Umsatzsteuer Nachschau

Umsatzsteuer Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau durch das Finanzamt


Willkommen bei Umsatzsteuer Nachschau

Es ist klar, dass selbst dem ehrlichsten Steuerzahler die unangekündigte Umsatzsteuer Nachschau unangenehm ist, darum möchte ich Sie über die wichtigsten Aspekte einer Umsatzsteuer Nachschau informieren.



Die (unangekündigte) Umsatzsteuer-Nachschau

Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist eine unangekündigte Überprüfung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens durch das Finanzamt. Die Nachschau dient dazu, mögliche Fehler oder Unregelmäßigkeiten in der Umsatzsteuererklärung des Unternehmens schnell aufzudecken und zu korrigieren.

Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann jederzeit und ohne Vorankündigung durch das Finanzamt erfolgen, insbesondere wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Unternehmen seine umsatzsteuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Typische Anhaltspunkte können z.B. sein:

  • Auffälligkeiten in den Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuer-Jahreserklärungen
  • Ungewöhnlich hohe Vorsteuerabzüge
  • Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen
  • Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten
  • Beschwerden von Kunden oder Lieferanten

Eine Umsatzsteuer-Nachschau darf nur von speziell geschulten und befugten Mitarbeitern des Finanzamts durchgeführt werden und ist auf die Überprüfung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse beschränkt. Das heißt, es dürfen keine weiteren steuerlichen Sachverhalte überprüft werden.

Da die Umsatzsteuer-Nachschau keine Außenprüfung im Sinne des §§ 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere die §§ 147 Abs. 6 Sätze 1 und 2, 201, 202 AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen auf Grund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).


Derzeit beträgt die Quote der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen pro Jahr im Bundesdurchschnitt 2 % aller Unternehmen. Das Bundesfinanzministerium arbeitet jedoch verstärkt darauf hin, dass das Personal der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsstellen bei den Finanzämtern aufgestockt wird. Den Behörden steht seit einiger Zeit ein völlig neues Prüfinstrument zur Verfügung: Die Umsatzsteuer-Nachschau. Weil die Prüfer jederzeit unangekündigt bei Ihnen vor der Tür stehen können, sollten Sie die wesentlichen Besonderheiten dieser fiskalischen Kontrolle kennen. Weiter gehende Einzelheiten und Ihr Verhalten im Ernstfall sollten wir in einem gesonderten Beratungsgespräch erörtern.


Keine Prüfungsankündigung erforderlich

Von den bisherigen Betriebsprüfungen bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sind Sie es gewohnt, rechtzeitig vor Beginn der Prüfung eine entsprechende Anordnung der Finanzverwaltung zu erhalten. Diese "Vorbereitungszeit" haben Sie bei einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht. Die Finanzbeamten haben nämlich vielmehr das Recht, ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume Ihres Unternehmens während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten (§ 27b UStG). Theoretisch kann es Ihnen also jederzeit "blühen", dass ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer bei Ihnen klingelt und einen bestimmten Sachverhalt im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau gezielt erforschen möchte. Allerdings ist dem Beamten lediglich das Betreten der geschäftlichen Räume erlaubt, durchsuchen darf er Ihr Anwesen nicht. Auch muss der Prüfer glaubhaft machen, dass er Prüfungen vornehmen oder Feststellungen treffen will. Eine reine Besichtigungstour ohne besonderen Anlass ist ihm also nicht erlaubt. Sie sollten auch wissen, dass der Prüfer im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau nicht berechtigt ist, Ihre privaten Wohnräume gegen Ihren Willen zu betreten.

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Anlass der Umsatzsteuer-Nachschau

Als einer der häufigsten Anwendungsfälle der Nachschau bezeichnet die Finanzverwaltung Existenzprüfungen bei neu gegründeten Unternehmen. Die Prüfer sollen sich vor Ort vergewissern, ob die Firma, die in der Anfangsphase regelmäßig hohe Vorsteuerbeträge geltend macht, überhaupt unter der offiziellen Firmenanschrift existiert. Auch wird geprüft, ob bestimmte (kostenintensive) Anschaffungen wirklich getätigt wurden, also beispielsweise teure Maschinen tatsächlich auf dem Werksgelände stehen. Die Gefahr einer Umsatzsteuer-Nachschau ist demnach insbesondere dann erhöht, wenn plötzlich sehr hohe Vorsteuerbeträge angemeldet werden. Außerdem bedient sich die Finanzverwaltung des Instruments der Nachschau zwecks Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter oder von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.

