Das BMF hat mit koordiniertem Ländererlass vom 26. Februar 2026 (IV D 1 – S 0550/00425/001/002) seine Schreiben vom 11. Januar 2022 und vom 20. Mai 2015 zu § 55 Abs. 4 InsO angepasst. Hintergrund sind mehrere BFH-Urteile, die die Praxis in wichtigen Punkten konkretisiert haben.
Hintergrund: Warum jetzt eine Änderung?
§ 55 Abs. 4 InsO regelt, welche Steuerverbindlichkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten. Die praktische Handhabung war in einigen Konstellationen – insbesondere rund um Zahlungseingänge und die Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters – bisher nicht abschließend geklärt. Der BFH hat hier zuletzt mit mehreren Urteilen für Klarheit gesorgt, die das BMF nun in seine Verwaltungsanweisungen einarbeitet.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
1 · Steuererstattungsansprüche außerhalb des § 55 Abs. 4 InsO
Rz. 6 (BMF 2022) bzw. Rz. 5 (BMF 2015) wird klargestellt: Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche werden von § 55 Abs. 4 InsO nicht erfasst. Die Neufassung ergänzt den bisherigen Verweis auf BFH V R 26/19 (BStBl 2022 II S. 495) um den BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2024 (XI R 1/22).
2 · Zahlung durch Drittschuldner vor Kontosperre
Zahlt ein Drittschuldner in Unkenntnis der Sicherungsmaßnahmen und vor einer wirksamen Kontosperre auf das Schuldnerkonto, wirkt dies nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend. In diesem Fall vereinnahmt nicht der vorläufige Insolvenzverwalter, sondern der Schuldner das Entgelt – mit der Folge, dass § 55 Abs. 4 InsO insoweit nicht greift. Anders liegt es, wenn der Eingang auf einem Sonderkonto des Insolvenzverwalters oder einem bereits gesperrten Konto erfolgt (BFH V R 2/20 und V R 17/23).
3 · Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt
Die neue Rz. 11 (BMF 2022) bzw. Rz. 10 (BMF 2015) stellt klar: Auch ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter, der lediglich mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist, verfügt über die Befugnis zur Entgeltvereinnahmung i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO. Der Schuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, Zahlungen ohne Zustimmung zu empfangen (BFH V R 17/23, Rz. 24). Dasselbe gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist.
4 · Aufrechnungsmöglichkeit bei Steuererstattungsansprüchen
Rz. 49 (BMF 2022) bzw. Rz. 51 (BMF 2015): Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Steuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sind – vorbehaltlich BFH VII R 6/10 (BStBl 2011 II S. 374) – mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.
5 · Redaktionelle Anpassung: „Unternehmensteil“ → „Vermögensbereich“
In beiden BMF-Schreiben wird der Begriff „Unternehmensteil“ durchgehend durch „Vermögensbereich“ ersetzt. Dies ist eine rein sprachliche Klarstellung ohne materiell-rechtliche Bedeutung, dürfte aber in der Praxis für eine konsistentere Terminologie sorgen.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (in seiner geänderten Fassung) bleibt weiterhin maßgeblich für Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt wurden. Für Verfahren ab dem 1. Januar 2021 gilt das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 in der nun aktualisierten Fassung.
Handlungsempfehlung
Für die Beratungspraxis sind vor allem die Punkte 2 und 3 relevant: Die Abgrenzung, wann Zahlungseingänge dem Schuldner und wann dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzurechnen sind, hat unmittelbare Konsequenzen für die umsatzsteuerliche Behandlung als Masseverbindlichkeit. Bei laufenden Mandaten im vorläufigen Insolvenzverfahren empfiehlt es sich, die konkreten Befugnisse des vorläufigen Verwalters sowie den Zeitpunkt von Zahlungseingängen sorgfältig zu dokumentieren.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26. Februar 2026, IV D 1 – S 0550/00425/001/002 (koordinierter Ländererlass) · Veröffentlichung im BStBl Teil I angekündigt