Zugewinnausgleich berechnen
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Inhaltsverzeichnis - Berliner Testament
Zugewinnausgleich Rechner
Kostenloser Online-Rechner & Erläuterungen zum Zugewinnausgleich. Die Zugewinngemeinschaft kann durch Aufhebung oder Scheidung oder Tod beeendet werden. Beim Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs aus den Ehejahren hälftig geteilt. Das gilt auch für Immobilien. Das Haus muss zum Zwecke des Zugewinnausgleichs mit dem Verkehrswert bewertet werden. Schulden sind entsprechend abzuziehen. Für das Zivilrecht gibt es eine spezielle Regelung beim Zugewinnausgleich im Todesfall. Siehe hierzu erbrechtlicher Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich Rechner
Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Wenn keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft besteht aus der getrennten Verwaltung des Vermögens der Eheleute und einem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Vertrag, Scheidung oder Tod). Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Zugewinnausgleichs, wobei es kein Wahlrecht gibt. Die Zugewinngemeinschaft unterscheidet sich von den anderen Güterständen im gesetzlichen Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird entgegen der landläufigen Meinung das Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen solange die Zugewinngemeinschaft nicht aufgelöst wird (Scheidung, Tod oder Vereinbarung). Jeder Ehegatte ist daher Alleineigentümer seiner Vermögenswerte, die er bei Eheschließung besitzt und die er während der Ehe erwirbt (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Erst bei der Auflösung der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Ausgleichsanspruch auf den unterschiedlich hohen Zugewinn. Gem. § 1373 BGB versteht man unter Zugewinn den Betrag, um den das Endvermögen gem. § 1375 BGB eines Ehegatten das Anfangsvermögen gem. § 1374 BGB Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn ermittelt sich also als Differenz aus dem Anfangs- und Endvermögen. Wenn der Zugewinn des einen Ehegatten größer ist als der Zugewinn des anderen Ehegatten, steht diesem ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Überschusses zu, vgl. § 1378 I BGB. Der höhere Zugewinn (mit der Ausnahme von Erbschaften) wird also so aufgeteilt, dass jeder Ehegatte am Ende den gleichen Zugewinn hat.
Hinweis: Für die Erbschaftssteuer ist immer der güterrechtliche Zugewinnausgleich zu Grunde zu legen.
Güterrechtlicher Zugewinnausgleich bei Scheidung
Der Zugewinnausgleich bei Scheidung ist kein Anspruch auf Aufteilung der vorhandenen Vermögensgegenstände, sondern ein Anspruch auf Wertausgleich in Geld, der sofort fällig ist. Daher kann Zugewinnausgleichsanspruch die wirtschaftliche und finanzielle Existenz gefährden. Aus diesem Grund ist ein modifizierte Zugewinngemeinschaft oftmals eine sinnvolle Alternative.
Der Zugewinn der Ehegatten ist wie folgt zu berechnen: Differenz der Vermögen beider Ehegatten am Anfang und am Ende der Ehe. Die Differenz wird ausgeglichen werden, so dass beide gleich viel während der Ehe hinzugewonnen haben.
Beispiel:
Ehemann |
Ehefrau |
|
Anfangsvermögen (Beginn der Zugewinngemeinschaft) |
600.000 Euro |
100.000 Euro |
Endvermögen (Beendigung der Zugewinngemeinschaft) |
1.600.000 Euro |
300.000 Euro
|
Zugewinn |
1.000.000 Euro |
200.000 Euro |
Differenz |
800.000 Euro |
|
Ausgleich 1/2 vom Zugewinn |
400.000 Euro |
Erbrechtlicher Zugewinnausgleich bei Tod
Im Erbfall wird das in den Jahren der Ehe erworbene Vermögen geteilt. Die erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs sieht eine pauschale Erbquotenerhöhung vor (§ 1371 BGB). Das gilt ungeachtet, ob überhaupt ein Zugewinn erzielt wurde. Dies bedeutet demnach, dass der überlebende Ehegatte zu seiner gesetzlichen Erbquote von 1/4 zusätzlich
- 1/4 neben Verwandten der 1. Ordnung, bzw.
