vorfinanzierungsdarlehen wird dann durch das im Rahmen des Bausparvertrags angesparte Kapital und das Bauspardarlehen getilgt. All dies muss in einem einheitlichen Vertrag geregelt werden.


8 Tilgungsförderung

Tilgungsleistungen werden als Altersvorsorgebeiträge wie unter Punkt 3 beschrieben gefördert, wenn die Tilgungsleistungen auf einen eigenen zertifizierten Darlehensvertrag ( vgl. 7.6) gezahlt werden. Die Förderung erfolgt aber nur, wenn das Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung oder für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung nach dem 31. Dezember 2007 verwendet wird.

Die Altersvorsorgezulage reduziert damit unmittelbar die Darlehensschuld. Eine Förderung der Darlehenszinsen, Kosten und Gebühren erfolgt nicht.

Anders als bei der Entnahme kommt es bei der Tilgungsförderung nicht auf den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung an, sondern darauf, dass diese nach dem 31. Dezember 2007 liegt. Das bedeutet, ein für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung nach dem 31. Dezember 2007 aufgenommenes Darlehen kann später auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in Form eines Darlehensvertrages umgeschuldet werden. Es kommt dabei nicht darauf an, dass es sich bei dem ursprünglichen Darlehen um ein zertifiziertes Produkt handelt. Auch mehrfache Umschuldungen sind in diesen Fällen möglich.

Wichtig: Wollen Ehepartner die volle Förderung in Anspruch nehmen, muss jeder Ehepartner einen eigenen Darlehensvertrag abschließen. Der Abschluss eines gemeinsamen Darlehensvertrages ist hierfür nicht möglich.

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9 Nachgelagerte Besteuerung

In der Ansparphase werden die Beiträge zu Riester-Produkten steuerfrei gestellt. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte Kapital wird dafür in einem sogenannten Wohnförderkonto erfasst. Es erfolgt somit keine Besteuerung eines fiktiven Mietvorteils, sondern nur der tatsächlich geförderte Betrag ist Grundlage für die Besteuerung. In dem Wohnförderkonto werden der Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen eingestellt und addiert. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase am Ende eines jeden Jahres um 2 % erhöht. In der Auszahlungsphase erfolgt keine zweiprozentige Erhöhung mehr. Dadurch weiß der Förderberechtigte bereits zu Beginn der Auszahlungsphase genau, welcher Betrag jährlich besteuert wird. Ob der Einzelne dann tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt von vielen Faktoren ab. Zudem ist meistens der individuelle Steuersatz im Alter erheblich geringer als in der Erwerbsphase.


Der Förderberechtigte kann jederzeit den Stand des Wohnförderkontos verringern, indem er einen entsprechenden Betrag auf einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgesparvertrag einzahlt. Der Betrag wird dann vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos abgezogen. Das bedeutet, der zu besteuernde Betrag aus dem Wohnförderkonto fällt später geringer aus. Dafür wird aber die Rente aus diesem Betrag später voll steuerpflichtig. Der auf den Sparvertrag eingezahlte Betrag wird nicht noch ein weiteres Mal gefördert.

Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der aktuelle Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Diesen Teilbetrag muss der Förderberechtigte dann jedes Jahr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Dieser Teilbetrag wird dann Jahr für Jahr dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet. Ob der Förderberechtigte tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt, wie bereits ausgeführt, von vielen Faktoren ab.

Beispiel:

Hans Bauer wurde am 5. Februar 1970 geboren. Mit seinem Anbieter hat er vertraglich vereinbart, dass die Auszahlungsphase für seinen zertifizierten Darlehensvertrag am 1. Februar 2035 beginnt. Zu diesem Zeitpunkt wird der Stand des Wohnförderkontos letztmalig um 2 % erhöht und beträgt dann 30 600 €. Da er im Jahr 2055 85 Jahre alt wird, wird dieser Betrag durch 21 geteilt (Anzahl der Jahre von 2035 - einschließlich - bis 2055). Besteuert werden also bis zu seinem 85. Lebensjahr jährlich 1/21 von 30 600 €, also lediglich 1 457,14 €.

