BFH, Urteil vom 21.01.2026 – VI R 25/24
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG auch dann steuerfrei sein können, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde. Eine konkrete individuelle Belastung des einzelnen Arbeitnehmers durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.
Hintergrund: Steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG
Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen gewähren. Nach § 3 Nr. 11a EStG waren Leistungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei, wenn sie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise gezahlt wurden.
Begünstigt waren sowohl Geldzahlungen als auch Sachbezüge. In der Praxis wurden diese Zahlungen häufig als Corona-Prämie, Corona-Sonderzahlung oder Corona-Beihilfe bezeichnet.
Der Streitfall vor dem BFH
Im entschiedenen Fall zahlte eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern – wie bereits in den Vorjahren – freiwillig Urlaubsgeld und einen Jahresbonus. Im Jahr 2020 kürzte sie diese freiwilligen Leistungen jeweils um die Hälfte. Gleichzeitig zahlte sie den Arbeitnehmern wegen der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe steuerfrei aus. Im Ergebnis erhielten die Arbeitnehmer sogar höhere Nettobeträge als in den Vorjahren.
Das Finanzamt sah darin eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger freiwilliger Leistungen in steuerfreie Corona-Sonderzahlungen. Nach Auffassung des Finanzamts fehlte es insbesondere an einer besonderen individuellen Belastung der Arbeitnehmer durch die Corona-Krise. Die Zahlungen sollten daher nachversteuert werden.
Entscheidung des BFH
Der BFH widersprach dem Finanzamt. Nach seiner Auffassung genügt es für die Steuerfreiheit, wenn der Arbeitgeber die Zahlung zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise leistet. Eine konkrete individuelle Betroffenheit oder Belastung jedes einzelnen Arbeitnehmers verlangt das Gesetz nicht.
Entscheidend war außerdem, dass die Corona-Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden. Freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, auf die kein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, gehören nach Auffassung des BFH nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Freiwillige Leistungen können umgewidmet werden
Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zur Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen. Es ist unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung, etwa eine Corona-Sonderzahlung, auf eine andere freiwillige Zusatzleistung, etwa Urlaubsgeld oder Bonus, anrechnet oder dieser eine andere Zweckbestimmung gibt.
Damit stellt der BFH klar: Nicht jede Umwidmung oder Anrechnung führt automatisch zum Verlust der Steuerfreiheit. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Leistung ohnehin geschuldeter Arbeitslohn war oder lediglich freiwillig gewährt wurde.
Zusätzlichkeit bleibt zentrale Voraussetzung
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass regulärer Arbeitslohn steuerfrei umgewandelt werden kann. Die Corona-Sonderzahlung musste weiterhin zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Nicht begünstigt wäre daher insbesondere:
| Fall | Steuerliche Folge |
|---|---|
| Umwandlung von laufendem Gehalt | regelmäßig nicht steuerfrei |
| Verzicht auf arbeitsvertraglich geschuldetes Urlaubsgeld gegen Corona-Prämie | regelmäßig problematisch |
| Umwandlung einer tariflich geschuldeten Sonderzahlung | regelmäßig nicht begünstigt |
| Anrechnung auf freiwilligen Bonus ohne Rechtsanspruch | nach BFH grundsätzlich möglich |
| gesondert ausgewiesene Zahlung zur Abmilderung der Corona-Belastungen | grundsätzlich begünstigungsfähig |
Keine individuelle Belastungsprüfung erforderlich
Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass der Arbeitgeber nicht für jeden Arbeitnehmer einzeln nachweisen muss, in welcher konkreten Höhe dieser durch die Corona-Krise belastet war.
Es reicht aus, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise und zur Abmilderung der damit verbundenen Belastungen gewährt wurde. Damit wird die Vorschrift praxistauglich ausgelegt. Arbeitgeber mussten also nicht dokumentieren, ob ein Arbeitnehmer beispielsweise höhere Betreuungskosten, Mehrbelastungen im Homeoffice oder besondere gesundheitliche Risiken hatte.
Bedeutung für Lohnsteuerprüfungen
Das Urteil ist vor allem für noch offene Lohnsteuerprüfungen und Einspruchsverfahren relevant. Viele Arbeitgeber hatten in den Jahren 2020 bis 2022 Corona-Prämien gezahlt. In der Prüfungspraxis wurde teilweise kritisch hinterfragt, ob diese Zahlungen tatsächlich zusätzlich gewährt wurden oder ob steuerpflichtige Sonderzahlungen lediglich umetikettiert wurden.
Nach dem BFH-Urteil kommt es entscheidend darauf an:
- Bestand ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die ursprüngliche Leistung?
- War die Leistung wirklich freiwillig?
- Wurde die Corona-Sonderzahlung gesondert ausgewiesen?
- War die Zahlung erkennbar zweckbestimmt zur Abmilderung der Corona-Belastungen?
- Wurde der Höchstbetrag von 1.500 Euro eingehalten?
- Wurde der begünstigte Zeitraum beachtet?
Praxishinweis für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten bei noch offenen Fällen die damaligen Unterlagen prüfen. Besonders wichtig sind Lohnabrechnungen, interne Beschlüsse, Arbeitnehmerinformationen, Zahlungsbezeichnungen und arbeitsvertragliche Regelungen.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- Nachweis der Freiwilligkeit von Urlaubsgeld oder Bonus sichern,
- Zweckbestimmung der Corona-Zahlung dokumentieren,
- gesonderten Ausweis in der Lohnabrechnung nachweisen,
- Höchstbetrag je Arbeitnehmer prüfen,
- Zeitraum der Zahlung kontrollieren,
- bei Lohnsteuerprüfungen auf das BFH-Urteil VI R 25/24 verweisen.
Bedeutung für aktuelle Sonderzahlungen
Die Entscheidung betrifft unmittelbar die frühere Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG. Sie kann aber auch für die Auslegung anderer steuerfreier Sonderzahlungen Bedeutung haben, soweit diese ebenfalls die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ enthalten.
Für Arbeitgeber bleibt wichtig: Eine steuerfreie Sonderzahlung sollte immer klar dokumentiert, zusätzlich gewährt und nicht mit geschuldetem Arbeitslohn verrechnet werden.
Fazit
Der BFH stärkt die Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen. Arbeitgeber mussten keine individuelle Corona-Belastung jedes Arbeitnehmers nachweisen. Es genügte, dass die Zahlung zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde.
Auch die Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen war nach Auffassung des BFH unschädlich. Entscheidend ist jedoch, dass es sich tatsächlich um freiwillige Leistungen handelte und kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ersetzt wurde.
Für offene Lohnsteuerprüfungen und Einspruchsverfahren ist das Urteil daher ein wichtiges Argument zugunsten der Arbeitgeber.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 26/26 vom 07.05.2026 zum Urteil vom 21.01.2026 – VI R 25/24, „Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen“.