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Zugewinnausgleich berechnen

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Zugewinn und Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich tritt in Kraft, wenn eine Ehe oder Lebenspartnerschaft endet, sei es durch Scheidung, Tod eines Partners oder vertragliche Auflösung der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall wird das während der Ehe oder Partnerschaft erworbene Vermögen zwischen den Partnern aufgeteilt. Diese Aufteilung soll einen gerechten Ausgleich schaffen, indem der während der Ehe oder Partnerschaft erwirtschaftete Zugewinn gleichmäßig verteilt wird.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Übertrifft der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, so hat der andere Anspruch auf die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung.

Gem. § 1373 BGB versteht man unter Zugewinn den Betrag, um den das Endvermögen gem. § 1375 BGB eines Ehegatten das Anfangsvermögen gem. § 1374 BGB übersteigt. Der Zugewinn ermittelt sich also als Differenz aus dem Anfangs- und Endvermögen.

Das Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich ist ein zentraler Begriff im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Es bezieht sich auf das Vermögen, das jeder Ehepartner zu Beginn der Ehe besessen hat. Hier einige wichtige Punkte dazu:

  1. Definition: Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehepartner am Tag der Eheschließung besitzt. Dazu gehören beispielsweise Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Fahrzeuge und sonstige Vermögensgegenstände.

  2. Schulden: Schulden oder Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehen, werden vom Anfangsvermögen abgezogen. Das bedeutet, dass das Anfangsvermögen auch negativ sein kann.

  3. Erbschaften und Schenkungen: Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner vor oder während der Ehe erhält, werden in der Regel dem Anfangsvermögen zugerechnet. Dies bedeutet, dass sie nicht in den Zugewinnausgleich einfließen.

  4. Wertanpassung: Für den Zugewinnausgleich muss das Anfangsvermögen oft wertmäßig angepasst werden, um es mit dem Endvermögen vergleichbar zu machen. Dies geschieht durch Indexierung, um die Inflation oder andere wertbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen.

  5. Nachweis: Für den Zugewinnausgleich ist es wichtig, das Anfangsvermögen nachweisen zu können. Ohne Nachweis wird gemäß § 1377 BGB angenommen, dass das Anfangsvermögen Null war, was sich nachteilig auswirken kann.

Berechnung des Zugewinns: Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen am Ende der Ehe und dem Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen unter Umständen einen Ausgleich zahlen (vgl. § 1378 I BGB). Der höhere Zugewinn wird also so aufgeteilt, dass jeder Ehegatte am Ende den gleichen Zugewinn hat.


Zugewinnausgleich Rechner

Berechnung Zugewinnausgleich

Kostenloser Online-Rechner & Erläuterungen zum Zugewinnausgleich. Die Zugewinngemeinschaft kann durch Aufhebung oder Scheidung oder Tod beeendet werden. Beim Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs aus den Ehejahren hälftig geteilt. Das gilt auch für Immobilien. Das Haus muss zum Zwecke des Zugewinnausgleichs mit dem Verkehrswert bewertet werden. Schulden sind entsprechend abzuziehen. Für das Zivilrecht gibt es eine spezielle Regelung beim Zugewinnausgleich im Todesfall. Siehe hierzu erbrechtlicher Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich Rechner

Beginn der Zugewinngemeinschaft:
Ende der Zugewinngemeinschaft:
 
1. Ehepartner
(Mann)
2. Ehepartner
(Frau)
Anfangsvermögen in Euro:
Endvermögen in Euro:
 
Erhaltene Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB
Betrag der Zuwendung in Euro:
Jahr der Zuwendung


B stfr = Betrag, der nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG gilt,


AF fik = fiktive Ausgleichsforderung,


EV = Endvermögen des Erblassers,


EV stfr = der von der Steuer befreite Teil des Endvermögens des Erblassers.

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Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Bei einer Scheidung von Ehepartnern, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, spielt der sogenannte Zugewinnausgleich eine wichtige Rolle. Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft besteht aus der getrennten Verwaltung des Vermögens der Eheleute und einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Vertrag, Scheidung oder Tod).

