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Steuerberater

Werbungskosten von Lehrern: Kriterien für Bücher als Arbeitsmittel

Werbungskosten von Lehrern: Kriterien für Bücher als Arbeitsmittel

Kernproblem

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Werbungskosten von Lehrern neigen immer wieder dazu, ans Licht der Öffentlichkeit zu geraten. So war es beim Abzug des Arbeitszimmers zum späteren Vorteil aller Steuerpflichtigen und im nachfolgend geschilderten Fall, der zwar banal klingt, aber auch Nutzen für andere Berufsgruppen bringt.

Sachverhalt

Der Lehrer einer Realschule machte in seiner Einkommensteuererklärung zunächst erfolglos Aufwendungen für 37 Bücher und 4 Zeitschriften-Abos geltend. Im Einspruchsverfahren ließ das Finanzamt pauschal 50 % der Ausgaben als Werbungskosten zu. Das reichte dem Lehrer nicht und er zog vors Finanzgericht, das jedoch die Klage abwies. Die Richter verlangten für jedes einzelne Buch eine Konkretisierung des beruflichen Zusammenhangs, insbesondere die Angabe, inwieweit das jeweilige Schriftstück Eingang in den Unterricht gefunden habe. Zudem erfolgte der übliche Verweis auf die private Mitveranlassung.

Entscheidung

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, denn das habe allein auf die Verwendung der Literatur im Unterricht abgestellt und damit den beruflichen Veranlassungszusammenhang unzulässig eingeengt. Den Werbungskostenabzug eines Pädagogen könne auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung für eine nicht abgehaltene Unterrichtseinheit begründen. Ein daneben bestehendes außerschulisches Interesse des Lehrers stehe dann der steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen.

Konsequenz

Die Umsetzung der vom BFH geforderten Bestimmung der Verwendungsanteile wird sich im Streitfall als sehr aufwändig erweisen. Für jedes einzelne Buch ist zu untersuchen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Der Tenor der Entscheidung sollte jedoch in anderen Streitfällen genutzt werden, um dem pauschalen Hinweis des Finanzamts auf eine private Veranlassung zu begegnen.

Eltern können Kindergeldberechtigten rückwirkend bestimmen

Eltern können Kindergeldberechtigten rückwirkend bestimmen

Kernproblem

Lebt ein Kind in dem gemeinsamen Haushalt der Eltern, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten des Kindergeldes. Das Kindergeld wird somit nur einmal ausgezahlt. Leben die Eltern nicht zusammen, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend. Die Streitfälle der Familienkassen sind häufig bei letztgenannter Alternative vorzufinden. Beim FG Berlin-Brandenburg ging es um das Kindergeld zusammenlebender Ehegatten, das jedoch nur Mittel zum Zweck war.

Sachverhalt

In einem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes wurde dem Bezieher von Kindergeld ein Bestandsschutz des Ortszuschlages als Gehaltsbestandteil zugesprochen. Entscheidend dafür war das Kindergeld für den Monat Dezember 2005. Damit eine Mutter hiervon profitieren konnte, musste der Familienkasse der Wechsel des Wahlrechts mitgeteilt werden, denn vorher wurde das Kindergeld an den Vater gezahlt. Den am 23.12.2005 von den Eltern gestellten Antrag wollte die Familienkasse jedoch erst ab Januar 2006 umsetzen, da eine Wirkung nur für die Zukunft möglich sei. Das sahen die Eltern anders, zumal das Kindergeld zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gezahlt war, sondern erst Ende Dezember mit dem Gehalt des Vaters.

Entscheidung

Die Eltern können zunächst durchatmen, denn das Finanzgericht entschied, dass die Eltern einvernehmlich und rückwirkend den Empfänger des Kindergelds bestimmen können. Einschränkend sei lediglich erforderlich, dass das Kindergeld bei Antragstellung noch nicht an den bisher zum Empfang berechtigten Elternteil ausgezahlt worden sei. Entgegen der Verwaltungsauffassung setze die Anerkennung einer einvernehmlichen rückwirkenden Änderung nicht voraus, dass bisher noch kein Kindergeld für das betroffene Kind festgesetzt worden sei.

