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Steuerberater

Steuerfalle bei Dienstwagen für im Ausland wohnende Mitarbeiter (BdSt)

Überlässt der Chef einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, z.B. für Privatfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, so gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung eines Beförderungsmittels. Dies hat zur Folge, dass die Überlassung des Dienstwagens umsatzsteuerlich dort erfasst wird, wo der Mitarbeiter wohnt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Mitarbeiter im Ausland lebt. Denn damit muss sich der Unternehmer auch im Ausland registrieren lassen und dort die entsprechenden steuerlichen Pflichten erfüllen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) hin.


Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL angepasst. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

  • Betroffen sind Unternehmen, die im Ausland wohnende Mitarbeiter beschäftigen und diesen Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Unternehmer mit Mitarbeitern in Frankreich, Österreich und Co. sollten sich um das Thema kümmern, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Denn die neue Regelung gilt schon seit dem 30.6.2013.
  • In einem Verwaltungsschreiben v. 12.9.2013 stellt das BMF klar, dass die neuen Regeln nicht nur für die Vermietung von Leihwagen oder Sportbooten gelten, sondern auch für den Dienstwagen eines Arbeitnehmers.

Quelle: BdSt online

Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung (BMF)

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2013 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 11.9.2013 – IV C 6 -S 2142/07/10001 :006).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2013 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16. November 2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unterwww.elster.de bekannt gegeben.

Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

  • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Daten-fernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV v. 16.11.2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter elster.de bekannt gegeben.
  • Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
  • Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die Vordrucke finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF online

Vermögensteuer gefährdet den Wirtschaftsstandort Deutschland

Mittelstandsbeirat beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie warnt vor Vermögensteuer und Vermögensabgabe

Der Beirat für Fragen des gewerblichen Mittelstandes und der Freien Berufe beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie (Mittelstandsbeirat) hat sich in einem Positionspapier gegen die Einführung einer Vermögensteuer bzw. Vermögensabgabe in Deutschland ausgesprochen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vermögensteuer gerade kleine und mittlere Unternehmen belaste, sich nachteilig auf den Arbeitsmarkt auswirke und die deutsche Wirtschaft krisenanfälliger machen würde.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler: „Der Mittelstandsbeirat weist zurecht darauf hin, dass eine Vermögensteuer nicht nur besonders mittelstandsfeindlich wäre, sondern unseren gesamten Wirtschaftsstandort anfälliger für Krisen machen würde. Sie träfe Millionen von Unternehmen, denn die Abgrenzung von privatem und betrieblichem Vermögen ist gerade bei kleinen und mittelständischen Personenunternehmen besonders schwierig. Die Folge einer derartigen Substanzbesteuerung: Weniger Eigenkapital, weniger Ausbildungsplätze, weniger Wettbewerbsfähigkeit. Eine solche Steuer birgt die Gefahr, dass Vermögen, Betriebe und letztlich Arbeitsplätze verloren gehen oder ins Ausland abwandern. Deutschland ist der Stabilitätsanker in Europa und steht ausgezeichnet da: Die Zahl der Arbeitslosen ist auf dem niedrigsten Niveau seit 20 Jahren, unsere Steuereinnahmen sind auf Rekordniveau. Dank unserer soliden Haushaltspolitik stehen wir erstmals seit Jahrzehnten an der Schwelle zum Schuldenabbau. Wir haben die Finanz- und Staatsschuldenkrise, gerade im Vergleich zu anderen europäischen Staaten, hervorragend gemeistert. Eines steht fest, Garant und Basis dieser Erfolge sind unsere Unternehmen, unser Mittelstand. Diese Unternehmen dürfen keinen weiteren Belastungen ausgesetzt werden.“

Der Mittelstandsbeirat hält fest, dass ertragsschwache Unternehmen durch eine Vermögensteuer um bis zu 100 Prozentpunkte mehr belastet werden. Deutschland würde so wieder zu einem Hochsteuerland werden, was angesichts der hohen Steuereinnahmen, nach Auffassung des Mittelstandsbeirats, nicht gerechtfertigt wäre. Von einer Vermögensteuer wären eigenkapitalstarke mittelständische Unternehmen am stärksten betroffen. Freibeträge und mögliche Ausnahmen sieht der Mittelstandsbeirat als nur bedingt hilfreich an. Zudem weist er auf verfassungsrechtliche Bedenken und den hohen administrativen Aufwand einer Vermögensteuer hin. Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der Mittelstandsbeirat auch in Bezug auf eine einmalige Vermögensabgabe.

Der Mittelstandsbeirat beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie befasst sich mit der Lage und den Perspektiven kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Freien Berufe. Er berät den Bundesminister zu Fragen der mittelständischen Wirtschaft und analysiert den Einfluss wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die wirtschaftliche Situation kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Mitglieder sind unabhängige Persönlichkeiten, die ausschließlich ihre persönliche Überzeugung vertreten und an keine Weisungen gebunden sind. Dem Mittelstandsbeirat gehören vor allem Persönlichkeiten an, die aufgrund ihrer praktischen Tätigkeit und ihrer fachlichen Erfahrung in mittelstandspolitischen Fragen für eine solche Aufgabe besonders geeignet sind.

BMWi, Pressemitteilung vom 17.09.2013

Thesen zur Vermögensbesteuerung
1. Vermögensteuer als Substanzsteuer
Die Vermögensteuer wurde in Deutschland zuletzt 1996 erhoben und hatte ein
Steueraufkommen von etwa 4,5 Mrd. EUR. International ist die Vermögensteuer
unüblich und wird derzeit in Europa nur von Frankreich erhoben. Insbesondere
unüblich ist die vollständige Heranziehung von Unternehmensvermögen zur
Vermögensteuer.
Eine wie auch immer geartete Vermögensteuer würde zu den bisher schon
bestehenden Substanzsteuern, wie die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer, die
Erbschaft- und Schenkungsteuer hinzutreten.
Als Kompensation für die Abschaffung der Vermögensteuer ab 1997 wurde die
Grunderwerbsteuer von 2 % auf 3,5 % angehoben und bei der Erbschaftsteuer wurde
die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke durch Verkehrswerte ersetzt. Beide
Maßnahmen haben zu Mehreinnahmen von rd. 3,5 Mrd. EUR geführt. Die Abschaffung der Vermögensteuer wurde also nahezu durch Mehreinnahmen anderer
Substanzsteuern ausgeglichen.
Der administrative Aufwand zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und
Erhebung der Steuer ist anerkannt extrem hoch und lässt bei gleichzeitig zu
befürchtenden negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft wenn überhaupt nur ein
geringes Netto Steueraufkommen erwarten.
2. Vermögensteuer auf Unternehmensvermögen
Soweit Unternehmensvermögen der Vermögensteuer unterliegt, trifft dies
ertragsschwache Unternehmen am stärksten. Während sich bei ertragsstarken
Unternehmen die (Gesamt)Steuerbelastung um 10 Prozentpunkte erhöhen kann,
kann dies bei ertragsschwachen Unternehmen um bis zu 100 Prozentpunkte sein.
Höhere Steuerbelastungen schwächen die Ertragslage der Unternehmen und
machen sie krisenanfälliger.

Freibeträge können dem nur bedingt abhelfen, weil davon nur Unternehmen
profitieren, die ein geringes Eigenkapital vorhalten. In der Finanzkrise haben gerade
eigenkapitalstarke Unternehmen sich am Besten behaupten können. Diese eigenkapitalstarken mittelständischen Unternehmen wären von der Vermögensbesteuerung am stärksten betroffen.
3. Begrenzter verfassungsrechtlicher Spielraum bei Ausnahmen von der
Besteuerung
Ob es überhaupt möglich ist, Unternehmensvermögen aus der Vermögensbesteuerung herauszunehmen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht noch nicht geklärt.
Im Ergebnis dürften dann auch Privatleute mit Aktienvermögen nicht der Vermögensteuer unterliegen, was auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken werden zu Masseneinsprüchen und in der Folge zur
Aussetzung der Vermögensteuerzahlungen führen. Unsicherheiten über die
Verfahrensausgänge und die damit verbundene allgemeine Verunsicherung könnten
Abwanderungstendenzen des mobilen Vermögens in das Ausland Vorschub leisten.
4. Vermögensertragsteuer
Die Eingrenzung der Vermögensteuer auf Sollerträge, um eine Substanzbesteuerung
zu verhindern, ist nichts anderes als eine Ertragsteuererhöhung, die den Ländern
zusteht. Dadurch soll den verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Substanzsteuern
zu einem Eingriff in das Eigentum führen, begegnet werden. Dies würde dazu führen,
dass die Ertragsteuerbelastung in Deutschland auf über 60 % steigen würde, und
damit Deutschland wieder zu einem Hochsteuerland werden würde. Dies ist in
Anbetracht der höchsten Steuereinnahmen aller Zeiten in Deutschland von rd. 600
Mrd. EUR nicht zu rechtfertigen.
5. Einmalige Vermögensabgabe
Eine einmalige Vermögensabgabe, die in der Ertragskompetenz des Bundes liegt,
muss als eine einmalige Belastung des Vermögens ausgestaltet sein, wobei die
Erhebung in Raten gestreckt über mehrere Jahre erfolgen kann. Zusätzlich bedarf es

jedoch einer Bedrohungslage. Ob eine derartige Bedrohungslage i.S.d.
Verfassungsgesetzes in Folge der Finanzkrise und der damit einhergehenden
Staatsverschuldung vorliegt, ist höchst streitig. Deshalb ist eine wie immer
ausgestaltete Vermögensabgabe verfassungsrechtlich nicht unbedenklich.
6. Vermögensteuer gefährdet den Wirtschaftsstandort Deutschland
Deutschland hat die Finanzkrise im Vergleich zu den anderen europäischen Staaten
Dank der ausgewogenen wirtschaftlichen Struktur zwischen großen, mittelgroßen
und kleinen Unternehmen bis heute gut gemeistert. Freibeträge können zwar kleine
Unternehmen entlasten, bei der Gesamtheit der Unternehmen führt eine
Vermögensteuer aber zu einer Steuermehrbelastung. Dies wird bei
eigenkapitalstarken Unternehmen Ertragsprobleme nach sich ziehen, die bei der
wirtschaftlichen Verflechtung zu einer Wirtschaftskrise auswachsen könnte. In jedem
Fall werden Unternehmen im ertragsmäßigen Grenzbereich unwirtschaftlich und die
Arbeitsplatzdynamik bestenfalls reduziert, wahrscheinlich jedoch ins negative
verkehrt.
Da nicht nur ausländische Investoren, sondern auch inländische Steuerzahler auf
derartig gravierende Steuerrechtsänderungen reagieren werden, sind Auswirkungen
auf den Investitionsstandort Deutschland mit Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
nicht auszuschließen.