Die Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich von den anderen Güterständen im gesetzlichen Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird entgegen der landläufigen Meinung das Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen solange die Zugewinngemeinschaft nicht aufgelöst wird (Scheidung, Tod oder Vereinbarung). Jeder Ehegatte ist daher Alleineigentümer seiner Vermögenswerte, die er bei Eheschließung besitzt und die er während der Ehe erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Tipp: Der Zugewinnausgleich bei Scheidung ist kein Anspruch auf Aufteilung der vorhandenen Vermögensgegenstände, sondern ein Anspruch auf Wertausgleich in Geld, der sofort fällig ist. Daher kann Zugewinnausgleichsanspruch die wirtschaftliche und finanzielle Existenz gefährden. Aus diesem Grund ist ein modifizierte Zugewinngemeinschaft oftmals eine sinnvolle Alternative.

Erst bei der Auflösung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Ausgleichsanspruch auf den unterschiedlich hohen Zugewinn. Diese Forderung ist in der Regel eine Geldforderung, kann aber bei mangelnder Liquidität auch durch andere Werte ausgeglichen werden. (Vorsicht vor unbeabsichtigenSteuerfolgen! Siehe hierzu Steuer.)

Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Zugewinnausgleichs, wobei es kein Wahlrecht gibt:

Hinweis: Für die Erbschaftssteuer ist immer der güterrechtliche Zugewinnausgleich zu Grunde zu legen.

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Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft werden die gesetzlichen Vorschriften abbedungen bzw. abgemildert.
Vorteile der modifizierten Zugewinngemeinschaft sind:

  • die Ausgleichsansprüche im Fall der Scheidung sind nicht existenzbedrohend und kalkulierbar
  • die Ausgleichsansprüche gefährden nicht den Fortbestand von Unternehmen
  • Streit wegen der Bewertung des Vermögens werden vermieden
  • der erbschaftsteuerliche Freibetrag in Höhe des Zugewinnausgleichs bleibt erhalten.

Typischerweise werden bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnanspruch bei Scheidung ausgenommen. Es handelt es sich dann um eine Kombination des gesetzlichen Güterstands mit dem der Gütertrennung. Die Ehegatten können durch notariellen Vertrag den gesetzlichen Güterstand z.B. wie folgt ändern:

  • Bestimmte Vermögensteile (insbesondere Unternehmen) nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen.
  • Der Zugewinnausgleich nur im Fall des Todes, nicht jedoch im Scheidungsfall zu leisten ist.
  • Das Vermögen nach einer bestimmten Bewertungsmethode zu bewerten ist (z.B. mit dem Buchwert).
  • Der Zugewinnausgleich in Raten gezahlt werden kann.

Steuertipp: Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwunds bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG, ErbStH 2011 sind für die Erbschaftsteuer steuerfrei (BMF-Schreiben vom 19. Februar 2015 (BStBl I S. 182 ). Siehe auch Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes für Deutschland

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Zugewinnausgleich und Steuer

Der Zugewinnausgleich ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Gemäß § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind Zuwendungen zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern im Rahmen des Zugewinnausgleichs steuerfrei. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen als auch für den vertraglichen Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich ist somit nicht Gegenstand der Einkommensteuer und auch nicht der Schenkungsteuer. Es handelt sich hierbei um eine Vermögensverschiebung innerhalb der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, die steuerrechtlich neutral behandelt wird.

Interessant ist, dass der Zugewinnausgleich steuerlich als neutral angesehen wird. Das bedeutet, dass die Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht als Einkommen oder Schenkung angesehen wird und somit nicht der Einkommen- oder Schenkungsteuer unterliegt. Dies ist besonders vorteilhaft, da es den Partnern ermöglicht, ihr Vermögen ohne zusätzliche steuerliche Belastungen aufzuteilen.

Der Zugewinnausgleich ist eine in der Regel eine Geldforderung, die aber bei mangelnder Liquidität auch durch andere Werte (bzw. durch Verkauf) ausgeglichen werden kann. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich steuerliche Konsequenzen haben können. Zum Beispiel kann die Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu Steuerpflichten führen, je nach den spezifischen Umständen der Übertragung und den beteiligten Vermögenswerten.

Bei der Übertragung von Grundstücken zwischen Ehegatten sieht das Grunderwerbsteuergesetz eine Steuerbefreiung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung vor. Eine vergleichbare Steuerbegünstigung existiert im Einkommensteuergesetz jedoch nicht.

