Archiv der Kategorie: Privatbereich

Rechte und Pflichten bei Steuerprüfung – Anpassung Merkblatt

Rechte und Pflichten bei Steuerprüfung – Anpassung Merkblatt

Kernaussage

Mit Schreiben vom 13.11.2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein neues Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung veröffentlicht. Das neue Merkblatt ersetzt das alte BMF-Schreiben aus dem Jahr 1979.

Inhalt

Das Merkblatt ist inhaltlich kaum verändert worden. Der Steuerpflichtige ist nach wie vor zur Mitwirkung bei der Ermittlung seiner steuerlichen Verhältnisse verpflichtet und muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Diese Mitwirkung kann grundsätzlich, z. B. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwungen werden. Zwangsmittel sind dann nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Das gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist. Soweit der Steuerpflichtige nicht mitwirkt, können daraus im Besteuerungsverfahren für ihn nachteilige Folgerungen gezogen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Ergibt sich während der Ermittlung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, wird ihm unverzüglich die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt. In diesem Falle wird der Steuerpflichtige noch gesondert über seine strafprozessualen Rechte belehrt. Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) anordnen und sind berechtigt, die Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.

Neuerungen

Neu ist allein die Klarstellung, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und anderen Urkunden nunmehr nicht nur „zur Einsicht und Prüfung vorzulegen“ hat, sondern auch „die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen“ geben muss. Ferner kann bei Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, Einsicht in die gespeicherten Daten genommen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen genutzt werden. Zudem kann verlangt werden, dass die Daten nach Vorgabe der Finanzbehörde maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Außerdem finden sich mehr Verweise auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen.

Kapitalabfindungen von Versorgungswerken sind steuerpflichtig

Kapitalabfindungen von Versorgungswerken sind steuerpflichtig

Kernaussage

Die Besteuerung von Kapitalabfindungen, die ein Versicherter von seinem berufsständischen Versorgungswerk erhält und die ihm ab dem 1.1.2005 zugeflossen sind, ist verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.00 EUR von seinem Versorgungswerk erhalten. Die Abfindung wurde vom Finanzamt mit einem Besteuerungsanteil von 58 % besteuert. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Abfindung sei nicht steuerbar. Seine Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos. Daraufhin legte er Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung des FG auf. Der BFH teilt die Auffassung des FG, dass die vom Kläger bezogene Kapitalzahlung in Höhe von 350.000 EUR mit einem Besteuerungsanteil von 58 % zu besteuern ist. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte sei auch auf einmalige Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind. Die Norm im Einkommensteuergesetzes (EStG) sei dahin auszulegen, dass eine Besteuerung als ‹andere Leistung› keine wiederkehrenden Bezüge voraussetze. Eine Steuerpflicht entspreche vielmehr dem Sinn und Zweck der Neuregelung mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Die Norm sei auch verfassungskonform. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rückwirkungsverbot vor. Auch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung werde nicht verstoßen. Der BFH hat aber für die Abfindung die so genannte Fünftelregelung im EStG für außerordentliche Einkünfte angewendet, da in der Abfindung eine atypische Zusammenballung von Einkünften vorliege. Hintergrund ist, dass für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur dann Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beträgen beruhen.

Konsequenz

Auch Kapitalabfindungen, die ein Versicherter von seinem berufsständischen Versorgungswerk erhält, sind steuerpflichtig, wenn sie dem Steuerpflichtigen ab dem 1.1.2005 zugeflossen sind.

Zur 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Autos

Zur 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Autos

Kernproblem

Bei der Nutzung eines Dienstwagens muss zwischen der steuerlichen Behandlung bei Arbeitnehmern und den Unternehmern strikt unterschieden werden. Nach aktueller Rechtsprechung hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch im Status und Gebrauchswert gleichwertige Fahrzeuge des Privatvermögens zu widerlegen. Der Arbeitnehmer soll dagegen allein durch die „Zurverfügungstellung“ einen geldwerten Vorteil erlangen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem weiteren Verfahren bestätigt. Dafür genießt der Arbeitgeber Vertrauensschutz, wenn ihn das Finanzamt trotz vorher erlassener Billigkeitsregelungen in Haftung nehmen möchte.

