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Steuerberater

Zur Ermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags

Zur Ermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags

Kernfrage

Aufgrund der Umstellung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren waren verschiedene Übergangsregelungen seitens des Gesetzgebers erforderlich. So sieht das Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine Körperschaftsteuererhöhung vor, wenn im Zeitpunkt der Umstellung ein positiver Endbestand an EK 02 festgestellt wurde. Zum 1.1.2007 wurde eine Neuregelung derart vorgenommen, dass die Ermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags unabhängig vom Ausschüttungsverhalten der Körperschaft erfolgt. Der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag beträgt demnach grundsätzlich 3 % des zum 31.12.2006 festgestellten Betrags an EK 02, ist jedoch auf den Betrag beschränkt, der sich ergeben würde, wenn die Körperschaft ihr gesamtes zum 31.12.2006 vorhandenes „Eigenkapital laut Steuerbilanz“ für eine Ausschüttung verwenden würde. Höchstrichterlich entschieden war bislang noch nicht, ob bei der Höchstbetragsberechnung das Eigenkapital um das Nennkapital zu kürzen ist.

Sachverhalt

Streitgegenstand war die Festsetzung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags einer GmbH auf den 31.12.2006. Nach Auffassung des Finanzamts war für die Festsetzung von einem Eigenkapital laut Steuerbilanz i. H. v. 198.937 EUR auszugehen. Dieser Betrag beinhaltete auch das Nennkapital von 103.000 EUR. Die GmbH klagte gegen die Festsetzung, da ihrer Meinung nach das Nennkapital nicht zu berücksichtigen sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung der GmbH.

Entscheidung

Für die Ermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags sei eindeutig auf das Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals abzustellen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzestext als auch der Gesetzesbegründung. Für eine derartige Auslegung spräche zudem der Sinn und Zweck der Vorschrift, da auch während des Anrechnungsverfahrens die Rückzahlung von Nennkapital grundsätzlich nicht zur Herstellung einer Ausschüttungsbelastung führe.

Konsequenz

Das für den Steuerpflichtigen günstige Urteil des BFH ist wenig überraschend, war doch schließlich schon zuvor wohl einhellige Auffassung im Schrifttum, dass für die Höchstbetragsermittlung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags auf das um das Nennkapital gekürzte Eigenkapital abzustellen ist. Ungeklärt ist aber weiterhin, ob die Urteilsgrundsätze auch analog für den Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (steuerliches Einlagekonto) angewandt werden können.

Wer hat noch den Durchblick beim ermäßigten Steuersatz?

Wer hat noch den Durchblick beim ermäßigten Steuersatz?

Rechtslage

Der ermäßigte Steuersatz steht nicht nur national, sondern auch auf Ebene der Europäischen Union zur Diskussion. Geändert hat sich allerdings bisher noch nicht viel. Nach wie vor existiert eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen, die in der Praxis kaum zu überblicken ist.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat kürzlich mit einer aktuellen Verfügung etwas Licht ins Dunkel gebracht. In dem Schreiben werden die Fundstellen der zum ermäßigten Steuersatz ergangenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aufgelistet.

Konsequenz

Die Verfügung eignet sich zur Recherche hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Die erfassten Schreiben decken nahezu die gesamte Bandbreite dieser Thematik ab. So sind sowohl BMF-Schreiben zu aktuellen Themen erfasst, wie z. B. zu Beherbergungsleistungen, als auch solche zu exotischen Themen, wie z. B. der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für getrocknete Schweineohren.

