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Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2013

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2013 und monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013

entsprechend BMF-Schreiben vom 3. Juni 2013 – IV D 3 – S 7329/13/10001 (2013/0511800) –

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht.

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Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 18.10.2012 (Az. 14 K 2159/12) entschieden.

In dem Verfahren hatte ein Hauseigentümer für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses 357,36 Euro gezahlt. Er beantragte hierfür in seiner Einkommensteuererklärung 2010 die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Für diese komme nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.02.2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht und gewährte dem Kläger die beantragte Steuerermäßigung. Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig.

Nach § 35a Abs. 3 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 Euro, soweit die Kosten nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 03.06.2013 zum Urteil 14 K 2159/12 vom 18.10.2012

Bayern, Hessen und Sachsen fordern steuerliche Entlastung für Normalverdiener

Mit der Forderung nach steuerlicher Entlastung mittlerer Einkommen, einheitlichen Regeln für Umweltzonen und Bürokratieabbau für Handwerker gehen Bayern, Hessen und Sachsen in die am 05.06.2013 beginnende Konferenz der Wirtschaftsminister. Ledigen mit weniger als 42.000 Euro und Verheirateten mit weniger als 84.000 Euro Jahreseinkommen solle der Solidaritätszuschlag erlassen werden, schlugen die Minister Martin Zeil (Bayern), Florian Rentsch (Hessen) und Sven Morlok (Sachsen) vor.

„Damit würden vor allem mittlere Einkommen entlastet, die von der kalten Progression besonders stark betroffen sind“, erklärten die Minister. „Es ist ein Skandal, dass die rotgrüne Mehrheit im Bundesrat das auf die Beseitigung dieses Effektes abzielende Gesetzesvorhaben der christlich-liberalen Bundesregierung gestoppt hat. Mit der Umgestaltung des Solidaritätszuschlags erreichen wir aber ähnliche Entlastungswirkungen, ohne dass der Bundesrat dies blockieren kann. Die rechnerischen Einnahmeausfälle von rund vier Milliarden Euro würden durch positive Anreizeffekte verkleinert und wären vor dem Hintergrund der insgesamt erfreulichen Ergebnisse der Steuerschätzung verkraftbar.“

Not tut nach Auffassung von Zeil, Rentsch und Morlok auch eine Vereinheitlichung der Regelungen für Umweltzonen: „In Deutschland existieren 57 Umweltzonen mit unterschiedlichen Einfahrtsbeschränkungen, Gebührenordnungen und Ausnahmeregelungen. Dies ist für Unternehmen eine unzumutbare bürokratische Belastung, besonders für Handwerk, Einzelhändler, Güterkraftverkehrsunternehmer, Busunternehmer und Schaustellergewerbe.“

Hohen bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen sehen die Minister auch bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, deren Fälligkeitstermine 2005 vorverlegt worden waren, um die Sozialkassen zu stärken. „Das führt überall dort zu Doppelarbeit, wo Arbeitnehmer auf Stundenbasis entlohnt werden; hier muss nämlich zunächst vorläufig und dann später noch einmal endgültig abgerechnet werden. Handwerk und Handel sind von daher besonders betroffen.“

Die Situation der Sozialkassen habe sich aber entspannt, so dass der Grund der Maßnahme entfallen sei, argumentieren die Minister. Dagegen sei es ungewiss, wie sich die Lage der Banken auf die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen auswirken werde. „Deshalb wäre eine Liquiditätsstärkung um rund 25 Milliarden Euro, wie sie eine Verlegung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge bewirken würde, gesamtwirtschaftlich sinnvoll.“

Quelle: Wirtschaftsministerium Bayern, Pressemitteilung vom 02.06.2013

EU Kommission fordert vom VEREINIGTEN KÖNIGREICH Gewährleistung, dass Freizeitboote keinen steuervergünstigten Kraftstoff nutzen

Die Europäische Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften so zu ändern, dass privat genutzte Freizeitboote wie Luxusjachten nicht länger niedrig besteuerten Kraftstoff nutzen können, der für Fischereifahrzeuge gedacht ist. Gemäß den EU-Vorschriften zur steuerlichen Kennzeichnung von Kraftstoffen sind Kraftstoffe, die einem niedrigeren Steuersatz unterliegen, mit Farbstoffen zu kennzeichnen. Fischereifahrzeuge beispielsweise können Kraftstoff verwenden, der einem niedrigeren Steuersatz unterliegt oder steuerbefreit ist; Freizeitboote dagegen müssen Kraftstoff verwenden, auf den der normale Steuersatz anfällt.

