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Wie ist ein Liquidationsverlust steuerlich zu beurteilen?

Wie ist ein Liquidationsverlust steuerlich zu beurteilen?

Kernaussage

Das sogenannte Teileinkünfteverfahren gilt auch in Verlustfällen. Zudem wird infolge der Veräußerungsfiktion die dem Gesellschafter zufließende Einnahme wie ein Bezug eines Kaufpreises behandelt. Aus diesem Grunde kann der Liquidationsverlust bei einer Stammkapitalauskehrung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch nur zu 60 % berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Die Klägerin war an dem 25.000 EUR betragenden Stammkapital einer GmbH zu einem Drittel beteiligt. Im Jahr 2009 wurde die Auflösung der GmbH beschlossen, weshalb die Auskehrung des sich noch im Gesellschaftsvermögen befindlichen Teils des Stammkapitals erfolgte. Entsprechend ihrer Quote wurden an die Klägerin 3.138 EUR ausgezahlt. Weitere Zahlungen in Form von Dividenden, Ausschüttungen oder sonstigen Rückzahlungen aus dem Stammkapital der GmbH hat die Klägerin nicht erhalten. Sie beantragte bei dem beklagten Finanzamt den vollen Abzug der ihr entstandenen Verluste. Das Finanzamt wandte das Teileinkünfteverfahren an und berücksichtigte einen Verlust nur in Höhe von 60 %. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt das Teileinkünfteverfahren auch in Verlustfällen. Sofern die Klägerin die Auffassung vertritt, dass jedenfalls eine zurückgezahlte Stammeinlage nicht zu Einnahmen im Sinne des Teileinkünfteverfahrens führen könne, da sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen ergebe, dass Kapitalrückzahlungen keine Einnahmen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliegt, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteige, lässt sich nicht dem Gesetz entnehmen. Aus diesem Grunde sind die Anschaffungskosten nur zu 60 % abzuziehen.

Konsequenz

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen der Bedeutung der Frage der steuerlichen Beurteilung von Kapitalrückzahlungen im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellschaft zugelassen und bleibt abzuwarten. Betroffene sollten prüfen, ob sie sich auf das vorgenannte finanzgerichtliche Urteil beziehen können und sodann einen Einspruch ruhend stellen.

Demnächst Organschaft auch für Personengesellschaften?

Demnächst Organschaft auch für Personengesellschaften?

Kernaussage

Ist eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert, so liegt eine Organschaft vor. Das eingegliederte Unternehmen (Organgesellschaft) verliert umsatzsteuerlich seine Selbstständigkeit. Der Organträger tritt dafür in die Stellung der Organgesellschaft ein. Aufgrund der obigen Definition können Personengesellschaften nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zwar Organträger sein, nicht jedoch Organgesellschaft.

Sachverhalt

Eine bisher als Organgesellschaft anerkannte GmbH wurde in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das Finanzamt verlangte daraufhin Umsatzsteuer auf die Umsätze der Klägerin an die GmbH & Co. KG, die bis zur Umwandlung nicht steuerbare Innenleistungen darstellten. Hierdurch ergab sich eine Mehrbelastung für den bisherigen Organkreis, da die GmbH & Co. KG ein Altenheim betrieb und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der Kläger wehrte sich gegen die Festsetzung mit dem Argument, dass die im UStG enthaltene Beschränkung der Organschaft auf Kapitalgesellschaften als mögliche Organgesellschaften gegen den in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verankerten Grundsatz der Rechtsformneutralität verstoße.

Entscheidung

Das Finanzgericht München folgt der Argumentation des Klägers. Demnach stellt es die Mehrwertsteuersystemrichtlinie den Mitgliedstaaten zwar frei, ob sie vom Instrument der Organschaft Gebrauch machen, dies rechtfertige jedoch nicht, dieses Instrument auf juristische Personen als Organgesellschaften zu beschränken.

