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Keine Anrechnung von im Ausland gezahlter Erbschaftsteuer, wenn ein DBA fehlt

BFH, Pressemitteilung Nr. 45/13 vom 31.07.2013 zum Urteil II R 10/12 vom 19.06.2013

Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, für die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, bleibt unberücksichtigt. Aus höherrangigem Recht ergibt sich kein Zwang zur Anrechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Juni 2013 (II R 10/12) entschieden. Die Doppelbesteuerung muss aber unter Umständen durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden.

Die Klägerin ist Miterbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Großtante, die Kapitalvermögen (Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere) u.a. in Frankreich angelegt hatte. Frankreich erhob für das dort angelegte Kapitalvermögen Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Im Inland unterfällt dasselbe Vermögen ebenfalls der Erbschaftsteuer. Eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer war nicht vorgesehen. Weder greift die geltende Anrechnungsvorschrift, weil das Vermögen nach deutschem Recht zum Inlandsvermögen zählt, noch bestand ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf diesem Gebiet.

Das zuständige Finanzamt (FA) setzte die deutsche Erbschaftsteuer entsprechend fest und rechnete die französische Erbschaftsteuer weder auf die deutsche Erbschaftsteuer an noch zog es sie von deren Bemessungsgrundlage ab. Es erließ lediglich einen Teil der Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit. Klage und Revision blieben erfolglos.

Der BFH hat die Auffassung des FA und des Finanzgerichts bestätigt, dass die französische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt. Unionsrecht, insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit, steht der mehrfachen Belastung eines Erwerbs von Todes wegen mit Erbschaftsteuer durch mehrere Staaten nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entgegen. Das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verlangen ebenfalls nicht, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss.

Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass eine übermäßige, konfiskatorische Steuerbelastung Billigkeitsmaßnahmen erfordern kann. Ob der im Streitfall vorgenommene Teilerlass den Anforderungen insoweit genügte, war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im Verhältnis zu Frankreich hat sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert. Eine Doppelbesteuerung wie im Streitfall wird nun durch das am 3. April 2009 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vermieden. Die Entscheidung ist aber nach wie vor im Verhältnis zu Staaten von Bedeutung, mit denen kein solches Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die für die Erhebung von Erbschaftsteuer an den Wohnsitz oder Sitz des Schuldners von Kapitalforderungen des Erblassers anknüpfen.

 

Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers für die deutsche Erbschaftsteuer


Leitsatz:

  1. Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines DBA weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
  2. Führt die Doppelbesteuerung zu einer übermäßigen, konfiskatorischen Steuerbelastung, kann eine Billigkeitsmaßnahme geboten sein.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zu 1/4 Miterbin ihrer im April 2000 verstorbenen Großtante … (E), die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hatte. Der Nachlass bestand aus in Deutschland und in Frankreich angelegtem Kapitalvermögen (Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere) sowie Bargeld. Vom Reinnachlass von insgesamt 3.263.160 DM entfielen 2.842.820 DM auf das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen. Die Klägerin hat ebenso wie die anderen Miterben ihren Wohnsitz in Deutschland.

2

Die französische Erbschaftsteuer für das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen wurde gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung geringfügiger Abschläge von der Bemessungsgrundlage nach dem für Großnichten vorgesehenen Steuersatz (55 %) in Höhe von umgerechnet 383.237 DM erhoben.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin durch den nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 20. Dezember 2001 zunächst auf 50.108,14 € (98.003 DM) fest. Das FA berücksichtigte dabei die französische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit.

4

In den während des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheiden vom 23. April 2004 und 13. Februar 2008 berücksichtigte das FA die französische Erbschaftsteuer nicht mehr als Nachlassverbindlichkeit. Es setzte die Erbschaftsteuer zuletzt auf 119.464,88 € (233.653 DM) fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Da das FA die Gesamtbelastung durch die französische und die deutsche Erbschaftsteuer teilweise als sachlich unbillig ansah, erließ es die Steuer durch Bescheid vom 23. April 2007 gemäß § 227 AO in Höhe eines Teilbetrags von 40.559,25 €.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Steuerfestsetzung gerichtete Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1290 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die französische Erbschaftsteuer sei weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Ein Verstoß gegen Unions- oder Verfassungsrecht liege nicht vor.

7

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die ausländische (hier: französische) Erbschaftsteuer auf im Ausland angelegtes Kapitalvermögen müsse in erweiternder Auslegung von § 21 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden. Dies folge insbesondere aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie den Grundrechten auf Eigentum (Art. 14 GG) und auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie der in Art. 23 GG zum Ausdruck kommenden Europafreundlichkeit des GG. Sie, die Klägerin, werde allein wegen der Anlage von Kapitalvermögen durch E in Frankreich höher besteuert als wenn diese das Kapital in Deutschland angelegt hätte. Die gesamte Steuerbelastung erreiche eine unverhältnismäßige Höhe und sei daher auch mit dem in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (1. ZP-EMRK) garantierten Schutz des Eigentums unvereinbar. Darüber hinaus beschränke die Nichtanrechnung der französischen Erbschaftsteuer mehrere Grundfreiheiten, und zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, die aktive und passive Dienstleistungsfreiheit und die allgemeine persönliche Freizügigkeit. Betroffen seien auch das Binnenmarktprinzip und das Loyalitätsgebot. Aufgrund der Höhe der gesamten Steuerbelastung sei außerdem das Recht auf Eigentum (Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union –EUGrdRCh–) verletzt. Die unionsrechtlichen Fragen müssten durch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt werden. Zumindest müsse die französische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.

8

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 22. April 2010 aufzuheben und die Erbschaftsteuer unter Änderung des Bescheids vom 13. Februar 2008 auf 14.085,34 € herabzusetzen.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die angefochtene Steuerfestsetzung entspricht den Vorschriften des ErbStG und ist sowohl mit Unionsrecht als auch mit Verfassungsrecht und Art. 1 des 1. ZP-EMRK vereinbar.

11

1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. a ErbStG auch das in Frankreich angelegte Kapitalvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt und die französische Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist.

12

a) Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG ist –soweit hier maßgebend– bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden sind, dann, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz im Inland hatte, die ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, sofern nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzuwenden ist. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, ist der darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG in der Weise zu ermitteln, dass die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird. Was unter Auslandsvermögen i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG zu verstehen ist, ist in Abs. 2 der Vorschrift geregelt.

13

War der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer, etwa weil er im Inland einen Wohnsitz hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG), gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als Auslandsvermögen i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf den ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen.

14

Im Privatvermögen gehaltene Forderungen von Inländern gegen ausländische Schuldner gehören danach nur dann zum Auslandsvermögen in diesem Sinn, wenn die Voraussetzungen des § 121 Nr. 7 oder 8 BewG sinngemäß erfüllt sind, wenn also beispielsweise die Forderung durch ausländischen Grundbesitz unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Private Guthaben von Inländern bei ausländischen Banken rechnen danach nicht zum Auslandsvermögen (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16. Januar 2008 II R 45/05, BFHE 218, 423, BStBl II 2008, 623). Gleiches gilt auch für ausländische festverzinsliche Wertpapiere, die Inländern gehören (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 7 Satz 2 BewG; vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 2 Rz 64; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 121 Rz 41; ders. in Kapp/Ebeling, § 21 ErbStG, Rz 17; ebenso bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Januar 1936 III A 246/35, RStBl 1936, 120, zur Bestimmung des Inlandsvermögens).

15

b) Dass die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat für den von Todes wegen erfolgenden Erwerb von privaten, gegen ausländische Schuldner gerichteten Forderungen inländischer Erblasser erhebt, von den genannten Ausnahmefällen abgesehen nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer für diesen Erwerb angerechnet wird, verstößt nicht gegen Unionsrecht, und zwar unabhängig davon, welchen Steuersatz der ausländische Staat anwendet und wie hoch die sich aus der in- und ausländischen Erbschaftsteuer ergebende Gesamtbelastung ist. Da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt bzw. klar ersichtlich ist, bedarf es nicht der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

16

aa) Nach dem EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-67/08, Margarete Block (Slg. 2009, I-883) stehen Art. 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft –EG– (jetzt Art. 63, 65 AEUV), die die Freiheit des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten regeln, der doppelten Belastung einer Kapitalforderung mit Erbschaftsteuer nicht entgegen.

17

Zur Begründung führte der EuGH aus, der Umstand, dass Nachlassgüter wie Kapitalforderungen in Deutschland kein „Auslandsvermögen“ seien, für das nach der nationalen Regelung ein Anspruch auf Anrechnung der im Ausland entrichteten Erbschaftsteuer auf die in Deutschland geschuldete Erbschaftsteuer bestehe, führe zwar dazu, dass es im Fall von Forderungen gegen ein Finanzinstitut, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sei, der Erbschaftsteuer auf sie erhoben habe, zu einer höheren steuerlichen Belastung komme als im Fall von Forderungen gegen ein in Deutschland ansässiges Finanzinstitut. Dieser Steuernachteil folge aber daraus, dass die beiden betreffenden Mitgliedstaaten ihre Besteuerungsbefugnis parallel zueinander ausgeübt hätten, und zwar so, dass der eine, nämlich Deutschland, sich dafür entschieden habe, auf Kapitalforderungen dann die deutsche Erbschaftsteuer zu erheben, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in Deutschland habe, während der andere, also im seinerzeitigen Streitfall das Königreich Spanien, die Entscheidung getroffen habe, auf solche Forderungen die spanische Erbschaftsteuer dann zu erheben, wenn der Schuldner in Spanien ansässig sei.

