Archiv der Kategorie: Steuerrecht

Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke – Öffentlichkeit des Verfahrens – Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags

BFH, Beschluss I R 39/11 vom 13.05.2013

Leitsatz

  1. Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen.
  2. Ist die ausländische Familienstiftung in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, ist auch sie nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen; insbesondere gebietet die Einkommenszurechnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG keine Einbeziehung der Familienstiftung mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR – Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge

Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

BFH, Urteil VIII R 4/10 vom 23.04.2013

Leitsatz

  1. Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.
  2. Ein Urteil ist ausreichend begründet und ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben, wenn zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren.

Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines Gesamterbbaurechts

Anforderungen an die Erkennbarkeit des geänderten Steuerbescheids im Änderungsbescheid

BFH, Urteil vom II R 53/10 vom 24.04.2013

 Leitsatz
  1. Bestellen zwei Grundstückseigentümer an ihren Grundstücken ein Gesamterbbaurecht, liegen zwei Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.
  2. „Bestimmter Sachverhalt“ i. S. des § 174 Abs. 4 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
  3. Grunderwerbsteuerrechtlich ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) besteht.

Tatbestand

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I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Februar 1994 bestellten die A als Eigentümerin eines 3 657 qm großen Grundstücks in Berlin und V als Eigentümer des an das Grundstück der A angrenzenden 4 015 qm großen Grundstücks zugunsten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Gesamterbbaurecht. Der Anteil der A an der Gesamtfläche betrug 52 %, der des V 48 %. Das Erbbaurecht wurde zur Errichtung eines Gebäudes entsprechend dem Entwurf des Architekten N bestellt (§ 2 des Erbbaurechtsvertrags). Die Klägerin als Erbbauberechtigte war zur Errichtung des Bauwerks verpflichtet (§ 3 des Vertrags). Bereits zuvor hatten A und V in einer Vereinbarung vom 31. März 1993 festgehalten, alle erforderlichen Anstrengungen zur Realisierung des Entwurfs des Architekten N zu unternehmen. Die Realisierung des Bauprojekts sollte auf der Basis eines Leasing-Fonds-Modells erfolgen, wobei A alleiniger Leasingnehmer und, soweit das steuerlich zulässig ist, alleiniger Bauherr werden sollte. Durch Vertrag vom 18./23. Februar 1994 verpflichtete sich die Klägerin, das bebaute Erbbaurecht einer Immobilien-Leasinggesellschaft zur Nutzung zu überlassen. Diese hatte ihrerseits mit A am 18./23. Februar 1994 einen Leasingvertrag geschlossen, wonach A das bebaute Grundstück nutzen sollte. Mit einem am 20. Oktober/7. November 1994 geschlossenen Generalübernehmervertrag beauftragte die Klägerin die A als Generalübernehmerin mit der Errichtung des schlüsselfertigen Gebäudes entsprechend dem Entwurf des Architekten N.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegen die Klägerin mit zwei Bescheiden vom 5. Juli 1994 Grunderwerbsteuer in Höhe 676.926 DM bzw. 616.567 DM fest, wobei als Bemessungsgrundlage jeweils der kapitalisierte Erbbauzins für das am Grundstück der A bzw. des V bestellte Erbbaurecht angesetzt wurde.
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Nachdem dem FA bekannt geworden war, dass die Klägerin am 20. Oktober/7. November 1994 einen Generalübernehmervertrag mit der A als Generalübernehmerin geschlossen hatte, setzte es gegen die Klägerin durch gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 29. Dezember 1998 Grunderwerbsteuer hinsichtlich des von der A zugunsten der Klägerin bestellten Erbbaurechts auf 4.604.355 DM fest. Es berücksichtigte dabei die gesamten Bauerrichtungskosten aus dem Generalübernehmervertrag mit einem Betrag von 230.217.774 DM.
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Die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das seinerzeit zuständige Finanzgericht (FG) Berlin (Urteil vom 27. November 2003) bejahte für den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A das Vorliegen eines grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstands. In die Bemessungsgrundlage der gegen die Klägerin festzusetzenden Grunderwerbsteuer dürfe jedoch nur der auf die Bebauung des Grundstücks der A entfallende Aufwand in Höhe von 52 % der gesamten Bauerrichtungskosten einbezogen werden. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG Berlin wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15. April 2005 II B 21/04 (BFH/NV 2005, 1357) als unbegründet zurück.
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Daraufhin setzte das FA gegen die Klägerin durch gemäß § 174 Abs. 4 AO geänderten Bescheid vom 20. Januar 2004 die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Erbbaurechts von V auf 2.768.904 DM fest, wobei es die auf das Erbbaugrundstück des V entfallenden anteiligen Bauerrichtungskosten von 107.616.816 DM (48 % der gesamten Bauerrichtungskosten) in die Bemessungsgrundlage einbezog.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das nunmehr zuständige FG bejahte die Anwendungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO, weil den zwischen der Klägerin und A sowie V verwirklichten Erwerbsvorgängen derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Das FA habe auch zutreffend die auf den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und V entfallenden anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Unter Berücksichtigung des im rechtskräftigen Urteil des FG Berlin vom 27. November 2003 für den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A bejahten einheitlichen Erwerbsgegenstands könne für den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und V nichts anderes gelten; V habe insoweit auch keine Sonderrolle gespielt. Vielmehr seien A und V durch die gemeinsame Bestellung des Erbbaurechts rechtlich miteinander verbunden gewesen, wobei ihr abgestimmtes Verhalten auf die Grundstücksbebauung mit einem einheitlichen Gebäude angelegt gewesen sei. Hierbei habe V an dem von A entwickelten Bebauungskonzept mitgewirkt oder sich jedenfalls diesem unterworfen. Im Zusammenhang mit der von der Veräußererseite übernommenen Verpflichtung zur Bauerrichtung habe V sein Grundstück der A zumindest an die Hand gegeben. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1706 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verfahrensmängel und macht geltend, dass weder die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO noch diejenigen für die Annahme eines grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstands vorlägen.
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Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Änderungsbescheid vom 20. Januar 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. September 2005 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend die Änderungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO bejaht und die anteiligen Bauerrichtungskosten aus dem Erbbaurechtsvorgang zwischen der Klägerin und V in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.
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1. Durch den am 23. Februar 1994 zwischen der Klägerin sowie A und V geschlossenen Vertrag über die Bestellung eines Gesamterbbaurechts sind grunderwerbsteuerrechtlich zwei Erwerbsvorgänge verwirklicht worden.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer. Da Erbbaurechte den Grundstücken gleichstehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG), unterliegt auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem inländischen Grundstück der Grunderwerbsteuer.