Laut geltendem Recht sind Kraftstoffhändler im Vereinigten Königreich nicht gezwungen, getrennte Tanks vorzusehen für gekennzeichneten Kraftstoff, für den ein niedriger Steuersatz gilt, und für regulären Kraftstoff, der dem normalen Steuersatz unterliegt. Folglich können Freizeitboote den Fischereifahrzeugen vorbehaltenen Kraftstoff tanken, sie riskieren allerdings hohe Strafen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und dort von den lokalen Behörden kontrolliert werden.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte sie innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

 

RICHTLINIE 95/60/EG DES RATES vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft sind nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, wenn die Ziele des Binnenmarkts erreicht werden sollen. Diese Ziele können nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden. Überdies ist ihre Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene bereits in der Richtlinie 92/81/EWG (4), insbesondere in Artikel 9, vorgesehen. Dementsprechend steht die vorliegende Richtlinie im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

In der Richtlinie 92/82/EWG (5) sind die Mindestsätze der Verbrauchsteuer für bestimmte Mineralöle und insbesondere für die verschiedenen Kategorien von Gasöl und Kerosin festgelegt.

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts bedarf es nunmehr gemeinsamer Vorschriften für die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, die nicht zum normalen Satz versteuert worden sind, der für diese als Treibstoff verwendeten Mineralöle gilt.

Bestimmten Mitgliedstaaten sollte – aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten – erlaubt werden, von den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen abzuweichen.

In der Richtlinie 92/12/EWG (6) sind die Bestimmungen über das allgemeine System für verbrauchsteuerpflichtige Waren festgelegt. In Artikel 24 jener Richtlinie ist insbesondere die Einsetzung eines Verbrauchsteuerausschusses vorgesehen, der sich mit der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Verbrauchsteuerbereich befaßt.

Bestimmte technische Fragen, die die Merkmale des Produkts betreffen, das zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin zu verwenden ist, sollten nach Maßgabe des genannten Artikels behandelt werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

 

 

Artikel 1

(1) Unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über die steuerliche Kennzeichnung wenden die Mitgliedstaaten für folgende Waren ein System der steuerlichen Kennzeichnung an, das dieser Richtlinie entspricht:

– alle Gasöle des KN-Codes 2710 00 69, die in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/12/EWG übergeführt und entweder von der Steuer befreit oder zu einem anderen als dem in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG festgesetzten Verbrauchsteuersatz versteuert worden sind;

– Kerosin des KN-Codes 2710 00 55, das in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/12/EWG übergeführt und entweder von der Steuer befreit oder zu einem anderen als dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG festgesetzten Verbrauchsteuersatz versteuert worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verwendung des in Absatz 1 bezeichneten steuerlichen Kennzeichnungssystems aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus anderen technischen Gründen gestatten, sofern sie entsprechende Steueraufsichtsmaßnahmen ergreifen.

Außerdem kann Irland gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG beschließen, den Kennzeichnungsstoff nicht zu verwenden oder seine Verwendung nicht zu genehmigen. In diesem Fall unterrichtet Irland die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichtet.

 

Artikel 2

(1) Der Kennzeichnungsstoff besteht aus einer bestimmten Zusammensetzung chemischer Zusätze, die spätestens vor der Überführung der betreffenden Mineralöle in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Steueraufsicht zugesetzt werden.

Allerdings

– können die Mitgliedstaaten im Fall einer direkten, nicht über ein Steuerlager vorgenommenen Lieferung unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat vorschreiben, daß der Kennzeichnungsstoff zugesetzt wird, bevor das Produkt das Versandsteuerlager verläßt;

– können die Mitgliedstaaten, die dies vor dem 1. Januar 1996 praktiziert haben, in bestimmten Ausnahmefällen oder -situationen gestatten, daß der Kennzeichnungsstoff zugesetzt wird, nachdem die betreffenden Mineralöle unter Steueraufsicht in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Die Mitgliedstaaten, die dies praktizieren, unterrichten die Kommission. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr gezahlte Verbrauchsteuer zurückerstatten;

– kann Dänemark das Zusetzen des Kennzeichnungsstoffes bis zum Zeitpunkt des Endverkaufs im Einzelhandel hinausschieben, sofern die Waren unter Steueraufsicht verbleiben.