Stirbt der Förderberechtigte vor seinem 85. Lebensjahr, muss der noch nicht besteuerte Betrag des Wohnförderkontos in der letzten Steuererklärung des Verstorbenen angegeben werden.

Alternativ zu der schrittweisen jährlichen Erfassung des im Wohnförderkonto eingestellten Betrages kann der Förderberechtigte auch den Antrag auf eine Einmalbesteuerung stellen. Dann werden in dem Jahr, in dem die Auszahlungsphase beginnt, 70 % des aktuellen Standes des Wohnförderkontos dem zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Beim Tod des Förderberechtigten erfolgt in diesem Fall keine weitere steuerliche Erfassung.

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10 Aufgabe der Selbstnutzung

Gibt der Förderberechtigte die Selbstnutzung der begünstigten Wohnung nicht nur vorübergehend auf, erfolgt eine unmittelbare Besteuerung des Stands des Wohnförderkontos. Nicht nur vorübergehend heißt in der Regel, dass die Aufgabe der Selbstnutzung nicht länger als ein Jahr anhält. Anders als bei den Riester-Sparverträgen erfolgt hier nur die steuerliche Erfassung des in das Wohnförderkonto eingestellten Betrages und keine Rückforderung der Zulagen und gewährten Steuervorteile.

Hinweis: Da es sich bei der Aufgabe der Selbstnutzung um eine sogenannte schädliche Verwendung handelt, werden die Vorteile bei der Einmalbesteuerung zu Beginn der Auszahlungsphase (Ansatz von 70 %) nicht gewährt. Der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag ist ohne Abschlag dem zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen hinzuzurechnen.

Zu einer unmittelbaren Besteuerung wird es aber in den wenigsten Fällen kommen, da es eine Fülle von Ausnahmeregelungen gibt, die eine steuerschädliche Verwendung nicht eintreten lassen:

  • Reinvestition in eine begünstigte Wohnung

    Ein Betrag, der dem Stand des Wohnförderkontos entspricht, wird in eine neue begünstigte Wohnung (vgl. 6.1) investiert. Das kann auch ein Dauerwohnrecht in einem Seniorenwohnheim sein. Die Reinvestition muss innerhalb von einem Jahr vor der Aufgabe der Selbstnutzung der bisher begünstigten Wohnung oder innerhalb von vier Jahren danach erfolgen.

  • Einzahlung auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag

    Ein Betrag, der dem Stand des Wohnförderkontos entspricht, wird in einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgesparvertrag eingezahlt. Die Einzahlung muss innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe der Selbstnutzung der begünstigten Wohnung erfolgen.

  • Bei Tod: Weitere Selbstnutzung des Ehepartners

    Die Ehepartner haben zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt und waren unbeschränkt steuerpflichtig. Der überlebende Ehepartner wird innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung und nutzt sie selbst.

  • Zuweisung der Ehewohnung an den anderen Ehepartner durch richterliche Entscheidung
  • Aufgabe der Selbstnutzung für die Dauer eines beruflich bedingten Umzugs

    Der Förderberechtigte nutzt die begünstigte Wohnung wegen eines beruflich bedingten Umzugs für die Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst. Er will aber die Wohnung spätestens mit seinem 67. Lebensjahr wieder selbst nutzen. Die Nachweise dafür sendet er an die Zulagenstelle. Vermietet er die Wohnung oder überlässt er sie unentgeltlich einer anderen Person, muss er das Nutzungsrecht auf die Zeit bis zur Wiederaufnahme seiner Selbstnutzung befristen.


