Archiv der Kategorie: Steuerrecht

Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht verlängert

Berlin: (hib/HLE) Die Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehung werden nicht angehoben. Der Finanzausschuss lehnte am Mittwoch mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP einen vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf (17/13664) ab, der eine Verlängerung der Verjährungsfrist in allen Fällen auf zehn Jahre gefordert hatte. Für den Entwurf stimmten die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, während sich die Linksfraktion enthielt.

In seiner Begründung hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass in nicht besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Steuerfestsetzungsverjährung in der Regel zehn Jahre, die Strafverfolgungsverjährung aber fünf Jahre betrage. Nicht zuletzt im Hinblick auf die zahlreichen seit 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können, hatte der Bundesrat gefordert.

Der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion argumentierte mit der allgemeinen strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Wenn jetzt in allen Fällen von Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist erhöht werde, sei dies ein Wertungswiderspruch und ein Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit. Die SPD-Fraktion argumentierte für den Entwurf mit dem Hinweis, Steuerstraftaten müssten wirksam bekämpft werden, und das Steueraufkommen müsse erhöht werden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schloss sich der SPD-Argumentation an. Die FDP-Fraktion warnte davor, aus Emotionen heraus die strafrechtliche Verjährung zu ändern. Der Gesetzgeber müsse rational handeln, und die Rechtsordnung müsse in sich stimmig sein. Auch die Linksfraktion hatte Bedenken. Es gebe einen Zielkonflikt, wenn Betrug an einem Privaten nach fünf Jahren verjähre und der Betrug am Staat erst nach zehn Jahren.

Finanzausschuss – 26.06.2013

Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Steuerrecht einstimmig beschlossen

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Einkommensteuerrecht einstimmig zugestimmt. Alle Fraktionen stimmten für den von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (17/13870), der eine Anwendung des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften vorsieht. Änderungsanträge und Gesetzentwürfe der Oppositionsfraktionen wurden von der Koalitionsmehrheit zurückgewiesen.

Die CDU/CSU-Fraktion betonte, mit dem Gesetzentwurf werde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eins zu eins umgesetzt. Man habe den Weg einer Generalnorm im Steuerrecht zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft gewählt, um noch vor der parlamentarischen Sommerpause zu einem gesetzgeberischen Abschluss zu kommen. Es sei beabsichtigt, alle im Steuerrecht betroffenen Bestimmungen im Detail zu ändern, aber das werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch der Vertreter der Bundesregierung versicherte, sie werde die Umsetzung des Urteils eins zu eins nicht hintertreiben, brauche aber Zeit, um die zahlreichen Einzelbestimmungen zu ändern.

Diese Angaben stießen auf Widerspruch bei der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die genügend Zeit für eine umfassende Gesetzesänderung sah. Der Gesetzesbeschluss könne noch auf der im September geplanten Bundestagssitzung erfolgen.

Von der SPD-Fraktion wurde kritisierte, dass im Koalitionsentwurf nur bei noch offenen Steuerfällen eine rückwirkende Änderung erfolgen solle. Auch die anderen Oppositionsfraktionen äußerten sich ähnlich.

Die FDP-Fraktion begrüßte die Einigkeit aller Fraktionen darüber, dass das Steuerrecht umfassend geändert werden müsse, auch wenn der Zeitpunkt umstritten sei. Immerhin sei dies ein Signal an die Betroffenen. Einen Eingriff in die schon bestandskräftigen Steuerfälle lehnte die FDP-Fraktion auch mit Hinweis auf die geringen finanziellen Auswirkungen ab. In wichtigen Fällen hätten die Betroffenen dafür gesorgt, dass die Steuerbescheide nicht bestandskräftig geworden seien.

Die Fraktion die Linke widersprach diesem Argument mit dem Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber sei in der Pflicht, für eine saubere Regelung zu sorgen und für Gerechtigkeit. Zur Frage der Rückwirkung wurde aus der CDU/CSU-Fraktion angeregt, für Betroffene zu prüfen, ob eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich sei.

Auf Fragen von Abgeordneten, ob zum Beispiel im kirchlichen Bereich tätige Lebenspartner für das Splitting unbedingt die Lohnsteuermerkmale ändern lassen müssten, erklärte der Vertreter der Bundesregierung, ein „steuerliches Outing“ sei nicht erforderlich. So gebe es heute bei Ehepaaren die Möglichkeit, dass beide die Steuerklasse I (Ledige) oder die Steuerklasse IV wählen könnten.

Der einstimmig beschlossene Entwurf sieht vor, das die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen nach Maßgabe des Gerichtsurteils auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften angewendet werden. Zu den Haushaltsausgaben heißt es, die Steuermindereinnahmen würden in diesem Jahr 175 Millionen Euro betragen. 150 Millionen davon entstehen wegen der rückwirkenden Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe für alle noch offenen Fälle. 2014 wird mit Mindereinnahmen in Höhe von 40 Millionen Euro gerechnet, 2015 mit 65 Millionen Euro und ab 2016 mit 70 Millionen Euro für alle staatlichen Ebenen zusammen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, dass durch die Teilnahme von Lebenspartnern an der pauschalierenden Wirkung des Splittingverfahrens Unterhaltszahlungen für den Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin nicht mehr nachgehalten und für den steuerlichen Abzug im einzelnen nachgewiesen werden müssten.

Die SPD-Fraktion wollte mit ihrem von der Koalitionsmehrheit abgelehnten Entwurf (17/13871) über die zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus auf Antrag der Lebenspartner auch die Änderung bereits bestandskräftiger Steuerfestsetzungen ermöglichen. Dazu hieß es, das Gericht habe dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob die begünstigenden Neuregelungen auch für bereits abgeschlossene Steuerfälle gelten sollen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wollte mit ihrem ebenfalls abgelehnten Entwurf (17/13872) auch eine Rückwirkung ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (31. Juli 2001) erreichen.

Finanzausschuss – 26.06.2013

Umsatzsteuer: Zur Steuerfreiheit von Leistungen eines Altenwohnheims

Mit Urteil vom 19. März 2013 XI R 45/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die mit dem Betrieb eines gewerblichen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) u.a. dann umsatzsteuerfrei sind, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugutegekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2001 ein als gemeinnützige Körperschaft anerkanntes Altenwohnheim („Senioren-Wohnstift“). Sie überließ dem jeweiligen Bewohner auf der Grundlage eines Heimvertrages eine abgeschlossene unmöblierte Wohnung mit eingebauten Küchenelementen, die über eine eigene Klingel, ein Namensschild, eigenen Telefonanschluss, Briefkasten und Kelleranteil verfügte. Zu den ferner von der Klägerin erbrachten sog. Grundleistungen gehörte die Überlassung eines Telefons, eine Notruf- und Pflegebereitschaft rund um die Uhr, die regelmäßige Grundreinigung der Wohnung, die Vorhaltung der Gemeinschaftsräume und -anlagen (Bibliothek, Gymnastikraum, Kapelle, Seelsorge, Hallenbad), ein tägliches Mittagessen im Speisesaal einschließlich Bedienung sowie die Betreuung und Pflege im Krankheits- und Pflegefall bis zu einer Gesamtdauer von 14 Tagen im Jahr. Für darüber hinaus in Anspruch genommene Pflegeleistungen war ein gesondertes Entgelt zu entrichten. Die Klägerin rechnete gegenüber der Pflegekasse ab, soweit von dieser Leistungen gewährt wurden, und im Übrigen direkt mit den Bewohnern des Senioren-Wohnstifts.

Entgegen der Ansicht der Klägerin behandelte das Finanzamt die Pflegeerlöse einschließlich Verpflegung und diverser Nebenumsätze als steuerpflichtig und unterwarf die Leistungen dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht zu mindestens 40 % den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) genannten Personen zugutegekommen seien. Voraussetzung dafür sei die Zuerkennung einer Pflegestufe.

 

Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Für die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG reiche eine (einfache) Pflegebedürftigkeit i.S. von § 68 Abs. 1 BSHG bei dem entsprechenden Personenkreis aus. Sie könne auch vorliegen, wenn keine Pflegestufe i.S. von § 15 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) nachgewiesen worden sei.

 

Der BFH wies die Sache an das FG zurück, damit es Feststellungen dazu trifft, ob und in welchem Umfang die Bewohner des Altenwohnheims der Klägerin körperlich hilfsbedürftig i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG waren und sodann entscheidet, ob die Steuerbefreiung zu gewähren ist. Zudem hat das FG zu prüfen, ob sämtliche Leistungen, für die die Klägerin die Steuerbefreiung begehrt, unter § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG fallen.

 

Falls die streitigen Umsätze nicht schon nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG i.V.m. § 68 Abs. 1 BSHG steuerfrei sind, wird das FG auch prüfen müssen, ob sich die Steuerfreiheit unmittelbar aus europäischem Recht ergibt (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Die Steuerbefreiung darf nach dem EuGH-Urteil Zimmermann (UR 2013, 35, HFR 2013, 84) nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten. Ob die Finanzverwaltung im Streitjahr 2001 bei gleichen Leistungen unterschiedliche Anerkennungsvoraussetzungen angewendet hat, muss das FG ggf. prüfen.

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BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.3.2013, XI R 45/10

Zur Umsatzsteuerfreiheit der von einem Altenwohnheim erbrachten Leistungen

Leitsätze

1. Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugute gekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich.

 

2. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten.

