Archiv der Kategorie: Steuerrecht

ELStAM – Jetzt einsteigen!

Der Erfahrungsaustausch während der Sitzung des AWV-Arbeitskreises „Pilotphase ELStAM“ am 02.07.2013 zeigte erneut, dass die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte in überwiegend positiven Bahnen verläuft. Der erwartete, hohe Besucherandrang in den Finanzämtern bleibt laut Berichten der Finanzverwaltung aus, was sie auf die gute Arbeit in den Lohnbuchhaltungsabteilungen zurückführt. Den laufenden Datenerhebungen zufolge sind inzwischen rund 45 % der Arbeitnehmer zum Verfahren angemeldet (Stand: 30.06.2013). Die Finanzverwaltung begrüßt wiederholt die hohe Beteiligung der Steuerberaterschaft an dem Verfahren, die bei etwa 70 % liegt.

Die Ruhe vor dem Sturm nutzen
Trotz der erfreulichen Entwicklung spricht die Beteiligung der Arbeitgeberschaft von bisher nur 43 % zur Mitte des Jahres aber dafür, dass es nach der Sommerpause und insbesondere zum Jahreswechsel zu verstärkten Anmeldeaktivitäten kommen wird. Um dabei möglicherweise auftretenden technischen oder organisatorischen Engpässen auszuweichen, sollten Arbeitgeber den derzeit nahezu reibungslosen Ablauf zum Einstieg nutzen. Soweit der Beratungsauftrag eines Steuerberaters die Lohnbuchhaltung nicht umfasst, regt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an, dass die Beraterschaft entsprechende Mandanten zum baldigen Einstieg ermuntert.

Lösung des Problems „Doppelte Anmeldung eines AN bei einem AG“ in Sicht
Die das BMF-Schreiben vom 25.04.2013 auslösende technische Schwierigkeit soll Anfang September durch die Finanzverwaltung behoben werden. Bisher weist das ELStAM-Verfahren die Anmeldung eines Arbeitnehmers ab, wenn ein Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal anmeldet und das übermittelte Datum des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Dies kann beispielsweise beim Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) bei demselben Arbeitgeber passieren. Nach der mit dem BMF-Schreiben gewährten Kulanzregel darf der Lohnsteuerabzug mit den Angaben in der bisherigen Papierbescheinigung bis zu zwei Monate nach der Bereitstellung des Programms, welches den Fehler behebt, durchgeführt werden. Längstens gilt diese Erleichterung allerdings für den letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013.

Der AWV-Arbeitskreis
Für den DStV nahm Frau RAin/StBin Sylvia Mein an der Sitzung des AWV-Arbeitskreises teil. Der von dem Verein „Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung“ (AWV, gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) organisierte Arbeitskreis wurde zur Begleitung der Pilotphase gegründet. Er setzt sich aus Vertretern von Großunternehmen sowie von Spitzenverbänden und aus Mitarbeitern des BMF sowie der Projektgruppe des federführend beauftragten Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zusammen.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 09.07.2013

Lohn-/Umsatzsteuer – 40.000 Unternehmen erhalten Post vom Finanzamt (OFD)

Arbeitgeber und Unternehmer müssen spätestens ab 1. September 2013 ihre Lohnsteuer-Anmeldungen und ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht nur elektronisch, sondern auch mit Hilfe eines Sicherheitszertifikats ans Finanzamt übermitteln.

Diese authentifizierte, also eindeutig einem Unternehmen zuzuordnende Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben, um größtmögliche Datensicherheit zu gewährleisten. Zwar besteht die Regelung hierzu bereits seit dem 1.1.2013. Nach Ablauf einer großzügigen Übergangsfrist, die nun am 31.8.2013 endet, sind Übermittlungen an das Finanzamt ohne Registrierung nicht mehr möglich.