Der bei Aufgabe der Selbstnutzung unmittelbar zu besteuernde Betrag hängt in der Auszahlungsphase davon ab, ob der Förderberechtigte sich für die jährliche Besteuerung oder für die Einmalbesteuerung entschieden hat.

Bei der schrittweisen Besteuerung wird der Stand des Wohnförderkontos jährlich um den Betrag reduziert, der bereits für die Einkommensteuerberechnung berücksichtigt wurde. Bei einer dauerhaften Aufgabe der Selbstnutzung wird also nur noch der Betrag besteuert, der in den Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase noch nicht zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wurde.


Beispiel:

Hans Bauer wurde am 5. Februar 1970 geboren. Mit seinem Anbieter hat er vertraglich vereinbart, dass die Auszahlungsphase für seinen zertifizierten Darlehensvertrag am 1. Februar 2035 beginnt. Die Zulagenstelle hat ihm mitgeteilt, dass zu Beginn der Auszahlungsphase sein Wohnförderkonto einen Stand von 30 600 € hatte und bis zu seinem 85. Lebensjahr somit jährlich 1 457,14 € als zu versteuerndes Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. auch Beispiel oben). Im Jahr 2037 gibt er die Selbstnutzung seiner begünstigten Wohnung endgültig auf, ohne dass er eine der oben genannten Ausnahmeregelungen erfüllt. Der Stand des Wohnförderkontos beträgt im Jahr 2037 nur noch 27 685,72 €, da bereits zweimal 1 457,14 € der Besteuerung zugrunde gelegt wurden und deshalb vom aktuellen Stand des Wohnförderkontos abzuziehen sind. Es werden somit 27 685,72 € für das Jahr 2037 zu seinem zu versteuernden Einkommen dazugerechnet.

Hat der Steuerpflichtige zu Beginn der Auszahlungsphase die Einmalbesteuerung gewählt, hängt der noch zu besteuernde Betrag davon ab, wann der Steuerpflichtige die Selbstnutzung endgültig aufgibt. Gibt er sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ab Beginn der Auszahlungsphase auf, sind im Jahr der Aufgabe 45 % des Betrags, der zu Beginn der Auszahlungsphase im Wohnförderkonto eingestellt war, dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Bei Aufgabe in den nachfolgenden zehn Jahren ist der bisher bei der Einmalbesteuerung noch nicht einbezogene Betrag von 30 % des Wohnförderkontos steuerlich zu berücksichtigen. Beim Tod des Förderberechtigten nach der Einmalbesteuerung oder ab dem 20. Jahr nach der Einmalbesteuerung erfolgt keine Nachversteuerung mehr.

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11 Strengere Zweckbindung der Wohnungsbauprämie

Bisher konnte ein Wohnungsbauprämien-Berechtigter nach Ablauf von sieben Jahren nach dem Vertragsabschluss frei über das Bausparguthaben und die Wohnungsbauprämien verfügen. Für ab 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge wird eine Wohnungsbauprämie grundsätzlich nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung gezahlt.

Achtung: Bei der Wohnungsbauprämie ist der Begriff „wohnungswirtschaftliche Verwendung“ anders definiert als bei der Wohn-Riester-Förderung. Bei der Wohnungsbauprämie zählen z. B. auch Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnimmobilie dazu.

Ist der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht 25 Jahre alt, gilt eine Ausnahmeregelung. Bei einer Verfügung ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung, die frühestens sieben Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgt, kann er dennoch für die letzten sieben Sparjahre die Wohnungsbauprämie erhalten. Diese Ausnahmeregelung ist jedoch nur ein einziges Mal nutzbar! Auch in sozialen Härtefällen bleibt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie bei nicht wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparguthabens für die letzten sieben Sparjahre bestehen. Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn

  • der Bausparer oder dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder
  • der Bausparer nach Vertragsabschluss mindestens ein Jahr lang ununterbrochen arbeitslos war und diese Arbeitslosigkeit bei der vorzeitigen Verfügung noch bestand.

