Archiv der Kategorie: GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Welche Rolle spielen Steuer-CDs für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

Welche Rolle spielen Steuer-CDs für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

Wer Schwarzgeld auf Auslandskonten versteckt hat, kann mit einer Selbstanzeige einer Bestrafung entgehen. Wurde jedoch in den Medien vom Ankauf einer Steuer-CD von der Bank des Steuerpflichtigen berichtet, kann es mit der ersehnten Straffreiheit vorbei sein.

Hintergrund

Ein Anleger unterhielt verschiedene Konten und Depots bei schweizerischen Banken. Die erzielten Kapitaleinkünfte gab er über Jahre hinweg nicht in seinen deutschen Einkommensteuererklärungen an.

Zum Jahreswechsel 2011/2012 kauften die deutschen Finanzbehörden eine Steuer-CD mit Kundendaten einer Bank, bei der der Anleger ein Konto hatte. Die Presse berichtete darüber und nannte dabei den Namen der Bank.

Im September 2012 offenbarte sich der Anleger mit einer Selbstanzeige bei seinem Finanzamt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Finanzverwaltung die Datensätze bereits ausgewertet, die Kundendaten des Anlegers entdeckt, einen Verdachtsprüfungsvermerk geschrieben und ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied zuungunsten des Anlegers. Seine Selbstanzeige entfaltete keine strafbefreiende Wirkung, denn seine Steuerstraftat war bereits „entdeckt“.

Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner persönlichen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit eine Tatentdeckung annehmen musste. Das Oberlandesgericht vertritt hierzu eine weitgefasste Auslegung: Das Merkmal des „Rechnenmüssens“ ist bereits erfüllt, wenn der Täter die Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält. Es genügt, dass der Täter aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Entdeckung für naheliegend hält, ohne hiervon aber bereits sicher ausgehen zu müssen.

Im vorliegenden Fall musste der Anleger im Zeitpunkt seiner Selbstanzeige mit der Tatendeckung gerechnet haben. Durch die Medienberichterstattung hatte er Kenntnis über den erfolgten Ankauf von Datensätzen seiner Bank. Er musste also damit rechnen, dass seine Hinterziehungstaten bereits entdeckt worden waren.

GmbH als Gesellschafter führt zu gewerblichen Einkünften

GmbH als Gesellschafter führt zu gewerblichen Einkünften

Ist eine GmbH einer der Mitunternehmer, erzielt die gesamte Personengesellschaft wegen der sog. Abfärbewirkung Einkünfte aus gewerblicher, nicht aus freiberuflicher Tätigkeit.

Hintergrund

Eine Kommanditgesellschaft ist im Bereich der Wirtschaftsprüfung tätig. Komplementär ist der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A. Kommanditistin ist die AB GmbH. Dies ist eine nach der Wirtschaftsprüferordnung anerkannte Kapitalgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft erklärte ihre Einkünfte als freiberufliche. Da jedoch nicht alle beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, wertete das Finanzamt die Einkünfte der Kommanditgesellschaft als gewerbliche.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Wertung und wies die Klage ab.

Nur wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, stellt die Tätigkeit einer Personengesellschaft die Ausübung eines freien Berufs dar. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, wird die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gewertet.

Der Fall einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ist der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter die erforderliche Qualifikation haben. Ob die GmbH als Komplementärin oder Kommanditistin beteiligt ist, ist ebenfalls ohne steuerrechtliche Auswirkung. Nach der sog. Abfärbewirkung erzielt die Kommanditgesellschaft deshalb insgesamt gewerbliche Einkünfte.

GmbH-Geschäftsführer: Bei einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft liegen Werbungskosten vor

GmbH-Geschäftsführer: Bei einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft liegen Werbungskosten vor

Wird ein Geschäftsführer einer GmbH aus einer Bürgschaft gegenüber einem Mandanten der GmbH in Anspruch genommen, handelt es sich bei den Zahlungen um Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Es liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung vor.