Bundesfinanzministerium folgt der neuen Systematik des Vorsteuerabzugs

Bundesfinanzministerium folgt der neuen Systematik des Vorsteuerabzugs

Rechtslage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte Ende 2010 sowie in 2011 mehrere Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug gefällt. Diese orientierten sich an den europarechtlichen Vorgaben. Sie wichen zum Teil erheblich von der bisherigen, insbesondere durch die Finanzverwaltung vertretenen, Rechtsauffassung ab.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu den Urteilen in einem umfangreichen Schreiben Stellung bezogen. Besteht demnach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der bezogenen Leistung und einem (beabsichtigten) Ausgangsumsatz, so entscheidet allein die umsatzsteuerliche Behandlung dieses Ausgangsumsatzes über den Vorsteuerabzug. Mittelbar verfolgte Zwecke sind ohne Bedeutung. Nur wenn ein direkter Zusammenhang zu einem konkreten Ausgangsumsatz fehlt, kann sich ein Vorsteuerabzug nach der Gesamttätigkeit ergeben. Dies gilt aber nur, wenn die bezogene Leistung Bestandteil des Preises der vom Unternehmer erbrachten Leistungen ist.

Konsequenz

Das BMF folgt weitestgehend der Rechtsprechung des BFH. Die Unternehmen müssen nun die neue Systematik beim Vorsteuerabzug spätestens ab dem 1.4.2012 beachten. Diese schränkt im Vergleich zur bisher gängigen Praxis den Vorsteuerabzug dadurch ein, dass nunmehr mittelbar verfolgte Zwecke unberücksichtigt bleiben. So berechtigen Beratungskosten, die in Verbindung mit dem steuerfreien Verkauf einer Beteiligung angefallen sind, nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf der Beteiligung mittelbar dem gesamten Unternehmen zugute kommt und dies ansonsten nur Umsätze erbringt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine Aufteilung z. B. nach dem Umsatzschlüssel, entfällt damit zukünftig, sofern die Eingangsleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit nicht den Vorsteuerabzug zulassenden Umsätzen steht. Die neue Rechtsauffassung ist jedoch nicht nur nachteilig. So lässt der BFH gerade aufgrund dieser neuen Betrachtungsweise den Vorsteuerabzug aus Dachsanierungen, die in Verbindung mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen stehen, zu, welcher von der Finanzverwaltung bisher bestritten wurde.

Istversteuerung: Umsatzgrenze von 500.000 EUR nun dauerhaft

Istversteuerung: Umsatzgrenze von 500.000 EUR nun dauerhaft

Rechtslage

Die Istversteuerung unterwirft Umsätze im Gegensatz zur Sollversteuerung erst der Umsatzsteuer, wenn die Kunden zahlen. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs bestehen hingegen keine Unterschiede zwischen Ist- und Sollversteuerung.

Sachverhalt

Unter anderem können Unternehmer mit einem Umsatz bis zur Höhe von 500.000 EUR die Istversteuerung nutzen. Allerdings war die Anwendung dieser Umsatzgrenze bisher bis zum 31.12.2011 begrenzt.

Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UStG wurde die zeitliche Begrenzung der Umsatzgrenze gestrichen; sie gilt nun dauerhaft.

Konsequenzen

Unternehmen, die bisher unter der Grenze lagen und die Istversteuerung angewendet haben, müssen nun nicht mehr befürchten, ab 2012 die Sollversteuerung anwenden zu müssen, weil die Umsatzgrenze verringert wird. Unternehmer, die die Istversteuerung bisher nicht nutzen, aber die Voraussetzungen erfüllen, sollten einen Wechsel zur Istversteuerung prüfen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Liquidität wird gestärkt, da die Umsatzsteuer aus Forderungen nicht vorfinanziert werden muss. Diskussionen mit der Finanzverwaltung, z. B. im Baugewerbe, ob Umsätze fristgemäß der Umsatzsteuer unterworfen wurden, entfallen, da alleine der Geldeingang entscheidend ist. Ebenso muss nicht nachgewiesen werden, dass Forderungen zum richtigen Zeitpunkt ausgebucht wurden, da dies im Rahmen der Istversteuerung unerheblich ist. Wer prüfen möchte, ob die Istversteuerung für ihn in Frage kommt, muss beachten, dass die Umsätze, die bestimmend für die Umsatzgrenze sind, nicht identisch mit den handelsrechtlichen Erlösen und Erträgen sind.

Umsatzsteuer bei Insolvenz

Umsatzsteuer bei Insolvenz

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in 2 Urteilen aus den Jahren 2009 und 2010 grundsätzlich zur Behandlung der Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren Stellung bezogen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Urteile nun im Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) berücksichtigt.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Schreiben des BMF stellt klar, dass eine Korrektur der Umsatzsteuer aus Forderungen des Unternehmens spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berichtigen ist. Werden anschließend noch Zahlungen auf diese Forderungen geleistet, so erfolgt eine erneute Korrektur im Zeitpunkt der Vereinnahmung. Eine korrespondierende Korrektur der Vorsteuer des Leistungsempfängers erfolgt nicht, da er unverändert zur Zahlung verpflichtet ist. Wird hingegen vom Insolvenzgericht ein „starker“ (mit umfassenden Rechten ausgestatteter) vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ist die Umsatzsteuer schon zu diesem Zeitpunkt zu korrigieren. Dies gilt jedoch nicht für die Bestellung eines „schwachen“ Insolvenzverwalters.

Konsequenz

Betroffene Unternehmen sowie Insolvenzverwalter sollten das Schreiben in jedem Fall beachten. Es ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 eröffnet werden. Ferner weist das BMF darauf hin, dass Gläubiger spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, unabhängig von einer möglichen Insolvenzquote, die Umsatzsteuer zu 100 % berichtigen können. Allerdings sollten Gläubiger nicht so lange mit der Korrektur der Umsatzsteuer warten. Im Regelfall ist eine Ausbuchung schon wesentlich früher möglich, sofern objektiv nicht mehr mit einer Begleichung der Forderungen zu rechnen ist.

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Kernaussage

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Kein Arbeitslohn liegt allerdings u. a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Sachverhalt

Der Kläger verkaufte in 1997 seine Beteiligungen an 2 GmbHs an eine weitere GmbH (Käuferin), die Tochtergesellschaft einer sogenannten Corporation. Ende 1997 schloss der Kläger mit der Käuferin und der Corporation einen Geschäftsführervertrag. Neben der laufenden Vergütung wurde dem Kläger eine Option eingeräumt, 15.000 Aktien an der Corporation zu dem Preis zu erwerben, welcher der letzten Börsennotierung vor Unterzeichnung des Geschäftsführervertrags entspricht. Im vorliegenden Fall lag dieser Preis Ende 1997 bei 337.500 US-Dollar. In 1998 wurde der Geschäftsführervertrag gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Gleichzeitig macht der Kläger von seinem Optionsrecht Gebrauch und erwarb 15.000 Aktien mit einem Börsenwert von 933.750 US-Dollar gegen Zahlung von 337.700 US-Dollar. Das Finanzamt erhöhte den Arbeitslohn des Klägers um den geldwerten Vorteil aus der Ausübung des Aktienoptionsrechts. Der Kläger meinte, es habe sich bei der vereinbarten Aktienoption in Wirklichkeit um einen Zuschlag zum Kaufpreis für die Anteilsverkäufe gehandelt. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zurück. Diese hatte nicht hinreichend gewürdigt, dass es sich um einen geldwerten Vorteil handelte und hatte den Sachverhalt nicht nach dem wirtschaftlichen Gehalt beurteilt. Ausschlaggebend war nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte. Belastbare Feststellungen hierzu hatte die Vorinstanz nicht getroffen.

Konsequenz

Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist durch tatsächliche Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht die Ansicht, dass dem Kläger die streitigen Aktienoptionen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis überlassen wurden, nunmehr revidiert.