Sachverhalt

Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung einer Gebäudereinigungs-GmbH wurde festgestellt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Limousine und ein Geländewagen X5 zur uneingeschränkten Nutzung überlassen wurden. Lohnsteuer wurde nur für die Limousine abgeführt. Dabei berief sich die GmbH auf eine Billigkeitsregelung der Verwaltung, nach der der Listenpreis des überwiegend genutzten Kfz zugrunde gelegt werden kann, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre gehörende Personen des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden kann. Weil die Ehefrau des Geschäftsführers einen privaten Geländewagen X3 fuhr, sah die GmbH von einem weiteren PKW-Sachbezug ab. Der Prüfer dagegen erfasste wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften der Fahrzeuge einen weiteren Sachbezug, woraufhin das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die GmbH erließ. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.

Entscheidung

Der BFH hielt an seiner Rechtsprechung fest: Danach führt die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten und fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Eine einschränkende Auslegung kommt nicht in Betracht, denn schließlich hat es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, ein Fahrtenbuch zu führen oder eine abweichende arbeitsvertragliche Regelung zu treffen. Dagegen ist die Haftung des Arbeitgebers ermessensfehlerhaft, wenn er die Lohnsteuer aufgrund der Billigkeitsregelung der Finanzbehörden materiell unzutreffend einbehält. Der BFH wies den Fall an das Finanzgericht zurück; die dortigen Richter haben nun noch zu klären, ob nicht auch eine verdeckte Gewinnausschüttung, z. B. wegen des Fehlens einer fremdüblichen Vereinbarung, vorliegt.

Konsequenz

Es bleibt die Frage offen, ob sich das Finanzamt nicht auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers an seine Billigkeitsregelung gebunden fühlen muss. Bis es dazu Verlautbarungen der Verwaltung gibt, können Streitfälle offen gehalten werden.

Steuerbefreiung für die Pflege des Erblassers?

Steuerbefreiung für die Pflege des Erblassers?

Kernfrage

Zugunsten von Menschen, die einen anderen unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt haben, besteht bei einem Erwerb von Todes wegen von der gepflegten Person ein sachlicher Erbschaftsteuer-Freibetrag von bis zu 20.000 EUR. Dabei handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag; vielmehr ist der Wert der erbrachten Leistungen, der gegebenenfalls gesondert festzustellen ist, bis zu einem Betrag von 20.000 EUR sachlich erbschaftsteuerbefreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr über die Voraussetzungen der Gewährung dieses Freibetrages zu befinden; insbesondere darüber, ob dessen Gewährung von der Feststellung einer Pflegestufe im Sinne der sozialrechtlichen Bestimmungen abhängig ist.

Sachverhalt

Der Kläger hatte eine ältere Dame über Jahre unentgeltlich gepflegt und von ihr 2 Eigentumswohnungen vermacht erhalten. Diese Eigentumswohnungen wurden mit einem Abschlag von 10 % für Mietwohnobjekt zur Erbschaftsteuer veranlagt. Dabei wollte das Finanzamt im Hinblick auf die Erbschaftsteuerbefreiung von Pflegeleistungen allerdings nur den (kurzen) Zeitraum anerkennen, in dem die ältere Dame zuletzt in die Pflegestufen des Sozialrechts eingestuft war, und außerdem wegen der ermäßigten Veranlagung der Eigentumswohnungen einen 10 %igen Abschlag vornehmen. Hiergegen klagte der Kläger und erhielt zuletzt vom BFH Recht.

