Archiv der Kategorie: Privatbereich

Elterngeld als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß

Elterngeld als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß

Kernaussage

Die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen den grundgesetzlich verankerten allgemeinen Gleichheitssatz, noch gegen das Grundrecht auf Förderung der Familie.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin widmet sich der Erziehung ihrer 5 Kinder, während ihr Mann erwerbstätig ist. Für das 2007 geborene Kind wurde ihr Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 EUR gezahlt. Hierzu vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Elterngeld durch seine Ausgestaltung als Entgeltersatzleistung Eltern benachteilige, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen hatten. Ihre Klage auf Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 EUR blieb vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidung

Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Differenzierung in der Höhe des Elterngelds ist gerechtfertigt, da der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse bei der Familiengründung erkannte und hier Anreize setzte. Für eine Rechtfertigung spricht auch, dass auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen einen gewissen Betrag erhalten. Außerdem war die Gestaltung des Elterngelds im Hinblick auf den aus dem Gleichheitssatz folgenden Auftrag des Gesetzgebers, die Gleichbehandlung der Geschlechter durchzusetzen, gerechtfertigt. Denn auch Väter nehmen durch das Elterngeld verstärkt Erziehungsverantwortung war. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Förderung der Familie vor. Zwar ist das Grundrecht in seiner Schutz- und Förderdimension berührt. Allerdings liegt eine Rechtfertigung vor. Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, eine Hinauszögerung des Kinderwunsches aufgrund finanzieller Unsicherheiten infolge des Einkommenswegfalls zu verhindern. Dabei hat der Gesetzgeber seinen ihm im Rahmen der Familienförderung zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten.

Konsequenz

Das Elterngeld bleibt weiterhin von Gesetzes wegen als Einkommensersatz ausgestaltet. Es beträgt mindestens 300 EUR, maximal 1.800 EUR je Monat und wird für maximal 12 (bzw. 14) Monate gezahlt. Die Berechnung erfolgt anhand des laufenden durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts des Elternteils, der nach der Geburt des Kindes nicht voll erwerbsfähig ist.

Notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen Erwerb und Darlehensaufnahme

Notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen Erwerb und Darlehensaufnahme

Kernproblem

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind daher bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen der notwendige Veranlassungszusammenhang besteht, ist in der Praxis häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Die Problematik war nunmehr wieder einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof.

Sachverhalt

Der Kläger hatte Ende Dezember 1998 eine Beteiligung an einem Fonds für 105.000 DM erworben, durch die sein Girokonto überzogen wurde. Ende Januar 1999 überwies der Kläger 100.000 DM aus Eigenmitteln auf sein Konto, so dass dieses zum 31.1.1999 mit einem Guthabensaldo abschloss. Wenige Tage später erwarb der Kläger Anteile an 2 weiteren Fonds für rund 200.000 DM, so dass erneut ein Sollsaldo entstand. Mitte Februar schloss der Kläger 4 Darlehensverträge mit seiner Hausbank über insgesamt 210.000 DM ab. Durch die Gutschrift der Kreditsumme wurde der Sollsaldo des Girokontos entsprechend gemindert. Die auf das erste (35.000 DM) und zweite Darlehen (70.000 DM) entfallenden Zinsaufwendungen machte der Kläger in den Streitjahren 1999 bis 2003 als Werbungskosten für die Einkünfte aus dem Fonds geltend. Das Finanzamt kam dem allerdings nicht nach. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Der Abzug der Zinsaufwendungen war ausgeschlossen, da es vorliegend an dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und Beteiligungserwerb (Fonds) mangelt. Der durch den Erwerb der Beteiligung am Fonds entstandene Überziehungskredit war bereits Ende Januar 1999 durch Eigenmittel zurückgeführt und damit ausgeglichen worden. Für die anschließend aufgenommenen beiden Darlehen war damit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit diesem Erwerb zu verneinen.