Aus diesem Grund verschicken die rheinland-pfälzischen Finanzämter in den nächsten Tagen rund 40.000 Informationsschreiben an Unternehmen, die bislang ohne Sicherheitszertifikat übermittelt haben. Sollte die hierfür erforderliche Registrierung bis zum 31.8.2013 nicht erfolgt sein, können die Steuer(vor)anmeldungen nicht vom Finanzamt bearbeitet werden. Die betroffenen Unternehmer müssen in diesem Fall mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser kann bis zu 10% der angemeldeten Steuer betragen.

Vorteil dieser Art der Datenübermittlung: Durch die papierlose Kommunikation, bei der eine Unterschrift nicht mehr erforderlich ist, werden Zeit und Kosten gespart.

Wie funktioniert die Authentifizierung und wo ist das Sicherheitszertifikat erhältlich?

Das erforderliche Zertifikat – in diesem Fall für Organisationen – gibt es kostenlos nach einer Registrierung unter: www.elsteronline.de. Es ist zu empfehlen, die Registrierung mit der Steuernummer des Unternehmens durchzuführen. Zur Vermeidung von Verspätungsschlägen sollte dies bereits jetzt erfolgen, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tage dauern kann.

Eine genaue Schritt für Schritt-Anleitung zur Registrierung für Unternehmen findet sich unter www.fin-rlp.de/home/elster.

Weitere Informationen zum Thema elektronische Steuererklärungen sind im Internet unter www.elster.de zu finden.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 8.7.2013

-> Sie auch www.umsatzsteuer-vornameldung.de

 

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG

Leistungen eines selbständigen pädagogischen Leiters – Wirkung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII

Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind u. a. Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Betriebserlaubnis, die dem Träger einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, auch für Unternehmer, die von diesem Träger mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung beauftragt wurde, in der Betriebserlaubnis des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII ausdrücklich namentlich aufgeführt ist. Das gilt auch bei einem Wechsel des pädagogischen Leiters, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung beauftragt wurde, die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung einer Jugendhilfeeinrichtung beauftragt wurde, weiterhin als andere Einrichtung mit sozialem Charakter nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG anerkannt werden, sofern seine Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG vergütet wurden. In der Regel liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Träger der Jugendhilfeeinrichtungen, dem gegenüber der Unternehmer seine Leistungen erbringt, als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist.

Dementsprechend wird in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 – IV D 1 – S-7058 / 07 / 10002 – (2013/0621390) geändert worden ist, folgender neuer Satz 5 angefügt:

5Die Ausführungen zur Wirkung der Betriebserlaubnis in den Sätzen 3 und 4 gelten sinngemäß auch für einen Unternehmer, der vom Träger einer Jugendhilfeeinrichtung mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurde.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2013 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 5 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7183 / 11 / 10001 vom 08.07.2013

Bundesrat verlangt Maßnahmen gegen Steuerstraftaten im Bankenbereich

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll in die Lage versetzt werden, gegen Banken einzuschreiten, in denen Steuerstraftaten gehäuft auftreten. Dieses Ziel verfolgt ein vom Bundesrat eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich (17/14324). Darin schreiben die Länder, dass Banken Steuersparmodelle auch über den gesetzlich erlaubten Rahmen anbieten beziehungsweise ihre Kunden bei diesen Modellen unterstützen würden. In vielen Fällen sei der Tatbestand der Anstiftung beziehungsweise Beihilfe zu Steuerstraftaten durch Bankmitarbeiter erfüllt. Nach geltendem Recht könne jedoch eine Erlaubnis für eine Bank nur aufgehoben werden, wenn Steuervergehen von Geschäftsleitern selbst begangen würden. „Diese Rechtslage ist insofern unbefriedigend, als gerade bei großen Instituten der Nachweis eines individuellen Verschuldens eines Geschäftsleiters sehr schwer zu führen ist“, argumentieren die Bundesländer. 