Entscheidung

Dieser urteilte, dass es für die Gewährung des Pflegefreibetrages im Rahmen der Erbschaftsteuer gerade nicht auf die Einordnungen der gepflegten Person in die gesetzliche Pflegestufensystematik ankomme. Pflege im Sinn der Erbschaftsteuer sei bereits die dauerhafte und regelmäßige Fürsorge für das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden einer pflegebedürftigen Person. Darüber hinaus komme auch keine anteilige Kürzung des Freibetrages wegen eines gewährten Bewertungsprivilegs in Betracht. Eine entsprechende gesetzliche Regelung, wie sie für Verbindlichkeiten bestehe, existiere nicht.

Konsequenz

Die Entscheidung wirkt zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Inanspruchnahme des Pflegefreibetrages im Rahmen der Erbschaftsteuer dürfte erleichtert werden. Allerdings wird es entscheidend auf die Bewertung der Pflegeleistungen und deren Nachweis ankommen.

Wann darf das Finanzamt mit Forderungen des Steuerpflichtigen aufrechnen?

Wann darf das Finanzamt mit Forderungen des Steuerpflichtigen aufrechnen?

Kernaussage

Das Finanzamt darf nicht pfänden, wenn es auch aufrechnen könnte. Für eine Aufrechnung ist dabei ausreichend, wenn die Hauptforderung erfüllbar ist; sie muss nicht fällig sein.

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt ein Handelsunternehmen und hat aufgrund von Überschüssen in der Umsatzsteuer ein Vorsteuerguthaben. Der Steueranmeldung dieses Vorsteuerguthabens hat das Finanzamt noch nicht zugestimmt. Parallel pfändete das Finanzamt wegen eines anderen Anspruchs das Konto der Antragstellerin bei einer Bank. Laut Ansicht des Finanzamts scheitere eine Aufrechnung, da der Anspruch aus dem Vorsteuerguthaben (Hauptforderung) noch nicht fällig sei. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin statt. Damit wird bis zur Entscheidung über den Einspruch die Pfändung aufgehoben. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist hier erforderlich, da der bloße Einspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und daher ohne den Aussetzungsantrag sofort vollzogen, sprich gepfändet, werden kann. Zur Begründung führt das Finanzgericht an, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung vorliegen. Vor Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme muss das Finanzamt ohne Ermessenfehler über deren Einleitung entscheiden. Ein Ermessensfehler liegt aber vor, wenn der Anspruch bereits im Erhebungsverfahren verwirklicht werden kann (Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs). Hier hätte mit dem Anspruch aus dem Vorsteuerguthaben (Hauptforderung) der Antragstellering aufgerechnet werden können, da dafür nicht die Fälligkeit der Hauptforderung erforderlich ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Hauptforderung erfüllbar ist. Daher hätte ein milderes Mittel zur Forderungsdurchsetzung als die Pfändung, nämlich die Aufrechnung, bestanden.

Konsequenz

Das Finanzamt muss vor einer Vollstreckung mildere Mittel – wie eine Aufrechnung – ausschöpfen. Daher sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Aufrechnung exakt zu prüfen. Die Besonderheit, dass hier zur Festsetzung des Vorsteuerguthabens noch die Zustimmung des Finanzamts (§ 168 AO) erforderlich war, schadet im Rahmen der Aufrechnung nicht.

Keine Verzinsung der Wegzugsteuer

Keine Verzinsung der Wegzugsteuer

Kernaussage

Das Ziel der so genannten „Wegzugsbesteuerung“ besteht darin, sicherzustellen, dass die im Inland gelegten stillen Reserven auch im Inland steuerlich erfasst werden. Dazu werden in der Regel bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Land die stillen Reserven erfasst und besteuert. Es wird also ein fiktiver Veräußerungsvorgang angenommen. Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt. Sofern eine natürliche Person, die insgesamt mindestens 10 Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen (bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2006 inländische Anteile) an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den vergangenen 5 Jahren zu mindestens 1 % beteiligt war bzw. ist (s. § 17 EStG) besteuert, soweit er im Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile hält. Da kein Verkauf stattgefunden hat, gilt als Veräußerungspreis der gemeine Wert (in etwa der Marktwert) der Anteile zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich entschieden, dass die Wegzugsteuer nicht der Vollverzinsung unterliegt.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die nach mehr als 10-jähriger unbeschränkter Steuerpflicht ihren Wohnsitz von Deutschland nach Österreich verlagerten. Die zum Zeitpunkt des Wegzugs vorhandenen Anteile an Kapitalgesellschaften waren im Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung steuerlich nach § 6 AStG zu erfassen. Da die Kläger innerhalb der EU verzogen sind, war die zu erhebende Steuer aber zinslos zu stunden (§ 6 Abs. 5 AStG). Die Festsetzung der Steuer nach § 6 AStG erfolgte mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als 4 Jahren und führte nach Auffassung des Finanzamtes zu einer Vollverzinsung ab dem 15 Monat (§ 233a AO).

