Viele Selbstständige und Unternehmen wissen es nicht: Die Beauftragung von Künstlern und Publizisten kann zur Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse (KSK) führen. Spätestens bei einer Betriebsprüfung wird dieses Versäumnis teuer. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Wer ist betroffen?
Jedes Unternehmen, das selbstständige Künstler oder Publizisten für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder eigene Unternehmenszwecke beauftragt, muss KSK-Abgaben zahlen. Das gilt auch für Vereine!
Welche Berufsgruppen zählen dazu?
Der Katalog der KSK umfasst zahlreiche kreative Berufe, darunter:
- Grafiker und Designer
- Journalisten und Texter
- Fotografen
- Web- und Multimediadesigner
- Musiker und Schauspieler
- Regisseure und Drehbuchautoren
Wann besteht Abgabepflicht?
- Freie Mitarbeit: Die Abgabepflicht besteht nur bei der Beauftragung von Selbstständigen, nicht bei Angestellten oder juristischen Personen (GmbH, AG etc.).
- Regelmäßige Beauftragung: Eine einmalige Beauftragung im Jahr ist unkritisch. Werden jedoch regelmäßig Künstler beauftragt, ist die Abgabe fällig.
Was ist die Bemessungsgrundlage?
Die KSK-Abgabe wird auf alle Honorare berechnet, die an freie Künstler und Publizisten gezahlt werden. Ausgenommen sind:
- Umsatzsteuer
- Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG Wort)
- Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Reisekosten)
- Steuerfreie Einnahmen (Übungsleiterpauschale)
- Entgelte an juristische Personen
- Übliche Bewirtungskosten
Wie hoch ist die Abgabe?
Der Abgabesatz für 2024 beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage.
Verjährungsfrist:
Die KSK-Abgabe verjährt in der Regel nach 4 Jahren. Bei vorsätzlicher Nichtzahlung beträgt die Frist jedoch 30 Jahre!
Was tun bei Abgabepflicht?
Melden Sie sich unverzüglich bei der Künstlersozialkasse, um Ihre Abgabepflicht zu erfüllen. Nutzen Sie dafür die Kontaktmöglichkeiten auf der KSK-Website.
Fazit:
Die KSK-Abgabepflicht ist ein wichtiges Thema für Unternehmen und Vereine. Ignorieren Sie diese Pflicht nicht, denn bei einer Betriebsprüfung drohen Nachzahlungen und Strafen. Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie betroffen sind und melden Sie sich gegebenenfalls bei der KSK.