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Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein!

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichen Urteil entschieden, dass Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein können, die der Steuerpflichtige aus anderen Objekten erzielt (Urteil vom  22. Mai 2013, 10 K 3103/10 E). Dies ist – so der Senat – dann der Fall, wenn und soweit der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war und dementsprechend z.B. durch entsprechende vertragliche Bestimmungen im Kaufvertrag endgültig festgelegt wird.

Der Senat hat damit über eine höchstrichterlich noch ungeklärte und im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten vom Bundesfinanzhof abweichend beurteilte Frage entschieden. Die für Steuerpflichtige positive Entscheidung des 10. Senates dürfte auf breites Interesse stoßen und den Inhalt künftiger Vertragsregelungen beeinflussen.

Im Streitfall hatte der Kläger eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermietungseinkünfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vom Kläger vermieteten Wohn-/Geschäftshäuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. In dem Vertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden sollte. Insoweit, als der Kaufpreis anteilig zur Darlehnstilgung verwendet wurde, sah der Kläger den damit zusammenhängenden Teil der Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Das Finanzamt lehnte einen entsprechenden Werbungskostenabzug jedoch ab.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster gab dem Kläger Recht. Es sei möglich, dass Veräußerungskosten zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen können. Allerdings sei dies nicht ausnahmslos der Fall, sondern nur dann, wenn und soweit der Veräußerungserlös – wie im Streitfall – tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet werde und diese Verwendung von vornherein beabsichtigt und im Vertrag endgültig festgelegt sei.

Der 10. Senat hat die Revision zugelassen.

Pressemitteilung Nr. 7 vom 01.07.2013

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Finanzgericht Münster, 10 K 3103/10 E

Datum:
22.05.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3103/10 E
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 15.4.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.8.2010 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 23.730,51 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der geänderten Steuerfestsetzung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen

1T a t b e s t a n d

2Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger angefallene Maklerkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.

3Der Kläger erzielte im Streitjahre 2007 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den folgenden drei Objekten:

4- Wohn- und Geschäftshaus „B-Straße 1“ in A-Stadt

5- Wohn- und Geschäftshaus „C-Straße 2 18“ in A-Stadt

6- Parkplätze „C-Straße 2 7“ in A-Stadt

7Das Objekt „B-Straße 1“ war über ein Darlehen bei der D-Bank AG finanziert worden (Darlehen-Nr. 5181311.017 i.H.v. 660.000 € und 5181300.026 i.H.v. 540.000 €). Das Objekt „C-Straße 2 7“ war über ein Darlehen bei der E…-Bank-Bank A-Stadt eG finanziert worden (Darlehen-Nr. 250 144 574 i.H.v. 140.000 €). Nach dem Vorbringen des Klägers waren beide Darlehen auf Verlangen der beiden Banken ganz oder zum Teil grundbuchlich (über Grundschulden) mit dem Objekt „C-Straße 2 18“ abgesichert (bei dem Objekt „B-Straße 1“ sei zudem eine Grundschuld auf dem Objekt selbst eingetragen worden). Auch der Beklagte (das Finanzamt –FA–) geht davon aus, dass die vorgenannten Darlehen jeweils tatsächlich für die Anschaffung der beiden Objekte verwendet wurden und die auf die Darlehen anfallenden bzw. gezahlten Schuldzinsen daher beim Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der beiden Objekte abziehbar sind. Der Schuldzinsenabzug wurde vom FA auch in den entsprechenden Veranlagungszeiträumen jeweils anerkannt.

8Zu den Darlehen der D-Bank AG liegt eine Darlehenszusage vom 14.2.2003 vor, in der die Mithaftung des Objekts „C-Straße 2 18“ vorgesehen ist. Zu dem Darlehen der E…-Bank-Bank A-Stadt eG liegt der (undatierte) Darlehensvertrag vor, in dem als Sicherheit ebenfalls das Objekt „C-Straße 2 18“ vorgesehen ist. Weitere Unterlagen über die tatsächliche Verwendung der Darlehensbeträge liegen allerdings nicht vor.

9Das Objekt „C-Straße 2 18“ hatte der Kläger mit notarieller Urkunde vom 30.3.1995 entgeltlich erworben.

10Ab 2006 kam es bei den Objekten „C-Straße 2 18“ und „B-Straße 1″ zu mehreren Mietausfällen. Im Einzelnen handelte es sich nach dem Vorbringen des Klägers um folgende Ausfälle:

11C-Straße 2 18:

12- Kündigung einer Gewerbeeinheit durch die Fa. X…. vom 20.2.2006 zum 28.2.2007 (lt. Kläger Miete mtl. 1.247,02 €)

13- Kündigung einer Wohnung durch Herrn M1…. vom 31.7.2007 zum 31.10.2007 (lt. Kläger Miete mtl. 1.300,10 €, Angebot, Nachmieter zu stellen)

14- Kündigung einer Wohnung durch Herrn M2…. vom 27.11.2006 zum 28.2.2007 (lt. Kläger Miete mtl. 391 €, Ankündigung, er werde sich um einen Nachmieter bemühen)

15B-Straße 1:

16- Privatinsolvenz des Mieters einer Wohnung (Herr Maik M3…., lt. Kläger Miete mtl. 447 €)

17- Insolvenz des Mieters einer Gewerbeeinheit (Friseur M4…., lt. Kläger Miete mtl. 1.882,32 €)

18- Kündigung einer Wohnung durch Frau M5…. vom 29.1.2008 zum nächstmöglichen Termin (Miete lt. Kläger mtl. 603,54 €)

19Ob und wie lange die vorgenannten Objekte jeweils tatsächlich leer standen und in welcher Höhe die Mieten daher tatsächlich ausgefallen sind, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen des Klägers zu den vorgenannten Mietausfällen und den hierzu eingereichten Unterlagen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (siehe Schriftsätze des Klägervertreters vom 18.8.2010 sowie die Anlagen zu diesem und vom 19.4.2013).

20Mit notariellem Vertrag vom 20.7.2007 veräußerte der Kläger das Objekt C-Straße 2 18“ für einen Kaufpreis von 1.400.000 € an eine dänische Fondsgesellschaft (die Fa. ……………….., im Folgenden: Y…). Laut den Ausführungen in dem Vertrag waren im Grundbuch des Objekts Grundschulden i.H.v. 850.000 € für die E…-Bank-Bank A-Stadt eG und i.H.v. 1.200.000 € für die D-Bank AG eingetragen. Nach § 2 des Vertrags war der Kaufpreis vom Käufer mit den Beträgen, die zur Ablösung der vorgenannten Grundschulden erforderlich waren, an die Gläubiger der Grundschulden und mit dem Restbetrag an den Verkäufer zu zahlen. Nach § 4 des Vertrags sollte der Besitz etc. an dem Objekt mit dem auf die vertragsgemäße Zahlung folgenden Monatsersten auf den Käufer übergehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 20.7.2007 Bezug genommen.

21Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung überwies die Y… die folgenden Teile des Kaufpreises direkt zur Tilgung der o.g. Darlehen des Klägers bei der D-Bank AG und der (nunmehrigen) E…-Bank-Bank West eG:

22- 513.349,44 € (512.779,81 € am 3.9.2007 und 569,63 € am 10.9.2007) auf das Darlehenskonto Nr. 5181300.026 bei der D-Bank AG

23- 86.650,56 € auf das Darlehenskonto Nr. 51813111.017 bei der D-Bank AG (am 3.9.2007)

24- 64.661,40 € auf das Darlehenskonto Nr. 250 144 584 bei der E…-Bank-Bank eG (am 4.9.2007)

25Laut zwei Kontoauszügen der D-Bank AG und eines Kontosauszugs der E…-Bank-Bank eG wurden die vorgenannten Beträge dort als Tilgungsbeträge auf die vorgenannten Darlehen verbucht. Die tatsächlich von der Y… an die jeweiligen Banken überwiesenen Beträge überstiegen die vorgenannten Beträge, da ein Teil der Zahlungen auch für Kosten im Zusammenhang mit der Ablösung der Darlehen verbucht wurden (siehe Schriftsatz des Klägervertreters vom 19.4.2013 und das in der Anlage dazu beigefügte Schreiben des Rechtsanwalts der Y… vom 11.9.2007).

26Bei der Veräußerung des Objekts „C-Straße 2 18“ war ein Immobilienmakler eingeschaltet. Mit Schreiben vom 29.8.2007 stellte dieser dem Kläger für die Vermittlung des Käufers Y… eine Courtage von 49.980 € (42.000 € zzgl. Umsatzsteuer) in Rechnung (mit Fälligkeit zum 10.9.2007). Nach dem Vorbringen des Klägers hätten bei dem Verkauf sowohl er als Verkäufer als auch die Y… als Käufer je die Hälfte der Maklerkosten tragen müssen. Der in der auf ihn lautenden Rechnung ausgewiesene Betrag sei der von ihm zu tragende Anteil gewesen. Der Grund dafür, dass auch er als Verkäufer einen Teil der Maklerkosten habe tragen müssen, sei, dass es um einen schnellen Verkauf gegangen sei (siehe zu diesem Vorbringen das Protokoll über den Erörterungstermin vom 1.3.2013).

27In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger einen Teil der o.g. Maklerkosten i.H.v. 23.730,51 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, und zwar bei den Objekten „B-Straße 1“ und „C-Straße 2 7“. Hierzu legte er eine Berechnung bei, nach der die Kaufpreisbeträge, die zur Tilgung der o.g. und zur Finanzierung des Objekts „B-Straße 1“ aufgenommenen Darlehen bei der D-Bank AG verwendet wurden, 36,67 % und 6,69 % des gesamten Kaufpreises ausmachen, was einem Anteil an den Maklerkosten von 18.327,67 € und 3.093,76 € entspreche. Der Kaufpreisbetrag, der zur Tilgung des o.g. und zur Finanzierung des Objekts „C-Straße 2 7“ aufgenommenen Darlehens bei der E…-Bank-Bank West eG , mache 4,62 % des gesamten Kaufpreises aus, was einem Anteil an den Maklerkosten von 2.309,08 € entspreche.