Für bis zum 31. Dezember 2008 abgeschlossene Verträge, für die bis zum 31. Dezember 2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde, ändert sich nichts. Die Erhöhung der Bausparsumme bei diesen Altverträgen gilt aber als eigener Vertrag. Das bedeutet: Für diesen Erhöhungsteil gilt dann auch die neue wohnungswirtschaftliche Zweckbindung.


12 Fazit

Das Eigenheimrentengesetz ergänzt das bestehende Angebot an steuerlich begünstigten Altersvorsorgemodellen und setzt neue Anreize für das Altersvorsorgesparen. Für die Bürgerinnen und Bürger wird die Angebotspalette von steuerlich gleichermaßen geförderten Vorsorgeprodukten, aus denen sie das individuell passende Angebot auswählen können, deutlich breiter. BMF Monatsbericht 30.01.2009

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Verbesserte Einbeziehung der Wohnimmobilie in die Riester-Rente

Riester-Förderung nach §§ 10a, 22 Nr. 5 und 79 – 99 EStG ; Änderungen durch das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG)

Der Bundesrat hat am 4. Juli 2008 das Eigenheimrentengesetz (EigRentG) verabschiedet, das am 29. Juli 2008 (BGBl 2008 I S. 1509) verkündet wurde. Das Gesetz enthält vor allem verschiedene Regelungen zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die Riester-Förderung, sieht aber auch noch weitere Änderungen vor, mit denen die steuerlich geförderte Altersvorsorge insgesamt gestärkt werden soll (Berufseinsteiger-Bonus, Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten). Die Änderungen durch das EigRentG gelten grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 (§ 52 Abs. 24b EStG ), wenn im Folgenden nichts Gegenteiliges dazu ausgeführt wird. Das für die Riester-Förderung maßgebliche BMF-Schreiben vom 5. Februar 2008 (BStBl I S. 420) wird aufgrund der obigen gesetzlichen Neuregelung zurzeit überarbeitet. Die folgenden Ausführungen dienen daher der Vorabinformation.


 1. Erweiterung des Kreises der begünstigten Anlageprodukte

Im EigRentG wird der Kreis derjenigen Anlageprodukte erweitert, die dem Grunde nach zertifizierungsfähig sind. So können

  • der Erwerb weiterer, über die Pflichtanteile hinausgehende Geschäftsanteile an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für eine vom Förderberechtigten selbstgenutzten Genossenschaftswohnung,
  • Darlehensverträge (reiner Darlehensvertrag, Kombination Sparvertrag mit Darlehensoption, Vorfinanzierungsdarlehen) für die Bildung selbstgenutzten Wohneigentums sowie Bausparverträge

unter bestimmten Bedingungen in Form von Altersvorsorgeverträgen abgeschlossen werden. Die Zertifizierung derartiger Verträge und Vertragsmuster kann jedoch frühestens zum 1. November 2008 erfolgen (§ 14 Abs. 3 AltZertG). Vor diesem Datum gibt es somit keine begünstigten Anlageverträge.

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 2. Einführung der Förderung von Tilgungsleistungen