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b) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG knüpft allein an das schuldrechtliche Rechtsgeschäft an (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. April 2009 II B 171/08, nicht veröffentlicht –n.v.–; vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, Rz 26). Zu Grundstückskaufverträgen hat der BFH entschieden, dass es der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegensteht, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht im Eigentum des Verkäufers stand bzw. dass es unsicher war, ob er überhaupt Eigentum erlangen werde (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1995 II R 93/94, BFHE 179, 174, BStBl II 1996, 27; BFH-Beschluss vom 16. April 2009 II B 171/08, n.v.). Denn ein zivilrechtlich wirksamer Anspruch auf Eigentumsverschaffung kann auch hinsichtlich solcher Grundstücke erworben werden, die dem Veräußerer nicht oder noch nicht gehören (§ 185 Abs. 2, § 184 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. hierzu Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 307). Die Steuerschuld entsteht in diesen Fällen mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts über das fremde Grundstück (vgl. § 38 AO) oder –soweit die Wirksamkeit des Vertrags von dem Eintritt einer Bedingung, z.B. der Erlangung der Rechtsmacht des Verkäufers zur Eigentumsverschaffung abhängt– mit dem Eintritt der Bedingung (vgl. § 14 Nr. 1 GrEStG).
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c) Gegenstand eines Kaufvertrags kann auch eine mit rechtlicher Selbständigkeit erst künftig entstehende Sache sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 VIII ZR 335/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 504, zu einer im Zeitpunkt des Kaufvertrags aufgebauten Ausstellungshalle, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war). Dementsprechend kann auch ein erst künftig entstehendes Gesamterbbaurecht Gegenstand des Erbbaurechtsvertrags mit einem Eigentümer sein, selbst wenn die von dem Erbbaurecht betroffenen Grundstücke verschiedenen Eigentümern gehören.
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Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich schuldrechtlich wirksam verpflichten, ein Gesamterbbaurecht an seinem Grundstück zu bestellen. Das schuldrechtliche Grundgeschäft kann zwischen dem Erbbauberechtigten und den Eigentümern getrennt abgeschlossen werden (vgl. von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz 3.42). Die Möglichkeit, die Verträge getrennt mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abzuschließen, bedeutet zugleich, dass durch einen solchen Abschluss eine wirksame schuldrechtliche Verpflichtung des einzelnen Grundstückseigentümers zur Bestellung des Gesamterbbaurechts begründet wird. Das wirksame Entstehen eines Anspruchs des Erbbauberechtigten gegenüber dem sich verpflichtenden Grundstückseigentümer wird nicht dadurch gehindert, dass zur späteren Erfüllung dieses Anspruchs der andere Grundstückseigentümer sich ebenfalls mit der Begründung des Gesamterbbaurechts an seinem Grundstück einverstanden erklären muss.
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d) Im Streitfall haben sich A und V im notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Februar 1994 verpflichtet, ein Gesamterbbaurecht an ihren Grundstücken für die Klägerin zu bestellen. Dadurch wurden schuldrechtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber A und V begründet. Wegen der Begründung zweier schuldrechtlicher Ansprüche gegenüber zwei Grundstückseigentümern liegen auch zwei Erwerbsvorgänge vor. Die Annahme nur eines Erwerbsvorgangs kann nicht im Hinblick darauf erfolgen, dass zur dinglichen Erfüllung der schuldrechtlichen Ansprüche nur ein Gesamterbbaurecht gemeinsam von beiden Grundstückseigentümern zu bestellen ist. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist bereits mit der Begründung der beiden schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin erfüllt.
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2. Zutreffend hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO, auf den der angefochtene Bescheid gestützt ist, bejaht.
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Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde für den Fall, dass aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen ziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) ist insoweit unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden (§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO).
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a) Die durch § 174 Abs. 4 AO eingeräumte Möglichkeit, einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, findet ihre Rechtfertigung im fehlenden schutzwürdigen Vertrauen des Steuerpflichtigen. Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (BFH-Urteile vom 10. März 1999 XI R 28/98, BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475; vom 11. Mai 2010 IX R 25/09, BFHE 230, 203, BStBl II 2010, 953). Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277).
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b) Eine „irrige Beurteilung“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277). Der Irrtum der Finanzbehörde kann sich sowohl auf das Steuerobjekt als auch das Steuersubjekt beziehen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 84/91, BFH/NV 1995, 476; von Wedelstädt in Beermann/ Gosch, AO § 174 Rz 95.1). Unerheblich ist, ob der Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 39, m.w.N.).
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c) Der Begriff des „bestimmten Sachverhalts“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist auf einen einheitlichen Lebensvorgang bezogen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647; vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BFH/NV 2012, 1682). Unter einem bestimmten Sachverhalt ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (z.B. BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 14. Januar 2010 IV R 33/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 174 Rz 18, jeweils m.w.N.). Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteile vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743; vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813; in BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 27).
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d) Der angefochtene Bescheid erfüllt diese Voraussetzungen.
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aa) „Bestimmter Sachverhalt“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist vorliegend die in einem objektiven Zusammenhang mit der Bestellung des Erbbaurechts erfolgte Bebauung des Erbbaugrundstücks des V. Dieser Sachverhalt ist Merkmal oder Teilstück des in § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG normierten gesetzlichen Tatbestandes, der die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer –unter näheren, hier vorliegenden Voraussetzungen (dazu nachfolgend II.3.)– an dem künftigen Grundstückszustand ausrichtet. An der Qualifikation dieses (eines und desselben) bestimmten Sachverhalts ändert das Vorbringen der Klägerin, die Bestellung des Erbbaurechts einerseits durch A und andererseits durch V seien verschiedene Sachverhalte, nichts. Für die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO ist allein entscheidend, dass das FA aus dem vorbezeichneten „einen“ bestimmten Sachverhalt unzutreffende steuerliche Folgen gezogen hat, indem es diesen Sachverhaltskomplex in dem an die Klägerin ergangenen Änderungsbescheid vom 29. Dezember 1998 allein dem zwischen der Klägerin und A verwirklichten Erwerbsvorgang zugeordnet hat.
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bb) Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 29. Dezember 1998 ist auf Grund des von der Klägerin geführten Klageverfahrens vor dem FG Berlin durch Urteil vom 27. November 2003  1 K 1318/01 zu ihren Gunsten dahin geändert worden, dass in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nur 52 % der für das Gesamtgebäude entstandenen Bebauungskosten zu berücksichtigen waren.