Quelle: BMWi

Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001:007 vom 16.09.2013

Gemäß § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien 

die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische
depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4
Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine
Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten
Aktien beantragen.
§ 44a Absatz 10 Satz 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des § 7 Absatz 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur
Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher
entsprechend für Investmentanteile. Gleiches gilt für Erträge aus sammel- und streifbandverwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter sowie aus ADR und insbesondere den ADR vergleichbaren EDR, GDR, IDR
inländischer Aktien.
Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.
Für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt
Folgendes:

1. Beantragung der Sammel-Steuerbescheinigung
Der Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung kann nur für Dividendenerträge
aus Aktien gestellt werden, die mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. Bei den Kapitalerträgen muss es sich um echte Dividenden mit
Steuerabzug handeln. Dies ist der Fall, wenn
• dem depotführenden inländischen Institut der Nachweis vorliegt, dass die Papiere bei
der ausländischen Lagerstelle für den Anleger bereits zum Dividendenstichtag cum
beliefert waren,
• das depotführende inländische Institut nachweisen kann, dass bei der jeweiligen letzten ausländischen Lagerstelle in der Verwahrkette zum Dividendenstichtag keine
offenen Positionen aus Käufen bestanden oder
• die Aktien sich bereits zum vorhergehenden Stichtag im Depot des Anlegers befanden
und über den Dividendenstichtag weder verliehen noch in Pension gegeben worden
sind.
Vom Antragsteller muss im Antrag nicht erklärt werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung vorliegen.
2. Ausstellung der Sammel-Steuerbescheinigung
Die letzte inländische auszahlende Stelle, die den Steuerabzug vor Überweisung der Kapitalerträge an eine ausländische Stelle vorgenommen hat, bescheinigt auf Antrag der inländischen
depotführenden Stelle durch Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung entsprechend
dem amtlichen Muster für den beantragten Aktienbestand die Höhe der abgerechneten
Kapitalerträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags.
Für die Sammel-Steuerbescheinigung gelten § 45a Absatz 5 und 6 EStG entsprechend.
Die inländische depotführende Stelle leitet den Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung über ihre ausländische Verwahrstelle, die den Bestand im Ausland für sie verwahrt. Wird der Bestand von der ausländischen Lagerstelle des depotführenden inländischen
Institutes nicht direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle verwahrt und sind für
den Gesamtbestand oder Teilbestände weitere ausländischen Verwahrstellen zwischengeschaltet, hat die letzte inländische auszahlende Stelle in einer oder mehreren SammelSteuerbescheinigungen anzugeben, an welche(n) ausländischen Zwischenverwahrer die
Auszahlung der Kapitalerträge erfolgt ist.

Beispiel:
Die inländische depotführende Stelle hält einen Bestand von 100 Aktien bei der ausländischen
Lagerstelle (L). Von diesem Bestand werden 60 Stück direkt bei der letzten inländischen
auszahlenden Stelle (A) verwahrt. Über 40 Stück hat L einen weiteren Zwischenverwahrer (Z)
eingeschaltet, der seinerseits 20 Stück über einen weiteren ausländischen Zwischenverwahrer
(Z1) verwahren lässt. Die Bestände von Z und Z1 werden im Inland bei A verwahrt.
A hat für 100 Aktien den Steuerabzug vorgenommen und die Dividende für 60 Stück über L,
20 Stück über Z und weitere 20 Stück über Z 1 abgerechnet. Dies hat A in einer oder mehreren Sammel-Steuerbescheinigungen entsprechend zu bescheinigen.
3. Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung
Die Sammel-Steuerbescheinigung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG
und berechtigt nicht zur unmittelbaren Anrechnung oder zur Beantragung einer Erstattung der
darin ausgewiesenen Steuern. Die Sammel-Steuerbescheinigung hat alleine die Funktion, die
inländische depotführende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (den Endverwahrer), die
gemäß BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2011 – IV C 1 – S 2400/11/10002 :003 -, Tz. 2b,
vom (zweiten) individuellen Steuerabzug Abstand nehmen kann, in die Lage zu versetzen, die
Abwicklung von Kapitalerträgen aus von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten
Aktienbeständen fürsich oder ihre Depotkunden so vorzunehmen, wie im Falle einer reinen
Inlandsverwahrung der Depotbestände vorzugehen wäre. Die inländische depotführende
Stelle hat nach Vorlage der Sammel-Steuerbescheinigung zu Gunsten der von der ausländischen Zwischenverwahrung betroffenen Kunden eine Erstattung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des
§ 44b Absatz 6 EStG erfüllt sind, insbesondere bei Vorliegen einer NichtveranlagungsBescheinigung, eines Freistellungsauftrages, anrechenbarer ausländischer Steuer oder bei
Vorhandensein eines Verlustverrechnungstopfes.
Soweit eine Steuerentlastung nicht möglich ist, bescheinigt das inländische depotführende
Institut den durch die letzte inländische Stelle vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen
Steuerabzug. Gegebenenfalls ist noch Kirchensteuer nachzuerheben und zu bescheinigen. Für
Kapitalerträge aus Aktien, die zu dem von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten
Bestand gehören, darf keine Steuerbescheinigung durch die letzte inländische auszahlende
Stelle über den von ihr vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug erteilt werden. Steuerbescheinigungen können in diesem Fall nur durch das inländische depotführende
Institut erteilt werden.

Geht die Sammel-Steuerbescheinigung erst im Jahr nach der Dividendenzahlung bei der
inländischen depotführenden Stelle ein, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Steuerberechnung und Bescheinigung mit Wirkung für das Folgejahr vorgenommen wird.
Hat das inländische depotführende Institut gemäß BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2011,
Tz. 2a, den zweiten individuellen Steuerabzug vorgenommen, so führt dies nach Vorlage der
Sammel-Steuerbescheinigung(en) zu einer nachträglichen Erstattung der hierin bescheinigten
Kapitalertragsteuer bzw. des Solidaritätszuschlags auf Ebene des depotführenden Institutes.
4. Angaben in der Sammel-Steuerbescheinigung
Erträge aus Investmentanteilen sind entweder zusammengefasst als „Kapitalerträge im Sinne
des § 7 Absatz 3a – 4 InvStG“ oder nach einzelnen Ertragsarten aufgeschlüsselt darzustellen.
Sofern eine Aufschlüsselung vorgenommen wird, ist keine Eintragung in der zusammengefassten Angabe vorzunehmen.
5. Sammel-Steuerbescheinigung bei mehrfacher ausländischer
Zwischenverwahrung
5.1 Im Falle der mehrfachen ausländischen Zwischenverwahrung stehen in der Verwahrkette
zwischen der inländischen auszahlenden Stelle und der inländischen oder ausländischen
depotführenden Stelle, die die Bestände für den Endkunden verwahrt, eine oder mehrere
inländische Verwahrstellen als Zwischenverwahrer. Diese inländischen Zwischenverwahrer
leiten die ihnen von einer ausländischen Verwahrstelle zugeflossenen Kapitalerträge wieder
an eine ausländische Stelle weiter.
5.2 Für diese inländischen Zwischenverwahrer gilt:
5.2.1 Zahlt ein inländischer Zwischenverwahrer Kapitalerträge auf Wertpapierbestände im
Sinne der Ziffer 1, die er bei einer ausländischen Lagerstelle verwahren lässt, seinerseits an
eine ausländische Stelle aus, ist er berechtigt, von dem von ihm vor Zahlung in das Ausland
gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vorzunehmenden Steuerabzug Abstand zu
nehmen, wenn der Nachweis vorliegt, dass es sich um Erträge auf Bestände im Sinne der
Ziffer 1. dieses Schreibens handelt. Geht über die Verwahrkette die Anforderung auf
Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung für den auf der vorherigen Stufe
vorgenommenen Steuerabzug ein, wird der Antrag durch den Zwischenverwahrer über die
Verwahrkette weitergeleitet.
5.2.2 Der inländische Zwischenverwahrer ist befugt, bei der in der Verwahrkette vorgehenden
inländischen auszahlenden Stelle für Bestände im Sinne der Ziffer 1 eine Sammel-Steuer

bescheinigung in eigenem Namen zu beantragen. Der Antrag ist über die ausländische
Verwahrstelle an die auszahlende Stelle zu richten. Nach Eingang der Sammel-Steuerbescheinigung führt der Zwischenverwahrer einen eigenen Steuerabzug durch und ist
berechtigt bis zur Höhe des eigenen Steuerabzugs die in der Sammel-Steuerbescheinigung
ausgewiesene Steuer anzurechnen. Er ist in diesem Fall befugt, auf Antrag für den von ihm
durchgeführten Steuerabzug in eigenem Namen Einzel- oder Sammel-Steuerbescheinigungen
auszustellen.
5.2.3 Nimmt ein inländischer Zwischenverwahrer vor Auszahlung der Dividende an eine
ausländische Stelle auf Wertpapierbestände im Sinne der Ziffer 1 einen Steuerabzug auf die
Dividendenzahlung gem. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor (eigener zweiter Steuerabzug des inländischen Zwischenverwahrers), ist er befugt, auf Antrag eine Einzel- oder
Sammel-Steuerbescheinigung für den durch ihn erhobenen Steuerabzug auszustellen. Nimmt
der inländische Zwischenverwahrer einen eigenen (zweiten) Steuerabzug vor, kann er bei der
inländischen auszahlenden Stelle für den durch diese vorgenommenen (ersten) Steuerabzug
eine Sammel-Steuerbescheinigung beantragen. Der Antrag ist über die ausländische Verwahrstelle an die auszahlende Stelle zu leiten.
Hat der inländische Zwischenverwahrer auf seinen eigenen Antrag von der inländischen auszahlenden Stelle eine Sammel-Steuerbescheinigung erhalten, ist er berechtigt, die in dieser
Sammel-Steuerbescheinigung ausgewiesene Steuer anzurechnen, wenn der der Anrechnung
entsprechende Betrag auf die zwischenverwahrten Bestände gemäß Ziffer 5.2.3 Satz 1 zuvor
an das Betriebstättenfinanzamt abgeführt wurde.
Das BMF-Schreiben vom 1. März 2012 – IV C 1 – S 2401/08/10001 :007; DOK
2012/0190152 -(Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Absatz 10 Satz 4
EStG) wird aufgehoben.