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass eine Vollverzinsung nicht zulässig ist, weil sie den Kläger in seinen aus dem EU-Vertrag ableitbaren Grundrechten verletzt. Dabei bezieht sich das Gericht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in der entschieden worden war, dass die Wegzugsbesteuerung des AStG so auszugestalten ist, dass sie zwar eine Festsetzung der Steuer ermöglicht, die Erhebung aber grundsätzlich so lange ausschließt, bis der Steuerpflichtige einen tatsächlichen Veräußerungsgewinn erzielt. In diesem Zusammenhang führt bereits eine Verzinsung des Steueranspruchs zu einer Benachteiligung, die vom EuGH nicht toleriert wird.

Konsequenz

Neben diesem grundsätzlichen Hinderungsgrund für eine Erhebung von Zinsen stützt das FG Düsseldorf seine Entscheidung noch auf die folgenden Argumente: Die Festsetzung der Steuer nach § 6 AStG ist nur im Hinblick auf die in Deutschland entstandenen stillen Reserven zulässig. Wenn gleichzeitig geregelt wird, dass diese Steuer zinslos zu stunden ist, kann es nicht zu einer Fälligkeit kommen, die eine Zinsbelastung auslösen könnte. Wenn die Steuer zwar festgesetzt aber nicht erhoben werden kann, kann es auch nicht zu dem von der Vollverzinsungsregelung beabsichtigten Nachteilsausgleich kommen. Insoweit reicht die Zielsetzung des § 6 Abs. 5 AStG über seinen Wortlaut hinaus. Er steht nach Auffassung des Gericht nicht nur einer zinsbewehrten Stundung, sondern auch einer Vollverzinsung entgegen.

Voraussetzungen für Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO)

Voraussetzungen für Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO)

Kernaussage

In der Abgabenordnung wird die sog. Ablaufhemmung des Rechtsbehelfsverfahrens erweitert, sofern das Gericht keine abschließende Sachentscheidung trifft und ein weiteres Tätigwerden der Finanzbehörde zur Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung erforderlich ist. Das Gericht trifft keine abschließende Sachentscheidung, wenn es den angefochtenen Bescheid aus Gründen aufhebt, die dem Bescheid selbst anhaften und die nicht den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Steueranspruch betreffen.

Sachverhalt

Die Kläger sind Erben ihrer 2002 verstorbenen Mutter. Der 1984 verstorbene Vater hatte seine Kinder zu Erben eingesetzt und seine Ehefrau mit mehreren Vermächtnissen bedacht. 1988 setzte das Finanzamt gegen die Mutter Erbschaftssteuer in Höhe von 629.469 DM fest. Hiergegen wurde durch mehrere Instanzen vorgegangen und am Ende obsiegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob den ursprünglichen Bescheid 2009 vollumfänglich auf. Das Finanzamt erließ daraufhin 2010 einen neuen Bescheid über die obige Summe gegenüber den Erben.

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem BFH erfolglos. Das Finanzamt war nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist gehindert, den angefochtenen Erbschaftssteuerbescheid erneut zu erlassen. Durch die vollständige Kassation des ursprünglichen Bescheids war der Anwendungsbereich der Erweiterungsvorschrift (§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO) eröffnet. Infolgedessen war im vorliegenden Fall im Jahr 2010 die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten. Durch den Einspruch, das Klageverfahren und den anschließenden Bescheid war der Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Erlass des neuen Bescheids im Jahr 2010 gehemmt.

