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Zugewinnausgleich-Rechner: Anspruch bei Scheidung, Tod & Steuer berechnen

Zugewinnausgleich berechnen

Mit dem Zugewinnausgleich-Rechner berechnen Sie den möglichen Ausgleichsanspruch, wenn eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet. Entscheidend sind das Anfangsvermögen, das Endvermögen, Schulden, Erbschaften, Schenkungen und mögliche steuerliche Folgen.

Der Zugewinn ist der Vermögenszuwachs eines Ehegatten während der Ehe. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt als der andere, muss er grundsätzlich die Hälfte der Differenz ausgleichen. Der Anspruch ist regelmäßig ein Geldanspruch – nicht automatisch ein Anspruch auf einzelne Vermögensgegenstände.

Was sind Zugewinn und Zugewinnausgleich?

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Vereinfacht lautet die Formel:

Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen

Der Zugewinnausgleich wird relevant, wenn die Zugewinngemeinschaft endet – etwa durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder durch notariellen Ehevertrag. Dann werden die Vermögenszuwächse beider Ehegatten miteinander verglichen.

Ausgleichsanspruch =
(Zugewinn Ehegatte A - Zugewinn Ehegatte B) ÷ 2

Einfach erklärt: Es wird nicht das gesamte Vermögen halbiert. Ausgeglichen wird nur der unterschiedliche Vermögenszuwachs während der Ehe.

Zugewinnausgleich-Rechner

Mit unserem kostenlosen Zugewinnausgleich-Rechner erhalten Sie eine schnelle Orientierung, wie hoch ein möglicher Ausgleichsanspruch sein kann. Der Rechner berücksichtigt Anfangsvermögen, Endvermögen, Schulden und den jeweiligen Zugewinn beider Ehegatten.

Berechnung Zugewinnausgleich
  • Zugewinn ermitteln: Endvermögen minus Anfangsvermögen.
  • Ausgleichsanspruch berechnen: Hälfte der Zugewinndifferenz.
  • Steuerliche Risiken erkennen: insbesondere bei Immobilien, Unternehmen und Anteilen.
  • Planung verbessern: wichtig für Scheidung, Ehevertrag, Nachfolge und Erbfall.

Zugewinnausgleich Rechner

Beginn der Zugewinngemeinschaft (>1957):
Ende der Zugewinngemeinschaft (>1957):

1. Ehepartner
(Mann)
2. Ehepartner
(Frau)
Anfangsvermögen in Euro:
Endvermögen in Euro:

Erhaltene Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB
Betrag der Zuwendung in Euro:
Jahr der Zuwendung

Infografik: So funktioniert der Zugewinnausgleich

Infografik zum Zugewinnausgleich Übersicht über Anfangsvermögen, Endvermögen, Zugewinn, Zugewinndifferenz, Ausgleichsanspruch und steuerliche Prüfung. Zugewinnausgleich berechnen Vom Anfangsvermögen zum Ausgleichsanspruch 1 Anfangsvermögen Vermögen bei Ehebeginn inkl. Schulden 2 Endvermögen Vermögen bei Scheidung, Tod oder Vertragsende 3 Zugewinn Endvermögen minus Anfangsvermögen Differenz vergleichen Wer hat mehr Vermögen während der Ehe aufgebaut? Ausgleichsanspruch Hälfte der Differenz als Geldforderung Praxis-Tipp: Immobilien, Unternehmen und Erbschaften früh bewerten und steuerlich prüfen.
Infografik: Beim Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten verglichen; ausgeglichen wird die Hälfte der Differenz.

Zugewinngemeinschaft: Was bedeutet der gesetzliche Güterstand?

Wenn Ehegatten keinen Ehevertrag schließen, leben sie regelmäßig im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen einer verbreiteten Annahme entsteht dadurch kein gemeinsames Vermögen. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens.

Erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird geprüft, ob ein Ehegatte während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Dann entsteht ein Ausgleichsanspruch in Geld.

Beendigung der Zugewinngemeinschaft

  • Scheidung,
  • Tod eines Ehegatten,
  • notarieller Ehevertrag mit Wechsel des Güterstands,
  • vorzeitiger Zugewinnausgleich in gesetzlich geregelten Fällen.