Konsequenz

Folgt man der Auffassung des Gerichts, scheint der Ortszuschlag der Mutter gesichert. Die Freude ist jedoch verfrüht, denn der Fall ist zurzeit beim BFH anhängig, dessen Entscheidung nun abgewartet werden muss.

Zeugnisverweigerungsrecht eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Rechtsanwalts

Zeugnisverweigerungsrecht eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Rechtsanwalts

Kernaussage

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 383 ZPO) sind Zeugen berechtigt, aus persönlichen Gründen ihr Zeugnis zu verweigern. Neben Ehegatten und nahen Familienangehörigen steht ein solches Recht auch Personen zu, die aufgrund des Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Streitig war, ob sich ein Rechtsanwalt generell hierauf berufen kann, auch wenn er in seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer vernommen werden soll.

Sachverhalt

Das Finanzgericht erließ einen Beschluss, nach dem Beweis erhoben werden sollte über das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses durch Einvernahme des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts, als Zeugen. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit, dass er nicht von der Schweigepflicht entbunden sei und er deshalb nicht erscheinen werde. Das Gericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Schreiben nicht geeignet sei, ihn zu entschuldigen. Er solle nicht als Rechtsberater aussagen, sondern Angaben zu Sachverhalten machen, die seine Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer beträfen. Hierzu bedürfe es keiner Entbindung von der Schweigepflicht. Das Gericht setzte gegen den nicht erschienenen Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 500 EUR fest und legte ihm die Kosten des Termins auf.

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der BFH als unbegründet zurück. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterblieben nur dann, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldige, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht durch gesetzliche Vorschriften (§ 82 FGO i. V. m. § 386 Abs. 3 ZPO) davon befreit, im Termin zu erscheinen. Nach dieser Bestimmung sei ein Zeuge nur dann befreit, wenn er seine Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erkläre. Zwar genüge dabei zur Glaubhaftmachung die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. Eine solche Versicherung habe der Beschwerdeführer indessen nicht abgegeben. Zudem seien das Halten von Beteiligungen und die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH keine berufstypischen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts.

Konsequenz

Berater müssen, sofern ihnen keine Entbindung von der Schweigepflicht zur Aussage vor Gericht erteilt wurde, ihre Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß erklären und hierzu gemäß § 386 Abs. 2 ZPO die Tatsachen, auf die die Weigerung gründet, mit Berufung auf den geleisteten Diensteid versichern.

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Due-Diligence-Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Kernproblem

Der Erwerb von Unternehmensbeteiligungen wird in der Praxis vielfach von so genannten Due-Diligence-Prüfungen begleitet. Ziel dieser Prüfungen ist es, dem potentiellen Investor durch eine Analyse der Stärken und Schwächen des zum Verkauf stehenden Unternehmens sowie der Aufdeckung möglicher Risiken des Kaufs entscheidungsrelevante Informationen an die Hand zu geben. Da die Kosten einer Due-Diligence mitunter erheblich sind, ist die Frage, ob diese zu aktivieren sind oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, nicht unbedeutend.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, beabsichtigte, ausländische Unternehmensanteile zu erwerben. Zu diesem Zweck gab sie gutachterliche Beratungsleistungen (Due-Diligence-Leistungen) in Auftrag; die hierfür entstandenen Aufwendungen erfasste sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das beklagte Finanzamt beurteilte die Kosten hingegen als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten auf die (später) erworbenen Unternehmensbeteiligungen. Im Einspruchsverfahren vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass Aufwendungen, die vor dem tatsächlichen Erwerb eines Vermögensgegenstandes angefallen sind, bereits begrifflich keine Anschaffungsnebenkosten sein können.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Klägers nicht. Der Rechtsprechung des BFH folgend ist für die Abgrenzung von direkt abziehbaren Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten darauf abzustellen, ob die Aufwendungen vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind. Bei einer Due-Diligence, so das Gericht, ist davon auszugehen, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung bereits gefallen ist. Kein Zielunternehmen würde einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf unternehmensinterne Daten gestatten, wenn nicht bereits das gemeinsame Ziel des Kaufs/Verkaufs vereinbart wäre. Auch würde der Interessent die aufwändigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grundsätzlich zum Erwerb der Zielgesellschaft entschlossen sei.