Konsequenz

Die verlängerte Ablaufhemmung gilt nur bei der sog. echten Kassation, nicht bei der unechten Kassation (Aufhebung durch Gericht hat selbst regelnden Charakter). Ob eine echte oder unechte Kassation vorliegt, ist anhand der Rechtskraftwirkung des Urteils festzustellen.

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Arbeitsvergütung

Insolvenzanfechtung: Rückforderung von Arbeitsvergütung

Kernaussage

Eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, ist anfechtbar. Soweit Gehaltszahlungen des Arbeitgebers für Arbeitsleistungen der dem Insolvenzantrag vorausgehenden 3 Monaten gezahlt werden, unterliegen sie als Bargeschäft nicht der Anfechtung. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung seine Arbeitsvergütung erlangt. In diesem Fall kann ein Insolvenzverwalter grundsätzlich die Rückzahlung des Arbeitsentgelts zur Masse verlangen. Der Rückforderungsanspruch unterliegt auch keinen tariflichen Ausschlussfristen.

Sachverhalt

Die Klägerin hat in den letzten 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag durch Forderungspfändungen rückständiges Arbeitsentgelt erlangt. Fast 3 Jahre später hat der Insolvenzverwalter die Zahlungen angefochten. Mit der Widerklage verlangt er die Rückzahlung an die Masse. Das Arbeitsgericht gab der Widerklage statt, das Landesarbeitsgericht (LAG) wies sie wegen der Versäumung tariflicher Ausschlussfristen ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Insolvenzverwalter grundsätzlich Recht und verwies die Sache zurück.

Entscheidung

Eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung ist nicht „in der Art“, wie sie der Gläubiger zu beanspruchen hat, erfolgt. Es liegt eine sog. inkongruente Deckung vor. Liegen die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen vor, kann der Insolvenzverwalter daher die Rückzahlung von Arbeitsvergütung zur Masse verlangen. Ferner sind tarifliche Ausschlussfristen auf die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln nicht anwendbar. Die Tarifvertragsparteien dürfen in die Insolvenzregelungen nicht eingreifen. Diese sind zwingendes Recht. Das LAG wird zu klären haben, ob die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bereits vorlag.

Konsequenz

Mit dem vorliegenden Urteil hat das BAG die rechtliche Stellung des Insolvenzverwalters gestärkt. Wurde die rückständige Arbeitsvergütung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt, ist verstärkt mit der Insolvenzanfechtung zu rechnen.

Wann hat ein Gläubiger Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners?

Wann hat ein Gläubiger Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners?

Kernaussage

Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung der Gläubiger setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung kannte. Dabei kommt den Beweisanzeichen der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Inkongruenz der von ihm erbrachten Leistung besondere Bedeutung zu. Eine Kenntnis wird dann vermutet, wenn der Anfechtungsgegner um die Willensrichtung des Schuldners weiß und nach allgemeiner Erfahrung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung zugrunde liegen muss. Unerheblich ist, ob er über den genauen Hergang des Zahlungsflusses unterrichtet war.

Sachverhalt

Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge pfändete die Beklagte das Konto der Schuldnerin. Mangels Zahlung stellte sie im September 2008 sodann gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag. Daraufhin bewirkte die Schuldnerin eine Zahlung auf das Konto, weshalb die Bank die rückständigen Beiträge an die Beklagte zahlte. Diese erklärte ihren Insolvenzantrag für erledigt. Im Juli 2009 wurde für die Schuldnerin erneut ein Insolvenzantrag gestellt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter und verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Erstattung der an die Beklagte bewirkten Zahlung. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kläger Recht.