Wichtig: Der Zugewinnausgleich bei Scheidung ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Das kann bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder illiquidem Vermögen zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen.

Anfangsvermögen, Endvermögen und Schulden

Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das ein Ehegatte beim Eintritt des Güterstands besitzt. Dazu zählen beispielsweise Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Fahrzeuge und sonstige Vermögenswerte.

Schulden werden abgezogen. Das Anfangsvermögen kann daher auch negativ sein. Kann ein Ehegatte sein Anfangsvermögen nicht nachweisen, wird im Zweifel vermutet, dass das Anfangsvermögen null betrug.

Privilegierter Erwerb: Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass solche Vermögenszugänge vollständig in den ausgleichspflichtigen Zugewinn fallen. Wertsteigerungen dieser Vermögensgegenstände können jedoch relevant werden.

Endvermögen

Das Endvermögen ist das Vermögen bei Beendigung des Güterstands. Maßgeblich sind grundsätzlich Verkehrswerte. Schulden werden auch beim Endvermögen berücksichtigt.

Inflationsbereinigung

Das Anfangsvermögen wird regelmäßig indexiert, damit Kaufkraftverluste berücksichtigt werden. Dadurch wird vermieden, dass reine Geldentwertung als echter Zugewinn behandelt wird.

Siehe auch: Verbraucherpreisindex und Inflation berechnen

Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Wann ist sie sinnvoll?

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft ändern Ehegatten den gesetzlichen Güterstand durch notariellen Ehevertrag. Ziel ist meist, die Vorteile der Zugewinngemeinschaft zu erhalten, aber Risiken bei Scheidung, Unternehmen oder Vermögen zu begrenzen.

Typische Regelungen

  • Unternehmen oder Praxisvermögen werden vom Zugewinnausgleich bei Scheidung ausgenommen.
  • Der Zugewinnausgleich gilt nur im Todesfall, nicht bei Scheidung.
  • Bestimmte Bewertungsmethoden werden vereinbart.
  • Der Ausgleichsanspruch wird begrenzt oder gestundet.
  • Ratenzahlung oder Sicherheiten werden geregelt.

Vorteile

  • Schutz von Unternehmen und Praxisvermögen,
  • mehr Planungssicherheit,
  • weniger Bewertungsstreit,
  • Liquiditätsrisiken bei Scheidung werden reduziert,
  • erbschaftsteuerliche Vorteile des Zugewinnausgleichs können erhalten bleiben.

Steuer-Tipp: Eheverträge mit steuerlicher Wirkung sollten immer zivilrechtlich und steuerlich geprüft werden. Überhöhte oder missbräuchlich gestaltete Ausgleichsforderungen können schenkungsteuerliche Risiken auslösen.

Güterrechtlicher Zugewinnausgleich bei Scheidung

Bei der Scheidung wird der Zugewinnausgleich konkret berechnet. Die Ausgleichsforderung entsteht, wenn ein Ehegatte während der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat als der andere.

Beispiel

Position Ehegatte A Ehegatte B
Anfangsvermögen 600.000 € 100.000 €
Endvermögen 1.600.000 € 300.000 €
Zugewinn 1.000.000 € 200.000 €
Differenz 800.000 €
Ausgleichsanspruch 400.000 €

Ehegatte B kann in diesem Beispiel einen Ausgleich in Höhe von 400.000 € verlangen. Bei fehlender Liquidität kann eine Stundung, Ratenzahlung oder anderweitige Vermögensübertragung relevant werden.

Steuerliche Grundregel

Die güterrechtliche Ausgleichsforderung selbst gehört grundsätzlich nicht zum steuerpflichtigen Erwerb im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Steuerfallen können jedoch entstehen, wenn zur Erfüllung des Anspruchs Vermögensgegenstände übertragen werden.

Erbrechtlicher Zugewinnausgleich bei Tod

Stirbt ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann der Zugewinnausgleich erbrechtlich pauschal erfolgen: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel.

Erbrechtliche Lösung

  • pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/4,
  • unabhängig davon, ob tatsächlich Zugewinn erzielt wurde,
  • praktisch häufig, wenn der überlebende Ehegatte Erbe wird.