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Ablauf einer Umsatzsteuer-Nachschau

Sobald der Prüfer bei Ihnen vor der Tür steht und mit der Nachschau beginnen will, muss er sich ausweisen. Darauf sollten Sie grundsätzlich immer bestehen. Auf Verlangen haben Sie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen aber immer bedenken, dass sich Ihre Mitwirkung insoweit nur auf umsatzsteuerliche Gesichtspunkte zu beziehen braucht. Sie sind nicht verpflichtet, Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, die sich auf andere Steuerarten (z. B. Einkommensteuer) oder Ihre Privatangelegenheiten beziehen. Auch muss der Prüfer Ihre Angestellten "in Ruhe lassen" und darf von diesen gegen Ihren Willen keinerlei Auskünfte einfordern. Außerdem sollten Sie dem Prüfer grundsätzlich keine Unterlagen aushändigen, die vergangene (umsatzsteuerlich bereits abgeschlossene) Zeiträume betreffen.


Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmer in solchen Situationen keinen klaren Kopf behalten und Aussagen machen, die ihnen später zum Nachteil gereichen. Allein aus diesem Grund empfiehlt es sich, rechtzeitig mit dem steuerlichen Berater in Verbindung zu treten, um sich nochmals aus erster Hand über die Besonderheiten dieser Prüfungsform zu informieren.

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Übergang zur Betriebsprüfung möglich

Sollten die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen Anlass zu einer erweiterten Prüfung geben, kann das Finanzamt ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Betriebsprüfung übergehen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, weshalb auch bei einem Übergang zu einer Außenprüfung grundsätzlich nur die Umsatzsteuer geprüft werden darf. Es handelt sich dann letztlich um eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, allerdings ohne vorherige Ankündigung. Ohne konkreten Anlass kann die Finanzverwaltung jedoch nicht einfach in eine Sonderprüfung übergehen. Außerdem muss sie an Ort und Stelle auf den Übergang zur Sonderprüfung hinweisen, und zwar in schriftlicher Form. Dieser Hinweis muss dann auch Angaben über den zeitlichen und sachlichen Umfang der zu prüfenden Sachverhalte haben. Die schriftliche Festlegung des Prüfungsumfangs hat mitunter weit reichende verfahrensrechtliche Konsequenzen, weshalb Sie spätestens bei Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau versuchen sollten, Ihren steuerlichen Berater zu erreichen und ihn hinzu bitten.

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So sollten Sie sich verhalten

Verlangen Sie von dem Prüfer, dass er Ihnen genau erläutert, in wessen Auftrag und aus welchen Gründen die Nachschau durchgeführt werden soll. Lassen Sie sich auch genauestens über den geplanten Umfang der Ermittlungen informieren, und fragen Sie konkret, was er denn zu prüfen beabsichtigt. Die Beschlagnahme bzw. Mitnahme von Geschäftsunterlagen gegen Ihren Willen sollten Sie keinesfalls tolerieren. Im Ergebnis wird es aber wenig Erfolg versprechend sein, wenn Sie dem Prüfer direkt den Zutritt verweigern. Dieses Recht steht Ihnen zwar grundsätzlich zu, wird aber regelmäßig dazu führen, dass die Finanzverwaltung steuerliche Unregelmäßigkeiten in Ihrem Betrieb vermutet und anschließend sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Prüfungsmöglichkeiten ausschöpfen wird. Nicht auszuschließen ist in diesem Fall auch, dass unverzüglich eine Prüfung durch die Steuerfahndung (die dann weiter gehende Rechte hat) eingeleitet wird. Erscheint der Prüfer zu einem völlig unpassenden Zeitpunkt, beispielsweise, wenn Sie gerade Inventur machen, Ihr EDV-System umstellen oder Sonderaktionen durchführen, sollten Sie beantragen, dass die Nachschau verschoben wird.


Wie eingangs erwähnt, darf der Prüfer i. d. R. nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten erscheinen. Dabei geht die Finanzverwaltung von den branchenüblichen Arbeitszeiten aus. Sollte in Ihrem Unternehmen jedoch auch außerhalb dieser Zeiten gearbeitet werden, müssen Sie auch zu diesen Zeiten mit einer Nachschau rechnen.


Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerblich oder beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Umsatzsteuer-Nachschau nicht. Das bloße Betreten oder Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. Ein Betreten der Grundstücke und Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Umsatzsteuer-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird.


Der Unternehmer hat auf Verlangen dem Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Wurden die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte betreffenden Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat der Unternehmer dem Amts-träger auf Verlangen Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren (§ 27b Abs. 2 Satz 2 UStG); es reicht nicht aus, wenn der Unternehmer nur entsprechende Papierausdrucke aus dem Datenverarbeitungssystem bereitstellt. Soweit erforderlich, ist der Amtsträger befugt, das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers zu nutzen (§ 27b Abs. 2 Satz 3 UStG). 10Hierbei ist es dem Unternehmer freigestellt, ob er dem Amtsträger einen entsprechenden Lesezugriff einräumt oder ob er selbst bzw. eine von ihm beauftragte Person dafür sorgt, dass der Amtsträger unverzüglich Einsicht in die entsprechenden Daten erhält. 11Zur Kostentragung durch den Unternehmer gilt § 147 Abs. 6 Satz 3 AO sinngemäß. Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nicht nach, liegt es im Ermessen des Amtsträgers, zu einer Außenprüfung nach § 193 AO überzugehen.

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Checkliste: Die (unangekündigte) Umsatzsteuer-Nachschau

In diesen Fällen besteht erhöhtes Prüfungsrisiko.

Die Finanzverwaltung hat einen umfangreichen Katalog erarbeitet, der eine Aufzählung besonders prüfungsrelevanter Sachverhalte enthält. Bevor ein Umsatzsteuerprüfer bei Ihnen auftaucht, hat er seine behördeninterne Checkliste abgearbeitet und kam dabei zu dem Ergebnis, dass in Ihrem Fall eine Umsatzsteuer-Nachschau angezeigt ist. Ob Sie tatsächlich einem erhöhten Prüfungsrisiko ausgesetzt sind, können Sie der nachfolgenden Checkliste entnehmen.

  • Wurde Ihr Unternehmen gerade erst neu gegründet?
  • Haben Sie ein anderes Unternehmen kürzlich erst erworben?
  • Verleihen bzw. vermieten Sie hochwertige Freizeitgegenstände wie Wohnmobile oder Segelyachten?
  • Haben Sie im letzten Voranmeldungszeitraum ungewöhnlich hohe Anschaffungen getätigt?
  • Handeln Sie in größerem Umfang mit Telekommunikationsartikeln und haben Sie Geschäftsbeziehungen ins Ausland?
  • Tätigen Sie verstärkt steuerfreie Umsätze in Form von Ausfuhrlieferungen oder Lieferungen in das EG-Ausland?
  • Haben Sie Vorsteuerberichtigungen gemäß § 15a UStG zu Ihren Gunsten vorgenommen?
  • Nutzen Sie ein Gebäude neuerdings sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Umsätze?
  • Arbeiten Sie verstärkt mit so genannten Subunternehmern zusammen?
  • Erhalten Sie in größerem Maße Anzahlungen für noch nicht fertig gestellte Leistungen (z. B. im Baugewerbe)?
  • Geben Sie wiederholt berichtigte Voranmeldungen ab?
  • Weicht die Umsatzsteuerzahllast der Jahreserklärung erheblich von den vorangemeldeten Beträgen ab?
  • Machen Sie wiederholt Geschäfte mit nahe stehenden Personen (Tochtergesellschaften, Firmen des Ehepartners, etc.)?
  • Hat die letzte Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzsteuer aufgedeckt?
  • Haben Sie Geschäfte mit mittlerweile insolventen Partnern gemacht?

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Gesetzliche Grundlage Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Betriebsprüfung im Sinne von § 193 AO. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Deshalb gelten die Vorschriften der Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) nicht. Die Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht angekündigt.


Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein:

  • Existenzprüfungen bei neugegründeten Unternehmen,
  • Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO,
  • Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter (USt 1 KM),
  • Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten.

Mit dem Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. Solche Sachverhalte sind zum Beispiel:

  • Unternehmerexistenz,
  • Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen,
  • einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen,
  • einzelne Buchungsvorgänge,
  • Verwendungsverhältnisse.

