Archiv der Kategorie: Privatbereich

Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

Progressionsvorbehalt: Privates Krankentagegeld ist nicht einzubeziehen

Gesetzliches Krankengeld wird in den Progressionsvorbehalt einbezogen, das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung jedoch nicht. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, urteilte der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Versicherte A ist in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie bezog im Streitjahr 2009 Krankengeld in Höhe von rund 6.900 EUR, das vom Finanzamt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde.

Die dagegen erhobene Klage war ohne Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, dadurch, dass nur das Krankengeld aus einer gesetzlichen, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung dem Progressionsvorbehalt unterliege, werde weder der Gleichheitssatz noch das Sozialstaatsprinzip verletzt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof verneinte einen Verfassungsverstoß. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Der besondere Steuersatz (Progressionssteuersatz) ist anzuwenden, wenn Lohnersatzleistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung bezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte bereits für 1999 und 2002 entschieden, dass die Einbeziehung des Krankengelds der gesetzlichen Krankenkassen in den Progressionsvorbehalt verfassungsgemäß ist, obwohl das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ausschlaggebend für diese Rechtsprechung war in erster Linie die unterschiedliche Ausgestaltung in öffentlich-rechtlicher bzw. privater Organisationsform und die dadurch bedingten unterschiedlichen Grundstrukturen sowie die unterschiedliche Ausrichtung durch das Solidarprinzip bei der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und das Äquivalenzprinzip bei der privaten Krankenversicherung andererseits.

An dieser Unterscheidung, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, hält der Bundesfinanzhof auch für 2009 fest. Die ab 2009 geltende allgemeine Krankenversicherungspflicht und der in der privaten Krankenversicherung eingeführte Basistarif mit Kontrahierungszwang rechtfertigen keine andere Beurteilung. Auch nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht und des Basistarifs bestehen weiterhin grundsätzlich Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Es kam lediglich zu punktuellen Annäherungen.

Der Bundesfinanzhof verneint auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip. Dieses gebietet im Steuerrecht lediglich, das Existenzminimum vor einem steuerlichen Zugriff zu verschonen. Dem Sozialstaatsprinzip ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise oder einem bestimmten Umfang zu gewähren bzw. Angehörige der gesetzlichen Sozialversicherung mit Angehörigen anderer Sicherungssysteme gleichzustellen.

Unfall mit Einkaufswagen ist kein Verkehrsunfall

Unfall mit Einkaufswagen ist kein Verkehrsunfall

 

Nur bei Gefahren, die vom versicherten Fahrzeug ausgehen, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung. Beschädigt ein rollender Einkaufwagen ein parkendes Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz, fällt das nicht in deren Zuständigkeitsbereich.

 

Der Beklagte parkte sein Fahrzeug auf einem Supermarkt-Parkplatz. Um Getränkekisten auszuladen, stellte er einen Einkaufswagen direkt daneben ab. Da der Parkplatz leicht abschüssig war, kam der Einkaufswagen ins Rollen und stieß gegen den Kastenwagen der Klägerin. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von knapp 1.639 EUR machte diese bei dem Beklagten und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend.

 

Entscheidung
Das Amtsgericht München wies die Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, da diese nur einstandspflichtig wäre, wenn sich der Unfall bei Betrieb eines Fahrzeugs ereignet hätte.

Vorliegend lag die Ursache des Unfalls nicht in der Gefahr, welche von dem Auto des Beklagten ausging, sondern beruhte auf der Unachtsamkeit des Beklagten. Dieser hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen beim Beladen nicht wegrollt. Daher musste auch er alleine für den entstandenen Schaden aufkommen.

Kündigung möglich, auch wenn Eigenbedarf vorhersehbar war

Kündigung möglich, auch wenn Eigenbedarf vorhersehbar war

 

Eine Kündigung von gemietetem Wohnraum ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Wird wegen Eigenbedarfs gekündigt, darf dies nicht rechtsmissbräuchlich sein. Liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen künftigen Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags hätte erkennen können?

