BFH: Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 2023, Aktenzeichen V R 42/21, behandelt die Frage der Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs gegen Steuerbescheide. Im Kern ging es darum, ob ein Einspruch, der von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegt wurde und die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, dahingehend auslegungsfähig ist, dass auch ein weiterer, im Einspruchsschreiben nicht benannter Steuerbescheid angefochten werden soll.

Der Kläger hatte gegen die Ablehnung eines Änderungsantrags bezüglich der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Oktober 2009 Einspruch eingelegt. Der Einspruch bezog sich jedoch nicht auf den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 als unbegründet ab. Der BFH hob das Urteil des FG auf, soweit es die Klage gegen den auf den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 bezogenen Teil der Einspruchsentscheidung abgewiesen hatte. Der BFH entschied, dass der Kläger den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 nicht mit einem Einspruch angefochten hatte, weshalb die Einspruchsentscheidung insoweit nicht hätte ergehen dürfen.

Der BFH stellte klar, dass ein Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, nicht dahingehend auslegungsfähig ist, dass auch ein weiterer, im Einspruchsschreiben nicht benannter Steuerbescheid angefochten werden soll. Der Einspruch des Klägers war somit nicht auf den Umsatzsteuerjahresbescheid 2009 bezogen, und die Klage gegen diesen Bescheid war unzulässig, da kein entsprechendes Vorverfahren durchgeführt wurde.

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen und eindeutigen Bezeichnung der angefochtenen Bescheide in einem Einspruch. Sie zeigt auch, dass die Auslegung eines Einspruchs nicht dazu führen kann, dass weitere, nicht benannte Bescheide in das Einspruchsverfahren einbezogen werden.