Durch das EigRentG werden nunmehr Darlehenstilgungen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages als Altersvorsorgebeiträge, wie die bisherigen Sparbeiträge, steuerlich gefördert. Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Darlehen für eine nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92a Abs. 1 S. 1 EStG genutzt wird (§ 82 Abs. 1 EStG ). Nicht begünstigt sind Finanzierungen von Immobilien, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt wurden.
Eine Förderung der Darlehenszinsen ist durch das Gesetz nicht vorgesehen.
Werden somit Tilgungsleistungen in Höhe von mindestens 4 v. H. der maßgebenden Einnahmen (maximal 2.100,00 EUR abzüglich Zulage) in den Altersvorsorgevertrag mit Darlehenskomponente eingezahlt, wird dem Zulageberechtigten die ungekürzte Grundzulage i. H. v. 154,00 EUR und ggf. Kinderzulagen von 185,00 EUR für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder bzw. von 300,00 EUR für ab dem 1. Januar 2008 geborene Kinder gewährt. Die Altersvorsorgezulage wird von der Zulagenstelle an den Anbieter überwiesen, der diese dem betreffenden Darlehensvertrag gutzuschreiben hat. Die Zulagenzahlung fungiert damit als Sondertilgung, d. h. in diesem Umfang reduziert sich die Darlehensschuld des Zulageberechtigten.
Wie bei Sparbeiträgen wird auf Antrag des Zulageberechtigten auch geprüft, ob der Sonderausgabenabzug für die entsprechenden Tilgungsleistungen einschließlich des Zulageanspruchs (bis maximal 2.100,00 EUR) für den Zulageberechtigten günstiger ist als der Zulageanspruch (§ 10a EStG ). Ist dies der Fall, erhält der Zulageberechtigte noch einen über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung.

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 3. Verbesserung der Entnahmemöglichkeiten von gefördertem Altersvorsorgevermögen

Das EigRentG ermöglicht dem Anleger nunmehr, entweder bis zu 75 v. H. oder 100 v. H. des gebildeten und steuerlich geförderten Kapitals eines Altersvorsorgevertrages für eine begünstigte Wohnung zu entnehmen (§ 92a EStG ). Ein Mindestentnahmebetrag i. H. v. bisher 10.000,00 EUR bzw. ein maximaler Entnahmebetrag i. H. v. 50.000,00 EUR sind nach der Neuregelung nicht mehr vorgesehen. Die bisherige Rückzahlungspflicht des entnommenen Altersvorsorgevermögens besteht künftig ebenfalls nicht mehr.
Für den Entnahmebetrag ( Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ) sieht der Gesetzgeber drei verschiedene Verwendungsarten vor:

  • bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ),
  • zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer Wohnung (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ) und
  • ohne zeitliche Beschränkung jederzeit für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG ).

Die neuen Entnahmeregelungen gelten grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2008 und sind auch für bestehende Riesterverträge anzuwenden. Allerdings gilt für Altersvorsorgeverträge, die bereits vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 noch die bisherige Mindestentnahmegrenze von 10.000,00 EUR (§ 52 Abs. 24b S. 2 EStG ).

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 4. Nachgelagerte Besteuerung

Die geförderten Tilgungsbeiträge, die hierfür gewährten Zulagen sowie der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag werden in einem sog. Wohnförderkonto erfasst (§ 92a Abs. 2 S. 1 EStG ). Das Wohnförderkonto dient der Erfassung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals. Dieser Wert ist die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase um jährlich 2 v. H. erhöht (§ 92a Abs. 2 S. 3 EStG ). In der Auszahlungsphase erfolgt jedoch keine zweiprozentige Erhöhung mehr.
Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der Saldo des Wohnförderkontos entweder als Einmalbetrag mit 30 v. H. Abschlag (§ 22 Nr. 5 S. 5 i. V. m. § 92a Abs. 2 S. 6 EStG ) oder verteilt bis zum 85. Lebensjahr besteuert (§ 22 Nr. 5 S. 4 i. V. m. § 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 2 und S. 5 EStG ).


 5. Schädliche Verwendung-Aufgabe der Selbstnutzung

Wird die Selbstnutzung der geförderten Wohnung aufgegeben, handelt es sich grundsätzlich um eine schädliche Verwendung. Der Zulageberechtigte hat die Aufgabe der Selbstnutzung demjenigen anzuzeigen, der das Wohnförderkonto führt (§ 92a Abs. 3 S. 1 und 2 EStG ). Das ist i. d. R. der Anbieter, bei dem der Zulagenberechtigte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. In diesen Fällen erfolgt eine unmittelbare Besteuerung des Stands des Wohnförderkontos (§ 22 Nr. 5 S. 4 i. V. mit § 92a Abs. 3 S. 5 EStG ). Die steuerlichen Folgen der schädlichen Verwendung in der Auszahlungsphase sind wiederum besonders geregelt, auf die Darstellung wird hier vorerst verzichtet.