Konsequenz

Das Finanzgericht stützt sich in der Urteilsbegründung auf BFH-Urteile, die allesamt zu Überschusseinkünften ergangen sind. Es verkennt dabei nicht, dass die Auffassungen der Fachliteratur zur Frage der steuerlichen Behandlung von Due-Diligence-Kosten unterschiedlicher nicht sein könnten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.

Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

Regelungen über Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen 

Kernaussage

Die Eigenkapitalersatzregelungen (§§ 32a, 32b, GmbHG a. F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO a. F.) gehören systematisch zum Insolvenzrecht. Auf inländische Auslandsgesellschaften der EU ist das Insolvenzrecht anwendbar (Art. 4 EuInsVO), somit auch die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen.

Sachverhalt

Die Schuldnerin ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts (Société anonyme) und als Holdinggesellschaft an einer Vielzahl von Gesellschaften in Deutschland beteiligt, die Post- und Logistikdienstleistungen erbringen. Hauptgesellschafterin ist die Klägerin mit einem Anteil von 63,7 %. Aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Briefzustellungsbereich wären zur positiven Fortführung der Schuldnerin Investitionen von rund 320 Mio. EUR erforderlich gewesen. Die Klägerin war nicht bereit, diese Mittel aufzubringen. Sie hat der Schuldnerin jedoch im Jahr 2007 Darlehen in Höhe von 80 Mio. EUR gewährt. Im Februar 2008 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung wurde seit 2007 in Köln ausgeführt. Die Darlehensforderung der Klägerin bestritt der Beklage wegen des Eigenkapitalersatzrechtes in voller Höhe. Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle und unterlag vor Land- und Oberlandesgericht.

Entscheidung

Die Frage der Qualifikation der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen, die sich bis zum Inkrafttreten der GmbH-Gesetzesnovelle (MoMiG vom 1.11.2008) in den ersatzlos entfallenen §§ 32a, 32b GmbHG sowie in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO befanden und nunmehr in §§ 39, 135 InsO geregelt sind, ist seit langem im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Das OLG entschied im Streitfall, dass es sich bei dem Kapitalersatzrecht sowohl vor als auch nach dem MoMiG um Insolvenzrecht handelt. Von einer insolvenzrechtlichen Qualifikation ging auch der Gesetzgeber des MoMiG aus. Die in den Vorschriften angeordnete Rechtsfolge der Nachrangigkeit ist eine ureigene insolvenzrechtliche Materie. Ferner sind die Kapitalersatzregeln rechtsformunabhängig und knüpfen an die Diskrepanz zwischen Kapitalbedarf und der Möglichkeit der Kapitalbeschaffung durch den Begriff der „Krise“ an. Schutzzweck der Regelung ist die Erhaltung einer Insolvenzmasse. Dies alles ist spezifisch insolvenzrechtlicher Natur.

Konsequenz

Die abweichende Literaturmeinung, die das Eigenkapitalersatzrecht als Gesellschaftsrecht versteht, bringt vor, dass zwischen insolvenzrechtlichen Folgeregeln und dem materiellen Eigenkapitalersatzrecht unterschieden werden muss. Anknüpfungspunkt sei die sich aus der Gesellschafterstellung ergebende Finanzierungsverantwortung. Das OLG ließ die Revision zu; die Entscheidung des BGH bleibt nun abzuwarten.