28Unter dem Datum vom 15.4.2009 erließ das FA einen Einkommensteuerbescheid 2007, in dem es den vorgenannten Betrag nicht als Werbungskosten berücksichtigte. Die Aufwendungen dienten nicht der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der beiden verbleibenden Objekte, sondern seien aufgrund der Veräußerung des Objekts „C-Straße 2 18“ entstanden.

29Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Die Veräußerung des Objekts „C-Straße 2 18“ und damit die Maklerkosten hätten zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus den anderen beiden Objekten „B-Straße 1“ und „C-Straße 2 7“ gedient, und zwar insoweit als der Veräußerungserlös zur Tilgung der Darlehen verwendet worden sei, die für die Anschaffung der beiden letztgenannten Objekte aufgenommen worden seien. Diese Verwendung des Veräußerungserlöses sei auch bereits bei dem Verkauf so beabsichtigt gewesen und die Kaufpreiszahlung im Vertrag vom 29.7.2007 entsprechend vereinbart worden. Auch hätten die Banken als Darlehensgeber der vorgenannten Darlehen, die über die Grundschulden auf dem veräußerten Objekt „C-Straße 2 18“ abgesichert worden seien, eine Tilgung bzw. Ablösung der Darlehen zur Bedingung für die Erteilung einer Löschungsbewilligung gemacht. So habe die D-Bank AG insoweit eine Tilgung des von ihr erteilten Darlehens i.H.v. 600.000 € verlangt. Hierzu reichte der Kläger den Ausdruck einer e-mail der D-Bank AG vom 5.6.2007 ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dass die Tilgungen durch den Veräußerungserlös zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus den beiden verbliebenen Objekten gedient hätten, zeige sich auch dadurch, dass durch die Tilgungen die Zinsbelastung bei dem Objekt „B-Straße 1“ erheblich gesunken und bei dem Objekt „C-Straße 2 7“ sogar vollständig entfallen sei. Hierzu führte der Kläger außerdem ein Urteil des 9. Senats des BFH vom 14.1.2004 (IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091) an. Der BFH habe dort entschieden, dass eine im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zu den Finanzierungskosten eines neuen Mietobjekts gehört, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung dieses Objekts tatsächlich verwendet werde. Die im Streitfall in Rede stehenden Maklerkosten seien ebenso zu behandeln. Darüber hinaus ergebe sich im Streitfall der Veranlassungszusammenhang mit den Vermietungseinkünften aus den verbliebenen Objekten auch daraus, der Kläger gegen Ende des Jahres 2006 und im Jahr 2007 erhebliche Mietausfälle in den Objekten „C-Straße 2 18“ und „B-Straße 1“ von über 6.000 € monatlich erlitten habe. Aufgrund dieser Mietausfälle sei der Verkauf des Objekts „C-Straße 2 18“ notwendig geworden.

30Mit Einspruchsentscheidung vom 4.8.2010 änderte das FA die Einkommensteuer in einem anderen, hier nicht relevanten Punkt und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Auslösendes Moment für die Entstehung der Maklerprovision sei die Veräußerung des Objekts, die in die nicht steuerbare Vermögenssphäre falle und – abgesehen von Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 22 Nr. 2, § 23 EStzG – keinem einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich zugeordnet werden könne. Aus diesem Grund habe der BFH auch etwa Maklerkosten, die aus Anlass eines beruflich veranlassten Umzugs anfallen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG angesehen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 24.5.2000 VI R 147/99, BStBl II 2000, 476; vom 15.11.1991 VI R 36/89, BStBl II 1992, 492). Des Weiteren habe etwa das FG Hamburg entschieden, dass Veräußerungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wertpapieren auch dann nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn der Erlös zur Finanzierung des vermieteten Objekts verwendet werde. In der Literatur gebe es ähnliche Äußerungen (Hinweis auf Hermann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 750 Stichwort „Veräußerungskosten“, Littmann/Bitz/Pust, § 9 EStG Anm. 530 Stichwort „Verkaufsaufwendungen“). Dass nach dem BFH für Vorfälligkeitsentschädigungen ausnahmsweise etwas anderes gelte, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung der endgültig gefasste Entschluss zur entsprechenden Verwendung des Veräußerungserlöses bestehe, ändere nichts an der Beurteilung des Streitfalls. Anders als bei Maklerkosten handele es sich bei Vorfälligkeitsentschädigungen um Aufwendungen, die bei einem entsprechenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart bereits gesetzlich den Werbungskosten gleichgestellt würden.

31Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Klage. Das Vorbringen des Klägers entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen im Einspruchsverfahren. Ergänzend macht der Kläger geltend, entgegen dem FA könnten aufgrund der Rechtsprechung des BFH zu Vorfälligkeitsentschädigungen auch die hier in Rede stehenden Maklerkosten nicht anders behandelt werden. Dies zeige auch die Rechtsprechung zur Umwidmung von Darlehen, die den Schuldzinsenabzug betreffe. Danach könne ein Darlehen, welches zunächst für ein einkünfteerzielendes Objekt verwendet worden sei, aufgrund der Veräußerung dieses Objekts und einer entsprechenden Verwendung des Veräußerungserlöses einem neuen Objekt zugeordnet werden (Hinweis etwa auf FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.7.2009 9 K 251/07, EFG 2009, 1829). Des Weiteren macht er zu den von ihm angeführten Mietausfällen ergänzend geltend, die Veräußerung des Objekts „C-Straße 2 18“ sei auch aus diesem Grund notwendig gewesen, um die anderen beiden Objekte zu erhalten. Aufgrund der Ausfälle sei die zukünftige Bedienung der monatlichen Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus den drei Objekten nicht mehr gewährleistet bzw. gefährdet gewesen. Aufgrund der fallenden Mieteinnahmen und der wirtschaftlichen Verhältnisse hätten auch die Banken gefordert, die entsprechenden Darlehen auf den Objekten zurückzuführen. Die monatliche Belastung aus den Zins- und Tilgungsverpflichtungen habe 6.170,30 € betragen (74.043,60 € pro Jahr). Hinzu kämen weitere finanzielle Belastungen durch Werbungskosten (ohne Abschreibungen) i.H.v. 38.165 € pro Jahr. Wegen der weiteren Einzelheiten zu diesem Vorbringen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.4.2013 und die Anlagen zu diesem Bezug genommen.

32Der Kläger beantragt sinngemäß,

33den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 15.4.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.8.2010 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 23.730,51 € berücksichtigt werden,

34hilfsweise,

35die Revision zuzulassen.

36Das FA beantragt,

37die Klage abzuweisen.

38Zur Begründung verweist das FA auf sein Vorbringen in der Einspruchsentscheidung. In der mündlichen Verhandlung hat das FA ergänzend ausgeführt, ein Unterschied zwischen den hier in Rede stehenden Maklerkosten und den vom Kläger in Bezug genommenen Vorfälligkeitsentschädigungen bzw. der Rechtsprechung zu diesen besteht darin, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen zwingend anfielen, während die Maklerkosten auf einer freiwilligen Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers beruhten.

39Am 1.3.2013 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Auf das Protokoll zu diesem Erörterungstermin wird Bezug genommen.

40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

41Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

42I. Die Maklerkosten, die aufgrund der Veräußerung des Objekts „C-Straße 2 18“ angefallen sind, sind in der vom Kläger geltend gemachten Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers nach § 21 EStG aus den beiden verbliebenen Objekten „B-Straße 1“ und „C-Straße 2 7“ zu berücksichtigen.

431. Nach Auffassung des Senats sind die anteiligen Maklerkosten deshalb als Werbungskosten im vorgenannten Sinne zu berücksichtigen, weil der Kläger bereits bei der Veräußerung des Objekts „C-Straße 2 18“ die Absicht und zudem vertraglich festgelegt hatte, dass er den anteiligen Veräußerungserlös zur Finanzierung und damit zur Einkünfteerzielung mit den verbliebenen beiden Objekten verwendet, indem er mit diesem die zur Anschaffung dieser beiden Objekte aufgenommenen Darlehen tilgt. Der Senat sieht die anteiligen Maklerkosten aus diesem Grund als Geldbeschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung dieser beiden Objekte an.

44a) Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des IX. Senats des BFH zu durch die Veräußerung eines Mietobjekts ausgelösten Vorfälligkeitsentschädigungen als Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjekts. Soweit bei der Veräußerung eines Mietobjekts eine Vorfälligkeitsentschädigung bei dem für dieses aufgenommene Darlehen anfällt, hat der BFH diese grundsätzlich als Veräußerungskosten angesehen, die dem – abgesehen von § 23 EStG – nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar sind (so etwa BFH-Urteil vom 23.4.1996 IX R 5/94, BStBl II 1996, 595, unter 2.a; diese Einordnung könnte sich allerdings durch die jüngst geänderte Rechtsprechung des BFH zum nachträglichen Schuldzinsenabzug bei § 21 EStG geändert haben, vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.6.2012 IX R 67/10, DStR 2012, 1801). Nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH können aber Vorfälligkeitsentschädigungen im vorgenannten Sinne ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen zu den Finanzierungskosten eines neuen Mietobjekts gehören. Zunächst hat der BFH hierzu verlangt, dass ein entsprechender Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Objekt dann bestehe, wenn der Steuerpflichtige bereits bei der Veräußerung (z.B. im Kaufvertrag selbst oder zumindest bei dessen Abschluss) im vorhinein so unwiderruflich über den Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus diesem Objekt festlegt (so BFH-Urteil in BStBl II 1996, 595, unter 2.a, unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 21.6.1994 IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106, welches eine entsprechende Beurteilung auf der Einnahmeseite betraf). Später hat der BFH diese strengere Anforderung nicht mehr verlangt und es genügen lassen, dass der Restkaufpreis tatsächlich zur Finanzierung des neuen Objekts verwendet wird (so BFH-Urteil vom 14.1.2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 28.7.2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, unter 1.b, jeweils unter Aufgabe des o.g. Kriteriums aus dem BFH-Urteil in BStBl II 1996, 595; vgl. zu dieser Rechtsprechung auch Schmidt/Loschelder, 32. Aufl., § 9 EStG Rz. 92; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Anm. 97; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 385 „Vorfälligkeitsentschädigungen“; ablehnend jedoch Schießl, DStZ 2007, 466 ff.).