Güterrechtliche Lösung nach Ausschlagung

Der überlebende Ehegatte kann in bestimmten Fällen die Erbschaft ausschlagen. Dann kommen der konkret berechnete güterrechtliche Zugewinnausgleich und der kleine Pflichtteil in Betracht. Das kann vorteilhaft sein, wenn die konkrete Zugewinnausgleichsforderung höher ist als die pauschale erbrechtliche Lösung.

Wichtig: Ausschlagungsfristen sind kurz. Vor einer Ausschlagung sollten Erbrecht, Steuerrecht, Liquidität und Familienkonflikte gemeinsam geprüft werden.

Zugewinnausgleich und Steuer

Der Zugewinnausgleich ist steuerlich grundsätzlich privilegiert. Die Ausgleichsforderung selbst löst regelmäßig keine Einkommensteuer aus und gehört in gesetzlich vorgesehenen Fällen nicht zum steuerpflichtigen Erwerb nach Erbschaft- oder Schenkungsteuerrecht.

Scheidung

Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung ist die gesetzliche Ausgleichsforderung grundsätzlich nicht schenkungsteuerpflichtig. Problematisch wird es, wenn auf Ansprüche verzichtet wird, überhöhte Ansprüche vereinbart werden oder Vermögensgegenstände mit stillen Reserven übertragen werden.

Erbfall

Im Todesfall kann die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehegatten mindern. Seit der gesetzlichen Änderung ist dabei insbesondere zu beachten, dass Steuerbefreiungen im Nachlass den abziehbaren Betrag mindern können.

Persönlicher Freibetrag des Ehegatten

Zusätzlich zu der steuerlichen Behandlung des Zugewinnausgleichs gilt für Ehegatten und Lebenspartner bei unbeschränkter Steuerpflicht ein persönlicher Freibetrag von 500.000 €.

Immobilien, Betriebsvermögen und Steuerfallen beim Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich eine Geldforderung. Wird er jedoch durch Übertragung von Immobilien, Unternehmensanteilen oder Betriebsvermögen erfüllt, können zusätzliche Steuerfolgen entstehen.

Immobilien

  • Grunderwerbsteuerbefreiungen können bei Ehegatten und früheren Ehegatten einschlägig sein.
  • Bei vermieteten Immobilien ist ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Zehnjahresfrist zu prüfen.
  • Familienheim, Nutzung und Eigentumsverhältnisse sollten gesondert bewertet werden.

Betriebsvermögen und Unternehmensanteile

  • Übertragung von Betriebsvermögen kann stille Reserven aufdecken.
  • Mitunternehmeranteile und GmbH-Anteile müssen gesondert bewertet werden.
  • Veräußerungsgewinn, Teileinkünfteverfahren oder Betriebsveräußerungsregeln können relevant sein.
  • Liquiditätsplanung ist entscheidend, wenn der Ausgleichsanspruch hoch ist.

Siehe auch: Spekulationssteuer bei Immobilien

Wie werden Schulden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Schulden werden sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen berücksichtigt. Seit der Reform des Zugewinnausgleichsrechts kann auch ein negatives Anfangsvermögen relevant sein. Dadurch wird verhindert, dass der Abbau von Schulden während der Ehe unberücksichtigt bleibt.

Beispiel

Anfangsvermögen:     -50.000 €
Endvermögen:          80.000 €
Zugewinn:            130.000 €

Auch der Schuldenabbau gehört zum Zugewinn.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation der Verbindlichkeiten zum Anfangs- und Endstichtag. Kontoauszüge, Darlehensverträge, Grundbuchunterlagen und Steuerbescheide können als Nachweise dienen.

Bewertung und Nachweise: Was sollte dokumentiert werden?

Der Zugewinnausgleich steht und fällt mit der Bewertung der Vermögensgegenstände. Besonders streitanfällig sind Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen, Kunst, Oldtimer, Kryptowährungen und private Darlehen.

Wichtige Unterlagen

  • Bank- und Depotstände zum Anfangs- und Endstichtag,
  • Darlehensstände und sonstige Verbindlichkeiten,
  • Immobilienbewertungen und Grundbuchauszüge,
  • Gesellschaftsverträge und Unternehmensbewertungen,
  • Nachweise zu Erbschaften und Schenkungen,
  • Steuerbescheide, Jahresabschlüsse und BWA,
  • Belege über größere Vermögensverschiebungen.