Hintergrund

K war zu 25 % an der S-GmbH beteiligt. Er bezog als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen einer Gewinnausschüttung der S-GmbH. Zugunsten eines Mandanten war er eine Bürgschaft eingegangen, für die er in Anspruch genommen wurde. Um die Zahlungen leisten zu können, hatte K ein verzinstes Darlehen aufgenommen. K machte diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit geltend, weil seiner Meinung nach die Bürgschaft den Fortbestand des Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der S-GmbH sichern sollte. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass die Übernahme der Bürgschaft durch die Stellung als Gesellschafter der S-GmbH veranlasst war. Die Aufwendungen sind deshalb nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des K Erfolg. Das Gericht ließ den Werbungskostenabzug zu, da seiner Ansicht nach keine Verbindung der Bürgschaftsübernahme mit der Gesellschaftsbeteiligung vorliegt. Zwar wird mit der Stützung eines Mandanten auch die Gesellschaft gestützt. Dies steht aber nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Stellung als Gesellschafter. Dies vor allem deshalb, weil es sich nicht um ein Mandat gehandelt hat, von dem der wirtschaftliche Bestand der Gesellschaft und damit die Gesellschafterstellung des K abhängig bzw. betroffen gewesen wäre. Die Aufwendungen des K hängen vielmehr vorrangig mit seinem Arbeitsverhältnis zusammen, da diese durch die berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat entstanden sind. Darüber hinaus hätte der Ausfall der Honorarforderung negative Auswirkungen auf die Tantieme des K und somit direkten Einfluss auf seine erzielten Einnahmen gehabt.

Gerichtsverfahren: Welche Entschädigung gibt es bei überlanger Verfahrensdauer?

Gerichtsverfahren: Welche Entschädigung gibt es bei überlanger Verfahrensdauer?

Vergehen seit Klageerhebung mehr als 2 Jahre, ohne dass das Gericht tätig wird, haben die Kläger Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Hintergrund

Die Eheleute hatten gegen den Einkommensteuer-Bescheid des Jahres 2007 im März 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Nach einer Akteneinsicht im Oktober 2010 baten die Eheleute um Terminierung. Nach Mitteilung des Finanzgerichts war jedoch eine Terminierung nicht absehbar, da das Gericht erst Fälle der Jahre 2006 und 2007 bearbeitet. Weiter wurde das Finanzgericht nicht tätig. Auf eine Verzögerungsrüge der Eheleute vom Dezember 2011 erwiderte das Gericht, dass wegen der Geschäftslage nicht mit einer Terminierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Im Oktober 2012 und April 2013 erhoben die Eheleute erneut Verzögerungsrügen. Im April 2013 lud das Finanzgericht endlich zur mündlichen Verhandlung im Mai 2013 und wies die Klage ab.

Die Eheleute erhoben daraufhin Entschädigungsklage. Der Sachverhalt ist zum einen unstreitig gewesen. Zum anderen hatte sich die Rechtsfrage darauf beschränkt, ob die Zahlung als Schenkung oder als Arbeitslohn anzusehen ist. Nach Ansicht der Eheleute hätte das Finanzgericht gut 2 Jahre nach Eingang der Klage mit der Bearbeitung beginnen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Verfahren als verzögert zu betrachten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Eheleute und entschied, dass ihnen eine Entschädigung zusteht.

Dieser Entschädigungsanspruch wurde wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens gewährt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Grundsätzlich lässt sich ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht in 3 Phasen einteilen: Phase 1 besteht in der Einreichung und dem Austausch der Schriftsätze. In Phase 2 kann das Verfahren wegen der Arbeit des Gerichts an anderen Verfahren nicht bearbeitet werden. In Phase 3 trifft das Finanzgericht Maßnahmen, um in dem Verfahren zu einer Entscheidung zu kommen (z. B. Sachaufklärung, rechtliche Hinweise, Ladung zur mündlichen Verhandlung). Weist ein Klageverfahren keine wesentlichen Besonderheiten auf, ist es noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut 2 Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen der Phase 3 beginnt.

Im vorliegenden Fall liegt eine Verzögerung von 12 Monaten vor. Das Finanzgericht hätte gut 2 Jahre nach Klageeingang im März 2012 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Es hat jedoch erst mit der im April 2013 verfügten Ladung zur mündlichen Verhandlung das Verfahren weiter betrieben. Demnach war das Verfahren von April 2012 bis März 2013 und damit für insgesamt 12 Monate als verzögert anzusehen.

Für diese Verzögerung steht den Eheleuten eine Entschädigung zu. Jedem der Eheleute wurden 1.200 EUR Entschädigung zugesprochen.

Geplante Unternehmensgründung: Wann darf Vorsteuer geltend gemacht werden?

Geplante Unternehmensgründung: Wann darf Vorsteuer geltend gemacht werden?

Der Gesellschafter einer GmbH, die erst noch gegründet wird, ist grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hintergrund

A beabsichtigte die Gründung einer Ein-Mann-GmbH und damit die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Er plante den Erwerb von Vermögensgegenständen eines bereits langjährig tätigen Unternehmens. A ließ sich deshalb von einer Unternehmensberatung und einem Rechtsanwalt beraten. Es kam jedoch nicht zu der geplanten Betriebsübernahme und auch nicht zu der GmbH-Gründung.

