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Zeugnisverweigerungsrecht eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Rechtsanwalts

Zeugnisverweigerungsrecht eines als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Rechtsanwalts

Kernaussage

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 383 ZPO) sind Zeugen berechtigt, aus persönlichen Gründen ihr Zeugnis zu verweigern. Neben Ehegatten und nahen Familienangehörigen steht ein solches Recht auch Personen zu, die aufgrund des Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Streitig war, ob sich ein Rechtsanwalt generell hierauf berufen kann, auch wenn er in seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer vernommen werden soll.

Sachverhalt

Das Finanzgericht erließ einen Beschluss, nach dem Beweis erhoben werden sollte über das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses durch Einvernahme des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts, als Zeugen. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit, dass er nicht von der Schweigepflicht entbunden sei und er deshalb nicht erscheinen werde. Das Gericht wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Schreiben nicht geeignet sei, ihn zu entschuldigen. Er solle nicht als Rechtsberater aussagen, sondern Angaben zu Sachverhalten machen, die seine Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer beträfen. Hierzu bedürfe es keiner Entbindung von der Schweigepflicht. Das Gericht setzte gegen den nicht erschienenen Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 500 EUR fest und legte ihm die Kosten des Termins auf.

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der BFH als unbegründet zurück. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterblieben nur dann, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldige, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer sei auch nicht durch gesetzliche Vorschriften (§ 82 FGO i. V. m. § 386 Abs. 3 ZPO) davon befreit, im Termin zu erscheinen. Nach dieser Bestimmung sei ein Zeuge nur dann befreit, wenn er seine Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erkläre. Zwar genüge dabei zur Glaubhaftmachung die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. Eine solche Versicherung habe der Beschwerdeführer indessen nicht abgegeben. Zudem seien das Halten von Beteiligungen und die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH keine berufstypischen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts.

Konsequenz

Berater müssen, sofern ihnen keine Entbindung von der Schweigepflicht zur Aussage vor Gericht erteilt wurde, ihre Zeugnisverweigerung ordnungsgemäß erklären und hierzu gemäß § 386 Abs. 2 ZPO die Tatsachen, auf die die Weigerung gründet, mit Berufung auf den geleisteten Diensteid versichern.