Steuer-CDs – Schweiz will Kaufpreis für Daten-CDs sperren lassen (hib)

Die Regierung der Schweiz versucht, die von deutschen Behörden für den Erwerb von sogenannten Steuer-CDs verausgabten Gelder sperren (arretieren) zu lassen. Dies sei Ziel eines von der Schweiz gestellten Rechtshilfeersuchens, über das noch nicht entschieden worden sei, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/14680) mit. Details zu den Ankaufspreisen wolle sie daher nicht nennen. 


Ein Thema in der aktuellen Debatte zu Steuerhinterziehung ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige im Zusammenspiel mit dem Ankauf von sogenannten Steuerdaten-CDs. Die Bundesregierung hat sich bereits mehrfach an dem Ankauf solcher CDs beteiligt. Entsprechende Mittel gehen zu Lasten des Bundeshaushaltes. Trotz mehrfacher Anfragen hat die Bundesregierung über den Umfang der Kostenbeteiligungen bisher keine Angaben gemacht. Die Fraktion DIE LINKE wollte von der Bundesregierung daher u.a. wissen, inwiefern die Angaben über Ankaufspreise von Steuerdaten-CDs sowie die Angaben über den Umfang der Kostenbeteiligung des Bundes an selbigen den Ermittlungszweck gefährde.

  • Details der Erwerbe von Steuer-CDs könnten den Betroffenen ermöglichen, vor Entdeckung ihrer Tat zu reagieren.
  • Hinsichtlich der Bekanntgabe des Ankaufpreises hat die Bundesregierung bereits darauf hingewiesen, dass Details zur betragsmäßigen Höhe der Beteiligung der Bundesregierung nicht genannt werden können, da ein Rechtshilfeersuchen der Ermittlungsbehörden der Schweiz vorliegt, über das noch nicht entschieden wurde.
  • Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es u. a., die für den Erwerb der CDs verausgabten Gelder zu arretieren.
  • Die Bundesregierung hat nach eigenen Angaben Kenntnis vom Kauf von insgesamt fünf Daten-CDs seit dem Jahr 2009, über die sie von den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz unterrichtet worden sei. Durch „sonstige Quellen“ hat die Bundesregierung Kenntnis über vier weitere CD-Erwerbe des Landes Nordrhein-Westfalen erlangt.

„Die Kenntnisnahme erfolgte über Medien oder Anforderungen einer Beteiligung an den Erwerbskosten in den Jahren 2012 und 2013. Da erst die Kombination von Medienberichten und Anforderungsschreiben zur Kenntnis der Bundesregierung führte, ist die Nennung eines definitiven Zeitpunkts der Kenntniserlangung nicht möglich, da es sich vielmehr um einen Erkenntnisprozess handelt.“

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 454
 

elektronische Vorab-Fassung*
Korrektur
Korrektur
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14680
17. Wahlperiode 03. 09. 2013
Seite 1, September 6, 2013, /data/bt_vorab/1714680.fm, Frame
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. August 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch,
Richard Pitterle, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/14412 –
Kenntnis der Bundesregierung über den Ankauf von Steuerdaten-CDs
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein Thema in der aktuellen Debatte zu Steuerhinterziehung ist das Instrument
der strafbefreienden Selbstanzeige im Zusammenspiel mit dem Ankauf von
sogenannten Steuerdaten-CDs. Die Bundesregierung hat sich bereits mehrfach
an dem Ankauf solcher CDs beteiligt. Entsprechende Mittel gehen zu Lasten
des Bundeshaushaltes. Trotz mehrfacher Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
hat die Bundesregierung über den Umfang der Kostenbeteiligungen bisher
keine Angaben gemacht (vgl. z. B. Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 17/12623). Die Begründung war stets, dass durch eine Beantwortung der Ermittlungszweck gefährdet würde. Offen blieb dabei, worin die Gefährdung konkret besteht, da
bei den Anfragen weder konkrete Namen noch andere, das Steuergeheimnis
betreffende Informationen verlangt wurden.
1. Inwiefern gefährden die Angaben über Ankaufspreise von SteuerdatenCDs sowie die Angaben über den Umfang der Kostenbeteiligung des Bundes an selbigen den Ermittlungszweck (bitte mit Begründung)?
Details der Erwerbe von Steuer-CDs könnten den Betroffenen ermöglichen, vor
Entdeckung ihrer Tat zu reagieren.
Hinsichtlich der Bekanntgabe des Ankaufpreises hat die Bundesregierung in
der in der Eingangsbemerkung zitierten Antwort der Bundesregierung zu
Frage 14 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12623 darauf hingewiesen, dass Details zur betragsmäßigen Höhe der Beteiligung der Bundesregierung nicht genannt werden können, da ein Rechtshilfeersuchen der Ermittlungsbehörden der Schweiz vorliegt, über das noch nicht entschieden wurde.
Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es u. a., die für den Erwerb der CDs verausgabten Gelder zu arretieren.
* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Anwendung der BFH-Urteile zur Übertragung von Mitunternehmeranteilen und von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG

1. Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG bei Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts und Übernahme von Verbindlichkeiten innerhalb einer Mitunternehmerschaft; 2. Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG bei gleichzeitiger Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens nach § 6 Abs. 5 EStG; Anwendung der BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 – IV R 1/08 -, vom 19. September 2012 – IV R 11/12 – und vom 2. August 2012 – IV R 41/11

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2241 / 10 / 10002 vom 12.09.2013

I. Urteile des BFH zur Übertragung von Mitunternehmeranteilen und von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG

1. Teilentgeltliche Übertragungen und Übernahme von Verbindlichkeiten

a) BFH-Urteil vom 19. September 2012 – IV R 11/12 –
Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil vom 19. September 2012 – IV R 11/12 – entschieden, dass die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Personengesellschaft nicht zur Realisierung eines Gewinns führe, wenn das Entgelt den Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht übersteige. Er ist der Auffassung, dass bei Annahme einer teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts der entstandene Veräußerungsgewinn in der Weise zu ermitteln sei, dass dem erbrachten Teilentgelt der gesamte Buchwert des Wirtschaftsguts gegenübergestellt werden müsse. Erreiche das Teilentgelt den Buchwert des Wirtschaftsguts nicht, so sei von einem insgesamt unentgeltlichen Vorgang auszugehen.

b) BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 – IV R 1/08 –
In dem zu § 6 Abs. 5 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ergangenen Urteil vom 21. Juni 2012 – IV R 1/08 – hat der IV. Senat des BFH zur teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft im Streitjahr 1999 Stellung genommen. Er ist dabei der Auffassung des Finanzamts gefolgt, dass diese Übertragung nach der damaligen Gesetzeslage gemäß dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 zur Aufdeckung der gesamten stillen Reserven des Grundstücks geführt habe. In der Urteilsbegründung führt der IV. Senat des BFH aus, dass es hinsichtlich des entgeltlich übertragenen Teils zu keinem Gewinn komme, weil ein Entgelt (eine Forderung) genau in Höhe des Buchwerts des Grundstücks eingeräumt worden sei (Rdnr. 22). Soweit die Übertragung unentgeltlich durchgeführt worden sei, habe sie zu einem Entnahmegewinn geführt (Rdnr. 23).

2. Übertragungen auf Grund eines „Gesamtplans“ – BFH-Urteil vom 2. August 2012 – IV R 41/11 –
Ferner hat der BFH mit Urteil vom 2. August 2012 – IV R 41/11 – entschieden, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Gesellschaftsanteil steuerneutral übertragen könne, auch wenn er ein in seinem Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück zeitgleich und ebenfalls steuerneutral auf eine zweite (neugegründete) Personengesellschaft übertrage. Im entschiedenen Fall war der Steuerpflichtige alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co.KG sowie alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Der Steuerpflichtige vermietete der KG das in seinem Eigentum stehende Betriebsgrundstück. Am 1. Oktober 2002 schenkte er seiner Tochter zunächst 80 % seines Anteils an der KG sowie die gesamten Anteile an der GmbH. Anschließend gründete er eine zweite GmbH & Co. KG, auf die er dann am 19. Dezember 2002 das Betriebsgrundstück übertrug. Am selben Tag wurde auch der restliche KG-Anteil auf die Tochter übertragen. Der Stpfl. ging davon aus, dass alle Übertragungen zum Buchwert und damit steuerneutral erfolgen könnten. Das Finanzamt stimmte dem nur in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks zu. Wegen dessen steuerneutraler Ausgliederung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG sei nicht der gesamte Mitunternehmeranteil übertragen worden mit der Folge, dass die stillen Reserven im Mitunternehmeranteil aufzudecken seien. Nach Tz. 7 des BMF-Schreibens zu § 6 Abs. 3 EStG vom 3. März 2005 (BStBl I Seite 458) bewirke die steuerneutrale Ausgliederung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (hier das Grundstück) in ein anderes Betriebsvermögen, dass der Anteil am Gesamthandsvermögen nicht nach § 6 Abs. 3 EStG zum Buchwert übertragen werden könne. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme („Kumulation“) von Steuervergünstigungen nach § 6 Abs. 3 EStG einerseits und nach § 6 Abs. 5 EStG andererseits sei nicht möglich.