Mit der Gesetzesänderung soll die BaFin bereits gegen Banken einschreiten und die Erlaubnis aufheben dürfen, wenn vertretungsberechtigte Organe oder sonstige Personen, die für das Institut verantwortlich handeln, nachhaltig Steuerstraftaten begangen oder zu Steuerstraftaten Dritter Beihilfe geleistet haben.

Die Bundesregierung entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass die mit dem Gesetzentwurf geforderten Maßnahmen im Wesentlichen bereits nach geltender Rechtslage möglich und daher nicht erforderlich seien. „Allerdings wird die Bundesregierung prüfen, ob durch eine Verbesserung des Informationsflusses von der BaFin an die Finanzbehörden Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden kann“, heißt es in der Stellungnahme.

 Quelle: Deutscher Bundestag

Muster der Vordrucke für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden ab 1. Januar 2014 folgende Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 V – Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung –
  • Anlage zu USt 1 V

Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 24. Juni 2011 – IV D 3 – S-7532 / 09 / 10001 (2011/0503917) -, BStBl I 2011 S. 697, herausgegebenen Vordruckmuster.

(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet und an die sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (Abl EU Nr. L 94 S. 22) angepasst. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.

(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.

(4) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Die Muster der Vordrucke finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7532 / 09 / 10001 vom 03.07.2013

Steuerzahlergedenktag am 8. Juli 2013

Steuer- und Beitragszahler genauso hoch belastet wie 2009

Ab Montag, dem 8. Juli 2013, 09:55 Uhr, arbeiten die Steuer- und Beitragszahler rein rechnerisch für ihr eigenes Portmonee. Bis zu diesem Zeitpunkt sind 51,6 Prozent des Volkseinkommens an den Fiskus und die sozialen Sicherungssysteme geflossen. „Damit ist die Einkommensbelastungsquote am Ende der 17. Legislaturperiode genauso hoch wie zu Beginn. Das Wahlversprechen von CDU/CSU und FDP, die Steuer- und Beitragszahler deutlich zu entlasten, ist damit nicht erreicht worden“, stellt Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, fest.

Reiner Holznagel: „2009 lag und 2013 liegt die Einkommensbelastungsquote bei 51,6 Prozent. Innerhalb der Legislaturperiode variiert die Gewichtung der Steuer- und Sozialabgabenquote. Während die steuerliche Belastung stieg, ist die Sozialabgabenquote in gleichem Maße gesunken, sodass die Gesamtbelastung für die Steuer- und Beitragszahler gleich hoch ist. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass CDU/CSU und FDP es nicht geschafft haben, die Einkommensbelastung zu senken. Beim Thema Steuern hat die Koalition viel versprochen, aber wenig realisieren können. Lediglich bei den Sozialabgaben spüren die Bürger eine Entlastung.“

Im Vergleich zum Jahr 2012 sinkt die Einkommensbelastungsquote um 0,2 Prozentpunkte. Deshalb fällt der diesjährige Steuerzahlergedenktag auf den 8. Juli 2013. Im vergangenen Jahr war der Steuerzahlergedenktag 2012 ebenfalls am 8. Juli. Da 2012 ein Schaltjahr war, arbeiten die Steuer- und Beitragszahler in diesem Jahr dennoch einen Tag weniger für den Fiskus und die Sozialversicherungsträger. Diese erfreuliche Entlastung der Steuer- und Abgabenzahler basiert auf der Senkung des Rentenversicherungsbeitrags von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent. Hingegen bleibt die Steuerlastquote auf gleich hohem Niveau. Ein Grund dafür ist die kalte Progression bzw. sind die heimlichen Steuererhöhungen. In den Jahren 2011 und 2012 hat der Staat durch diese Gerechtigkeitslücke im Einkommensteuertarif rund 13 Milliarden Euro zusätzlich kassiert. „Hätte der Bundesrat den geplanten Abbau der kalten Progression nicht blockiert, wären gerade kleine und mittlere Einkommen entlastet worden. Dann hätten die Deutschen weniger für den Staat arbeiten müssen“, erläutert Holznagel und fordert zugleich die Politik auf, den Abbau der kalten Progression bzw. der heimlichen Steuererhöhungen in der kommenden Legislaturperiode voranzutreiben!