Tatbestand

1
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus dem Betrieb eines Altenwohnheims von der Umsatzsteuer befreit sind.
2
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein als gemeinnützige Körperschaft anerkanntes Altenwohnheim („Senioren-Wohnstift“). Sie überließ dem jeweiligen Bewohner auf der Grundlage eines Heimvertrages eine abgeschlossene unmöblierte Wohnung mit eingebauten Küchenelementen, die über eine eigene Klingel, ein Namensschild, eigenen Telefonanschluss, Briefkasten und Kelleranteil verfügte. Zu den ferner von der Klägerin erbrachten sog. Grundleistungen gehörte die Überlassung eines Telefons, eine Notruf- und Pflegebereitschaft rund um die Uhr, die regelmäßige Grundreinigung der Wohnung, die Vorhaltung der Gemeinschaftsräume und -anlagen (Bibliothek, Gymnastikraum, Kapelle, Seelsorge, Hallenbad), ein tägliches Mittagessen im Speisesaal einschließlich Bedienung sowie die Betreuung und Pflege im Krankheits- und Pflegefall bis zu einer Gesamtdauer von 14 Tagen im Jahr. Für darüber hinaus in Anspruch genommene Pflegeleistungen war ein gesondertes Entgelt zu entrichten. Die Klägerin rechnete gegenüber der Pflegekasse ab, soweit von dieser Leistungen gewährt wurden, und im Übrigen direkt mit den Bewohnern des Senioren-Wohnstifts.
3
Im Streitjahr 2001 standen insgesamt 302 Wohnungen sowie weitere 10 Zimmer in der Pflegestation zur Verfügung. Nach den dem Gesundheitsamt als Heimaufsicht vorgelegten Meldungen wurde regelmäßig etwa 10 bis 20 Bewohnern eine Pflegestufe zuerkannt.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) war der Ansicht, dass die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, in denen jeweils eine Pflegebedürftigkeit des betreffenden Heimbewohners i.S. des § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der im Streitjahr 2001 geltenden Fassung (BSHG) bestätigt worden war, nicht geeignet seien, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr 2001 maßgebenden Fassung (UStG) nachzuweisen.
5
Dementsprechend behandelte das FA im Umsatzsteuerbescheid für 2001 nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) „die Pflegeerlöse einschließlich Verpflegung und diverser Nebenumsätze“ als steuerpflichtig. Es unterwarf die ermittelten steuerpflichtigen Leistungen gemäß § 12 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz und zog anhand der eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung geschätzte Vorsteuer ab. Die von der Klägerin vereinnahmten Zinserträge und die Erlöse aus der Vermietung der Wohnungen behandelte das FA als steuerfrei.
6
Das FG wies die nach im Wesentlichen erfolglosen Vorverfahren erhobene Klage der Klägerin als unbegründet ab.
7
Es führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG seien nicht erfüllt. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien nicht zu mindestens 40 % den in § 68 Abs. 1 BSHG oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) genannten Personen zugute gekommen.
8
Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen enthielten keine Angaben dazu, ob und in welchem Maße Pflegeleistungen für die betreffenden Heimbewohner erforderlich gewesen seien.
9
Zwar könne als wahr unterstellt werden, dass die Mehrheit der Bewohner des Senioren-Wohnstifts Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens in Anspruch nehmen müsse. Die von der Klägerin insoweit erbrachten üblichen Betreuungs- und Versorgungsleistungen ließen jedoch keine Schlussfolgerung dahingehend zu, dass die Personen, die diese Leistungen im Streitjahr 2001 in Anspruch genommen hätten, pflegebedürftig i.S. des § 15 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) gewesen seien.
10
Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1025 veröffentlicht.
11
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
12
Sie beruft sich für die Steuerfreiheit der streitigen Umsätze unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) –nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)–. Die von ihr erbrachten Leistungen seien eng mit der sozialen Sicherheit verbunden und ihrer Art nach von den Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernehmbar gewesen.
13
Die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG könne bei Beachtung des Gebots der steuerlichen Neutralität nicht deswegen versagt werden, weil der nationale Gesetzgeber –nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG– verlange, dass im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der erbrachten Leistungen den in § 68 Abs. 1 BSHG genannten Personen zugute gekommen sein müssten. Mit § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG habe der nationale Gesetzgeber für die Steuerfreiheit der Leistungen amtlich anerkannter Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitglieder Bedingungen aufgestellt, die von denen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG maßgeblich abwichen. Sie, die Klägerin, sei nach Abschluss der im Streitfall durchgeführten Außenprüfung dem Paritätischen Wohlfahrtsverband beigetreten und habe dadurch ab 2005 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erreicht, obwohl sich an den von ihr erbrachten Leistungen der Art nach nichts geändert habe. Für die Jahre 2005 und 2006 habe inzwischen eine weitere Außenprüfung stattgefunden, in der die Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 18 UStG geprüft und bestätigt worden sei.
14
Die streitigen Umsätze seien darüber hinaus auch nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG steuerfrei. Die einschränkende Voraussetzung, nach der bei Altenwohnheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen den in § 68 Abs. 1 BSHG genannten Personen zugute gekommen sein müssten, sei vorliegend erfüllt, weil für die Pflegebedürftigkeit nach § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG eine einfache Pflegebedürftigkeit der Betroffenen im Sinne der Pflegestufe 0 ausreiche. Auf eine gesteigerte Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Pflegestufen nach § 15 Abs. 1 SGB XI oder der in § 68 Abs. 3 BSHG nachgewiesenen Krankheiten oder Behinderungen komme es nicht an.
15
Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2012 C-174/11 –Zimmermann– (Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2013, 35, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2013, 84) bringt die Klägerin vor, dass diese Entscheidung ihre Rechtsauffassung bestätige.
16
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 31. März 2008 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird, hilfsweise die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
17
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
18
Es tritt dem Revisionsvorbringen entgegen und führt u.a. aus, soweit die Klägerin sich unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufe, könnten danach nur diejenigen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sein, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien.
19
Die Klägerin habe mit der Vermietung von Wohnraum, Bereitstellung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hallenbad oder Bibliothek, Gewährung eines täglichen Mittagessens in einem Restaurant, Pflegeleistungen im Krankheitsfall etc. unterschiedliche Leistungen erbracht. Das FG habe –von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht– keine Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. welche der von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen die Voraussetzungen von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG unter Beachtung von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG erfüllt hätten.

Entscheidungsgründe

20
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
21
Die Versagung der Steuerbefreiung der streitigen Umsätze verletzt § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG. Die Sache ist nicht spruchreif; es sind weitere Feststellungen zu treffen.
22
1. Nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG waren von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei u.a. „die mit dem Betrieb … der Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime … eng verbundenen Umsätze, wenn

a) diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden“ –was im Streitfall ausscheidet– „oder

d) … im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind“.

23
a) Gemäß § 68 Abs. 1 BSHG –nunmehr § 61 Abs. 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch– ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu gewähren (§ 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu gewähren, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 68 Abs. 5 BSHG bedürfen; für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Hilfen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
24
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen i.S. des § 68 Abs. 1 BSHG sind gemäß § 68 Abs. 5 BSHG:
„1
im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
2.
im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
3.
im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
4.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.“
25
b) Die ferner von § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG in Bezug genommene Vorschrift des § 53 Nr. 2 AO nennt in der im Streitjahr geltenden Fassung Personen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S. des § 22 BSHG; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.
26
2. § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, der mit den Nachfolgebestimmungen in Art. 131 und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL identisch ist. Danach befreien unbeschadet sonstiger Vorschriften „die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

g) die eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“.

27
Die Mitgliedstaaten können nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG –nunmehr Art. 133 MwStSystRL– die Gewährung der u.a. unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Befreiung für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer näher bezeichneter Bedingungen abhängig machen.
28
3. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG i.V.m. § 68 Abs. 1 BSHG durch das FG hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
29
a) Das FG hat insoweit ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG seien nicht gegeben, weil unstreitig weniger als 40 % der Bewohner des von der Klägerin betriebenen Seniorenstifts vom Medizinischen Dienst eine Pflegestufe zuerkannt worden sei.
30
Auch die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG lägen nicht vor, weil eine Kostenübernahme des Sozialversicherungsträgers für die Pflege dieses Personenkreises, also von Kranken und behinderten Menschen, die für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Hilfebedarf als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 68 Abs. 5 BSHG bedürfen, nicht erfolgt sei. Die Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG setze jedoch voraus, dass eine Kostenübernahme des Sozialversicherungsträgers stattgefunden habe.
31
b) Diese Begründung des FG verletzt § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG.
32
Die Vorschrift setzt –anders als etwa § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG– gerade keine Kostenübernahme des Sozialversicherungsträgers voraus (zutreffend FG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2010  2 K 1743/2008, EFG 2011, 391, rkr., unter 3.b), sondern stellt lediglich auf einen bestimmten Personenkreis ab, dem die Leistungen zugute gekommen sein müssen, nämlich Personen, die entweder körperlich hilfsbedürftig sind (§ 68 Abs. 1 BSHG) oder die –was im Streitfall ausscheidet– wirtschaftlich hilfsbedürftig sind (§ 53 Nr. 2 AO).
33
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Sie bezweckt die Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten und –insoweit entsprechend– aber auch die Entlastung der selbst zahlenden Privatpatienten von der Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89, unter II.2.a).
34
Mit diesem (doppelten) Zweck der Vorschrift ist die ausnahmslos auf die Notwendigkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger abstellende Auffassung des FG nicht zu vereinbaren.
35
4. Der Senat kann aufgrund der bisher vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG i.V.m. § 68 Abs. 1 BSHG im Streitfall vorliegen.
36
a) Fraglich ist, ob und in welchem Umfang die Bewohner des Senioren-Wohnstifts der Klägerin körperlich hilfsbedürftig i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG waren.
37
aa) Das FG hat insoweit die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen der Ärzte nicht ausreichen lassen, weil es der Auffassung war, es müsse bei den Bewohnern eine „Pflegebedürftigkeit nach § 15 SGB XI“ –also eine der drei dort genannten Pflegestufen– vorliegen.
38
Nach § 15 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftige Personen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
39
„1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
40
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
41
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.“
42
bb) Diese Auffassung des FG entspricht nicht der Rechtslage, weil weder § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG noch § 68 Abs. 1 BSHG auf § 15 SGB XI verweist.
43
Es reicht für die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG vielmehr eine (einfache) Pflegebedürftigkeit i.S. von § 68 Abs. 1 BSHG bei dem entsprechenden Personenkreis aus; sie kann auch vorliegen, wenn keine Pflegestufe i.S. von § 15 SGB XI nachgewiesen wurde (zutreffend FG Nürnberg, Urteil in EFG 2011, 391, unter 3.d, m.w.N.).
44
Auch nach den im Streitjahr 2001 geltenden Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) war für die Annahme einer Pflegebedürftigkeit i.S. des § 68 Abs. 1 BSHG das Vorliegen einer Pflegestufe nicht erforderlich (vgl. Abschn. 99 Abs. 3 und 4 UStR 2000).
45
cc) Der Senat kann als Revisionsgericht die entsprechende Prüfung der Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht selbst vornehmen, weil das FG die ärztlichen Bescheinigungen nicht in Bezug genommen hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 37; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 83; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 217 f.) und deren Inhalt nur pauschal wiedergegeben hat (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
46
Das FG hat zwar ausgeführt, „die Mehrheit der Bewohner“ müsse „sicherlich infolge ihres Alters und Gesundheitszustandes Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, beispielsweise im Bereich der Körperpflege und bei Einschränkungen der Mobilität (vgl. § 68 Abs. 5 BSHG) in Anspruch nehmen.“ Das Gericht habe diesen Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen können und habe „deswegen von der Einvernahme der im Schriftsatz vom 3. April 2010 angebotenen Zeugen zur Beweiskraft der ärztlichen Bescheinigungen sowie Art und Umfang der indizierten und ausgeführten Pflegeleistungen abgesehen.“
47
Der Senat neigt dazu, diese Wahrunterstellung des FG nicht als Feststellung i.S. von § 118 Abs. 2 FGO anzusehen, aus der sich mit hinreichender Klarheit ergibt, dass bei mindestens 40 % der Bewohner des Senioren-Wohnstifts der Klägerin die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BSHG vorgelegen hätten. Jedenfalls besteht auch unabhängig davon im Streitfall aus nachfolgenden Gründen weiterer Feststellungsbedarf.
48
b) Sollten –was dem Senat naheliegend erscheint– die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG bei den Bewohnern des Senioren-Wohnstifts der Klägerin vorgelegen haben und mindestens 40 % der Leistungen der Klägerin diesem Personenkreis zugute gekommen sein, ist es nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG erforderlich, dass diese Bedingung in dem Kalenderjahr, das dem Streitjahr 2001 vorausging –also im Jahr 2000– erfüllt war.
49
Jedenfalls zu den danach maßgebenden Verhältnissen des Vorjahres (vgl. dazu EuGH-Urteil –Zimmermann– in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 38 bis 41) fehlen Feststellungen des FG.
50
c) Zudem muss das FG prüfen, ob sämtliche der streitigen Leistungen, für die die Klägerin die Steuerbefreiung begehrt, unter § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG fallen.
51
Die Feststellung des FG hierzu, im Streitfall gehe es um die „Pflegeerlöse einschließlich Verpflegung und diverser Nebenumsätze“ ist unklar. Weitere Feststellungen dazu hat das FG nicht getroffen – entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht durch eine wirksame Bezugnahme.
52
Bei der vorzunehmenden Prüfung ist davon auszugehen, dass „eng verbunden“ i.S. des Eingangssatzes zu § 4 Nr. 16 UStG jede Leistung ist, die für die Pflege und Versorgung dieses Personenkreises unerlässlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 XI R 61/07, BFHE 222, 134, BStBl II 2009, 68, unter II.1.b, m.w.N.).
53
Dabei ist vom FG ggf. zu prüfen, ob die streitigen Leistungen der Klägerin an die Bewohner des Senioren-Wohnstifts umsatzsteuerrechtlich als eine einheitliche Leistung zu qualifizieren sind (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 20. August 2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473, unter II.1.a; vom 8. Juni 2011 XI R 22/09, BFHE 234, 448, Rz 29 ff.).
54
5. Soweit danach die streitigen Umsätze nicht schon nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG i.V.m. § 68 Abs. 1 BSHG steuerfrei sind, wird das FG unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils –Zimmermann– (UR 2013, 35, HFR 2013, 84) prüfen müssen, ob Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG eine Steuerfreiheit rechtfertigt.
55
a) Ein Steuerpflichtiger kann sich auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung vor einem nationalen Gericht berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist (vgl. EuGH-Urteil –Zimmermann– in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 32, m.w.N.).
56
Ficht ein Steuerpflichtiger –wie hier die Klägerin– die Nichtanerkennung der Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG an, haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in diesem Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH-Urteil –Zimmermann– in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 33, m.w.N.).
57
b) Wie der EuGH in der Rechtssache –Zimmermann– (UR 2013, 35, HFR 2013, 84) zu einem ambulanten Pflegedienst bezogen auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG entschieden hat, „darf die nationale Regelung im Rahmen der Umsetzung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung keine sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und die unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen“ (Rz 58). Folglich stehe Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, lege man ihn im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität aus, einer Grenze wie der Zwei-Drittel-Grenze (in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG) entgegen, „soweit sie im Zusammenhang mit Leistungen, die im Wesentlichen identisch sind, im Hinblick auf die Anerkennung des ’sozialen Charakters‘ im Sinne dieser Vorschrift auf bestimmte unter das Privatrecht fallende Steuerpflichtige angewandt wird, auf andere aber nicht“ (Rz 59).
58
c) Ob dies im Streitjahr 2001 auch auf die Steuerbefreiung für Altenwohnheime in § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG zutraf, weil von der Finanzverwaltung bei gleichen Leistungen unterschiedliche Anerkennungsvoraussetzungen angewendet wurden, muss das FG prüfen – entsprechende Feststellungen sind im Streitfall noch nicht getroffen worden.
59
Für die Praktizierung unterschiedlicher Anerkennungsvoraussetzungen spricht, dass die Klägerin –wie sie unwidersprochen vorbringt– nachdem sie dem Paritätischen Wohlfahrtsverband beigetreten war, ab 2005 die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 18 UStG erreicht hat, obwohl sich an den von ihr erbrachten Leistungen der Art nach nichts geändert habe.
60
d) Das FG muss ferner ggf. prüfen, ob die streitigen Leistungen (ganz oder zum Teil) „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen [oder] Lieferungen von Gegenständen“ sind (vgl. dazu EuGH-Urteil –Zimmermann– in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 22 bis 24, m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFHE 232, 232, m.w.N.).
61
e) Soweit die Klägerin eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen erbracht hat, wird das FG im zweiten Rechtsgang auch Feststellungen zur Anerkennung der Klägerin als soziale Einrichtung i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG treffen müssen – falls entsprechend den vorstehenden Darlegungen die in § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG aufgestellten Anerkennungsvoraussetzungen wegen Verstoßes gegen den Neutralitätsgrundsatz nicht anwendbar sein sollten.
62
Nach der EuGH-Rechtsprechung sind hierbei mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu ihnen können zählen (vgl. EuGH-Urteil   Zimmermann   in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 31, m.w.N.)
das Bestehen spezifischer Vorschriften   seien es nationale oder regionale, Rechts  oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit  ,
das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und
der Gesichtspunkt, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden.
63
f) Schließlich hat das FG im zweiten Rechtsgang die Anforderungen von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil   Zimmermann   in UR 2013, 35, HFR 2013, 84, Rz 60 bis 62).
64
Danach ist die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn
die betreffenden Lieferungen oder Dienstleistungen zur Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten nicht unerlässlich sind (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG) oder
sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG).

 

Verknüpftes Dokument, siehe auch:  Pressemitteilung Nr. 34/13 vom 26.6.2013

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Elster kostenloses Software-Zertifikat ohne Java

Ab sofort ist es möglich sich im ElsterOnline-Portal ohne JAVA für ELSTER-Basis, d. h. ein kostenloses Software-Zertifikat zu registrieren. Damit können Nutzer die kein Java verwenden können oder möchten, im ElsterOnline-Portal auch ein Software-Zertifikat erlangen ohne JAVA zu installieren. Hierzu gibt es jetzt im ElsterOnline-Portal bei der Registrierung unter ELSTER-Basis die Option „Infos und Registrierung ohne Java“ zur Auswahl. Der Login und weitere Sicherheitsfunktionen des ElsterOnline-Portals werden dann im August 2013 folgen und ebenfalls mit JavaScript (ohne JAVA) angeboten.
Weitere Infos zu Elster:
22.05.2013: ElsterFormular steht in der Version 14.3 bereit.
ElsterFormular steht in der Version 14.3 bereit. ++ Es wird ein Problem in der Version 14.2 bei der Eingabe von Steuernummern aus Baden-Württemberg, Bremen und Hessen behoben.
ElsterFormular steht in der Version 14.2 bereit. ++ Das Betriebssystem Windows 8 wird ab sofort unterstützt. ++ Weiterhin wurden in folgenden Bereichen Verbesserungen vorgenommen: + Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Sortierung im Meldestatus der Arbeitnehmer und Druckausgabe + Einkommensteuer 2012; Anlage N -Doppelte Haushaltsführung + Steuerberechnung; Berechnung, Hinweise und PDF-Anzeige + Aktualisierung der Finanzamtsdaten

22.04.2013: Pressemitteilung des Bayer. Staatsministerium der Finanzen zur Verwendung des neuen Personalausweises bei ELSTER
PSCHIERER: NEUER PERSONALAUSWEIS JETZT AUCH FÜR ELSTER VERWENDBAR Ab sofort im ElsterOnline-Portal mit dem neuen Personalausweis registrieren „Für Registrierung im ElsterOnline-Portal kann ab sofort auch der neue Personalausweis verwendet werden. Die Identität des Anwenders wird direkt anhand des neuen Personalausweises überprüft. Es muss kein Aktivierungsbrief mehr verschickt werden. Dadurch wird das Verfahren erheblich beschleunigt und vereinfacht.“ erklärte der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung, Finanzstaatssekretär Franz Josef Pschierer am Mittwoch (17.4.). Das ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Steuererklärungen online im Internet auszufüllen und abzugeben. Ferner können diverse Dienste in Anspruch genommen werden, wie zum Beispiel der elektronische Einspruch oder die Auskunft über die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das ElsterOnline-Portal erzeugt ein elektronisches Zertifikat, das zur sicheren Authentifizierung elektronischer Steuererklärungen genutzt werden kann. Der Bürger kann, so Pschierer, bei Beantragung des neuen Personalausweises entscheiden, ob er die Signaturanwendung, die sogenannte eiD-Funktion, freischaltet oder nicht. Von den 2,5 Millionen neuen Ausweisen in Bayern haben rund 30 Prozent, das sind 700.000, eine eingeschaltete eiD-Funktion. „Bayern hat damit in Deutschland eine Spitzenposition inne. Der Bürger hat im Jahr rund 1,8 Behördenkontakte. Dabei eingerechnet ist die jährliche Abgabe der Steuererklärung. Die Nutzung von ELSTER durch die eiD des Personalausweises wird dem sicheren eGovernment einen weiteren Schub geben“, so Pschierer abschließend.

12.03.2013: ElsterOnline-Portal unter Linux und MacOS X lauffähig
Wie bei allen unterstützten Systemkonfigurationen wird das ElsterOnline-Portal auch mit Linux getestet; die aktuell unterstützte Kombination ist die Linux-Distribution Ubuntu 12.10 mit der aktuellen Version des Browsers Firefox. Von der Linux-Unterstützung profitieren jeden Monat einige Tausend Linux-Anwender, die das ElsterOnline-Portal erfolgreich nutzen. Unabhängig vom genauen Typ und der Version des verwendeten Betriebssystems und Browsers sind keine nennenswerten Unterschiede in der Benutz-barkeit bekannt. Grundlage für das plattformübergreifende Angebot des ElsterOnline-Portals ist die Unterstützung des offiziellen Java JRE von Oracle. Andere Java-Plugins wie z.B. das des OpenJDK-Projekts sind nicht vollständig kompatibel zum offiziellen Java-Plugin und erfüllen nicht die Systemanforderungen des ElsterOnline-Portals. Entsprechende Hinweise befinden sich auch auf den ELSTER-Webseiten und im Konfigurations-Assistenten. Auch die aktuellen Apple-Betriebssysteme MacOS X 10.7 und MacOS X 10.8 werden in Kombination mit dem aktuellen Browser Safari 6 unterstützt. Eine detaillierte Aufstellung mit allen offiziell unterstützten Konfigurationen ist unter https://www.elsteronline.de/eportal/Anforderungen.tax zu finden.

12.03.2013: ElsterOnline-Portal: Die plattformunabhängige, sichere und zukunftsweisende Technologie bald ohne Java nutzbar
Um sich gegenüber den derzeitigen Java Sicherheitslücken zu schützen, wird seitens des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) grundsätzlich empfohlen, Java zu deinstallieren oder das Java-Plugin im Browser zu deaktivieren. Nach Installation des noch ausstehenden Java-Sicherheitsupdates können die Browser-Plugins wieder aktiviert und genutzt werden. Die temporäre Aktivierung des Java-Plugins in der Kommunikation zu dem sicheren ElsterOnline-Portal, das sich gegenüber dem Steuerbürger über ein gültiges und verifizierbares SSL-Serverzertifikat ausweist, ist nicht kritisch. Die aktuelle Diskussion über Java hat viele Bürger dennoch verunsichert. Zudem ist die Aktivierung und Deaktivierung von Java je nach eingesetztem Browser mehr oder weniger benutzerfreundlich gelöst und kann Nutzer daher vor technische Probleme stellen. Deshalb hat die Steuerverwaltung beschlossen, nach Lösungen zu suchen, welche die Nutzung des ElsterOnline-Portals auch ohne Java zulassen. Ziel ist es, den Bürgern bis zum Ablauf der Übergangsfrist für die verpflichtende authentifizierte Übermittlung von Anmeldesteuern zum 31. August 2013 eine Alternative zu Java anzubieten, ohne dabei auf die Nutzung von sicherer Zertifikatstechnologie verzichten zu müssen.

12.03.2013: ElsterFormular: Derzeit und auch in Zukunft keine Linux und MacOS-Version geplant
Bei der Entwicklung der ELSTER-Programme spielen überwiegend verwaltungsökonomische Gesichtspunkte, insbesondere die Berücksichtigung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und ziel-gerichteten Verwendung von Steuermitteln, eine erhebliche Rolle. Deshalb musste sich die Steuerverwaltung primär auf die zahlenmäßig stärkste Anwendergruppe konzentrieren. Die kostenlose Software ElsterFormular wurde daher bewusst für die Windows-Betriebssysteme entwickelt, um schnell eine größtmögliche Zielgruppe zu erreichen. Auch heute haben diese Betriebssysteme noch eine marktbeherrschende Stellung und werden von einer Vielzahl von Bürgern genutzt. Im Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit durch andere Betriebssysteme haben die Finanzministerien der Länder und des Bundes wiederholt beschlossen, dass aufgrund der geringeren Marktverbreitung von Mac- und Linux-Desktop-Betriebssystemen, eine kostenlose Version von Elster-Formular für diese Betriebssysteme nicht wirtschaftlich ist und deshalb aus Kostengründen nicht bereitgestellt wird. Außerdem soll das plattformunabhängige ElsterOnline-Portal als zukunftsweisend bevorzugt werden. Darüber hinaus stehen eine Vielzahl an sehr guten Steuerprogrammen für Linux, MacOS X und Windows auf dem Markt zur Verfügung, die es dem Bürger erlauben seinen steuerlichen Verpflichtungen elektronisch über ELSTER umfassend nachzukommen. Eine Linux und/oder MacOS-Version von ElsterFormular ist deshalb derzeit und auch in Zukunft nicht geplant. Es existierten auch zu keinem Zeitpunkt lauffähige, veröffentlichungsreife Versionen von ElsterFormular für MacOS X und/oder Linux-Betriebssysteme. Die grafische Benutzeroberfläche von ElsterFormular wäre zwar aufgrund der verwendeten Technologie grundsätzlich auch auf MacOS X und Linux lauffähig, dieser feh-len aber wesentliche Programmteile. Zwei essentielle Module von ElsterFormular sind nur für Windows verfügbar. Dies ist die Steuerberechnung, hierfür verwendet ElsterFormular das Original-Steuerberechnungsprogramm der deutschen Steuerverwaltung, das ursprünglich für die Mainframe-Systeme der Steuerverwaltung entwickelt wurde und auch heute in den Finanzämtern verwendet wird. Eine Portierung auf Linux und MacOS X ist nicht möglich, eine Doppelentwicklung aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht vertretbar. Darüber hinaus ist die Darstellung des Steuerbescheides unter Linux und MacOS X nicht möglich.