18

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Nachweise im EuGH-Urteil Margarete Block in Slg. 2009, I-883 Rdnrn. 30 f.) schreibe indes das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Entwicklungsstand und in einer Situation wie der des seinerzeitigen Ausgangsverfahrens (Erwerb von Kapitalforderungen einer inländischen Erblasserin gegen Finanzinstitute in Spanien ohne Bestehen eines auf die Erbschaftsteuer bezogenen DBA) in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Union keine allgemeinen Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Dementsprechend sei, abgesehen von bestimmten, vorliegend nicht einschlägigen Richtlinien, bis heute im Rahmen des Unionsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden.

19

Demgemäß verfügten die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Unionsrechts vorbehaltlich dessen Beachtung über eine gewisse Autonomie in diesem Bereich und seien nicht verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen und namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen und so in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Anrechnung der Erbschaftsteuer zu ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Erben entrichtet worden sei.

20

Wie der EuGH im Urteil Margarete Block in Slg. 2009, I-883 Rdnrn. 32 f. weiter ausgeführt hat, ändert daran auch der Umstand nichts, dass § 21 ErbStG günstigere Anrechnungsregeln vorsieht, wenn der Erblasser bei seinem Ableben seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hatte, weil in einem solchen Fall der Begriff des Auslandsvermögens nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift weiter gefasst ist als in einem Fall wie dem der Klägerin des damaligen Ausgangsverfahrens. Diese unterschiedliche Behandlung ergibt sich jedoch, wie der EuGH zur Begründung dargelegt hat, im Fall des Nachlasses einer Person, die zur Zeit ihres Ablebens ihren Wohnsitz nicht im Inland hatte, daraus, dass der betreffende Mitgliedstaat, wie es ihm im Rahmen seiner Besteuerungsbefugnisse zusteht, den Wohnsitz des Gläubigers als Anknüpfungskriterium für die Behandlung des Nachlasses als „Auslandsvermögen“ und demzufolge für die Anrechenbarkeit der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Erbschaftsteuer in Deutschland gewählt hat. Außerdem garantiere das Unionsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH einem Unionsbürger nicht, dass die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er bis dahin gewohnt habe, steuerneutral sei. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich könne eine solche Verlegung für den Bürger je nach dem Einzelfall mehr oder weniger vorteilhaft sein.

21

Der EuGH hat seine Rechtsprechung, nach der das Unionsrecht in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Union keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Befugnisse der Mitgliedstaaten untereinander vorschreibt und keine unbedingte Verpflichtung zur Verhinderung einer rechtlichen Doppelbesteuerung durch mehrere Mitgliedstaaten besteht, durch den Beschluss vom 19. September 2012 C-540/11, Levy und Sebbag (Internationales Steuerrecht –IStR– 2013, 307) erneut bestätigt. Er hat dazu in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 12. Mai 1998 C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793) ausgeführt, dass der u.a. auf die Einleitung von Verhandlungen durch die Mitgliedstaaten zur Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft bezogene Art. 293 EG (ersatzlos gestrichen durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007, BGBl II 2008, 1039; vgl. Tippelhofer, IStR 2013, 310, 311) nicht den Zweck gehabt habe, eine als solche rechtswirksame Vorschrift zu definieren, sondern sich darauf beschränkt habe, den Rahmen für Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten zu bilden. Selbst wenn die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft eines der Ziele des Vertrags sei, gehe aus dem Text des Art. 293 EG hervor, dass dieser als solcher nicht dazu geeignet sei, Privatpersonen Rechte zu verleihen, die vor nationalen Gerichtsbarkeiten geltend gemacht werden könnten. Aus den in Art. 10 EG (vgl. nunmehr Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union –EUV–) geregelten Loyalitätspflichten ergebe sich ebenfalls keine Verpflichtung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung durch mehrere Mitgliedstaaten. Diese Vorschrift formuliere lediglich eine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, deren konkreter Inhalt in jedem Einzelfall von den Bestimmungen des Vertrags oder den sich aus seinem allgemeinen System ergebenden Regelungen abhänge. Art. 10 EG könne daher nicht so ausgelegt werden, dass er für die Mitgliedstaaten eine unabhängige Verpflichtung über die sich aus Art. 56 und 293 EG für sie ergebenden Verpflichtungen hinaus begründe.

22

bb) Der erkennende Senat hält die Rechtsprechung des EuGH, nach der Unionsrecht abgesehen vom Vorliegen besonderer Regelungen eine Doppelbesteuerung nicht ausschließt, für zutreffend und folgt ihr auch für den vorliegenden Fall. Die Rechtsprechung des EuGH deckt auch die von der Klägerin ergänzend erwähnten unionsrechtlichen Gesichtspunkte ab, nämlich das Binnenmarktprinzip (Art. 14 Abs. 2 EG, nunmehr Art. 26 Abs. 2 AEUV), die aktive und passive Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG, nunmehr Art. 56 AEUV) und die allgemeine persönliche Freizügigkeit (Art. 18 EG, nunmehr Art. 21 AEUV). Entscheidend ist auch insoweit, dass das Unionsrecht die grundsätzliche Autonomie der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer unberührt lässt und diese nicht dazu verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen und namentlich die sich aus der parallelen Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse ergebende Doppelbesteuerung zu beseitigen.

23

cc) Der EuGH hat die Zulässigkeit der Doppelbesteuerung in Fällen der von ihm beurteilten Art nicht davon abhängig gemacht, dass die in- und ausländische Erbschaftsteuer zusammen nicht einen bestimmten Prozentsatz des doppelt mit Steuer belasteten Erwerbs überschreitet. Eine solche Grenze kann auch nicht gezogen werden; denn das Unionsrecht sieht auch bei einer sehr hohen Belastung des Erwerbs von Todes wegen durch in- und ausländische Erbschaftsteuer keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Besteuerungsbefugnisse bei der Erbschaftsteuer zwischen den Mitgliedstaaten vor.

24

dd) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin insoweit auch nicht aus dem vom EuGH im Urteil Margarete Block in Slg. 2009, I-883 nicht herangezogenen Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh. Nach dieser Vorschrift hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Dies bedeutet aber nicht, dass im Streitfall die französische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss, weil Frankreich für den Erwerb des in Frankreich angelegten Kapitalvermögens der E einen Steuersatz von 55 % angewendet hat. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

25

aaa) Die ursprüngliche Fassung der EUGrdRCh (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2000 Nr. C 364, 1) wurde am 7. Dezember 2000 und somit erst nach dem Eintritt des Erbfalls im April 2000 proklamiert. Bei dieser Fassung handelte es sich zudem nicht um verbindliches Recht, sondern lediglich um eine politische Erklärung (Mayer in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, nach Art. 6 EUV Rz 35; Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Vor GR-Charta Rz 3).

26

bbb) Rechtliche Verbindlichkeit erlangte die inzwischen überarbeitete EUGrdRCh (ABlEU 2007 Nr. C 303, 1, BGBl II 2008, 1165) erst durch die Neufassung des Art. 6 Abs. 1 EUV durch Art. 1 Nr. 8 des Vertrags von Lissabon (a.a.O.), der für Deutschland am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl II 2009, 1223), und zwar ohne Rückwirkung (Streinz, EUV/AEUV, Vor GR-Charta Rz 7, m.w.N.).

27

ccc) Abgesehen vom zeitlichen Ablauf im vorliegenden Fall kommt Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh im Hinblick auf eine Doppelbesteuerung eines Erwerbs von Todes wegen mit in- und ausländischer Erbschaftsteuer schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die EUGrdRCh nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 nur für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Europäischen Union gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2013 C-617/10, Åkerberg Fransson, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2013, 99 Rdnrn. 19 ff., m.w.N.) finden die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung. Der EuGH könne daher eine nationale Rechtsvorschrift nicht im Hinblick auf die EUGrdRCh beurteilen, wenn sie nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts falle. Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der EUGrdRCh sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 EUGrdRCh bei deren Auslegung zu berücksichtigen. Werde eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, sei der EuGH nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der EUGrdRCh könnten als solche keine neue Zuständigkeit begründen. Diese Erwägungen entsprächen denen, die Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zugrunde lägen, wonach durch die Bestimmungen der EUGrdRCh die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert würden. Ebenso dehne die EUGrdRCh nach ihrem Art. 51 Abs. 2 den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründe weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändere sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 24. April 2013 1 BvR 1215/07, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 1499, Rz 88 ff.).

28

Da es sich beim Erbschaftsteuerrecht nicht um Unionsrecht, sondern um rein nationales, nicht unionsrechtlich determiniertes Recht handelt, scheidet somit eine Überprüfung der Doppelbesteuerung an Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh aus.

29

ddd) Soweit das Recht auf Eigentum als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts unabhängig von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh geschützt ist, bezieht sich dies unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Union und des EuGH ebenfalls nur auf unionsrechtlich geregelte Bereiche (vgl. Streinz, EUV/AEUV, GR-Charta Art. 17 Rz 4 ff.) und zudem nicht auf das Vermögen als solches. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Februar 1991 verbundene Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG u.a., Slg. 1991, I-415, Rdnr. 74) kann die Verpflichtung, eine Abgabe zu zahlen, nicht als Verstoß gegen das Eigentumsrecht angesehen werden (vgl. dazu auch Depenheuer in Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta, 2006, Art. 17 Rz 37 f.; Streinz, EUV/AEUV, GR-Charta Art. 17 Rz 6).