45Im Widerspruch zu der vorgenannten Beurteilung steht allerdings die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Danach ist eine durch eine Veräußerung eines (Miet-)Objekts ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung in keinem Fall als Werbungskosten bei Einkünften aus einer neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen, und zwar weder dann, wenn der Restkaufpreis tatsächlich für diese neue Kapitalanlage verwendet wurde, noch, wenn im o.g. Sinne bereits bei der Veräußerung entsprechend in endgültiger Weise über den Kaufpreis verfügt wurde (so BFH-Urteil vom 6.12.2005 VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265, unter II.2.b bb und 3.; ablehnend hierzu Schmidt/Loschelder, 32. Aufl., § 9 EStG Rz. 92; Kempermann, FR 2006, 417 f.; zustimmend dagegen Schießl, DStZ 2007, 466 ff.). Der VIII. Senat des BFH hat sich hierbei so von der o.g. Rechtsprechung des IX. Senats des BFH abgegrenzt, dass eine Abweichung von dessen Urteil in BStBl II 1996, 595 nicht vorliege, da die dort vertretene Rechtsauffassung vom 9. Senat später selbst wieder aufgegeben wurde (nämlich im BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1091; vgl. hierzu aber Kempermann, FR 2006, 417 f., wonach der IX. Senat in dieser Entscheidung lediglich das o.g. strengere Kriterium aufgegeben habe, nicht aber die gesamte Rechtsprechung als solches, und der demgemäß von einer Unvereinbarkeit der beiden Entscheidungen ausgeht). Eine Abweichung von den späteren Entscheidungen des IX. Senats des BFH in BFH/NV 2004, 1091 und in BFH/NV 2005, 43 liege nicht vor, da dort die o.g. Rechtsprechung nicht tragend geworden sei, weil die vom IX. Senat aufgestellten Voraussetzungen in den dortigen Fällen nicht vorgelegen hätten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2006, 265, unter II.3.).

46b) Des Weiteren beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des BFH zur Umwidmung von Darlehen. Wird ein Darlehen für die Anschaffung eines Objekts verwendet (z.B. eines Vermietungsobjekts, einer Kapitalanlage oder auch eines privaten WG) und wird dieses Objekt veräußert und der Veräußerungserlös zur Anschaffung eines anderen Einkünfteobjekts (z.B. eines anderen Vermietungsobjekts oder einer anderen Kapitalanlage) verwendet, steht das Darlehen nach der Rechtsprechung des BFH nunmehr im Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Objekt. Die Schuldzinsen des Darlehens sind dann nunmehr Werbungskosten etwa bei den Einkünften aus dem neu angeschafften Mietobjekts (§ 21 EStG) oder der neu angeschafften Kapitalanlage (§ 20 EStG; siehe hierzu im Einzelnen Schmidt/Loschelder, 32. Aufl., § 9 EStG Rz. 82, m.w.N. aus der Rspr. des BFH).

47c) Das FA beruft sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu der Frage, ob Maklerkosten als Umzugskosten Werbungskosten bei Einkünften aus § 19 EStG bilden können. Danach sind sowohl Maklerkosten als auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die durch die Veräußerung eines am bisherigen Wohn- und Arbeitsort bewohnten Einfamilienhauses ausgelöst werden, auch dann nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG, wenn die Veräußerung des Einfamilienhauses anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs an einen anderen Ort vorgenommen wird. Es handele sich ungeachtet des Zusammenhangs mit dem berufsbedingten Umzug um Veräußerungskosten, die vorrangig zum nicht steuerbaren Vermögensbereich gehören (so BFH-Urteil vom 24.5.2000 VI R 147/99, BStBl II 2000, 476; BFH-Beschluss vom 2.3.2005 IX B 184/03, BFH/NV 2005, 1067).

48d) Eine Ähnlichkeit zur vorliegenden Situation weist außerdem die Rechtsprechung des BFH zur Umschuldung von Darlehen auf. Wird ein Darlehen zur Anschaffung eines Einkünfteobjekts (z.B. eines Vermietungsobjekts) verwendet und später dieses Darlehen durch ein neues Darlehen abgelöst (also umgeschuldet), sind die Kosten des neuen Darlehens ebenso Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG wie die Kosten des vorherigen Darlehens (vgl. etwa Schmidt/Loschelder, 32. Aufl., § 9 EStG Rz. 91). Dies betrifft nicht nur die laufenden Schuldzinsen des neuen Darlehens, sondern sämtliche Kosten des neuen Darlehens. Dazu gehören auch Nebenkosten der Darlehensaufnahme als sog. Geldbeschaffungskosten (z.B. Notar- und Grundbuchkosten für die Eintragung einer Sicherung, Provisionen eines Darlehensmaklers, auch Reisekosten zur Kreditbeschaffung, vgl. hierzu etwa Schmidt/Loschelder, 32. Aufl., § 9 EStG Rz. 91 und Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 385 „Geldbeschaffungskosten“, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

49e) Unmittelbar zur vorliegenden Konstellation ist bisher lediglich finanzgerichtliche Rechtsprechung ergangen. Das FG A-Stadt hat in einem Urteil vom 28.2.1985 (VIII K 446/83, EFG 1985, 549 f.) Maklerkosten, die bei der Veräußerung eines Hauses angefallen sind, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften eines mit dem Veräußerungserlös erworbenen neuen Hauses angesehen (wobei es sich um ein selbstgenutztes Haus handelte, welches jedoch der damals geltenden Nutzungswertbesteuerung unterlag). Das FG A-Stadt hat hierbei ausgeführt, zwar seien Geldbeschaffungskosten in Form von Nebenkosten einer Darlehensaufnahme zur Finanzierung eines vermieteten Objekts als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung abziehbar. Dies liege aber in der gesetzlichen Regelung über den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG begründet und sei mangels Bestehen einer solchen Regelung nicht auf die Nebenkosten der Veräußerung eines anderen Wirtschaftsguts zur Geldbeschaffung für die Einkünfteerzielung übertragbar. Das FG Hamburg hat in einem Urteil vom 4.11.1987 (I 445/85, EFG 1988, 230) den Abzug von Veräußerungskosten (Provisionen) aus der Veräußerung von Wertpapieren als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung eines mit dem Veräußerungserlös erworbenen Vermietungsobjekts abgelehnt. Einem solchen Abzug stehe der Charakter der Kosten als Veräußerungskosten entgegen (an den beiden Entscheidungen zweifelnd Schmidt/Loschelder, 32. Aufl., § 9 EStG Rz. 91 a.E., auch unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung des BFH zur Umwidmung eines Darlehens).

50f) Der Senat hält es für die im Streitfall in Rede stehenden Maklerkosten für zutreffend, diese als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung anderer Vermietungsobjekte zu berücksichtigen, wenn und soweit zum einen der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung dieser Vermietungsobjekte verwendet wird und zum anderen diese Verwendung des Veräußerungserlöses von vornherein der Absicht des Steuerpflichtigen entsprach und er sie – wie etwa hier durch die vertraglichen Bestimmungen im Kaufvertrag – entsprechend in endgültiger Weise festgelegt hat.

51Grundsätzlich bilden Maklerkosten, die aufgrund der Veräußerung eines Vermietungsobjekts anfallen, in gleicher Weise wie etwa dadurch ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigungen Veräußerungskosten und gehören daher dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Bezug auf das veräußerte Wirtschaftsgut an, wobei eine steuerliche Berücksichtigung lediglich bei etwaigen Einkünften aus § 23 EStG erfolgen kann. Der Senat hält es jedoch für möglich, dass solche Veräußerungskosten zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit einer Einkünfteerzielung i.S.v. § 21 EStG durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen können. In Bezug auf diese Einkünfteerzielung und dieses Wirtschaftsgut gehören die Kosten dann nicht zum nicht steuerbaren Vermögensbereich. Der Senat knüpft insoweit an die o.g. Rechtsprechung des IX. Senats des BFH zu aufgrund einer Veräußerung anfallenden Vorfälligkeitsentschädigungen an, welche dieser im Grundsatz ebenfalls als Veräußerungskosten und damit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich angehörend einstuft, die er jedoch aufgrund einer Verwendung des Veräußerungserlöses zur Finanzierung eines anderen Vermietungsobjekts ausnahmsweise als Geldbeschaffungskosten und damit als Werbungskosten bei diesem ansieht (siehe hierzu oben unter I.1.a). Wenn man, was der Senat macht, dieser Rechtsprechung folgt, liegt es nahe, durch eine solche Veräußerung ausgelöste Maklerkosten – welche im Streitfall in Rede stehen – in gleicher Weise zu behandeln. Dass eine Vorfälligkeitsentschädigung ihrem Charakter nach eine größere Nähe zu den Finanzierungskosten aufweist als es eventuell bei Maklerkosten der Fall ist, kann insoweit keinen entscheidenden Unterschied ausmachen. Die hier in Rede stehenden Vorfälligkeitsentschädigungen weisen nämlich lediglich einen Zusammenhang zu den Finanzierungskosten des veräußerten Objekts auf, wohingegen auch bei ihnen unter keinem Gesichtspunkt ein Zusammenhang zu der Finanzierung des anderen Objekts bestand, sondern ein solcher erst durch die entsprechende Verwendung des Veräußerungserlöses hergestellt wird. Ebenfalls bildet der Einwand des FA, der Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung sei aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen zwingend, während die Maklerkosten aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen anfielen, keinen entscheidenden Unterschied. Für die Beurteilung, ob Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind, ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die Aufwendungen zwangsläufig oder aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Steuerpflichtigen anfallen.