Von dieser Ansicht der Finanzverwaltung ist der IV. Senat des BFH mit Urteil vom 2. August 2012 – IV R 41/11 – abgewichen. In der Urteilsbegründung führt er aus, dass der gleichzeitige Eintritt der Rechtsfolgen beider Normen (Buchwerttransfer) dem Sinn und Zweck des Gesetzes regelmäßig nicht zuwiderlaufe. Der Zweck der Regelungen des § 6 Abs. 3 EStG und des § 6 Abs. 5 EStG gebiete keine Auslegung beider Vorschriften dahingehend, dass bei gleichzeitigem Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG stets nur eingeschränkt nach Maßgabe einer anders lautenden Zweckbestimmung des – im Streitfall einschlägigen – § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verstanden werden und zur Anwendung gelangen dürfe. Bei der gleichzeitigen (auch taggleichen) Anwendung beider Normen komme es auch nicht zu einer Kumulation von Steuervergünstigungen. Denn die durch ein nach § 6 Abs. 5 EStG begünstigtes Einzelwirtschaftsgut verkörperten stillen Reserven wären anlässlich der Übertragung einer nach § 6 Abs. 3 EStG begünstigten Sachgesamtheit gleichfalls nicht aufzudecken gewesen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut weiterhin dieser Sachgesamtheit zugehörig gewesen wäre. Zugleich blieben die stillen Reserven dieses Wirtschaftsguts in beiden Fällen gleichermaßen steuerverhaftet. Soweit durch die parallele Anwendung beider Vorschriften missbräuchliche Gestaltungen zu befürchten seien, werde dem durch die Regelung von Sperrfristen in beiden Vorschriften vorgebeugt. Das Gesetz gestatte somit beide Buchwertübertragungen nebeneinander und räume keiner der beiden Regelungen einen Vorrang ein.

II. Auffassung der Finanzverwaltung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung ESt II/2013 zu TOP 15 wird zur Anwendung der o. g. BFH-Urteile durch die Finanzverwaltung wie folgt Stellung genommen:

1. Teilentgeltliche Übertragungen und Übernahme von Verbindlichkeiten

a) BFH-Urteil vom 19. September 2012 – IV R 11/12 –
Der IV. Senat des BFH lehnt in dieser Entscheidung die von der Finanzverwaltung in Tz. 15 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1279) vertretene Rechtsauffassung ab. Danach ist die Frage, ob eine teilentgeltliche Übertragung vorliegt, nach den Grundsätzen der „Trennungstheorie“ anhand der erbrachten Gegenleistung im Verhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts zu prüfen. Liegt die Gegenleistung unter dem Verkehrswert, handelt es sich um eine teilentgeltliche Übertragung, bei der der unentgeltliche Teil nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert zu übertragen ist. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils der Übertragung liegt eine Veräußerung des Wirtschaftsguts vor und es kommt insoweit zur Aufdeckung der stillen Reserven des Wirtschaftsguts. Nach Auffassung des IV. Senats des BFH ist bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns dem erbrachten Teilentgelt der gesamte Buchwert des Wirtschaftsguts gegenüber zu stellen. Eine Gewinnrealisierung ist nicht gegeben, soweit das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt.

Zur Frage der Gewinnrealisation bei teilentgeltlichen und mischentgeltlichen (d. h. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstiges Entgelt) Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern ist ein Revisionsverfahren beim X. Senat des BFH anhängig – X R 28/12 -. Die noch ausstehende Entscheidung des X. Senats des BFH bleibt abzuwarten. Daher wird die Entscheidung über die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 19. September 2012 – IV R 11/12 – im Bundessteuerblatt Teil II zunächst zurückgestellt. In einschlägigen Fällen ist vorerst weiterhin uneingeschränkt die in Tz. 15 des BMF-Schreibens zu § 6 Abs. 5 EStG vom 8. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1279) vertretene Rechtsauffassung anzuwenden. Einsprüche von Steuerpflichtigen, die gegen entsprechende Steuerbescheide unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 19. September 2012 – IV R 11/12 – eingelegt werden, ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes bis zur endgültigen Klärung der Problematik.

b) BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 – IV R 1/08 –
Mit den Aussagen des IV. Senats des BFH in seinen Entscheidungsgründen zeichnete sich bereits in diesem Urteil ab, dass er bei einer teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern nicht dem Verständnis der Finanzverwaltung zur Behandlung von teilentgeltlichen Übertragungsvorgängen gemäß Tz. 15 des BMF-Schreibens zu § 6 Abs. 5 EStG vom 8. Dezember 2011 (BStBl I Seite 1279) folgen will. Deshalb wird die Entscheidung über die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 21. Juni 2012 – IV R 1/08 – im Bundessteuerblatt Teil II gleichfalls vorerst zurückgestellt.

2. Übertragungen auf Grund eines „Gesamtplans“ – BFH-Urteil vom 2. August 2012 – IV R 41/11 –

Das BFH-Urteil vom 2. August 2012 – IV R 41/11 – weicht nicht nur von Tz. 7 des BMF-Schreibens zu § 6 Abs. 3 EStG vom 3. März 2005 (BStBl I Seite 458) ab, sondern berücksichtigt auch nicht in ausreichendem Maß den historischen Willen des Gesetzgebers. Bis einschließlich VZ 1998 regelte § 7 Abs. 1 EStDV in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten, wie Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, die Buchwertfortführung durch den Rechtsnachfolger. Nach der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 3 EStG im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sollen mit dem neu eingefügten Absatz 3 in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen die bisherigen Regelungen des § 7 Abs. 1 EStDV übernommen werden. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelung des § 7 Abs. 1 EStDV beizubehalten und insbesondere eine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs der Vorschrift nicht beabsichtigt ist (BT-Drucks. 14/6882, Seite 32; BT-Drucks. 14/7344, Seite 7). Der im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz 2001 neu eingefügte § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG geht auf eine Prüfbitte des Bundesrates zurück. Der Bundesrat hatte um eine gesetzliche Klarstellung gebeten, dass die Zurückbehaltung von Sonderbetriebsvermögen für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG unschädlich sein soll. Dabei ging es dem Bundesrat aber nur um eine Öffnung des gleitenden Generationenübergangs, wobei er davon ausging, dass der Übernehmer letztlich ebenfalls das im Sonderbetriebsvermögen zurückbehaltene funktional wesentliche Wirtschaftsgut erhält. Das BFH-Urteil vom 2. August 2012 – IV R 41/11 – widerspricht dieser Zielsetzung des Gesetzgebers und eröffnet unter Außerachtlassung der „Gesamtplanrechtsprechung“ in bestimmten Fallkonstellationen die Möglichkeit einer schrittweisen steuerneutralen Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen auf mehrere verschiedene Rechtsträger.

Zur Frage der Anwendung der „Gesamtplanrechtsprechung“ ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig – I R 80/12 -. Im Verfahren I R 80/12 geht es zwar im Schwerpunkt um eine Einbringung zum Buchwert nach § 20 UmwStG. Allerdings besteht im Verfahren I R 80/12 insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit dem vom IV. Senat des BFH in seinem Urteil vom 2. August 2012 – IV R 41/11 – entschiedenen Fall, als hier kurz vor der Einbringung die beiden Grundstücke als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen ausgegliedert wurden. Es stellt sich demzufolge auch im Verfahren I R 80/12 die Frage, ob unter Berücksichtigung der „Gesamtplanrechtsprechung“ ein vollständiger, nach § 20 Abs. 1 UmwStG begünstigter Betrieb eingebracht worden ist. Das Vorliegen eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils als Buchwertfortführungsgegenstand ist nämlich sowohl bei § 6 Abs. 3 EStG als auch bei den §§ 20 und 24 UmwStG erforderlich und grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen. Die noch ausstehende Entscheidung des I. Senats des BFH ist deshalb abzuwarten. Daher wird die Entscheidung über die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 2. August 2012 – IV R 41/11 – im Bundessteuerblatt Teil II gleichfalls vorerst zurückgestellt. In einschlägigen Fällen ist weiterhin uneingeschränkt die Tz. 7 des BMF-Schreibens zu § 6 Abs. 3 EStG vom 3. März 2005 (BStBl I Seite 458) anzuwenden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 6 Abs. 3 EStG einerseits und nach § 6 Abs. 5 EStG andererseits ist danach nicht möglich. Einsprüche von Steuerpflichtigen, die gegen entsprechende Steuerbescheide unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 2. August 2012 – IV R 41/11 – eingelegt werden, ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes bis zur endgültigen Klärung der Problematik.

Quelle: BMF

Steuerpflicht von Erträgen aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten

BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 – I R 27/12; Änderung des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2012 – I R 27/12 – entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen obligationsähnlichen Genussrechten, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, nach Ablauf der Haltefrist nicht steuerbar sind. Er leitet dieses Ergebnis aus § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG ab.

Diese Auffassung steht im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung in Randziffer 319 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953). Danach ist der Gewinn aus der Veräußerung obligationsähnlicher Genussrechte steuerpflichtig; ein Bestandsschutz besteht nach § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG nicht.

Der BFH hat zudem angeführt, dass die Kreditinstitute insoweit das BMF-Schreiben nicht hätten anwenden sollen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten und der Anwendung des o. g. Urteils Folgendes:

1.)
Auf Grund der Systematik der Abgeltungsteuer bleibt es dabei, dass die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich des Kapitalertragsteuereinbehalts anzuwenden haben (vgl. BT-Drs. 17/3549 Seite 6). Nur so kann verhindert werden, dass der Umfang der Steuererhebung davon abhängig ist, bei welchem Institut der Steuerpflichtige sein Kapital anlegt.