(2) Der zu verwendende Kennzeichnungsstoff wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG bestimmt.

 

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine mißbräuchliche Verwendung der gekennzeichneten Produkte verhindert wird und daß insbesondere die betreffenden Mineralöle nicht zur Verbrennung in Kraftfahrzeugmotoren verwendet oder im Treibstofftank von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden dürfen, es sei denn, eine solche Verwendung ist in besonderen, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Fällen erlaubt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verwendung der betreffenden Mineralöle in den in Absatz 1 genannten Fällen als Zuwiderhandlung gegen das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Richtlinie in vollem Umfang angewandt wird, und legt insbesondere die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die genannten Maßnahmen zu verhängen sind; diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können neben dem Kennzeichnungsstoff gemäß Artikel 1 Absatz 1 einen einzelstaatlichen Kennzeichnungsstoff oder eine Farbe zusetzen.

Den betreffenden Mineralölen dürfen keine anderen als die in den Gemeinschaftsvorschriften oder den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Kennzeichnungsstoffe oder Farben zugesetzt werden.

 

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen, die nach dem Verfahren des Artikels 2 erlassen werden, nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

 

(1) ABl. Nr. C 15 vom 18. 1. 1994, S. 18.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1995, S. 178.

(3) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

(5) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

(6) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

Doppelbesteuerungsabkommen: Abfindungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

Zur Frage der Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen in den Fällen des Wegzugs von Arbeitnehmern bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Die Prüfung, ob und zu welchem Zeitpunkt der inländische Wohnsitz tatsächlich mit steuerrechtlicher Wirkung aufgegeben worden ist, ist im Veranlagungsverfahren für das Jahr des Wegzugs unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls abschließend zu prüfen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Auszahlung auf ein nachfolgendes Kalenderjahr hinausgeschoben wird. Ggf. ist für das Jahr des Wohnsitzwechsels der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufzufordern (Hinweis auf § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) und zeitnah zu veranlagen. Bestehen Zweifel über den genauen Zeitpunkt des Wechsels ist ggf. auch für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuerklärung anzufordern. Für die Prüfung der steuerlich anzuerkennenden Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht bei inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG sind Kenntnisse des gesamten Steuerfalls erforderlich, die dem Betriebsstättenfinanzamt grundsätzlich nicht vorliegen (Hinweis auf meine Verfügung zu Wegzugsfällen vom 31.7.2006, S 1343 – 4 – StO 112). Beantragt deshalb ein bisher unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (LSt 3 E) beim Betriebsstättenfinanzamt mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz verlegt, hat das bisher für ihn zuständige FA dem Betriebsstättenfinanzamt auf entsprechende Rückfrage zu bestätigen, zu welchem Zeitpunkt der inländische Wohnsitz mit steuerlicher Wirkung aufgegeben worden ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz beispielsweise zum Jahresende 2006 aufgibt und für 2007 erstmals beschränkt einkommensteuerpflichtig wird. Erst nach Bestätigung kann das Betriebsstätten-FA über eine mögliche Steuerbefreiung nach Punkt E des Vordrucks LSt 3 E im Rahmen einer tatsächlich bestehenden beschränkten Steuerpflicht entscheiden.

Für das Jahr des Wegzugs sind deshalb Einkommensteuererklärungen anzufordern. Ich bitte darauf zu achten, dass die Angaben vollständig sind, insbesondere ausländische Einkünfte erklärt und Zeiten der Nichtbeschäftigung erläutert werden sowie die Folgerungen aus der Wohnsitzaufgabe konsequent umgesetzt worden sind (z.B. durch Einstellung der Zahlung von Kindergeld bzw. Arbeitslosengeld). Das Ergebnis der Prüfung und der Zeitpunkt des Wechsels der Ansässigkeit sind aktenkundig zu machen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ist anhand des individuell geschlossenen Abfindungsvertrags zu prüfen. Sollte in besonders gelagerten Einzelfällen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erkennbar sein, dass der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ausschließlich auf Wunsch des Stpfl. hinausgeschoben worden ist, um weiße Einkünfte zu erzielen, bitte ich ggf. einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO zu prüfen und mich über derartige Fälle zu unterrichten.

Weiter ist zu prüfen, ob die Abfindung (teilweise) Bestandteile enthält, für die Deutschland auch nach Wegzug das Besteuerungsrecht hat (Hinweis auf Tz. 2.1 der Verfügung vom 26.10.2006, S 2300 – 45 – StO 211). Soweit endgültig eine (teilweise) Freistellung der Abfindungszahlung in Deutschland erfolgt, bitte ich eine Spontanauskunft an den anderen Staat über die Abfindungszahlung und die (anteilige) Freistellung im Inland zu fertigen. Hinsichtlich der Anwendung der Fünftel-Regelung bei Progressionsvorbehalt verweise ich auf § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Auf das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 14.9.2006, IV B 6 – S 1300 – 367/06, BStBl 2006l S. 532 sowie meine Bearbeitungshinweise zu Tz. 6.3 des o.a. BMF-Schreibens (Vfg. vom 26.10.2006, S 2300 – 45 – StO 211) weise ich hin. OFD Hannover, 15.12.2006, S 2369 – 24 – StO 211

Wann beginnt Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers?

Wann beginnt Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers?

Kernaussage
Nach dem Gesetz können Dienstverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Kündigungsberechtigte von dem wichtigen Grund erfährt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied aktuell, dass diese 2-wöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund läuft.

Sachverhalt
Der Kläger war zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf, dann Geschäftsführer der beklagten GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft ist. Im Jahr 2000 unterzeichnete der Kläger einen Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit einem Kölner Kommunalpolitiker für die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse Düsseldorf, ihrer Tochtergesellschaft und der Stadtsparkasse Köln. Nach dem Vortrag der beklagten GmbH beruhte dies auf einer Absprache zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Köln und dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Düsseldorf, nach der der Kommunalpolitiker keine Beratungsleistung erbringen sollte. Der Kommunalpolitiker erhielt ein jährliches Honorar von 200.000 DM, das vereinbarungsgemäß von der Stadtsparkasse Köln erstattet wurde. Im Jahr 2004 wurde der Beratervertrag mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben. Nach der Veröffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt habe und die zum Rücktritt des Kommunalpolitikers als Bürgermeister führten, wurde der Kläger am 16.2.2009 als Geschäftsführer der beklagten GmbH abberufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstverhältnisses unwirksam sei und bekam schließlich vor dem Oberlandesgericht Recht.

Entscheidung
Die Richter urteilten, die außerordentliche Kündigung sei wegen Versäumung der Kündigungsfrist unwirksam gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings sah die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Verfristung der Kündigungserklärung als nicht ausreichend an. Die Frist begann erst mit positiver Kenntnis der neuen Geschäftsführer der Tochtergesellschaft vom Kündigungsgrund zu laufen. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht, so dass keine Pflicht der Geschäftsführer bestand, aus Anlass der Aufhebung des Beratervertrags zu ermitteln, ob er nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Konsequenz
Das Oberlandesgericht wird jetzt im zweiten Rechtsgang abschließend klären müssen, wann die neue Geschäftsführung positive Kenntnis vom Kündigungsgrund hatte. Jedenfalls gilt: Die 2-Wochen-Ausschluss-Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist Mit dem Ablauf der Frist verfällt das Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig. Unbenommen dessen kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen.

Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden

Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden

Kernproblem
Europarechtlich ist es erforderlich, dass nicht nur Spenden an deutsche gemeinnützige Organisationen, sondern auch an vergleichbare europäische Organisationen steuermindernde Berücksichtigung findet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen begehrten den Spendenabzug an eine Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf Mallorca. Nach deren Satzung handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung der Lehre und der Erziehung, der Kunst und der Kultur sowie die Hilfe für Jugendliche und Senioren in allen Formen bezweckt. Die Stiftung stellte eine in spanischer Sprache verfasste Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende nicht und stellte sich auf den Standpunkt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht prüfen zu können, weil keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des im Ausland sitzenden Spendenempfängers vorgelegt worden seien.