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3. Das FG hat ferner zu Recht angenommen, dass das FA durch den hier angefochtenen Änderungsbescheid aus dem Sachverhalt nachträglich die richtigen steuerlichen Folgen gezogen hat, indem es die auf den Erbbaurechtsvorgang zwischen der Klägerin und V entfallenden anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen hat.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegt die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem inländischen Grundstück der Grunderwerbsteuer. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH-Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63; vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE, 237, 460, BStBl II 2012, 920, m.w.N.)
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Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Ein solcher Zusammenhang ist u.a. gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFHE, 237, 460, BStBl II 2012, 920). Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiver Zusammenhang zwischen den Verträgen u.a. vor, wenn die Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Entscheidungen in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und vom 19. März 2010 II B 130/09, BFH/NV 2010, 1659, jeweils m.w.N.).
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b) Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Bestellung eines Erbbaurechts. Zwar ist, soweit sich ein Erbbauberechtigter im Rahmen der Bestellung eines Erbbaurechts zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück verpflichtet, regelmäßig davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen dem Erwerber als (zukünftigem) Inhaber des Erbbaurechts allein zugutekommen und die entsprechenden Verwendungen keine Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 II R 81/00, BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199; vom 8. September 2010 II R 3/10, BFH/NV 2011, 303). Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist aber das Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) besteht. Dazu ist neben dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) auch der Abschluss eines Bauvertrags mit der Veräußererseite erforderlich; diese muss zivilrechtlich zur Übereignung und Bebauung verpflichtet sein (z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880; in BFH/NV 2011, 303).
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c) Das FG hat den Sachverhalt zutreffend dahin gewürdigt, dass Erwerbsgegenstand das von V erworbene Erbbaurecht mit einem noch zu errichtenden Gebäude war. Die aus A und V bestehende Veräußererseite hat durch abgestimmtes Verhalten auf die Herstellung des auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Gebäudes hingewirkt. Der in § 3 des Erbbaurechtsvertrags von der Klägerin übernommenen Herstellungsverpflichtung kommt insoweit keine Bedeutung zu.
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aa) Bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags am 23. Februar 1994 war die Klägerin aus folgenden Gründen an die von A und V vorzunehmende Bebauung gebunden: Bereits bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags war das projektierte Bauvorhaben von A und V in baurechtlicher und -technischer Hinsicht im Detail geplant. Insoweit hat das FG unter Bezugnahme auf das den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A betreffende Urteil des FG Berlin vom 27. November 2003 zutreffend darauf abgestellt, dass A bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags als Geschäftsbesorgerin kraft mündlicher Vereinbarung mit der Klägerin bereits Vorleistungen im Hinblick auf die geplante Bebauung in Höhe von 20 Mio. DM erbracht hatte, schon am 15. Dezember 1993 der Bauantrag gestellt worden war und bereits am 20. und 27. Juli 1993 ein die Grundstücksbebauung betreffender öffentlich-rechtlicher Vertrag von A und V mit dem Land Berlin geschlossen worden war. Zudem standen bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags auch bereits im Detail die Finanzierung sowie die spätere tatsächliche Nutzung des noch zu errichtenden Gebäudes auf der Grundlage eines Immobilien-Leasing-Modells unter Beteiligung der Klägerin fest. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände entsprach der Abschluss des Generalübernehmervertrags zwischen der Klägerin und A von vornherein dem von der Veräußererseite vorbereiteten Geschehensablauf. Der Umstand, dass der Generalübernehmervertrag zwischen der Klägerin und A erst ca. acht Monate nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrags geschlossen wurde, steht der Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands insoweit nicht entgegen.
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bb) A und V haben auch aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammengearbeitet und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Erbbaurechtsvertrags als auch des von der Klägerin mit A geschlossenen Generalübernehmervertrags hingewirkt. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon aufgrund der bautechnischen Gegebenheiten des zu errichtenden Bauwerks kraft faktischen Zwangs allein das bebaute Erbbaugrundstück Gegenstand des zwischen der Klägerin und V verwirklichten Erwerbsvorgangs sein konnte. Jedenfalls haben A und V zielgerichtet auf die Verschaffung des gesamten Erbbaugrundstücks in bebautem Zustand hingewirkt. Für das abgestimmte Verhalten der Veräußererseite genügt schon ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken (z.B. BFH-Urteil in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, m.w.N.). Das FG konnte insoweit aufgrund der Gesamtumstände zutreffend davon ausgehen, dass V sein Grundstück der A zumindest an die Hand gegeben und das das Gesamtgrundstück betreffende Bebauungskonzept akzeptiert hatte. Dies ergibt sich schon aus der gemeinsamen Bestellung des Gesamterbbaurechts durch A und V sowie aus dem auch die Bebauung des Grundstücks des V betreffenden Generalübernehmervertrags. Dieses abgestimmte Verhalten der Veräußererseite entspricht der zwischen A und V geschlossenen Vereinbarung vom 31. März 1993, in der die gemeinsame Realisierung des Bebauungsprojekts vereinbart und festgelegt wurde, dass A alleiniger Bauherr werden sollte. Im Übrigen setzt das tatsächliche, einvernehmliche Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite nicht voraus, dass sich diese zur Erbringung einer gemeinsamen Leistung verabreden (BFH-Entscheidungen vom 4. September 1996 II R 77/94, BFH/NV 1997, 260; vom 8. April 1999 II B 84/98, BFH/NV 1999, 1506). Es ist daher unerheblich, dass V nicht in der Funktion eines Generalübernehmers aufgetreten ist und auch nicht die Stellung eines Bauherrn erlangt hat.
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cc) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung hat keinen Erfolg. Das FG konnte aus den vorstehenden Gründen das von der Klägerin unter Beweis gestellte Vorbringen, V sei nicht in die Verhandlungen über den Abschluss des Generalübernehmervertrags einbezogen gewesen und sei in Bezug auf die Bauerrichtung auch nicht Bauherr oder Leasingnehmer geworden, als unerheblich behandeln.
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4. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 20. Januar 2004 ist auch hinreichend bestimmt, obwohl in ihm der geänderte Bescheid nicht ausdrücklich bezeichnet ist.
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Aus einem Änderungsbescheid muss der geänderte Steuerbescheid zu erkennen sein. Hierzu genügt es jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BFH-Urteile vom 26. März 1981 VII R 3/79, BFHE 133, 163; vom 26. September 2006 X R 21/04, BFH/NV 2007, 186). Nach diesen Maßstäben konnte für die Klägerin nicht zweifelhaft sein, dass der angefochtene Bescheid den den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und V betreffenden Steuerbescheid vom 5. Juli 1994 änderte. Dies ergibt sich aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheids angegebenen Steuernummer betreffend den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A sowie aus der Bezugnahme auf das insoweit ergangene Urteil des FG Berlin.