Konsequenz

Immer wieder bietet die Umsatzsteuer Urteile, die die bisherige Praxis in Frage stellen bzw. über den Haufen werfen; dieses ist ein Solches. Auch wenn zu erwarten ist, dass die Finanzverwaltung das Urteil nicht akzeptieren wird und das Verfahren voraussichtlich erst mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Ende finden wird, müssen sich Personengesellschaften, die – abgesehen von der Rechtsform – als Organgesellschaften zu qualifizieren wären, mit dem Urteil auseinandersetzen. Dabei kann das Urteil je nach Fallkonstellation vor- oder nachteilig sein. Vorteile können sich, wie im Fall, ergeben, wenn die Gesellschaft nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nachteile ergeben sich z. B. durch die Ausdehnung der Haftung der Organgesellschaften auf die Umsatzsteuer des Organträgers. Bietet das Urteil Vorteile, müssen die Veranlagungen offen gehalten werden. Ist das Urteil dagegen nachteilig, so besteht kein akuter Handlungsbedarf, die weitere Rechtsentwicklung ist aber zu beobachten.

Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen

Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen

Kernaussage

Unternehmer müssen bei Leistungsbezug entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den Vorsteuerabzug vornehmen. Entscheidend ist hierbei, ob die beabsichtigte Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ändern sich diese Voraussetzungen später, so erfolgt i. d. R. eine Korrektur der Vorsteuer über § 15a UStG. Dieser gilt seit dem 1.1.2005 auch für Umlaufvermögen. Beispiel: Ein Unternehmer erwirbt ein Grundstück, um dieses später unter Option zur Umsatzsteuer zu verkaufen. Er macht daher die Vorsteuer aus dem Erwerb geltend. Tatsächlich verkauft er das Grundstück steuerfrei. Folge: Der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug wird im Zeitpunkt der Veräußerung berichtigt.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bayerische Landesamt für Steuern (LFSt) befasst sich in einer aktuellen Verfügung ausführlich mit der Vorsteuerkorrektur bei Umlaufvermögen. Neben den Grundzügen der Regelung werden auch für die Praxis wichtige Fragen erörtert, so z. B. die Ermittlung der Vorsteuerkorrektur bei Umlaufvermögen, das vom Unternehmen selbst hergestellt wurde.

Konsequenzen

Die Verfügung gibt eine gute Hilfestellung, um derartige Fälle zutreffend zu erfassen. Typische Fallkonstellationen in denen eine Vorsteuerberichtigung bei Umlaufvermögen zu berücksichtigen ist, sind z. B. der Verkauf von Grundstücken des Umlaufvermögens sowie der Wechsel vom Kleinunternehmer bzw. pauschal besteuerten Landwirt zur Regelbesteuerung. Zu beachten ist, dass die Korrektur sich auch zu Gunsten der Unternehmer auswirken kann, so z. B. beim Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung. Dies setzt allerdings voraus, dass im Zeitpunkt des Leistungsbezugs eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag und die Leistung dem Unternehmen zugeordnet wurde. D. h., Unternehmer, die sich eine spätere Korrektur der Vorsteuer zu ihren Gunsten offen halten wollen, müssen die Rechnungen im Hinblick auf einen möglichen Vorsteuerabzug prüfen, auch wenn sie diesen noch gar nicht vornehmen können.

Werbungskosten bei beruflich veranlasster Krankheit

Werbungskosten bei beruflich veranlasster Krankheit

Kernaussage

Werbungskosten sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine nichtselbstständige, als Geigerin tätige Berufsmusikerin. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2009 machte sie 2.516 EUR für Krankengymnastik und eine Bewegungsschulung (Dispokinese) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung, eine Berücksichtigung der Dispokinese wurde abgelehnt. Hiergegen führt die Klägerin an, dass sie durch die Einschränkungen im Schulterbereich nicht ihrer Erwerbstätigkeit als Berufsmusikerin habe nachgehen können und dass die Dispokinese eine Fortbildungsmaßnahme sei, die der ganzheitlich orientierten Schulung zur Verbesserung der Haltung, Bewegung sowie der Erfahrungs- und Bewusstseinsprozesse und damit der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit professioneller Musiker diene. Das Finanzgericht wies die Klage der Geigerin ab. Hiergegen ging die Geigerin in Revision und hatte Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Werbungskosten liegen nach Ansicht des BFH vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Unabhängig davon, ob es sich hier um Fortbildungsmaßnahmen handelt, können Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Konsequenz

Das Finanzgericht wird nun durch ein Sachverständigengutachten feststellen müssen, ob die Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme oder unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit als Werbungskosten abziehbar ist.