30

c) Eine Pflicht Deutschlands, bei Fehlen eines auf die Erbschaftsteuer bezogenen DBA die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat für den von Todes wegen erfolgenden Erwerb von privaten, gegen ausländische Schuldner gerichteten Forderungen inländischer Erblasser erhebt, von den in § 121 Nrn. 7 und 8 BewG genannten Ausnahmefällen abgesehen auf die deutsche Erbschaftsteuer für diesen Erwerb anzurechnen, lässt sich auch der Gewährleistung des Eigentums und des Erbrechts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht entnehmen.

31

aa) Diese Grundrechte verpflichten Deutschland nicht, bei Fehlen eines DBA eine Belastung durch in- und ausländische Steuern in den genannten Fällen durch die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer, also durch eine einseitige Maßnahme zu vermeiden. Eine solche Pflicht Deutschlands wäre mit der ihm zukommenden Autonomie auf dem Gebiet der Erbschaftsbesteuerung nicht vereinbar. Jedem Staat steht kraft seiner Finanzhoheit als Teil seiner Souveränität das Recht zur Erhebung von Steuern zu. Dieses Recht wird lediglich durch das Territorialitätsprinzip eingeschränkt. Das Völkerrecht steht einer Doppelbesteuerung grundsätzlich nicht entgegen, solange eine substantiell hinreichende Verbindung zwischen dem eigenen Hoheitsgebiet und dem ausländischen Sachverhalt besteht (Wernsmann in Erbrecht und Vermögensnachfolge, System, Struktur, Vertrag, Festschrift für Manfred Bengel und Wolfgang Reimann zum 70. Geburtstag, 2012, S. 371, 373). Einen Rechtsgrundsatz, dass eine Doppelbesteuerung schlechthin unzulässig sei, gibt es nicht (BFH-Urteil vom 14. Februar 1975 VI R 210/72, BFHE 115, 319, BStBl II 1975, 497).

32

bb) Eine substantiell hinreichende Verbindung zum Hoheitsgebiet von Deutschland besteht insbesondere bei einem Erwerb von Todes wegen von einem Inländer, und zwar auch insoweit, als es um die Besteuerung des Erwerbs von Kapitalvermögen geht, das der Erblasser im Ausland angelegt hatte. In einem solchen Fall entspräche die alleinige Besteuerung durch Deutschland den internationalen Gepflogenheiten, die im Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern –OECD-MA (E)– (abgedruckt bei Jülicher, a.a.O., § 2 Rz 152 ff.) zum Ausdruck kommen. Wie der EuGH im Urteil Gilly in Slg. 1998, I-2793 ausgeführt hat, ist es für die Mitgliedstaaten nicht abwegig, sich für die Zwecke der Aufteilung der Steuerhoheit an der völkerrechtlichen Praxis und den von der OECD erarbeiteten Musterabkommen zu orientieren (Rz 31).

33

Nach Art. 7 OECD-MA (E) kann Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Art. 5 und 6 OECD-MA (E) nicht behandelt wurde, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden. Art. 5 und 6 OECD-MA (E) betreffen unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung, nicht aber Forderungen aus Guthaben und festverzinslichen Wertpapieren, die Inländer als Privatpersonen bei ausländischen Kreditinstituten angelegt haben. Für derartiges Vermögen steht somit nach Art. 7 OECD-MA (E) das alleinige Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Erblassers zu.

34

Dies ist ein sachlicher Grund im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) dafür, dass die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat für den von Todes wegen erfolgenden Erwerb von privaten gegen ausländische Schuldner gerichteten Forderungen inländischer Erblasser erhebt, von den in § 121 Nrn. 7 und 8 BewG genannten Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer für diesen Erwerb angerechnet wird. Die Anlage von Kapitalvermögen im Ausland kann zur Anwendbarkeit ausländischen Erbschaftsteuerrechts führen und bedingt dadurch das Risiko, dass es im Erbfall zu einer Doppelbesteuerung kommt. Im Rahmen der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG kann der inländischen Besteuerung in einem solchen Fall nicht entgegengehalten werden, dass die Steuerlast bei einer Anlage im Inland insgesamt niedriger gewesen wäre. Bei einer Anlage im Inland handelt es sich nämlich um einen anderen Sachverhalt als bei einer Anlage im Ausland, die auch zur Anwendung ausländischen Erbschaftsteuerrechts führen kann.

35

cc) Dem Art. 7 OECD-MA (E) entspricht auch die Rechtslage nach dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen –DBA Frankreich– (BGBl II 2007, 1403), das am 3. April 2009 in Kraft getreten ist (BGBl II 2009, 596). Nach Art. 9 DBA Frankreich kann Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Art. 5, 6, 7 und 8 DBA Frankreich nicht behandelt wurde, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden. Zu diesem Vermögen gehören u.a. Guthaben und festverzinsliche Wertpapiere, die Inländer als Privatpersonen bei ausländischen Kreditinstituten angelegt haben. Es handelt sich dabei nicht um bewegliches materielles Vermögen i.S. des Art. 8 DBA Frankreich. Dies ergibt sich aus Nr. 4 des zwischen Deutschland und Frankreich vereinbarten Protokolls zu dem DBA Frankreich. Danach gelten Bargeld, Forderungen jeder Art, Aktien und Gesellschaftsanteile nicht als bewegliches materielles Vermögen i.S. des Art. 8 DBA Frankreich. Dieses Protokoll ist nach Art. 18 DBA Frankreich Bestandteil dieses DBA.

36

dd) Eine Pflicht Deutschlands, eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhobene Erbschaftsteuer stets auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch Art. 23 GG nicht entnommen werden. Diese Vorschrift regelt allgemein die Mitwirkung Deutschlands bei der Entwicklung der Europäischen Union. Die Regelung von Einzelfragen wie etwa die Vermeidung einer unionsrechtlich nicht ausgeschlossenen Doppelbesteuerung eines Erwerbs von Todes wegen ist nicht Gegenstand der Vorschrift.

37

ee) Ist die Höhe der Steuerbelastung, die sich aus der Doppelbesteuerung des von Todes wegen erfolgenden Erwerbs von Forderungen eines inländischen Erblassers gegen ausländische Schuldner insgesamt ergibt, bezogen auf den Wert der Forderungen unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und des auf dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruhenden Übermaßverbots nicht hinnehmbar, hat auch dies nicht zur Folge, dass die ausländische Steuer auf die inländische Erbschaftsteuer anzurechnen ist. In einem solchen Fall kommen vielmehr Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO als verfassungsrechtlich ausreichende Abhilfemaßnahmen in Betracht (vgl. Jülicher, a.a.O., § 21 Rz 6; Jochum in Wilms/Jochum, § 21 ErbStG Rz 20, 110; Weinmann in Moench/Weinmann, § 21 ErbStG Rz 5; Riedel in Daragan/ Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, § 21 ErbStG Rz 68; Schaumburg, IStR, 3. Aufl. 2011, Rz 14.12, 15.244, 16.494). Wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem „ungewollten Überhang“ führen würde, kann eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass bestehen (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.III., m.w.N.). Auf nähere Einzelheiten braucht insoweit im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen zu werden, weil der Erlassbescheid vom 23. April 2007 nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

38

d) Auch aus dem in Art. 1 des 1. ZP-EMRK geregelten Schutz des Eigentums lässt sich keine Verpflichtung Deutschlands zur generellen Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer entnehmen. Diese Vorschrift schließt eine Doppelbesteuerung bei Fehlen eines DBA ebenso wie das Unions- und das Verfassungsrecht zumindest nicht grundsätzlich aus. Sie enthält keine Kriterien zu der Frage, wie und zu Lasten welchen Staates eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Jedenfalls im Regelfall ist das Recht auf Eigentum nicht verletzt, wenn der Staat, dem nach den internationalen Gepflogenheiten, die im OECD-MA (E) zum Ausdruck kommen, das ausschließliche Besteuerungsrecht für einen Erwerb von Todes wegen zusteht, von diesem Recht Gebrauch macht und eine etwaige von einem ausländischen Staat zusätzlich erhobene Erbschaftsteuer nicht anrechnet.

39

Eine übermäßige, konfiskatorische Steuerbelastung kann allerdings eine Verletzung des durch Art. 1 des 1. ZP-EMRK gewährleisteten Rechts auf Eigentum begründen (Peukert in Frowein/ Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Art. 1 des 1. ZP, Rz 74; Cremer in Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, 2006, Kap. 22 Rz 85). Eine Verpflichtung Deutschlands, die konfiskatorische Wirkung der Doppelbesteuerung durch eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer und somit durch eine einseitige Maßnahme zu beseitigen, lässt sich indes nach Ansicht des Senats aus Art. 1 des 1. ZP-EMRK nicht ableiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei Bestehen eines dem OECD-MA (E) entsprechenden DBA das alleinige Besteuerungsrecht Deutschland zustünde und der ausländische Staat, der durch die Höhe des von ihm angesetzten Steuersatzes wesentlich zu der konfiskatorischen Wirkung der Doppelbesteuerung beigetragen hat, wie im Streitfall Frankreich ebenfalls die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der EMRK beigetreten ist.

40

Auch in diesem Zusammenhang kommen indes Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO und dem jeweils maßgebenden Recht des ausländischen Staates, der ebenfalls der EMRK beigetreten ist, als ausreichende Abhilfemaßnahmen in Betracht. Auf nähere Einzelheiten braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da Billigkeitsmaßnahmen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

41

e) Die französische Erbschaftsteuer ist danach im Streitfall nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ErbStG sind nicht erfüllt. Bei dem von E in Frankreich angelegten Kapitalvermögen handelt es sich nicht um Auslandsvermögen i.S. des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG. Die von der Klägerin begehrte Anrechnung kann weder auf Unions- noch auf Verfassungsrecht oder Art. 1 des 1. ZP-EMRK gestützt werden.