Verfahren

 1. Beantragung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags

Der Zulageberechtigte muss den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bei der Zulagenstelle beantragen und dabei die notwendigen Nachweise erbringen (z. B. Kaufvertrag, Rechnung über die Herstellungskosten). Die Zulagenstelle teilt dann dem Zulageberechtigten per Bescheid und den betroffenen Anbietern per Datensatz mit, welche Beträge förderunschädlich entnommen werden können (§ 92b Abs. 1 S. 1 – 3 EStG ). Hat der Anbieter den Datensatz von der Zulagenstelle erhalten, darf er den darin genannten Betrag an den Zulageberechtigten auszahlen (§ 92b Abs. 2 S. 1 EStG ). Danach teilt der Anbieter der Zulagenstelle die Daten mit, die diese für eine eventuelle gesonderte Feststellung des Stands des Wohnförderkontos benötigt (siehe unter II. 4.).

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 2. Tilgungsförderung

Will der Zulageberechtigte die Tilgungsförderung in Anspruch nehmen, hat er gegenüber seinem Anbieter die wohnungswirtschaftliche Verwendung nachzuweisen. Für die geleisteten Tilgungsbeträge beantragt der Anbieter für den Zulageberechtigten per Datensatz die Altervorsorgezulage. Außerdem stellt er die für die Einkommensteuerveranlagung erforderliche Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG aus. Die geförderten Beträge werden in das Wohnförderkonto eingestellt.

 3. Führen des Wohnförderkontos

Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich bei dem Anbieter geführt, bei dem der Zulageberechtigte einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat, der für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet wird (vgl. I. 5). Dieser Anbieter muss die Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 S. 7 (bisher S. 5) EStG ausstellen sowie die für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren erforderlichen Daten nach § 22a EStG an die zentrale Stelle übermitteln. Die bereits nach geltendem Recht jährlich auszustellende Bescheinigung nach § 92 EStG ist um den Stand des Wohnförderkontos zu ergänzen.


 4. Gesonderte Feststellung

Die Zulagenstelle stellt den Stand des Wohnförderkontos von Amts wegen gesondert fest, wenn das Wohnförderkonto, z. B. bei einem Anbieterwechsel, übertragen und bevor der Stand des Wohnförderkontos für die Durchführung der nachgelagerten Besteuerung herangezogen wird (§ 92b Abs. 3 S. 1 EStG ). Auf Antrag des Zulageberechtigten erfolgt die gesonderte Feststellung des Stands des Wohnförderkontos auch zu jedem anderen Zeitpunkt (§ 92b Abs. 3 S. 4 EStG ). Bei Einsetzen der Besteuerung setzt die Zulagenstelle außerdem den zu versteuernden Betrag gesondert fest. Für das Veranlagungsverfahren in den Finanzämtern sind danach zunächst keine Änderungen zu erwarten.


Sonstige Änderungen zur Stärkung der geförderten Altersvorsorge

1. Förderberechtigung bei Erwerbsunfähigkeit

Der Kreis der begünstigten Personengruppen wird ab dem Veranlagungszeitraum 2008 um diejenige Personengruppe erweitert, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit , eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit bezieht (§ 10a Abs. 1 S. 4 EStG ). Die Förderberechtigung wurde gesetzlich allerdings auf das 67. Lebensjahr begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen die Rente bzw. die Versorgung aus einem der von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen Alterssicherungssysteme erhalten. Die Renten- oder Versorgungsempfänger müssen allerdings unmittelbar vor dem Beginn der Rente bzw. der Versorgung in dem jeweiligen Alterssicherungssystem pflichtversichert gewesen sein bzw. eine Besoldung oder Amtsbezüge erhalten haben. Die Anlage AV wird für 2008 um entsprechende Erklärungsmöglichkeiten angepasst.