Keine Bescheidänderung trotz nachträglicher Erteilung einer Spendenbescheinigung

Keine Bescheidänderung trotz nachträglicher Erteilung einer Spendenbescheinigung

Kernaussage

Ein bestandskräftiger Bescheid für das Jahr 2004 kann nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung geändert werden, die erst nach Erlass des Bescheids im Jahr 2008 ausgestellt wurde.

Sachverhalt

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2004 Spenden geltend. Da die Höchstbeträge für den Spendenabzug überschritten wurden, erließ das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Großspendenvortrags, der bestandskräftig wurde. Später reichte die Klägerin im Jahr 2008 für 2004 erteilte Spendenbescheinigungen ein. Das Finanzamt verweigerte eine Änderung. Hiergegen klagte die Klägerin vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab, lies aber die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Der Feststellungsbescheid über den Großspendenvortrag konnte nicht wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 173 AO) geändert werden. Denn bei der nachträglichen Spendenbescheinigung handelt es sich nicht um ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel, da es ursprünglich noch gar nicht vorlag. Die nachträglich bekannt gewordene Tatsache der Zahlung genügt nicht allein für eine Korrektur nach der betreffenden Vorschrift der Abgabenordnung (AO), da eine Spendenbescheinigung für eine niedrigere Steuer hinzukommen muss, die jedoch ursprünglich nicht vorlag. Eine Änderung wegen sonstiger Ereignisse (§ 175 AO) schied ebenfalls aus, da diese Vorschrift ausdrücklich normiert, dass die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung nicht als rückwirkendes Ereignis gilt. Nach Auffassung des Finanzgerichts verstößt diese Norm auch nicht gegen Europarecht. In der Entscheidung „Meilicke II“ hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Effektivitätsgrundsatz ausgeführt, dass ein europarechtlicher Verstoß vorliegt, wenn eine nationale Regelung rückwirkend und ohne Übergangsregelung die Durchsetzung europarechtlicher geschützter Werte verwehrt. Dies war hier nicht der Fall, da die Neuregelung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO bei Abgabe der Steuererklärung schon bekannt war. Im Übrigen lag auch ein reiner Inlandssachverhalt vor, den das Unionsrecht nicht betraf.

Konsequenz

Nach der Abgabenordnung ist bei der Korrektur von Steuerbescheiden die Einordnung (neue Tatsachen/Beweismittel bzw. rückwirkende Ereignisse) entscheidend. Ausdrücklich geregelt wird, dass mit nachträglichen Bescheinigungen, auch wenn es sich um rückwirkende Ereignisse handelt, keine Änderung herbeigeführt werden kann.

Zweitwohnung näher am Familienheim als am Arbeitsplatz: was nun?

Zweitwohnung näher am Familienheim als am Arbeitsplatz: was nun?

Kernaussage

Für die Annahme einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist nicht allein die Entfernung zur Arbeitsstätte ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass die Zweitwohnung im Einzugsbereich der Arbeitsstätte liegt.