A machte für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug geltend, den das Finanzamt allerdings ablehnte. Das Finanzgericht gab seiner Klage dagegen statt, da A als Einzelperson vergleichbar mit einer Vorgründungsgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertrat jedoch eine strengere Auffassung, hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Begründung: A beabsichtigte nicht, das Unternehmen selbst zu erwerben und als Einzelunternehmer zu betreiben. Deshalb war er nicht aufgrund einer eigenen unternehmerischen wirtschaftlichen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Auch als Gesellschafter der zu gründenden GmbH war A nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Denn ein Gesellschafter ist nur dann Unternehmer, wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Der bloße Erwerb oder das Halten von Gesellschaftsanteilen fällt jedoch grundsätzlich nicht darunter.

A ist auch nicht wegen eines Übertragungsvorgangs auf die zu gründende GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn die von A bezogenen Beratungsleistungen waren nicht auf die GmbH übertragbar. Durch die von A bezogenen Beratungen sind keine auf die GmbH übertragbaren Vermögenswerte entstanden.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung

Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung

Werden Rückstellungen für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildet, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Auszahlung des laufenden Gehalts entsprechend gemindert wird.

Hintergrund

Die GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer G hatten eine Vereinbarung getroffen, nach der Wertguthaben auf Zeitwertkonten angesammelt wird. Zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestands oder zur Altersversorgung wurde monatlich ein Gehaltsanteil von 4.000 EUR Investmentkonto abgeführt, das auf den Namen der GmbH geführt wurde. Die Anteilsscheine verpfändete die GmbH an G.

Die GmbH buchte die entsprechenden Beträge nicht als Gehaltsaufwand, sondern als Rückstellung für Zeitwertkonten. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen dagegen als verdeckte Gewinnausschüttung, da eine solche Barlohnumwandlung nicht fremdüblich sei. Das Finanzgericht setzte die verdeckte Gewinnausschüttung herab und gab der Klage statt. Es sei keine Vermögensminderung eingetreten, da die GmbH in gleicher Höhe Lohnaufwand erspart habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter bei einem Fremdvergleich nicht gewährt hätte.

Die hier getroffene Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos hält einem Fremdvergleich nicht stand. Sie entspricht nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Der alleinige Geschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung für die Gesellschaft, bestimmt seine Arbeitszeit selbst und muss sich auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten für die Gesellschaft einsetzen. Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich der Verzicht auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten späterer vergüteter Freizeit nicht.

Die verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung voraus. Diese liegt hier in der Einzahlung der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto. Daran ändert nichts, dass die GmbH gleichzeitig das an G zu zahlende laufende Gehalt gemindert hat. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Abrede über die Verringerung des laufenden Gehalts. Die Verringerung des monatlich ausgezahlten Gehalts lässt keinen Schluss darüber zu, ob dieser Vorgang im Rahmen einer Vermögensminderung zu berücksichtigen ist oder als verlorener Gesellschafterzuschuss gewährt wird. Es fehlt daher an einer klaren Vereinbarung. Die Gesellschafter und die Gesellschaft haben es aber in der Hand, sich im Nachhinein für die günstigere Gestaltung zu entscheiden.

Antragsveranlagung: Wann läuft die Festsetzungsfrist ab?

Antragsveranlagung: Wann läuft die Festsetzungsfrist ab?

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, endet diese erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Das gilt auch bei der Antragsveranlagung, wenn der 31.12. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer A erzielte 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seine Einkommensteuer-Erklärung ging am 2.1.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung einer Antragsveranlagung ab. Die Erklärung ist nämlich erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2011 eingegangen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Sonderregelung für Samstage, Sonntage und Feiertage ist auf den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht anwendbar.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kommt dagegen zu einem anderen Ergebnis und urteilt zugunsten des A.

Eine Veranlagung wird, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, nur durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Der Antrag wird durch Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung gestellt. Er ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen, die für die Einkommensteuer 4 Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 verjährte also grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2011.

Der Bundesfinanzhof wendet hier jedoch die Regel an, dass sich der Fristablauf – sollte er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen – auf den nächsten Werktag verschiebt. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch für die Festsetzungsfrist.

Mit dem Eingang der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt am 2.1.2012 hat A den Antrag auf Veranlagung vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt. Da A durch Einreichung der Steuererklärung den Antrag auf Veranlagung somit noch fristgerecht beim Finanzamt eingereicht hat, ist dieses verpflichtet, für 2007 eine Einkommensteuer-Veranlagung durchzuführen.

Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

Mit dieser Frage muss sich demnächst das Bundesverfassungsgericht befassen. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die Zinsschranke wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Man darf gespannt sein, zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht kommt.

Hintergrund

Die K-GmbH betätigt sich im Immobilienbereich betätigt. In den Körperschaftsteuer-Bescheiden für 2008 und 2009 gewährte das Finanzamt wegen der Zinsschranke nur einen beschränkten Abzug der Zinsaufwendungen.

Die GmbH Klage erhob dagegen Klage und machte die Verfassungswidrigkeit der Zinsschrankenregelung geltend. Das Finanzgericht wies jedoch die Klage ab, da das objektive Nettoprinzip nicht verletzt sei. Der Betriebsausgabenabzug werde wegen der Vortragsmöglichkeit lediglich zeitlich verschoben.

Entscheidung

Dieser Entscheidung des Finanzgerichts widerspricht der Bundesfinanzhof.

Auch wenn sich der Zinsaufwand als Zinsvortrag in späteren Veranlagungszeiträumen steuermindernd auswirken kann, ist damit nicht der Besteuerung des Nettoeinkommens genügt. Für eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung müssen besondere sachliche Gründe vorliegen. Die von der Verwaltung, einigen Finanzgerichten und Teilen des Schrifttums angeführten Argumente weist der Bundesfinanzhof jedoch zurück. U. a. ist er der Ansicht, dass die in der Gesetzesbegründung angeführten Lenkungszwecke der Stärkung der Eigenkapitalbasis oder der Anreize für Auslandsinvestitionen verfehlt werden.

Insgesamt geht der Bundesfinanzhof von der Verfassungswidrigkeit aus, sodass er das anhängige Revisionsverfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen musste.

Digitale Medien: E-Books unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz

Digitale Medien: E-Books unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt u. a. für Bücher. Keine Bücher sind jedoch digitale oder elektronische Sprachwerke (E-Books). Deren Überlassung oder Vermietung ist eine elektronische Dienstleistung und unterliegt damit dem Regelsteuersatz.

Hintergrund

Die K-GmbH ließ sich von einer Vielzahl von Verlagen Nutzungsrechte an geistig geschützten Werken (E-Books) einräumen. Aufgrund dieser Verwertungsrechte räumte die GmbH inländischen Bibliotheken Nutzungsrechte gegen ein Entgelt ein. Die jeweiligen Lizenzen berechtigten die Bibliotheken, die E-Books den Bibliotheksnutzern über eine virtuelle Bibliothek (Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.

Die GmbH wendete auf die Umsätze aus der Bereitstellung der digitalisierten Inhalte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an, da es sich ihrer Auffassung nach um entgeltliche Nutzungsrechte i. S. d. Urheberrechtsgesetzes handelte. Das Finanzamt setzte dagegen den Regelsteuersatz von 19 % fest.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Revision der GmbH wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Digitale (elektronische) Sprachwerke (E-Books) sind keine Bücher. Für deren Vermietung gilt deshalb nicht der ermäßigte Steuersatz gilt. Das Tatbestandsmerkmal „Bücher“ setzt einen physischen Träger voraus, auf dem das Buch materialisiert ist. Digitale oder elektronische Sprachwerke fallen nicht darunter.

Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Dienstleistungen von z. B. Schriftstellern. Eine solche Leistung wird jedoch von der GmbH nicht erbracht. Es handelt sich hier lediglich um eine elektronische Dienstleistung. Und diese sind von der Steuersatzermäßigung ausdrücklich ausgenommen.

Können Verluste aus einer Beteiligung Werbungskosten sein?

Können Verluste aus einer Beteiligung Werbungskosten sein?

Wer sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten sichern will, kann die entstandenen Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das gilt auch, wenn es nicht zu einer Beteiligung kommt.

Hintergrund

Ein angestellter Jurist zahlte der A GmbH 75.000 EUR für eine 10 %-Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, die noch gegründet werden sollte. Im Gegenzug war geplant, dass der Jurist bei der Aktiengesellschaft eine Vorstandsposition erhalten sollte.

Die GmbH verwendete das Geld entgegen der Absprache und beglich damit ihre Schulden. So kam es weder zu einer Beteiligung des Juristen an der Aktiengesellschaft noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger einen Verlust in Höhe von 75.000 EUR in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Juristen und gab seiner Klage statt. Es erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an. Entscheidend war vor allem der enge Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den vergeblichen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger wollte eine adäquate nichtselbstständige Arbeit finden und ein regelmäßiges Gehalt beziehen. Die geplante Kapitalbeteiligung an der Aktiengesellschaft tritt dahinter zurück.