06.03.2013: ElsterFormular 14.1 veröffentlicht
Nach den über die Aktualisierungsfunktion von ElsterFormular erhältlichen Updates, stehen nun auch die Installationspakete in den Varianten Privatanwender, Unternehmer/Arbeitgeber und Gesamtumfang sowie die Dateien für das manuelle Update bzw. die individuelle Konfiguration von ElsterFormular auf den Web-Seiten zum herunterladen bereit.

05.03.2013: Updates auf die ElsterFormular-Version 14.1 stehen bereit.
Neben Verbesserungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sind folgende neue Erklärungsmodule enthalten: Einnahmenüberschussrechnung, die Gewerbesteuererklärung, die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012 sowie die Anlage N-GRE zur Einkommensteuererklärung 2012.++ Die Steuerberechnung sowie die Datenübermittlungskomponente werden erneuert.++ Derzeit werden nur Updates angeboten, die Installationspakete folgen am 06.03.13. ++

17.01.2013: Aktualisierung für ElsterFormular Version 14.0.0 veröffentlicht.
Für die Einkommensteuermodule 2009 bis 2012 sind Updates erhältlich, die einen Fehler bei der Bescheidabholung beseitigen. Es wurden ebenfalls aktuelle Installationspakete mit der Version 14.0.0.960 zum Download bereitgestellt.

11.01.2013: Updates auf Version 14.0.0 von ElsterFormular stehen bereit
Ältere Installationen von ElsterFormular können auf die aktuelle Version 14.0.0 aktualisiert werden. Unternehmer, welche die Zusammenfassende Meldung benötigen, erhalten diese über die benutzerdefinierte Auswahl der Installationsverwaltung – Registerkarte „zum Download verfügbar“. Die manuellen Updates stehen ebenfalls bereit. Bitte beachten Sie hier die Anleitung.

10.01.2013: ElsterFormular steht in der Version 14.0.0 bereit.
ElsterFormular steht in der Version 14.0.0 bereit. ++ Neben Verbesserungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) sind folgende neue Erklärungsmodule enthalten: Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung 2012 sowie Umsatzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung, Lohnsteuer-Anmeldung und Lohnsteuerbescheinigung 2013. ++ Erstmalig wird die Zusammenfassende Meldung angeboten. ++ Die bisherigen Erklärungen (mit Ausnahme der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011 – siehe Nachricht vom 28.12.) bleiben genauso erhalten, wie bisher erfasste Daten. ++ Die Einnahmenüberschussrechnung, die Gewerbesteuererklärung, die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2012 sowie die Anlage N-GRE 2012 werden voraussichtlich Ende Februar bereitgestellt. +++ Derzeit werden nur Installationsdateien zum Download angeboten, die Updates folgen am 11.01.13. +++

28.12.2012: ElsterFormular: Künftiger Wegfall der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011
Mit der Anfang 2013 erscheinenden Version 14 von ElsterFormular wird die Unterstützung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und 2011 eingestellt. Dies bedeutet, dass entsprechende Eingabedateien mit dem neuen Programm nicht mehr geöffnet werden können. Es wird empfohlen die darin enthaltenen Lohnsteuerbescheinigungen und das Protokoll zur Datenübermittlung über das Menü Datenübermittlung- Abgeholtes Protokoll zur Datenverarbeitung anzeigen- auszudrucken bzw. elektronisch zu sichern.

22.11.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.4.1 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.4.1 bereit. ++ Es wurden Verbesserungen am ELStAM-Modul vorgenommen:+ Der Einsatz von Signaturkarten zum Datenaustausch wird unterstützt. + Die Eingabe außergewöhnlicher Geburtsdaten (z.B. 00.00.0000) ist möglich. + Hinweismeldungen zu Beschäftigungsbeginn u. Referenzdatum wurden angepasst. + Die Darstellung des Meldestatus wurde optimiert.

09.11.2012: ElsterFormular: Wichtige Information für den Betrieb über einen Gateway
Nur für Anwender die einen Gateway (z.B. in einem Firmennetzwerk) einsetzen: Zum 01.01.2013 fallen folgende IP-Adressen für die Datenübermittlung weg: 80.146.179.2; 80.146.179.3; 193.109.238.58; 193.109.238.59 . Es wird empfohlen die Gateway-Einstellungen durch den Administrator überprüfen zu lassen. Details finden Sie in der aktuellen ElsterFormular-Version unter: Hilfe zur Bedienung des Programms/ Betrieb in einem Netzwerk/ Gatewaybeschreibung.

06.11.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.4.0 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.4.0 bereit. ++ NEU: Mit dem ELStAM-Modul können Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer abrufen. ++ Allgemein: Die Installationsverwaltung wurde benutzerfreundlicher gestaltet. ++ Einkommensteuererklärung: Die Steuerberechnung wurde aktualisiert. ++ Ein Update auf diese Version setzt ein installiertes Programm ab Version 12.4.0 voraus.++

17.07.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.3.0 bereit
ElsterFormular steht seit dem 17.07.12 in der Version 13.3.0 bereit. ++ Allgemein: Eine verbesserte Datenübermittlungskomponente kommt zum Einsatz und die Installationsverwaltung wurde benutzerfreundlicher gestaltet. ++ Einkommensteuererklärung: Die Steuerberechnung wurde aktualisiert und die Anlage AV 2012 an den amtlichen Vordruck angepasst. ++ Umsatzsteuervoranmeldung 2012: Eine Plausibilitätsprüfung zu den Zeilen 68/ 69 wurde optimiert. ++ Ein Update auf diese Version setzt ein installiertes Programm ab Version 12.4.0 voraus.++

02.05.2012: Wichtige Aktualisierungen von ElsterFormular
Um die Datenqualität der elektronischen Steuererklärungen sicherzustellen, muss seit dem 24.04.2012 eine bestimmte Version der Datenübermittlungskomponente (ERiC) verwendet werden. Diese ist in ElsterFormular für die ( Vor-)Anmeldesteuern ab der Version 13.0.0 und für die Jahresteuererklärungen (z.B. Einkommensteuer) sowie die Lohnsteuerbescheinigungen 2011 sowie 2012 ab Version 13.2.0 enthalten. Es wird dringend empfohlen das Programm zu aktualisieren. Das Senden mit älteren Programmversionen ist nicht mehr möglich.

02.05.2012: Lohnsteuerbescheinigung 2010 – Sperre der Datenannahme
Die von Arbeitgebern oder deren Beauftragten mit ElsterFormular seit dem 11.04.12 versendeten Lohnsteuerbescheinigungen 2010 werden nicht mehr verarbeitet, da die zentrale Datenannahme hierfür gesperrt wurde. Das Steuererklärungsmodul „Lohnsteuerbescheinigung 2010“ wird in ElsterFormular für eine Übergangszeit weiterhin unterstützt. Damit wird es z.B. möglich die bisherigen Lohnsteuerbescheinigungen im PDF-Format zu sichern oder die Datenübernahme in das Folgejahr durchzuführen.

19.04.2012: ElsterFormular steht in der Version 13.2.0 bereit
ElsterFormular steht bereits seit dem 16.04.12 in der Version 13.2.0 bereit. ++ Allgemein: Eine verbesserte Datenübermittlungskomponente kommt zum Einsatz. ++ Einkommensteuererklärung: Die Steuerberechnung wurde aktualisiert, insbesondere ist ein Problem im Verbindung mit der Anlage AV behoben. Das Abholung von Bescheiddaten sowie die Anlage N-GRE wurden optimiert.

08.03.2012 ElsterFormular steht in der Version 13.1.1 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.1.1 bereit. + Einkommensteuererklärung: Es wurde ein Problem bei der Bedienung von Listenfeldern (z.B. Angabe der Religion) behoben.

29.02.2012 ElsterFormular steht in der Version 13.1 bereit
ElsterFormular steht in der Version 13.1 bereit. + Der Einsatz dieser Version wird empfohlen. ++ Die Steuerberechnung und die Einkommensteuererklärung 2011 wurden aktualisiert. ++ Es sind neue Erklärungen verfügbar: Einnahmenüberschussrechnung 2011, Gewerbesteuererklärung 2011 und Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2011.

06.02.2012: SPAM im Namen der Steuerverwaltung
Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet. In diesen Nachrichten wird der Empfänger aufgefordert, eine im Anhang befindliche Datei zu öffnen, bei der es sich angeblich um einen Steuerbescheid handelt. Bitte beachten Sie hierzu: 1. Öffnen Sie niemals Anhänge, von denen Sie nicht sicher sind, dass sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen. 2. Die Steuerverwaltung sendet Ihnen nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten in Form eines E-Mail-Anhangs.

11.05.2011 Warnung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundesministeriums der Finanzen
Seit dem Wochenende versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundesministerium der Finanzen“ aus und versprechen Erstattungen. Um diese zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem unter anderem Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Passwort angegeben werden sollen. Mehr dazu lesen Sie bitte auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums nach.

30.08.2010: Pressemitteilung des Bayer. Staatsministerium der Finanzen zur Vergabe des Datenschutz-Gütesiegels des ULD
In Deutschland steht den Bürgerinnen und Bürgern bereits seit einigen Jahren die elektronische Steuererklärung (ELSTER) zur Verfügung. Schon immer hat das Verfahren ELSTER höchsten Wert auf Datenschutz und Datensicherheit gelegt.

17.08.2010: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz zeichnet ELSTER mit Datenschutz-Gütesiegel aus
Steuerdaten sind Vertrauenssache. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat jetzt die „ElsterOnline Client Server Architektur“ (ElsterOnline) mit dem Datenschutz-Gütesiegel Schleswig-Holstein ausgezeichnet und bescheinigt damit, dass diese datenschutzkonform eingesetzt werden kann. Das Datenschutz-Gütesiegel Schleswig-Holstein wird seit 2001 an Produkte verliehen, die den Anforderungen von Datenschutz und Datensicherheit entsprechen.

02.08.2010: Abfrage der Identifikationsnummern von Arbeitnehmern jetzt im ElsterOnline-Portal möglich
Seit dem 02.08.2010 können im ElsterOnline-Portal jetzt auch die Identifikationsnummern von Arbeitnehmern abgefragt werden. Diese Anfragemöglichkeit steht bis zum 30. November 2010 im ElsterOnline-Portal zur Verfügung. Eine Erweiterung des Angebots für die Arbeitgeber unter den ElsterOnline-Nutzern. +++ Nachtrag: Das Verfahren zur Abfrage der Identifikationsnummer der Arbeitnehmer für Arbeitgeber über das ElsterOnline-Portal wurde wie geplant zum 30.11.2010 wieder eingestellt.