Sachverhalt

Der klagende Universitätsprofessor unterhielt eine Zweitwohnung, die 83 km von seiner Arbeitsstätte und 47 km vom Familienwohnsitz entfernt lag. Zudem befanden sich im Umkreis von 4 km zur Zweitwohnung 2 Bibliotheken, deren Ausstattung für die Arbeit des Klägers von großer Bedeutung war. Die gute Autobahnanbindung von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte ermöglichte das Erreichen der Arbeitsstätte in weniger als einer Stunde. Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung machte der Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011 als Werbungskosten geltend. Diese wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt, da der Familienwohnsitz näher an der Zweitwohnung lag als die Arbeitsstätte. Hiergegen klagte der Professor vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) entschied für den Kläger, ließ aber die Revision zu. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Beschäftigungsort auch das Einzugsgebiet umfasst. Entscheidend ist, dass die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise zu erreichen ist und dies vom Familienwohnsitz aus nicht möglich ist. Vorliegend war dies der Fall, da der Kläger durch die gute Verkehrsanbindung von dem Zweitwohnsitz aus weniger als eine Stunde für eine Fahrt zur Arbeitsstätte benötigte, vom Familienwohnsitz aber mehr als 2 Stunden. Zudem hatte der Kläger durch die Nähe zu den Bibliotheken einen weiteren gewichtigen beruflichen Vorteil am Zweitwohnsitz. Die Häufigkeit des Aufsuchens der Bibliotheken ist nicht relevant.

Konsequenz

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Bestand hat. Insgesamt überzeugt jedoch, dass solche Wohnungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach Ansicht des Finanzgerichts steuerlich anerkannt werden, die auch bei großer Entfernung in zumutbarer Zeit eine Fahrt zum Arbeitsplatz ermöglichen.

Vorsteuervergütung: Neue Länderlisten

Vorsteuervergütung: Neue Länderlisten

Kernaussage

Unternehmen, die im Ausland ansässig sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland Voranmeldungen abzugeben, können sich die in Deutschland gezahlte Vorsteuer gegebenenfalls vergüten lassen. Unternehmen aus Mitgliedsstaaten der EU steht dieses Recht grundsätzlich zu. Bei Unternehmen aus anderen Ländern (Drittstaaten) setzt dies jedoch voraus, dass in diesen Ländern entweder deutschen Unternehmen ein vergleichbares Recht zugestanden wird („wie Du mir, so ich Dir“) oder keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Länderlisten aktualisiert, aus denen hervorgeht, welche Drittstaaten zur Vergütung der Vorsteuer in Deutschland berechtigt sind und welche nicht. Die Änderungen betreffen Kroatien, Serbien und Belize.

Konsequenz

Unternehmen aus Drittstaaten können anhand der Listen überprüfen, ob ihnen Vorsteuer in Deutschland vergütet wird. Ist dies der Fall, so muss ein entsprechender Antrag bis zum 30.6. des Folgejahres gestellt werden. Besteht mangels Gegenseitigkeit nicht die Möglichkeit, die Vorsteuer zu vergüten, kann diese nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden. Hierzu ist es aber nötig, dass das Unternehmen steuerpflichtige Umsätze in Deutschland erbringt und hierfür auch selbst Steuerschuldner ist.

Porto, durchlaufender Posten oder Entgelt?

Porto, durchlaufender Posten oder Entgelt?

Kernproblem

Werbeagenturen, Lettershops etc. versenden Briefe, Prospekte, Flyer usw. für ihre Kunden. Dabei wird das Porto zunächst verauslagt und den Kunden anschließend weiterberechnet. Wirtschaftlich stellt das Porto einen durchlaufenden Posten dar. Umsatzsteuerlich hingegen kann es auch einen steuerpflichtigen Bestandteil des Entgelts darstellen.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen kann das Porto nur als durchlaufender Posten behandelt werden, wenn der Kunde in Rechtsbeziehungen zur Deutschen Post AG tritt. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG bestehen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und den auf den Sendungen genannten Absendern. Dementsprechend muss der Kunde als Absender auf dem Brief bzw. Paket aufgeführt sein, damit die Weiterbelastung des Portos auch umsatzsteuerlich als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Verwenden die Agenturen einen eigenen Freistempler, so stellt die Weiterbelastung des Portos einen durchlaufenden Posten dar, wenn das Unternehmen in den Stempel das sogenannte „Klischee“ des Auftraggebers einsetzt oder auf andere Weise den Kunden, z. B. durch Absenderaufkleber oder Aufdruck des Absenders auf den Umschlag, als eigentlichen Absender kennzeichnet. Kein durchlaufender Posten liegt dagegen vor, wenn die Agentur in ihren Rechnungen die Verauslagung im fremden Namen und auf fremde Rechnung nicht offen legt oder die Agentur Rabatte der Deutschen Post AG nicht an ihre Kunden weitergibt, also mehr Porto weiterbelastet als sie selbst gezahlt hat oder bei Porto von Versandhandelsunternehmen.