Darüber hinaus werden Bürger und Betriebe zunehmend mit Zwangsabgaben belastet. Allein für die Haushaltsabgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zahlen die Steuerzahler in diesem Jahr 27,5 Milliarden Euro. „Würden diese zusätzlichen Belastungen in die Berechnungen des Steuerzahlergedenktages einbezogen, wäre er nicht am 8., sondern am 13. Juli 2013“, äußert Holznagel abschließend und mahnt die Politik, jene Belastungen nicht außer Acht zu lassen.

Hintergrund:
Der Steuerzahlergedenktag bezieht sich ausschließlich auf Steuern und Abgaben, die der Staat vereinnahmt. Er wird auf Grundlage der Volkswirtschaftlichen Einkommensbelastungsquote (Summe der Steuern und Abgaben im Verhältnis zum Volkseinkommen) ermittelt. Anhand dieser Quote wird deutlich, wie viel der Staat vom Einkommen seiner Bürger und Unternehmen über Steuern und Sozialabgaben zunächst einbehält.

Weitere Informationen zum Steuerzahlergedenktag finden Sie hier!

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

PS: Wenn schon der Staat nicht mit mit unseren Steuern und Abgaben (ca. 51,6% des BIP) nicht leben kann, wie sollen wir dann mit dem Rest auskommen?

Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG bei sog. „abgesetzten Beständen“

Bei Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 43b EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vorlegt (§ 50d Abs. 2 Satz 1 EStG).

Durch die Verlagerung des Steuerabzugs bei girosammelverwahrten inländischen Aktien auf die letzte inländische auszahlende Stelle durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2011 (BStBl I Seite 1126) nimmt der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug allerdings nicht mehr vor. Vielmehr wird die Bruttodividende über die Hauptzahlstelle der ausschüttenden Aktiengesellschaft an Clearstream Banking (Clearstream) weitergeleitet. Clearstream nimmt auf Grundlage des belieferten Bestandes zum Dividendenstichtag die Verteilung der Dividende im Rahmen des Dividendenregulierungsprozesses vor. Clearstream behält entweder selbst Kapitalertragsteuer als letzte inländische auszahlende Stelle ein oder leitet die Bruttodividende über die Verwahrkette an die letzte inländische auszahlende Stelle weiter, die in diesem Fall den Steuerabzug vornimmt.

Eine inländische auszahlende Stelle kann allerdings nicht vom Steuerabzug nach § 50d Abs. 2 EStG Abstand nehmen, da dies nach dem Wortlaut der Norm dem Schuldner der Kapitalerträge vorbehalten ist.

Um auch zukünftig die Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen der Schachtelbeteiligung nach § 43b EStG zu gewährleisten, haben Kunden von Clearstream jedoch die Möglichkeit, bei Clearstream verwahrte (Teil-)Bestände als so genannte „abgesetzte Bestände“ zu behandeln. Die „abgesetzten Bestände“ werden auf einem besonderen Unterkonto verbucht. Der Kunde erhält über die Absetzung eine Anzeige.

Die Absetzung bewirkt, dass Clearstream für diese Bestände die Dividende nicht von der Hauptzahlstelle anfordert, weil diese Bestände nicht am Dividendenregulierungsprozess der Clearstream Banking teilnehmen. Die Auszahlung der Dividende erfolgt in diesem Fall durch die Hauptzahlstelle der ausschüttenden Aktiengesellschaft. Es wird in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn die Hauptzahlstelle des Emittenten gegen Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG und des Nachweises der Absetzung des Bestandes die Dividende ohne Steuerabzug an den Gläubiger der Kapitalerträge auszahlt.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 1 – S-2411 / 0:001 vom 05.07.2013

Finanztransaktionssteuer: breiter Anwendungsbereich, Rentenfonds und KMU bleiben verschont

Das Parlament hat am 3. Juli 2013 erneut auf die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in 11 EU-Ländern gedrungen. Die Besteuerung des Handels mit Anteilen und Anleihen soll mindestens 0,1 % betragen, während im Derivathandel 0,01 % vorgesehen sind. Niedrigere Raten sollten bis 1. Januar 2017 für den Handel mit Staatsanleihen und für Pensionsfonds gelten. Steuerhinterziehung darf sich nicht rechnen: Erst die Bezahlung der Steuer garantiert eine rechtmäßige Übertragung der Rechte.

