Wohn-Riester Rechner: Förderung nutzen, Wohnförderkonto verstehen
Das sogenannte Wohn-Riester ist de facto ein Bausparvertrag, der vom Staat durch Zulagen und steuerlich gefördert wird. Beim Wohn-Riester ist Ihr Vorteil das mietfreie Wohnen im Alter. Leistungen aus einer Riester-Rente werden immer nachgelagert besteuert. Das Wohnförderkonto bestimmt Ihre Steuerlast beim Wohn-Riestern.
Inhalt
Wohn-Riester: Eigenheim finanzieren mit Riester-Förderung (§ 92a EStG)
Wohn-Riester ist die Riester-Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum. Statt einer klassischen Riester-Rente kann gefördertes Altersvorsorgekapital für Kauf, Bau oder Tilgung einer Immobilie eingesetzt werden. Der zentrale Vorteil: mietfreies Wohnen im Alter.
Wohn-Riester bedeutet, dass Sie einen Riester-Vertrag nicht für eine spätere Rentenauszahlung nutzen, sondern das geförderte Kapital für selbstgenutztes Wohneigentum einsetzen – z. B. zur Anschaffung, Herstellung, Entschuldung oder (seit 2024) für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen.
Wichtig ist die steuerliche Logik: Auch beim Wohn-Riester gilt die nachgelagerte Besteuerung. Die spätere Steuerbelastung wird über das Wohnförderkonto abgebildet – es dient als rechnerische Grundlage für die Besteuerung im Rentenalter.
Tipp: Nutzen Sie den Wohn-Riester-Rechner, um die Förderung, das Wohnförderkonto und die spätere Steuerwirkung realistisch einzuschätzen.
Wohn-Riester Rechner: Wohnförderkonto & Steuer (vereinfachte Berechnung)
Mit unserem Wohnriester Rechner können Sie die staatliche Förderung und Steuerbelastung Ihrer Eigenheimrente berechnen.
Wohnriester Rechner
Welche Zwecke sind bei Wohn-Riester begünstigt?
Das geförderte Altersvorsorgekapital kann als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entnommen und für begünstigte wohnungswirtschaftliche Zwecke nach § 92a EStG verwendet werden.
- Anschaffung/Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung sowie Tilgung eines hierfür aufgenommenen Darlehens.
- Begünstigte Objekte sind u. a. Eigentumswohnungen, Wohnungen im eigenen Haus oder bestimmte Genossenschaftsmodelle innerhalb EU/EWR, wenn die Nutzung als Hauptwohnung bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen erfolgt.
Wichtige Voraussetzungen: Unmittelbarkeit, Darlehen, Selbstnutzung
1) Unmittelbarkeit bei Darlehenstilgung
Für die Tilgung gilt ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Auszahlung des Wohn-Riester-Kapitals und der Darlehenstilgung. Damit soll eine zweckwidrige Verwendung verhindert werden.
- Risiko: Die Zwischenschaltung eines privaten Bankkontos kann schädlich sein; das Kapital soll „ohne Zwischenschritt“ in die Tilgung fließen.
2) Nur bestimmte Darlehen sind begünstigt
Begünstigt ist grundsätzlich nur die Tilgung von Darlehen, die (ursprünglich) zur Anschaffung oder Herstellung der selbstgenutzten Wohnung aufgenommen wurden.
- Nicht begünstigt können Darlehen sein, die lediglich Erweiterungen (z. B. Wintergarten) finanzieren.
- Die Einzahlung geförderten Kapitals in einen nicht zertifizierten Bausparvertrag kann förderschädlich sein – selbst wenn damit eine Umschuldung beabsichtigt ist.
3) Bindung an Selbstnutzung
Die Immobilie muss grundsätzlich bis zum 85. Lebensjahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Aufgabe der Selbstnutzung (z. B. Vermietung, Verkauf, unentgeltliche Überlassung, Auszug) kann eine Nachversteuerung auslösen, sofern nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen ein Ausnahmetatbestand erfüllt wird.
Energetische Sanierung seit 2024: Entnahme möglich – aber mit Formalien
Seit 01.01.2024 kann Wohn-Riester-Kapital auch für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden, wenn die Immobilie im Eigentum des Sparers steht, in EU/EWR belegen ist und als Hauptwohnung/Mittelpunkt der Lebensinteressen genutzt wird.
- Die Maßnahmen müssen energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c EStG sein und durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden.
- Doppelförderung vermeiden: Für dieselben Aufwendungen dürfen keine weiteren steuerlichen oder zuschussbasierten Förderungen (z. B. § 35a/§ 35c EStG oder Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben) in Anspruch genommen werden.
- Es sind Mindest-Entnahmebeträge zu beachten (je nach Konstellation).
Wohnförderkonto: Nachgelagerte Besteuerung ohne Rentenauszahlung
Beim Wohn-Riester wird häufig keine Rentenleistung ausgezahlt. Stattdessen führt die Finanzverwaltung ein Wohnförderkonto: Dort werden geförderte Entnahmen erfasst und bis zum Rentenbeginn jährlich mit 2 % „hochgerechnet“.
Ab Rentenbeginn wird der Saldo als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG versteuert. Es besteht ein Wahlrecht zwischen ratierlicher Besteuerung (bis zum 85. Lebensjahr) oder Einmalbesteuerung mit 30-%-Abschlag (Ablösungsbetrag).
Praxishinweis: Die nachgelagerte Besteuerung kann zu Liquiditätsbelastungen im Alter führen, weil die Steuerlast nicht zwingend mit einem laufenden „Auszahlungszufluss“ verbunden ist.
Typische Risiken & Streitfälle in der Praxis
- Umgewidmete Darlehen/Zweiterwerb: Begünstigung kann möglich sein, wenn ein Darlehen ursprünglich für ein begünstigtes Objekt aufgenommen wurde und beim Objektwechsel unter bestimmten Voraussetzungen „mitwandert“.
- Erbfälle: In einem Fall hat das FG Berlin-Brandenburg die Tilgung auch beim Erben einer Wohnung anerkannt; die Revision ist beim BFH anhängig (X R 2/24).
- Ehegatten-/Bürgschaftsfälle: Wohn-Riester ist personengebunden; eine Entnahme zur Tilgung eines Darlehens des Ehegatten ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Riester-Sparer nicht selbst Darlehensschuldner ist (z. B. nur Bürge/Grundschuldbesteller).
FAQ: Wohn-Riester kurz beantwortet
Was ist Wohn-Riester in einem Satz?
Wohn-Riester ist die Nutzung eines Riester-Vertrags zur Finanzierung oder Entschuldung selbstgenutzten Wohneigentums statt einer späteren Rentenzahlung.
Kann ich Riester-Kapital zur Darlehenstilgung nutzen?
Ja, wenn das Darlehen zur Anschaffung/Herstellung der begünstigten selbstgenutzten Wohnung aufgenommen wurde und Auszahlung/Tilgung „unmittelbar“ zusammenhängen.
Was passiert steuerlich nach der Entnahme?
Es wird ein Wohnförderkonto geführt, das bis zum Rentenbeginn jährlich mit 2 % fortgeschrieben wird; der Saldo wird ab Rentenbeginn nachgelagert besteuert.
Ist eine energetische Sanierung mit Wohn-Riester möglich?
Seit 2024 ja – unter engen formalen Voraussetzungen und ohne Doppelförderung (z. B. keine gleichzeitige Förderung nach § 35c EStG für dieselben Kosten).
Top Wohn-Riester
Aktuelles + weitere Infos
Beim Einsatz von Riester-Guthaben für energetische Sanierungsmaßnahmen gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten:
1. Mögliche Maßnahmen für den Einsatz von Riester-Guthaben
- Energetische Sanierung: Ab 2024 können Riester-Sparer ihr angespartes Kapital für energetische Sanierungsmaßnahmen verwenden. Dazu zählen Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern und Außentüren, Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und digitale Systeme zur Verbrauchsoptimierung.
2. Voraussetzungen für die Nutzung des Riester-Guthabens
- Selbstbewohnung und Eigentum: Die Immobilie muss selbst bewohnt und der Riester-Sparer muss Eigentümer oder Miteigentümer sein.
- Standort der Immobilie: Die Immobilie kann in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
- Phase des Riester-Vertrags: Der Riester-Sparer darf sich nicht in der Auszahlphase des Vertrags befinden. Anträge müssen spätestens zehn Monate vor dem vertraglich vereinbarten Renteneintritt gestellt werden.
3. Mindest- und Höchstbeträge
- Mindestentnahmesumme: Für die energetische Sanierung liegt die Mindestsumme bei 6.000 Euro (für Immobilien, die weniger als drei Jahre alt sind) bzw. bei 20.000 Euro für ältere Immobilien.
- Keine Höchstgrenze: Es gibt keine Obergrenze für die Entnahme; das gesamte Guthaben kann eingesetzt werden.
4. Auszahlungsprozess
- Antragstellung: Die Entnahme muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen beantragt werden.
- Nachweise: Zum Antrag gehören Kostenvoranschläge, Rechnungen und Nachweise von Fachunternehmen oder Energieberatern.
5. Erhalt der Förderungen
- Kosten: Es können Kosten für die vorzeitige Entnahme anfallen.
- Fördererhalt: Die staatlichen Zulagen und Steuervergünstigungen bleiben erhalten, solange das sanierte Objekt dauerhaft genutzt wird.
6. Fallstricke und Steuerpflicht
- Aktuelles Guthaben: Das Guthaben kann zum Zeitpunkt der Entnahme geringer sein als die Summe der eingezahlten Beträge plus Zulagen.
- Steuerpflicht in der Rentenphase: Selbst wenn das Geld vorab in die Immobilie investiert wurde, wird es ab dem vertraglichen Rentenbeginn steuerpflichtig.
- Wohnförderkonto: Das investierte Riester-Guthaben wird auf einem Wohnförderkonto dokumentiert und fiktiv verzinst. Zum Rentenbeginn wird der zu versteuernde Betrag ermittelt.
7. Optionale Einmalzahlung der Steuerschuld
- Nachlass bei Einmalzahlung: Es besteht die Möglichkeit, die gesamte Steuerschuld auf das Wohnförderkonto mit einem Nachlass von 30 Prozent auf einmal zu begleichen.
Zusammenfassung
Riester-Sparer können ihr Guthaben für energetische Sanierungen nutzen, müssen dabei aber verschiedene Voraussetzungen und Regelungen beachten, insbesondere hinsichtlich der Selbstbewohnung, des Eigentumsstatus und der Steuerpflicht. Die Entscheidung sollte gut überlegt und gegebenenfalls mit einem Finanzberater oder Steuerexperten besprochen werden.
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GrStG§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
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