Die Übertragung von Grundstücken oder anderen Wirtschaftsgütern kann zu einem Veräußerungsgeschäft führen, das der Ertragsteuer unterliegt. Bei Grundstücken im Privatvermögen muss geprüft werden, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, etwa bei der Übertragung von Mietwohngrundstücken, die innerhalb der letzten zehn Jahre erworben wurden. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen an den Ehegatten führt zu einer Privatentnahme und damit zur Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven.

Auch die Übereignung ganzer Betriebe oder Mitunternehmeranteile an betrieblichen Gesellschaften ist relevant. Hierbei handelt es sich um Veräußerungstatbestände, die als Betriebsveräußerungen gelten. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zugewinnausgleichsforderung, die als Entgelt hingegeben wird, und dem Wert des Kapitalkontos des Betriebes oder Mitunternehmeranteils. Unter bestimmten Umständen kann ein besonderer Steuersatz und ein Freibetrag zur Anwendung kommen, insbesondere wenn der übertragende Ehegatte das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Der die Beteiligung oder den Betrieb erhaltende Ehegatte hat entsprechend zur Aufdeckung der stillen Reserven durch den abgebenden Ehegatten steuerliche Anschaffungskosten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Zugewinnausgleich eine steuerlich neutrale Methode bietet, um Vermögenswerte zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern am Ende ihrer Gemeinschaft aufzuteilen. Professionelle Beratung in diesen Angelegenheiten ist unerlässlich, um unerwartete Steuerlasten zu vermeiden.

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Güterrechtlicher Zugewinnausgleich bei Scheidung

Kommt es mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft zur güterrechtlichen Abwicklung, gehört eine dabei von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsforderung (§ 1378 Absatz 3 BGB) nicht zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 5 Absatz 2 ErbStG). Verzichtet der berechtigte Ehegatte auf die geltend gemachte Ausgleichsforderung, kann, sofern Bereicherung und Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben sind, darin eine Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten liegen. Erfolgt der Verzicht gegen eine Abfindung, tritt diese an die Stelle der Ausgleichsforderung und ist damit ebenfalls steuerfrei. 4Dasselbe gilt auch für die Übertragung von Gegenständen unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung (§ 1383 Absatz 1 BGB).

Die Nichtsteuerbarkeit gilt auch hinsichtlich einer durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) oder Vertrag im Zusammenhang mit einer Ehescheidung (§ 1378 Absatz 3 Satz 2 BGB) modifizierten Ausgleichsforderung als Ausfluss der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsfreiheit der Ehegatten bei der Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs.

Soweit durch solche Vereinbarungen einem Ehegatten für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung verschafft wird, liegt eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 ErbStG) bzw. eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG) vor, wenn mit den Vereinbarungen in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen.

Eine überhöhte Ausgleichsforderung kann vorliegen, soweit die tatsächliche Ausgleichsforderung, z.B. durch Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegenden Beginns des Güterstands oder eines abweichenden Anfangsvermögens, die sich nach §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB ohne Modifizierung ergebende Ausgleichsforderung übersteigt.

Allein die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft begründet keine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung. Der Ehegatte, der auf Grund der Vereinbarungen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft die überhöhte Ausgleichsforderung geltend macht, wird entsprechend objektiv bereichert.

Der Wille zur Unentgeltlichkeit seitens des zuwendenden Ehegatten ist auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen zu bestimmen. Es genügt die Kenntnis, dass der andere Ehegatte keinen Rechtsanspruch auf die Vereinbarungen und die dadurch sich erhöhende Ausgleichsforderung hatte und auch kein rechtlicher Zusammenhang mit einer Gegenleistung des anderen Ehegatten bestand.

Der Zugewinn der Ehegatten ist wie folgt zu berechnen: Differenz der Vermögen beider Ehegatten am Anfang und am Ende der Ehe. Die Differenz wird ausgeglichen werden, so dass beide gleich viel während der Ehe hinzugewonnen haben.