52Auch kann man die vorliegend in Rede stehende Situation mit derjenigen einer Umschuldung vergleichen: Hätte der Kläger die bisherigen Darlehen zur Finanzierung der verbliebenen Objekte „B-Straße 1“ und „C-Straße 2 7“ durch ein neues Darlehen getilgt bzw. abgelöst, wären nicht lediglich die laufenden Schuldzinsen dieses neuen Darlehens als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung dieser Objekte abziehbar, sondern auch etwa angefallene weitere Geldbeschaffungskosten zur Beschaffung des neuen Darlehens (wie etwa auch die Kosten eines Kreditmaklers, siehe dazu oben unter I.1.d). Im Streitfall hat der Kläger nicht die bestehenden Darlehen durch ein neues Darlehen umgeschuldet, sondern diese mittels eines bei ihm vorhandenen, jedoch nicht liquiden Vermögenswerts (des Objekts „C-Straße 2 18“), welchen er zu diesem Zweck zuvor durch die Veräußerung „zu Geld“ gemacht hat, getilgt. Bei den hierbei angefallenen Nebenkosten – wie den hier streitigen Maklerkosten – handelt es sich daher ebenfalls um Geldbeschaffungskosten zur Finanzierung der verbliebenen beiden Objekte, wenn auch nicht um solche zur Beschaffung eines neuen Darlehen, sondern um solche zu Beschaffung liquider Mittel in Form eines Veräußerungserlöses, ohne welchen die Tilgung der Darlehen nicht möglich gewesen wäre.

53Allerdings hält der Senat zugleich eine Einschränkung dieser Würdigung für zutreffend. Er hält es nur dann für zutreffend, Veräußerungskosten im o.g. Sinne als Geldbeschaffungs- und damit Werbungskosten für ein anderes Vermietungsobjekt einzuordnen, wenn diese Verwendung des Veräußerungserlöses von vornherein der Absicht des Steuerpflichtigen entsprach und er sie – wie etwa hier durch die vertraglichen Bestimmungen im Kaufvertrag – entsprechend in endgültiger Weise festgelegt hat. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Finanzierung des anderen Vermietungsobjekts mit dem Veräußerungserlös auf einer neuen Anlageentscheidung des Steuerpflichtigen beruht. Beruht die Verwendung des Veräußerungserlöses aber auf einer solchen neuen Anlageentscheidung, erscheint es nicht möglich, die Veräußerungskosten -wie im Streitfall die Maklerkosten- als durch diese Verwendung veranlasst anzusehen. Andernfalls würden Veräußerungskosten auch dann Werbungskosten bei einer anderen Einkünfteerzielung bilden, wenn der Veräußerungserlös irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt und ohne einen von vornherein bestehenden Zusammenhang für diese (etwa für eine Kapitalanlage oder die Anschaffung eines Vermietungsobjekts) eingesetzt wird. In einem solchen Fall kann aber nicht von einer Geldbeschaffung für die andere Einkünfteerzielung die Rede sein. Die vorgenannte Einschränkung entspricht im Wesentlichen den strengeren Kriterien des IX. Senats zur Beurteilung der o.g. Vorfälligkeitsentschädigungen, die er in seinem Urteil in BStBl II 1996, 595 aufgestellt, später allerdings wieder aufgegeben hat (siehe hierzu oben unter I.1.a).

54Nach Auffassung des Senats steht die vorstehende Beurteilung im Widerspruch zu der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Behandlung von durch eine Veräußerung ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigungen bei einer Verwendung des Veräußerungserlöses für eine Kapitalanlage i.S.v. § 20 EStG (siehe zu dieser ebenfalls oben unter I.1.a). Im o.g. Umfang folgt der Senat dieser Rechtsprechung daher nicht. Ebenso folgt der Senat nicht den o.g. finanzgerichtlichen Entscheidungen zur Behandlung von Maklerkosten in der vorliegenden Konstellation (siehe zu dieser oben unter I.1.e).

55Die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH dazu, ob durch einen berufsbedingten Umzug ausgelöste Maklerkosten Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG bilden können (siehe zu dieser oben unter I.1.c) ist nach Auffassung des Senats dagegen nicht auf die vorliegend in Rede stehende Situation übertragbar. Es steht jeweils eine andere Art von Veranlassungszusammenhang in Rede, nämlich zum einen ein solcher aufgrund einer (von vornherein beabsichtigten und festgelegten) Verwendung des Veräußerungserlöses, und zum anderen aufgrund eines berufsbedingten Umzugs.

56Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen sind die vorliegend streitigen Maklerkosten in der vom Kläger geltend gemachten Höhe von 23.730,51 € als Werbungskosten bei dessen Vermietungseinkünften aus den Objekten „B-Straße 1“ und „C-Straße 2 7“ abzuziehen. Der Kläger hat einen entsprechenden Anteil des durch die Veräußerung des Objekts „C-Straße 2 18“ erzielten Veräußerungserlöses zur Tilgung der beiden für die Anschaffung der erstgenannten Objekte aufgenommenen Darlehen bei der D-Bank AG und der E…-Bank Bank verwendet. Diese Verwendung des anteiligen Veräußerungserlöses war vom Kläger auch von vornherein beabsichtigt und dementsprechend in endgültiger Weise festgelegt worden, indem in § 2 des Kaufvertrags vereinbart wurde, dass der Käufer den Kaufpreis insoweit, als er zur Ablösung der auf dem verkauften Grundstück lastenden Grundschulden erforderlich war, an die Gläubiger der Grundschulden zu zahlen und nur der Restbetrag an den Verkäufer auszuzahlen war. Diese Zahlungen, zu denen der Käufer verpflichtet war, lösten nicht nur die Grundschulden ab, sondern tilgten zugleich die vorgenannten Darlehen, zu deren Sicherung die Grundschulden dienten. Hierbei geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die beiden Darlehen bei der D-Bank AG und der E…-Bank Bank bzw. die jeweilige Darlehensvaluta vom Kläger ursprünglich auch tatsächlich für die Anschaffung der beiden Objekte „B-Straße 1“ und „C-Straße 2 7“ verwendet wurde. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dagegen sprechen und auch das FA hat dies in den vorherigen Veranlagungszeiträumen so zugrunde gelegt. Des Weiteren geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Maklerkosten auf die entsprechende Rechnung vom 29.8.2007 hin auch noch im Streitjahr gezahlt hat. Auch hier sind keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich und das FA hat insoweit keine Einwendungen erhoben.

572. Angesichts der vorstehenden Würdigung kann dahinstehen, ob die anteiligen Maklerkosten im Streitfall auch deswegen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften aus den beiden verbliebenen Objekten „B-Straße 1“ und „C-Straße 2 7“ anzusehen sein könnten, weil der Kläger – wie er ergänzend geltend macht – ohne die Veräußerung des Objekts „C-Straße 2 18“ wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die beiden genannten Objekte zu halten, es sich also in diesem Sinne um einen „Notverkauf“ handelte. Allerdings wäre der Senat aufgrund des bisherigen Vorbringens des Klägers auch bereits nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob eine Situation der vorgenannten Art tatsächlich vorgelegen hat. Der Kläger hat zwar in allgemeiner Form geltend gemacht, er habe Mietausfälle erlitten, aufgrund derer in Zukunft die Gefahr bestanden habe, dass er die durch die drei Objekte bedingten Zahlungen an die Banken nicht mehr habe leisten können. Ob der Kläger aber tatsächlich wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, die Objekte zu halten und die durch sie bedingten Zahlungen zu leisten, ließe sich nur anhand der gesamten Vermögenssituation des Klägers beurteilen.

58II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGO i.V.m. § 709 ZPO.

59III. Die Revision war zuzulassen. Es handelt sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Angesichts der von der Beurteilung des Senats abweichenden finanzgerichtlichen Entscheidungen sowie der Rechtsprechung des VIII. Senats zu Einkünften aus § 20 EStG (siehe oben unter I.1.f) erscheint eine Entscheidung des BFH über den Streitfall zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 25. April 2013 (BStBl I S. 459) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)

2. a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 –

2. b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 –

3. a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 –

3. b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG – für Veranlagungszeiträume ab 2010 –

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG

7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr3 Buchstb ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010 vom 15.07.2013

Darlehensgewährung durch ausländischen Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

Mit Urteil vom 13. Juni 2013 (Az. 13 K 3679/12 F) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an einer inländischen KG beteiligt ist, nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte begründet, dass sie der KG ein Darlehen gewährt.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer KG, an der mittelbar über eine Holding-KG eine in Frankreich ansässigen Gesellschaft (S. A.) beteiligt ist. Die S. A. hatte der KG ein Darlehen gewährt. Die Darlehenszinsen behandelte das Finanzamt als Sonderbetriebseinnahmen der S. A. aus der Beteiligung an der KG. Aufgrund des Darlehens sei eine inländische Betriebsstätte der S. A. anzunehmen, so dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Insoweit berief sich das Finanzamt auf das BMF-Schreiben vom 16.04.2010 (BStBl I 2010, 354).

Das Gericht sah dies anders und gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Bei den Zinsen handele es sich zwar um Sondervergütungen, jedoch stehe Deutschland das Besteuerungsrecht nicht zu. Zinsen dürften nach dem DBA-Frankreich grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gläubiger ansässig sei. Dies gelte ausnahmsweise dann nicht, wenn die Forderung zu seiner inländischen Betriebsstätte gehöre. Allein durch die Darlehensgewährung an eine deutsche Tochter- oder Enkelgesellschaft werde jedoch noch keine inländische Betriebsstätte begründet.

Eine Betriebsstätte werde auch nicht durch § 50d Abs. 10 EStG begründet, da diese Vorschrift lediglich Vergütungen als Unternehmensgewinne fingiere.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2013 zum Urteil 13 K 3679/12 vom 13.06.2013

 

Finanzgericht Münster, 13 K 3679/12 F

Datum:
13.06.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3679/12 F
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
Tenor:

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B GmbH & Co. KG vom 21.05.2010 für 2003 und vom 09.03.2012 für 2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2012, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1Tatbestand:

2Streitig ist, ob Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für die Streitjahre 2003 und 2004 zu berücksichtigen sind.