 

Am 14.4.2011 wurde ein Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung in Mannheim abgeschlossen. Am 28.2.2013 kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31.5.2013. Er begründete dies damit, dass seine 20-jährige Tochter, die nach dem Abitur ein Jahr im Ausland verbracht habe, im Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren werde. Sie werde eine Arbeitsstelle in Frankfurt am Main annehmen und in Mannheim ein berufsbegleitendes Studium beginnen. Nach ihrer Rückkehr wolle sie eine eigene Wohnung beziehen. Vor dem Auslandsaufenthalt habe sie ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt.

Der Mieter hat der Kündigung widersprochen. Er meint, der Eigenbedarf sei bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen und deshalb rechtsmissbräuchlich.

 

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Kündigung war hier nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Denn dieser liegt nicht vor, wenn der Vermieter den künftigen Eigenbedarf zwar hätte erkennen können, bei Abschluss des Mietvertrags aber weder entschlossen war, diesen geltend zu machen, noch dies ernsthaft in Betracht gezogen hat. Ein Vermieter, der dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet, ohne von sich aus Angaben zu seiner persönlichen und familiären Situation zu machen, bringt dadurch auch nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit künftigen Eigenbedarfs geprüft hat und diesen ausschließt.

Schaukel und Sandkasten: Alle Eigentümer müssen zustimmen

Schaukel und Sandkasten: Alle Eigentümer müssen zustimmen

 

Soll im Garten einer Wohnungseigentumsanlage eine Schaukel und ein Sandkasten errichtet werden, handelt es sich hierbei um eine bauliche Veränderung. Für diese muss die Zustimmung aller Eigentümer vorliegen.

 

In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass im Garten hinter dem Haus eine Schaukel aufgestellt werden soll. Ferner sollte dort auch ein Sandkasten aufgestellt werden. Eine Wohnungseigentümerin hat gegen die Beschlüsse Klage erhoben.

 

Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Bei den beschlossenen Maßnahmen handelt es sich um bauliche Veränderungen. Diese bedürfen der Zustimmung sämtlicher beeinträchtigter Eigentümer.

Durch Schaukel und Sandkasten wird das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert. Die Errichtung von derartigen Spielgeräten auf der Freifläche gehört auch nicht zur üblichen Nutzung derartiger Flächen, sodass auch aus diesem Grund eine bauliche Veränderung nicht verneint werden kann.

Durch die beschlossenen Maßnahmen wird die klagende Eigentümerin in ihren Rechten beeinträchtigt, sodass die Maßnahmen ohne ihre Zustimmung unzulässig sind.

Neben der Änderung des äußeren Erscheinungsbilds sind die Nutzungen des Gemeinschaftseigentums an dieser Stelle intensiver, als sie es ohne die Errichtung der Spielgeräte wären. Das genügt, um einen Nachteil für die klagende Eigentümerin zu bejahen.

Wohnungseigentum: Das Parken auf der Anlage kann eingeschränkt werden

Wohnungseigentum: Das Parken auf der Anlage kann eingeschränkt werden

Die Eigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss das Parken auf dem gemeinschaftlichen Grundstück außerhalb markierter Stellflächen grundsätzlich untersagen.

Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 6 Einheiten. Jeder Wohnung ist ein Stellplatz zugeordnet (Sondernutzungsrecht). Vor den Stellflächen befindet sich eine ca. 8,50 m breite gepflasterte Zufahrtsfläche. Ein Eigentümer parkt gelegentlich ein weiteres Fahrzeug quer vor seinem Stellplatz und dem benachbarten Stellplatz, der seinem Sohn zugeordnet ist.

Auf einer Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss, dass außerhalb der zugewiesenen Carport-Stellplätze das Parken ab sofort verboten ist. Lediglich kurzes Anhalten zum Be- und Entladen, sowie rücksichtsvolles Parken von Handwerkern und dem Gärtner sind erlaubt.

Ein Wohnungseigentümer wendet sich gegen diese Nutzungsregelung.

Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss konkretisieren, was ein zulässiger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums ist. Dabei haben sie einen großzügigen Ermessensspielraum. Die Grenzen des Ermessens sind dort zu ziehen, wo ein Gebrauch entweder gänzlich verboten oder einer faktisch gleichzusetzenden Reglementierung unterzogen wird. Das ist hier nicht der Fall.

Angesichts der örtlichen Situation wird durch das Parken außerhalb der zugewiesenen Stellflächen die Benutzung der Stellplätze erschwert, weil zusätzliches Rangieren erforderlich wird. Dies stellt keinen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar, der zu billigen wäre.

Dagegen ist das Abstellen von Fahrzeugen durch Handwerker oder Gärtner sowie zum kurzfristigen Be- oder Entladen als billigenswerter Gebrauch des Gemeinschaftseigentums selbst dann zu betrachten, wenn davon gewisse Beeinträchtigungen für die Stellplatzinhaber ausgehen. Gerade diese Fälle haben die Wohnungseigentümer in ihrem Beschluss aber explizit ausgenommen.

Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil für andere Eigentümer?

Ersatz von Teppich durch Parkett: Ist das ein Nachteil für andere Eigentümer?

 Ersetzt ein Eigentümer Teppichboden durch Parkett, kann das für die Mitbewohner zu einem erhöhten Trittschall führen. Dies ist aber dann hinzunehmen, wenn die Schallschutznormen eingehalten werden, die bei Errichtung des Gebäudes gegolten haben.

Das Gebäude mit 320 Appartements wurde Anfang der 70er-Jahre errichtet. Laut Baubeschreibung und dem seinerzeitigen Verkaufsprospekt war für die Erstausstattung der Wohnungen Teppichboden vorgesehen.

Die Eigentümer zweier übereinander liegender Wohnungen streiten über angebliche Lärmbelästigungen durch Trittschall. Die Beklagten erwarben die über der Wohnung der Kläger liegende Wohnung im Jahr 2006. Zwei Jahre später ersetzten sie den vorhandenen Teppichboden durch Parkett. Hiergegen wenden sich die Eigentümer der darunter liegenden Wohnung. Durch den Wechsel des Bodenbelags habe sich der Trittschall erhöht. Da die Wohnanlage durch Teppichboden geprägt sei, müsse der Schallschutz eingehalten werden, den Teppichboden bietet.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Begründung: Durch den Wechsel des Bodenbelages werden die Kläger nicht nachteilig betroffen. Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der bei der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der entsprechenden DIN ergeben. Diese werden hier gewahrt.

Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Die Gemeinschaftsordnung enthält aber keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Wohnungen mit Teppichböden vorsahen, ist unerheblich.

Die Auswahl des Bodenbelags betrifft die Gestaltung des Sondereigentums und steht im Belieben des Sondereigentümers. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien, um das für die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau zu bestimmen.

Ebenerdige Terrasse: Ohne Abgrenzung ist kein Sondereigentum möglich

Ebenerdige Terrasse: Ohne Abgrenzung ist kein Sondereigentum möglich

Eine ebenerdige Terrasse muss zum Gemeinschaftseigentum bzw. zu anderem Sondereigentum klar abgetrennt sein, damit Sondereigentum begründet werden kann.

Der Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks hat beim Grundbuchamt die Aufteilung in Wohnungseigentum beantragt und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt. An eine Wohnung im Erdgeschoss schließt eine ebenerdige Terrasse an. Diese ist zur Gartenfläche nicht vertikal abgegrenzt. Laut Teilungserklärung soll an der Terrasse Sondereigentum begründet werden.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Teilung abgelehnt. An der Terrasse könne kein Sondereigentum begründet werden. Es fehle an der Abgeschlossenheit.

Entscheidung
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und entschied, dass Sondereigentum nur an Räumen in einem Gebäude, nicht dagegen an Grundstücksflächen eingeräumt werden kann. Voraussetzung für die Eintragung von Sondereigentum ist die Abgeschlossenheit der Räume.

“In sich abgeschlossen” bedeutet dem Wortsinne nach “nicht ohne Weiteres zugänglich”.