Entscheidung

Anfechtbar ist die Rechtshandlung der Schuldnerin zur Auffüllung des gepfändeten Kontos, die erst das Pfandrecht werthaltig machte und eine Befriedigung der Beklagten ermöglichte. Mit der Zahlung aus dem eigenen Vermögen hat die Schuldnerin ihre Gläubiger vorsätzlich benachteiligt, was die Beklagte erkannt hat. Im Streitfall ist die Kontenpfändung mangels Deckung fehlgeschlagen. Eine Befriedigung konnte, nachdem die Beklagte einen Insolvenzantrag stellte, nur noch aufgrund der Rechtshandlung des Schuldnerin eintreten, die offensichtlich zur Vermeidung der Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde. Anhaltspunkte für die Zahlung eines Dritten waren nicht ersichtlich.

Konsequenz

Das Urteil zeigt die Grenzen bei fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckungsversuchen auf. Selbst im Falle von sanierungswilligen Schuldnern bedarf es zum Ausschluss von Anfechtungsrechten eines schlüssigen Sanierungskonzepts.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache gilt Entfernungspauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwache gilt Entfernungspauschale

Kernproblem

Das Reisekostenrecht wird sich mit Wirkung ab dem 1.1.2014 ändern. Eine wesentliche Änderung erfährt das Lohnsteuerrecht durch die Ablösung des bisherigen Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch die „erste Tätigkeitsstätte“ des Arbeitnehmers. Das sorgt zwar in vielen Fällen für Klarheit, bringt für einige Berufsgruppen aber auch Nachteile. Während der Bundesfinanzhof (BFH) der Bezirksleiterin einer Supermarktkette, die im Wechsel ihre Filialen ohne zentralen Schwerpunkt aufsuchte, noch eine Auswärtstätigkeit mit der Folge des Ansatzes von Reisekosten zugestand, dürfte das in Zukunft schwieriger werden. Im schlimmsten Fall könnte sogar die der Wohnung am nächsten gelegene Filiale zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Für das zurzeit noch geltende Recht nimmt die Flut der Entscheidungen nicht ab. Diesmal hatte ein Feuerwehrmann geklagt.

Sachverhalt

Der nur einer Hauptwache zugeordnete Berufsfeuerwehrmann arbeitete im Schichtdienst. Er begann an 83 Tagen im Jahr morgens seinen 24-stündigen Dienst, an dem er an Einsätzen zur Lebensrettung, zum Löschen von Bränden oder zur Gefahrgutbeseitigung teilnahm. Nach Beendigung der Einsätze kehrte er regelmäßig zur Wache zurück und verrichtete dort andere Dienste. Darüber hinaus sah der Dienstplan Bereitschaftszeit vor. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Feuerwehrmann aufgrund der günstigeren Rechtsprechung des BFH Reisekosten für eine Auswärtstätigkeit geltend, weil er den qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Einsatz außerhalb der Wache sah. Das Finanzamt lehnte ab und gewährte nur die Entfernungspauschale, weil es die einsatzfreie Zeit als ebenso prägend für den Beruf ansah.

Entscheidung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Es war der Auffassung, dass der Feuerwehrmann auch an der Feuerwache schwerpunktmäßig tätig geworden sei, denn diese gewährleiste die Funktionsfähigkeit und ständige sofortige Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr. Damit sei auch kein Vergleich mit der durch die Rechtsprechung anerkannten Auswärtstätigkeit eines Betriebsprüfers gerechtfertigt, der in seinem Finanzamt lediglich gelegentlich an Dienstbesprechungen oder Verwaltungstätigkeiten teilnahm.

Konsequenz

Dem Feuerwehrmann wird auch das neue Reisekostenrecht nicht weiterhelfen. Gäbe es neben der Hautwache noch eine andere Wache, ließe sich durch eine dauerhafte Zuordnung dorthin ab 2014 ein günstigeres Ergebnis erzielen, selbst wenn diese nur untergeordnet aufgesucht würde. Auch andere Arbeitnehmer sollten das jetzt prüfen. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) Schreiben ausführt, können dafür Hilfs- und Nebentätigkeiten ausreichen.