Stromsteuer: Keine Begünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen

Ein Unternehmen, das Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe herstellt, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt sind, kann keine Stromsteuervergünstigung in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16. April 2013 (Az. VII R 25/11) entschieden.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige einordnen lassen. Das Stromsteuergesetz verweist hierzu auf eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige. Im Streitfall begehrte die Klägerin ihre Einordnung als Recycling-Betrieb in den stromsteuerrechtlich begünstigten Abschnitt D, der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfasst. Das zuständige Hauptzollamt und das Finanzgericht hatten dies abgelehnt und den Betrieb der stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abfallbeseitigung zugerechnet. Der BFH hat diese Einordnung bestätigt.

Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgt. Vielmehr werden die aus dem Müll gewonnenen Ersatzbrennstoffe und das Altholz nach der Bearbeitung bestimmungsgemäß verbrannt und damit als Abfall vernichtet. Neue Produkte, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen, werden nicht hergestellt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/13 vom 03.07.2013 zum Urteil VII R 25/11 vom 16.04.2013

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt – gemeinsame Verständigung mit dem BMF

Vor nunmehr drei Monaten wurde das überarbeitete BMF-Schreiben zur „Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG – angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis“ veröffentlicht. Obwohl die überarbeitete Verwaltungsanweisung bereits viele Anmerkungen der Verbände berücksichtigt, bleiben dennoch Fragen offen.

Vor diesem Hintergrund hatte das BMF bereits im Juni sechs Verbände – darunter der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) – zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen, um vorrangig die Kriterien zur Abgrenzung einer steuerpflichtigen hauptberuflichen Tätigkeit von einer steuerfreien ehrenamtlichen Aktivität zu diskutieren. Im Rahmen dieses Austauschs griffen die einbezogenen Verbände auch den Aspekt der Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands auf und setzen sich für ein einheitliches Verständnis in diesem Punkt ein.

Im Nachgang zu diesem Gespräch haben die beteiligten Verbände die Ergebnisse der Erörterungen noch einmal in einem gemeinsamen Verbändeschreiben zusammengefasst und – wie verabredet – eine Bestätigung seitens des BMF erbeten.

Zeitlicher Umfang der Tätigkeit
Zwischen den Gesprächspartnern wurde Einigkeit darüber erzielt, dass insbesondere die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von ehrenamtlicher und hauptberuflicher Tätigkeit darstellt.

Pauschale Aufwandsentschädigungen – Gremienbeschluss
Im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist es unproblematisch, die notwendigen Regelungen zur Höhe der Pauschalen sowie zum voraussichtlichen Zeitaufwand in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festzuhalten. Es genügt, wenn aus den Beschlüssen insgesamt hervorgeht, dass die in Abschnitt 4.26.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE genannten Betragsgrenzen von 50 Euro je Tätigkeitsstunde und 17.500 Euro p.a. nicht überschritten werden.

Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
Eine besondere Problematik in der Praxis bildet zudem die sog. Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands. Hierfür bedarf es jedoch – nach Auffassung des BMF – keiner besonderen Dokumentation beispielsweise in Form eines Einzelstundennachweises (auch nicht über einen repräsentativen Zeitraum). Vielmehr reicht es aus, wenn die ehrenamtlich Tätigen der Finanzverwaltung formlos die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer ihrer Einsätze mitteilen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann in den Folgejahren auf diese Angaben verwiesen werden.

Da diese – doch recht unkomplizierte Auslegung – derzeit nicht ohne Weiteres aus dem BMF-Schreiben hervorgeht, hat sich das Bundesfinanzministerium einverstanden erklärt, den Verbänden diese Auslegung kurz schriftlich zu bestätigen. Sobald uns die Antwort des BMF vorliegt, werden wir Sie hierüber informieren. Eine nochmalige Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 27. März 2013 soll es nicht geben.

Quelle: Deutsche Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 02.07.2013

Umsatzsteuer: Auswirkungen durch den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zum 1. Juli 2013