Beispiel:

Ehemann

Ehefrau

Anfangsvermögen (Beginn der Zugewinngemeinschaft)

600.000 Euro

100.000 Euro

Endvermögen

(Beendigung der Zugewinngemeinschaft)

1.600.000 Euro

300.000 Euro

Zugewinn

1.000.000 Euro

200.000 Euro

Differenz

800.000 Euro

Ausgleich 1/2 vom Zugewinn

400.000 Euro

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Erbrechtlicher Zugewinnausgleich bei Tod

Im Erbfall wird das in den Jahren der Ehe erworbene Vermögen geteilt. Die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs sieht eine pauschale Erbquotenerhöhung vor (§ 1371 BGB). Das gilt ungeachtet, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde. Dies bedeutet demnach, dass der überlebende Ehegatte zu seiner gesetzlichen Erbquote von 1/4 zusätzlich

  • 1/4 neben Verwandten der 1. Ordnung, bzw.
  • 1/2 neben Verwandten der 2. Ordnung erhält.

Hinweis:Der Ehegatte hat kein Wahlrecht zwischen erbrechtlichen und güterrechtlichen Zugewinnausgleich.

Tipp: Der Ehegatte kann die Erbschaft ausschlagen und erhält dann den güterrechtlichen Zugewinnausgleich neben dem kleinen Pflichtteil. Die Ausschlagung der Erbschaft mit der güterrechtlichen Lösung kann sich insbesondere dann lohnen, wenn eine hohe Zugewinnausgleichsforderung besteht, da der Ausgleich des Zugewinns im Gegensatz zum güterrechtlichen Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteiles um 1/4 des Nachlasses erfolgt. Daher sollte man unbedingt prüfen, welche Lösung die günstigste ist bzw. ob die Erbschaft ausgeschlagen werden sollte.

Nach § 5 Absatz 1 ErbStG gilt im Fall des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners der Betrag nicht als Erwerb von Todes wegen, den der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner als Zugewinnausgleich nach § 1371 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB ) hätte geltend machen können (fiktive Ausgleichsforderung), wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde.

Der fiktive Zugewinn und die daraus zu errechnende fiktive Ausgleichsforderung werden nach den bürgerlich-rechtlich maßgebenden Verkehrswerten des Anfangs- und des Endvermögens des Erblassers und des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners ermittelt, und zwar unabhängig davon, ob für das maßgebende Endvermögen, zu dem auch das im Nachlass vorhandene Vermögen gehört, Steuerbefreiungen gewährt werden.


Die fiktive Ausgleichsforderung ist für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft nach den Bestimmungen der §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln; von diesen Vorschriften abweichende ehevertragliche Vereinbarungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Für jeden Ehegatten ist das Anfangs- und Endvermögen nach Verkehrswerten gegenüberzustellen. Die Zu- und Abrechnungen nach §§ 1374 ff. BGB sind dabei zu beachten. Bei Überschuldung ist das Vermögen mit seinem negativen Wert anzusetzen (§ 1374 Absatz 1, § 1375 Absatz 1 BGB). Die infolge des Kaufkraftschwunds nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens eines Ehegatten während der Ehe stellt keinen Zugewinn dar; das gilt auch in Fällen eines negativen Anfangsvermögens. Für die Wertsteigerung bei Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen gilt dies entsprechend.

Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten – nach Abzug von Verbindlichkeiten – beim Eintritt des Güterstandes gehörte (§ 1374 Absatz 1 BGB). Im Fall des § 5 Absatz 1 ErbStG gilt als Tag des Eintritts des Güterstands

  1. für alle Ehen, die nach dem 1.7.1958 geschlossen wurden oder werden und die nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, der Tag der Eheschließung;
  2. für vor dem 1.7.1958 geschlossene Ehen der 1.7.1958 (Art. 8 Abschn. I Nummer 3 und 4 Gleichberechtigungsgesetz);
  3. für Ehen, bei denen die Eheleute (aus einem zunächst vertraglich vereinbarten anderen Güterstand) später durch ehevertragliche Vereinbarung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses;
  4. für Ehen, für die im Beitrittsgebiet der gesetzliche Güterstand nach § 13 des Familiengesetzbuchs der DDR (Errungenschaftsgemeinschaft) galt und die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Ehegatten ausgeschlossen wurde, der 3.10.1990;
  5. für Ehen, die durch Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entstanden sind, der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG sind Erwerbe des überlebenden Ehegatten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zuzurechnen. Dies gilt auch für erbschaftsteuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund eines privaten Anstellungsvertrags des verstorbenen Ehegatten zustehen, sowie für Lebensversicherungen, die dem überlebenden Ehegatten zustehen, auch soweit es sich dabei um Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung des verstorbenen Ehegatten handelt. Eine Hinzurechnung zum Endvermögen des verstorbenen Ehegatten unterbleibt, soweit es sich um Ansprüche handelt, die zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegen, da diese nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden.