Die Berichterstatterin des Parlaments, Anni Podimata (S&D, GR) erklärte: „Wir haben eine konsistente Linie durchgezogen. Wir sind davon überzeugt, dass der Finanzsektor auf diesem Weg seinen Beitrag zur Bewältigung der Krise leisten kann und sich wieder verstärkt seiner ursprünglichen Aufgabe widmen wird, nämlich im Dienste der Realwirtschaft zu stehen.“

Das Parlament unterstützt in seiner Entschließung den Vorschlag der Kommission, die Finanztransaktionssteuer (FTT) auf ein möglichst breites Spektrum von Finanzinstrumenten zur Anwendung zu bringen. Zugleich fordern die Abgeordneten, Ausnahmen für den Handel mit KMU-Anteilen und für Pensionsfonds, um deren geringeren Spekulationsrisiken Rechnung zu tragen.

Steuerraten
Der Text übernimmt die von der Kommission vorgeschlagenen Steuersätze von 0,1 % für den Handel mit Anteilen und Anleihen, und 0,01 % für den Handel mit Derivaten. Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, höhere Steuersätze für außerbörsliche Finanztransaktionen festzusetzen, da letztere weniger kontrolliert und weniger transparent abgewickelt werden.

Der Handel mit Staatsanleihen und Transaktionen durch Pensionsfonds sollte hingegen bis 1. Januar 2017 nur mit 0,05 % (Anteile und Anleihen) bzw. 0,005 % (Derivathandel) versteuert werden. In der Entschließung fordern die Abgeordneten zudem die Europäische Kommission auf, bei künftigen Performance-Evaluierungen der FTT besonderes Augenmerk den für Rentenfonds geltenden Steuersätzen zu widmen.

Steuerumgehung: zu teuer und zu riskant
Der angenommene Text plädiert dafür, die Umgehung der FTT potenziell teurer werden zu lassen als ihre Bezahlung. Die rechtmäßige Übertragung der Rechte an Papieren soll erst mit Bezahlung der Steuer gewährleistet sein.

Nächste Schritte
Das Europäische Parlament hat nur beratende Rolle in Steuerfragen. Es liegt nun an den 11 Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit zur Einführung der FTT teilnehmen, eine Einigung zu finden.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 03.07.2013

Ergebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung im Kalenderjahr 2012

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2012 zu einem Mehrergebnis von 760 Mio. Euro geführt. Von den insgesamt 2.388.136 Arbeitgebern wurden 115.652 Arbeitgeber abschließend in 2012 geprüft. Es handelt sich hierbei sowohl um private Arbeitgeber als auch um öffentliche Verwaltungen und Betriebe. In 2012 wurden durchschnittlich 2.038 Prüfer eingesetzt.

Darüber hinaus haben sich 17 Lohnsteuerprüfer des Bundeszentralamts für Steuern im Rahmen der Prüfungsmitwirkung an insgesamt 94 Prüfungen der Landesfinanzbehörden beteiligt, die im Jahr 2012 abgeschlossen wurden.

Die Statistik über die Nachforderungen aufgrund von Lohnsteuer-Außenprüfungen erfasst nur die Steuernachforderungen, die im jeweiligen Berichtszeitraum bestandskräftig geworden sind. Ein Teil der Nachforderungen ergibt sich dabei aus Lohnsteuer-Außenprüfungen der Vorjahre.