I. Allgemeines
Gemäß dem am 9. Dezember 2011 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik
Kroatien tritt Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der
Republik Kroatien gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Union, vgl.
Artikel 52 EUV i.V.m. Artikel 355 AEUV. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Aufgrund des Beitritts ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach
mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur
Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:
• § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher ErwerbSeite 2
• § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
• § 1c UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
• § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
• § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des
Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
• § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
• § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
• § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen
Leistungen
• § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
• § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
• § 3e UStG: Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung
an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
• § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
• § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte
sonstige Leistungen
• § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von
Gegenständen
• § 4 Nr. 5 UStG: Steuerfreie Vermittlungsleistungen
• § 4 Nr. 7 UStG: Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
• § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
• § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung bei der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
• § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
• § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
• § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
• § 13b Abs. 1 UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für nach § 3a Abs. 2
UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
• § 14 Abs. 7 UStG: Rechnungserteilung bei inländischen Umsätzen eines in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
• § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
• § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
• § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG: Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb
von GegenständenSeite 3
• § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss des Vorsteuerabzugs
• § 16 Abs. 1a und § 18 Abs. 4c UStG: Elektronische Dienstleistungen
• § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
• § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
• § 18 Abs. 9 UStG: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
• § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
• § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter
sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
• § 18c UStG: Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
• § 18d UStG: Vorlage von Urkunden
• § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
• § 18g UStG: Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen
Mitgliedstaat
• § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten
• § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
• § 25a UStG: Differenzbesteuerung
• § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
• §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
• §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
• §§ 59 bis 61a UStDV: Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren.
Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehört Kroatien ab dem Beitritt zum Gebiet der
Europäischen Union bzw. Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG.
II. Im Einzelnen
1. Gebiet der Europäischen Union
Ab dem 1. Juli 2013 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch das
Hoheitsgebiet der Republik Kroatien.
2. Erwerbsschwelle
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch
– Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen,Seite 4 – Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer entsprechend Artikel 282 bis 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1) nicht erhoben wird,
– Landwirte, die die Pauschalregelung entsprechend Artikel 295 bis 300 und Artikel 301
Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG anwenden, und
– juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr
Unternehmen erwerben,
unterliegt vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn eine bestimmte Grenze (Erwerbsschwelle)
überschritten wird.
Die Erwerbsschwelle für Kroatien beträgt 77.000 HRK. Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens geltende Umrechnungskurs
maßgeblich.
3. Lieferschwelle
Der Ort der Lieferung richtet sich bei Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer
oder von einem von ihm beauftragten Dritten aus dem Inland in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates befördert oder versendet werden und bei denen der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat, vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts danach, ob die maßgebliche Lieferschwelle
des anderen Mitgliedstaates (§ 3c Abs. 3 Nr. 2 UStG) überschritten ist oder nicht.
Die Lieferschwelle für Kroatien beträgt 270.000 HRK. Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens geltende Umrechnungskurs
maßgeblich.
4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Ab dem 1. Juli 2013 unterliegt der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr
mit Kroatien den Vorschriften, die für den innergemeinschaftlichen Handel gelten.
Unternehmer in Kroatien erhalten ab dem 1. Juli 2013 für umsatzsteuerliche Zwecke eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Unternehmer ist und Lieferungen oder sonstige
Leistungen für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Deutsche Unternehmer benötigen
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, ob sie
nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG steuerfrei an ihn liefern können. Ferner benötigen Unternehmer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG nachzukommen. Schließlich müssen Seite 5 sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und Lieferungen
i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in ihren Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) angeben. Steuerliche Bedeutung hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch
als Tatbestandsmerkmal der Regelungen des § 3a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 4
und Nr. 5, Abs. 4 und Abs. 5 UStG und § 3b UStG über den Ort bestimmter sonstiger Leistungen. Daneben hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei sonstigen Leistungen an
einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger Bedeutung als Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung für das Unternehmen bezieht (vgl. § 3a UStG).
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden in Kroatien wie folgt aufgebaut sein:
HR99999999999 (Präfix „HR“ und ein Block mit 11 Ziffern).
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 18e Nr. 1 UStG auf
Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die von Kroatien erteilt
wurden (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung). Weitere Informationen sind unter der Internetadresse des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) eingestellt.
Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört nach § 17c Abs. 1 UStDV als
buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung
der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in der Republik Kroatien unter
den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:
1. Die Lieferung wird nach dem 30. Juni 2013 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführt.
2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
3. Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den §§ 17a
bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
liegen vor.
4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er
die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die
Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers wird nachgeholt.Seite 6
Im Übrigen ist die Durchführung des (einfachen oder qualifizierten) Bestätigungsverfahrens
nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für den buchmäßigen Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Bestätigungsverfahren dient dem Unternehmer insbesondere in
den Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder Zweifel an der Gültigkeit einer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestehen, als Anhaltspunkt dafür,
dass die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Abnehmer erteilt wurde.
5. Behandlung der Lieferungen vor dem 1. Juli 2013, bei denen die gelieferten Gegenstände
nach dem 30. Juni 2013 nach Kroatien oder aus Kroatien in das Inland gelangen
Liefert ein Unternehmer vor dem 1. Juli 2013 einen Gegenstand im Inland an einen Abnehmer
und gelangt dieser Gegenstand nach dem 30. Juni 2013 in das Gebiet Kroatiens, ist diese Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Gegenstände, die vor dem Beitrittsdatum geliefert wurden und nach dem Beitrittsdatum verwendet wurden, unterliegen unter den Voraussetzungen des Artikels 408 Abs. 2 Buchst. a und
b der Richtlinie 2006/112/EG der Einfuhrumsatzsteuer im Inland.
6. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Aufgrund der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der
Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat
der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU
2008 Nr. L 44 S. 23) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den in anderen Mitgliedstaaten
ansässigen Unternehmern unter den weiteren Voraussetzungen die Vorsteuern zu erstatten.
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem nach dem 30. Juni 2013 in Kroatien von einem
Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann Anträge auf Vergütung von
kroatischen Vorsteuerbeträgen nach § 18g UStG auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Weiterleitung an die kroatische Erstattungsbehörde übermitteln.
Ein in Kroatien ansässiger Unternehmer, dem vor dem 1.Juli 2013 im Inland von einem
Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden
ist, kann einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer nach § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59, 60, 61a
UStDV beim BZSt stellen. Für den Antrag auf Vergütung dieser Steuer ist ein Vordruck nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit,
den Vergütungsantrag dem BZSt – ggf. vorab – elektronisch zu übermitteln. Die Vergütung ist
für im Jahr 2013 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für vor dem 1.Juli 2013 im Inland
erbrachte steuerpflichtige Umsätze bis zum 30.Juni 2014 zu beantragen (§ 61a Abs. 2 Satz 1
UStDV).Seite 7
Ein in Kroatien ansässiger Unternehmer, dem nach dem 30.Juni 2013 im Inland von einem
Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden
ist, kann einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer auf elektronischem Weg über die kroatische Erstattungsbehörde zur Weiterleitung an das BZSt übermitteln (vgl. § 18 Abs. 9, §§ 59
bis 61 UStDV). Die Vergütung ist für im Jahr 2013 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für
nach dem 30.Juni 2013 im Inland erbrachte steuerpflichtige Umsätze bis zum 30. September
2014 zu beantragen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV).
III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird in Abschnitt 1.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom
1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.Juni 2013 –
IV D 3 – S 7117/12/10001 (2013/0538049), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, nach dem
9. Gedankenstrich folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„- Kroatien (ab 1. 7. 2013)“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze

Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen, soweit es darum geht, ob die für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Gewinngrenze eingehalten wird. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln am 10.04.2013 (Az. 4 K 2910/10) entschieden.