2.)
Randziffer 319 des BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) wird wie folgt geändert:

„Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG (BFH vom 12. Dezember 2012 [BStBl 2013 II Seite …]) Anwendung.“

Das BMF-Schreiben ist insoweit auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses BMF-Schreiben wird gleichzeitig mit dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 07 / 0002:010 vom 12.09.2013

Steuerbefreiung für Umsätze für die Luftfahrt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

Durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Umsätze an Unternehmer, die ausschließlich oder überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert. Seitdem ist die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG davon abhängig, dass der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchführt. Abschnitt 8.2 UStAE ist entsprechend anzupassen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb in Abschnitt 8.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. September 2013 – IV D 3 – S-7117-e /13 / 10001 (2013/0849487), BStBl I S. …, geändert worden ist, die Absätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „1Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist davon abhängig, dass der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen durchführt (vgl. Abschnitt 4.17.2). 2Der Unternehmer führt dann steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen mit Luftfahrzeugen in unbedeutendem Umfang durch, wenn die Entgelte für diese Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Entgelte seiner im jeweiligen Zeitraum ausgeführten Personenbeförderungen im Binnenluftverkehr und im internationalen Luftverkehr betragen oder die Anzahl der Flüge, bei denen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen ausgeführt werden, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 % der Gesamtzahl der ausgeführten Flüge des Unternehmers im Personenverkehr beträgt.“

2. In Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:
5Bei den Luftverkehrsunternehmern mit Sitz im Ausland ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihres entgeltlichen Luftverkehrs überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführen.“

3. In Absatz 4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
1Bis zur Aufnahme eines Unternehmers in die in Absatz 3 bezeichnete Liste gilt Folgendes: Haben die zuständigen Landesfinanzbehörden bei einem Unternehmer festgestellt, dass er im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreien, auf das Inland beschränkte Beförderungsleistungen erbringt, erteilt das zuständige Finanzamt dem Unternehmer hierüber einen schriftlichen bis zum Ablauf des Kalenderjahres befristeten Bescheid.“

4. In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
2Ist der Unternehmer danach in die nächste Liste nicht mehr aufzunehmen, können andere Unternehmer aus Vereinfachungsgründen bei Umsätzen, die sie bis zum Beginn des neuen Kalenderjahres bewirken, noch davon auszugehen, dass der Unternehmer im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen durchführt.“

Diese Regelungen sind ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7155-a / 08 / 10002 vom 13.09.2013

Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer

Durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL in der Fassung von Art. 4 der Richtlinie 2008/8/EG (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 11) angepasst. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll insoweit eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden. Die Regelung ist nach Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Insbesondere Abschnitt 3a.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) ist entsprechend anzupassen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird deshalb der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. August 2013 – IV D 3 – S 7359/07/10009 (2013/0800354), BStBl I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 3a.1 Abs. 4 werden im sechsten Gedankenstrich das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und der siebente Gedankenstrich gestrichen.

2. In Abschnitt 3a.2 Abs. 19 wird im Klammerzusatz des zweiten Gedankenstrichs die Angabe „Abschnitte 3a.5“ durch die Angabe „Abschnitte 3a.5 Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

3. Abschnitt 3a.5 wird wie folgt gefasst:

3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

Allgemeines
(1)1Der Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels ist insbesondere von der Dauer der Vermietung abhängig. 2Dabei richtet sich die Dauer der Vermietung nach der tatsächlichen Dauer der Nutzungsüberlassung; wird der Zeitraum der Vermietung auf Grund höherer Gewalt verlängert, ist dieser Zeitraum bei der Abgrenzung einer kurzfristigen von einer langfristigen Vermietung nicht zu berücksichtigen (vgl. Artikel 39 Abs. 1 Unterabs. 3 der MwStVO). 3Wird ein Beförderungsmittel mehrfach unmittelbar hintereinander an denselben Leistungsempfänger für einen Zeitraum vermietet, liegt eine kurzfristige Vermietung grundsätzlich nur dann vor, wenn der ununterbrochene Vermietungszeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bzw. 30 Tagen insgesamt nicht überschritten wird (vgl. Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 und Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der MwStVO). 4Wird ein Beförderungsmittel zunächst kurzfristig und anschließend über einen als langfristig geltenden Zeitraum an denselben Leistungsempfänger vermietet, sind die beiden Vermietungszeiträume abweichend von Satz 3 getrennt voneinander zu betrachten, sofern diese vertraglichen Regelungen nicht zur Erlangung steuerrechtlicher Vorteile erfolgten (vgl. Art. 39 Abs. 2 Unterabs. 3 der MwStVO). 5Werden aufeinander folgende Verträge über die Vermietung von Beförderungsmitteln geschlossen, die tatsächlich unterschiedliche Beförderungsmittel betreffen, sind die jeweiligen Vermietungen gesondert zu betrachten, sofern diese vertraglichen Regelungen nicht zur Erlangung steuerrechtlicher Vorteile erfolgten (vgl. Art. 39 Abs. 3 der MwStVO).

(2) 1Als Beförderungsmittel sind Gegenstände anzusehen, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 der MwStVO). 2Zu den Beförderungsmitteln gehören auch Auflieger, Sattelanhänger, Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwaggons, Elektro-Caddywagen, Transportbetonmischer, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote, Motorboote, Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Wohnmobile, Wohnwagen (vgl. jedoch Abschnitt 3a.3 Abs. 5) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen und andere landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell für den Transport von kranken oder verletzten Menschen konzipiert sind, und Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für kranke und körperbehinderte Menschen, mit mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen zur Fortbewegung (vgl. Artikel 38 Abs. 2 der MwStVO). 3Keine Beförderungsmittel sind z. B. Bagger, Planierraupen, Bergungskräne, Schwertransportkräne, Transportbänder, Gabelstapler, Elektrokarren, Rohrleitungen, Ladekräne, Schwimmkräne, Schwimmrammen, Container, militärische Kampffahrzeuge, z. B. Kriegsschiffe – ausgenommen Versorgungsfahrzeuge -, Kampfflugzeuge, Panzer, und Fahrzeuge, die dauerhaft stillgelegt worden sind (vgl. Artikel 38 Abs. 3 der MwStVO). 4Unabhängig hiervon kann jedoch mit diesen Gegenständen eine Beförderungsleistung ausgeführt werden. 5Als Vermietung von Beförderungsmitteln gilt auch die Überlassung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie die Überlassung eines Rundfunk- oder Fernsehübertragungswagens oder eines sonstigen Beförderungsmittels inländischer und ausländischer Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander.

(3) 1Wird eine Segel- oder Motoryacht oder ein Luftfahrzeug ohne Besatzung verchartert, ist eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. 2Bei einer Vercharterung mit Besatzung ohne im Chartervertrag festgelegte Reiseroute ist ebenfalls eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. 3Das gilt auch, wenn die Yacht oder das Luftfahrzeug mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe vermietet wird, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise ändern oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann. 4Eine Beförderungsleistung ist dagegen anzunehmen, wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Beförderung geschuldet wird und der Unternehmer diese unter eigener Verantwortung vornimmt, z. B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit Teilnehmern, die auf Ablauf und nähere Ausgestaltung der Reise keinen Einfluss haben.

(4) 1Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein erworbenes Fahrzeug auch zur privaten Nutzung (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung) ist dies regelmäßig als entgeltliche Vermietung eines Beförderungsmittels anzusehen (vgl. Tz. 4.1 des BMF-Schreibens vom 27. 8. 2004, BStBl I S. 864). 2Der Leistungsort dieser Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG. 3Liegt dagegen eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor (vgl. Tz. 4.2.2.1 des BMF-Schreibens vom 27. 8. 2004, BStBl I S. 864), bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3f UStG.

Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
(5) 1Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStG gilt für die kurzfristige Vermietungsleistung von Beförderungsmitteln sowohl an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) als auch an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1). 2Zum Ort der kurzfristigen Fahrzeugvermietung zur Nutzung im Drittlandsgebiet vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 4; zum Ort der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer zur Nutzung im Inland vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 1 und 2.

(6) 1Leistungsort bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist regelmäßig der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, das ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger übergeben wird (vgl. Artikel 40 der MwSt-VO). 2Eine kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt.

Beispiel:
1Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Unternehmer U eine Yacht für drei Wochen. 2Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen Adriahafen.

3Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an U ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tatsächlich von B an U übergeben wird.

Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
(7) Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).

(8) 1Leistungsort bei der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist regelmäßig der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.2Zur Definition des Wohnsitzes vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Satz 9. 3Eine langfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt.

Beispiel:
1Ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Salzburg tritt eine private Deutschlandreise in München an und mietet ein Kraftfahrzeug bei einem Unternehmer mit Sitz in München für zwei Monate. 2Das Fahrzeug soll ausschließlich im Inland genutzt werden.

3Es handelt sich um eine langfristige Vermietung. 4Der Leistungsort ist deshalb nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG zu bestimmen. 5Die Vermietung des Kraftfahrzeugs durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist insgesamt in Österreich am Wohnsitz des Leistungsempfängers steuerbar, auch wenn das vermietete Beförderungsmittel während der Vermietung nicht in Österreich, sondern ausschließlich im Inland genutzt wird.

(9) 1Werden Beförderungsmittel langfristig durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer an Nichtunternehmer zur Nutzung im Inland vermietet, bestimmt sich der Leistungsort bei der Vermietung nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG vgl. hierzu Abschnitt 3a.14 Abs. 1 und 2. 2Der Ort der langfristigen Vermietungvon Beförderungsmitteln an Unternehmer für deren Unternehmen oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) richtet sich nach § 3a Abs. 2 UStG.

Langfristige Vermietung eines Sportbootes
(10) Die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1).

(11) 1Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer richtet sich grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat; die Absätze 7 bis 9 sind anzuwenden. Abweichend hiervon richtet sich der Leistungsort aber nach dem Ort, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt, d. h. es ihm übergeben wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG), wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des leistenden Unternehmers an diesem Ort befindet.

Beispiel:
1Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Nichtunternehmer N mit Wohnsitz in Köln eine Yacht für vier Monate. 2Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen Adriahafen.

3Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an N ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tatsächlich von B an N übergeben wird, da sich an dem Übergabeort auch eine Betriebsstätte des B befindet.

(12) Sportboote im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer Rumpflänge von 2,5 bis 24 Metern, die ihrer Bauart nach für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, insbesondere Segelyachten, Motoryachten, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote oder Motorboote.“

4. Abschnitt 3a.14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 des Beispiels wie folgt gefasst:

1Der Privatmann P mit Wohnsitz in der Schweiz mietet bei einem in der Schweiz ansässigen Autovermieter S einen Personenkraftwagen für ein Jahr; das Fahrzeug soll ausschließlich im Inland genutzt werden.