2. Berufseinsteiger-Bonus

Alle Förderberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200,00 EUR erhöhte Grundzulage (§ 84 S. 2 u. 3 EStG ). Der Berufseinsteiger-Bonus wird erstmals für Beitragsjahre ab 2008 gewährt (§ 84 S. 3 EStG ). Ein separater Antrag ist hierfür nicht erforderlich, der Bonus wird automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.


Wohn-Riester (Eigenheimrente)
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Aktuelles + weitere Infos

Beim Einsatz von Riester-Guthaben für energetische Sanierungsmaßnahmen gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:

1. Mögliche Maßnahmen für den Einsatz von Riester-Guthaben

  • Energetische Sanierung: Ab 2024 können Riester-Sparer ihr angespartes Kapital für energetische Sanierungsmaßnahmen verwenden. Dazu zählen Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung.

2. Voraussetzungen für die Nutzung des Riester-Guthabens

  • Selbstbewohnung und Eigentum: Die Immobilie muss selbst bewohnt und der Riester-Sparer muss Eigentümer oder Miteigentümer sein.
  • Standort der Immobilie: Die Immobilie kann in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
  • Phase des Riester-Vertrags: Der Riester-Sparer darf sich nicht in der Auszahlphase des Vertrags befinden. Anträge müssen spätestens zehn Monate vor dem vertraglich vereinbarten Renteneintritt gestellt werden.

3. Mindest- und Höchstbeträge

  • Mindestentnahmesumme: Für die energetische Sanierung liegt die Mindestsumme bei 6.000 Euro (für Immobilien, die weniger als drei Jahre alt sind) bzw. bei 20.000 Euro für ältere Immobilien.
  • Keine Höchstgrenze: Es gibt keine Obergrenze für die Entnahme; das gesamte Guthaben kann eingesetzt werden.

4. Auszahlungsprozess

  • Antragstellung: Die Entnahme muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt werden.
  • Nachweise: Zum Antrag gehören Kostenvoranschläge, Rechnungen und Nachweise von Fachunternehmen oder Energieberatern.

5. Erhalt der Förderungen

  • Kosten: Es können Kosten für die vorzeitige Entnahme anfallen.
  • Fördererhalt: Die staatlichen Zulagen und Steuervergünstigungen bleiben erhalten, solange das sanierte Objekt dauerhaft genutzt wird.

6. Fallstricke und Steuerpflicht

  • Aktuelles Guthaben: Das Guthaben kann zum Zeitpunkt der Entnahme geringer sein als die Summe der eingezahlten Beträge plus Zulagen.
  • Steuerpflicht in der Rentenphase: Selbst wenn das Geld vorab in die Immobilie investiert wurde, wird es ab dem vertraglichen Rentenbeginn steuerpflichtig.
  • Wohnförderkonto: Das investierte Riester-Guthaben wird auf einem Wohnförderkonto dokumentiert und fiktiv verzinst. Zum Rentenbeginn wird der zu versteuernde Betrag ermittelt.

7. Optionale Einmalzahlung der Steuerschuld

  • Nachlass bei Einmalzahlung: Es besteht die Möglichkeit, die gesamte Steuerschuld auf das Wohnförderkonto mit einem Nachlass von 30 Prozent auf einmal zu begleichen.

Zusammenfassung

Riester-Sparer können ihr Guthaben für energetische Sanierungen nutzen, müssen dabei aber verschiedene Voraussetzungen und Regelungen beachten, insbesondere hinsichtlich der Selbstbewohnung, des Eigentumsstatus und der Steuerpflicht. Die Entscheidung sollte gut überlegt und gegebenenfalls mit einem Finanzberater oder Steuerexperten besprochen werden.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Riester

GrStG 
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

GrStR 26

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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