3Die Klägerin ist die Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma B GmbH & Co. KG (im Folgenden: „B KG“). Gegenstand des Unternehmens der B KG war die Herstellung von Zulieferteilen für die Automobilindustrie.

4Unmittelbare Gesellschafter der B KG waren im Streitzeitraum die A GmbH – die Klägerin – als Komplementärin ohne Kapitalanteil und die D Holding GmbH & Co. KG als alleinige Kommanditistin (im Folgenden: D Holding KG“). An der Kommanditistin waren wiederum verschiedene Personen bzw. Gesellschaften beteiligt, u.a. auch die in Frankreich ansässige C S.A. – die Beigeladene – mit einem Anteil am Kommanditkapital von 88 %. Die Klägerin wurde im Jahr 2005 durch Austritt der D Holding KG Gesamtrechtsnachfolgerin der B KG im Wege der Anwachsung.

5Nach Abgabe von Steuererklärungen stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der B KG zunächst erklärungsgemäß mit 1.993.641,52 EUR für 2003 (Bescheid vom 08.12.2004) und mit ./. 206.215,- EUR für 2004 (Bescheid vom 23.08.2006) fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –. Die Beigeladene war bei diesen Bescheiden nicht Feststellungsbeteiligte. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

6Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung X führte im Jahr 2009 bei der B KG eine Betriebsprüfung – BP – für die Jahre 2003 und 2004 durch. In seinem BP-Bericht vom 30.09.2009 stellte der Prüfer unter Tz. 2.3 fest, die Beigeladene habe der B KG am 11.08.2003 ein Darlehen über 2.600.000,- EUR zur Verfügung gestellt. Für dieses Darlehen habe die B KG Zinsen gezahlt, und zwar 38.729,17 EUR im Jahr 2003 und 36.020,83 EUR im Jahr 2004. Da die Beigeladene durch ihre 88 %-ige Beteiligung an der D Holding KG zugleich mittelbare Gesellschafterin der B KG sei, seien ihr die Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen. Dies wirke sich gewinnerhöhend bei der B KG aus. Das Besteuerungsrecht für diese Zinsen stehe nämlich nach dem zwischen Deutschland und Frankreich bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen – DBA Frankreich – nur Deutschland zu, da für die Darlehensgeberin insoweit eine deutsche Betriebsstätte anzunehmen sei (Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF – vom 24.12.1999, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1999, 1076, Tz. 1.2.3 und 1.2.4). Weitere Änderungen durch die Zurechnung dieser Sonderbetriebseinnahmen ergäben sich nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung, etwa bei den Steuerrückstellungen, sondern lediglich bei der Gewerbesteuer durch einen Abzug von Zinsen für Dauerschulden (vgl. Anlage 1 und 4 des BP-Berichts vom 30.09.2009). Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht verwiesen.

7Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ am 21.05.2010 für die Streitjahre Änderungsbescheide gem. § 164 Abs. 2 AO, mit denen er den Gewinn der B KG aus Gewerbebetrieb mit 1.926.130,69 EUR (2003) und 76.302,95 EUR (2004) feststellte und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Hierbei stellte er auch erstmals eine Gewinnbeteiligung der Beigeladenen fest, und zwar in Höhe der erhaltenen Zinsen.

8Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide am 18.06.2010 Einspruch ein. Sie führte aus, bezüglich der Zinsen bestehe kein deutsches Besteuerungsrecht, da die Forderung der Beigeladenen nicht zu ihrer inländischen Betriebsstätte gehöre. Dies ergebe sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – (BFH-Urteil vom 8. 9. 2010 I R 74/09, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 231, 84).

9Aufgrund verschiedener anderer – nunmehr unstreitiger – Einwendungen im Rahmen des Einspruchsverfahrens bezüglich des Jahres 2004 erstellte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung X am 22.07.2011 einen geänderten Prüfungsbericht, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Tz. 2.3 des BP-Berichts blieb im Ergebnis unverändert, wobei sich der Prüfer hinsichtlich der Entstehung einer deutschen Betriebsstätte nunmehr auf das BMF-Schreiben vom 16.04.2010 (BStBl I 2010, 354) bezog und weiter darauf hinwies, dass das BFH-Urteil vom 8. 9. 2010 I R 74/09 (BFHE 231, 84), in dem der BFH zu einer anderen Auffassung gelangt sei, im BStBl nicht veröffentlicht worden und somit nicht anzuwenden sei.

10Auf der Grundlage des geänderten BP-Berichts erließ der Beklagte am 09.03.2012 einen weiteren Änderungsbescheid für 2004, mit dem er die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ./. 1.107.742,05 EUR feststellte. Die der Beigeladenen zugerechneten Einkünfte blieben unverändert.

11Mit Einspruchsentscheidung vom 25.09.2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

12Hiergegen hat die Klägerin am 26.10.2012 Klage erhoben.

13Nach ihrer Auffassung sind die an die Beigeladene gezahlten Zinsen nicht als Sonderbetriebseinnahmen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 i.V.m. § 50d des Einkommensteuergesetzes – EStG – zu erfassen, da die Forderung der Beigeladenen nicht ihrer deutschen Betriebsstätte zuzurechnen sei, sondern ihrer ausländischen Betriebsstätte. Die Forderung bilde nämlich einen Aktivposten nur im ausländischen „Stammhaus“. Daher seien die BFH-Urteile vom 8. 9. 2010 I R 74/09 (BFHE 231, 84) und vom 17. 10. 2007 I R 5/06 (BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356) anzuwenden.

14Die Klägerin beantragt sinngemäß,

15              die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der DURA KG vom 21.05.2010 für 2003 und vom 09.03.2012 für 2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2012, zu ändern, die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 38.729,17 EUR (2003) und 36.020,83 EUR (2004) zu vermindern und die auf die Beigeladene entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit 0,00 EUR festzustellen,

16hilfsweise,

17              die Revision zuzulassen.

18Der Beklagte beantragt,

19              die Klage abzuweisen.

20Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung.

21Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

22Entscheidungsgründe:

23Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

24I.

25Eine Beiladung der D Holding KG, die im Jahr 2005 aus der B KG ausgetreten war, war nicht notwendig.

26Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt gem. § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind. Dementsprechend sind im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften alle nach § 48 FGO klagebefugten Personen notwendig beizuladen; dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO (BFH-Beschluss vom 14. 1. 2003 VIII B 108/01, BStBl II 2003, 335). Gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO sind in Bezug auf Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen klagebefugt u.a. ausgeschiedene Gesellschafter, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist.

27Die Klagebefugnis setzt aber auch für einen ausgeschiedenen Gesellschafter gem. § 40 Abs. 2 FGO voraus, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist (BFH-Beschluss vom 23. 8. 1985 IV B 53/85, BFH/NV 1987, 584; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 236; Dumke in Schwarz, FGO, § 48 Rz. 33). Dies ist nicht der Fall, wenn der Rechtsstreit gesellschafterbezogene Fragen eines anderen Gesellschafters, etwa die Anerkennung von Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben zum Gegenstand hat (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 48 FGO Rz. 26).

28Im Streitfall ergeben sich für die – aus der B KG ausgetretene – D Holding KG durch die Zurechnung von Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen keine Auswirkungen, da die Feststellung ihres Gewinns hierdurch nicht beeinflusst ist, auch nicht etwa durch eine geänderte Gewerbesteuerrückstellung. Daher ist sie nicht in ihren Rechten verletzt.

29II.

30Die Klage ist zulässig.

31Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für beide Streitjahre. Zwar sind die Einkünfte der B KG aus Gewerbebetrieb in den angefochtenen Bescheiden für 2003 und 2004 jeweils in geringerer Höhe festgestellt worden als in den erstmaligen Bescheiden vom 08.12.2004 bzw. 23.08.2006, die bestandskräftig geworden sind.

32Jedoch war die Beigeladene bei den genannten erstmaligen Bescheiden nicht Feststellungsbeteiligte, so dass sie erst durch die Änderungsbescheide vom 21.05.2010 beschwert wurde. Aus dieser erstmaligen Beschwer ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis, das auch von der gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugten Klägerin geltend gemacht werden kann.

33III.

34Die Klage ist auch begründet.

35Die angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der B KG sind rechtswidrig und verletzen die B KG in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Unrecht die an die Beigeladene gezahlten Zinsen in Höhe von 38.729,17 EUR (2003) und 36.020,83 EUR (2004) als Sonderbetriebseinnahmen erfasst.

361)              Die Beteiligten haben übereinstimmend und zutreffend angenommen, dass es sich bei den streitigen Zinserträgen um Sondervergütungen handelt, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Nach dieser Vorschrift sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch die Gewinnanteile der Mitunternehmer und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.

372)              Die Beteiligten sind ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass hierbei auch die Einkünfte der Beigeladenen Sondervergütungen darstellen können, obwohl sie über die D Holding KG nur mittelbar an der B KG beteiligt war. Denn gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG steht der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind.

38Im Streitfall ist dies wegen der 88 %-igen Beteiligung der Beigeladenen an der D Holding KG, die wiederum alleinige Kommanditistin der B KG war, anzunehmen.

393)              Entgegen der Auffassung des Beklagten durften in den Streitjahren aber die an die Beigeladene gezahlten Zinsen nicht im Rahmen der Gewinnfeststellung berücksichtigt werden, weil die Zinserträge nicht den in Deutschland zu besteuernden Einkünften der B KG zuzurechnen sind.

40Nach Art. 10 Abs. 1 DBA Frankreich können Zinsen ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert sind oder nicht, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. Dies ist im Streitfall Frankreich. Nach Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich gilt der vorstehende Absatz jedoch nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der sonstigen Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat und die Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört (sog. Betriebsstättenvorbehalt). In diesem Fall ist Artikel 4 DBA Frankreich anzuwenden. Gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA Frankreich können Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen in dem anderen Staat durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig ist.