Der Kläger, ein Arzt, erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 Euro. Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ in Höhe von 100.000 Euro aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 Euro in Anspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 Euro überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags“ abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Kläger habe daher einen Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz in Höhe von 184.000 Euro erzielt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Der 4. Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der in 2006 gebildeten Ansparrücklage aus systematischen Erwägungen und nach Sinn und Zweck der Norm bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns unberücksichtigt bleiben müsse. Alle auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen seien insoweit zu neutralisieren.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH in München (Az. VIII R 29/13) eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.07.2013 zum Gerichtsbescheid 4 K 2910/10 vom 10.04.2013

Übertragung der Freibeträge für Kinder

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I Seite 2131) sind die Voraussetzungen für die Übertragung der Freibeträge für Kinder (§ 32 Absatz 6 Satz 6 bis 11 EStG) sowie des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Absatz 5 Satz 2 EStG) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert worden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten hierzu die nachfolgenden Ausführungen:

I. Übertragung des Kinderfreibetrags des anderen Elternteils (§ 32 Absatz 6 Satz 6 und 7 EStG)

Rz. 1 Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt (Rz. 2) oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (Rz. 3).

Rz. 2 Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind dann im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB).

Rz. 3 Eine Unterhaltspflicht besteht für den anderen Elternteil dann nicht, wenn er mangels ausreichender eigener Mittel nicht leistungsfähig ist (§ 1603 Absatz 1 BGB). Freiwillige Leistungen des nicht leistungsfähigen Elternteils können die Übertragung nicht verhindern.

Rz. 4 Eine Übertragung scheidet für solche Kalendermonate aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auf die Höhe der Unterhaltsleistungen kommt es nicht an. Nachzahlungen sind auf die Kalendermonate zu verteilen, für die sie bestimmt sind.

Rz. 5 Die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

II. Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 8 und 9 EStG)

Rz. 6 Bei minderjährigen Kindern von nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

Rz. 7 Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten (Rz. 8) trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang (Rz. 9) betreut.

Rz. 8 Als Kinderbetreuungskosten gelten nicht nur Aufwendungen für Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG, sondern alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres. Hierzu zählen beispielsweise Aufwendungen für die regelmäßige Unterbringung an Wochenenden.

Rz. 9 Maßgebend für eine regelmäßige Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang ist ein nicht nur gelegentlicher Umgang mit dem Kind, der erkennen lässt, dass der Elternteil die Betreuung mit einer gewissen Nachhaltigkeit wahrnimmt, d. h. fortdauernd und immer wieder in Kontakt zum Kind steht. Bei lediglich kurzzeitigem, anlassbezogenem Kontakt, beispielsweise zum Geburtstag, zu Weihnachten und zu Ostern, liegt eine Betreuung in unwesentlichem Umfang vor. Von einem nicht unwesentlichen Umfang der Betreuung eines Kindes ist typischerweise auszugehen, wenn eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorgelegt wird.

Rz. 10 Widerspricht der andere Elternteil der Übertragung des Freibetrags, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob dieser Einrede für das weitere Verfahren Bedeutung zukommt. Die Entscheidung hierüber wird nicht in einem eigenen Verwaltungsakt getroffen, sondern im jeweiligen Einkommensteuerbescheid.

Rz. 11 Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung durch Einspruch gegen seinen eigenen Steuerbescheid mit dem Ziel widerspricht, dass bei ihm der Freibetrag neu oder wieder angesetzt wird. Ist diese widersprechende Einrede sachlich gerechtfertigt, so ist der Steuerbescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern.

III. Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stief- oder Großelternteil (§ 32 Absatz 6 Satz 10 und 11 EStG)

Rz. 12 Die den Eltern zustehenden Freibeträge für Kinder können auf Antrag auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Auf einen Stiefelternteil können diese Freibeträge auf Antrag übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Da ein Stiefelternteil keiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinem Stiefkind unterliegt, kommt eine Übertragung aus diesem Grund nicht in Betracht.

Rz. 13 Eine Übertragung auf einen Großelternteil, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, ist nur möglich, wenn dieser einer konkreten Unterhaltsverpflichtung unterliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern des Kindes nicht leistungsfähig sind.

Rz.14 Die Tatsache, dass der die Übertragung beantragende Großelternteil die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Enkelkind erfüllt, ist in geeigneter Weise – zum Beispiel durch Vorlage von Zahlungsbelegen – nachzuweisen. Bei einer Haushaltsaufnahme erübrigt sich der Nachweis.

IV. Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes bei der Übertragung auf die Eltern (§ 33b Absatz 5 Satz 2 EStG)

Rz. 15 Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld hat, wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Der Pauschbetrag wird auf die Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.

Rz. 16 Bei einer Übertragung des Kinderfreibetrags ist stets der volle Behinderten-Pauschbetrag oder der volle Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu übertragen. Eine Übertragung des vollen Pauschbetrags erfolgt auch dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Kalenderjahres übertragen wird.

V. Anwendungszeitraum

Rz. 17 Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

Quelle: BMF-Schreiben zu § 32 Abs. 6 Satz 6 bis 11 EStG, (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2282 – a / 10 / 10002 vom 28.06.2013