Konsequenzen

Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob ihre Deklaration und Rechnungsstellung den Grundsätzen der Verfügung entspricht. Zu beachten ist, dass die generelle Steuerbefreiung der Post mit Wirkung vom 1.7.2010 entfallen ist. Geschäftsbriefe unterliegen daher regelmäßig der Umsatzsteuer. Stellt die Weiterbelastung dann einen durchlaufenden Posten dar, so gilt dies auch für die Umsatzsteuer. In diesem Fall darf nur der Bruttobetrag weiterbelastet und die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Wird dies nicht beachtet, so schuldet das versendende Unternehmen diese Umsatzsteuer, zusätzlich zu der Umsatzsteuer, die für die eigene Dienstleistung fällig wird. Den Kunden kann der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Post ermöglicht werden, indem ihnen die Originalrechnung der Post ebenfalls weitergeleitet wird.

Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

Neues zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

Kernaussage

Die Veräußerung eines Grundstückes ist grundsätzlich steuerfrei. Erfolgt der Verkauf an einen Unternehmer, so kann auch zur Umsatzsteuer optiert werden. Diese Rechtsfolgen treten aber nicht ein, wenn es sich bei dem Verkauf um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt (GiG), die nicht steuerbar ist. Die Abgrenzung zwischen Geschäftsveräußerung im Ganzen und „normalem“ Verkauf bereitet in der Praxis Schwierigkeiten, ist aber wichtig, da die steuerlichen Folgen für den Verkäufer sowie auch für den Erwerber erheblich sein können.

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte ein Grundstück, das er zuvor an ca. 50 Parteien zu gewerblichen bzw. Wohnzwecken vermietet hatte. Hinsichtlich der gewerblichen Mieter hatte der Kläger bei Anschaffung des Grundstückes 3 Jahre zuvor zur Umsatzsteuer optiert und dementsprechend ca. 500.00 EUR Vorsteuern geltend gemacht. In einem zweiten Vertrag mietete der Kläger die gesamte Immobilie vom Erwerber an (Generalmietvertrag). Die Mietverträge zwischen Kläger und Endnutzer wurden nicht geändert, sie wurden vom Erwerber als Untermietverhältnisse übernommen. Im Gegensatz zum Kläger sah das Finanzamt hierin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen, da es an der Übertragung eines Unternehmens fehle, wenn der Kläger die Mietverträge fortführe.

Entscheidung

Dem Finanzgericht Düsseldorf zur Folge liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Denn der Erwerber führt das Mietunternehmen des Klägers nicht fort, da umsatzsteuerlich die Mietverhältnisse weiterhin dem Kläger zuzurechnen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass durch den Kaufvertrag die Mietverträge gegebenenfalls zivilrechtlich auf den Erwerber übergegangen sind (§ 566 BGB). Die Vermietung durch den Erwerber stellt zwar auch ein Vermietungsunternehmen dar, aber ein neues zusätzliches, das dem des Klägers nicht ausreichend ähnelt (1 Mieter statt bisher 50 Mieter).

Konsequenz

Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass das Umsatzsteuerrecht unabhängig von Wertungen anderer Gesetze, so z. B. dem Zivilrecht ist. Dies macht es für die Praxis nicht einfacher. Insbesondere wenn der Erwerber die Mietverträge nicht 1:1 übernimmt, besteht immer das Risiko, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Der Fall liegt nun aber dem Bundesfinanzhof (BFH) vor, so dass abzuwarten bleibt, ob er der Entscheidung des Finanzgerichts folgt.