Einziehung von Geschäftsanteilen nur bei Übereinstimmung der Nennbeträge mit Stammkapital

Einziehung von Geschäftsanteilen nur bei Übereinstimmung der Nennbeträge mit Stammkapital

Kernaussage

Bei der Einziehung eines Geschäftsanteils wird dieser vernichtet, d. h. der Anteil geht unter. Wird die Einziehung nicht entweder mit einer Kapitalherabsetzung oder einer nominellen Aufstockung der verbleibenden Anteile oder der Neubildung eines Geschäftsanteils verbunden, fallen die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und die Ziffer des Stammkapitals auseinander. Nach der Novelle des GmbH-Gesetzes ist dies unzulässig. Das Landgericht Essen entschied nun, dass der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils nichtig ist, wenn er nicht zeitgleich mit einer gesellschaftsrechtlichen Regelung verbunden ist, die gewährleistet, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile weiterhin mit dem Stammkapital übereinstimmt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG).

Sachverhalt

Der Kläger ist an der beklagten GmbH mit einem Geschäftsanteil von 30.000 EUR und seine Mutter mit einem Anteil von 70.000 EUR beteiligt. Aufgrund zerrütteter Familienverhältnisse wurde in einer Gesellschafterversammlung gegen die Stimme des Klägers die Einziehung seines Geschäftsanteils aus wichtigem Grund beschlossen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses geltend.

Entscheidung

Das Landgericht gab dem Kläger Recht. Der Einziehungsbeschluss beschränkte sich lediglich auf die Einziehung des Anteils, ohne einen neuen Anteil zu bilden, was gegen die in 2008 novellierten Bestimmungen des GmbH-Gesetzes verstieß. Danach muss die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Mit der Einziehung des Geschäftsanteils wird dieser vernichtet, während das Stammkapital seiner Höhe nach unverändert bleibt. Diese Diskrepanz wurde vor der Gesetzesnovelle durch das MoMiG ohne Bedenken hingenommen, da die gesetzlichen Altregelungen das Konvergenzgebot nur für die Gründung der Gesellschaft gefordert hatten. Das überarbeitete GmbH-Gesetz schreibt diese Konvergenz nun auch für den weiteren Verlauf der GmbH vor. Daher ist mit jedem Einziehungsbeschluss zugleich über eine Kapitalherabsetzung, eine Aufstockung der Nennwerte der übrigen Geschäftsanteile oder eine Neubildung des eingezogenen Geschäftsanteils zu entscheiden. Diese Beschlussfassung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Einziehungsbeschluss, so dass ein Verstoß dessen Nichtigkeit (§ 134 BGB) nach sich zieht.

Konsequenz

Bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Rechtsfrage ist diese Entscheidung unbedingt zu beachten. Einziehungsbeschlüsse müssen folglich mir einer der oben genannten Handlungsalternativen verbunden werden. Das Verfahren kann bereits in der Satzung näher geregelt werden, wobei eine Kapitalherabsetzung in der Regel nicht praktikabel sein dürfte.

5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

5 %iges Betriebsausgabenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Kernproblem

Erzielt eine Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder erhält sie hieraus Dividenden, so sind diese Erträge steuerfrei. Allerdings gelten 5 % der Beteiligungserträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, so dass im Ergebnis nur eine 95 %ige Steuerfreistellung erreicht wird. Im Gegenzug sind sämtliche tatsächlich angefallenen Beteiligungsaufwendungen vollständig abzugsfähig, obwohl diese mit steuerfreien Erträgen in Zusammenhang stehen und daher nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen nicht abzugsfähig wären. Die Regelung ist somit für Gesellschaften vorteilhaft, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben mehr als 5 % der Beteiligungserträge betragen. Im Fall geringerer Betriebsausgaben bewirkt die pauschale Nichtberücksichtigung indes eine Schlechterstellung, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet wird. Gegen diese fehlende Nachweismöglichkeit wurden in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Sachverhalt