2Der Ort der Leistung bei der langfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG (vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 7 bis 9).“

b) In Absatz 4 wird Satz 4 des Beispiels wie folgt gefasst:

4Der Ort der Leistung bei der kurzfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.5Abs. 1 bis 6).“

Diese Regelungen sind auf nach dem 29. Juni 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Ist die Festlegung des Leistungsortes bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 3 und 4 UStG) auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates für nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 30. Juni 2013 inhaltlich entsprechend der Regelung in § 3a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 3 und 4 UStG in der Fassung von Art.10 Nr. 2 Buchst. b des AmtshilfeRLUmsG vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7117-e / 13/ 10001 vom 12.09.2013

Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Golfturnier

Ein Unternehmen, das anlässlich einer Benefizveranstaltung ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung ausrichtet, kann die entsprechenden Aufwendungen (Platzmiete für den Golfplatz, Kosten der Bewirtung während des Golfturniers und der Abendveranstaltung) nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Es greift das sog. Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 11 K 1165/12). Es wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 24/13).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 11.09.2013 zum Urteil 11 K 1165/12 vom 22.05.2013

 Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben

 Leitsatz

  1. 1.            Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen
  2. 2.            Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt.
  3. 3.            Bei der Veranstaltung eines Golfturniers ist es unbeachtlich, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder ob dieses der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung einer Neigung des Unternehmens diente.
  4. 4.            Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
  5. 5.            Eine Abendveranstaltung, die im Rahmen eines Golfturniers stattgefunden hat, erfolgt ebenso wie das eigentliche Golfturnier typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repräsentation zu dienen.

 Gesetze

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
Verfahrensstand:  Diese Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig

 Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben.

Die Klägerin, eine OHG, betreibt ein Versicherungsbüro. Sie erzielte hieraus in den Streitjahren 2005-2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in den Streitjahren einheitlich und gesondert festgestellt.

Die Klägerin reichte für die Streitjahre beim Beklagten Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie

Gewerbesteuererklärungen ein. In der Bilanz machte sie – soweit vorliegend

von Interesse – Aufwendungen für Golfturniere für das Jahr 2005 in Höhe von 10.962,- €, für das Jahr 2006 in Höhe von 14.580,- €, für das Jahr 2007 in Höhe von 20.769,42 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 18.900,74 € als Betriebsausgaben geltend.

Den geltend gemachten Aufwendungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin unterstützte in den Streitjahren die „Tour der Hoffnung”, bei der es sich um eine Radveranstaltung handelte, bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. Die Kosten dieser Veranstaltung wurden von Sponsoren getragen. Die Klägerin veranstaltete in den Streitjahren einmal jährlich anlässlich der „Tour der Hoffnung” ein Golfturnier im Golfpark A. An die Turniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung im Restaurant bei dem Golfplatz an. Die Turniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, die zu Gunsten der jährlich stattfindenden „Tour der Hoffnung” veranstaltet wurden. An der Abendveranstaltung der Klägerin nahmen Vertreter der „Tour der Hoffnung”, Prominente und interessierte Dritte teil. Zum Teil handelte es sich bei den Teilnehmern um Geschäftspartner der Klägerin. Die Personen, die am Golfturnier teilnahmen, nahmen zu einem Großteil auch an der Abendveranstaltung teil. Einige Personen nahmen ausschließlich an der Abendveranstaltung teil. Die Klägerin legte im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2013 Teilnehmerlisten vor, auf die Bezug genommen wird.

In der exemplarisch für das Jahr xxxx vorliegenden Broschüre zur Bekanntmachung der „Tour der Hoffnung” wurden als Leistungen im Rahmen der Teilnahme an dem Golfturnier der Klägerin die Turnierteilnahme, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, ein Sektempfang sowie ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit Tanz aufgeführt. Zum Startgeld heißt es in der Broschüre:”nach Vereinbarung; um eine großzügige Spende für die Tour der Hoffnung wird gebeten”. Die Teilnehmer zahlten hingegen weder Startgelder an die Klägerin noch an die Betreiber des Golfplatzes. In der Broschüre wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Spendenabwicklung durch die Klägerin selbst erfolge. Die Klägerin war auch als Partner auf den Internetseiten der Veranstalter der „Tour der Hoffnung” erwähnt.

Die Durchführung des Golfturniers erfolgte durch den Betreiber des Golfplatzes. Die Platzmiete wurde von der Klägerin getragen. Die Kosten für die Anmietung des Restaurants sowie für die Bewirtung wurden ebenfalls der Klägerin in Rechnung gestellt.

Die Gesamtkosten des jeweiligen Turniers mit Abendveranstaltung beliefen sich im Jahre 2005 auf 10.962,04 €, im Jahre 2006 auf 14.580,16 €, im Jahre 2007 auf 20.769,42 € und im Jahre 2008 auf 18.900,74 €.

Der Beklagte erließ am 13. Februar 2007 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2005, in welchem er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 136.792, 54 € feststellte. Für das Jahr 2006 erließ er am 07. Januar 2008 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 133.580,39 € festgestellt wurden. Für das Jahr 2007 erging am 20. März 2009 ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 137.833,55 € festgestellt wurden. Die Veranlagungen erfolgten antragsgemäß. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO – .

Am 13. Februar 2007 erließ der Beklagte für das Jahr 2005, am 07. Januar 2008 für das Jahr 2006 und am 20. März 2009 für das Jahr 2007 einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde für das Jahr 2005 in Höhe von 4.410,- €, für das Jahr 2006 in Höhe von 4.090,- € und für das Jahr 2007 in Höhe von 4.440- € festgesetzt. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO .

Im Jahre 2010 fand bei der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2007 eine Außenprüfung statt. Diese kam ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 25. November 2010 zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Golfturniere einschließlich Abendveranstaltungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien. Es stehe vielmehr dem Betriebsausgabenabzug das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes – EStG – entgegen, wonach Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern dürften. Bei der Veranstaltung des jeweiligen Golfturniers der Klägerin mit anschließender Abendveranstaltung handele es sich um ähnliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Neben weiteren für das vorliegende Verfahren unerheblichen Feststellungen versagte die Betriebsprüfungsstelle ebenfalls die Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft im Golfclub.

Der Beklagte folgte diesen Feststellungen und erließ jeweils am 23. Dezember 2010 geänderte Feststellungsbescheide, in welchen er für das Jahr 2005 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 210.816,81 €, für das Jahr 2006 in Höhe von 160.532,37 € und für das Jahr 2007 in Höhe von 164.684,38 € feststellte. Jeweils unter dem 23. Dezember 2010 erließ der Beklagte zugleich geänderte Gewerbesteuermessbescheide, in welchen er für das Jahr 2005 den Gewerbesteuermessbetrag auf 8.115,- €, für das Jahr 2006 auf 5.435,- € und für das Jahr 2007 in Höhe von 5.785,- € festsetzte. Dabei ließ er die Aufwendungen für die Golfturniere einschließlich Abendveranstaltung sowie die Kosten für die Mitgliedschaft im Golfclub nicht zum Abzug zu. Der Beklagte stützte die Änderung jeweils auf

§ 164 Abs. 2 AO und hob den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils auf.

Die Klägerin legte gegen die Bescheide vom 23. Dezember 2010 mit beim Beklagten am 19. Januar 2011 eingegangenem Schreiben Einspruch ein.

Der Beklagte erließ für das Jahr 2008 am 28. Februar 2011 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 186.878,63 € fest. Ebenfalls am 28. Februar 2011 erließ der Beklagte einen Gewerbesteuermessbescheid, in welchem er den Gewerbesteuermessbetrag auf 5.680,- € festsetzte. Die erklärten Betriebsausgaben betreffend das Golfturnier einschließlich Abendveranstaltung ließ der Beklagte unberücksichtigt.

Mit beim Beklagten am 09. März 2011 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Einspruch gegen die Bescheide vom 28. Februar 2011 ein und wandte sich – soweit vorliegend von Interesse – gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs hinsichtlich der Aufwendungen für die Golfturniere einschließlich Abendveranstaltung. Ihrer Auffassung nach komme das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG hinsichtlich der fraglichen Aufwendungen für die jeweiligen Golfturniere mit Abendveranstaltung nicht zur Anwendung. Der Hauptzweck der Veranstaltung des jeweiligen Golfturniers und der Abendveranstaltung sei die Unterstützung der „Tour der Hoffnung” und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen. Nach Auffassung der Klägerin handele es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit Sponsoring, die als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Diesbezüglich beruft sich die Klägerin auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40/98, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1998, 212 (sog. Sponsoringerlass). Danach seien die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen beispielsweise in sportlichen oder sozialen Bereichen, mit denen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt würden (sog. Sponsoring), als Betriebsausgaben abzugsfähig. Da die Klägerin im Rahmen der Veranstaltung des Golfturniers für ihre unternehmerischen Zwecke werbe, habe dieses zur Folge, dass die streitgegenständlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

Auf die Kosten für die Abendveranstaltung sei das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG bereits deshalb nicht anzuwenden, da es sich diesbezüglich nicht um Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten, Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke handele.

Jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Aufwendungen für das jeweilige Golfturnier und die jeweilige anschließende Abendveranstaltung nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien, da diesbezüglich die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegenstehe. Danach dürften Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segelyachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen für ähnliche Zwecke fielen insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation. Auch der Golfsport und damit im Zusammenhang stehende Veranstaltungen fielen unter das Abzugsverbot, da er ähnliche Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung, Unterhaltung, Freizeitgestaltung und Repräsentation biete wie etwa der Segel-, Reit- oder Flugsport.

Eine Trennung zwischen der Abendveranstaltung und dem eigentlichen Turnier sei nicht möglich. Die Abendveranstaltung, durch welche hauptsächlich Kosten der Restauration entstünden, sei als Bestandteil des Golfturniers anzusehen. Der anlässlich der „Tour der Hoffnung” xxxx herausgegebenen Broschüre sei zu entnehmen, dass die Teilnahme an der Abendveranstaltung eine der Leistungen sei, die den Teilnehmern des seitens der Klägerin veranstalteten Golfturniers geboten werde. Zudem werde in der Buchführung der Klägerin bei der Verbuchung der Kosten für die Abendveranstaltung auch im Buchungstext auf das Golfturnier hingewiesen.

Unerheblich sei, dass die Kosten der Abendveranstaltung den Großteil der gesamten Turnierkosten ausmachten.