Zur Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag ist der Wert des Endvermögens des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach Absatz 4 (maßgebender Nachlass) auch nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zu ermitteln. Dabei sind alle bei der Ermittlung des Endvermögens berücksichtigten Vermögensgegenstände zu bewerten, auch wenn sie nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören. Nach §§ 13, 13a, 13c oder 13d ErbStG begünstigtes Vermögen ist in die Berechnung des Ausgleichsbetrags mit seinem Steuerwert vor Abzug der sachlichen Steuerbefreiungen (Bruttowert) einzubeziehen. Ist der sich danach ergebende Steuerwert des Endvermögens niedriger als dessen Verkehrswert, ist die nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte fiktive Zugewinnausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des dem Erblasser zuzurechnenden Endvermögens auf den steuerfreien Betrag zu begrenzen.

Beispiel:

Der Ehemann stirbt und hinterlässt eine Ehefrau sowie zwei Kinder. Sein Nachlass netto (nach Abzug von Verbindlichkeiten) beträgt 200.000 Euro, wobei sein Anfangsvermögen 0 Euro betrug. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt 0 Euro.

Erbrechtlicher Zugewinnausgleich

Güterrechtlicher Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich pauschal:
1/4 von 200.000 Euro = 50.000 Euro

Zugewinnausgleich real:
1/2 von 200.000 Euro = 100.000 Euro

zuzüglich

zuzüglich

1/4 Erbteil von 200.000 Euro = 50.000 Euro

Kleiner Pflichtteilsanspruch neben Kindern:
1/2 von 1/4 = 1/8 des Nachlasses nach Abzug des Zugewinnausgleichsanspruchs
= 1/8 von 100.000 Euro (200.000 Euro - 100.000 Euro) = 12.500 Euro

Summe: 100.000 Euro

Summe: 112.500 Euro


Bei der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung i. S. d. § 5 Absatz 1 ErbStG handelt es sich weder nach zivilrechtlichen noch erbschaftsteuerlichen Grundsätzen um eine Schuld bzw. Nachlassverbindlichkeit.

Für die Frage der Abzugsfähigkeit kommt es daher nicht auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen an.

Folglich ist die fiktive Zugewinnausgleichsforderung i. S. d. § 5 Absatz 1 ErbStG in Fällen der beschränkten Steuerpflicht in vollem Umfang abzugsfähig.

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Berücksichtigung von Schulden

Da die erbschaftsteuerrechtlich maßgebende Bemessungsgrundlage des erworbenen Nachlassvermögens wegen Steuerbefreiungen in erheblichem Umfang gemindert sein kann, wird durch den neuen Satz 6 in § 5 Absatz 1 ErbStG auch die fiktive Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners gemindert. Die Minderung wird nach der folgenden Formel berechnet:

Dabei sind:

B stfr =

Betrag, der nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG gilt,

AF fik =

fiktive Ausgleichsforderung,

EV =

Endvermögen des Erblassers,

EV stfr =

der von der Steuer befreite Teil des Endvermögens des Erblassers.

Hierfür wird der um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderte Steuerwert des Endvermögens des Erblassers ins Verhältnis zum ungeminderten Steuerwert des Endvermögens gesetzt und mit der sich nach § 1371 Absatz 2 BGB ergebenden fiktiven Ausgleichsforderung multipliziert. Zu berücksichtigen sind dabei ausschließlich die auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfallenden Steuerbefreiungen. Soweit daneben von anderen Erwerbern Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden, bleiben diese bei der Berechnung nach § 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG unberücksichtigt. Die Begrenzung der fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 Satz 5 ErbStG ist bei der Berechnung nach § 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG zu berücksichtigen.

Wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die auf begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG entfallende Steuer nach § 28a Absatz 1 ErbStG erlassen, so wird die Ausgleichsforderung nicht nach § 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG gemindert.

Beispiel 1:

Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann (Erblasser) starb am 10. Januar 2021, seine Ehefrau ist Alleinerbin. Der Nachlass besteht aus Kapitalvermögen mit einem Wert von 900 000 EUR sowie dem gemeinsam mit der Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus (Steuerwert = Verkehrswert 600 000 EUR). Der Grundbesitz befand sich im Alleineigentum des Erblassers. Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung des Grundstücks aufgenommener Kredit valutierte am Tag des Todes des Erblassers noch mit 200 000 EUR. Aufgrund des Todes des Erblassers erhält die Ehefrau eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Kapitalwert 300 000 EUR).

Die Ehefrau erzielte während der Ehe einen Zugewinn von 200 000 EUR. Der Zugewinn des Erblassers beträgt 1 200 000 EUR.

Lösung:

Für den Erwerb durch die Ehefrau ergibt sich nach Steuerwerten folgender Vermögensanfall:

Kapitalvermögen

900 000 EUR

Grundstück

+ 600 000 EUR

Steuerbefreiung für das Einfamilienhaus

(Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG )

./. 600 000 EUR

Vermögensanfall vor Schuldenabzug

900 000 EUR

Kürzung des Schuldenabzugs (Schulden nach § 10 Absatz 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Gegenständen stehen):

Schuld im Zusammenhang mit dem Familienheim

200 000 EUR

Davon abziehbar:

(Schuld x Wert des Gegenstands nach Abzug der Steuerbefreiung: Wert des Gegenstands vor Abzug der Steuerbefreiung)

200 000 EUR x 0 EUR: 600 000 EUR =

0 EUR ./. 0 EUR

Bereicherung der Ehefrau:

Vermögensanfall nach Schuldenabzug

900 000 EUR

Pauschbetrag für Erbfallkosten

(§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG )

./. 10 300 EUR

Bereicherung der Ehefrau

889 700 EUR

Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ErbStG ):

Zugewinn des Erblassers

1 200 000 EUR

Zugewinn der Ehefrau

./. 200 000 EUR

Positiver Unterschiedsbetrag

1 000 000 EUR

Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau:

1/2 x 1 000 000 EUR =

500 000 EUR

Neue Regelung - Minderung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG ):

Die fiktive Ausgleichsforderung ist unter Berücksichtigung der der Ehefrau zu gewährenden Steuerbefreiungen zu mindern.

Der Wert des Endvermögens des Erblassers beträgt:

Kapitalvermögen

900 000 EUR

Grundstück

+ 600 000 EUR

Schuld im Zusammenhang mit dem Familienheim

./. 200 000 EUR

Endvermögen

1 300 000 EUR

Der um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderte Wert des

Endvermögens beträgt:

Endvermögen

1 300 000 EUR

Steuerbefreiung Familienheim

./. 600 000 EUR

Nicht abziehbare Schuld im Zusammenhang

mit dem Familienheim

+ 200 000 EUR

Geminderter Wert des Endvermögens

900 000 EUR

Die geminderte fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt:

500 000 EUR x 900 000 EUR: 1 300 000 EUR =

346 154 EUR

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs durch die Ehefrau:

Bereicherung

889 700 EUR

Geminderte fiktive Ausgleichforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG )

./. 346 154 EUR

Persönlicher Freibetrag der Ehefrau (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG )

./. 500 000 EUR

Versorgungsfreibetrag der Ehefrau (§ 17 Absatz 1 Satz 1 ErbStG )

256 000 EUR

Kürzung um Witwenrente (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbStG )

./ 256 000 EUR

0 EUR

./ 0 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb durch die Ehefrau (abgerundet nach § 10 Absatz 1 Satz 6 ErbStG )

43 500 EUR

Die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt nicht der Besteuerung (siehe R E 3.5 Absatz 1 ErbStR ). Sie mindert den Versorgungsfreibetrag (§ 17 Absatz 1 ErbStG ) der Ehefrau.

Beispiel 2:

Die Eheleute lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Ehemann (Erblasser) ist verstorben, sein Sohn ist Alleinerbe. Die Ehefrau des Erblassers erhält als Vermächtnis Kapitalvermögen (500 000 EUR) und ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück des Ehemanns (600 000 EUR). Das Einfamilienhaus wurde von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzt und wird nach dem Tod des Ehemanns weiterhin von der Ehefrau bewohnt. Den Pflichtteil macht die Ehefrau nicht geltend. Darüber hinaus hatte der Erblasser Betriebsvermögen (900 000 EUR). Der Pauschbetrag für Erbfallkosten wird in voller Höhe beim Alleinerben berücksichtigt.

Das Anfangsvermögen beider Eheleute betrug 0 EUR. Die Steuerwerte der Vermögensgegenstände des Nachlasses des Erblassers entsprechen den Verkehrswerten.

Erblasser

Ehefrau

Endvermögen

Kapitalvermögen

500 000 EUR

840 000 EUR

Grundstück

+ 600 000 EUR

Betriebsvermögen

+ 900 000 EUR

Summe

2 000 000 EUR

840 000 EUR

Die Ehefrau erzielte während der Ehe einen Zugewinn von 840 000 EUR. Der Zugewinn des Erblassers beträgt 2 000 000 EUR.

Lösung:

Für den Erwerb durch die Ehefrau ergibt sich folgender Vermögensanfall:

Kapitalvermögen

500 000 EUR

Grundstück

+ 600 000 EUR

Steuerbefreiung für das Einfamilienhaus

(Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG )

./ 600 000 EUR

Vermögensanfall

500 000 EUR

Der Vermögensanfall entspricht der Bereicherung der Ehefrau.

Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ErbStG ):

Zugewinn des Erblassers

2 000 000 EUR

Zugewinn der Ehefrau

./ 840 000 EUR

Positiver Unterschiedsbetrag

1 160 000 EUR

Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau

1/2 x 1 160 000 EUR =

580 000 EUR

Neue Regelung - Minderung der fiktiven Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 FrbStG):

Für die Minderung der fiktiven Ausgleichsforderung sind allein die beim überlebenden Ehegatten anzuwendenden Steuerbefreiungen maßgebend. Auch hei der Verhältnisrechnung ist das Fndvermögen des verstorbenen Ehegatten nur um die dem überlebenden Ehegatten zu gewährenden Steuerbefreiungen zu kürzen. Ob im vorliegenden Beispielfall dem Sohn als Alleinerben ebenfalls Steuerbefreiungen - etwa hier für das Betriebsvermögen - zustehen, ist unbeachtlich.

Der Wert des Endvermögens des Erblassers beträgt:

Kapitalvermögen

500 000 EUR

Grundstück

+ 600 000 EUR

Betriebsvermögen

+ 900 000 EUR

Endvermögen

2 000 000 EUR

Der um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderte Wert des Endvermögens beträgt:

Endvermögen

2 000 000 EUR

Steuerbefreiung Familienheim

./ 600 000 EUR

Geminderter Wert des Fndvermögens

1 400 000 EUR

Die geminderte fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt:

580 000 EUR x 1 400 000 EUR: 2 000 000 EUR =

406 000 EUR

Bereicherung der Ehefrau

500 000 EUR

Geminderte fiktive Ausgleichsforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG )

./ 406 000 EUR

Bereicherung nach Anwendung des § 5 Absatz 1 ErbStG

94000 EUR

Wird eine Steuerbefreiung rückwirkend gemindert oder entfällt sie, z. B. für denkmalgeschützte Erwerbsgegenstände, für Familienheime oder für begünstigtes Unternehmensvermögen (§§ 13a bis 13c ErbStG), so ist die Steuerfestsetzung zu ändern und dabei auch die von der Bereicherung abzuziehende fiktive Ausgleichsforderung neu zu berechnen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Steuerbefreiung rückwirkend erhöht oder erstmals gewährt wird.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, jedoch veräußert die Ehefrau am 1. Mai 2025 das Einfamilienhaus und zieht in eine Mietwohnung um. Die Veräußerung und die damit einhergehende Aufgabe der Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb von Todes wegen vom 10. Januar 2021 führen dazu, dass die Steuerbefreiung gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend wegfällt. Für den Erwerb durch die Ehefrau vom 10. Januar 2021 ist die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt zu ändern.

Lösung ( Änderungen zur Lösung des Beispiels 1 sind kursiv dargestellt ):

Für den Erwerb durch die Ehefrau ergibt sich nach Steuerwerten der folgende Vermögensanfall:

Kapitalvermögen

900 000 EUR

Grundstück

+ 600 000 EUR

Steuerbefreiung für das Einfamilienhaus

(Familienheim nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG )

./. 0 EUR

Vermögensanfall vor Schuldenabzug

1 500 000 EUR

Kürzung des Schuldenabzugs (Schulden nach § 10 Absatz 6 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Gegenständen stehen):

Schuld im Zusammenhang mit dem Familienheim

200 000 EUR

Davon abziehbar:

(Schuld x Wert des Gegenstands nach Abzug der Steuerbefreiung: Wert des Gegenstands vor Abzug der Steuerbefreiung)

200 000 EUR x 600 000 EUR: 600 000 EUR =

200 000 EUR

/ 200 000 EUR

Bereicherung der Ehefrau:

Vermögensanfall nach Schuldenabzug

1300 000 EUR

Pauschbetrag für Erbfallkosten

(§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG )

./. 10 300 EUR

Bereicherung der Ehefrau

1 289 700 EUR

Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung der Ehefrau (§ 5 Absatz 1 Satz 1 ErbStG ):

Zugewinn des Erblassers

1 200 000 EUR

Zugewinn der Ehefrau

./. 200 000 EUR

Positiver Unterschiedsbetrag

1 000 000 EUR

Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau

1/2 x 1 000 000 EUR =

500 000 EUR

Neue Regelung - Geänderte Minderung der fiktiven Ausgleichsforderung der Ehefrau (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG ):

Die fiktive Ausgleichsforderung wäre unter Berücksichtigung der der Ehefrau zu gewährenden Steuerbefreiungen zu mindern.

Der um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderte Wert des Endvermögens beträgt:

Endvermögen

1 300 000 EUR

Steuerbefreiung Familienheim

/ 0 EUR

Geänderter geminderter Wert des Endvermögens

1 300 000 EUR

Die geänderte fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau beträgt:

500 000 EUR x 1 300 000 EUR : 1 300 000 EUR =

500 000 EUR

Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs durch die Ehefrau:

Bereicherung

1289 700 EUR

Geänderte fiktive Ausgleichforderung (§ 5 Absatz 1 Satz 6 ErbStG )

./. 500 000 EUR

Persönlicher Freibetrag der Ehefrau (§ 16 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG )

./. 500 000 EUR

Versorgungsfreibetrag der Ehefrau (§ 17 Absatz 1 Satz 1 ErbStG )

256 000 EUR

Kürzung um Witwenrente (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ErbStG )

./. 256 000 EUR

0 EUR

./ 0 EUR

Steuerpflichtiger Erwerb durch die Ehefrau

289 700 EUR

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Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit

Die Verpflichtung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten ist grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Das gilt auch dann, wenn zum Nachlass steuerverschontes Betriebsvermögen gehört.

Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sie zum Nachlass gehören und zu dessen Begleichung bestimmt sind. Der Zugewinnausgleich ist eine gesetzlich vorgesehene Ausgleichsforderung, die einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten zusteht, wenn dieser in der Ehe ein größeres Vermögen erworben hat als der andere.

Der Bundesfinanzhof hat im letzten Jahr entschieden, dass der Abzug des Zugewinnausgleichs als Nachlassverbindlichkeit nicht deshalb zu kürzen ist, weil zu der Erbmasse steuerverschontes Betriebsvermögen gehört. Dies gilt auch dann, wenn der Zugewinnausgleich in Höhe des steuerverschonten Betriebsvermögens geleistet wird.

Die Finanzverwaltung hat diese Entscheidung jetzt akzeptiert. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung vom 20. Juli 2023 mitgeteilt, dass es das Urteil des Bundesfinanzhofs für die Beurteilung der Abziehbarkeit des Zugewinnausgleichs als Nachlassverbindlichkeit in allen Fällen zugrunde legt.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat erhebliche Folgen für die Praxis. Erben, die an den überlebenden Ehegatten einen Zugewinnausgleich zahlen müssen, können diesen Abzug in voller Höhe geltend machen, auch wenn zum Nachlass steuerverschontes Betriebsvermögen gehört. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

Anmerkung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit und ermöglicht es Erben, den Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abzusetzen.

Weitere Infos siehe Güterstand und Erbschaftsteuer.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Zugewinn

UStAE 
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

ErbStG 5
ErbStR 3.5 5.1 5.2 7.6 10.1 13a.5
EStH 4.7 16.4 16.6 21.2 26a
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GrEStG 3
ErbStH E.3.3 E.5.1.3 E.5.1.4 E.5.1.5 E.5.2 E.7.1 E.10.7 E.17
BGB 1363 1371 1372 1373 1377 1378 1379 1380 1381 1384 1385 1386 1387 1388 1411 1414 1432 1455 1519

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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