Eine GmbH erzielte in 2005 steuerfreie Beteiligungserträge (Veräußerungsgewinne, Dividenden) von rund 13 Mio. EUR. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung rechnete das Finanzamt pauschal nicht abziehbare Betriebsausgaben von rund 650.000 EUR (5 %) dem Gewinn hinzu, obwohl der Gesellschaft tatsächlich nur Aufwendungen von rund 27.000 EUR entstanden waren. Das durch die GmbH angestrengte Klageverfahren hat das Finanzgericht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die pauschale Hinzurechnung von 5 % der Beteiligungserträge trotz fehlender Nachweismöglichkeit geringerer Aufwendungen verfassungskonform ist.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht erkennbar, so dass die Regelung verfassungsgemäß ist. Das Gericht hob insbesondere hervor, dass die typisierende und pauschalierende Regelung in verfassungskonformer Weise der Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Beteiligungen diene. Positiv sei auch, dass das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot der Verhinderung von in der Vergangenheit häufig vorgenommenen Missbrauchsgestaltungen (insbesondere sog. Balloning) diene.

Konsequenzen

In der Vergangenheit eingelegte Einsprüche, die auf der möglichen Verfassungswidrigkeit des pauschalierten Betriebsausgabenabzugsverbots beruhten, werden nunmehr von der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Die Frage, ob auch die mehrfache Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen verfassungsgemäß sei, wurde vom Gericht ausdrücklich offen gelassen. In der Praxis sollten daher entsprechende Steuerveranlagungen offen gehalten werden.

Wer trägt die Beweislast für die positive Fortführungsprognose einer GmbH?

Wer trägt die Beweislast für die positive Fortführungsprognose einer GmbH?

Kernaussage

Nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes sind die Geschäftsführer einer GmbH dieser zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden (§ 64 GmbHG). Ein Insolvenzverwalter, der gegen einen Geschäftsführer einen solchen Ersatzanspruch geltend macht und sich dabei auf eine Überschuldung der GmbH beruft, muss lediglich deren rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darlegen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Fleischgroßhandel GmbH; der Beklagte ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Schuldnerin. Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz für Zahlungen in Gesamthöhe von rd. 118.000 EUR, die dieser in den letzten 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d. h. von Juli bis September des Streitjahres 2007, vom Konto der Schuldnerin geleistet hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die GmbH ab dem 1.7.2007 überschuldet war, dabei sind diverse Aktivpositionen der Schuldnerin umstritten. Das Landgericht gab der Klage statt, das OLG wies sie ab. Schließlich obsiegte der Kläger vor dem BGH.

Entscheidung

Nach den Regelungen der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Vermögensbewertung ist die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Im Haftungsprozess wegen verbotener Auszahlungen hat die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt. Das klageabweisende Oberlandesgericht hatte hier verkannt, dass nicht der Kläger für das Fehlen einer günstigen Fortführungsprognose darlegungspflichtig ist. Umgekehrt war nämlich der beklagte Geschäftsführer beweispflichtig für das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose. Diesen Beweis war der Beklagte schuldig geblieben; seinem Vorbringen war nicht zu entnehmen, dass er subjektiv den Willen zur Unternehmensfortführung der GmbH hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Konzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte.

Konsequenz

Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Fortführungsprognose – mit der Folge einer Bewertung des Vermögens zu Fortführungswerten – obliegt im Falle der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen unzulässiger Auszahlungen im Zeitpunkt der Überschuldung einer GmbH dem Geschäftsführer.

Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Ansparrücklage bei Erweiterung einer Photovoltaikanlage?

Kernaussage

Eine Ansparrücklage (§ 7g EStG) für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen ermöglicht das Vorziehen von Abschreibungen für zukünftige Investitionen, damit die Steuerersparnis bereits vor dem Investitionszeitpunkt zu einer Stärkung der Liquidität führt. Das Finanzgericht Münster hatte sich mit den Voraussetzungen für eine Ansparrücklage bei der Anschaffung einer weiteren Photovoltaikanlage zu befassen. Fraglich war, ob eine verbindliche Bestellung zur Konkretisierung der Investitionsabsicht im Jahr der Rücklagenbildung erforderlich ist, wenn der Steuerpflichtige schon vorher eine Photovoltaikanlage mit geringerer Kapazität in Betrieb hatte.

Sachverhalt

Der Kläger hatte in seiner Steuererklärung für 2005 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch negative Einkünfte aus dem Betrieb einer in diesem Jahr angeschafften zweiten Photovoltaikanlage. Hierzu bildete der Kläger eine Ansparrücklage (§ 7g EStG), deren Rückgängigmachung das beklagte Finanzamt verlangte. E sah in der Anschaffung eine wesentliche Erweiterung des Betriebs, weil die neue Anlage mehr als die dreifache Leistung der alten erbringen würde. Zudem müsse als Voraussetzung für die Bildung der Rücklage eine verbindliche Bestellung im betreffenden Jahr vorliegen. Der Kläger war der Ansicht, bei der geplanten zweiten Photovoltaikanlage handele es sich um eine Investition des bestehenden Betriebs und verlangte die Berücksichtigung der daraus resultierenden negativen Einkünfte. Das Finanzgericht gab der Klage statt, die Revision ist beim BFH anhängig.

Entscheidung

Der Kläger hat zu Recht die Ansparrücklage für die geplante Erweiterung der Anlage als Betriebsausgabe im Jahr 2005 angesetzt. Bei der Neuanschaffung einer Photovoltaikanlage darf eine solche Rücklage nur gebildet werden, wenn Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklage gebildet werden soll, verbindlich bestellt worden sind. Die gleichen Anforderungen gelten für den Fall der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs. Ein Gestaltungsmissbrauch, bei dem die Bildung der Rücklage „ins Blaue hinein“ geschah, konnte hier nicht ohne Weiteres unterstellt werden. die geplante Kapazitätserweiterung einer vorhandenen Anlage beinhaltete bereits die geforderte Konkretisierung der Investitionsentscheidung. Auch die Vorbereitungsarbeiten, angefangen beim Ausbau der Dachneigung bis hin zur Genehmigung der Energieeinspeisung sprachen für die Akzeptanz der Rücklagenbildung.

Konsequenz

Fraglich indes bleibt, ab welcher Kapazitätsausweitung eine wesentliche Betriebserweiterung vorliegt und ob z. B. bei der Nutzung einer anderen separaten Dachfläche von einer weiteren Betriebsstätte auszugehen ist. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Buchwertabspaltung bei Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten

Buchwertabspaltung bei Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten

Kernaussage

Der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte ist um einen ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern. Der abgespaltene Buchwert unterliegt ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA.

Sachverhalt

Der Kläger veräußerte seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Neben den Ackerflächen ging auch das „Zuckerrübenkontingent“ einschließlich der Lieferrechte aus mitübertragenen Aktien auf den Erwerber über. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, dass überdies auch die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte Gegenstand des Kaufvertrags waren. Die Betriebsprüfung ermittelte daher, auf Basis einer Deckungsbeitragsrechnung, einen entsprechenden Teilwert und erhöhte infolge dessen den vom Kläger angesetzten ursprünglichen Veräußerungsgewinn entsprechend. Nach zweimaliger Zurückverweisung durch den BFH gab das Finanzgericht der dagegen gerichteten Klage statt, die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

Entscheidung

Bei der Beurteilung der Frage, ob für Zuckerrübenlieferrechte ein anteiliger Buchwert von dem Pauschalwert für den Grund und Boden abzuspalten ist, hat der BFH an seine rechtliche Beurteilung bei Milchlieferrechten angeknüpft. Auch hiernach ist unstrittig ein anteiliger Buchwert vom Grund und Boden abzuspalten, so dass diese Vorgabe analog auf die Behandlung bei Zuckerrübenlieferungsrechten Anwendung findet. Insofern bildet sich ein eigenständiges Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden. Insbesondere vor dem Hintergrund der bereits in 1968 begründeten Zuckermarktordnung kommt der BFH zu der Entscheidung, dass der Buchwert dem Entnahmewert gegenüber zu stellen ist.

Konsequenz

Der Entnahmewert/Veräußerungspreis ist um den vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert für Zuckerrübenlieferrechte zu vermindern. Dabei ist zu beachten, dass abgespaltene Buchwerte nicht der Abschreibung unterliegen, denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Der abgespaltene Buchwert kann nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden.