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Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Kernproblem
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu in März Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Obwohl dieses überarbeitete Schreiben bereits viele Anmerkungen der Verbände berücksichtigt, bleiben dennoch Fragen offen. Diese wurden nun in einem Gespräch zwischen Verbänden und BMF geklärt.

Ergebnisse der Erörterung
Die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit ist kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung ehrenamtlicher von hauptberuflicher Tätigkeit. Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen können die notwendigen Regelungen in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festgehalten werden, soweit die Gesamtgrenzen eingehalten werden. Die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit kann formlos mitgeteilt werden; eine besondere Dokumentation ist nicht erforderlich. Hierauf kann ggf. in Folgejahren verwiesen werden.

Konsequenzen
Obige Ergebnisse gehen nicht ohne Weiteres aus dem BMF-Schreiben hervor. Insoweit hat sich das BMF bereit erklärt, den Verbänden obige Auslegung kurz schriftlich zu bestätigen.

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt – gemeinsame Verständigung mit dem BMF

Vor nunmehr drei Monaten wurde das überarbeitete BMF-Schreiben zur „Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG – angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis“ veröffentlicht. Obwohl die überarbeitete Verwaltungsanweisung bereits viele Anmerkungen der Verbände berücksichtigt, bleiben dennoch Fragen offen.

Vor diesem Hintergrund hatte das BMF bereits im Juni sechs Verbände – darunter der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) – zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen, um vorrangig die Kriterien zur Abgrenzung einer steuerpflichtigen hauptberuflichen Tätigkeit von einer steuerfreien ehrenamtlichen Aktivität zu diskutieren. Im Rahmen dieses Austauschs griffen die einbezogenen Verbände auch den Aspekt der Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands auf und setzen sich für ein einheitliches Verständnis in diesem Punkt ein.

Im Nachgang zu diesem Gespräch haben die beteiligten Verbände die Ergebnisse der Erörterungen noch einmal in einem gemeinsamen Verbändeschreiben zusammengefasst und – wie verabredet – eine Bestätigung seitens des BMF erbeten.

Zeitlicher Umfang der Tätigkeit
Zwischen den Gesprächspartnern wurde Einigkeit darüber erzielt, dass insbesondere die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von ehrenamtlicher und hauptberuflicher Tätigkeit darstellt.

Pauschale Aufwandsentschädigungen – Gremienbeschluss
Im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist es unproblematisch, die notwendigen Regelungen zur Höhe der Pauschalen sowie zum voraussichtlichen Zeitaufwand in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festzuhalten. Es genügt, wenn aus den Beschlüssen insgesamt hervorgeht, dass die in Abschnitt 4.26.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE genannten Betragsgrenzen von 50 Euro je Tätigkeitsstunde und 17.500 Euro p.a. nicht überschritten werden.

Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
Eine besondere Problematik in der Praxis bildet zudem die sog. Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands. Hierfür bedarf es jedoch – nach Auffassung des BMF – keiner besonderen Dokumentation beispielsweise in Form eines Einzelstundennachweises (auch nicht über einen repräsentativen Zeitraum). Vielmehr reicht es aus, wenn die ehrenamtlich Tätigen der Finanzverwaltung formlos die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer ihrer Einsätze mitteilen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann in den Folgejahren auf diese Angaben verwiesen werden.

Da diese – doch recht unkomplizierte Auslegung – derzeit nicht ohne Weiteres aus dem BMF-Schreiben hervorgeht, hat sich das Bundesfinanzministerium einverstanden erklärt, den Verbänden diese Auslegung kurz schriftlich zu bestätigen. Sobald uns die Antwort des BMF vorliegt, werden wir Sie hierüber informieren. Eine nochmalige Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 27. März 2013 soll es nicht geben.

Quelle: Deutsche Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 02.07.2013

Steuerliche Förderung von ehrenamtlichen Engagement

Bundesregierung fördert ehrenamtliches Engagement

Das ehrenamtliche Engagement ist ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Es ist ein Anliegen der Bundesregierung, das Ehrenamt zu stärken und den gemeinnützigen Organisationen ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit zu geben. Die Bundesregierung will deshalb das Engagement der Bürger für die Bürger stärken und Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen entlasten. Mit dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, in denen sich ehrenamtliches Engagement entfalten kann, verbessert werden.

Es soll die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung für Investitionen zu gewähren. Zusätzlich sollen die seit Jahren unveränderten Pauschalen maßvoll angehoben werden.

Die Übungsleiterpauschale soll um 300 Euro auf 2.400 Euro erhöht werden. Das bedeutet, dass künftig Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Zudem soll die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro ansteigen, um u. a. das Schiedsrichterwesen im Amateurbereich von Einzelnachweisen geleisteter Aufwendungen zu entlasten. Außerdem sollen Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen ihre Rücklagen und finanziellen Mittel künftig einfacher und flexibler verwenden können.