Keine Durchsetzung von Ansprüchen gegen Diplomaten-Arbeitgeber

Keine Durchsetzung von Ansprüchen gegen Diplomaten-Arbeitgeber

Kernfrage

Diplomatische Immunität sorgt dafür, dass ein Diplomat vor der Verfolgung durch das Rechtssystem eines anderen Staates als dem Heimatstaat geschützt ist. Mit anderen Worten, Ansprüche gegen den Diplomaten aus einer anderen Rechtsordnung heraus können nicht durchgesetzt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diplomatische Immunität auch vor Ansprüchen von Arbeitnehmern des Diplomaten schützt.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Hausangestellte bei einem Diplomaten angestellt. Mit ihrer Klage machte sie Schadensersatzansprüche geltend, weil sie ohne Vergütung und Verpflegung bis zu 20 Stunden am Tag unter körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen habe arbeiten müssen. Der beklagte Diplomat bestritt die Vorwürfe und berief sich auf seine Immunität vor gerichtlicher Inanspruchnahme.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab im Ergebnis dem Diplomaten Recht. Das Gerichtsverfassungsgesetz schütze Diplomaten während der Dauer der Immunität vor der deutschen Zivilgerichtsbarkeit; und zwar selbst bei den im Raum stehenden schweren Vorwürfen. Zwar werde der gegen den Diplomaten gerichtete Anspruch nicht durch die Immunität beeinträchtigt, allerdings könne er nicht im Inland geltend gemacht werden.

Konsequenz

Die Entscheidung mag im Lichte diplomatischer Beziehungen richtig und auch, wie dies das Gericht festgestellt hat, mit Verfassungsrecht vereinbar sein. Für die Praxis bedeutet dies aber – weil jeder zivilrechtliche Anspruch betroffen ist – dass an Diplomaten gegebenenfalls nur gegen Vorkasse geleistet werden kann.

Nicht jede ungewöhnliche Zeugnisformulierung ist unzulässige Kritik

Nicht jede ungewöhnliche Zeugnisformulierung ist unzulässige Kritik

Rechtslage

Oftmals enthalten Zeugnisse „verschlüsselte“ Hinweise auf das dienstliche oder private Verhalten eines Arbeitnehmers. So suchen z. B. Arbeitnehmer, die „Verständnis für die Belange von Kollegen haben“, gerne auch eine Beziehung am Arbeitsplatz. Gleichzeitig hat ein Arbeitnehmer indes Anspruch auf zutreffende, insbesondere aber wohlwollende Beurteilung. Hier sind regelmäßig ungewöhnlich Formulierungen Stein des Anstoßes. Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich über deren Zulässigkeit zu befinden.

Sachverhalt

Der Kläger erhielt ein Zeugnis mit folgender Formulierung: „Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Verwendung der Formulierung „haben kennengelernt“, die vom Empfängerhorizont in der Regel negativ und als genaues Gegenteil verstanden werde.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht folgt dieser Auffassung nicht. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf ein Zeugnis, das keine Formulierungen enthalte, die den Zweck hätten, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen (= Grundsatz der Zeugnisklarheit). Dieser Grundsatz bleibe im konkreten Fall gewahrt, weil die Gesamtheit der Formulierung „haben als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“ vom Empfängerhorizont nicht als Desinteresse und Motivationslosigkeit wahrgenommen werde.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, über welche Zeugnisfragen man sich streiten kann. Gleichzeitig wird klar, dass – um sich nicht zuletzt in unwirtschaftlichen Fragen zu streiten – klare und einfache Aussagesätze im Zeugnis angezeigt sind.

Ist der Geschäftsführer in den Schutzbereich eines Umsatzsteuer-Mandats einbezogen?

Ist der Geschäftsführer in den Schutzbereich eines Umsatzsteuer-Mandats einbezogen?

Kernaussage

Der Steuerberater einer GmbH kann verpflichtet sein, dem Geschäftsführer den Schaden aus einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt aufgrund Haftung als Vertreter für die GmbH zu ersetzen. Denn der Geschäftsführer ist als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats zwischen dem Steuerberater und der GmbH einbezogen.

Sachverhalt

Der Kläger wurde nach einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der GmbH als deren Geschäftsführer vom Finanzamt für Steuernachforderungen in Höhe von 102.000 EUR in Anspruch genommen. Der beklagte Steuerberater betreute die GmbH in steuerlichen Angelegenheiten. Für das Entstehen der Steuernachforderung macht der Kläger den Beklagten wegen seiner vom Finanzamt nicht gebilligten Gestaltungsberatung verantwortlich. Nachdem Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) die Klage abgewiesen hatten, hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück ans OLG.