42

2. Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen, dass die französische Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.

43

a) Gemäß § 10 Abs. 8 ErbStG ist die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig. Dies gilt nicht nur für die Erbschaftsteuer nach dem ErbStG, sondern übereinstimmend mit der Auffassung der Finanzverwaltung (H E 10.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19. Dezember 2011, BStBl I 2011 Sondernummer 1, 117) gleichermaßen auch für ausländische Steuern, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2009 4 K 155/08 Erb, EFG 2009, 1310; Gebel in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, § 10 Rz 268; ders., Betriebs-Berater –BB– 1999, 135, 142; Billig, Finanz-Rundschau 2009, 298; Pahlke in Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, 1998, § 10 Rz 99, § 21 Rz 4; Jochum, a.a.O., § 10 ErbStG Rz 208, § 21 Rz 19 f.; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG, Rz 177; Jüptner in Fischer/ Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 10 Rz 291, § 21 Rz 9; Weinmann, a.a.O., § 10 ErbStG Rz 110, § 21 ErbStG Rz 5; Richter in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 21 ErbStG Rz 34; Szczesny in Tiedtke, ErbStG, 2009, § 10 Rz 87; Tetens in Rödl/Preißer u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kompakt-Kommentar, Stuttgart 2009, § 10 Kap. 6.5.8; Seifried in Rödl/ Preißer u.a., a.a.O., § 21 Kap. 1; Schaumburg, a.a.O., Rz 15.244; a.A. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 10 Rz 59, § 21 Rz 2; Eisele in Kapp/Ebeling, § 21 ErbStG, Rz 3; Schuck in Viskorf/Knobel/ Schuck, a.a.O., § 10 ErbStG Rz 155; Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 256, § 10 ErbStG Rz 11; Reich/ Voß/Striegel in Tiedtke, a.a.O., § 21 Rz 31).

44

Die Berücksichtigung ausländischer Erbschaftsteuer ist vorbehaltlich von Billigkeitsmaßnahmen in § 21 ErbStG eingehend und differenziert geregelt und erfolgt im Wege der Anrechnung. Dabei handelt es sich um eine abschließende Regelung, die den Abzug ausländischer Erbschaftsteuern als Nachlassverbindlichkeiten ausschließt (FG Nürnberg, Urteil vom 18. Dezember 1962 II 374/61, EFG 1963, 311; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2009, 1310; Gebel, BB 1999, 135, 142; ders. in Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2006, 130, 131; Pahlke, a.a.O., § 10 Rz 99, § 21 Rz 4; Jülicher, a.a.O., § 21 Rz 5; Geck, a.a.O., § 10 ErbStG, Rz 177; Jüptner, a.a.O., § 21 Rz 9; Weinmann, a.a.O., § 21 ErbStG Rz 5; Richter, a.a.O., § 21 ErbStG Rz 34; Riedel, a.a.O., § 21 ErbStG Rz 68; Hamdan, Die Beseitigung internationaler Doppelbesteuerung durch § 21 ErbStG, 2007, Rz 467 f.). Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Gesetzgeber ausländische Erbschaftsteuern, die § 21 ErbStG von der Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer ausschließt, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigen will. Eine solche Berücksichtigung würde dem Sinn und Zweck des § 21 ErbStG widersprechen, nach dem sich ausländische Erbschaftsteuern nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer auswirken sollen.

45

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 8 ErbStG. § 12 Abs. 7 ErbStG 1922 (RStBl I 1922, 695) bestimmte, dass die Erbschaftsteuer nicht abgezogen wird. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ErbStG 1922 war auf Antrag die im Ausland erhobene Erbschaftsteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche Sachen, Forderungen gegen ausländische Schuldner oder Rechte, deren Übertragung an eine Eintragung in ausländische Bücher geknüpft ist, betraf. In Satz 2 der Vorschrift wurde der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, stattdessen auf Gegenseitigkeit die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer zu bestimmen.

46

Der Abzug der im Ausland erhobenen Erbschaftsteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit war seinerzeit somit der Regelfall. Die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer bedurfte der Zulassung durch den Reichsminister der Finanzen und setzte Gegenseitigkeit voraus.

47

Derartige Regelungen gibt es inzwischen nicht mehr. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst die Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer in § 21 ErbStG geregelt und dadurch die Berücksichtigung ausländischer Erbschaftsteuern bei der Festsetzung der inländischen Erbschaftsteuer dem Grunde und der Art und Weise nach abschließend bestimmt.

48

c) Soweit sich einzelne Stimmen in der Literatur (Meincke, a.a.O., § 21 Rz 2; Eisele, a.a.O., § 21 ErbStG, Rz 3) auf die in § 34c des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Steuerpflichtigen eingeräumte Möglichkeit berufen, hinsichtlich der Berücksichtigung der auf ausländische Einkünfte entfallenden ausländischen Einkommensteuer zwischen der Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer und dem Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte zu wählen, kann dem für das Erbschaftsteuerrecht nicht gefolgt werden; denn eine entsprechende Regelung enthält das Erbschaftsteuerrecht gerade nicht (Pahlke, a.a.O., § 21 Rz 4; Jochum, a.a.O., § 21 Rz 19; Seifried in Rödl/Preißer u.a., a.a.O., § 21 Kap. 1).

49

Im Übrigen würde ein den Regelungen des § 34c EStG entsprechendes Wahlrecht dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Die ausländische Steuer kann nämlich nur dann auf Antrag des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 34c Abs. 2 EStG abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG erfüllt sind (Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Aufl., § 34c Rz 15; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 34c Rz 29). Eine entsprechende Anwendung des in § 34c Abs. 2 EStG vorgesehenen Wahlrechts auf die Erbschaftsteuer hätte demgemäß zur Folge, dass nur gemäß § 21 ErbStG anrechenbare ausländische Erbschaftsteuern nach Wahl des Steuerpflichtigen als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden könnten. Da diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind, wäre ein Abzug der französischen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit ebenfalls ausgeschlossen.

50

d) Aufgrund der Autonomie der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Erbschaftsteuerrechts zwingt auch Unionsrecht nicht zum Abzug ausländischer Erbschaftsteuern als Nachlassverbindlichkeiten. Dem Unionsrecht lässt sich nicht entnehmen, welcher der beteiligten Staaten die vom anderen Staat erhobene Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der eigenen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abziehen müsste.

Normen:

EGV:10  EGV:56  EGV:58  EGV:293  EUV:4/3  EUV:6/1  AEUV:63  AEUV:65  AEUV:267  EUGrdRCh:17/1/1  EUGrdRCh:51/1/1  EUGrdRCh:52/7  GG:2/1  GG:3/1  GG:14/1  GG:23  ErbStG:2/1/1  ErbStG:10/8  ErbStG:21  BewG:121  AO:163  AO:227

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Kernaussage
Die durch Ehescheidungsverfahren entstandenen Prozesskosten sind, soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Eheverfahrens entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die übrigen mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Sachverhalt
Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 Kosten für ein Ehescheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierbei handelte es sich neben den Kosten für die Ehescheidung auch um Rechnungen für den Kindes- und Trennungsunterhalt, den Prozesskosten- und Gerichtskostenvorschuss, das Gerichtsverfahren sowie den Zugewinn; bei diesen Sachverhalten war der Kläger anwaltlich beraten worden. Das Finanzamt beurteilte allerdings nur die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des Scheidungsprozesses – Kosten für Scheidung und Versorgungsausgleich – als zwangsläufig und erkannte dementsprechend nur diese Kosten als an.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage hinsichtlich der Anerkennung der übrigen Kosten als außergewöhnliche Belastung ab. Nach dem Einkommensteuergesetz wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Familienstand) erwachsen. Aufwendungen sind dann zwangsläufig, wenn sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entzogen werden kann. Des Weiteren müssen die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind bei Aufwendungen anlässlich einer Ehescheidung die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig anzusehen. Alle weiteren mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- /Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht) sind nicht zwangsläufig, da sich die damit zusammenhängenden Sachverhalte auch ohne Mitwirkung des Gerichts klären lassen.

Konsequenz
Einzig die zwangsweise entstehenden Ehescheidungskosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Für alle darüberhinausgehenden Kosten ist aus steuerlicher Sicht zu raten, dass eine außergerichtliche Einigung erzielt werden sollte.

Die Toilette eines Betriebsprüfers ist kein Arbeitszimmer

Die Toilette eines Betriebsprüfers ist kein Arbeitszimmer

Kernproblem
Wenn es um die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers geht, gilt es mit Begriffen wie dem „qualitativen und quantitativen Mittelpunkt der Tätigkeit“ umzugehen. Die Finanzgerichte beschäftigen sich mit dem entsprechenden Berufsbild und beurteilen am Ende, wo die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Handlungen vorgenommen werden. Wenn man beruflich mit Menschen zu tun hat und diese nun mal nicht zu Hause trifft, dann ist das meistens woanders. Das gilt selbst dann, wenn im Arbeitszimmer die meiste Zeit verbracht wird. Alle Professoren, Dozenten und Handelsvertreter können ein Lied davon singen. Wenn man glaubt, jeden Fall irgendwie schon mal gehört zu haben, gibt es jedoch Entscheidungen, die einen aufhorchen lassen. So schrieb das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer Pressemitteilung: „Toilette kein Arbeitszimmer“. Was war geschehen?

