Bestattungskosten, Grabpflege & Co.: Wie Erbfallkosten die Erbschaftsteuer reduzieren können

Die Regelungen rund um die Erbschaftsteuer sind für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Besonders die Möglichkeit, bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall steuermindernd geltend zu machen, ist nicht allen bekannt. Dabei können gerade die Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die übliche Grabpflege erheblich zur Reduzierung der Erbschaftsteuer beitragen. Eine interessante Option bietet zudem die Inanspruchnahme einer Pauschale von 10.300 EUR. Doch wie verhält es sich bei mehreren Erben, und welche Aufwendungen sind genau abgegolten? Dieser Beitrag gibt Aufschluss.

1. Erbfallkosten als Nachlassverbindlichkeit

Gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG können Nachlassverbindlichkeiten vom geerbten Vermögen abgezogen werden. Zu diesen Nachlassverbindlichkeiten zählen unter anderem die Bestattungskosten des Erblassers, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und die übliche Grabpflege. Das Finanzamt akzeptiert hierfür eine Pauschale von 10.300 EUR, die als Erbfallkostenpauschale bezeichnet wird. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen ist somit nur erforderlich, wenn die tatsächlichen Kosten diesen Pauschbetrag überschreiten.

2. Die abzugsfähigen Erbfallkosten im Detail

Die abzugsfähigen Kosten umfassen nicht nur die unmittelbaren Bestattungskosten, sondern auch Ausgaben für das Grabdenkmal, die Grabpflege und die Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses stehen. Hierzu zählen auch die Kosten für die Erbauseinandersetzung, die Bewertung von Grundstücken durch Sachverständige sowie die Kosten für Rechtsanwälte, Notare und Gerichte.

3. Sonderfall: Steuerberatungsgebühren

Interessanterweise können vom Erben getragene Steuerberatungsgebühren, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers entstanden sind, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, sofern der Erblasser zu Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat. Dies ermöglicht es, die Aufwendungen auch dann steuermindernd geltend zu machen, wenn die Erbfallkostenpauschale in Anspruch genommen wird.

4. Die Bewertung der Erbfallkosten

Für den Abzug der Erbfallkosten sind grundsätzlich die tatsächlich entstandenen Beträge maßgebend. Bei den Kosten für die übliche Grabpflege wird jedoch ein Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer angesetzt, was bedeutet, dass die jährlich anfallenden Kosten mit dem 9,3-Fachen anzusetzen sind.

5. Der Pauschbetrag für Erbfallkosten

Die Pauschale von 10.300 EUR kann als Alternative zum Einzelnachweis genutzt werden und vereinfacht die Abwicklung erheblich. Sie bezieht sich auf den gesamten Erbfall und kann von allen Erwerbern insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Aufteilung der Pauschale auf mehrere Erwerber ist möglich, wobei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen können.

6. Pauschbetrag auch ohne tatsächliche Kosten

Eine wichtige Neuerung ist, dass der Abzug des Pauschbetrags nicht mehr den Nachweis voraussetzt, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind. Dies eröffnet auch dem Vorerben und dem Nacherben die Möglichkeit, den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen, was unter Umständen zu einer doppelten Berücksichtigung des Pauschbetrags führen kann.

Fazit

Die Möglichkeit, Erbfallkosten bei der Erbschaftsteuer geltend zu machen, bietet eine signifikante Steuerersparnis. Die Inanspruchnahme der Pauschale von 10.300 EUR vereinfacht den Prozess erheblich und sollte von jedem Erwerber in Betracht gezogen werden. Eine fachkundige Beratung kann dabei helfen, die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen und die Erbschaftsteuerlast zu minimieren.