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Steuerberater

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Kernproblem

Der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen wird in der Praxis vielfach von so genannten Due-Diligence-Prüfungen begleitet. Ziel dieser Prüfungen ist es, dem potentiellen Investor durch eine Analyse der Stärken und Schwächen des zum Verkauf stehenden Unternehmens sowie der Aufdeckung möglicher Risiken des Kaufs entscheidungsrelevante Informationen an die Hand zu geben. Da die Kosten einer Due-Diligence mitunter erheblich sind, ist die Frage, ob diese zu aktivieren sind oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, nicht unbedeutend.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, beabsichtigte, ausländische Unternehmensanteile zu erwerben. Zu diesem Zweck gab sie gutachterliche Beratungsleistungen (Due-Diligence-Leistungen) in Auftrag; die hierfür entstandenen Aufwendungen erfasste sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Kosten hingegen als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten auf die (später) erworbenen Unternehmensbeteiligungen. Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass Aufwendungen, die vor dem tatsächlichen Erwerb eines Vermögensgegenstandes angefallen sind, bereits begrifflich keine Anschaffungsnebenkosten sein können.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht. Der Rechtsprechung des BFH folgend ist für die Abgrenzung von direkt abziehbaren Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten darauf abzustellen, ob die Aufwendungen vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind. Bei einer Due-Diligence, so das Gericht, ist davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung bereits gefallen ist. Kein Zielunternehmen würde einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf unternehmensinterne Daten gestatten, wenn nicht bereits das gemeinsame Ziel des Kaufs/Verkaufs vereinbart wäre. Auch würde der Interessent die aufwändigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grundsätzlich zum Erwerb der Zielgesellschaft entschlossen sei.

Konsequenz

Das Finanzgericht stützt sich in der Urteilsbegründung auf BFH-Urteile, die allesamt zu Überschusseinkünften ergangen sind. Es verkennt dabei nicht, dass die Auffassungen der Fachliteratur zur Frage der steuerlichen Behandlung von Due-Diligence-Kosten unterschiedlicher nicht sein könnten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.

Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen 

Kernaussage

Die Eigenkapitalersatzregelungen (§§ 32a, 32b, GmbHG a. F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a. F.) gehören systematisch zum Insolvenzrecht. Auf inländische Auslandsgesellschaften der EU ist das Insolvenzrecht anwendbar (Art. 4 EuInsVO), somit auch die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen.

Sachverhalt

Die Schuldnerin ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts (Société anonyme) und als Holdinggesellschaft an einer Vielzahl von Gesellschaften in Deutschland beteiligt, die Post- und Logistikdienstleistungen erbringen. Hauptgesellschafterin ist die Klägerin mit einem Anteil von 63,7 %. Aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Briefzustellungsbereich wären zur positiven Fortführung der Schuldnerin Investitionen von rund 320 Mio. EUR erforderlich gewesen. Die Klägerin war nicht bereit, diese Mittel aufzubringen. Sie hat der Schuldnerin jedoch im Jahr 2007 Darlehen in Höhe von 80 Mio. EUR gewährt. Im Februar 2008 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung wurde seit 2007 in Köln ausgeführt. Die Darlehensforderung der Klägerin bestritt der Beklage wegen des Eigenkapitalersatzrechtes in voller Höhe. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle und unterlag vor Land- und Oberlandesgericht.

Entscheidung

Die Frage der Qualifikation der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen, die sich bis zum Inkrafttreten der GmbH-Gesetzesnovelle (MoMiG vom 1.11.2008) in den ersatzlos entfallenen §§ 32a, 32b GmbHG sowie in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO befanden und nunmehr in §§ 39, 135 InsO geregelt sind, ist seit langem im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Das OLG entschied im Streitfall, dass es sich bei dem Kapitalersatzrecht sowohl vor als auch nach dem MoMiG um Insolvenzrecht handelt. Von einer insolvenzrechtlichen Qualifikation ging auch der Gesetzgeber des MoMiG aus. Die in den Vorschriften angeordnete Rechtsfolge der Nachrangigkeit ist eine ureigene insolvenzrechtliche Materie. Ferner sind die Kapitalersatzregeln rechtsformunabhängig und knüpfen an die Diskrepanz zwischen Kapitalbedarf und der Möglichkeit der Kapitalbeschaffung durch den Begriff der „Krise“ an. Schutzzweck der Regelung ist die Erhaltung einer Insolvenzmasse. Dies alles ist spezifisch insolvenzrechtlicher Natur.

Konsequenz

Die abweichende Literaturmeinung, die das Eigenkapitalersatzrecht als Gesellschaftsrecht versteht, bringt vor, dass zwischen insolvenzrechtlichen Folgeregeln und dem materiellen Eigenkapitalersatzrecht unterschieden werden muss. Anknüpfungspunkt sei die sich aus der Gesellschafterstellung ergebende Finanzierungsverantwortung. Das OLG ließ die Revision zu; die Entscheidung des BGH bleibt nun abzuwarten.

Einziehung von Geschäftsanteilen nur bei Übereinstimmung der Nennbeträge mit Stammkapital

Einziehung von Geschäftsanteilen nur bei Übereinstimmung der Nennbeträge mit Stammkapital

Kernaussage

Bei der Einziehung eines Geschäftsanteils wird dieser vernichtet, d. h. der Anteil geht unter. Wird die Einziehung nicht entweder mit einer Kapitalherabsetzung oder einer nominellen Aufstockung der verbleibenden Anteile oder der Neubildung eines Geschäftsanteils verbunden, fallen die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und die Ziffer des Stammkapitals auseinander. Nach der Novelle des GmbH-Gesetzes ist dies unzulässig. Das Landgericht Essen entschied nun, dass der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nichtig ist, wenn er nicht zeitgleich mit einer gesellschaftsrechtlichen Regelung verbunden ist, die gewährleistet, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile weiterhin mit dem Stammkapital übereinstimmt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

Sachverhalt

Der Kläger ist an der beklagten GmbH mit einem Geschäftsanteil von 30.000 EUR und seine Mutter mit einem Anteil von 70.000 EUR beteiligt. Aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse wurde in einer Gesellschafterversammlung gegen die Stimme des Klägers die Einziehung seines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund beschlossen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses geltend.

Entscheidung

Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Der Einziehungsbeschluss beschränkte sich lediglich auf die Einziehung des Anteils, ohne einen neuen Anteil zu bilden, was gegen die in 2008 novellierten Bestimmungen des GmbH-Gesetzes verstieß. Danach muss die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Mit der Einziehung des Geschäftsanteils wird dieser vernichtet, während das Stammkapital seiner Höhe nach unverändert bleibt. Diese Diskrepanz wurde vor der Gesetzesnovelle durch das MoMiG ohne Bedenken hingenommen, da die gesetzlichen Altregelungen das Konvergenzgebot nur für die Gründung der Gesellschaft gefordert hatten. Das überarbeitete GmbH-Gesetz schreibt diese Konvergenz nun auch für den weiteren Verlauf der GmbH vor. Daher ist mit jedem Einziehungsbeschluss zugleich über eine Kapitalherabsetzung, eine Aufstockung der Nennwerte der übrigen Geschäftsanteile oder eine Neubildung des eingezogenen Geschäftsanteils zu entscheiden. Diese Beschlussfassung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Einziehungsbeschluss, so dass ein Verstoß dessen Nichtigkeit (§ 134 BGB) nach sich zieht.

Konsequenz

Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage ist diese Entscheidung unbedingt zu beachten. Einziehungsbeschlüsse müssen folglich mir einer der oben genannten Handlungsalternativen verbunden werden. Das Verfahren kann bereits in der Satzung näher geregelt werden, wobei eine Kapitalherabsetzung in der Regel nicht praktikabel sein dürfte.

5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Kernproblem

Erzielt eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder erhält sie hieraus Dividenden, so sind diese Erträge steuerfrei. Allerdings gelten 5 % der Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, so dass im Ergebnis nur eine 95 %ige Steuerfreistellung erreicht wird. Im Gegenzug sind sämtliche tatsächlich angefallenen Beteiligungsaufwendungen vollständig abzugsfähig, obwohl diese mit steuerfreien Erträgen in Zusammenhang stehen und daher nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen nicht abzugsfähig wären. Die Regelung ist somit für Gesellschaften vorteilhaft, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben mehr als 5 % der Beteiligungserträge betragen. Im Fall geringerer Betriebsausgaben bewirkt die pauschale Nichtberücksichtigung indes eine Schlechterstellung, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet wird. Gegen diese fehlende Nachweismöglichkeit wurden in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Sachverhalt

Eine GmbH erzielte in 2005 steuerfreie Beteiligungserträge (Veräußerungsgewinne, Dividenden) von rund 13 Mio. EUR. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung rechnete das Finanzamt pauschal nicht abziehbare Betriebsausgaben von rund 650.000 EUR (5 %) dem Gewinn hinzu, obwohl der Gesellschaft tatsächlich nur Aufwendungen von rund 27.000 EUR entstanden waren. Das durch die GmbH angestrengte Klageverfahren hat das Finanzgericht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Beteiligungserträge trotz fehlender Nachweismöglichkeit geringerer Aufwendungen verfassungskonform ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht erkennbar, so dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Das Gericht hob insbesondere hervor, dass die typisierende und pauschalierende Regelung in verfassungskonformer Weise der Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungen diene. Positiv sei auch, dass das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot der Verhinderung von in der Vergangenheit häufig vorgenommenen Missbrauchsgestaltungen (insbesondere sog. Balloning) diene.

Konsequenzen

In der Vergangenheit eingelegte Einsprüche, die auf der möglichen Verfassungswidrigkeit des pauschalierten Betriebsausgabenabzugsverbots beruhten, werden nunmehr von der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Die Frage, ob auch die mehrfache Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen verfassungsgemäß sei, wurde vom Gericht ausdrücklich offen gelassen. In der Praxis sollten daher entsprechende Steuerveranlagungen offen gehalten werden.

Wer trägt die Beweislast für die positive Fortführungsprognose einer GmbH?

Wer trägt die Beweislast für die positive Fortführungsprognose einer GmbH?

Kernaussage

Nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sind die Geschäftsführer einer GmbH dieser zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 GmbHG). Ein Insolvenzverwalter, der gegen einen Geschäftsführer einen solchen Ersatzanspruch geltend macht und sich dabei auf eine Überschuldung der GmbH beruft, muss lediglich deren rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darlegen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Fleischgroßhandel GmbH; der Beklagte ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz für Zahlungen in Gesamthöhe von rd. 118.000 EUR, die dieser in den letzten 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d. h. von Juli bis September des Streitjahres 2007, vom Konto der Schuldnerin geleistet hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die GmbH ab dem 1.7.2007 überschuldet war, dabei sind diverse Aktivpositionen der Schuldnerin umstritten. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies sie ab. Schließlich obsiegte der Kläger vor dem BGH.

Entscheidung

Nach den Regelungen der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Vermögensbewertung ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Im Haftungsprozess wegen verbotener Auszahlungen hat die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Das klageabweisende Oberlandesgericht hatte hier verkannt, dass nicht der Kläger für das Fehlen einer günstigen Fortführungsprognose darlegungspflichtig ist. Umgekehrt war nämlich der beklagte Geschäftsführer beweispflichtig für das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose. Diesen Beweis war der Beklagte schuldig geblieben; seinem Vorbringen war nicht zu entnehmen, dass er subjektiv den Willen zur Unternehmensfortführung der GmbH hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Konzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte.

Konsequenz

Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose – mit der Folge einer Bewertung des Vermögens zu Fortführungswerten – obliegt im Falle der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen unzulässiger Auszahlungen im Zeitpunkt der Überschuldung einer GmbH dem Geschäftsführer.

Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Kernaussage

Eine Ansparrücklage (§ 7g EStG) für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen ermöglicht das Vorziehen von Abschreibungen für zukünftige Investitionen, damit die Steuerersparnis bereits vor dem Investitionszeitpunkt zu einer Stärkung der Liquidität führt. Das Finanzgericht Münster hatte sich mit den Voraussetzungen für eine Ansparrücklage bei der Anschaffung einer weiteren Photovoltaikanlage zu befassen. Fraglich war, ob eine verbindliche Bestellung zur Konkretisierung der Investitionsabsicht im Jahr der Rücklagenbildung erforderlich ist, wenn der Steuerpflichtige schon vorher eine Photovoltaikanlage mit geringerer Kapazität in Betrieb hatte.

Sachverhalt

Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung für 2005 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch negative Einkünfte aus dem Betrieb einer in diesem Jahr angeschafften zweiten Photovoltaikanlage. Hierzu bildete der Kläger eine Ansparrücklage (§ 7g EStG), deren Rückgängigmachung das beklagte Finanzamt verlangte. E sah in der Anschaffung eine wesentliche Erweiterung des Betriebs, weil die neue Anlage mehr als die dreifache Leistung der alten erbringen würde. Zudem müsse als Voraussetzung für die Bildung der Rücklage eine verbindliche Bestellung im betreffenden Jahr vorliegen. Der Kläger war der Ansicht, bei der geplanten zweiten Photovoltaikanlage handele es sich um eine Investition des bestehenden Betriebs und verlangte die Berücksichtigung der daraus resultierenden negativen Einkünfte. Das Finanzgericht gab der Klage statt, die Revision ist beim BFH anhängig.

Entscheidung

Der Kläger hat zu Recht die Ansparrücklage für die geplante Erweiterung der Anlage als Betriebsausgabe im Jahr 2005 angesetzt. Bei der Neuanschaffung einer Photovoltaikanlage darf eine solche Rücklage nur gebildet werden, wenn Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, verbindlich bestellt worden sind. Die gleichen Anforderungen gelten für den Fall der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs. Ein Gestaltungsmissbrauch, bei dem die Bildung der Rücklage „ins Blaue hinein“ geschah, konnte hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden. die geplante Kapazitätserweiterung einer vorhandenen Anlage beinhaltete bereits die geforderte Konkretisierung der Investitionsentscheidung. Auch die Vorbereitungsarbeiten, angefangen beim Ausbau der Dachneigung bis hin zur Genehmigung der Energieeinspeisung sprachen für die Akzeptanz der Rücklagenbildung.

Konsequenz

Fraglich indes bleibt, ab welcher Kapazitätsausweitung eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt und ob z. B. bei der Nutzung einer anderen separaten Dachfläche von einer weiteren Betriebsstätte auszugehen ist. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Buchwertabspaltung bei Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten

Buchwertabspaltung bei Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten

Kernaussage

Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um einen ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern. Der abgespaltene Buchwert unterliegt ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA.

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Neben den Ackerflächen ging auch das „Zuckerrübenkontingent“ einschließlich der Lieferrechte aus mitübertragenen Aktien auf den Erwerber über. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, dass überdies auch die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte Gegenstand des Kaufvertrags waren. Die Betriebsprüfung ermittelte daher, auf Basis einer Deckungsbeitragsrechnung, einen entsprechenden Teilwert und erhöhte infolge dessen den vom Kläger angesetzten ursprünglichen Veräußerungsgewinn entsprechend. Nach zweimaliger Zurückverweisung durch den BFH gab das Finanzgericht der dagegen gerichteten Klage statt, die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

Entscheidung

Bei der Beurteilung der Frage, ob für Zuckerrübenlieferrechte ein anteiliger Buchwert von dem Pauschalwert für den Grund und Boden abzuspalten ist, hat der BFH an seine rechtliche Beurteilung bei Milchlieferrechten angeknüpft. Auch hiernach ist unstrittig ein anteiliger Buchwert vom Grund und Boden abzuspalten, so dass diese Vorgabe analog auf die Behandlung bei Zuckerrübenlieferungsrechten Anwendung findet. Insofern bildet sich ein eigenständiges Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden. Insbesondere vor dem Hintergrund der bereits in 1968 begründeten Zuckermarktordnung kommt der BFH zu der Entscheidung, dass der Buchwert dem Entnahmewert gegenüber zu stellen ist.

Konsequenz

Der Entnahmewert/Veräußerungspreis ist um den vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert für Zuckerrübenlieferrechte zu vermindern. Dabei ist zu beachten, dass abgespaltene Buchwerte nicht der Abschreibung unterliegen, denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Der abgespaltene Buchwert kann nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden.

Milchlieferungsrechte: Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts

Milchlieferungsrechte: Ermittlung des abzuspaltenden Buchwerts

Kernaussage

Von dem gemäß den Vorschriften des EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens (§ 55 Abs. 1) darf nicht nachträglich im Wege der Bilanzberichtigung en Buchwert für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte erfolgswirksam abgespalten werden. Sind die Milcherzeugnisse mit den Anschaffungskosten bilanziert, ist dagegen eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung vorzunehmen, soweit dabei nicht berücksichtigt wurde, dass für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte ein anteiliger Buchwert abzuspalten war.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Landwirt, hatte einen Teil seiner Milchlieferrechte veräußert. Der hierdurch erzielte Gewinn wurde ohne den Abgang des anteiligen Buchwerts, der sich aus der Abspaltung vom Grund und Boden ergab, ausgewiesen. Jahre später nahm der Steuerpflichtige eine Bilanzberichtigung vor. Diese wurde mit der (nachträglichen) Berücksichtigung des Buchwertabgangs erläutert. Der sich hieraus ergebenden Gewinnminderung folgte das beklagte Finanzamt nicht. Die Klage blieb erstinstanzlich erfolglos, der (Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr teilweise statt.

Entscheidung

Der BFH trennt in seiner Entscheidung die Sachverhalte der Buchwertermittlung. Hiernach erfahren die pauschal ermittelten Buchwerte eine andere Behandlung als die nach dem 30.6.1970 erworbenen Buchwerte. Im Urteil wird ausdrücklich auf die unstreitige Notwendigkeit der Buchwertabspaltung des Wirtschaftsguts „Milchlieferrechte“ vom Grund und Boden hingewiesen. Dieses Erfordernis wird mit Beginn der Milch-Garantiemengenverordnung vom 25.5.1984 begründet. Hierdurch hat sich bereits eine Wertminderung im Grund und Boden ergeben. Einer darüber hinausgehenden Gewinnminderung durch Buchwertabgang folgt der BFH nicht. Dies auch bereits vor dem Hintergrund des gesetzlichen Verlustverrechnungsverbots. Anders wird der Sachverhalt jedoch für Grundstücke betrachtet, die nach dem 30.6.1970 angeschafft wurden. Denn in diesen Fällen werden die ursprünglichen Anschaffungskosten durch Veräußerung der Milchlieferrechte tatsächlich im Wert gemindert.

Konsequenz

Veräußerungsgewinne, die sich durch den Verkauf von Milchlieferrechten ergeben, können nur bei entgeltlichem Erwerb des Grund und Bodens gemindert werden. Für Milchlieferrechte, die durch die pauschale Abspaltung vom Grund und Boden einen Buchwert erhalten haben, entfällt die Gewinnminderung durch Buchwertabgang im Rahmen eines Verkaufs.

Bezugnahme auf Tarifvertrag bei Branchenwechsel nach Betriebsübergang

Bezugnahme auf Tarifvertrag bei Branchenwechsel nach Betriebsübergang

Kernfrage/Rechtslage

Nach bisheriger Rechtsprechung kann eine im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweisung (= „jeweils geltender Tarifvertrag“) auf das Tarifrecht einer bestimmten Branche über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich oder betrieblich geltenden Tarifvertrag (so genannte große dynamische Verweisung) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht trotz Kritik nochmals bestätigt und zugleich festgestellt, dass dies auch gelte, wenn die Bezugnahmeklauseln aus Vertrauensschutz als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen ist.

Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte als neuem Arbeitgeber übergegangen. Der Arbeitsvertrag nahm Bezug auf den Tarifvertrag für kommunale Arbeitgeber. Bei der Beklagten galt dagegen ein anderer, für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. Streitig war daher die Anwendbarkeit der beiden Tarifverträge, wobei das Bundesarbeitsgericht schließlich beide für anwendbar erklärte.

Entscheidung

Das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Tarifverträgen regelte das Bundesarbeitsgericht dabei nach dem Günstigkeitsprinzip zugunsten des „besseren“ Tarifvertrages. Damit gilt weiterhin, dass bei einem Betriebsübergang eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel mit unveränderter Bedeutung übergeht. Daran ändert auch nichts, dass beim neuen Arbeitgeber ein anderer Tarifvertrag gilt. Der Konflikt zwischen den beiden Tarifregelungen lasse sich auch nicht durch Auslegung der Arbeitsverträge dahingehend lösen, dass der für den Betrieb jeweils geltende Tarifvertrag Anwendung finden solle (dann käme nämlich regelmäßig der beim neuen Arbeitgeber bestehende Tarifvertrag zur Anwendung).

Konsequenz

Die Entscheidung bedeutet weiter Rechtsunsicherheit für einen Betriebserwerber, wenn 2 Tarifverträge aufeinandertreffen. Denn insbesondere muss der Erwerber im Vorfeld überprüfen, welcher Tarifvertrag der günstigere für die übergehenden Arbeitnehmer ist. Erst dann kann er wirtschaftliche Risiken beurteilen.

Einsatz eines Werbemobils: Gemeinde ist Unternehmerin

Einsatz eines Werbemobils: Gemeinde ist Unternehmerin

Kernproblem

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich hoheitlich tätig. Unternehmerisch tätig sind sie allein mit ihren Betrieben gewerblicher Art. Ein solcher ist eine Einrichtung, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient. Zudem muss sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben. Dies soll aus Sicht der Finanzverwaltung bei einem Jahresumsatz gegeben sein, der größer als 30.678 EUR ist.

Sachverhalt

Ein Werbeunternehmen bietet u. a. Kommunen die Übereignung eines mit Werbeaufschriften versehenen Fahrzeugs an. Im Gegenzug verpflichten sich diese für 5 Jahre, das Fahrzeug in der Öffentlichkeit zu bewegen. Das Werbeunternehmen berechnet für die Lieferung des Fahrzeugs einen Betrag. Denselben Betrag erhält es von der Kommune für die Werbefahrten in Rechnung gestellt. Das beklagte Finanzamt versagte dem klagenden Unternehmen den Vorsteuerabzug, da das Fahrzeug im hoheitlichen Bereich genutzt worden sei. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof – und auch bereits das erstinstanzliche Finanzgericht – haben das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art bejaht. Mit der Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr erbringt die Kommune eine entgeltliche sonstige Leistung im Zuge eines tauschähnlichen Umsatzes. Die Kommune ist Unternehmerin, da sie entgeltliche Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt. Ob das Fahrzeug für hoheitliche Zwecke eingesetzt wird, ist nicht entscheidend. Ebenso ist es nicht erforderlich, bestimmte Umsatzgrenzen zu überschreiten.

Konsequenzen

Die Besteuerung hat immer 2 Seiten: bei einer Umsatzsteuerpflicht dürfen auch die Vorsteuern gezogen werden. Ohne Umsatzsteuerpflicht stellen die Vorsteuern Kosten dar. Im vorliegenden Fall führt eine Umsatzsteuerpflicht zu einem Vorteil für das Werbeunternehmen und zu keinem Nachteil für die Kommune, so dass sie das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art begehrten. Andere Steuerpflichtige wiederum sind froh über die Umsatzgrenze der Finanzverwaltung, da sie bei darunter liegenden Umsätzen keine steuerlichen Konsequenzen zu ziehen brauchen.