Sachverhalt
Einem Betriebsprüfer stand ein Arbeitsplatz im Finanzamt zur Verfügung. Sein Dienstherr gestattete ihm die Möglichkeit der zeitweiligen Dienstverrichtung zu Hause. Hierfür renovierte der Prüfer seine Privatwohnung und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. In seinem Steuerbescheid wurde zunächst ein eingeschränkter Abzug von 1.250 EUR gewährt. Im Einspruchsverfahren beantragte er den vollen Kostenansatz, weil er die meisten seiner Prüfungshandlungen im Arbeitszimmer durchführe. Aber nicht nur das: Die Verrichtung seiner Notdurft im Gäste-WC sollte nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch zu 73,58 % beruflich veranlasst sein, denn er nutze die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Folglich sollten auch die Renovierungskosten der Toilette in dem Verhältnis abzugsfähig sein. Das Finanzamt strich ihm jedoch auch den eingeschränkten Abzug, weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Entscheidung
Weder ein Toilettentagebuch noch Argumente wie „für die Nutzung einer im Betriebsvermögen befindlichen Toilette würde auch kein Eigenverbrauch angesetzt“ oder der Vergleich mit Hotelübernachtungen bei doppelter Haushaltsführung ohne Kürzung für eine private Toilettennutzung halfen weiter. Die Begründung des rechtskräftigen Urteils ist wieder Standard: Prägend seien die Handlungen im Außendienst, selbst wenn der Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds die meiste Zeit im Arbeitszimmer verbringe. Das gelte dann „erst recht“ für die Toilette, denn bei dieser handele es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern ein privates Gäste-WC, das auch während der Dienstzeit genutzt würde. Hierdurch bestehe jedoch kein besonderer beruflicher Zusammenhang.

Konsequenz
Die Entscheidung wundert nicht, wird dem Betriebsprüfer jedoch nicht gefallen.

Wann liegen steuerbegünstigte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn vor?

Wann liegen steuerbegünstigte Zusatzleistungen zum Arbeitslohn vor?

Kernproblem
Die Lohnsteuer macht im jährlichen Wettstreit mit der Umsatzsteuer den höchsten Anteil des Steueraufkommens aus. Damit das planbar bleibt, sind Steuervergünstigungen im Lohnsteuerrecht eher selten oder es profitieren nur wenige davon (wie z. B. bei der Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Von praktischer Relevanz sind insbesondere die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für Kinderbetreuungsleistungen, IT-Leistungen, Fahrtkostenzuschüsse oder die Ausnutzung des Freibetrags von 44 EUR für Sachbezüge. Auch der Arbeitgeber kann von Steuerfreiheiten oder Pauschalierungen profitieren, weil damit häufig eine Sozialversicherungsfreiheit verbunden ist. Sollen die Leistungen begünstigt sein, müssen sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Zur Auslegung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung verschärft. Die Finanzverwaltung zeigt sich jedoch großzügiger.

Rechtsprechung des BFH
Der BFH hat Ende des vergangenen Jahres entschieden, dass der ohnehin geschuldete Arbeitslohn den arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn darstellt und Zusatzleistungen nur freiwillige Leistungen sein können. Die bisherige BFH-Rechtsprechung setzte lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet. Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. An der neuen Rechtsprechung wurde u. a. deswegen Kritik geäußert, weil die Steuererleichterung davon abhängig gemacht werde, dass die begünstigenden Vorteile nur nach „Gutsherrenart“ und jederzeit entziehbar gewährt würden.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)
Die Finanzverwaltung hat die neue Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Danach gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Konsequenz
Eine zusätzliche Leistung liegt damit wie bisher auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z. B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Unschädlich ist es, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten. Dagegen sind reine Gehaltsumwandlungen schädlich.

Nutzungsüberlassung eines Grundstücks trotz Zwangsverwaltung?

Nutzungsüberlassung eines Grundstücks trotz Zwangsverwaltung?

Kernaussage
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.

Sachverhalt
Der Zwangsverwalter macht im Wege der Klage die Zahlung rückständiger Mieten für ein Ladenlokal sowie dessen Herausgabe und Räumung geltend. Eigentümer des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks und Schuldner der Forderungen sind 3 Familienangehörige zu jeweils 1/3, unter ihnen der Ehemann der Beklagten. Die 3 Familienangehörigen gründeten 1987 eine gemeinsame GbR, der sie diverse Grundstücke zur Nutzung überließen. Später vermietete dann die GbR das Ladenlokal an die Beklagte.

Entscheidung
Der BGH entschied in der letzten Instanz, dass dem Zwangsverwalter kein Anspruch auf die Miete zusteht. Die Beschlagnahme des Grundstücks erfasste hier nicht die Mietforderung. Denn die Mietforderung steht hier der von den Eigentümern verschiedenen Außen-GbR zu, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Allerdings steht dem Zwangsverwalter ein Anspruch auf Herausgabe des Ladenlokals zu. Das ursprünglich zwischen der Beklagten und der GbR aus dem Mietvertrag bestehende Besitzmittlungsverhältnis ist durch die Beschlagnahme des Grundstücks erloschen. Demnach kann sich die Beklagte auch nicht mehr auf ein Recht zum Besitz berufen und muss das Grundstück herausgeben. Soweit schuldrechtliche Räumungsansprüche verfolgt werden, bestehen sie nicht. Es fehlt am schuldrechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien. Ein solches bestand nur zwischen der GbR und der Mieterin.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt, dass im Falle der Zwangsverwaltung sehr schwierig zu bestimmen ist, was genau von dieser umfasst ist. Weiter wird deutlich, dass zwischen der GbR und anderen Personen strikt zu trennen ist.

Pkw ist kein Reisegepäck

Pkw ist kein Reisegepäck

Kernaussage
Einfuhren aus Drittländern unterliegen grundsätzlich dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer. Allerdings sind Reisemitbringsel bis zu 300 EUR, von Ausnahmen abgesehen, hiervon befreit. Das persönliche Reisegepäck bleibt bei Ermittlung dieser Wertgrenze außen vor. Die Meinungen darüber, was als persönliches Reisegepäck zu verstehen ist, können jedoch schon einmal differieren.

Sachverhalt
Der Kläger kaufte einen gebrauchten Pkw in der Schweiz für ca. 250 EUR. Diesen meldete er bei seiner Rückkehr nach Deutschland beim Zoll an, der Einfuhrabgaben in Höhe von EUR 77,94 festsetzte. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Er vertrat die Ansicht, dass er den Pkw im Rahmen des Reiseverkehrs befreit eingeführt habe. Zum einen sei der Pkw für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt und er habe diesen auch bei der Einfuhr mit sich geführt. Zum anderen sei auch die Wertgrenze von 300 EUR nicht überschritten. Das beklagte Hauptzollamt wandte dagegen ein, ein Pkw sei kein Reisegepäck.

Entscheidung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam unter anderem – unter Zuhilfenahme des Dudens – zu dem Ergebnis, dass ein Gepäckstück ein einzelner Gegenstand z. B. Koffer sei bzw. ein Behältnis, das dem Transport persönlicher Gegenstände dient. Den Definitionen folgend, folgerte das Gericht „messerscharf“, dass ein Pkw weder ein Gepäckstück sei, noch einem solchen ähnele bzw. von der Größe her nicht als Gepäckstück gelten könne. Ferner betrifft nach Ansicht des Finanzgerichts die Wertgrenze von 300 EUR nur Waren, die im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden und stellt daher keine allgemein anzuwendende Wertgrenze dar. Das Finanzgericht wies die Klage daher ab.

Konsequenz
Nur Waren die im Reisegepäck mitgeführt werden, können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen steuerfrei eingeführt werden. Solange ein Pkw nicht in einen Rucksack passt, ist seine Einfuhr daher nicht begünstigt.