Konsequenzen

Der für den Schuldzinsenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und Beteiligungserwerb wäre wohl zu bejahen gewesen, wenn der Steuerpflichtige den zunächst entstandenen Überziehungskredit unmittelbar durch die neuen Darlehen abgelöst hätte. Gleichzeitig hätte dem Steuerpflichtigen jedoch auch die objektive Beweislast für das Vorliegen dieses wirtschaftlichen Zusammenhangs oblegen. Es ist daher in der Praxis stets auch auf eine lückenlose und glaubhafte Dokumentation zu achten.

Steuerliche Geltendmachung zunächst privat veranlasster Aufwendungen

Steuerliche Geltendmachung zunächst privat veranlasster Aufwendungen

Kernproblem

Voraussetzung für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist stets ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der zugrundeliegenden Darlehensaufnahme und dem Erwerb des zur Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Wird daher ein Darlehen zum Erwerb eines vermieteten Mehrfamilienfamilienhauses aufgenommen, sind die daraus entstehenden Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig unstreitig zu berücksichtigen. Fraglich war nunmehr, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zunächst privat veranlasstes Darlehen (zur Finanzierung des selbstbewohnten Einfamilienhauses) zu einem späteren Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart begründen kann.

Sachverhalt

Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann zu 10 % und die Ehefrau zu 90 % beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Als Gegenleistung übernahm die GbR u. a. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Ehemann ursprünglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte. Das Finanzamt versagte die steuerliche Geltendmachung der Zinsaufwendungen als Werbungskosten, da der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Finanzierung des eigengenutzten Objekts nicht entfallen sei. Außerdem sei ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung (AO) gegeben. Dieser Auffassung stimmte auch das Finanzgericht zu; der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte dies anders.

Entscheidung

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der GbR wird sowohl das Grundstück als auch das Darlehen der Ehefrau zu 90 % zugerechnet. Der Grund für die Übernahme der fremden Schuld des Ehemanns durch die GbR liegt im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung (Vermietung), so dass die Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Es lag somit keine (missbräuchliche) Verlagerung von zunächst aus privaten Gründen veranlassten Finanzierungsaufwendungen auf die Klägerin vor. Vielmehr war eine Überlagerung der Zwecksetzung des zunächst aus privaten Gründen aufgenommenen und verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich bedeutsamen (Veranlassungs-) Zusammenhang gegeben.

Konsequenzen

Der für die Klägerin äußerst vorteilhaften Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Der vorliegende Streitfall kann nämlich nicht anders beurteilt werden als diejenigen Fälle, in denen der Erwerber ein eigenes Darlehen aufnimmt, um damit die Verbindlichkeiten aus den Darlehen des Veräußerers abzulösen.

1 %-Regelung ist verfassungsgemäß

1 %-Regelung ist verfassungsgemäß

Kernproblem

Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Zur Ermittlung des Sachbezugs wird regelmäßig die vom Gesetzgeber geschaffene 1 %-Regelung angewandt. Demnach werden monatlich „typisiert“ 1 % des Bruttolistenpreises des Pkws im Zeitpunkt der Erstzulassung der Besteuerung unterworfen. Ein niedrigerer Kaufpreis, der durch Verhandlungsgeschick oder übliche Rabatte erzielt wurde, ist irrelevant. Hiergegen richtete sich die Klage eines GmbH-Geschäftsführers.

Sachverhalt

Dem Geschäftsführer wurde von seinem Arbeitgeber ein gebrauchtes Kraftfahrzeug als Dienstwagen zur Verfügung gestellt, dass er auch für private Zwecke nutzen durfte. Das Finanzamt errechnete auf Grundlage des Bruttolistenpreises von 81.400 EUR einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil von 814 EUR monatlich, obwohl der Kaufpreis des gebrauchten Fahrzeugs lediglich 31.990 EUR betrug. Hierin sah der Geschäftsführer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, zumal die typisierte Ermittlungsmethode des Gesetzgebers die in der Branche durchaus üblichen Rabatte oder (wie im Streitfall) einen Gebrauchtwagenpreis ignoriere. Unter Berücksichtigung der Marktentwicklung im Kfz-Handel müsse zumindest ab dem Jahr 2009 ein „üblicher“ Rabattabschlag von 20 % auf den Bruttolistenpreis vorgenommen werden, um folgerichtige Besteuerungsgrundlagen zu erhalten.

Entscheidung

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab, ließ jedoch angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. So müsse der Gesetzgeber zwar grundsätzlich bei einer Pauschalierung (wie der 1 %-Regel) auf geänderte tatsächliche Gegebenheiten reagieren, um diese realitätsgerecht zu erfassen. Die in der Branche gewährten Rabatte orientierten sich aber an vielen Sonderfaktoren. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, einen pauschalen Abschlag von 20 % auf den Bruttolistenpreis vorzunehmen. Zudem stehe jedem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, den tatsächlichen Wert des Sachbezugs durch Führung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen. Der Gesetzgeber habe daher im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehandelt, so das Finanzgericht.

Konsequenz

Zu einem aufsehenerregenden Urteil hat sich das Finanzgericht nicht durchringen können. Eine Orientierung am Verkehrswert könnte auch zu praktischen Problemen oder Missbräuchen führen. Dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit entging der Gesetzgeber durch Schaffung einer „Escape-Klausel“ (Fahrtenbuch); auch die Deckelung des geldwerten Vorteils auf die tatsächlichen Kosten trägt dafür Sorge. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, so dass nunmehr eine höchstrichterliche Äußerung zu der Rechtsfrage erfolgt. Steuerpflichtige, die von einem möglicherweise günstig ausfallenden Urteil profitieren möchten, sollten Einspruch einlegen und diesen mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren ruhend stellen lassen.

Ist Unterhalt an Schwiegermutter außergewöhnliche Belastung für Getrennte?

Ist Unterhalt an Schwiegermutter außergewöhnliche Belastung für Getrennte?

Kernproblem

Wird die Schwiegermutter finanziell unterstützt, können die Aufwendungen zum Abzug als außergewöhnliche Belastung berechtigen. Nach der Gesetzesformulierung ist ein Abzug möglich, soweit einem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Aufwendungen gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Werden die Aufwendungen während einer intakten Ehe geleistet, ist mit der steuerlichen Begünstigung (bis auf Prüfung der eigenen Einkünfte der unterstützen Person) in der Regel kein weiteres Rechtsproblem verbunden. Ob man jedoch noch einen Steuervorteil erwarten kann, wenn man zwar die Mutter des Ehemanns unterstützt, von diesem aber dauernd getrennt lebt, war Thema eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Die von Ihrem Mann getrennt lebende Klägerin unterstützte ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen mit Verweis auf die fehlende gesetzliche Unterhaltspflicht ab, denn diese träfe nur Verwandte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie oder verschwägerte Personen. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und sah die Zahlungen trotz des Gesetzeswortlauts nur bei einer intakten Ehe als abzugsfähig an.

Entscheidung

Der BFH sah dies anders und ließ die Aufwendungen vom Grundsatz her wegen des gesetzlichen Abstellens auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses zum Abzug zu. Die Vorschrift sei auch nicht einschränkend auf den Fall einer intakten Ehe auszulegen. Anderenfalls müsse danach differenziert werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine intakte Ehe aufgrund einer Unterhalts-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Ein zusätzliches Abstellen auf die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung zur Vermeidung einer solchen Abgrenzung ließe sich auch nicht vermeiden, weil die Voraussetzungen hierfür nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Veranlagungszeitraums für eine logische Sekunde gleichzeitig erfüllt sein müssten.

Konsequenz

Der BFH wies den Fall dennoch an das Finanzgericht zurück, weil noch zu prüfen war, ob der Ehemann der Schwiegermutter nicht für den Unterhalt hätte aufkommen können.

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Bildersuche bei Google

Rechtslage

Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Hier kann man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins Internet eingestellt haben. Die gefundenen Bilder werden in einer Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder („thumbnails“) gezeigt, die wiederum einen Link enthalten, über den man zu der Internetseite mit der wiedergegebenen Abbildung gelangen kann. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof jüngst, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist Fotograf. In 2006 und 2007 wurden auf Suchanfragen die Abbildungen eines von ihm angefertigten Fotos einer bekannten Fernsehmoderatorin als Vorschaubilder angezeigt. Als Fundort der Abbildungen wurden 2 näher bezeichnete Internetseiten angegeben. Der Kläger machte geltend, er habe den Betreibern dieser Internetseiten keine Nutzungsrechte an dem Foto eingeräumt und nahm die Beklagte wegen Urheberrechtsverletzung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch. Der Bundesgerichtshof wies die Klage schließlich ab.

Entscheidung

Bereits im vergangenen Jahr wurde entschieden, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne dabei technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung erklärt. Mit der aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt wurde. Darauf, dass der Kläger den Betreibern der Internetseiten, auf denen die Vorschaubilder des Fotos eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt hatte, kam es nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Foto im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist – so die Richter – nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.

Konsequenz

Zur Vermeidung hoher Abmahnkosten sollten geschützte Werke nicht ohne Zustimmung des Urhebers auf der eigenen Internetseite platziert werden.

Aufklärungspflicht bei Vertriebsprovisionen

Aufklärungspflicht bei Vertriebsprovisionen

Kernaussage

Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Vertragspartners eines Kapitalanlegers über die Zahlung von Vertriebsprovisionen, die er an einen Anlagevermittler leistet, besteht nur ausnahmsweise. Sie liegt zumindest dann nicht vor, wenn zwischen Anleger und Provisionsempfänger kein Vertragsverhältnis besteht.

Sachverhalt

Die beklagte Privatbank beteiligte sich mit einem Anteil von rund 8,5 Mio. EUR an einer Fondsgesellschaft. Auf Empfehlung eines Beraters, der die Klägerin seinerzeit bei Geldanlagen beriet und zugleich in Geschäftsbeziehungen mit der beklagten Privatbank stand, erwarb die Klägerin von der Beklagten eine Unterbeteiligung in Form einer BGB- Innengesellschaft. Die Einlage der Klägerin betrug 100.000 EUR nebst 5 %igem Agio, das der Aufbringung des Agios der Hauptbeteiligung dienen sollte. Im März 2000 überwies die Beklagte dem Berater rd. 20.000 EUR als Bonifikation hinsichtlich diverser Vermittlungstätigkeiten. Hierüber wurde die Klägerin nicht aufgeklärt. Die Klägerin überließ dem Berater den Beteiligungsbetrag nebst Agio zur Weiterleitung an die beklagte Bank, die den Betrag in Teilbeträgen einforderte, ohne die Klägerin zu informieren. Der Berater kam dem Kapitalabrufen nur teilweise nach. Im November 2004 beging er Selbstmord. Der Nachlassinsolvenzverwalter zahlte an die Klägerin rund 11.000 EUR. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrages samt Agio. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

Entscheidung

Für die Annahme eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens sind keine Feststellungen getroffen worden. Der Vertragspartner des Anlegers ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen vor Vertragsschluss über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen Anlagenvermittler leistet. Der BGH hat derartige Offenbarungspflichten bislang für den Fall statuiert, dass die Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen beteiligt, denn der Verwalter könnte entgegengesetzte Interessen verfolgen, was der Anleger ohne die Aufklärung nicht erkennen könne. An einer vergleichbaren Interessengefährdung fehlt es jedoch, wenn zwischen dem Anleger und dem Provisionsempfänger kein Vertragsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Provisionsempfänger wie ein Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Interessen des Anlegers schuldet.