Entscheidung

Der Kläger kann vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geltend machen. Unrichtige Steuererklärungen der GmbH begründen für den Geschäftsführer ein spezifisches Haftungsrisiko, welches auf die Tätigkeit des Steuerberaters zurückgehen kann, denn dem Geschäftsführer obliegt in Bezug auf den Steuerberater eine geringere Überwachungspflicht. Aufgrund des Pflichtengefälles zwischen dem spezifischen Haftungsrisiko und den niedrigeren Überwachungspflichten des Geschäftsführers bedarf es eines Ausgleichs. Dieser erfolgt dadurch, dass die vertragliche Dritthaftung des Steuerberaters der GmbH eröffnet wird. Für die Voraussetzungen dieser Dritthaftung sind die Grundsätze maßgeblich, die der BGH zur vertraglichen Haftung des Steuerberaters für einen steuerstrafrechtlichen Schaden des Auftraggebers aufgestellt hat. Der Steuerberater hat den Geschäftsführer einer von ihm betreuten GmbH vor den Nachteilen zu schützen, die sich für ihn persönlich aus unrichtiger Darstellung steuerlich bedeutsamer Vorgänge der GmbH gegenüber dem Finanzamt ergeben. Das Einbeziehungsinteresse ist gegeben, da die GmbH ein Interesse daran hat, ihren Geschäftsführer mit seinem spezifischen Haftungsrisiko nicht selbst im Falle einer Haftungsinanspruchnahme schadlos halten zu müssen.

Konsequenz

Durch die Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Vertrags zwischen GmbH und Steuerberater steht dem Geschäftsführer ein unmittelbarer Anspruch gegen den Steuerberater zu, so dass er nicht aus abgetretenem Recht gegen diesen vorgehen muss.

Ermessen des Finanzamts bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Ermessen des Finanzamts bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Kernaussage

Grundsätzlich darf die Finanzbehörde gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld festsetzen, wenn er gleich mehrere ihm obliegende Pflichten (z. B. Vorlage von Unterlagen) oder eine Einzelpflicht mehrfach verletzt. Eine auf die einzelne Pflichtverletzung bezogene eigenständige Bewertung und damit verbundene Vervielfältigung der Festsetzung des Verzögerungsgeldes hält das Finanzgericht Hessen indes für bedenklich.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt gegen den Antragsteller ein Verzögerungsgeld sowohl wegen nicht fristgerechter Einräumung des Datenzugriffs als auch wegen nicht fristgerechter Vorlage von Unterlagen bzw. Erteilung von Auskünften in Höhe von jeweils 2.500 EUR, zusammen also 5.000 EUR, fest. Zuvor wurde der Antragsteller mehrfach vergeblich aufgefordert, der Prüfungsanfrage nachzukommen. Nachdem Teile der angeforderten Unterlagen beim Finanzamt eingereicht wurden, wurde der Antragsteller unter Fristsetzung mit Androhung eines Verzögerungsgeldes zur vollständigen Erfüllung der Anfrage aufgefordert. Diese Frist wurde nicht eingehalten, weshalb das Verzögerungsgeld wegen zweier Pflichtverletzungen festgesetzt wurde und schließlich eine Vollstreckungsankündigung erging. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und hatte Erfolg.

Entscheidung

Kommt ein Steuerpflichtiger innerhalb einer ihm bestimmten Frist nicht der Aufforderung zur Erteilung von Auskünften o. ä. nach, kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden. Hier war die Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft, denn eine eigenständige auf die einzelne Pflichtverletzung bezogene tatbestandliche Vervielfältigung des Mindestsatzes lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Dies gilt aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs umso mehr. Auch die Regelungen des Zwangsmittelrechts der Abgabenordnung (AO), wonach Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden können, sind mangels direkter oder analoger Anwendbarkeit ausgeschlossen.

Konsequenz

Zum Schutz gegen die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Rahmen einer Betriebsprüfung sollte der Steuerpflichtige darauf achten, dass die Finanzbehörden die angeforderten Unterlagen möglichst genau beschreiben und eine angemessene Frist gewähren. Gegebenenfalls sind hinreichend begründete schriftliche Fristverlängerungsanträge zu stellen. Ebenso können gegen unangemessen kurze Fristen begründete Einwendungen erhoben werden.