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

TOP 4, 5, 15.1 bis 15.3, 15.5 und 15.7 bis 15.10 der Sitzung AO II/2013; BEZUG BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 – IV A 3 – S 0062/08/10007-16 – GZ IV A 3 – S 0062/08/10007-16 DOK 2013/0566127 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2013 (BStBl I S.118) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1 der Regelung zu 37 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Rückforderungsanspruch des Finanzamts Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs (Erstattungs- verpflichteter) ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde (Leistungsempfänger), die zurückverlangt wird. In der Regel ist dies der- jenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will.
Der Empfänger der Steuererstattung oder Steuervergütung (Zahlungsempfänger) ist aber nicht in allen Fällen auch der Leistungsempfänger.
War ein Dritter tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, ist er dann nicht Leistungs- empfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für
Seite 2 den Erstattungsberechtigten (vgl. Nr. 2.2) aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das Finanzamt an ihn aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten eine Steuererstattung ausgezahlt hat (BFH-Urteil vom 6.12.1988 – VII R 206/83 – BStBl 1989 II, S. 223). Denn in einem solchen Fall will das Finanzamt erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung des steuerlichen Rechtsinhabers zu erfüllen (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.1980 – VI R 102/77 – BStBl 1981 II, S. 44). Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiel- lem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S.d. § 37 Abs. 2 anzusehen (BFH-Beschluss vom 8.4.1986 – VII B 128/85 – BStBl II, S. 511).
Ungeachtet des Willens des Finanzamts, an den Rechtsinhaber der Erstattungsfor- derung eine Leistung zu erbringen, ist aber der tatsächliche Empfänger der Zahlung des Finanzamts in folgenden Fällen Leistungsempfänger und Schuldner des Rück- forderungsanspruchs, weil insoweit keine Leistung mit befreiender Wirkung gegen- über dem Erstattungsberechtigten erfolgt ist:
– Ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter nimmt Erstattungs- zahlungen des Finanzamts entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht des Erstattungsberechtigten besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 27.4.1998 – VII B 296/97 – BStBl II, S. 499). – Das Finanzamt nimmt an einem am Steuerschuldverhältnis nicht beteiligten Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vor, er sei von dem Erstattungs- berechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahr- heit besteht jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht. – Das Finanzamt leistet ohne rechtlichen Grund an einen Dritten, weil es sich beispielsweise über die Person des Erstattungsberechtigten irrt oder den Er- stattungsbetrag auf ein Bankkonto überweist, dessen Inhaber nicht der Er- stattungsberechtigte, sondern der Dritte ist.
Hat das Finanzamt eine Überweisung an das vom Steuerpflichtigen benannte Konto bei dem von ihm genannten Kreditinstitut gerichtet, ist der Steuerpflichtige Leis- tungsempfänger und damit im Fall einer Rückforderung Rückgewährschuldner. Dabei ist unbeachtlich, wie das Kreditinstitut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist (vgl. BFH- Urteil vom 18.9.2012 – VII R 53/11 – BStBl 2013 II, S. 270).
Ein Kreditinstitut ist nämlich auch dann nur Zahlstelle und nicht Leistungsempfän- ger im Sinne des § 37 Abs. 2, wenn es den vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen
Seite 3 überwiesenen Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto des Steuerpflichtigen oder ein internes Zwischenkonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenz- verwalter ausgezahlt oder den Überweisungsbetrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.
Das Kreditinstitut ist auch dann nicht zur Rückzahlung des vom Finanzamt über- wiesenen Betrages verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt für die Überweisung ein anderes Konto benannt hatte (vgl. BFH-Urteile vom 10.11.2009 – VII R 6/09 – BStBl 2010 II, S. 255 und vom 22.11.2011 – VII R 27/11 – BStBl 2012 II, S. 167). Die Zahlung auf das unzutreffende Konto hat gegenüber dem Steuerpflichtigen zwar – anders, als wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Kontoänderung nicht mitgeteilt hat (BFH-Urteil vom 10.11.1987 – VII R 171/84 – BStBl 1988 II, S. 41) – unmittelbar keine Erfüllungswirkung. Das Finanzamt kann aber mit seinem Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 (gegen den Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger) gegen den Anspruch auf erneute Zah- lung aufrechnen und letzteren somit zum Erlöschen bringen.“
2. Die Regelung zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„Zur Steuerfestsetzung bei Gesamtschuldnern wird auf § 122 Abs. 6 und 7, § 155 Abs. 3 hingewiesen, zur Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners auf § 219, wegen der Voll- streckung gegen Gesamtschuldner auf § 342 Abs. 2, wegen einer Beschränkung der Voll- streckung in den Fällen der Zusammenveranlagung auf §§ 268 bis 280, wegen der Erstat- tung an Gesamtschuldner vgl. zu § 37, Nr. 2.2.2 und 2.3.“
3. Die Regelung zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 45 – Gesamtrechtsnachfolge
1. Ob eine Gesamtrechtsnachfolge (der gesetzlich angeordnete Übergang des Ver- mögens) i.S.d. § 45 Abs. 1 vorliegt, ist grundsätzlich nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Eine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 liegt daher beispiels- weise vor in Fällen der Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB), der Anwachsung des An- teils am Gesellschaftsvermögen bei Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB; BFH-Urteile vom 28.4.1965 – II 9/62 U – BStBl III, S. 422, und vom 18.9.1980 – V R 175/74 – BStBl 1981 II, S. 293), der Verschmelzung von Gesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2 ff. UmwG) und der Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 1, §§ 175, 176, 178, 180 ff. UmwG). Abweichend von der zivilrechtlichen Betrachtung gilt aber in den
Seite 4 vorgenannten Fällen der Anwachsung, der Verschmelzung und der Vermögens- übertragung im Wege der Vollübertragung § 45 Abs. 1 nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; zur Pflicht, eine Außenprüfung als Gesamtrechtsnachfolger zu dulden, siehe aber zu § 197, Nr. 5.7.3.
2. Ungeachtet der Anwendung der §§ 15, 16 und 20 ff. UmwStG liegt eine Gesamt- rechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 nicht vor in Fällen einer Abspaltung oder Ausgliederung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 123 ff. UmwG; BFH-Urteile vom 7.8.2002 – I R 99/00 – BStBl 2003 II, S. 835, und vom 5.11.2009 – IV R 29/08 – HFR 2010, S. 233) sowie einer Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 2, §§ 175, 177, 179, 184 ff., 189 UmwG). In den Fällen einer Aufspaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 1 UmwG) ist jedoch § 45 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
3. Eine formwechselnde Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff. UmwG) führt grundsätzlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1, da lediglich ein Wechsel der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität vorliegt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ändert sich aber durch den Form- wechsel das Steuersubjekt (z.B. in Fällen der Umwandlung einer Personengesell- schaft in eine Kapitalgesellschaft oder der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft), ist § 45 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
4. Zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in Fällen einer Gesamtrechtsnach- folge sowie bei Abspaltung, Ausgliederung oder Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung vgl. zu § 122, Nrn. 2.12, 2.15 und 2.16 sowie zu § 197, Nrn. 8 und 9. Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen einer Umwandlung oder Einbrin- gung vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2011 (BStBl I, S. 1314).“
4. Die Regelung zu § 46 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Zum Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten vgl. zu § 37, Nr. 2.3.“
b) Satz 2 der Nummer 6 wird gestrichen
Seite 5 5. Nummer 4 der Regelung zu § 87a wird wie folgt gefasst:
„4. Beweis durch elektronische Dokumente Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. Befindet sich das vor- zulegende elektronische Dokument weder im Besitz des Steuerpflichtigen noch im Besitz der Finanzbehörde, gilt hinsichtlich der Vorlage- bzw. Übermittlungspflicht Dritter § 97 entsprechend (§ 87a Abs. 5 Satz 1). Die Finanzbehörde hat bei ihrem Herausgabeverlangen anzugeben, dass das elektronische Dokument für die Be- steuerung einer anderen Person benötigt wird (§ 97 Abs. 1 Satz 2). Sie kann das elektronische Dokument an Amtsstelle oder bei dem Dritten einsehen, wenn dieser damit einverstanden ist (§ 97 Abs. 2 Satz 1). Der Dritte hat ggf. auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um das Dokument lesbar zu machen (§ 97 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 147 Abs. 5).
Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz übermittelten Dokuments, der sich aufgrund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass das Dokument mit dem Willen des Signa- turschlüssel-Inhabers übermittelt wurde (§ 87a Abs. 5 Satz 2). Für die Beurteilung der Frage, wann „ernstliche Zweifel“ vorliegen, können die Auslegungsgrundsätze zu § 361 Abs. 2 Satz 2 (vgl. zu § 361, Nr. 2.5) herangezogen werden. Für die Widerlegung der Echtheitsvermutung ist daher erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen ergeben, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Dokument nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers übermittelt worden ist, zumindest ebenso hoch ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass das übermittelte Dokument dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers entspricht.
Die Vermutung des § 87a Abs. 5 Satz 2 gilt nicht, wenn das übermittelte elektro- nische Dokument mit einer „einfachen“ elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 1 des Signaturgesetzes), mit einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ (§ 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes) oder mit einer Signatur i.S.d. § 87a Abs. 6 versehen worden ist.“
6. Die Regelung zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 107 – Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen:
1. Die Entschädigungspflicht wird nur ausgelöst, wenn die Finanzbehörde Auskunfts- pflichtige, Vorlagepflichtige oder Sachverständige durch Verwaltungsakt zu
Seite 6 Beweiszwecken herangezogen hat. Freiwillig erteilte Auskünfte oder vorgelegte Unterlagen und Sachverständigengutachten führen selbst dann nicht zu einer Ent- schädigung, wenn die Finanzbehörde sie verwertet.
2. Für die Duldung der Einnahme des Augenscheins (§ 98) besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 107.
3. Für die Vorlage von Urkunden (§ 97) besteht in entsprechender Anwendung des § 24 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes nur dann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 107, wenn das Vorlageersuchen ab dem 30.6.2013 gestellt wurde.
4. Bei Vorlageersuchen, die vor dem 30.6.2013 gestellt wurden, gilt zur Entschädi- gung des Vorlagepflichtigen Folgendes:
Bei einem kombinierten Auskunfts- und Vorlageersuchen hat der ersuchte Dritte nach § 107 a.F. Anspruch auf Ersatz aller seiner mit dem Ersuchen zusammen- hängenden Aufwendungen, d.h. auch jener, die ihm im Zusammenhang mit der Vorlage von Urkunden entstanden sind (BFH-Urteil vom 24.3.1987 – VII R 113/84 – BStBl 1988 II, S. 163).
Ein (reines) Vorlageverlangen i.S.d. § 97, das nach § 107 a.F. keinen Kosten- erstattungsanspruch auslöst, liegt vor, wenn die Finanzbehörde die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der An- forderung von Bankunterlagen voraus, dass die Finanzbehörde die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bank- verbindungen macht (BFH-Urteil vom 8.8.2006 – VII R 29/05 – BStBl 2007 II, S. 80).“
7. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.1.4.1 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente zumindest toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist; dies gilt nicht hinsichtlich folgender Staaten: Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein – soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die nicht vom DBA
Seite 7 mit Liechtenstein (BStBl 2013 I, S. 488) erfasst sind -, Mexiko, Russische Födera- tion, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.“
b) Nummer 3.1.5.3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Mitteilung eine Kopie des Verwaltungsakts beigefügt, ist der Steuer- pflichtige darauf hinzuweisen, dass mit der Beifügung dieser Kopie der Verwal- tungsakt nicht erneut bekannt gegeben wird und die Rechtsfolgen des Verwal- tungsakts (insbesondere der Beginn der Einspruchsfrist) bereits mit der öffentlichen Zustellung eingetreten sind.“
8. Die Regelung zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 123 – Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten:
1. Von der Möglichkeit, zur Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten aufzufordern, ist kein Gebrauch zu machen, soweit der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
2. Von der Möglichkeit des § 123 ist im Übrigen grundsätzlich kein Gebrauch zu machen, soweit Verwaltungsakte einem Empfänger im Ausland unmittelbar zu- gestellt (vgl. zu § 122, Nr. 3.1.4.1) oder durch einfachen Brief bekannt gegeben werden dürfen (vgl. zu § 122, Nr. 1.8.4). Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen in der Vergangenheit wiederholt Verwal- tungsakte nicht mittels einfachen Briefs oder förmlicher Zustellung bekannt ge- geben werden konnten, weil dieser die Annahme verweigert oder bereits mehrfach den Zugang von Steuerverwaltungsakten bestritten hat.
3. Abweichend von § 122 Absatz 2 und 2a ist die Zugangsvermutung gemäß § 123 Satz 3 nur dann widerlegt, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elek- tronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt er- reicht hat. Zweifel gehen zu Lasten des Empfängers.“
9. Nummer 3.5 der Regelung zu § 171 wird wie folgt gefasst:
„3.5 Ermittlungen i.S.d. § 171 Abs. 4 Satz 3 sind nur diejenigen Maßnahmen eines Betriebsprüfers, die darauf gerichtet sind, Besteuerungsgrundlagen zu überprüfen oder bisher noch nicht bekannte Sachverhaltselemente festzustellen, etwa indem der Prüfer Unterlagen anfordert, den Steuerpflichtigen in irgendeiner anderen Weise
Seite 8 zur Mitwirkung auffordert oder vom Steuerpflichtigen nachgereichte Unterlagen auswertet (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2011 – VIII R 6/09 – BFH/NV, S. 1830). Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses im Prüfungsbericht stellt keine den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende Ermittlungshandlung dar (BFH- Urteil vom 8.7.2009 – XI R 64/07 – BStBl 2010 II, S. 4).“
10. Die Regelung zu § 174 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. Ein „Widerstreit“ im Sinne des § 174 Abs. 1 und 2 setzt voraus, dass die in verschiedenen Steuerbescheiden vorgenommenen Feststellungen bzw. Be- steuerungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar sind. Sie stehen im Widerspruch zueinander, da nur einer der beiden Steuer- bescheide und die darin angeordnete Rechtsfolge zutreffend sein kann. Nach materiellem Recht muss sich die mehrfache Erfassung eines bestimmten Sach- verhaltes zwingend ausschließen.
5. In unionskonformer Auslegung des § 174 Abs. 1 und 2 kann auch ein Steuer- bescheid, der von einer Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, erlas- sen wurde, eine widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne des § 174 Abs. 1 oder 2 begründen (BFH-Urteil vom 9.5.2012 – I R 73/10 – BStBl 2013, II S. XX). Die Änderung eines inländischen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 1 oder 2 setzt voraus, dass eine aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrige/fehler- hafte Behandlung des Sachverhaltes im inländischen Steuerbescheid vorliegt. Ein rechtmäßiger Steuerbescheid kann nicht nach § 174 Abs. 1 oder 2 geändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2006 – II R 48/04 – BFH/NV, 2006 S. 1611 m.w.N.). Auch eine später eingetretene Rechtswidrigkeit aufgrund rückwir- kender geänderter Rechtslage (neue oder geänderte Rechtsnorm) oder rück- wirkender Ereignisse berechtigt nicht zu einer Änderung nach § 174 Abs. 1 und 2.
Bei einem Antrag auf Änderung eines von einer inländischen Finanzbehörde erlassenen Steuerbescheids zugunsten eines Steuerpflichtigen liegt die objek- tive Feststellungslast im Hinblick auf den ausländischen Steuerbescheid bei dem Steuerpflichtigen. Zudem trifft ihn insoweit eine erhöhte Mitwirkungs- pflicht (§ 90 Abs. 2).