Abgeschlossenheit erfordert grundsätzlich eine bauliche Gestaltung, nach der das jederzeitige Betreten durch Dritte verhindert werden kann. Diese Abtrennung kann durch Wände und Decken erfolgen, bei Balkonen und Terrassen aber auch dadurch, dass sie aufgrund ihrer Lage nur durch das Sondereigentum betreten werden können, zu dem sie gehören. Dies ist bei ebenerdigen Terrassen in der Regel nicht der Fall. An einer Terrasse, die zur Gartenseite ohne körperliche Begrenzung ist, kann nur ein Sondernutzungsrecht, nicht aber Sondereigentum eingetragen werden.

Freiwilliger Wehrdienst: Wann Kindergeld gezahlt wird

Freiwilliger Wehrdienst: Wann Kindergeld gezahlt wird

Kinder, die einen freiwilligen Wehrdienst absolvieren, erhalten kein Kindergeld. So lautet die Regel. Die Ausnahme macht jetzt der Bundesfinanzhof: Wird während der Zeit des Wehrdienstes eine Berufsausbildung absolviert, muss die Familienkasse Kindergeld zahlen.

 Eltern erhalten für ein volljähriges Kind nur noch dann Kindergeld, wenn ein besonderer Grund, z. B. eine Berufsausbildung, vorliegt. Für den freiwilligen Wehrdienst schließt der Gesetzgeber das Kindergeld jedoch aus. Begründung: Anders als bei anderen freiwilligen Diensten erhalten Wehrpflichtige den vollen Unterhalt über den Wehrsold, einschließlich der Sachbezüge und der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

Im entschiedenen Fall hatten die Eltern trotzdem auf Kindergeld geklagt. Ihr Sohn leistete ab Oktober 2012 den freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf. Nach dem die Kasse den Einspruch abgelehnt hatte, erhoben die Eltern Klage vor dem Finanzgericht. Die Richter wiesen die Klage aber mit der Begründung ab, dass der freiwillige Wehrdienst den begünstigten Freiwilligendiensten nicht gleichzusetzen sei. Außerdem habe sich der Sohn während des Wehrdiensts nicht in einer Ausbildung befunden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte zwar grundsätzlich der Begründung des Finanzgerichts, merkte aber an, dass der Wehrdienst auch eine militärische Berufsausbildung einschließen kann, wenn der Soldat tatsächlich zum Offizier oder Unteroffizier ausgebildet wird. Entscheidend ist dabei, wie zielstrebig er die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwiefern bereits während des Dienstes im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Aber auch eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf wie Telekommunikationselektroniker könne darunter fallen.

Hochverzinste Sparverträge: Was tun, wenn die Bank kündigen will?

Hochverzinste Sparverträge: Was tun, wenn die Bank kündigen will?

 Das aktuelle Zinsniveau ist historisch niedrig. Wer noch einen alten Sparvertrag mit hohen Zinsen hat, kann sich deshalb freuen. Die Banken dagegen würden sich von diesen Verträgen gerne trennen und versuchen, Anleger aus den Verträgen zu drängen. Das sollten sich diese nicht gefallen lassen.

In den Jahren 1993 bis 2005 hatte die Sparkasse Ulm hochverzinste Sparverträge mit einer Laufzeit von 25 Jahren angeboten. Diese gewähren dem Kunden Bonuszinsen bis zu 3,5 %. Die Sparrate betrug monatlich mindestens 25 EUR, höchstens 2.500 EUR. Zwischen diesen Sparraten konnte der Kunde monatlich wechseln.

Zinsentwicklung nicht bedacht bzw. nicht erwartet  

Nach der Zinssenkung der Europäischen Zentralbank im Jahre 2013 drängte die Sparkasse ihre Kunden dazu, aus den hoch verzinslichen Sparverträgen auszusteigen. Dabei arbeitete die Sparkasse mit Druck, indem sie sich auf ein vermeintliches Kündigungsrecht ihrerseits beriefen. Auf dessen Grundlage wurde nicht ausstiegswilligen Kunden die Kündigung des Sparvertrags angedroht. Die Bank hat jedoch trotz Androhung nie selbst Verträge gekündigt.