41Im Streitfall gelangt der Betriebsstättenvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich nicht zur Anwendung, so dass gem. Art. 10 Abs. 1 DBA Frankreich allein dem Staat Frankreich das Besteuerungsrecht zusteht. Denn eine im Ausland ansässige Gesellschaft, hat nicht allein dadurch eine deutsche Betriebsstätte begründet, dass sie einer deutschen Tochter- bzw. Enkelgesellschaft ein Darlehen gewährt hat. Dies hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden (BFH-Urteile vom 17. 10. 2007 I R 5/06, BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356; vom 8. 9. 2010 I R 74/09, BFHE 231, 84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2011, 138; vom 7. 12. 2011 I R 5/11, BFH/NV 2012, 556).

42Denn eine Forderung gehört nur dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie aus Sicht der Betriebsstätte nicht nur steuerrechtlich, sondern in tatsächlich-funktionaler Weise einen Aktivposten bildet (BFH-Urteile vom 17. 10. 2007 I R 5/06, BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356; vom 8. 9. 2010 I R 74/09, BFHE 231, 84, BFH/NV 2011, 138). Dies ist im Streitfall nicht der Fall, da das Darlehen bei der Beigeladenen als Darlehensgeberin, nicht bei der B KG aktiviert war.

43Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BFH an und widerspricht der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. 4. 2010, BStBl I 2010, 354, Tz. 5.1).

444)              Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG.

45Nach dieser Vorschrift gelten u.a. Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG für Zwecke der Anwendung eines DBA ausschließlich als Unternehmensgewinne, wenn auf diese Vergütungen die Vorschriften des DBA anzuwenden sind und das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung enthält. Wenn durch diese Vorschrift im Streitfall die streitigen Zinsen als „Unternehmensgewinne“ der deutschen Betriebsstätte zugerechnet werden könnten, könnten sie gem. Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich als Sonderbetriebseinnahmen in Deutschland erfasst werden.

46Jedoch führt die Qualifikation als „Unternehmensgewinne“ nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, nicht dazu, dass es sich um gewerbliche Gewinne einer Betriebsstätte handelt und dass die Einkünfte fiktiv einer Betriebsstätte zugerechnet werden können; vielmehr greift die Fiktion begrifflich hierfür zu kurz (BFH-Urteile vom 8. 9. 2010 I R 74/09, BFHE 231, 84, BFH/NV 2011, 138; vom 7. 12. 2011 I R 5/11, BFH/NV 2012, 556). Dementsprechend kann das deutsche Besteuerungsrecht nicht unbeschadet der Abkommensvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung mittels einer unilateral fingierten Einkunftsqualifikation durchgesetzt werden, sondern es verbleibt bei dem Besteuerungsrecht des anderen Staates (BFH-Urteil vom 8. 9. 2010 I R 74/09, BFHE 231, 84, BFH/NV 2011, 138), hier Frankreich.

47Ob und ggf. in welchem Umfang anders zu entscheiden wäre, wenn – wie vom Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 angedacht (BR-Drucks. 139/13 vom 22. 2. 2013, S. 25, 26) – § 50d Abs. 10 EStG geändert wird und Gesellschaftervergütungen fiktiv einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, kann der Senat offen lassen, da das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens sowohl inhaltlich als auch zeitlich offen ist. Insofern kommt auch nicht in Betracht, das Verfahren ruhen zu lassen.

48IV.

49Die Entscheidung, die Berechnung der festzustellenden Beträge auf den Beklagten zu übertragen, beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Die Ermittlung erfordert einen nicht unerheblichen Aufwand, da mehrere Feststellungen betroffen sind.

50Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 139 Abs. 4 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung.

51Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.

Sonderabschreibungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Spekulationsgewinn!

Entfällt der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstückes innerhalb der zehnjährigen sog. Spekulationsfrist auf Wertsteigerungen, die nach „alter Rechtslage“ steuerfrei hätten realisiert werden können, so bleiben diese Gewinnanteile weiterhin steuerfrei. Dies müsse auch für den Teil des Veräußerungsgewinnes gelten, der daraus resultiere, dass der Verkäufer Sonderabschreibungen und andere Absetzungen bis zum 31. März 1999 in Anspruch genommen habe – das hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster in einer am 15. Juli 2013 veröffentlichten Entscheidung vom 21. Juni 2013 (Az. 4 K 1918/11 E) klargestellt.

Das Urteil betrifft eine bisher ungeklärte Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der im Jahr 1999 beschlossenen Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre steht und die weiterhin in einer Vielzahl von Veräußerungsfällen – insbesondere bei Grundstücksgeschäften – relevant ist. Die Verlängerung der Spekulationsfrist traf seinerzeit unter anderem auch Steuerpflichtige, die ihre Grundstücke zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 bereits länger als zwei Jahre besaßen. Sie hätten – nach alter Rechtslage – den Gewinn, den sie beim Verkauf des Grundstückes erzielen, nicht versteuern müssen. Die gesetzliche Neuregelung führte allerdings dazu, dass für diese Grundstückseigentümer ebenfalls die neue zehnjährige Spekulationsfrist galt. Ein steuerfreier Verkauf war damit für die Betroffenen plötzlich erst wieder nach Ablauf einer Frist von insgesamt zehn Jahren zwischen An- und Verkauf möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung des Gesetzes am 31. März 1999 bereits entstanden waren und die nach der bis dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (BVerfG Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL14/02 u. a.). Daher sind in einer Vielzahl von Veräußerungsfällen die entstandenen Gewinne aufzuteilen. Soweit sie auf Wertsteigerungen beruhen, die bereits vor dem 31. März 1999 eingetreten sind, bleiben die Gewinne steuerfrei.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat jetzt entschieden, dass der Veräußerungsgewinn, soweit er auf Sonderabschreibungen bzw. anderen Absetzungen beruht, die vor dem 31. März 1999 in Anspruch genommen worden sind, ebenfalls steuerfrei bleibt. Auch insoweit sei das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns schutzwürdig. Der Senat gab der Klage statt. Er folgt damit nicht der von der Finanzverwaltung allgemein vertretenen Auffassung, dass derartige Abschreibungen und Absetzungen bei der Aufteilung eines Veräußerungsgewinnes in steuerpflichtige und steuerfreie Anteile lediglich linear zu berücksichtigen seien.

Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie anderen Absetzungen, die der Kläger bereits vor dem 31. März 1999 in Anspruch genommen hatte. Als steuerpflichtig sah er lediglich einen Gewinn in Höhe von 4.900 DM an, während das Finanzamt einen steuerpflichtigen Gewinn von 18.200 DM errechnete. Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und der sonstigen Absetzungen ergebende „buchmäßige“ Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31. März 1999 zugeordnet, während der Kläger diese als vor dem 31. März 1999 eingetretene, steuerfreie Wertsteigerung behandelt hat.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.07.2013 zum Urteil 4 K 1918/11 vom 21.06.2013

 

Finanzgericht Münster, 4 K 1918/11 E

Datum:
21.06.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1918/11 E
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.5.2011 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 4.904,- DM gemindert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand

2Die Beteiligten streiten über die Höhe der Aufteilung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks in Bezug auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilweise für verfassungswidrig erklärte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei Jahren auf zehn Jahre.

3Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten neben Arbeitslohn Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus der Vermietung mehrerer Grundstücke und aus Beteiligungen.

4Mit notariellem Vertrag vom 3.12.1996 erwarb der Kläger das bebaute Grundstück J- Weg 1 in M-Stadt für 345.279,25 DM. Die Anschaffungskosten betrugen einschließlich Nebenkosten und anschaffungsnahen Aufwendungen 360.679,- DM. Der Kläger vermietete das Grundstück, bis er es mit notariellem Vertrag vom 1.9.1999 für 290.000,- DM veräußerte. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nahm er für das Gebäude im Anschaffungsjahr eine Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) in Höhe von 170.020,- DM und im Übrigen Regelabschreibungen vor.

5Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1999 teilte der Kläger dem Beklagten auf Nachfrage folgende Berechnung des Veräußerungsgewinns mit:

6

Anschaffungskosten 1996 360.679,- DM
§ 4 FördG 170.020,- DM
Regel-AfA 1997 6.712,- DM
Regel-AfA 1998 7.384,- DM
Regel-AfA 1999 6.768,- DM
AfA gesamt 190.884,- DM
„Buchwert“ 169.795,- DM
Verkaufspreis 290.000,- DM
Differenz 120.205,- DM
Veräußerungskosten 172,- DM
Veräußerungsgewinn 120.033,- DM

7Nach seiner Ansicht sei der Veräußerungsgewinn wegen der schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch steuerfrei zu stellen. Die Verhandlungen mit der Käuferin seien bereits vor Erlass der Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, mit dem die Spekulationsfrist für Grundstücke auf zehn Jahre verlängert wurde, aufgenommen worden.

8Der Beklagte berücksichtigte im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1999 den vollen Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das Verfahren über den hiergegen eingelegten Einspruch ruhte wegen der beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist (Aktenzeichen 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05).

9Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 7.7.2010 entschieden hatte, dass die Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig ist, soweit Wertsteigerungen bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 besteuert werden, legte der Beklagte in einem geänderten Einkommensteuerbescheid einen geminderten Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.222,- DM zugrunde. Diesen berechnete er wie folgt:

10

Zeitraum Wertzuwachs
3.12.1996 – 1.9.1999 = 32,935 Monate 120.033,- DM
3.12.1996 – 31.3.1999 = 27,935 Monate 101.811,- DM steuerfrei
1.4.1999 – 1.9.1999 = 5 Monate 18.222,- DM steuerpflichtig

11Den weiterhin aufrecht erhaltenen Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Er verwies auf das zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14), wonach die Aufteilung eines nach der Rechtsprechung des BVerfG teilweise steuerfreien und teilweise steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns grundsätzlich zeitanteilig vorzunehmen sei, soweit keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Wertsteigerung oder Wertminderung vorlägen. Den besonderen Wertverlusten sei bereits durch Gewährung der Sonderabschreibung nach § 4 FördG entsprochen worden.

12Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass der Veräußerungsgewinn nicht aus einem Wertzuwachs, sondern aus der hohen Sonderabschreibung resultiere. Tatsächlich habe es gar keinen Wertzuwachs gegeben. Die Sonderabschreibung sowie die bis zum 31.3.1999 in Anspruch genommenen Regelabschreibungen seien dem steuerfreien Zeitraum zuzuordnen. Wäre das Grundstück vor dem 31.3.1999 verkauft worden, wäre folgender Veräußerungsgewinn entstanden:

13

Anschaffungskosten 1996 360.679,- DM
§ 4 FördG 170.020,- DM
Regel-AfA 1997 6.712,- DM
Regel-AfA 1998 7.384,- DM
Regel-AfA 1999 anteilig bis 31.3. 1.692,- DM
AfA gesamt 185.808,- DM
„Buchwert“ 31.3.1999 174.871,- DM
Verkaufspreis 290.000,- DM
Veräußerungsgewinn 115.129,- DM

14In dieser Höhe sei der Gewinn steuerfrei zu belassen, da insoweit aufgrund der steuerlichen Entstrickung eine Vermögensposition vorliege, die entsprechend der Ansicht des BVerfG verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Nur die Differenz zum gesamten Veräußerungsgewinn (120.033,- DM) in Höhe von 4.904,- DM sei demnach steuerpflichtig.

15Die Kläger beantragen sinngemäß,

16den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.5.2011 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 4.904,- DM reduziert wird.

17Der Beklagte beantragt sinngemäß,

18              die Klage abzuweisen,

19hilfsweise, die Revision zuzulassen.

20Er ist der Ansicht, dass die Kläger nicht nachgewiesen hätten, dass ein atypischer Wertzuwachs des Grundstücks überwiegend vor dem 31.3.1999 stattgefunden habe. Die Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 4 FördG ausschließlich im steuerfreien Zeitraum würde zu einer Doppelbegünstigung des Klägers führen, da die Abschreibung bereits als Werbungskosten berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grund werde das ausgenutzte AfA-Volumen im Fall der Veräußerung wieder neutralisiert. Tatsächlich sei der Wert des Grundstücks gar nicht in diesem Umfang gesunken, wie sich am Verkaufspreis zeige.

21Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

22Entscheidungsgründe

23Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO).

24Den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 28.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.5.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften ein 4.904,- DM übersteigender Betrag angesetzt wurde.

25Der Beklagte hat den steuerbaren Anteil des Veräußerungsgewinns aus dem Grundstück in M-Stadt unzutreffend linear zeitanteilig nach der Haltedauer des Grundstücks berechnet.

26Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (bis 1998: Spekulationsgeschäfte) im Sinne von § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stellen gemäß § 22 Nr. 2 EStG sonstige Einkünfte dar. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung (EStG a. F.) waren Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre betrug. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dahingehend geändert, dass nunmehr eine zehnjährige Frist gilt. Die Neuregelung ist auf alle Veräußerungsgeschäfte anwendbar, bei denen der obligatorische Vertrag nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossen wurde (§ 52a Abs. 11 Satz 1 EStG).

27In den Fällen, in denen die Spekulationsfrist am 31.12.1998 bereits abgelaufen war, verstößt die Anwendungsbestimmung zur Neuregelung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in dem Veräußerungsgewinn auch Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert worden sind oder hätten realisiert werden können (BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, unter C. II. 2. b) der Gründe). Denn mit dem Ablauf der Zweijahresfrist erfüllte sich die vertrauensrechtlich geschützte Erwartung, dass die bisherigen Wertzuwächse steuerlich nicht erfasst werden. Durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist wurde diese Vertrauensposition nachträglich entwertet.

28Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 (bis 1998: Nr. 4 bis 6) abgezogen worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 2 EStG a. F.). Im Streitfall beträgt der auf die gesamte Haltedauer des Grundstücks entfallende Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung dieser Regelung unstreitig 120.033,- DM.

29Dieser Betrag ist in einen nicht steuerbaren und in einen steuerbaren Teil aufzuteilen. Der auf den Zeitraum vor dem 1.4.1999 entfallende Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Besteuerung. Dieser Teil beträgt 115.129,- DM. Die Kläger haben bei der Berechnung des bis zum 31.3.1999 entstandenen und damit nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zutreffend die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung (AfA) sowie die Sonderabschreibung nach § 4 FördG von den Anschaffungskosten abgezogen.

30Nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2010 ist maßgeblich, ob der Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen enthält, die bis zum 31.3.1999 steuerfrei hätten realisiert werden können. Nach Ansicht des Senats muss dies auch für Sonderabschreibungen und andere Absetzungen gelten, die im Veräußerungsgewinn enthalten sind. Es kann nicht darauf ankommen, ob es sich um tatsächliche Steigerungen des Grundstückswerts handelt oder der Veräußerungsgewinn überwiegend deshalb entsteht, weil in der Vergangenheit gesetzlich zulässige Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der Zweijahresfrist geschützten Vermögensposition ist in diesem Fall verfassungsrechtlich ebenso geschützt wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen. Maßgeblich ist allein, dass das Grundstück vor dem 31.3.1999 vollständig steuerfrei hätte veräußert werden können. Eine zeitlich lineare Aufteilung, wie sie vom Beklagten entsprechend der „Vereinfachungsregelung“ in Tz. II.1 des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) vorgenommen wurde, entspricht den Vorgaben des BVerfG nicht (so im Ergebnis auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 27.12.2011 9 V 280/11, EFG 2012, 1460; zweifelnd auch BFH-Beschlüsse vom 11.4.2012 IX B 14/12, BFH/NV 2012, 1130 und vom 12.7.2012 IX B 64/12, BFH/NV 2012, 1782).

31Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt auch keine Doppelbegünstigung des Klägers vor. Vielmehr würde umgekehrt eine teilweise Zuordnung zum steuerpflichtigen Teil eine verfassungswidrige und damit unzulässige Besteuerung darstellen. Der Kläger hat im Anschaffungsjahr die gesetzlich zulässige Sonderabschreibung nach § 4 FördG in Anspruch genommen. Dass diese Abschreibung in die Berechnung des nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns einbezogen wird, ist Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauens auf die Realisierung eines steuerfreien Gewinns.

32Der verbleibende Teil des Veräußerungsgewinns in Höhe von 4.904,- DM unterliegt nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als privates Veräußerungsgeschäft im Streitjahr 1999 der Einkommensteuer.

33Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

34Die Revision war wegen besonderer Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Rechtsfrage, ob es sich bei im Rahmen der Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Abschreibungen um „Wertzuwächse“ im Sinne der BVerfG-Rechtsprechung handelt, noch unentschieden (BFH-Beschlüsse vom 11.4.2012 IX B 14/12, BFH/NV 2012, 1130 und vom 12.7.2012 IX B 64/12, BFH/NV 2012, 1782). Darüber hinaus sieht das BMF-Schreiben vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) in Tz. II.1. grundsätzlich eine zeitanteilig lineare Aufteilung vor und enthält keine Sonderregelungen für Abschreibungen.

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Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 4. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des dazugehörigen Protokolls vom 24. Juni 2013

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Anwendbarkeit der sog. Ein-Prozent-Regelung auf Taxen

 Gesetze

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
,
FGO § 115 Abs. 2
,
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

 Instanzenzug

FG München Urteil vom 12.12.2011 7 K 1434/10

 

1%-Regelung berechnen

 

 Gründe

[1 ] I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Taxiunternehmen mit mehreren Taxen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat für das Fahrzeug mit dem jeweils höchsten Bruttolistenpreis ertragsteuerlich Privatentnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG ) sowie umsatzsteuerlich einen Privatanteil von 15 % angesetzt.

[2 ] Mit der Klage machte der Kläger geltend, eine private Nutzung der Taxen habe mit Ausnahme einer Bagatellnutzung von höchstens 50 km jährlich für Besorgungen quasi am Wegesrand nicht stattgefunden. Für Privatfahrten habe das Fahrzeug der Lebensgefährtin zur Verfügung gestanden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

[3 ] Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend.

[4 ] Taxen seien Nutz-/Sonderfahrzeuge. Es liege daher ein atypischer Sachverhalt vor, auf den nicht ohne weiteres die typisierende Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwendbar sei. Für solche Fahrzeuge gelte nicht ohne weiteres der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung, so dass das FA die Beweislast dafür trage. Diese Rechtsfragen bedürften grundsätzlicher Klärung.

[5 ] Tatsächlich finde eine private Nutzung nicht statt. Dies habe er, der Kläger, im Detail dargelegt. Es sei lebensfremd zu unterstellen, wie es das FG unternehme, dass eine Familie mit „nur” einem privaten PKW deswegen mit den Taxen Privatfahrten durchführe. Millionen von Haushalten besäßen nur einen PKW. Private Fahrten habe die für Haushaltsführung und Kind zuständige Lebensgefährtin mit dem privat gehaltenen PKW durchgeführt. Ein gelegentliches Miterledigen einer privaten Angelegenheit an einer ohnehin gefahrenen Strecke könne nicht ernstlich zur Anwendung der 1 %-Regelung führen. Zudem dürften Taxen nur nach entsprechender Abrüstung (Entfernung von Taxameter, Taxischild, Ordnungsschild und Werbeaufschriften) privat genutzt werden. Er habe sich als Neueinsteiger keine Unregelmäßigkeiten erlauben wollen und können.

[6 ] Die Führung von Fahrtenbüchern für drei Taxen und einen Mietwagen mit wechselnden Fahrern sei unzumutbar.

[7 ] Angesichts der Differenzierung, die der Bundesfinanzhof (BFH) zwischen Nutz- und Sonderfahrzeugen auf der einen Seite und normalen PKW auf der anderen Seite vornehme (Entscheidungen vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472; vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300 , und vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108 , BStBl II 2009, 381) stehe das FG-Urteil in Widerspruch zu den dort aufgestellten Grundsätzen.