Pflicht zur Rechnungserteilung an Privatkunden

Der Gesetzgeber hat sich die Bekämpfung von Schwarzarbeit auf die Fahnen geschrieben. Daher wurde im Zuge des sogenannten Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ab 2004 eine besondere Regelung erlassen – informiert Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V.: „Ein Unternehmer, der eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Privatperson erbringt, ist verpflichtet eine Rechnung zu erstellen. Die Intention dieser Regelung ist klar: Wird eine Leistung „schwarz“ erbracht, wird typischerweise keine Rechnung erteilt. Als Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt die Herstellung, Instandsetzung, Unterhaltung oder Beseitigung von Bauwerken. Lanbin erläutert, dass sich diese Leistung auf die Substanz des Bauwerks auswirken muss. Entsprechend dieser Regelungen hat die Rechnungserteilung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zu erfolgen. „Der Kunde wiederum ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren“, so Lanbin. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Damit der Kunde, der diese Regelung oftmals nicht kennen dürfte, von dieser Aufbewahrungspflicht Kenntnis erlangt, muss ihn der ausführende Unternehmer darauf hinweisen, so Lanbin. Allerdings gilt die Pflicht zur Aufbewahrung für den Leistungsempfänger auch dann, wenn er diesen Hinweis nicht bekommen hat. Die Rechnung muss über den gesamten Zeitraum lesbar sein. Ist die Rechnung elektronisch erteilt worden, ist diese elektronisch lesbar aufzubewahren. Diese Verpflichtungen werden von der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Hauptzollämter überwacht. Bekommt eine solche Dienststelle durch Überprüfungen oder Hinweise beispielsweise die Erkenntnis, dass ein neuer Carport erstellt worden ist, kann beim Eigentümer nach dieser Rechnung gefragt werden. Liegt die Rechnung oder eine andere schriftliche Unterlage nicht vor, muss der Grundstückseigentümer mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen. Stellt sich dann heraus, wer dieses Carport erstellt hat, droht auch dem Unternehmer bei fehlender Rechnungsstellung ein Bußgeld. Wird letztendlich festgestellt, dass es sich hier um ein illegal erstelltes Bauwerk handelt, drohen weitere empfindliche Sanktionen. Lanbin fasst zusammen, dass beide Seiten – Unternehmer und Kunde – entsprechend in der Pflicht stehen und gut beraten sind, sich mit diesen wichtigen Regelungen vertraut zu machen.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

Pressespiegel Betriebsprüfung und Steuerfahndung

Erst kommt Google, dann die Steuerfahndung

(Wall Street Journal Deutschland, 02.06.2013)

Ein Steuerfahnder bringt 1,85 Millionen Euro ein

(FAZ, 31.05.2013)

Ex-Betriebsprüfer packt aus: Jagd auf „dicke Fische“ – Der harte Alltag der Steuer-Detektive

(FOCUS Online, 28.05.2013)

Über ein ganz neues Steuerdelikt

(Die Zeit, 16.05.2013)

Steuerfahnder schaut bis ins Schlafzimmer

(inSüdthüringen.de, 08.05.2013)

Steuerfahnder jagen Steuersünder mit forensischer Software

(eGovernment-Computing, 07.05.2013)

Mängel bei der Betriebsprüfung: So gehen der Stadt Millionen Steuern flöten

(Hamburger Morgenpost, 01.05.2013)

Warum Deutschland eine Finanzpolizei braucht

(Süddeutsche.de, 09.04.2013)

So beugen Sie der Steuerprüfung vor

(DeutscheHandwerksZeitung, 02.04.2013)

Sächsische Steuerfahndung spürte im Jahr 2012 mehr als 73 Millionen Euro auf

(Dresden Fernsehen, 14.03.2013)

Betriebsprüfung: Mitprüfung des Ehegatten erlaubt?

(DeutscheHandwerksZeitung, 08.03.2013)

Wie unschuldige Bürger ins Visier der Steuerfahnder geraten

(BR.de, 06.02.2013)

Steuerfahnder: Jäger des verborgenen Schatzes

(Manager Magazin, 16.01.2013)

Steuerfahnder packt aus „Die Schweiz war immer ein Hort der Hinterzieher“

(SpiegelOnline, 11.12.2012)

Wo Steuerfahnder in Praxen hinschauen

(Medical Tribune, 29.11.2012)

Finanzämter: Stasi-Methoden

(MMnews, 29.11.2012)

Trinkgelder im Visier der Betriebsprüfer

(handwerk.com, 22.11.2012)

Weniger Steuerprüfungen – weniger Einnahmen

(Handelsblatt, 13.11.2012

Im Visier der Steuerfahnder: Fiese Tricks mit umsatzsenkenden Mitteln

(FTD, 07.11.2012)

Berliner Steuerfahnder holten 47 Mio. zurück

(BZ, 29.10.2012)

Bargeld-Branchen im Fokus der Steuerfahnder

(mittelstanddirekt.de, 26.10.2012)

Steuerfahndung: Wenn das Finanzamt klingelt

(FTD, 24.10.2012)

Steuerprüfung: Die Spurensicherer vom Finanzamt

(finanzen.net, 24.10.2012)

Brief vom Finanzamt – die Betriebsprüfung

(Sauerland-Nachrichten, 23.10.2012)

Brandenburgs Steuerfahnder steigern Einnahmen für das Land

(Lausitzer Rundschau, 18.10.2012)

Bewährung für Millionen-Betrüger nach Steuerhinterziehung

(WAZ, 01.10,2012)

Steuerhinterzieher sind Verbrecher

(Handelsblatt, 04.09.2012)

Praxisgebühr-Einnahmen sind im Visier von Betriebsprüfern

(Medical Tribune, 23.08.2012)

Das Saarland gewinnt durch effiziente Steuerfahndung mehrere zehn Millionen Euro

(Saar Report, 21.08.2012)

Steuerfahnder bescheren Staat Plus von vier Milliarden Euro

(Spiegel Online, 20.08.2012)

Hamburger Steuerfahndung stoppt Umsatzsteuer-Betrüger

(Welt-Online, 10.08.2012)

Betriebsprüfung Des Fiskus‘ fiese Fragen

(FTD, 11.07.2012)

Zu wenig Steuerfahnder in Bayern: Nur alle 250 Jahre eine Kontrolle

(Süddeutsche.de, 25.06.2012)

PC-Programm Serpico: Supercomputer jagt Italiens Steuersünder

SPIEGEL ONLINE, 15.06.2012

Steuerfahnder in der Backstube

Märkische Allgemeine, 15.06.2012

Weitere Änderungen nach Umsatzsteuerprüfung erlaubt?