Entscheidung
Nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Düsseldorf wurde der Spendenabzug zu Recht versagt. Eine solche Auslandsspende kann nur dann anerkannt werden, wenn die Satzung des Empfängers den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt. Außerdem ist nachzuweisen, dass der Empfänger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Beides konnten die Steuerpflichtigen nicht beibringen.

Konsequenzen
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Anhand geeigneter Belege muss das deutsche Finanzamt prüfen können, ob die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen (inländischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Die Hürden bei der praktischen Umsetzung – Erfüllen der spezifischen deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen – sind damit sehr hoch.

Dinner Show als einheitlicher Umsatz

Dinner Show als einheitlicher Umsatz

Kernaussage
Unternehmer müssen, um ihre Umsätze korrekt deklarieren zu können, zunächst einmal wissen, was sie (umsatzsteuerlich) tun. Dies klingt einfach, stellt die Praxis jedoch häufig vor unlösbare Probleme. Von besonderer Bedeutung ist hier die Abgrenzung zwischen der Erbringung einer einheitlichen Leistung und mehreren selbstständigen Leistungen.

Sachverhalt
Ein Hotel veranstaltete Dinner Shows. Diese umfassten eine Varietéshow sowie ein 4-Gänge Menü. Das Hotel behandelte das Menü sowie die Varietéshow jeweils als separate Leistungen. Das Menü rechnete es zum Regelsteuersatz ab (19 %), die Varietéshow hingegen zum ermäßigten Steuersatz (7 %). Das Finanzamt folgte diesem Ansatz nicht, da aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Veranstaltung als „Kombinationserlebnis“ zu werten sei. Es wertete damit die Varietéshow und das Menü als einheitliche Leistung und unterwarf diese dem Regelsteuersatz. Die hieraus resultierende Nachforderung betrug ca. 100.000 EUR.

Entscheidung
Nachdem die Vorinstanz dem Hotel Recht gegeben hatte, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Entgegen der Vorinstanz sah der BFH, wie das Finanzamt, Varietéshow und Menü als einheitliche Leistung an. Diese unterliegt dem Regelsteuersatz. Zwar können Varietéshows begünstigt besteuert werden, jedoch nur, wenn sie Hauptbestandteil der erbrachten Leistung sind. Der BFH sah aber das Menü als gleichwertig an.

Konsequenz
„Wie man es macht, macht man es falsch“. Vor diesem Problem stehen viele Unternehmen in ähnlich gelagerten Fällen. Es gibt immer Argumente für und gegen die Annahme einer einheitlichen Leistung. Erschwerend kommt hinzu, dass Prüfer des Finanzamts, fiskalisch motiviert, doch ihre Schwierigkeiten haben, die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers anzunehmen. Wäre im Fall die einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, hätte die Verwaltung den Fall wohl nicht aufgegriffen. Zu beachten ist, dass bis vor kurzem, die Rechtsprechung dazu tendierte, jeden Umsatz in seine Bestandteile zu zerlegen, soweit die einzelnen Leistungen auch von Dritten erbracht werden können. Mit dem Urteil des BFH dürfte dies nun relativiert sein. Für die Praxis wird es bei komplexen Leistungen aber unverändert schwierig sein, diese korrekt zu deklarieren. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob ein Umsatz oder Teile hiervon ermäßigt besteuert werden, sondern auch, ob diese steuerfrei oder in welchem Land der Umsatz oder gegebenenfalls Teile hiervon zu besteuern sind. Hier sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