Im Einzelnen:

  • Die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz wird von 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz von 500 Euro auf 720 Euro. Ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger sollen damit zukünftig jährlich bis zu 2.400 Euro bzw. 720 Euro erhalten können, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.
    Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten, die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten. Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
  • Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, soll um ein Jahr verlängert werden. Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
  • Auch im Bereich der Rücklagenbildung wird mehr Rechtssicherheit geschaffen. So werden durch eine gesetzliche Regelung der sogenannten „Wiederbeschaffungsrücklage“ auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen können, um beispielsweise einen alten PKW durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die sogenannte freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potential, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Dies trägt erheblich zu einer flexibleren Rücklagengestaltung bei.
  • Auch bei den Haftungsregeln bringt das Gesetz einige Erleichterungen. So soll im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung eingeführt werden, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.

    Weitere Informationen zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale finden Sie unter
    http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/005_ehrenamt.html

Umsatzsteuer | Ehrenamt – Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens liegt vor (DStV)

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG; Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

S 11/12 | 24.08.2012

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Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Dr. Hofmann,

wir bedanken uns für die Gelegenheit zum vorbezeichneten Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG – Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis Stellung nehmen zu können und möchten diese Möglichkeit hiermit gern wahrnehmen.

Vorbemerkungen

Bereits mit Schreiben vom 15.2.2012 hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) gegenüber Herrn Bundesminister Dr. Schäuble zum BMF-Schreiben vom 2.1.2012 zur Umsatzsteuerbefreiung von ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG kritisch geäußert. Insbesondere die darin geregelte Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift bei Zahlung pauschaler Vergütungen, die Ausführungen zur Behandlung von Auslagenersatz sowie die kurzfristig geplante Umsetzung des BMF-Schreibens stellten zentrale Kritikpunkte unserer Stellungnahme dar.

Die anschließende, mit BMF-Schreiben vom 21.3.2012 veröffentlichte zeitliche Verschiebung des Inkrafttretens der Neuregelungen auf Umsätze, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden, wurde und wird seitens des DStV ausdrücklich begrüßt. Auch war die erneute Überarbeitung des Abschnitts 4.26.1 UStAE unserer Auffassung nach unerlässlich und ist absolut zu befürworten. Der nunmehr vorliegende Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber der zu Beginn dieses Jahres veröffentlichten Fassung dar. Wir möchten in diesem Zusammenhang anregen, auch künftig wieder bei wesentlichen Änderungen des UStAE den Berufsstand der Steuerberater vorab einzubinden und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Allein auf diesem Wege können Anregungen und Erfahrungen der Praxis frühzeitig Berücksichtigung finden und umfangreicher Änderungsbedarf bei bereits veröffentlichten BMF-Schreiben vermieden werden.

Dies vorausgeschickt, möchten wir zu den Neuregelungen der Umsatzsteuerbefreiung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im vorbezeichneten Entwurf des überarbeiten BMF-Schreibens folgende Anmerkungen machen:

Auslagenersatz

Der DStV begrüßt, dass nach Überarbeitung des BMF-Schreibens die Erstattungen tatsächlich entstandener Kosten nicht länger in die Berechnung der Betragshöchstgrenzen von EUR 50,00 pro Tätigkeitsstunde / EUR 17.500,00 pro Jahr einfließen. Auch die im BMF-Schreiben vorgenommene beispielhafte Definition des Begriffs ʺAuslagenersatz“ ist notwendig und richtig. Dennoch möchten wir anmerken, dass die derzeitige Ausführung

  • „Als Auslagenersatz im Sinne des Satzes 4 wird auch ein Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen anerkannt, die lohnsteuerlich als Reisekosten angesetzt werden können (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR)“

tatsächlich nur ein Beispiel für Auslagenersatz darstellt. Neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Kilometer-Geldern zählen aber beispielsweise auch Verpflegungsmehraufwendungen, etwaige Telefonkosten sowie Übernachtungskosten zum Auslagenersatz (vgl. Heinrichshofen, Rz. 114 zu § 4 Nr. 26 UStG in Rau/Dürrwächter/ Flick/Geist: Umsatzsteuergesetz Kommentar). Diese Auslagen sind im gegenwärtig vorliegenden Entwurf nicht angeführt. Es ist daher nicht ersichtlich, ob der Ansatz pauschaler Beträge ausschließlich für den Ersatz von Fahrtkosten gilt oder auch Mehraufwendungen für Verpflegung etc. Berücksichtigung finden.
Der DStV regt daher an, eine allgemeingültigere Definition zur Begrifflichkeit „Auslagenersatz“ im BMF-Schreiben aufzunehmen und neben dem Beispiel des Fahrtkostenersatzes weitere Beispiele anzuführen. Gegebenenfalls sollte zudem der Hinweis erfolgen, dass die vorbezeichneten Beispiele keine abschließende Aufzählung darstellen.