Seite 9 Beispiel:
Die inländische Finanzbehörde hat bei der Festsetzung der Einkom- mensteuer Einkünfte als steuerpflichtig berücksichtigt. Der Einkom- mensteuerbescheid wird bestandskräftig. Der Steuerpflichtige beantragt ein Jahr später die Änderung dieses Einkommensteuerbescheids, da die fraglichen Einkünfte auch in den Niederlanden versteuert worden seien.
Zu prüfen ist zunächst, ob Deutschland insoweit ein Besteuerungsrecht hatte. Wenn dies zu verneinen ist, muss als weitere Voraussetzung eine mehrfache und mit dem materiellen Recht unvereinbare Berücksichti- gung dieser Einkünfte in verschiedenen Steuerbescheiden vorliegen. Der Steuerpflichtige hat zum einen darzulegen, dass die Besteuerung im Inland rechtswidrig bzw. fehlerhaft war, und zum anderen nachzu- weisen, dass eine Besteuerung des Sachverhalts in den Niederlanden stattgefunden hat.
Nach § 174 Abs. 1 ist der inländische Einkommensteuerbescheid zu ändern, wenn dieser aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrig/fehlerhaft war und tatsächlich eine Besteuerung des gleichen Sachverhaltes (Einkünfte) in den Niederlanden stattgefunden hat.
§ 174 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung bei Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Ausübung von Besteuerungsrechten (z.B. Ver- rechnungspreisfälle, Cash-Pooling, konkurrierende Besteuerungen bzw. An- wendung von Rückfallklauseln etc.). Die Regelungen des § 174 stehen auch nicht in Konkurrenz bzw. Widerspruch zu Verständigungs- oder Schieds- verfahren nach den DBA; vgl. dazu auch § 175a.“
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 9.
11. Nummer 9 der Regelung zu § 191 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerschuldner beachte § 171 Abs. 15.“

Seite 10 12. Nummer 4 Satz 1 Buchstabe c der Regelung zu § 208 wird wie folgt gefasst:
„c) Die Vorlage von Urkunden kann ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen verlangt und die Einsichtnahme in diese Urkunden unabhängig von dessen Einver- ständnis erwirkt werden (§ 97 Abs. 2).“
13. Nummer 5.1 der Regelung zu § 235 wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet. Eine sich daraus erge- bende Abrundungsspitze wird für Zwecke der Verzinsung bei der letzten Teilzahlung abgezogen.“
14. Nummer 2 der Regelung zu § 238 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet.“
15. Die Anlage zur Regelung zu § 46 wird wie folgt gefasst:

Seite 11

Seite 12

Seite 13 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Abgabenordnung – AO-Anwendungserlass zum Download bereit.
Im Auftrag

Niedersächsisches Finanzgericht verhandelt erneut zum Solidaritätszuschlag im VZ 2007

Die Vorsitzende des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das Verfahren 7 K 143/08 terminiert. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit eines Solidaritätszuschlagsbescheides, der für den VZ 2007 ergangen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Senat insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (Solidaritätszuschlaggesetz v. 23.06.1993 – BGBl I 1993, 944, 975) in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung prüfen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in dem Verfahren 7 K 143/08 bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. In diesem Beschluss hatte der 7. Senat die Auffassung vertreten, die Erhebung des Solidaritätszuschlags im VZ 2007 sei verfassungswidrig.

Nachfolgend hat das BVerfG mit Beschluss vom 08.09.2010 (Az. 2 BvL 3/10) den Vorlagebeschluss für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts habe sich nicht hinreichend mit der Reichweite der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt. Das vorlegende Gericht habe in seinem Beschluss keine Aspekte aufgezeigt, die das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Überprüfung von Ergänzungsabgaben noch nicht berücksichtigt habe. Die Vorlage veranlasse deshalb das BVerfG nicht zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Die Sache ist nunmehr erneut terminiert auf

Mittwoch, 21. August 2013 um 12.15 Uhr im Sitzungssaal 3.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.07.2013 zum Beschluss 7 K 143/08 vom 25.11.2009

Steuerschlupflöcher konsequent schließen

Weil Unternehmen Steuerschlupflöcher im Ausland nutzen, entgehen dem Landeshaushalt erhebliche Steuereinnahmen. „Steuerschlupflöcher zu schließen, ist eine zentrale Frage der Steuergerechtigkeit“, sagte Finanzminister Nils Schmid.

Manche Konzerne nutzen ihre internationalen Verflechtung für steuerliche Gestaltungen. So werden beispielsweise dieselben Zinsaufwendungen bei Auslandsfällen mehrfach abgezogen. Für solche Gestaltungen gibt es keine unternehmerischen Gründe. Sie dienen alleine dem Zweck, Steuern zu vermeiden. „Hier können wir als öffentliche Hand nicht tatenlos zusehen. Denn diese Konzerne verschaffen sich so Wettbewerbsvorteile. Das benachteiligt den baden-württembergischen Mittelständler, der seinen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leistet“, so Schmid.

„Durch Steuerschlupflöcher werden Gewinne nicht mehr dort besteuert, wo sie entstehen“, sagte Schmid. Allein aus steuerlichen Gründen werden Erträge künstlich in Länder mit Dumpingsteuersätzen verlagert. „Trotzdem nehmen die Unternehmen die Infrastruktur in Deutschland und auch in Baden-Württemberg in Anspruch. Diese finanziert aber der deutsche Steuerzahler. Das passt nicht zusammen“, betonte Finanzminister Schmid.