04.05.2010: Bundesfinanzministerium warnt vor Betrugs-E-Mails
Unter dem Absender „DIENST@bundesfinanzministerium.de“ sind in den letzten Tagen E-Mails an Bürger versandt worden, die die Mitteilung enthalten, dass sie Anspruch auf eine Steuererstattung hätten. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass Absender dieser E-Mail weder das Bundesfinanzministerium noch die zuständigen Steuerverwaltungen der Länder sind.

28.07.2009: Steuerkontoabfrage in Hessen mit Identifikationsnummer möglich
Seit dem 01. Juli 2009 ist in Hessen die Steuerkontoabfrage mit der Identifikationsnummer (IdNr) möglich.

04.05.2009: Zoll nutzt ELSTER-Zertifikat zur Übermittlung der Internet-Ausfuhranmeldung-Plus
Seit dem 4. Mai 2009 besteht die Möglichkeit, die Internet-Ausfuhranmeldung-Plus online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen ELSTER-Zertifikat über das Zoll-Portal abzugeben, wenn die Ausfuhrsendung bei einer deutschen Ausfuhrzollstelle angemeldet wird.

18.02.2009: BSI zertifiziert ELSTER
Ein ISO 27001-Zertifikat auf der Basis der IT-Grundschutz-Kataloge des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dokumentiert die erfolgreiche Umsetzung von Informationssicherheit nach internationalen Normen. Ein solches Zertifikat überreichte heute Dr. Udo Helmbrecht, Präsident des BSI, an Franz Josef Pschierer, Staatssekretär im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für die IT-Infrastruktur des eGovernment-Verfahrens ELSTER.

10.10.2008: elektronische Steuerkontoabfrage in Brandenburg möglich
Die elektronische Steuerkontoabfrage wird derzeit in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt angeboten.

21.05.2008: Die elektronische Steuererklärung ist bequem, sicher und spart Zeit
Die elektronische Steuererklärung wird bei den Bürgern immer beliebter. Im Jahr 2007 wurden 5,51 Millionen Einkommensteuererklärungen online abgegeben. Das ist ein Anstieg um 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

15.11.2007: Jeder Zweite erledigt Behördengänge per Internet
BITKOM: 54 Prozent der Deutschen nutzen die Internet-Dienste ihrer Stadt. Informationen, Downloads und Online-Formulare gefragt. Bereits 4,6 Millionen Steuererklärungen per Internet dieses Jahr.

24.05.2007: BITKOM-Tipp: Die elektronische Steuererklärung ist bequem und spart Zeit
Die elektronische Steuererklärung wird immer beliebter. Im Jahr 2006 haben 4,61 Millionen Bundesbürger ihre Einkommensteuerklärung online abgegeben. Das ist ein Anstieg um 28 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Inzwischen machen etwa ein Zehntel aller Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung mit Hilfe von Computer und Internet, sagt Thomas Mosch, Geschäftsleiter des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM).

01.04.2007: Aprilscherz zu ELSTER
Der Chaos Computer Club e.V. hat einen Aprilscherz über ELSTER veröffentlicht. Am 01.04.2007 wurde ein Artikel eingestellt, der bisher zu einigen Falschmeldungen im Internet führte. Aufgrund heftiger Reaktionen und entsprechender Nachfragen hat sich der CCC dazu angehalten gesehen, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Meldung um einen Aprilscherz handelt.

 

Server ELSTER 1 ELSTER 2 ElsterOnline
Anmeldungssteuern
Anmeldungssteuern authentifiziert
Jahressteuererklärungen
Jahressteuererklärungen authentifiziert
Lohnsteuerbescheinigungen authentifiziert
Protokollabholung Lohnsteuerbescheinigung
Bescheiddaten/Datenabholung
Login/Registrierung Schritt 2
Steuerkontoabfrage
ELStAM (An-, Ab- und Ummeldung von Arbeitnehmern)
Abruf der eigenen ELStAM

Informationen zur Verfügbarkeitshistorie

Störungshistorie anzeigen 

 

Statistische Auswertungen zur elektronischen Steuererklärung


Die drei Grafiken stellen die aktuellen Zahlen der bundesweit elektronisch übermittelten Steuererklärungen (zum Beispiel Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung) beziehungsweise anderer Steuerdaten (zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigungsdaten) dar.

Elektronische Steuererklärungen seit 2002 in Millionen – Stand 31.12.2012

Elektronische Steueranmeldungen seit 2003 in Millionen – Stand 31.12.2012

Elektronische Steuerbescheinigungen seit 2006 in Millionen – Stand 31.12.2012

Aktuelle Steuertermine

10.06.2013
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer

Zahlungs-Schonfrist:13.06.2013

10.07.2013
Umsatzsteuer
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Zahlungs-Schonfrist:15.07.2013

12.08.2013
Umsatzsteuer
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Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist:15.08.2013

15.08.2013
Gewerbesteuer
Grundsteuer

Zahlungs-Schonfrist:19.08.2013

10.09.2013
Umsatzsteuer
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Einkommensteuer
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Körperschaftsteuer

Zahlungs-Schonfrist:13.09.2013

10.10.2013
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist:14.10.2013

Designer als Steuerhinterzieher: Dolce & Gabbana zu Gefängnisstrafe verurteilt

Die Kollektionen waren kreativ, die Steuererklärungen offenbar auch: Domenico Dolce und Stefano Gabbana haben nach Überzeugung eines Mailänder Gerichts rund eine Milliarde Einkommen nicht versteuert. Dafür sollen die Designer nun 20 Monate ins Gefängnis.

 http://www.spiegel.de/panorama/leute/domenico-dolce-und-stefano-gabbana-zu-gefaengnisstrafe-verurteilt-a-906755.html

Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen

Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen.

Dieses Abzugsrecht setzt u. a. voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird.

Herr Fuchs errichtete im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da diese Anlage keine Speichermöglichkeit besitzt, liefert er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer ist als sein Eigenbedarf, auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft Ökostrom Solarpartner auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags an das Netz. Diese Lieferungen werden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer. Herr Fuchs kauft den für seinen Haushalt benötigten Strom zum selben Preis, für den der von seiner Fotovoltaikanlage produzierte Strom an das Netz geliefert wird, von der Ökostrom Solarpartner zurück. Herr Fuchs beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde, dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Österreich), die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer. Das Finanzamt verweigerte diese Vorsteuererstattung mit der Begründung, dass Herr Fuchs mit dem Betrieb seiner Fotovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Herr Fuchs legte daraufhin Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, ein, der seiner Berufung stattgab.

Der vom Finanzamt angerufene Verwaltungsgerichtshof (Österreich) möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob nach dem Unionsrecht der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ fällt.

Mit seinem Urteil vom 20.06.2013 bejaht der Gerichtshof diese Frage.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betrieb einer Fotovoltaikanlage eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ darstellt, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Der Begriff der Einnahmen ist im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gegenstands zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.

Da die Anlage auf dem Dach des Hauses von Herrn Fuchs Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, erfolgt der Betrieb dieser Anlage durch Herrn Fuchs zur Erzielung von Einnahmen. Diese Einnahmen sind, da die Stromlieferungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.

Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger nach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, abziehen kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft. Werden die Gegenstände oder Dienstleistungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Eigenschaft als Steuerpflichtiger setzt insbesondere voraus, dass der Betreffende eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausübt.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 20.06.2013 zum Urteil C-219/12 vom 20.06.2013

EU-Kommission fordert fünf Mitgliedstaaten zur Anwendung wesentlicher EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung auf

Die Kommission hat am 20.06.2013 Belgien, Griechenland, Finnland (Provinz Åland), Italien und Polen mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt, in denen sie diese Länder auffordert, ihr die Umsetzung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in nationales Recht zu melden.

Mit dieser Richtlinie sollen Transparenz, Informationsaustausch und grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die grundlegende Instrumente zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sind (siehe IP/12/1376), verbessert und verstärkt werden. Die Mitgliedstaaten sind rechtlich verpflichtet, die Richtlinie seit dem 1. Januar 2013 anzuwenden. Belgien, Finnland (in Bezug auf die Provinz Åland), Griechenland, Italien und Polen haben die Kommission noch nicht über die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht unterrichtet.

Erhält die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort, kann sie diese fünf Mitgliedstaaten beim Gerichtshof der EU verklagen.

Hintergrund

Die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden enthält zahlreiche Bestimmungen, die für die wirkungsvolle Aufspürung von Steuerhinterziehung durch die nationalen Verwaltungen entscheidend sind. Sie verhindert, dass Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen ablehnen mit der Begründung, dass sich die Daten im Besitz eines Finanzinstituts befinden. Sie legt klare Fristen für den spontanen Informationsaustausch (bei mutmaßlicher Steuerhinterziehung) und für den Informationsaustausch auf Ersuchen fest. Außerdem sieht sie Standardformblätter, elektronische Formate und Standardverfahren vor, um Qualität und Geschwindigkeit des Datenaustauschs zwischen den nationalen Behörden zu verbessern.

Zudem wird der automatische Austausch von Informationen zwischen Steuerbehörden im Rahmen der Richtlinie in Zukunft erheblich ausgedehnt. Gemäß der bereits erlassenen Richtlinie werden ab 1. Januar 2015 automatisch Informationen über Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Eigentum an unbeweglichem Vermögen, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen, Ruhegehälter und Lebensversicherungsprodukte ausgetauscht.

Am 12. Juni schlug die Kommission eine Änderung der Richtlinie vor, um den automatischen Informationsaustausch auf andere Einkunfts- und Vermögensarten auszudehnen (siehe IP/13/530).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.06.2013

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. „Coaster-Bahn“ (Schlittenbahn)

Mit Urteil vom 20.02.2013 XI R 12/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ erbrachten Umsätze umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen sind und daher nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Bei einer sog. „Coaster-Bahn“ fahren die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal, wobei diese im Streitfall eine Fahrstrecke von 2,9 km bei einem Höhenunterschied von ca. 400 m zurücklegten. Die Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen „Coaster-Bahn“ konnten die Kunden mit der ebenfalls von der Klägerin betriebenen Sesselbahn erreichen.

Die Klägerin war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der „Coaster-Bahn“ um eine schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden Regelsteuersatzes von 16 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sei.

Der BFH bestätigte demgegenüber die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beförderungsmittel überlassen, aber nicht selbst eine Personenbeförderungsleistung erbracht habe. Zwar steht es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liegt. Der Begriff der Beförderung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des Beförderungsmittels keine Bedeutung hat. Im Streitfall haben die Fahrgäste die ihnen überlassenen Schlitten hingegen selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten auch die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.

Ähnlich hatte jüngst der V. Senat des BFH entschieden, dass die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrgäste ebenfalls als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, BFH/NV 2013, 944).