Praxis-Tipp: Wer sein Anfangsvermögen nicht belegen kann, steht im Streitfall oft schlechter. Bewahren Sie Unterlagen zur Eheschließung, Erbschaften, Schenkungen und größeren Vermögenswerten dauerhaft auf.

Checkliste: Zugewinnausgleich richtig vorbereiten

  • Güterstand klären: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Ehevertrag?
  • Stichtage bestimmen: Eheschließung, Zustellung Scheidungsantrag, Tod oder Vertragswechsel.
  • Anfangsvermögen erfassen: Vermögen und Schulden bei Ehebeginn dokumentieren.
  • Endvermögen erfassen: Vermögen und Schulden zum Endstichtag bewerten.
  • Erbschaften und Schenkungen prüfen: privilegierter Erwerb und Wertsteigerungen trennen.
  • Immobilien bewerten: Verkehrswerte und mögliche Steuerfolgen prüfen.
  • Unternehmen bewerten: Unternehmenswert, Liquidität und stille Reserven berücksichtigen.
  • Steuerfolgen prüfen: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer.
  • Liquidität planen: Ausgleichsanspruch ist regelmäßig sofort fällig.
  • Ehevertrag prüfen: modifizierte Zugewinngemeinschaft kann Risiken reduzieren.

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich gleicht den unterschiedlichen Vermögenszuwachs der Ehegatten während der Ehe aus. Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt, schuldet er grundsätzlich die Hälfte der Differenz.

Wird beim Zugewinnausgleich alles halbiert?

Nein. Es wird nicht das gesamte Vermögen geteilt. Ausgeglichen wird nur der Unterschied im Zugewinn, also im Vermögenszuwachs während der Ehe.

Was zählt zum Anfangsvermögen?

Zum Anfangsvermögen gehört das Vermögen bei Eintritt des Güterstands abzüglich Schulden. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Können Schulden das Anfangsvermögen mindern?

Ja. Schulden werden abgezogen. Das Anfangsvermögen kann auch negativ sein, sodass der Abbau von Schulden während der Ehe als Zugewinn zählt.

Ist der Zugewinnausgleich steuerpflichtig?

Die Ausgleichsforderung selbst ist grundsätzlich steuerlich privilegiert. Steuerpflichten können aber entstehen, wenn zur Erfüllung Immobilien, Betriebsvermögen oder Unternehmensanteile übertragen werden.

Was ist der Unterschied zwischen güterrechtlichem und erbrechtlichem Zugewinnausgleich?

Bei Scheidung wird der Zugewinn konkret berechnet. Im Todesfall wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten häufig pauschal um ein Viertel erhöht. Unter Umständen kann nach Ausschlagung die güterrechtliche Lösung günstiger sein.

Wann ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoll?

Sie ist besonders sinnvoll bei Unternehmen, Praxisvermögen, Immobilien oder großen Vermögensunterschieden. Durch Ehevertrag lassen sich Risiken bei Scheidung und Erbfall planbarer gestalten.

Aktuelles und Praxishinweise

Der Zugewinnausgleich bleibt ein wichtiges Thema bei Scheidung, Nachfolgeplanung und Erbschaftsteuer. Besonders relevant sind die Bewertung von Immobilien und Unternehmen, die Behandlung von Steuerbefreiungen im Erbfall sowie die Frage, ob eine modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoll ist.

Praxis-Hinweis: Bei Unternehmer-Ehen sollte frühzeitig geprüft werden, ob der gesetzliche Zugewinnausgleich im Scheidungsfall den Fortbestand des Unternehmens gefährden könnte.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Zugewinn

UStAE 
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

ErbStG 5
ErbStR 3.5 5.1 5.2 7.6 10.1 13a.5
EStH 4.7 16.4 16.6 21.2 26a
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GrEStG 3
ErbStH E.3.3 E.5.1.3 E.5.1.4 E.5.1.5 E.5.2 E.7.1 E.10.7 E.17
BGB 1363 1371 1372 1373 1377 1378 1379 1380 1381 1384 1385 1386 1387 1388 1411 1414 1432 1455 1519

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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