Unlauteren Steuerwettbewerb beenden
Schmid forderte deshalb, den unlauteren internationalen Steuerwettbewerb im ersten Schritt zumindest innerhalb der EU zu beenden. Zudem gelte es, die unterschiedlichen nationalen Steuersysteme besser aufeinander abzustimmen. Gleichzeitig sei auch Deutschland aufgerufen, diese Steuerlücken zu schließen. „Baden-Württemberg hat hier schon etwas bewegt. So haben wir eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe angestoßen, die internationale Steuergestaltungsmodelle bekämpft. Wir werden uns auch weiterhin auf allen Ebenen dafür stark machen, Steuerlücken zu schließen“, verdeutlichte Schmid.

Sondereinheit der Betriebsprüfer
Die Prüfung von Steuerfällen mit Auslandsbezug findet durch die landeseigene Betriebsprüfung statt. „Wir haben seit zwei Jahren eine neu organisierte und personell stark aufgestockte Expertengruppe für ausländisches Steuerrecht eingerichtet,“ so Schmid. Seither sind 14 Experten zentral beim Zentralen Konzernprüfungsamt in Stuttgart für komplexe und große Steuerfälle mit Auslandsbezug zuständig. Daneben arbeiten in der Fläche, also in den 30 Finanzämtern mit einer Betriebsprüfung, mehr als 50 weitere so genannte Fachprüfer Ausland. Diesen zweistufigen Aufbau bei den Auslandsprüfer gibt es so nur in Baden-Württemberg. „Die Prüferinnen und Prüfer waren im letzten Jahr äußerst erfolgreich. Jeder einzelne hat Mehrsteuern von über neun Millionen Euro eingebracht“, erläuterte der Minister.
Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.07.2013

MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT
PRESSESTELLE
PRESSEMITTEILUNG 25.07.2013
Anlage zu PM Nr. 309 / 2013
Steuerausfälle durch Steuerschlupflöcher
Genaue Berechnungen gestalten sich schwierig, doch es ist davon auszugehen, dass
dem deutschen Fiskus durch Steuerschlupflöcher jedes Jahr mindestens zweistellige
Milliardenbeträge an Steuereinnahmen verlorengehen. Beispielsweise schätzt das DIW
in seinem aktuellen Gutachten, dass in Deutschland eine Lücke zwischen erzielten und
steuerlich erfassten Gewinnen in Höhe von rund 90 Milliarden Euro besteht. Daraus
ergäben sich für den deutschen Fiskus Steuerausfälle von rund 30 Milliarden Euro pro
Jahr. Für den baden-württembergischen Haushalt würde dies Ausfälle in Höhe von
jährlich rund 950 Millionen Euro bedeuten.
Im Anschluss sehen Sie zwei Steuergestaltungsmodelle, die Baden-Württemberg in die
bundesweite Diskussion eingebracht hat.
Postfach 10 14 53, Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70013 Stuttgart, Telefon 0711 123-4577 / -4578, Fax 0711 123-4804
E-Mail: pressestelle@mfw.bwl.de, Internet: www.mfw.baden-wuerttemberg.deSeite 2 von 3
Beispielsfälle für Steuergestaltungen
„Das Zinsaufblähungsmodell“
TG
M
EG
100%
Finanzierungs-
Gesellschaft
Bermudas
USA
D
Ein US-Konzern (M) ist an verschiedenen Produktionsgesellschaften im Inland beteiligt.
Diese sind vollständig durch eigenes Kapital finanziert. Der US-Konzern gründet nun in
Deutschland eine Holdinggesellschaft (TG), nur um die eigenen
Produktionsgesellschaften (EG) (die ihm ja eigentlich schon gehören) zu kaufen.
Finanziert wird dieser Erwerb mit einem Darlehen, das der US-Konzern aufgenommen
hat. Die Zinskosten kann der Konzern in den USA abziehen. Gleichzeitig kann er aber
die Zinskosten auch in Deutschland bei der Holdinggesellschaft geltend machen. Also
zahlt er einmal Zinsen und kann sie steuerlich zweimal abziehen – einmal in den USA
und einmal in Deutschland. Das deutsche Steuerrecht und das
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – USA verhindern das nicht.
Um das Modell noch weiter zu optimieren, wird das Darlehen regelmäßig von einer
konzerninternen Finanzierungsgesellschaft mit Sitz auf den Bahamas gewährt. Damit
wird die Einnahmenseite, also der Zinsertrag, in der Steueroase Bahamas minimal
besteuert. Allein für in Baden-Württemberg bekannte Fälle kommt es durch dieses
Gestaltungsmodell zu einem Steuerausfall von rund 200 Mio. Euro im Jahr für den
deutschen Fiskus. Seite 3 von 3
„Gewinnabsaugung bei Immobiliengesellschaften“
TG 1
M
100%
Finanzierungs-
gesellschaft TG 2
TG 3
NL
D
Durch dieses Modell soll die sogenannte Zinsschranke umgangen werden. Die
Zinsschranke (§ 4h EStG) wurde eingeführt, damit Zinsen vor allem im Zusammenhang
mit Steuergestaltungsmodellen nicht unbeschränkt hoch abgezogen werden können.
Daher können pro Gesellschaft nur bis zu 3 Mio. Euro an Zinskosten abgezogen
werden.
Ein niederländischer Konzern (M) gründet in Deutschland eine Immobiliengesellschaft
(TG 1). Zweck dieser Immobiliengesellschaft ist der Erwerb deutscher
Geschäftsgrundstücke. Es erfolgt eine 100% Finanzierung durch den Konzern (M).
Dieser wiederum wird über eine Karibik-Finanzierungsgesellschaft refinanziert. Sobald
die 3 Mio. Grenze der Zinsschranke erreicht ist, wird eine weitere niederländische
Immobiliengesellschaft (TG 2) gegründet.
Auch für diese wiederum gilt die 3 Mio. Euro Grenze. So können eine Vielzahl von
Gesellschaften bestehen. Deren einziger Zweck besteht darin, die
Zinsschrankenregelung auszuhöhlen ist. Denn während ein Unternehmen mit nur einer
Gesellschaft 3 Mio. Euro an Zinsen abziehen kann, kann der niederländische Konzern
das Vielfache abziehen. Diese Zinskosten kann er mit anderen Einnahmen verrechnen,
so dass er in Deutschland für Grundstücksgeschäfte, die eigentlich mit Gewinn
abgeschlossen werden, keine Steuern bezahlt.

 

Steuerprüfung – Internationales Steuerzentrum in Bayern gegründet (FinMin)

Bayern hat ein internationales Steuerzentrum gegründet. Finanzminister Söder unterzeichnete hierzu eine Vereinbarung mit Italien und den Niederlanden. Ziel sei es, internationale Steuerprüfungen zu stärken und zu beschleunigen.


Das internationale Steuerzentrum ist eine bundesweit einzigartige Einrichtung. Die Arbeitsgruppe ist an die Steuerabteilung im Bayerischen Finanzministerium angebunden. 35 Auslandsfachprüfer sind derzeit bereits im Landesamt für Steuern eingesetzt. Die Einheit wird auf 50 Mitarbeiter aufgestockt.

Ziel ist, internationale Steuerprüfungen zu stärken und zu beschleunigen. So können auch Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Die Zusammenarbeit der bayerischen Steuerverwaltung mit anderen europäischen Ländern soll so verbessert werden, dass internationale Prüfungen schon bald Alltag werden. International besetzte Prüferteams sollen fest und dauerhaft etabliert werden. Somit werden Verfahrenswege verkürzt und Rahmenbedingungen für die Prüfungen verbessert. Der Steueralltag soll effektiv auf kurzen Arbeitswegen unbürokratisch gestaltet werden.

Gerade Auslandsfachprüfer haben oft komplexe Sachverhalte zu klären. Dies betrifft zum Beispiel Firmenangaben zu Verrechnungspreisen, Definition von Betriebstätten, Firmenkonstruktionen wie hybride Gesellschaftsformen oder sogenannte „Weiße Einkünfte“.

Durch grenzüberschreitende Prüfungen erhält die bayerische Steuerverwaltung einen Überblick über den kompletten Sachverhalt und kann den deutschen Unternehmensgewinn fundiert und dauerhaft ermitteln.

Ziele:

  • Prüfungen beschleunigen und weiter professionalisieren
  • Verbesserung der Zusammenarbeit der bayerischen Steuerverwaltung mit anderen europäischen Ländern, dass internationale Prüfungen schon in naher Zukunft alltäglich werden.
  • international besetzte Prüferteams als feste Struktur einrichten
  • bessere Rahmenbedingungen für Prüfungen schaffen, z.B. Sprachbarrieren überwinden, Bürokratie abbauen, Hürden im Verwaltungsalltag beseitigen

Das Internationale Steuerzentrum koordiniert künftig:

  • Informationsaustausch als Informationsdrehscheibe
  • internationale Prüferteams in gemeinsamen Prüfungen – sogenannte „joint audits“
  • internationale Arbeitsgruppen mit bayerischer Beteiligung
  • und es dient in Fragen internationaler Besteuerung als Anlaufstelle für andere Länder sowie die bayerischen und deutschen Finanzämter

Konkrete Vorteile für Staat und Unternehmen:

  • kürzere Verfahrenswege, z.B. möglichst direkter Zugang zu anderen Verwaltungen über direkte Kontakte und Ansprechpartner
  • beschleunigte Abwicklung von Prüfungen,
  • noch höhere Qualität der Prüfungen, z.B. einzelne Auslandsfachprüfer spezialisieren sich auf bestimmte Länder
  • mehr Rechtssicherheit auf beiden Seiten,
  • mehr und schneller realisierte Steuereinnahmen

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen