BFH: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – wann gilt nur die Entfernungspauschale?

BFH, Urteil vom 05.05.2026 – III R 18/25

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Mai 2026 seine Rechtsprechung zum Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bestätigt. Danach ist eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistungen gegenüber seinen Kunden erbringt. Erforderlich ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die nicht nur gelegentlich, sondern mit gewisser Nachhaltigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.

Warum ist die Entscheidung wichtig?

Die Einordnung als Betriebsstätte entscheidet darüber, ob Fahrtkosten voll als Betriebsausgaben abziehbar sind oder ob nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gilt grundsätzlich nicht der volle Betriebsausgabenabzug. Der Abzug richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit den Regeln zur Entfernungspauschale. Die Finanzverwaltung stellt ausdrücklich klar, dass Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine Reisekosten sind.

Was ist eine Betriebsstätte bei Selbstständigen?

Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift nicht automatisch jede Tätigkeitsstätte. Entscheidend ist eine normspezifische Auslegung.

Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:

MerkmalBedeutung
Ortsfeste EinrichtungEs muss ein fester Ort vorhanden sein, z. B. Praxis, Büro, Kanzlei, Werkstatt oder dauerhaft genutzter Raum beim Auftraggeber.
DauerhaftigkeitDie Tätigkeit muss dort nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und wiederholt ausgeübt werden.
Leistungserbringung gegenüber KundenDer Ort muss der Ort sein, an dem oder von dem aus die selbständige Leistung gegenüber Kunden erbracht wird.
Von der Wohnung getrenntEin häusliches Arbeitszimmer ist grundsätzlich keine Betriebsstätte im Sinne dieser Regelung.

Der BFH bestätigt ausdrücklich, dass diese bisherige Auslegung auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 weiterhin maßgeblich bleibt.

Keine Gleichsetzung mit § 12 AO

Wichtig ist: Der Begriff der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist nicht identisch mit dem allgemeinen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO.

Für die Fahrtkostenregelung kommt es auf den besonderen Zweck der Vorschrift an. Es geht um die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte und Selbstständigen mit einer entsprechenden dauerhaften betrieblichen Einrichtung. Die Finanzverwaltung beschreibt die Betriebsstätte daher als von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte, an der oder von der aus die steuerlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine eigene Verfügungsmacht über die Einrichtung ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Folgen für den Betriebsausgabenabzug

Die steuerlichen Folgen hängen davon ab, ob eine erste Betriebsstätte vorliegt.

FahrtSteuerliche Behandlung
Wohnung zur ersten BetriebsstätteNur Entfernungspauschale
Wohnung zu wechselnden Kunden ohne BetriebsstätteGrundsätzlich voller Betriebsausgabenabzug
Fahrten zwischen mehreren BetriebsstättenGrundsätzlich voller Betriebsausgabenabzug
Fahrten von der ersten Betriebsstätte zu KundenReisekosten / voller Betriebsausgabenabzug
Fahrten zu einer weiteren, nicht ersten BetriebsstätteGrundsätzlich voller Betriebsausgabenabzug

Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Regelung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Fahrten zwischen Betriebsstätten gilt. Außerdem darf die Entfernungspauschale bei mehrfachen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte am selben Tag grundsätzlich nur einmal pro Tag berücksichtigt werden.

Häusliches Arbeitszimmer ist regelmäßig keine Betriebsstätte

Für viele Selbstständige ist besonders wichtig: Ein häusliches Arbeitszimmer begründet für diese Fahrtkostenregelung grundsätzlich keine Betriebsstätte. Wer seine Büroarbeiten zu Hause erledigt, seine eigentliche Leistung aber bei wechselnden Kunden erbringt, hat deshalb nicht automatisch eine Betriebsstätte im häuslichen Bereich.

Die Finanzverwaltung nennt als Beispiel einen Versicherungsmakler, der seine Bürotätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigt und die Beratungsleistungen regelmäßig beim Kunden erbringt. In diesem Fall liegt keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vor.

Beispiel: Selbstständiger Berater

Ein selbstständiger IT-Berater arbeitet überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer. Seine Beratungsleistungen erbringt er regelmäßig bei verschiedenen Kunden vor Ort. Er hat kein dauerhaftes Büro außerhalb der Wohnung und keinen festen dauerhaft zugeordneten Arbeitsplatz bei einem Auftraggeber.

In diesem Fall spricht viel dafür, dass keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG vorliegt. Die Fahrten zu den Kunden können dann grundsätzlich als Reisekosten bzw. Betriebsausgaben in voller Höhe berücksichtigt werden.

Anders wäre es, wenn der Berater dauerhaft an zwei vollen Tagen pro Woche ein Büro bei einem bestimmten Auftraggeber nutzt und dort seine Leistungen erbringt. Dann kann dieser Ort eine Betriebsstätte sein. Fahrten dorthin wären dann nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale abziehbar.

Bedeutung für Freiberufler und Selbstständige

Das Urteil betrifft insbesondere:

  • Ärzte mit Praxisräumen,
  • Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Kanzleiberufe,
  • Handelsvertreter,
  • Dozenten,
  • Berater,
  • IT-Freelancer,
  • Handwerker,
  • Versicherungsmakler,
  • Selbstständige mit festen Auftraggeberstandorten.

Gerade bei modernen Arbeitsformen mit Homeoffice, Coworking-Spaces, Auftraggeberbüros und wechselnden Einsatzorten ist die Abgrenzung in der Praxis wichtig.

Praxishinweis

Selbstständige sollten ihre Tätigkeitsorte sorgfältig dokumentieren. Entscheidend ist nicht nur, wo administrative Arbeiten erledigt werden, sondern wo oder von wo aus die Leistungen gegenüber Kunden tatsächlich erbracht werden.

Empfehlenswert ist insbesondere:

  • feste Tätigkeitsorte und deren Nutzung dokumentieren,
  • Verträge mit Auftraggebern auf dauerhafte Einsatzorte prüfen,
  • tatsächliche Anwesenheitstage nachvollziehbar festhalten,
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte getrennt von Reisekosten erfassen,
  • bei mehreren Tätigkeitsstätten prüfen, welche als erste Betriebsstätte gilt,
  • häusliches Arbeitszimmer nicht automatisch als Betriebsstätte behandeln,
  • Fahrten zu wechselnden Kunden als Reisekosten gesondert dokumentieren.

Fazit

Der BFH bestätigt seine bisherige Linie: Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG setzt bei Selbstständigen eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die nachhaltig zur Leistungserbringung gegenüber Kunden genutzt wird. Diese Auslegung gilt auch nach der Reform des Reisekostenrechts ab 2014 fort.

Für die Praxis ist die Abgrenzung entscheidend: Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte sind nur beschränkt über die Entfernungspauschale abziehbar. Fahrten zu wechselnden Kunden oder sonstigen Auswärtstätigkeiten können dagegen grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 05.05.2026 – III R 18/25, „Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – Anforderungen an eine Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG“.