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Ist eine verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Ist eine verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Erwirbt eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH verbilligt eine GmbH-Beteiligung, führt dies zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.

Hintergrund

A war Geschäftsführer der X-GmbH, an der er und die Y-GmbH beteiligt waren. In 2000 gründete A die H-GmbH, deren Gegenstand das Halten von Beteiligungen und die Ausübung von Leitungsfunktionen war. In diese brachte er seine bisher im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH ein. 2003 erwarb die H-GmbH von der Y-GmbH einen weiteren Geschäftsanteil von 10 % an der X-GmbH.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der tatsächliche Wert dieses Anteils erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis lag. In der verbilligten Überlassung sah es eine Lohnzahlung an A und setzte entsprechende Einkünfte des A aus nichtselbstständiger Arbeit fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzgerichts nicht und verwies den Fall an dieses zurück.

Arbeitslohn kann auch bei Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Dieser Veranlassungszusammenhang muss bei Drittzuwendungen aber nicht eindeutiger sein als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Insbesondere folgende Indizien für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis hat das Finanzgericht jedoch nicht gewürdigt: Die Y-GmbH hat die Anteile der X-GmbH nur deren Angestellten und der H-GmbH angeboten. Die Übertragung und das Halten der Beteiligung an der X-GmbH waren vom Fortbestehen des Arbeitsvertrags des A bei der X-GmbH abhängig.

Das Finanzgericht muss deshalb Feststellungen zu der Höhe der Verbilligung sowie zum Anlass und zu den Begleitumständen des Erwerbs der Geschäftsanteile nachholen. Sollte die Y-GmbH den verbilligten Erwerb aus im Gesellschaftsverhältnis zur X-GmbH wurzelnden Gründen gewährt haben, wäre eine Einlage der Y-GmbH in die X-GmbH anzunehmen.

Zur 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Autos

Zur 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Autos

Kernproblem

Bei der Nutzung eines Dienstwagens muss zwischen der steuerlichen Behandlung bei Arbeitnehmern und den Unternehmern strikt unterschieden werden. Nach aktueller Rechtsprechung hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch im Status und Gebrauchswert gleichwertige Fahrzeuge des Privatvermögens zu widerlegen. Der Arbeitnehmer soll dagegen allein durch die „Zurverfügungstellung“ einen geldwerten Vorteil erlangen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem weiteren Verfahren bestätigt. Dafür genießt der Arbeitgeber Vertrauensschutz, wenn ihn das Finanzamt trotz vorher erlassener Billigkeitsregelungen in Haftung nehmen möchte.

Sachverhalt

Bei der Lohnsteuer-Außenprüfung einer Gebäudereinigungs-GmbH wurde festgestellt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Limousine und ein Geländewagen X5 zur uneingeschränkten Nutzung überlassen wurden. Lohnsteuer wurde nur für die Limousine abgeführt. Dabei berief sich die GmbH auf eine Billigkeitsregelung der Verwaltung, nach der der Listenpreis des überwiegend genutzten Kfz zugrunde gelegt werden kann, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre gehörende Personen des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden kann. Weil die Ehefrau des Geschäftsführers einen privaten Geländewagen X3 fuhr, sah die GmbH von einem weiteren PKW-Sachbezug ab. Der Prüfer dagegen erfasste wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften der Fahrzeuge einen weiteren Sachbezug, woraufhin das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen die GmbH erließ. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.

Entscheidung

Der BFH hielt an seiner Rechtsprechung fest: Danach führt die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn der Vorteil umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten und fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens zu. Eine einschränkende Auslegung kommt nicht in Betracht, denn schließlich hat es der Arbeitnehmer selbst in der Hand, ein Fahrtenbuch zu führen oder eine abweichende arbeitsvertragliche Regelung zu treffen. Dagegen ist die Haftung des Arbeitgebers ermessensfehlerhaft, wenn er die Lohnsteuer aufgrund der Billigkeitsregelung der Finanzbehörden materiell unzutreffend einbehält. Der BFH wies den Fall an das Finanzgericht zurück; die dortigen Richter haben nun noch zu klären, ob nicht auch eine verdeckte Gewinnausschüttung, z. B. wegen des Fehlens einer fremdüblichen Vereinbarung, vorliegt.

Konsequenz

Es bleibt die Frage offen, ob sich das Finanzamt nicht auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers an seine Billigkeitsregelung gebunden fühlen muss. Bis es dazu Verlautbarungen der Verwaltung gibt, können Streitfälle offen gehalten werden.

Überlassung von Tiefgaragenstellplätzen durch Gemeinden

Überlassung von Tiefgaragenstellplätzen durch Gemeinden

Einführung

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) werden im Regelfall nicht als Unternehmer behandelt, sofern sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtbesteuerung dieser Leistungen größere Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte.

Sachverhalt

Eine Gemeinde überließ in einer Tiefgarage Stellplätze auf hoheitlicher Grundlage (Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung) gegen Entgelt. Das zuständige Finanzamt unterwarf die Einnahmen der Umsatzsteuer, da eine Nicht-Besteuerung private Parkhausbetreiber in der Umgebung benachteiligen würde. Hiergegen klagte die Gemeinde und verlor schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Überlassung der Stellplätze durch die Gemeinde der Umsatzsteuer unterliegt. Ansonsten, d. h. im Falle der Behandlung der Gemeinde als Nichtunternehmer, wären größere Wettbewerbsverzerrungen die zu befürchtende Folge.

Konsequenz

Hatte der BFH auch schon zuvor ähnlich geurteilt, so weist er jetzt ausdrücklich darauf hin, dass er seine bisherige Rechtsprechung geändert hat. Damit kann jede Tätigkeit der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, sofern hierdurch größere Wettbewerbsverzerrungen zu erwarten sind. Die Definition der „größeren Wettbewerbsverzerrung“ durch den BFH ist auch für andere hoheitliche Tätigkeiten von Bedeutung. Demnach kommt eine Nichtbesteuerung nur bei unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen in Betracht. Weiterhin ist nicht nur die gegenwärtige Konkurrenz zu betrachten, sondern auch potenzielle Wettbewerber. Maßgeblich ist hierbei die Art der Tätigkeit und nicht die Betrachtung des lokalen Marktes. Im Fall war daher für den BFH entscheidend, dass Parkraum überlassen wurde. Im Hinblick auf die Wettbewerbssituation war es unerheblich, ob es sich um Parkraum in Tiefgaragen, Parkhäusern oder Freiflächen handelte. Ebenso war die Qualifizierung des Parkplatzes nach dem gültigen Straßen- und Wegerecht ohne Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung. Das Urteil wird den Kreis der Tätigkeiten der öffentlichen Hand, die der Umsatzsteuer unterliegen, erheblich erweitern. Die Betroffenen sollten daher prüfen, ob für sie Handlungsbedarf besteht.

Verbilligte Überlassung von Wohnung immer Sachbezug?

Verbilligte Überlassung von Wohnung immer Sachbezug?

Kernproblem

Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehören auch Sachbezüge, die der Arbeitgeber aus dem Dienstverhältnis gewährt. Solche sogenannten geldwerten Vorteile finden sich in der Praxis häufig in der Gestellung eines Dienstwagens. Auch die verbilligte Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber kann einen solchen Vorteil darstellen. Aber wann ist von einer „Verbilligung“ auszugehen? Reichen hierfür bereits Lücken bei der Weiterbelastung von Nebenkosten aus, obwohl die Miete wie unter Fremden vereinbart ist? Mit dieser Thematik hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt auseinandergesetzt.

Sachverhalt

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war Eigentümerin von 68 Wohnungen, die sie an Mitarbeiter und fremde Dritte vermietete. Die ortsübliche Miete wurde turnusmäßig von einem öffentlich bestellten Gutachter ermittelt und die dabei festgestellten Mietwerte umgehend angepasst. Nebenleistungen blieben in dem Gutachten unberücksichtigt. Das Finanzamt stellte bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass die Kosten für Hausversicherungen, Grundsteuer und Straßenreinigung nicht abgerechnet wurden und wertete dies als geldwerten Vorteil. Die Vermieterin verwies auf die Gleichbehandlung von 22 fremdvermieteten Wohnungen und dem Ziel einer Standardisierung der Nebenkostenabrechnungen. Das Finanzamt lehnte das Argument mit der Begründung ab, dass der Anteil an Fremdmietern nur 7,5 % betrage, weil ehemalige Arbeitnehmer nicht als Fremdmieter anzusehen seien. Der Fremdvergleich erfordere einen hören Anteil. Das Finanzgericht stützte die Auffassung des Finanzamts u. a. auch deswegen, weil der Anteil unter 10 % lag.

Entscheidung

Der BFH hat die Sache zur weiteren Untersuchung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Von einer verbilligten Überlassung sei nur auszugehen, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreite. Als ortsüblich sei jeder Mietwert anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweise. Eine verbilligte Überlassung müsse zudem ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis haben. Der Fremdvergleich bleibe hierfür ein gewichtiges Indiz. Es könne jedoch nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10 % liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis bestehe.

Konsequenz

Die Betrachtungsweise des BFH ermöglicht die Verrechnung einer über der Untergrenze liegenden Kaltmiete mit den nicht erhobenen Nebenkosten. Aufgrund der Ausführungen des BFH ist zu vermuten, dass auch im Fall eines Unterschreitens die Einschaltung des Gutachters, der Fremdvergleich und der Wille zur Vereinheitlichung den Ausschlag zugunsten des Arbeitgebers geben.