BFH, Pressemitteilung Nr. 32/13 vom 19.06.2013 zum Urteil XI R 12/11 vom 20.02.2013

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.2.2013, XI R 12/11

Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. „Coaster-Bahn“ (Schlittenbahn) – Beförderungsleistung

Leitsätze

Die mit einer sog. „Coaster-Bahn“, bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Tatbestand

1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Sesselbahn und ein schienengebundenes Fahrgeschäft –eine sog. „Coaster-Bahn“– mit der jeweils bis zu zwei Personen auf schienengeführten Schlitten von der Berg- zur Talstation fahren können. Die Schlitten legen hierbei eine Fahrstrecke von 2,9 km und einen Höhenunterschied von ca. 400 m zurück. Die Bergstation, an der die Fahrt beginnt, kann u.a. mit der Sesselbahn erreicht werden. Mit dieser werden auch die leeren Schlitten wieder zur Bergstation hinauf transportiert. Das Fahrgeschäft ist ganzjährig geöffnet. Fahrten mit der Sesselbahn und der „Coaster-Bahn“ sind unabhängig voneinander möglich. Es gibt Einzel- und Kombitickets.
2
Die „Coaster-Bahn“ wird in einem Werbeflyer der Klägerin als „… Bahn …!“ bezeichnet und wie folgt beschrieben:

3
Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 die Umsätze aus der Schlittenbahn in Höhe von ca. … EUR –als schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung (UStG)– mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die übrigen Umsätze unterwarf sie dem allgemeinen Steuersatz.
4
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) wandte dagegen auf alle Umsätze der Klägerin den seinerzeit geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 % (§ 12 Abs. 1 UStG) an und setzte die Umsatzsteuer für 2005 entsprechend fest. Auf den Einspruch der Klägerin änderte das FA mit Bescheid vom 7. Februar 2007 die Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 und berechnete die festgesetzte Umsatzsteuer neu. Im Streitpunkt wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2007 als unbegründet zurück.
5
Die anschließend erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) handelt es sich bei der Fahrt mit der „Coaster-Bahn“ nicht um die Beförderung von Personen. Denn die Klägerin überlasse Personen das Beförderungsmittel. Die temporäre Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung, wie im Streitfall eines schienengebundenen Schlittens, unterliege nicht dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG.
6
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 185 veröffentlicht.
7
Zur Begründung der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
8
Im Streitfall sei entgegen der Auffassung des FG jeweils ein Beförderungsvertrag –zivilrechtlich ein Werkvertrag– vereinbart worden. Denn die geschuldete Leistung habe sich nicht in der bloßen Überlassung eines Beförderungsmittels erschöpft. Vielmehr sei sie, die Klägerin, verpflichtet gewesen, die zu befördernde Person körperlich unversehrt von der Berg- bis zur Talstation zu transportieren, was dem geschuldeten Erfolg im Rahmen eines Werkvertrags entspreche.
9
Der vom FA in diesem Zusammenhang bemühte Vergleich mit einer Achterbahnfahrt, einem Karussell oder einem Autoscooter gehe daher fehl. Ein wie auch immer geartetes Freizeitvergnügen, für das sie nicht einzustehen habe, sei weder für die zivilrechtliche noch für die steuerrechtliche Einordnung von Belang. Unerheblich sei außerdem, dass nach der Darstellung des FA „… die Fahrten von den Kunden in wesentlichem Umfang aufgrund eigener Initiative unternommen wurden“ und dass „… ein Beginn der Fahrten von ihrer Zustimmung abhängt, deren Geschwindigkeit selbst bestimmt werden kann und damit entsprechendes für den Zeitpunkt des Fahrtbeginns und des -endes gilt …“. Dass die beförderte Person den Beginn der Fahrt –in gewissem Umfang– selbst bestimmen könne, widerspreche der Annahme eines Beförderungsvertrags nicht. Im Übrigen verkenne das FA, dass der Beginn einer Beförderung immer von der Zustimmung der beförderten Person abhängig sei, da es mit der Vertragsautonomie nicht vereinbar wäre, wenn die beförderten Personen zum Fahrtantritt gezwungen würden. Weshalb die Möglichkeit des Leistungsempfängers im Streitfall, durch die Benutzung der Bremse die Geschwindigkeit selbst zu regulieren, einem Beförderungsvertrag entgegenstehen solle, sei nicht ersichtlich.
10
Ferner sei in ihren „Beförderungsbestimmungen“ vom 24. November 2005 von der sog. „Coasterbeförderung“ die Rede. Diese Bezeichnung indiziere, dass der Kunde hier keinen Schlitten miete, sondern eine Beförderung erwarte.
11
Hinzu komme, dass der Schlitten ohne die Schienen gar nicht „überlassen“ werden könne. Der Schlitten könne, nachdem er durch den Kunden besetzt worden sei, nicht einmal mehr von den Schienen genommen werden, denn er sei mit den Schienen fest verbunden –gewissermaßen „eingefädelt“– und könne nur dann von den Schienen isoliert werden, wenn er am Ende des Schienensystems wieder ausgeklinkt werde. Da demnach ein Beförderungsvertrag vorliege, handele es sich folglich auch um eine Personenbeförderung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG.
12
Dem Tatbestandsmerkmal der Personenbeförderung stehe auch nicht entgegen, dass sie ihre Beförderungsleistung mittels eines unbemannten Beförderungsmittels erbringe. Denn der werkvertraglich geschuldete Erfolg könne auch mit einem unbemannten Beförderungsmittel bewirkt werden – nur darauf komme es an. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der technologischen Entwicklung heutzutage U-Bahnen, Flughafenshuttle und Straßenbahnen häufig voll automatisch –d.h. ohne Fahrer– bewegt würden.
13
Soweit das FG festgestellt habe, die Schlitten der Klägerin würden durch deren Fahrgäste „selbst bewegt“, widerspreche diese Feststellung Naturgesetzen und sei daher für den Bundesfinanzhof (BFH) nicht bindend. Denn die Schlitten bewegten sich tatsächlich aufgrund der durch die „bauliche Anlage der Schienen geschaffenen Ausnutzung von Abfall der Steigung und [durch die] Erdanziehungskraft.“
14
Ferner handele es sich im Streitfall um eine Beförderung von Personen „im Schienenbahnverkehr“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG. Denn die Schlitten liefen auf Schienen, die fest mit dem Erdreich verbunden seien und auf denen sie sich spurgetreu bewegten. Außerdem verkehrten sie das ganze Jahr über auf der Strecke und sorgten für die Beförderung der Personen von der Berg- zur Talstation.
15
Schließlich sei die „Coaster-Bahn“ auch keine dem Regelsteuersatz unterliegende Bergbahn.
16
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2007 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 7. Februar 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer in Höhe von … EUR festgesetzt wird,

hilfsweise, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

17
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
18
Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

19
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
20
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin mit der „Coaster-Bahn“ ausgeführten Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegen.
21
1. Nach § 12 Abs. 1 UStG betrug die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage (allgemeiner Steuersatz).
22
Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigte sich die Steuer auf 7 % u.a. für „die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, … wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.“
23
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG beruht auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Danach sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf die „Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks“ anzuwenden.
24
Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG gibt den Mitgliedstaaten lediglich einen Rahmen vor, den diese nicht überschreiten dürfen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt (EuGH-Urteile vom 8. Mai 2003 C-384/01 –Kommission/ Frankreich–, Slg. 2003, I-4395, BFH/NV Beilage 2003, 161, Rz 27; vom 6. Mai 2010 C-94/09 –Kommission/Frankreich–, Slg. 2010, I-4261, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2010, 454, Rz 29), wenn die nationale Regelung insoweit –wie hier mit der Beschränkung der Ermäßigung auf kurze Strecken der Personenbeförderung– den in der Richtlinie vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Ferner ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass die Bestimmungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als Ausnahmeregelung eng auszulegen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. März 2011 C-41/09 –Kommission/ Niederlande–, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR– 2011, 492, UR 2012, 114, Rz 58; vom 17. Januar 2013 C-360/11 –Kommission/Spanien–, HFR 2013, 269, Rz 18).
25
2. Die vom FG vorgenommene Würdigung, wonach die von der Klägerin mit der Sesselbahn und die mit der „Coaster-Bahn“ erbrachten Leistungen umsatzsteuerrechtlich als jeweils eigenständige Leistungen anzusehen sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
26
Die erforderliche Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2005 C-41/04 –Levob Verzekeringen und OV Bank–, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Rz 19 f.; BFH-Urteile vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, und vom 2. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, sowie EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013 C-224/11 –BGZ Leasing–, HFR 2013, 270, Deutsches Steuerrecht 2013, 193, Rz 30 ff., jeweils m.w.N.) zu der Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine einheitliche Leistung zu behandeln sind, ist im Wesentlichen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung durch das FG, die den BFH grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet. Gründe gegen die insoweit vorgenommene Würdigung des FG sind von der Klägerin nicht vorgebracht worden; das vom FG gefundene Ergebnis wird vielmehr von den Beteiligten geteilt.
27
3. Der Senat folgt auch der Auffassung des FG, dass die Klägerin mit dem Betrieb ihrer „Coaster-Bahn“ keine Beförderungsleistung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG erbracht, sondern lediglich Schlitten als Beförderungsmittel überlassen hat, so dass für die entsprechenden Umsätze der allgemeine Steuersatz gilt.
28
a) § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG setzt eine auf die räumliche Fortbewegung von Personen gerichtete Leistung (Beförderungsleistung) voraus.
29
aa) Der Begriff der Beförderung ist erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende Tätigkeit entfaltet wird (BFH-Urteil vom 19. Juli 1961 II 202/57 U, BFHE 73, 502, BStBl III 1961, 450; vgl. auch BFH-Urteile vom 8. September 2011 V R 5/10, BFHE 235, 481, BStBl II 2012, 620, Rz 14, und in BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, jeweils m.w.N.). Die Art des Beförderungsmittels ist nicht von Belang (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 481, BStBl II 2012, 620, Rz 14, m.w.N.).
30
bb) Keine Beförderungsleistung liegt hingegen vor, wenn ein Beförderungsmittel bemannt oder unbemannt zur Verfügung gestellt wird (so auch Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 774, und Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG Rz 16, jeweils unter Bezugnahme auf BFH-Urteil in BFHE 73, 502, BStBl III 1961, 450).
31
cc) Dementsprechend hat der BFH die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrtkunden als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung qualifiziert (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, nicht veröffentlicht –n.v.–, juris).
32
Der BFH hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass einer Beförderungsleistung seitens der Beförderten ein passives Element zugrunde liege. Besorge der Kunde die Beförderung hingegen selbst, spreche dies gegen eine Beförderungsleistung des Unternehmers (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris, Rz 17). Ferner hat der BFH erneut klargestellt, dass es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegensteht, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung nicht in der wirtschaftlichen Nutzung einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris, Rz 17, und in BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, Orientierungssatz 1 und Rz 20 zum Hochseeangeln; vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Leitsatz 1 und Rz 19 zu Stadtrundfahrten).
33
b) Das FG hat im Streitfall ausgehend von diesen Grundsätzen zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin bzw. ihr Personal den Fahrtkunden die Schlitten jeweils zur Nutzung überlassen hat. Denn die Klägerin hat –vergleichbar dem Sachverhalt, der dem BFH bei seiner Entscheidung zur Nutzung der Draisinen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris) zugrunde lag– im Streitfall lediglich die schienengebundenen Schlitten zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkunden haben diese anschließend jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten dabei die Fahrgeschwindigkeit selbst bestimmen.
34
c) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
35
aa) Der Senat folgt nicht der Ansicht der Klägerin, im Streitfall sei ein Beförderungsvertrag in Form eines Werkvertrags vereinbart worden, weil sie verpflichtet gewesen sei, den Fahrgast körperlich unversehrt den Berg hinab an den Bestimmungsort zu bringen. Denn die Kunden haben die Schlitten –wie ausgeführt– selbst den Berg hinab befördert. Dass die Klägerin dabei die körperliche Unversehrtheit der Fahrgäste zu gewährleisten hatte, ist lediglich eine vertragliche Nebenpflicht und gibt ihrer Leistung nicht das Gepräge.
36
bb) Auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Bezeichnung „Coasterbeförderung“ in ihren dem FG vorgelegten „Beförderungsbestimmungen“ vom 24. November 2005 indiziere, dass der Kunde keinen Schlitten miete, sondern eine Beförderung erwarte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass im Streitjahr 2005 auch vor November 2005 von der Klägerin erbrachte Leistungen zu beurteilen sind, hängt die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation ihrer Leistungen nicht davon ab, wie die Klägerin diese einseitig selbst bezeichnet hat.
37
cc) Soweit die Klägerin einen Verstoß des FG gegen Naturgesetze rügt, weil die Schlitten sich lediglich aufgrund der Ausnutzung des Gefälles und der Erdanziehungskraft bewegt hätten, lässt sie außer Betracht, dass das entscheidende Element für die Fortbewegung der Schlitten zu Tal das Körpergewicht der Fahrtkunden selbst darstellt.
38
dd) Der Hinweis der Klägerin auf den Umstand, die Fahrtkunden seien nicht in der Lage gewesen, die Schlitten selbst von den Schienen zu entfernen, führt gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn der BFH hat eine entsprechende Schienenbindung bei einer Draisine zutreffend ebenfalls nicht für entscheidungserheblich erachtet (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris).
39
ee) Auch der Einwand der Klägerin, wonach heutzutage aufgrund der technologischen Entwicklung auch mittels unbemannter U-Bahnen, Flughafenshuttle und Straßenbahnen Beförderungsleistungen erbracht werden, ist im Streitfall unbeachtlich. Denn entscheidend ist, dass die Schlitten den Fahrtkunden zur Nutzung überlassen wurden.
40
ff) Ferner kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob im Streitfall ein „Schienenbahnverkehr“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG vorliegt, da es sich –wie dargestellt– schon nicht um eine Beförderungsleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
41
gg) Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, das FG habe unter Bezugnahme auf den von der Klägerin erstellten Werbeflyer auch den besonderen Erlebniswert einer Schlittenfahrt im Vergleich zu einer Talfahrt mit der Sesselbahn in die Gesamtwürdigung einbezogen, fällt dies im Hinblick auf die zutreffende Abgrenzung einer Beförderung zu einer Gebrauchsüberlassung durch das FG nicht entscheidend ins Gewicht.
42
d) Aus den Beschlüssen des BFH vom 10. Juli 2012 XI R 22/10 und XI R 39/10 (BFHE 238, 551 und BFHE 239, 164), mit denen der BFH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt, ergeben sich für die Begünstigung im Streitfall keine anderen Gesichtspunkte.
43
4. Demnach kann im Ergebnis offenbleiben, ob es sich bei der von der Klägerin betriebenen „Coaster-Bahn“ außerdem um eine Bergbahn handelt, die kraft Gesetzes im Streitjahr 2005 vom Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen war (vgl. dazu BFH-Urteile vom 16. Mai 1974 V R 109/72, BFHE 113, 72, BStBl II 1974, 649; vom 26. August 1976 V R 55/73, BFHE 120, 419, BStBl II 1977, 105).

Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer/innen

In Bezug auf die Vergütung gibt es endlich einmal gute Nachrichten:

Der Bundesfinanzhof hat in unserem Musterverfahren (Az.: V R 7/11 – allerdings noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Betreuervergütung bereits in der Vergangenheit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlag und Bundestag und Bundesrat haben endlich das lang erwartete Gesetz zur zukünftigen Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer beschlossen. Das Verfahren vor dem BFH ist von uns finanziert und begleitet worden. Und wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber ohne dieses Verfahren und ohne unser beharrliches Drängen auf eine Gesetzesänderung nicht tätig geworden wäre – vermutlich ist ihm gerade durch das BFH- Verfahren bewusst geworden, dass die bisherige Regelung nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

1. Die Gesetzesänderung

Nach monatelangem Ringen haben sich Bundestag und Bundesrat nun endlich auf eine Regelung geeinigt, nach der die Vergütung für Berufsbetreuer nun nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht unterliegen wird. Enthalten ist dies in dem Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“, kurz auch „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)“ genannt.
Dieses Gesetz war ursprünglich bereits im Februar vom Bundestag beschlossen worden, hatte dann aber im Bundesrat keine Mehrheit gefunden. Nachdem man sich im Vermittlungsverfahren auf etliche Änderungen geeinigt hatte, haben nun der Bundestag in seiner Sitzung am 6. Juni 2013 und der Bundesrat am 7. Juni 2013 dieser geänderten Fassung zugestimmt. Das Gesetz muss jetzt lediglich noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Dabei dürfte es sich aber um reine Formalien handeln, dass das Gesetz daran noch scheitern wird ist nicht zu erwarten.
Der gesamte Gesetzestext kann in der Bundesrats-Drucksache 477/13 nachgelesen werden, die für Betreuer und Vormünder relevanten Änderungen sind dort auf S. 44 enthalten. In § 4 UStG, der die Befreiungen von der Umsatzsteuer regelt, wird die Auflistung von umsatzsteuerfreien Leistungen wie folgt ergänzt:
In § 4 Nr. 16 Satz 1 wird folgender Buchstabe k eingefügt: „k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder …“ (der bisherige Buchstabe k wird dann im Anschluss als Buchstabe l angefügt) und
in Nr. 25 Satz 3 wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden;“.
Das Gesetz sieht also vor, dass die Vergütungen für Tätigkeiten als Vormund und als Ergänzungspfleger ebenfalls umsatzsteuerfrei sein werden.
Nicht umsatzsteuerfrei werden dagegen bleiben: Der Ersatz für berufliche Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB sowie die Vergütungen für Abwesenheitspflegschaften, Nachlasspflegschaften, Sammlungspflegschaften, Pflegschaften für einen unbekannten Beteiligten, Verfahrenspfleg- schaften und Verfahrensbeistandschaften.

Anders als für Betreuer/innen ergibt sich daraus für beruflich tätige Vormünder leider eine Verschlechterung: Vormünder erhalten keine Inklusivstundensätze (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG), bekommen deshalb in Zukunft also auch entsprechend weniger ausgezahlt, für sie entfällt aber ebenfalls die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Nicht irritieren lassen darf man sich von der Verwendung der Bezeichnung „Einrichtungen“ – auch Einzelunternehmer sind Einrichtungen in diesem Sinne, die Neuregelung soll also nicht nur für Betreuungsvereine gelten.
Einzelheiten zur Umsetzung der Gesetzesänderung

Inkrafttreten
Nach Artikel 31 Abs. 4 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wird die Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer und Vormünder am 1. Juli 2013 in Kraft treten (S. 67 der o.g. Bundesrats-Drucksache).

Umfang der sich ergebenden Einkommenserhöhung

Vor Einkommensteuer beträgt die prozentuale Einkommenssteuerung zwar 19 %, der Absolutbetrag hängt aber davon ab, wie hoch der Anteil der Betriebsausgaben am Umsatz ist. Wie hoch dann die Steigerung des Nettoeinkommens tatsächlich ist, hängt davon ab, wie hoch der Einkommenssteuersatz des betreffenden Betreuers ist – die genaue Steigerung des Netto- einkommens muss deshalb jeder Betreuer anhand dieser Daten individuell für sich errechnen.

Verfahren in der Übergangszeit – kommt es für die Steuerpflicht darauf an, wann die abgerechnete Tätigkeit ausgeführt wurde oder ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen?
Wir hatten schon Ende 2012 das BMF um eine Klarstellung gebeten, wie in Bezug auf die (von uns ursprünglich bereits zur Jahreswechsel erwartete) Übergangszeit zu verfahren ist. Wir haben dazu die folgende Antwort erhalten (Schreiben des BMF v. 10.12.2012 mit dem Geschäftszeichen IVD3-S7130/10/10002):

„Gemäß § 27 Absatz l Satz l UStG gilt, dass Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Umsätze anzuwenden sind, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Anzahlungen sind zwar grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (vgl. Abschnitt 13.1 Absatz 3 UStAE). Wird die Anzahlung vor Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift vereinnahmt, die zugrunde liegende Leistung jedoch erst nach diesem Zeitpunkt ausgeführt, ist die für die Anzahlung abgeführte Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung nachträglich zu berichtigen (§ 27 Absatz l Satz 2 und 3 UStG).

Für die Leistungen der Berufsbetreuer heißt das, dass die Vergütung z. B. für ein Betreuungsquartal vom 16. Oktober 2012 bis zum 15. Januar 2013 am 15. Januar 2013 als
ausgeführt gilt und somit die gesamte Vergütung für dieses Betreuungsquartal unter die vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 16 UStG fällt. (…)“
Berücksichtigt man das verzögerte Inkrafttreten der Neuregelung ergibt sich daraus, dass für die Vergütung für alle Betreuungsquartale, die nach dem 30. Juni 2013 enden, keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden muss. Wegen der Entscheidung des BFH zur Umsatzsteuerpflicht wird das aber vermutlich keine Bedeutung mehr haben, da danach alle Einnahmen für die Betreuertätigkeit – auch aus der Zeit vor der Gesetzesänderung – umsatzsteuerfrei sind.

Vorsteuerabzug für vor dem 1. Juli 2013 getätigte Anschaffungen
Auch dies ist möglicherweise in vielen Fällen wegen der BFH-Entscheidung irrelevant. Sofern in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer erstattet wird, muss auch der seinerzeit vorgenommene Vorsteuerabzug korrigiert werden. Sofern Anschaffungen in Zeiten getätigt worden sind, für die keine Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer mehr durchgesetzt werden kann (etwa, weil bereits bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen), gilt

Folgendes:
Zunächst konnte noch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Aber gem. § 15a UStG muss dann in den folgenden 4 Jahren jeweils eine Korrektur vorgenommen werden. Das heißt, das für jedes der Folgejahre, in dem der angeschaffte Gegenstand nicht für die Erzielung umsatzsteuer- pflichtiger Umsätze verwendet wird, 1/5 des Vorsteuerabzugs erstattet werden muss.
Vorsteuerabzug bei Erzielung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Tätigkeiten (z.B., wenn neben der Tätigkeit als Berufsbetreuer auch Verfahrenspflegschaften geführt werden)

Hier muss unterschieden werden:

Wenn eine Anschaffung bzw. Ausgabe direkt einer bestimmten Tätigkeit zugeordnet werden kann, bestimmt sich die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem Charakter dieser Tätigkeit.
Hierzu ein Beispiel: Betreuer B fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Anhörungstermin in einem Betreuungsverfahren. Da die Betreuervergütung ab 2013 keine Umsatzsteuer mehr enthält, ist der Vorsteuerabzug bzgl. der im Fahrpreis enthaltenen Umsatzsteuer nicht möglich.

Fährt er aber mit öffentlichen Verkehrsmitteln um etwas wegen einer Verfahrenspflegschaft zu erledigen, kann er die im Fahrpreis enthaltene Umsatzsteuer vollständig abziehen.
Kauft er sich schließlich noch ein neues Faxgerät, das er sowohl für Schriftverkehr im Rahmen der Betreuungsarbeit als auch für die Arbeit als Verfahrenspfleger verwendet, kann er die dabei gezahlte Umsatzsteuer anteilig abziehen und muss einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab wählen. Das dürfte die prozentuale Aufteilung entsprechend der Anteile an steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen sein.
Ein Rechenbeispiel: Das Faxgerät kostet 100,- € netto, darauf entfallen 19% Umsatzsteuer, insgesamt bezahlt er also 119,- €. Wenn er 1/6 seiner Einnahmen für Tätigkeiten als Verfahrenspfleger erhält und es sich bei den restlichen 5/6 um Betreuervergütung handelt, könnte er dementsprechend 1/6 der gezahlten Umsatzsteuer – also 3,17 € – in Abzug bringen.

Das BMF hatte uns in dem o.g. Schreiben dazu mitgeteilt:
„Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, grundsätzlich als Vorsteuer abziehen (§ 15 Absatz l Satz l Nummer l UStG). Voraussetzung ist neben anderen, dass der Unternehmer die bezogenen Leistungen zur
Erzielung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen verwendet.