Konsequenz

Erneut hatte sich der BGH mit den Aufklärungspflichten der Bank gegenüber ihren Kunden über die Zahlung von Provisionen zu beschäftigen. Eine Aufklärungspflicht der Bank gegenüber ihren Kunden resultiert aus Vertrauensschutz sowie der Vermeidung von (potentiellen) Interessenkonflikten.

Erwerb unverkörperter Mitgliedschaftsrechte an einer AG

Erwerb unverkörperter Mitgliedschaftsrechte an einer AG

Kernaussage

Durch den Erwerb fehlerhaft bezeichneter Nennbetragsaktien anstelle von satzungsgemäß vorgeschriebenen Stückaktien, werden Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft begründet. Entscheidend ist nämlich nicht das formal Erklärte sondern das wirtschaftlich Gewollte und tatsächlich Bewirkte. Die Verbriefung des Mitgliedschaftsrechts in Gestalt von Aktienurkunden hat somit lediglich deklaratorische Bedeutung.

Sachverhalt 

Eine Aktiengesellschaft (AG) wurde 1999 mit einem Grundkapital von 50.000 EUR, eingeteilt in 50.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, gegründet. In der Folge stellte die AG verbriefte Aktienurkunden her, die mit einem als „Nennbetrag“ bezeichneten Wert versehen und an die Aktionäre ausgegeben wurden. Im Januar 2001 vereinbarte der Kläger mit der AG, sich für 1,2 Mio. DM im Umfang von 1,5 % (entsprechend 750 Aktien) an der AG zu beteiligen. Der Kläger erhielt im Februar 2001 eine Aktienurkunde der AG im „Nennbetrag“ von 250 EUR sowie im März 4 Aktienurkunden im „Nennbetrag“ von jeweils 125 EUR ausgehändigt. Der Kläger veräußerte die Aktien mit Vertrag vom Februar 2002 zum Kaufpreis von 750 EUR an seine Schwester und machte beim Finanzamt einen Veräußerungsverlust von 612.800 EUR geltend, der ihm verwehrt wurde. Da das Grundkapital der AG in Stückaktien eingeteilt war, lag nach Auffassung des Finanzamts keine wirksame Verbriefung vor. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.

Entscheidung 

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dem Kläger der geltend gemachte Veräußerungsverlust zusteht, denn er hat seine Gesellschafterstellung bei der AG durch die Übereignung der „Nennbetragsaktien“ im Februar und März 2001 erlangt. Diese Übereignung ist als formfrei mögliche und zivilrechtlich wirksame Abtretung der maßgeblichen Mitgliedschaftsrechte der AG auszulegen. Denn die Beteiligten wollten übereinstimmend die Gesellschafterstellung des Klägers begründen, so dass der Verbriefung der Mitgliedschaftsrechte lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. Deshalb kann eine mögliche Unrichtigkeit der Aktie den Erwerb nicht hindern. Durch die hier auch unter Familienangehörigen wirksame Übertragung der Beteiligung an der AG an seine Schwester verwirklicht der Kläger den einkommensteuerlich relevanten Veräußerungstatbestand und erzielte den geltend gemachten Verlust.

Konsequenz

Auch beim Erwerb von Aktien ist nicht an der tatsächlichen Formulierung zu haften; vielmehr sind der Wille der Beteiligten und die Begleitumstände zu würdigen.

Prüfungspflicht einer Bank in Bezug auf die Erbenstellung

Prüfungspflicht einer Bank in Bezug auf die Erbenstellung

Kernaussage

Zum Nachweis der Erbenlegitimation muss die Bank keinen Erbschein verlangen, wenn ihr ein notariell beurkundetes und eröffnetes Testament vorgelegt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Bank widersprechende letztwillige Verfügungen vorgelegt werden. Ergibt sich nämlich kein zwingender Widerspruch, darf sich die Bank auf das Testament verlassen, denn eine Auslegung kann in ihrem Tagesgeschäft nicht verlangt werden.

Sachverhalt

Der Kläger ist durch einen notariell beurkundeten Erb- und Verzichtsvertrag seiner Eltern aus dem Jahr 1980 Alleinerbe seines im Jahr 2005 letztverstorbenen Vaters. Der Erbvertrag enthält eine Vorbehaltsklausel zugunsten des Erblassers, wonach eine Abänderung, Aufhebung oder neue einseitige Verfügungen von Todes wegen zulässig bleiben. Im Jahr 2004 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament zugunsten seiner Lebensgefährtin als Alleinerbin. Bei der beklagten Bank unterhielt der Erblasser ein Depot mit Fondsanteilen im Wert von 80.000 EUR. Unter Vorlage des notariellen Testaments sowie des Erb- und Verzichtsvertrages durch die Lebensgefährtin übertrug die Beklagte dieser die Fondsanteile. Der Kläger verlangt von der Bank Schadensersatz in Höhe des Wertes der Fondsanteile sowie weiteren entgangenen Gewinn wegen Verletzung der Prüfpflichten aus dem Depotvertrag. Das Landgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Bank vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg.

Entscheidung

Die Regelungen des Depotvertrages enthalten für die Beklagte das Recht, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen. Eine Pflicht kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die unterschiedlichen Regelungen des Erbvertrages und des Testaments begründen auch keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Erbenlegitimation durch die Bank. Es ist nämlich zulässig, dass die Parteien in dem Erbvertrag dem Erblasser das Recht vorbehalten, in einer späteren letztwilligen Verfügung abweichende Bestimmungen zu treffen, solange der Erbvertrag durch diesen Vorbehalt nicht gänzlich ins Leere geht. Eine solche Prüfungspflicht kann im Tagesgeschäft der Banken nicht gefordert werden. Da beide Verfügungen vor demselben Notar beurkundet wurden und dieser verpflichtet ist, deren rechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit zu prüfen, durfte die Bank auf die Wirksamkeit des Testaments vertrauen.

Konsequenz

Der Erbschein bekundet als formalisierter Nachweis, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Wird die Vorlage eines Erbscheins in das Ermessen einer Bank gestellt, liegt das Risiko bei Zahlung an den Scheinerben gemäß diesem Urteil grundsätzlich beim Erben.

Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden

Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden

Rechtslage

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) müssen Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Die so festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete seit 2005 in Vollzeit bei dem beklagten Arbeitgeber. Nach der Geburt ihres fünften Kindes in 2008 nahm sie für ein Jahr Elternzeit in Anspruch. Kurz vor Ablauf der Elternzeit bat sie den Arbeitgeber unter Berufung auf ihren Gesundheitszustand erfolglos, der Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Als die Klägerin nach dem regulären Ende der Elternzeit ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, mahnte der Arbeitgeber sie wegen unentschuldigten Fehlens ab. Mit der hiergegen gerichteten Klage war die Klägerin zunächst vor dem Arbeitsgericht erfolgreich; der Arbeitgeber wurde verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Die Richter der zweiten Instanz sahen dies anders und billigten dem Arbeitgeber zu, seine Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs zu verweigern. Danach sei die Abmahnung berechtigt gewesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab schließlich wieder der Klägerin Recht.

Entscheidung

Die Richter der zweiten Instanz werden sich nochmals mit der Sache beschäftigen müssen. Ein Arbeitgeber muss nämlich nach billigem Ermessen darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt. Ob dabei im vorliegenden Fall alle wichtigen Umstände berücksichtigt wurden, muss das Untergericht noch klären und sodann erneut entscheiden, ob die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.

Konsequenz

Ein Arbeitgeber darf jedenfalls nicht völlig frei über die Verlängerung einer Elternzeit entscheiden. Vielmehr muss er zwischen seinen und den Interessen des Arbeitnehmers abwägen und alle relevanten Faktoren in seine Entscheidung einbeziehen. Eine unvorhergesehene Entwicklung in der Lebensplanung des Arbeitnehmers muss demnach z. B. ebenso berücksichtigt werden wie eventuell auslaufende befristete Verträge.