DeutscheHandwerksZeitung, 12.06.2012

Die kleine Schwester der Betriebsprüfung

impulse, 20.04.2012

Bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfung

wirtschaftsnachrichten-online.de, 13.04.2012

US-Steuergesetz: 500 Milliarden Dollar Kollateralschaden

manager magazin online, 12.04.2012

Fiskus nimmt Tausende Online-Händler ins Visier

WELT ONLINE, 09.04.2012

Wo Steuerfahnder an Grenzen stoßen

WirtschaftsWoche, 04.04.2012

Versehentlich im Visier der Steuerfahnder

Capital, 30.03.2012

Finanzbeamte werden immer öfter vom Steuerfahnder begleitet

Westfälische Nachrichten, 22.03.2012

Finanzausgleich und Steuerfahndung: Ein System, das zum Nichtstun verleitet

Süddeutsche.de, 12.03.2012

Neuer Landesrekord: Steuerfahnder sichern 145 Millionen Euro Schwarzgeld

Rhein-Zeitung, 09.03.2012

Betriebsprüfung: Erfolgreich den Aufstand proben

WirtschaftsWoche, 08.03.2012

Apotheker im Focus des Fiskus!

daz.online, 02.03.2012

Betriebsprüfung: Wie Sie sich gegen Verzögerungsgeld wehren

DeutscheHandwerksZeitung, 21.02.2012

Betriebsprüfung kann teuer werden

handwerk-magazin.de, 13.02.2012

Bonus für Wirtschaftskriminelle

FAZ, 27.01.2012

Der Betriebsprüfer kommt? Keine Panik

Computerwoche, 23.01.2012

Dresdner Steuerfahndung bringt 2011 fast 15 Mio. Euro

Dresden-Nachrichten.com, 16.01.2012

Dem Finanzamt gehen die „Spürnasen“ aus

Augsburger Allgemeine, 11.01.2012

Verzögerung bei der elektronischen Betriebsprüfung in der Sozialversicherung

haufe.de, 13.12.2011

Post vom Finanzamt – Was tun bei Betriebsprüfungen

Markt und Mittelstand, 02.12.2011

Das große Ringen um die Betriebsprüfung

Ärzte Zeitung, 30.11.2011

Schnüffeln für den Fiskus: So arbeiten Steuerfahnder

Badische Zeitung, 25.10.2011

Firmenumzug im Visier der Betriebsprüfer

Computerwoche, 14.10.2011

Betriebsprüfer haben Handwerker im Visier

Handwerk.com, 11.10.2011

Wirtschaftskriminelle meist Führungskräfte

CIO, 30.09.2011

Neue Cottbuser Spezialeinheit jagt Steuerbetrüger

Lausitzer Rundschau, 28.09.2011

Steuerprüfer kommen ab Januar schneller vorbei

Capital, 05.09.2011

Keine Angst vor der Betriebsprüfung

Computerwoche, 24.08.2011

Betriebsprüfer sorgten für 44 Millionen Euro

HNA.de, 16.08.2011

Die Steuerfahndung lauert auch im Internet

shz.de, 15.08.2011

Tatsächliche Verständigung bei Schätzung empfehlenswert

DeutscheHandwerksZeitung, 09.08.2011

Betriebsprüfung im Amt vermeiden

DeutscheHandwerksZeitung, 08.08.2011

Die zeitnahe Betriebsprüfung kommt

industrie.de, 01.08.2011

Betriebsprüfer nehmen Bar-Umsätze ins Visier!

handwerk.com, 29.07.2011

Steuerfahnder holen 53 Millionen Euro für Berlin

Berliner Morgenpost, 18.07.2011

Bargeschäfte machen verdächtig

FTD, 13.07.2011

Finanzbeamte bekommen neues Druckmittel in die Hand

Capital, 09.07.2011

„Betriebsprüfer mit Feindbild“

NORDSEE-ZEITUNG, 17.06.2011

Das Land soll mehr Steuerfahnder einstellen

Badische Zeitung, 15.06.2011

Bullerjahn wirft Westländern zu lasche Steuerprüfung vor

Volksstimme.de, 04.05.2011

Wie Beamte im Netz nach Steuersündern suchen

Schweizer Fernsehen, 20.04.2011

Steuerfahnder im Netz

ZDFheute, 16.04.2011

Steuerberater kritisieren Vorgehen bei Betriebsprüfungen

Westfälische Nachrichten, 28.03.2011

Grüne wittern Steuerschlamperei bei schwarz-gelben Regierungen

SPIEGEL ONLINE, 04.03.2011

„Bayern wird zur Steueroase“

sueddeutsche.de, 04.03.2011

Neue Steuerfahnder-Einheit steht

WELT ONLINE, 01.03.2011

Steuerfahnder bringen nicht, was ihre Lobby verspricht

markt intern, 17.02.2011

Ein Steuerfahnder zieht Bilanz

DerWesten.de, 28.01.2011

Steuerprüfungen: Kassen im Visier des Fiskus

Handelsblatt, 04.01.2011

Hoher Besuch: Wenn der Betriebsprüfer kommt

impulse, 11.11.2010

Steuerfahndung macht mobil: Immer mehr Hausbesuche vom Fiskus

COMPUTERWOCHE, 10.11.2010

Nicht mehr Betriebsprüfungen

Welt Online, 08.11.2010

Übereifrige Prüfer bremsen Geschäft

impulse, 27.10.2010

Steuerparadies Deutschland

Telepolis, 27.10.2010)

Steuer-CD belastet auch Unschuldige

Spiegel, 23.10.2010

Bankenprüfung: Finanzamt macht Tempo

Frankfurter Rundschau, 20.10.2010

Betriebsprüfer jagen Kleinbetriebe

ZDF-Magazin „Frontal 21“, 19.10.2010

Schweizer Bankkonten: Deutschem Fiskus winken Milliarden

FOCUS, 16.10.2010

Münster soll Steuersünder-CD gekauft haben

RISIKO MANAGER, 15.10.2010

Compliance: Rechtsfalle E-Mail

COMPUTERWOCHE, 11.10.2010

Ganz Europa jagt Steuerhinterzieher

Handelsblatt, 27.09.2010

Wenn die Ex den Steuersünder anzeigt

HNA.de, 23.09.2010

Der Kampf des Mittelstands mit dem Compliance-Management

Arbeit und Arbeitsrecht, 22.09.2010

Aufrecht untergehen

FTD, 21.09.2010

Betriebsprüfer darf sich per E-Mail ankündigen

Capital, 11.09.2010

NRW plant 400 Millionen Mehreinnahmen durch mehr Steuerprüfer

AD HOC NEWS, 26.08.2010

Steuerfahndung: Behörden entdecken Google Earth

Stern, 17.08.2010

Knigge gegen die Korruption

FAZ, 11.08.2010

Millionäre werden immer häufiger überprüft

FAZ, 07.08.2010

Wie der Fiskus Sündern auf die Spur kommt

Echo Online, 29.07.2010

OECD kritisiert deutsche Steuerprüfer

Spiegel Online, 12.07.2010