Unter Berufung auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 20. Mai 2009 S 2145-80- StO 224, meint der Beklagte, dass der Erlass des BMF vom 18. Februar 1998 (sog. Sponsoringerlass) auf die Veranstaltung von Golfturnieren keine Anwendung finde.

Zudem habe nach Auffassung des Beklagten der Sponsoringgedanke bei den seitens der Klägerin veranstalteten Turnieren nicht im Vordergrund gestanden. Die Turniere hätten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der „Tour der Hoffnung” gestanden, vielmehr sei im Rahmen der Bekanntmachung lediglich um eine Spende für die „Tour der Hoffnung” gebeten worden. Auch wenn zusätzlicher Zweck der Aufwendungen gewesen sein sollte, für das Unternehmen der Klägerin zu werben, stehe einem Betriebsausgabenabzug der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegen. Denn durch das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG wolle der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung aufträten, in pauschalierter Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen. Deshalb seien die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar, da sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen seien. Im Anwendungsbereich der Vorschrift komme die Anwendung des sog. Sponsoringerlasses daher nicht in Betracht.

Am 1. Juni 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie begehrt weiterhin den Abzug der Aufwendungen im Zusammenhang mit den jährlichen Golfturnieren in den Streitjahren als Betriebsausgaben.

Die Klägerin hält an ihrer außergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest. Sie trägt ergänzend vor, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG auf die streitgegenständlichen Aufwendungen bereits deshalb nicht anwendbar sei, da die in der Verfügung der OFD Hannover vom 20. Mai 2009 S 2145- 80- StO 224 aufgeführten Sachverhalte und die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

– BFH – entschiedenen Fälle mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien. Der BFH habe zwar entschieden, dass auch der Golfsport und damit zusammenhängende Aufwendungen für die Bewirtung vom Abzugsverbot betroffen seien. Gegenstand dieser Rechtsprechung seien aber Sachverhalte gewesen, bei denen die Golfturniere zum Zwecke der Bindung von Kunden und der Gewinnung von potentiellen Neukunden veranstaltet worden seien. Der BFH habe zudem entschieden, dass die Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers dann zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehörten, wenn ein Sachverhalt gegeben sei, bei dem bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit bestehe, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen.

Im Gegensatz dazu stelle sich die Situation im vorliegenden Fall völlig anders dar. Hauptzweck der Veranstaltung und Hauptziel der Klägerin sei die Unterstützung der „Tour der Hoffnung” und mithin die Unterstützung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen. Allein zu diesem Zwecke sei die Veranstaltung von der Klägerin ausgerichtet und durchgeführt worden. Die Veranstaltung habe nicht dazu gedient, Versicherungskunden zu gewinnen, sondern habe potentielle Spender für die separate Abendveranstaltung interessieren sollen. Aus diesem Grunde hätten auch regelmäßig prominente Vertreter oder Teilnehmer der „Tour der Hoffnung” an den Golfturnieren teilgenommen, um den guten Zweck zu unterstützen und die Spendenbereitschaft zu erhöhen.

Die Kosten des Turniers hätten im Übrigen deutlich unter den Kosten der Abendveranstaltung zu Gunsten der „Tour der Hoffnung” gelegen. Die Klägerin reichte diesbezüglich Einzelaufstellungen der jeweiligen Kosten ein. Danach entfielen für das Jahr 2005 Aufwendungen in Höhe von 4.346,05 €, für das Jahr 2006 in Höhe von 6.149,94 €, für das Jahr 2007 in Höhe von 4.262,22 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 5.329,31 € auf die Durchführung des Golfturniers, die restlichen Kosten auf die Abendveranstaltung. Das Turnier habe, so die Klägerin, auch deshalb nur eine untergeordnete Bedeutung, da die Spenden, so behauptet die Klägerin, hauptsächlich im Rahmen der Abendveranstaltung erzielt bzw. gewährt worden seien.

Die Klägerin habe sich mit ihrem langwierigen Engagement im Bereich des

Soziosponsoring bewegt. Die Aufwendungen seien nach Maßgabe des Sponsoringerlasses als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Im Übrigen, meint die Klägerin, hätte die Veranstaltung zum Sammeln von Spenden auch auf jedem beliebigen anderen Sportgelände mit angrenzendem Restaurantbetrieb stattfinden können.

Die Klägerin beantragt,

die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide 2005, 2006 und 2007 jeweils vom 23. Dezember 2010 und für 2008 vom 28. Februar 2011 in der Fassung der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 2012 und die Gewerbesteuermessbescheide 2005, 2006 und 2007 vom 23. Dezember 2010 und für 2008 vom 28. Februar 2011 in der Fassung der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 2012 dahingehend zu ändern, dass für das Jahr 2005 aus dem gesamten Gewinn jeweils zusätzlich ein Betrag von 10.962,- €, für das Jahr 2006 ein Betrag von 14.580,16 €, für das Jahr 2007 ein Betrag von 20.769,42 € und für das Jahr 2008 ein Betrag von 18.900,74 € als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner außergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest und verweist insoweit auf die Einspruchsentscheidungen vom 7. Mai 2011.

Der Beklagte trägt ergänzend vor, dass, wenn man dem Vortrag der Klägerin folgen wolle, dass alleiniger Zweck der Veranstaltung der Golfturniere gewesen sei, Spenden für die „Tour der Hoffnung” zu sammeln, es sich nach Auffassung des Beklagten bereits dem Grunde nach um keine Betriebsausgaben handele. Es fehle bereits an einer betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen mit der Folge, dass es auf die Frage, inwieweit das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG vorliegend einschlägig sei, nicht mehr ankomme.

Im Widerspruch zu ihren Ausführungen zum Zweck der Veranstaltung argumentiere die Klägerin aber auch dahingehend, dass es sich bei der Veranstaltung der Klägerin um eine solche im Rahmen des Sponsoring handele, da die Golfturniere auch der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens, der Werbung, der Berichterstattung in den Medien, der Kontaktpflege usw. gedient hätten.

Selbst wenn man aber unterstelle, dass die Klägerin mit der Veranstaltung der Golfturniere diese unternehmerischen Ziele verfolge, führe dieses nicht automatisch zu einem Betriebsausgabenabzug, da gerade für Aufwendungen, die dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellten, das Abzugsverbot Anwendung finde.

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt gegeben sei, bei dem bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit bestehe, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen. Vorliegend lägen diese Voraussetzungen vor. Bei typisierender Betrachtung habe bei den seitens der Klägerin veranstalteten Golfturnieren die Möglichkeit bestanden, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen.

Auch der Einwand der Klägerin, sie hätte auch auf jedem beliebigen anderen Sportgelände mit angrenzendem Restaurant eine ähnliche Veranstaltung durchführen können, sei unerheblich, da es nicht auf einen hypothetischen, sondern auf die Beurteilung des konkreten Sachverhalts ankomme.

Die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.

 Gründe

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers mit anschließender Abendveranstaltung im jeweiligen Streitjahr nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.

Zwar handelt es sich bei den Kosten der Klägerin um betrieblich veranlasste Aufwendungen (1.). Einer Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben steht aber die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegen (2.).

1. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind.

Um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt es sich – in Abgrenzung zu steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung und Spenden – dann, wenn ein Sponsor durch Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will (vgl. Beschluss des BFH vom 02. Februar 2011 VI B 110/09 , BFH/NV 2011, 792 m.w.N.; BMF vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40/98, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1998, 212 ).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Vortrag der Klägerin folgend, dass die im jeweiligen Streitjahr veranstalteten Golfturniere auch dem Zweck dienten, Kunden zu gewinnen und zu binden und für das Unternehmen der Klägerin zu werben, führt dazu, dass eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zu bejahen ist.

Insoweit ist der Klägerin dahingehend zu folgen, dass hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den fraglichen Aufwendungen dem Grunde nach um Betriebsausgaben handelt, der sog. Sponsoringerlass einschlägig ist.

2. a) Der Betriebsausgabenabzug ist aber gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke sowie die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” im Sinne dieser Vorschrift fallen insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und Repräsentation. Hierunter fällt auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen (vgl. Urteil des BFH vom 03. Februar 1993 , BStBl II 1993, 367 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752 ; Stapperfend, in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG /KStG, § 4 EStG Anm. 1320 „ähnliche Zwecke”; Frotscher EStG , § 4 Rz. 707). Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt. Auch die Kosten für die Benutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot (vgl. Kirchhof/Söhn/Mellinghof EStG /KStG, Kommentar, § 4 EStG , Rz. J 19 m.w.N.; Stapperfend, in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG /Körperschaftsteuergesetz – KStG -, § 4 EStG Anm. 1320 „Aufwendungen”).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat jährlich ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung durchgeführt, zu dem sie Gäste eingeladen hat. Bei den entstandenen Aufwendungen handelt es sich um die Platzmiete für den Golfplatz, somit um Kosten, die für die Nutzung der Golfeinrichtung entstanden sind, sowie um Kosten der Bewirtung, die während des Golfturniers sowie im Rahmen der anschließenden Abendveranstaltung entstanden sind.

b) Der Argumentation der Klägerin, das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme vorliegend deshalb nicht zur Anwendung, da die streitgegenständlichen Aufwendungen, wie die Klägerin meint, überwiegend zu dem Zwecke erfolgt seien, im Rahmen eines Sponsoring Werbung für das Unternehmen der Klägerin zu betreiben, kann nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 03. Februar 1993 I R 18/92 , BStBl II 1993, 832 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752 ), der sich der Senat anschließt, ist die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht nur nach ihrem reinen Wortsinn, sondern auch nach dem Sinnzusammenhang auszulegen, in den sie gestellt ist. Danach ist § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG eine Vorschrift, die auf dem auch in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken beruht und letzterer Vorschrift vorgeht. Als Rechtsfolge soll der Gewinn nicht um bestimmte betrieblich veranlasste Repräsentationsaufwendungen gemindert werden können. Dabei unterstellt das Gesetz die Unangemessenheit der Aufwendungen nach der Art einer unwiderlegbaren Vermutung (vgl. Urteil des BFH vom 03. Februar 1993 I R 18/92 , BStBl II 1993, 832 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721/03, juris; nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752 ). Durch die Abzugsverbote in § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierter Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen (vgl. Urteil des BFH vom 07. Februar 2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 645 ). § 4 Abs. 5 EStG ordnet ein Abzugsverbot für die von der Vorschrift erfassten Repräsentationsaufwendungen an, da bei ihnen die Wahrscheinlichkeit auf der Hand liegt, dass sie die private Lebensführung berühren. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind (vgl. Urteil des BFH vom 07. Februar 2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 645 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752 ). Eines konkret festzustellenden Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es nicht (vgl. Urteil des BFH vom 02. August 2012 IV R 25/09 , BStBl II 2012, 824 ).