Diese Einschüchterungen störten sowohl die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als auch einige Kunden so, dass Sie Klagen gegen die Sparkasse einreichten.

Entscheidung

Das Landgericht Ulm hat einem Sparer Recht gegeben und stellte fest: Verträge sind einzuhalten.

Ein wirksames vertragliches Kündigungsrecht existiere nicht. Insbesondere sehe der Vertrag auch kein Kündigungsrecht für den Fall vor, dass die Zinsentwicklung für die Sparkasse ungünstig verlaufe. Ein ordentliches Kündigungsrecht bestehe weder nach den gesetzlichen Vorschriften zum Darlehensvertrag noch sei eine Aufhebung oder Änderung des Vertrags durch das Sparverhalten des Kunden gegeben oder durch die Veränderungen des Zinsniveaus infolge der Finanzmarktkrise veranlasst.

Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestünden ebenfalls nicht. Dass durch das Vorgehen der Europäischen Zentralbank die Märkte das Geschäftsmodell der Sparkasse nicht mehr funktioniere, liege im Risiko der Sparkasse.

Für die Ulmer Sparkasse dürfte das Urteil ausgesprochen teuer werden. Das Landgericht hat nämlich nicht nur entschieden, dass die Sparverträge nicht gekündigt werden dürfen, sondern es hat dem Kläger auch das Recht eingeräumt, seine Sparrate entsprechend den ursprünglichen Vereinbarungen auf monatlich bis zu 2.500 EUR aufzustocken.

Elterngeld: Wann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt wird

Elterngeld: Wann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht berücksichtigt wird

 Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nicht für das Elterngeld beansprucht werden, wenn ein Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten abgezogen hat, die über dem Pauschbetrag liegen.

Die zusammen veranlagten Eheleute bezogen beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hinzu kam für den Ehemann 1.359 EUR und für die Ehefrau 761 EUR Elterngeld. Bei der Veranlagung zog das Finanzamt die erklärten 1.142 EUR Werbungskosten von den Einnahmen des Ehemannes aus nichtselbstständiger Arbeit ab, bei den Einnahmen der Ehefrau aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigte es statt der erklärten Werbungskosten von 329 EUR den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 920 EUR.

Für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes beim Progressionsvorbehalt erfasste das Finanzamt anschließend das Elterngeld beider Ehegatten jeweils in voller Höhe. Damit waren die Eheleute nicht einverstanden. Sie machten vielmehr geltend, dass das Elterngeld des Mannes bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts um 920 EUR zu mindern sei, weil dessen Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht verbraucht sei. In erster Instanz gab das Finanzgericht der Klage der Eheleute Recht.

Entscheidung

In der anschließenden Revision machte der Bundesfinanzhof aber nicht mit und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Begründung: Das Elterngeld darf nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemindert werden, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte Werbungskosten abgezogen wurden, die den Pauschbetrag überstiegen.

Zwar spreche der Gesetzeswortlaut weder für noch gegen die Auffassung des Finanzgerichts. Die Auslegung der Vorinstanz würde jedoch den Zweck der Regelung verfehlen. Denn der Gesetzgeber habe dort zwar die Minderung des Elterngelds um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorgesehen, weil das Elterngeld typischerweise Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit ersetze. Wenn ein Arbeitnehmer aber aus zwei Arbeitsverhältnissen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erhalte, könne er nicht bei einem die tatsächlich entstandenen Werbungskosten und beim anderen den Pauschbetrag abziehen.

Alleine das spricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dagegen, einem Arbeitnehmer den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und gleichzeitig den Abzug des Pauschbetrags vom Elterngeld zu gewähren. Darüber hinaus würden Arbeitnehmer mit Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags gegenüber Arbeitnehmern mit Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags begünstigt, wenn man bei Ersteren die Minderung des Elterngelds um die Pauschale zuließe.