§ 15 Absatz 2 Satz l Nummer l UStG sieht einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug für Leistungen vor, die der Unternehmer für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendet (u. a. nach § 4 Nummer 16 UStG befreite Umsätze). Dieser Ausschluss vom Vorsteuerabzug basiert auf den für die Mitgliedstaaten verbindlich festgelegten Grundsätzen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (vgl. Artikel 168 ff. MwStSystRL).
Sofern Vorsteuerbeträge, sowohl mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (wie z. B. aus der Tätigkeit als Verfahrenspfleger i. S. d. §§ 276, 277 FamFG), als auch mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, erfolgt eine Aufteilung nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel (§15 Absatz 4 UStG). Die Verwendung eines Umsatzschlüssels als Aufteilungsmaßstab ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.“

2. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes

In seinem Gerichtsbescheid vom 25. April 2013 in unserem Musterverfahren (Az. V R 7/11) stellt der Bundesfinanzhof fest, dass die Umsatzsteuerfreiheit der Betreuervergütung bereits aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. G der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. G Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie (MwStSystRL) folgt.
Da diese Entscheidung die gegenwärtige Rechtslage betrifft, kann unter Berufung darauf auch in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangt werden, sofern die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde.

Noch keine Rechtskraft
Der Bundesfinanzhof hat für seine Entscheidung die Form des Gerichtsbescheides gewählt. Das ist eine durch § 90a FGO gegebene Möglichkeit, eine Entscheidung etwas schneller und einfacher als im üblichen Verfahren herbeizuführen. Die Entscheidung wird dann ohne mündliche Verhand lung „nach Aktenlage“ getroffen. Allerdings können die beteiligten Parteien des Rechtsstreits innerhalb eines Monats einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen. Das bietet sich für die unterlegene Partei (hier: das Finanzamt) an, wenn sie meint, das Ergebnis dann mit ihren Argumenten noch „drehen“ zu können.
Die Entscheidung wird also nur dann rechtskräftig, wenn das Finanzamt von der Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung bis zum 8. Juli 2013 keinen Gebrauch macht. Anträge auf Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer sind deshalb erst dann sinnvoll, wenn Klarheit über die Rechtskraft dieser Entscheidung besteht. Bis dahin ist – wie bisher auch – darauf zu achten, dass keine Umsatzsteuerbescheide bestandskräftig werden, weil das spätere Rückforderungen gezahlter Umsatzsteuer ausschließen würde.

(Hoffentlich kein) Nichtanwendungserlass

Gerichtsentscheidungen binden zunächst nur die direkt an dem Verfahren beteiligten Parteien. Trotzdem haben Entscheidungen der Bundesgerichte auch für andere Verfahren eine gewisse Bindungswirkung – man kann ja erwarten, dass in anderen Verfahren zur gleichen Fragestellung im Falle eines Rechtsstreits erneut entsprechend entschieden werden würde, es macht von daher auch für die Finanzämter keinen Sinn, Entscheidungen des Bundesfinanzhofes zu ignorieren.

Verbindlich werden die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes für die Finanzämter aber dann, wenn sie vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Eine solche Veröffentlichung ist als Dienstanweisung zu verstehen. Aber auch davon gibt es eine Ausnahme:
Das Bundesfinanzministerium kann die Veröffentlichung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass verbinden – die Finanzbehörden dürfen die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze nicht bei der Bearbeitung anderer Fälle berücksichtigen. Von dieser Möglichkeit macht das Bundesfinanzministerium zwar nur in weniger als 2 % aller Fälle Gebrauch, wir können aber nicht garantieren, dass ein solcher Nichtanwendungserlass auch in diesem Fall unterbleibt. Ggf. müssten dann Ansprüche auf Rückzahlung in eigenen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.

Bestandskraft von Steuerbescheiden

Wichtig ist, dass die Bestandskraft eventuell vorhandener Steuerbescheide bzw. der Eintritt der sogenannten Festsetzungsverjährung verhindert wird, um sich für den Fall einer positiven Entscheidung des BFH Rückzahlungsansprüche offen zu halten. Deshalb muss rechtzeitig beim Finanzamt beantragt werden, die Umsätze aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer umsatzsteuerfrei zu stellen (ein Musterschreiben dafür kann nach wie vor von unserer Internetseite heruntergeladen werden).

Die Festsetzungsverjährung ist in den §§ 169 ff AO geregelt. Solange kein (bestandskräftiger) Bescheid besteht, kann die vom Finanzamt entgegengenommene oder (vorläufig) festgesetzte Steuer noch jederzeit neu berechnet werden, sie ist also noch frei änderbar. Diese Möglichkeit endet erst, wenn die sogenannte Festsetzungsverjährung eintritt. Diese Festsetzungsverjährung tritt bzgl. der Umsatzsteuer nach 4 Jahren ein. Der Ablauf dieser Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist: Wenn eine Steuererklärung oder -anmeldung abzugeben ist, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung/Anmeldung abgegeben wurde.
Anträge auf Steuerfestsetzung oder auf Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung sowie Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid führen zur sogenannten Hemmung der Ablauffrist – d.h., dass die Festsetzungsverjährung zunächst nicht eintritt.

In Bezug auf bereits gezahlte Umsatzsteuer ergibt sich daraus Folgendes:
Bzgl. der Umsatzsteuer wird regelmäßig zu Beginn des Folgejahres die Jahressteuererklärung abgegeben, für das Jahr 2008 ist das also überwiegend Anfang des Jahres 2009 geschehen. Die vierjährige Frist für die Festsetzungsverjährung beginnt also mit Ende des Jahres 2009 zu laufen und endet deshalb Ende des Jahres 2013. Sofern bisher kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, können für diesen Zeitraum noch bis Ende dieses Jahres Änderungsanträge gestellt werden. Das gilt erst Recht für die nachfolgenden Jahre.
Für das Jahr 2007 ist allerdings bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten (Abgabe der Steuererklärung üblicherweise Anfang 2008, Beginn der 4-Jahres-Frist Anfang 2009, Ablauf demnach Ende 2012), für 2007 und frühere Jahre wären Festsetzungs- oder Änderungsanträge deshalb jetzt nicht mehr möglich.
Weitere Voraussetzung ist – wie bereits geschrieben -, dass noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Insoweit gibt es im Wesentlichen drei Fallkonstellationen:

1. Die Umsatzsteuer wurde überwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Jahressteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt hat die Zahlung entgegengenommen und sonst nichts unternommen oder lediglich eine Mitteilung über die erhaltenen Beträge übersandt.
Dann gibt es keinen „richtigen“ Bescheid, der bestandskräftig werden könnte, bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung kann das Finanzamt die Steuer deshalb noch anders festsetzen – entweder, weil man Ihre Unterlagen irgendwann geprüft hat und zu dem
Schluss kommt, dass Sie mehr Steuern bezahlen müssen als von Ihnen angegeben oder z.B. auf Ihren Antrag hin auch niedriger (z.B. weil Sie zu dem Schluss gekommen sind, dass Sie für die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit möglicherweise gar keine Umsatzsteuer abführen müssen).

2. Auch hier wurde die Umsatzsteuer regelmäßig überwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Jahressteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt nimmt das Geld entgegen und übersendet einen Jahressteuerbescheid. Weil das Finanzamt sich aber die Möglichkeit offen halten will, die Angaben in der Steuererklärung noch näher zu überprüfen (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) wird der Steuerbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung erteilt. Das bedeutet, dass das Finanzamt es sich ausdrücklich vorbehält, den Bescheid noch abzuändern, deshalb wird er nicht bestandskräftig und kann – wie auch in der ersten Fallvariante – bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung noch geändert werden.

3. Diese Möglichkeit kommt seltener vor. Auch hier wurde die Umsatzsteuer regelmäßig überwiesen und zu Beginn des Folgejahres wurde eine Steuererklärung abgegeben. Das Finanzamt verschickt aber nach einiger Zeit einen Jahressteuerbescheid, der nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt wurde (z.B., weil die Angaben schon näher überprüft wurden und das Finanzamt deshalb keinen Anlass für diesen Vorbehalt mehr sieht).Dann wird der Bescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig und kann deshalb nicht mehr geändert werden.
Falls solche bestandskräftigen Steuerbescheide bzgl. der Umsatzsteuer existieren, könnte für die betreffenden Jahre deshalb keine Rückzahlung der abgeführten Umsatzsteuer mehr erreicht werden. Wer sich die Möglichkeit der Rückforderung offenhalten will, muss solche Bescheide innerhalb der Einspruchsfrist anfechten – dies kann mit dem Antrag verbunden werden, das Einspruchsverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.

Dringender Handlungsbedarf dürfte zurzeit lediglich in der dritten o.g. Fallkonstellation – Zugang eines nicht mit dem Vorbehalt der Nachprüfung versehenen Steuerbescheides – bestehen. In den anderen Fällen müsste – sofern noch keine Anträge gestellt wurden – erst zum Jahresende ein Änderungsantrag gestellt werden, damit die Möglichkeit der Rückforderung der für das Jahr 2008 gezahlten Umsatzsteuer gewahrt wird.

Hinweis zum Abschluss:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine verbindlichen Angaben machen können. Diese Informationen sind lediglich allgemeine Empfehlungen und ersetzen nicht die individuelle Einzelfallklärung mit Ihrem Steuerberater.

PM Bundesverband der Berufsbetreuer

 

Bundesrat Drucksache 477/13
BRFuss 06.06.13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 6. Juni 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses – Drucksache 17/13722 – zu dem
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG)
angenommen.

Artikel 10

3. § 4 wird wie folgt geändert:

Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
Drucksache 477/13
– 44 –
„k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bür gerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder“.
ddd) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und in diesem wird die Angabe „40 Prozent“ durch die Angabe „25 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Buchstaben b bis k“ durch die Wörter „nach den Buchstaben b bis l“ ersetzt.

 

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 12.1.2012, V R 7/11

Steuerfreiheit für Berufsbetreuer, Aussetzung des Verfahrens

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin als sog. Berufsbetreuerin steuerfreie Leistungen erbringt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) behandelte diese Leistungen als steuerpflichtig. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
2
Das Finanzgericht wies die Klage mit seinem in „Entscheidungen der Finanzgerichte“ 2011, 1115 veröffentlichten Urteil ab, da die Betreuungsleistungen eines selbständig tätigen Berufsbetreuers weder nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht noch nach dem Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien, Berufsbetreuer keine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) seien und diese Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Frage einräume, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen; danach sei die Bestimmung, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anzuerkennen seien, Sache der nationalen Behörden und eine Ungleichbehandlung zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern sei vom deutschen Gesetzgeber beabsichtigt.

Entscheidungsgründe

3
II. 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. März 2011 XI R 47/07 (BFHE 232, 568, BFH/NV 2011, 1089) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit folgenden Fragen gerichtet:
4
„1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen „im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG)?
5
2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG)?“
6
Das Verfahren wird beim EuGH als Rechtssache C-174/11 (Zimmermann) geführt.
7
2. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der Beantwortung dieser Fragen ab. Es ist im Streitfall entscheidungserheblich, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der sich für ihn aus dem Unionsrecht ergebenden Bindungen berechtigt war, Betreuungsleistungen, die durch Vereinsbetreuer erbracht werden, von der Umsatzsteuer zu befreien, ohne diese Befreiung auf Berufsbetreuer zu erstrecken. Hierfür kommt es auf die Antwort des EuGH auf die zweite Vorlagefrage im BFH-Beschluss in BFHE 232, 568, BFH/NV 2011, 1089 an.
8
3. Die Aussetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zwar hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht, wie es der Wortlaut des § 74 FGO voraussetzt, von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Vorgreiflich ist aber die Beantwortung der Rechtsfragen, die der BFH mit dem vorbezeichneten Beschluss dem EuGH vorgelegt hat (ebenso zur Parallelvorschrift des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2007  6 C 20/06, juris).