[8 ] II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionszulassungsgründe entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend dargelegt.

[9 ] 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt eine grundsätzlich bedeutsame klärungsbedürftige und im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage voraus. Zu diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer folglich auszuführen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N.).

[10 ] Daran fehlt es. Es ist schon nicht ganz klar, welche konkrete Rechtsfrage der Kläger aufwerfen will. Insbesondere hat der Kläger aber keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit durch den BFH gemacht, und diese ist auch nicht offensichtlich (vgl. dazu i.E. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32).

[11 ] a) Soweit der Kläger meint, ein atypischer Sachverhalt verbiete die Anwendung der typisierenden Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , hat er nicht dargestellt, inwieweit sich hierin eine ungeklärte Rechtsfrage verbirgt.

[12 ] Der Senat hat vielmehr in seinem Urteil in BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472 (dort unter II.1.d) bereits ausgeführt, dass bestimmte Arten von Kfz, namentlich PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, während dieser Erfahrungssatz sich auf LKW und Zugmaschinen grundsätzlich nicht anwenden lasse. Damit hat er eine allgemeine Aussage dahin getroffen, dass atypische Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG herauszunehmen sind. Es ist nicht erkennbar, warum es einer neuerlichen Entscheidung desselben Inhalts bedürfte.

[13 ] b) Soweit der Kläger in der Sache meint, Taxen seien ebenso atypisch wie LKW und Zugmaschinen, hat er nicht dargelegt, inwieweit diese Frage —falls darin überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage und nicht das Ergebnis der Rechtsanwendung im Einzelfall zu sehen ist— zweifelhaft sein sollte. Er hat keine Hinweise darauf gegeben, wer wann wo dieses Thema aufgeworfen haben soll. Auch dem Senat erschließt sich nicht, warum Taxen —wie der Kläger meint— nicht typischerweise für private Zwecke genutzt werden sollten. Es handelt sich gerade typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind.

[14 ] Davon geht auch das Bundesministerium der Finanzen mit seinen Erleichterungen für die Führung von Fahrtenbüchern bei Taxen (vgl. Schreiben vom 18. November 2009 IV C 6-S 2177/07/10004, 2009/0725394, BStBl I 2009, 1326, unter III.3.b) aus, die nur erforderlich sind, wenn dem Grunde nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch auf Taxen anwendbar ist. Der Kläger hat keine abweichenden Stimmen benannt oder plausibel dargelegt, warum dies unzutreffend sein soll. Eine Rechtsgrundlage für seine Ausführungen, die private Nutzung von Taxen sei nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig, hat der Kläger nicht genannt. Die Frage, ob eine etwaige Unzulässigkeit von Privatfahrten überhaupt die tatsächliche Nichtvornahme von Privatfahrten indiziert, muss daher nicht beantwortet werden.

[15 ] 2. Die behaupteten Divergenzen sind ebenfalls nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden.

[16 ] Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Divergenz liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage nicht übereinstimmt. Folglich sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO für eine schlüssige Divergenzrüge diese tragenden, abstrakten Rechtssätze aus dem FG-Urteil einerseits sowie aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307 ).

[17 ] Daran fehlt es. Der Kläger hat lediglich gerügt, dass das FG die Taxen nicht als Nutz-/Sonderfahrzeuge betrachtet habe, auf die § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anwendbar sei. Diese Rüge ist schon deswegen unschlüssig, weil es auch nach den Entscheidungen in BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472 sowie in BFHE 224, 108 , BStBl II 2009, 381 nicht darauf ankommt, ob ein Fahrzeug ein Sonderfahrzeug ist, sondern ob es typischerweise für Privatfahrten geeignet ist. Von diesem Grundsatz ist das FG gerade nicht abgewichen. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die Taxen für Privatfahrten geeignet sind. Der Beschluss in BFH/NV 2005, 1300 befasst sich nicht mit der Typisierungsfrage.

[18 ] Im Kern beanstandet der Kläger mit dieser Rüge lediglich die nach seiner Auffassung fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die für sich genommen außerhalb der greifbaren Gesetzeswidrigkeit (zu den Voraussetzungen der Revisionszulassung aus diesem Grunde vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13 ) die Zulassung der Revision nicht ermöglicht. Eine solche Gesetzeswidrigkeit hat der Kläger mit der Wertung „ohne Zweifel” zwar behauptet, bezieht dies aber fälschlich auf die hier nicht maßgebende Einstufung der Taxen als Sonderfahrzeuge. Eine grobe Fehlerhaftigkeit in Bezug auf die typischerweise vorhandene Eignung der Taxen zu Privatfahrten ist damit nicht dargelegt.

[19 ] 3. Zu der umsatzsteuerlichen Behandlung sind keine Rügen erhoben.

 

Neue Umzugskosten ab 1.8 (Umzugskostenpauschale)

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2012, 1. Januar 2013 und 1. August 2013
BEZUG BMF-Schreiben vom 23. Februar 2012

– IV C 5 – S 2353/08/10007 – DOK 2012/0161821 BStBl 2012 I Seite 262 ­
GZ IV C 5 – S 2353/08/10007

DOK 2012/0899967

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2012, ab 1. Januar 2013 sowie 1. August 2013 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
• 1. März 2012 1.711 Euro;
• 1. Januar 2013 1.732 Euro;
• 1. August 2013 1.752 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
• ab 1. März 2012 1.357 Euro;
www.bundesfinanzministerium.de Seite 2 • ab 1. Januar 2013 1.374 Euro;
• ab 1. August 2013 1.390 Euro.

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs

• ab 1. März 2012 679 Euro;
• ab 1. Januar 2013 687 Euro;
• ab 1. August 2013 695 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete wei­tere Person mit Ausnahme des Ehegatten:
• zum 1. März 2012 um 299 Euro;
• zum 1. Januar 2013 um 303 Euro;
• zum 1. August 2013 um 306 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 23. Februar 2012 – IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK: 2012/0161821 (BStBl 2012 I Seite 262) ist auf Umzüge, die nach dem 29. Februar 2012 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Umsatzsteuer – Eingabe zur Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ (BStBK)

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an sich mit einer Eingabe zum Thema Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ an das BMF gewandt.


Hintergrund: 
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist am 29.6.2013 im BGBl. I S. 1809 verkündet worden. Durch das Gesetz wird u.a. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG eingefügt. Hiernach ist in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „Gutschrift“ erforderlich. Diese Formulierung implementiert, dass explizit das Wort „Gutschrift“ auf dem Rechnungsdokument genannt werden muss, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Hierzu führt die BStBK weiter aus:

  • Nach unserer Auffassung ist diese Auslegung sehr bedenklich und führt zu einem Formalismus, der im internationalen Geschäftsverkehr nicht geduldet werden kann. In der Praxis findet man häufig die Angabe „credit note“ bzw. „self billing“ auf der Rechnung. Diese Angaben sollten ausreichend sein.
  • Aus Art. 248a Satz 2 MwStSystRL geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen dürfen.
  • In den Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung (Richtlinie 2010/45/EU) zu Art. 248a heißt es: „Die Mehrwertsteuerbestimmungen schreiben nicht vor, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist. Falls eine andere Sprache als die Landessprache benutzt wird, darf der Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund der in der Rechnung verwendeten Sprache beschränken.“
  • Wir regen daher an, dass die Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ auch in vergleichbarer Formulierung sowie in anderen Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt wird.
  • Weiterhin möchten wir gern auf den in der betrieblichen Praxis vielfach verwendeten Begriff der kaufmännischen Gutschrift hinweisen. Unternehmen, die beispielsweise im Fall von Warenrückgaben nach Reklamation ihre bereits gestellten Rechnungen ändern und hierzu eine  Abrechnung über den zu viel erhaltenen Betrag ausstellen, bezeichnen diese Abrechnung regelmäßig als „Gutschrift“.
  • Für eine entsprechende Klarstellung, dass die Verwendung des Begriffs „ Gutschrift“ bei Stornorechnungen und anderen kaufmännischen Abrechnungen für  sich allein genommen nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG führt, wären wir Ihnen sehr dankbar.
  • Die Neuregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Da die Unternehmen die gesetzlichen Regelungen und die sie konkretisierenden Erlassregelungen in ihren internen Abläufen sowie den Softwareprogrammen umsetzen müssen, empfehlen wir, eine Nichtbeanstandungsregelung von mindestens sechs Monaten einzuführen.

Quelle: BStBK online

Grunderwerbsteuer – Bremen will Steuer um 0,5 Prozentpunkte erhöhen

Der Senat hat am 9.7.2013 die Erhöhung der Grunderwerbsteuer um 0,5 Prozentpunkte auf 5 Prozent ab dem 01.01.2014 beschlossen. 

Die Steuererhöhung, die die Bürgerschaft noch beschließen muss, soll zu einem jährlichen Mehraufkommen von rund 8,1 Mio. € ab dem Jahr 2014 führen, das nicht in den bundesstaatlichen Länderfinanzausgleich geht, sondern vollständig im bremischen Landeshaushalt verbleibt.

Im Ländervergleich erhebt Bremen zurzeit eine niedrigere Grunderwerbsteuer als der Schnitt aller Bundesländer. Auch Niedersachsen plant eine Erhöhung auf 5 Prozent ab 2014, so dass keine Beeinträchtigung des Grundstücksmarktes aufgrund von Abwanderung potenzieller Grundstückskäufer ins niedersächsische Umland zu befürchten steht.

Finanzsenatorin Karoline Linnert erklärte hierzu: „Der Senat hat sich angesichts der schwierigen Haushaltslage Bremens bewusst für die Steuererhöhung als wichtigen und notwendigen Schritt zur Verbesserung der Einnahmesituation entschieden“.

Quelle: Pressemitteilung der Senatorin für Finanzen in Bremen
-> Grunderwerbsteuer berechnen