- 1/2 neben Verwandten der 2. Ordnung erhält.
Hinweis:Der Ehegatte hat kein Wahlrecht zwischen erbrechtlichen und güterrechtlichen Zugewinnausgleich.
Tipp: Der Ehegatte kann die Erbschaft ausschlagen und erhält dann den güterrechtlichen Zugewinnausgleich neben dem kleinen Pflichtteil. Die Ausschlagung der Erbschaft mit der güterrechtlichen Lösung kann sich insbesondere dann lohnen, wenn eine hohe Zugewinnausgleichsforderung besteht, da der Ausgleich des Zugewinns im Gegensatz zum güterrechtlichen Zugewinnausgleich pauschal durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteiles um 1/4 des Nachlasses erfolgt. Daher sollte man unbedingt prüfen, welche Lösung die günstigste ist bzw. ob die Erbschaft ausgeschlagen werden sollte.Beispiel:
Der Ehemann stirbt und hinterlässt eine Ehefrau sowie zwei Kinder. Sein Nachlass netto (nach Abzug von Verbindlichkeiten) beträgt 200.000 Euro, wobei sein Anfangsvermögen 0 Euro betrug. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt 0 Euro.
Erbrechtlicher Zugewinnausgleich |
Güterrechtlicher Zugewinnausgleich |
Zugewinnausgleich pauschal:
|
Zugewinnausgleich real:
|
zuzüglich |
zuzüglich |
1/4 Erbteil von 200.000 Euro = 50.000 Euro |
Kleiner Pflichtteilsanspruch neben Kindern:
|
Summe: 100.000 Euro |
Summe: 112.500 Euro |
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft werden die gesetzlichen Vorschriften abbedungen bzw. abgemildert.
Vorteile der modifizierten Zugewinngemeinschaft sind:
- die Ausgleichsansprüche im Fall der Scheidung sind nicht existenzbedrohend und kalkulierbar
- die Ausgleichsansprüche gefährden nicht den Fortbestand von Unternehmen
- Streit wegen der Bewertung des Vermögens werden vermieden
- der erbschaftsteuerliche Freibetrag in Höhe des Zugewinnausgleichs bleibt erhalten.
Typischerweise werden bestimmte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnanspruch bei Scheidung ausgenommen. Es handelt es sich dann um eine Kombination des gesetzlichen Güterstands mit dem der Gütertrennung. Die Ehegatten können durch notariellen Vertrag den gesetzlichen Güterstand z.B. wie folgt ändern:
- Bestimmte Vermögensteile (insbesondere Unternehmen) nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen.
- Der Zugewinnausgleich nur im Fall des Todes, nicht jedoch im Scheidungsfall zu leisten ist.
- Das Vermögen nach einer bestimmten Bewertungsmethode zu bewerten ist (z.B. mit dem Buchwert).
- Der Zugewinnausgleich in Raten gezahlt werden kann.
Steuertipp: Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwunds bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG, ErbStH 2011 sind für die Erbschaftsteuer steuerfrei (BMF-Schreiben vom 19. Februar 2015 (BStBl I S. 182 ). Siehe auch Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes für Deutschland
Rechtsgrundlagen zum Thema: Zugewinn
UStAE 15.17; 15.17;ErbStG 5;
ErbStR 3.5; 5.1; 5.2; 7.6; 10.1; 13a.5;
EStH 4.7; 16.4; 16.6; 21.2; 26a;
StbVV 24;
GrEStG 3;
ErbStH E.3.3; E.5.1.3; E.5.1.4; E.5.1.5; E.5.2; E.7.1; E.10.7; E.17;
BGB 1363; 1371; 1372; 1373; 1377; 1378; 1379; 1380; 1381; 1384; 1385; 1386; 1387; 1388; 1411; 1414; 1432; 1455; 1519;