Die nunmehr im BMF-Schreiben geregelte Orientierung an lohnsteuerrechtlichen Beträgen bei pauschal zu ersetzenden Kosten ist grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch möchten wir darauf aufmerksam machen, dass – sofern vertraglich oder mittels Gremienbeschluss geregelt – auch höhere angemessene Beträge anerkannt werden sollten. Beispielsweise ist eine Fahrtkostenerstattung i. H. v. 0,50 EUR / km in Anbetracht der derzeitigen Kraftstoffpreise nicht unverhältnismäßig, sondern entspricht vielmehr den tatsächlichen Kosten, obgleich diese über der gesetzlich geregelten Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 EUR / km (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) liegt. Ähnlich verhält es sich mit dem Beispiel der Verpflegungsmehraufwendungen.

Zur Vermeidung unnötiger Bürokratie, die beispielsweise bei Zahlung einer Fahrtkostenerstattung i. H. v. 0,50 EUR / km aus der unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung (0,30 EUR / km umsatzsteuerfrei, 0,20 EUR / km umsatzsteuerpflichtig) resultiert, möchte der DStV deshalb vorschlagen, dass dort, wo Auslagenersatz in der Regel pauschaliert wird, auch höhere angemessene Beträge ersetzt werden können. In allen weiteren Fällen sind, wie bereits festgehalten, die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen entsprechend anzuerkennen.

Pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung

Die im Rahmen des überarbeiteten BMF-Schreibens nunmehr eingefügten Ergänzungen zur Zahlung pauschaler Vergütungen sind in jedem Fall zu begrüßen, da pauschale Erstattungen durchaus eine weit verbreitete Praxis darstellen. Eine Umsetzung der bislang beabsichtigten Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift bei Leistung pauschaler Vergütungen wäre unseres Erachtens nicht vertretbar, insbesondere sofern die Entschädigungen sich im Bereich der Angemessenheit bewegen.

In diesem Zusammenhang regelt der Entwurf außerdem, dass der tatsächliche Zeitaufwand glaubhaft zu machen ist (vgl. Absatz 5 Satz 3 des BMF-Schreibens). Fraglich ist hierbei, ob dieser Nachweis im Einzelnen über das gesamte Jahr zu erfolgen hat oder eine vereinfachte Nachweisführung für einen repräsentativen Zeitraum von beispielsweise drei Monaten genügt. Wie bereits im Schreiben vom 15.2.2012 gegenüber Herrn Bundesfinanzminister Dr. Schäuble dargelegt, führt die Dokumentation des Zeitaufwands ehrenamtlich Tätiger in den Vereinen, Verbänden und Organisationen zu einem erheblichen Arbeitsmehraufwand. Diese Gegebenheit nimmt den zahlreich betroffenen Institutionen jede Chance, die finanzielle Anerkennung ihrer ehrenamtlich Engagierten bei angemessenem Verwaltungsaufwand zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund regt der DStV an, zur Dokumentation des tatsächlichen Zeitaufwands die Möglichkeit der vereinfachten Nachweisführung über einen repräsentativen Drei-Monats-Zeitraum zu gewähren und für die restlichen Monate des Kalenderjahres sowie darüber hinaus auch für die folgenden Jahre – sofern sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern – keine weiteren Dokumentationspflichten an die Zahlung einer Pauschale zu knüpfen.

Auch die Formulierung in Absatz 5 Satz 4

  • „Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26 bzw. § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz nicht übersteigt“

führt zu Unsicherheiten und offenen Fragen. Diese resultieren daher, dass bereits vorweg in den einführenden Bemerkungen dargelegt wird, „[dass] es sich bei den genannten Grenzen [EUR 50,00 pro Tätigkeitsstunde / EUR 17.500,00 pro Jahr] um so genannte Nichtbeanstandungsgrenzen handelt, bis zu deren Höhe seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine Angemessenheitsprüfung der Entschädigungen verzichtet wird …“ Die in Absatz 5 Satz 4 verwendete Formulierung relativiert diese Aussage hingegen wieder. Auch der Bezug auf § 3 Nr. 26a EStG erscheint unseres Erachtens an dieser Stelle überflüssig, da das BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG Stellung nimmt und somit eine ausdrückliche Trennung zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 4 Nr. 26a UStG beachtet werden sollte. Zur Vermeidung etwaiger Unsicherheiten und Streitigkeiten möchte der DStV folgenden Formulierungsvorschlag unterbreiten:

  • „Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz nicht übersteigt.“

Beispielhafte Unterlegung

Die im vorliegenden Entwurf erfolgte Aufnahme von Beispielen findet unsere volle Befürwortung, da dem ehrenamtlich Tätigen die Möglichkeit eröffnet wird, den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt unter einen der Beispielfälle zu subsumieren. Hierdurch können Vereine, Verbände und Organisationen künftig mitunter schneller entscheiden, ob die Regelungen des § 4 Nr. 26b UStG entsprechend Anwendung finden. Fraglich ist, ob unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Anregungen weitere Beispiele sachdienlich wären.

Für ergänzende Konsultationen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez.
StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-Christoph Seewald

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