Nach § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Amtsträger befugt, Umsatzsteuer-Nachschauen durchzuführen. Sobald der Amtsträger der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen, hat er sich auszuweisen.


Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen grundsätzlich nur Grundstücke und Räume betreten werden, die gewerblich oder beruflich selbständig genutzt werden; unschädlich ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Umsatzsteuer-Nachschau nicht. Das bloße Betreten oder Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. Ein Betreten der Grundstücke und Räume ist während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zulässig. Die Umsatzsteuer-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird. Der Unternehmer hat auf Verlangen dem Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nicht nach, liegt es im Ermessen des Amtsträgers, zu einer Betriebsprüfung nach § 193 AO überzugehen.


Da die Umsatzsteuer-Nachschau keine Betriebsprüfung im Sinne des § 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere § 146 Abs. 6, §§ 147, 201, 202 AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen auf Grund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgrundlagen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).


Der Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau nicht aufgehoben werden. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.


Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der Amtsträger Maßnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen. EinVerwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Amtsträger den Steuerpflichtigen auffordert,

  • das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden,
  • Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder
  • Auskunft zu erteilen.

Ein derartiger Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit Zwangsmitteln nach § 328 ff. AO (insbesondere durch unmittelbaren Zwang nach § 331 AO) durchsetzbar.


Nach § 27b Abs. 3 UStG kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Betriebsprüfung nach § 193 AO übergegangen werden, wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben. Da die Umsatzsteuer-Nachschau auf die Umsatzsteuer begrenzt ist, kann nach einem Übergang zu einer Außenprüfung nur die Umsatzsteuer geprüft werden. Somit kommt nur die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Betracht. Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Außenprüfung ohne Ankündigung bleibt nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig, wenn der Prüfungszweck durch eine vorherige Ankündigung gefährdet wird. Die Entscheidung zum Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Der Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist regelmäßig geboten, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung (z. B. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, vollständige Erfassung von Umsätzen, rechtliche Beurteilung von steuerfreien Umsätzen) zweckmäßig erscheint und wenn anschließend auch die gesetzlichen Folgen einer Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. Der Übergang zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist dem Unternehmer bekannt zu geben. 8Dies ist ein Verwaltungsakt, der an keine bestimmte Form gebunden ist. Nach § 27b Abs. 3 Satz 2 UStG ist der Unternehmer auf diesen Übergang jedoch schriftlich hinzuweisen. Die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen gelten entsprechend. Insbesondere ist der Prüfungszeitraum und der Prüfungsumfang festzulegen. Der Beginn einer Betriebsprüfung nach erfolgter Umsatzsteuer-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Für die Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelten die §§ 199 ff. AO.


Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten werden. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der Umsatzsteuer-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Umsatzsteuer-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung (§ 27b Abs. 3 UStG) gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Außenprüfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu § 196).

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Ausblick

Nach Auskunft erfahrener Umsatzsteuer-Sonderprüfer folgt auf etwa zehn Sonderprüfungen eine Umsatzsteuer-Nachschau. Diese Zahl erscheint zwar zunächst gering, jedoch sollten Sie, damit rechnen, dass die Finanzverwaltung in den nächsten Jahren die Anzahl solcher unangekündigten Prüfungen deutlich erhöhen wird. Für steuerehrliche Unternehmer ist diese Tatsache jedoch kein Grund zur Beunruhigung, sondern lediglich Ansporn, die umsatzsteuerlichen Pflichten weiterhin ordnungsgemäß zu erfüllen und insbesondere auf eine korrekte Rechnungsstellung zu achten. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich freue mich auf das Beratungsgespräch. E-Mail: Umsatzsteuer-Nachschau@SteuerSchroeder.de

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Mehr Infos im Steuerlexikon ...


Rechtsgrundlagen zum Thema: Nachschau

EStG 
EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 42g Lohnsteuer-Nachschau

UStG 
UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau

AO 
AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 146b Kassen-Nachschau

AO § 210 Befugnisse der Finanzbehörde

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 146b Kassen-Nachschau

AO § 210 Befugnisse der Finanzbehörde

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

UStR 
UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 245k. Sicherheitsleistung

UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau

AEAO 
AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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