BFH Entscheidungen vom 29.5.2013

Thema Entscheidung Datum und Az.
Keine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern
Zur Kommentierung
Geschwister können nicht beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder (eingetragene) Lebenspartner behandelt zu werden, auch wenn sie mit dem Verstorbenen eine Lebensgemeinschaft gebildet haben. Urteil v. 24.4.2013, II R 65/11
Herabsetzung der Grunderwerbsteuer bei Übernahme der Erwerbsnebenkosten Ist der Veräußerer verpflichtet, dem Erwerber die Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der GrESt Urteil v. 17.4.2013, II R 1/12
Ein Aufzug mit dem Hauptzweck des Materialtransports ist Betriebsvorrichtung Ein auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse ausgerichteter Aufzug ist Betriebsvorrichtung, selbst wenn er im Nebenzweck auch der Personenbeförderung dient. Urteil v. 28.2.2013, III R 35/12
Kein Kindergeldanspruch aus Titel II der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Ein Kindergeldanspruch besteht nur, wenn die mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Voraussetzungen erfüllt sind. Urteil v. 20.3.2013, XI R 37/11
Feststellungsverjährung bei der Bedarfsbewertung Fordert das Lagefinanzamt innerhalb der Feststellungsfrist eine Feststellungserklärung für Zwecke der Grunderwerbsteuer an, führt dies zu einer Anlaufhemmung der Feststellungsfrist. Urteil v. 17.4.2013, II R 59/11
Stillhalterprämien sind körperschaftsteuerpflichtig Als Stillhalter vereinnahmte Optionsprämien sind nicht Teil des steuerfreien Veräußerungsgewinns. Urteil v. 6.3.2013, I R 18/12
Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Erteilung eines Kontoauszugs Der Insolvenzverwalter, der im Besteuerungsverfahren einen Kontoauszug für den Insolvenzschuldner verlangt, hat Anspruch darauf, dass das FA darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Urteil v. 19.3.2013, II R 17/11
Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei unterjährigen Zugängen Die Verwendung des Einlagekontos ist ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt. Urteil v. 20.1.2013, I R 35/11
Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Verfahrensunterbrechung Wird während eines Finanzprozesses das Insolvenzverfahren eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, beendet die Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle nicht die Verfahrensunterbrechung. Beschluss v. 14.5.2013, X B 134/12

Kabinett stimmt Abkommen mit den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu

Das Bundeskabinett hat am 29. Mai 2013 die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit ein weiteres deutliches Signal im Rahmen ihrer internationalen Initiativen hin zu mehr Transparenz und Steuerehrlichkeit.
Durch das Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, für die Besteuerung im jeweils anderen Staat relevante Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig auszutauschen. Durch das Abkommen soll ausgeschlossen werden, dass durch die Einschaltung ausländischer Finanzinstitute oder Finanzdienstleister Steuern hinterzogen werden können.

Das Abkommen hat seine Grundlage in dem Musterabkommen, das Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien zusammen mit den Vereinigten Staaten erarbeitet und am 26. Juli 2012 veröffentlicht haben. Beide Vertragsparteien sehen das Abkommen als wichtigen Schritt hin zur effektiven Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Das Abkommen fügt sich in die jüngste internationale Entwicklung. So haben sich die Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20-Staaten bei ihrem Treffen am 19. April 2013 in Washington klar für eine Weiterentwicklung des gegenwärtigen OECD-Standards, der Zugang zu Bankinformationen nur auf Ersuchen verlangt, hin zu einem automatischen Informationsaustausch ausgesprochen und die OECD gebeten, dementsprechende Vorschläge zu machen. In diesem Sinne hatten zuvor Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Polen am 12. April 2013 in Dublin, Irland anlässlich des informellen EU-Finanzministertreffen angekündigt, einen automatischen Informationsaustausch zwischen ihren Staaten vorzubereiten, wie er auch Gegenstand des zu unterzeichnenden Abkommens ist. Weitere EU-Mitgliedstaaten haben sich dieser Initiative angeschlossen.

Das Abkommen steht auch im Zusammenhang mit den von den Vereinigten Staaten eingeführten Vorschriften, die als „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) bekannt geworden sind. Danach wird auf bestimmte Erträge, insbesondere Kapitalerträge, die ein ausländisches Finanzinstitut aus US-Quellen bezieht, eine 30 %-ige Quellensteuer erhoben. Diese Quellensteuer kann nur vermieden werden, wenn sich das Finanzinstitut bereit erklärt, Informationen über Konten zur Verfügung zu stellen, die für US-Personen geführt werden. Die in dem zwischenstaatlich mit den USA vereinbarten Abkommen festgelegten Berichtspflichten der Finanzinstitute machen den Quellensteuereinbehalt nun entbehrlich.

Nach dem Abkommen sollen Informationen für Zeiträume ab 2014 ausgetauscht werden.

Die Unterzeichnung des Abkommens ist für den 31. Mai 2013 in Berlin vorgesehen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 29.05.2013