Es widerspräche dem mit dieser Regelung verfolgten Vereinfachungszweck, wenn für die Frage des Abzugs der im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Golfturniers anfallenden Kosten zu prüfen wäre, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder diese der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung einer Neigung des Unternehmens diente. Das Abzugsverbot greift somit immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen (vgl. Urteil des BFH vom 07. Februar 2007 I R 27-29/05, BFH/NV 2007, 645 ; Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember 2007 13 K 10721/03, juris, nachfolgend: Beschluss des BFH vom 29. Dezember 2008 XB 123/08, BFH/NV 2009, 752 ;Urteil des BFH vom 02. August 2012 IV R 25/09 , BStBl II 2012, 824 ).

Nach diesen Grundsätzen ist typisierend davon auszugehen, dass vorliegend die Möglichkeit bestanden hat, dass die Veranstaltung der Golfturniere mit anschließender Abendveranstaltung dazu gedient hat, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen, was vorliegend dazu führt, dass die fraglichen Aufwendungen einschließlich der Bewirtungsaufwendungen nicht zum Abzug zuzulassen sind.

c) Wenn die Klägerin, insbesondere unter Bezugnahme auf den Erlass des BMF vom 18. Februar 1998 VV DU BMF 1998-02-18 IV B 2-S 2144-40/98, BStBl I 1998, 212, meint, dass die durchgeführten Golfturniere auch vornehmlich der Werbung und Kundengewinnung dienten, und bereits deshalb als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, so übersieht diese Argumentation zudem, dass der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nur dann eröffnet ist, wenn es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG handelt. Dieses ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach folgende – in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-13 EStG aufgeführte- Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen, als auch aus der Systematik der Vorschrift. Somit führt die Feststellung, dass es sich vorliegend bei den geltend gemachten Aufwendungen deshalb um betriebliche Aufwendungen handelt, da sie auch zu dem Zwecke angefallen sind, Werbung für das Unternehmen der Klägerin zu betreiben und Kundenkontakte zu knüpfen, dazu, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG einschlägig ist. Insoweit irrt die Klägerin auch, wenn sie meint, dass, wenn – wie vorliegend – die Betriebsausgabeneigenschaft der Aufwendungen nach den Grundsätzen des Erlasses des BMF zu bejahen ist, es einer Prüfung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht mehr bedarf.

d) Wenn die Klägerin an anderer Stelle betont, das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG komme deshalb nicht zur Anwendung, da Hauptzweck der Veranstaltung des Golfturniers aus Sicht der Klägerin die Gewinnung von Spenden und nicht die sportliche Betätigung gewesen sei, so kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Maßgebend für die Frage, welche Aufwendungen unter den Begriff der „ähnlichen Zwecke” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zu subsumieren sind, ist die Art der Aufwendungen. Erfolgen die Aufwendungen – wie vorliegend – für die Nutzung einer entsprechenden Einrichtung oder die Ausübung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Wirtschaftsgütern, zu denen, wie bereits dargelegt, auch die Nutzung einer Golfanlage gehört, so ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG einschlägig. Inwieweit mit der Nutzung der Wirtschaftsgüter bzw. der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aus Sicht des Unternehmers weitere Zwecke verfolgt werden, ist mithin unerheblich. Denn diese Motive führen zu keiner anderweitigen Art der Aufwendungen.

Sofern die Argumentation der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass, da Anlass der Golfveranstaltung die Gewinnung von Spendengeldern für gemeinnützige Zwecke gewesen sei, eine Ausnahme vom Abzugsverbot zugelassen werden müsse, obwohl die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Golfanlagen entstanden seien, so gibt es hierfür keinen sachlichen Grund. Richtig ist, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Engagement zur Erzielung von Spendengeldern bzw. zur Unterstützung gemeinnütziger Ziele getätigt werden, für sich betrachtet nicht dem betrieblichen Bereicht zuzuordnen sind, vielmehr steuerlich nicht relevante Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Sie stellen lediglich dann dem Grunde nach Betriebsausgaben dar, wenn – wie im Streitfall – feststellbar ist, dass zusätzlich zum Zwecke des sozialen Engagements unternehmerische Zwecke verfolgt werden, wie etwa Werbung für das Unternehmen oder die Gewinnung von Kunden, die auf eine betriebliche Veranlassung schließen lassen. Somit ist die Feststellung unternehmerischer Motive, und zwar, sofern sie auf eine betriebliche Veranlassung schließen lassen, lediglich von Bedeutung für die Frage, inwieweit die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind, mithin dem Grunde nach Betriebsausgaben vorliegen, hingegen nicht für die Frage, ob ein Ausschlusstatbestand im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG eingreift. Zudem ist der seitens der Klägerin benannte Zweck der Veranstaltungen, Spender bzw. Spenden für gemeinnützige Zwecke zu gewinnen auch deshalb nicht geeignet, ausnahmsweise von der Rechtsfolge des Ausschlusstatbestandes abzusehen, da es sich bei diesem Zwecke gerade nicht um einen solchen handelt, der auf eine betriebliche Veranlassung schließen lässt, sondern um einen solchen, der für sich genommen lediglich dazu führen würde, die Aufwendungen der Klägerin als solche der privaten Lebensführung zu qualifizieren.

e) Auch der Einwand der Klägerin, für die geltend gemachten Aufwendungen, die auf die jeweilige Abendveranstaltung entfallen seien, lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht vor, vermag nicht zu überzeugen. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ordnet diesbezüglich an, dass auch mit den dort aufgeführten Aufwendungen zusammenhängende Bewirtungen nicht abzugsfähig sind. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Bewirtung (auch) durch einen der in Nr. 4 des § 4 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Zwecke veranlasst ist (vgl. Herrmann/ Heuer/Raupach EStG /KStG, § 4 EStG Anm. 1335; Frotscher EStG , § 4 Rz. 706).

Die jeweilige Abendveranstaltung, da sie im Rahmen des Golfturniers stattgefunden hat, erfolgte ebenso wie das eigentliche Golfturnier typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repräsentation zu dienen. Die jeweilige Abendveranstaltung hat sowohl inhaltlich als auch zeitlich im Zusammenhang mit den seitens der Klägerin veranstalteten Golfturnieren gestanden. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin ausweislich der Broschüre zur „Tour der Hoffnung” ihre Gäste zu einem Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung eingeladen hat und diesbezüglich die Abendveranstaltung mit Sektempfang und Abendessen auch als Leistung für die Teilnehmer am Golfturnier ausgewiesen hat. Es erweist sich auch nicht als fernliegend, wenn die Gäste, die zu einem Golfturnier geladen werden, auch verköstigt werden, und dieser Teil der Veranstaltung dann aber – auch aus organisatorischen Gründen – im Anschluss an die sportliche Betätigung in einem Restaurant stattfindet.

Eine andere Betrachtung, nämlich die sachliche Trennung der Abendveranstaltung von dem jeweiligen Golfturnier, ergebe sich nur dann, wenn die Tätigkeit, die die Aufwendungen verursacht, keinen Zusammenhang mit der Zweckverfolgung im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG aufweist (vgl. Kirchhof/Söhn/Mellinghof EStG /KStG, Kommentar, § 4 EStG , Rz. J 20; Stapperfend, in: Herrmann/Heuer/ Raupach EStG /KStG, § 4 EStG Anm. 1320). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn während einer Jagd- oder Golfveranstaltung ein separates Geschäftsessen stattfindet, das nach den Umständen des Einzelfalles rein geschäftlich veranlasst ist (Herrmann/Heuer/Raupach EStG /KStG, § 4 EStG Anm. 1335). So liegt es hier hingegen nicht. Die Abendveranstaltung stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Golfturnier. Sie hatte die Verköstigung der Teilnehmer des Golfturniers sowie ein abendliches Unterhaltungsprogramm mit Siegerehrung und Tanz zum Inhalt, und stellt sich somit als Abschlussveranstaltung im Rahmen des Golfturniers dar. Dass die Abendveranstaltung ausgerichtet worden ist, um einen anderweitigen, das Golfturnier nicht betreffenden Zweck, zu verfolgen, ist nicht ersichtlich.

f) Aufgrund der Typisierung angesichts der Art der Aufwendungen erweist es sich auch als unerheblich, dass die Klägerin vorträgt, der Großteil der Aufwendungen entfiele auf die Abendveranstaltung und nicht auf das eigentliche Golfturnier. Die seitens des Gesetzgebers abgeordnete Typisierung führt dazu, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG dann einschlägig ist, wenn Aufwendungen für die in dieser Vorschrift aufgeführten Zwecke einschließlich mit diesen Zwecken zusammenhängende Bewirtungsaufwendungen getätigt werden, unabhängig davon, in welcher Höhe diese Aufwendungen anfallen und in welchem quantitativen Verhältnis diese Aufwendungen zueinander stehen. Diese Typisierung dient eben gerade dazu, Aufteilungs- und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Dem Argument der Klägerin, das Verhältnis der Aufwendungen für die Abendveranstaltung im Vergleich zu den Aufwendungen für das Golfturnier zeige, dass der Schwerpunkt der Veranstaltung die Verköstigung der Gäste und nicht das Golfturnier gewesen sei, weshalb das Abzugsverbot dem Sinn und Zweck nach nicht greifen könne, ist vielmehr entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dahingehend, dass er auch die Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit den in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG aufgeführten Zwecken mit in den Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes aufgenommen hat, gerade dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass erfahrungsgemäß regelmäßig im Zusammenhang mit Zwecken der Repräsentation bzw. der sportlichen Betätigung auch Aufwendungen für Bewirtung anfallen.

Der Klage war daher der Erfolg zu versagen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .

III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.