Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Steuerhinterzieher sind Straftäter

Steuerfahndung im Norden deckt 2012 Steuerschaden von 149 Millionen Euro auf

Kiel. Schleswig-Holstein hat den Kampf gegen die organisierte Steuerhinterziehung weiter
verschärft. Die Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndungsstellen in Schleswig-
Holstein hatten im Jahr 2012 insgesamt 3.256 Eingänge abzuarbeiten und führten 261
Durchsuchungen mit meist mehreren Durchsuchungsorten durch.

Dabei werden die rund 100 Beamtinnen und Beamte der Steuerfahndungsstellen Elmshorn,
Flensburg, Kiel-Süd und Lübeck durch die 2008 gegründete Servicestelle Steueraufsicht
und das 2011 errichtete Mobile Sachgebiet unterstützt.

Insgesamt wurde ein Steuerschaden von 149 Millionen Euro aufgedeckt. Der größte Teil
entfällt mit 132 Millionen auf die Umsatzsteuer. Sechs Millionen Euro konnten durch
Vermögensabschöpfungsmaßnahmen noch am Tag der Durchsuchung gesichert werden.
Die Mehrergebnisse aus Selbstanzeigen sind in diesen Werten noch gar nicht enthalten.
Alleine durch die 781 Selbstanzeigen von deutschen Kapitalanlegern in der Schweiz
wurden in den vergangenen beiden Jahren bei der Erbschaft- und Einkommensteuer
Mehrergebnisse von 128 Millionen Euro erzielt. Durch die Justiz wurden 2012 wegen
steuerlicher Delikte Freiheitsstrafen von insgesamt 24 Jahren und 7 Monaten verhängt.
Im Herbst 2012 wurde die Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt und den Staatsanwaltschaften
im Bereich der Geldwäschebekämpfung durch eine Verbindungsstelle
der Steuerfahndung beim Landeskriminalamt intensiviert.

Finanzministerin Monika Heinold dankte den Beamtinnen und Beamten der Steuerfahndung
für ihre erfolgreiche Arbeit: „Jährlich wird den öffentlichen Haushalten vorsätzlich
Geld entzogen, das dann in der Bildung, bei der Polizei, in sozialen Einrichtungen und im
Umweltschutz fehlt. Unsere Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder arbeiten täglich dafür,
dass jeder in Schleswig-Holstein seinen gerechten Beitrag zum Gemeinwesen leistet.
Steuerhinterziehung ist eine Straftat und keine Schummelei.“

FinMin Schleswig-Holstein, Medien-Information v. 18.2.2013

Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

Der 11. Senat des FG Münster hat mit Urteil v. 19.12.2012 zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines Steuerberaters Stellung genommen.

Dabei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung).

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen PKW ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 EUR pro Entfernungskilometer) an.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es gewährte dem Kläger die ganze Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer), versagte ihm aber den vollen Betriebsausgabenabzug. Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Die typisierende Regelung gelte auch dann, wenn der gesetzgeberische Zweck, nämlich eine Minderung der Wegekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrgemeinschaften, im Einzelfall nicht erreichbar sei. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde. Aus Vereinfachungsgründen sehe das Gesetz unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und der Höhe des tatsächlich getragenen Aufwands eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vor.

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 12/13 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 19.12.2012, 11 K 1785/11 F

FG Münster, Pressemitteilung Nr. 2/2013 v. 15.2.2013

Altverluste aus Wertpapiergeschäften nur noch 2013 verrechenbar

Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten achtgeben. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden. 

Die Verrechnung der „Altverluste“ kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden diese „Altverluste“ festgestellt und fortgeschrieben. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013.

Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von „Altverlusten“ nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit diese jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze), sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.

Quelle: Bundesverband deutscher Banken, 09.01.2013

Einkommensteuerbescheide für 2012 frühestens ab März 2013

Die Finanzämter können in vielen Fällen nicht vor Anfang März 2013 mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2012 beginnen. Erst dann liegen der Steuerverwaltung erforderliche, von Dritten elektronisch zu übermittelnde Steuerdaten vor. Darauf weist Dr. Roland Jüptner, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern hin.

Viele Bürger geben ihre Einkommensteuererklärung bereits Anfang des Jahres ab, damit sie die Steuererstattung frühzeitig erhalten können. Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben allerdings gesetzlich bis zum 28. Februar 2013 Zeit, die von den Finanzämtern benötigten Steuerdaten elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. „Dies betrifft beispielsweise die Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung“, erläutert Jüptner. Die bundesweit an eine zentrale Stelle übermittelten Daten müssten anschließend aufbereitet und den Finanzämtern in den Bundesländern zugeordnet werden, damit sie bei der Veranlagung berücksichtigt werden können.

Weiterhin gilt aber: Je früher, desto besser, so Jüptner! Wer die Steuererklärung bereits jetzt einreicht, wird seine Steuererstattung im Normalfall auch früher erhalten, denn die Bearbeitung richtet sich ab dem Vorliegen aller Daten grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs. Auch wenn sich der Rechenbeginn bei der Steuerverwaltung aus den oben genannten Gründen verzögert: Für die Steuerbürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und nicht steuerlich beraten sind, bleibt der 31. Mai 2013 der letzte Termin für die Abgabe der Steuererklärung.

Die elektronische Übermittlung der Informationen an die Finanzverwaltung vereinfacht die Steuerveranlagung. Rückfragen des Finanzamts, die zur Klärung von Einzelfragen nötig wären, können so vermieden werden.

Quelle: Bayerisches Landesamtes für Steuern, 14.01.2013

 

Neue Steuerberatervergütungsverordnung tritt in Kraft

Neue Steuerberatervergütungsverordnung tritt in Kraft

Kernaussage

In Kürze wird eine neue Vergütungsverordnung für Steuerberater in Kraft treten, die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Der Bundesrat stimmte der Gesetzesänderung am 23.11.2012 zu. Noch im Dezember 2012 soll die neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft treten. Durch die neue Steuerberatervergütungsverordnung wird die bisherige Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) ersetzt. Die letzte Novelle erfolgte vor 14 Jahren im Jahr 1998.

Anhebung der bestehenden Gebühren

Mit der jetzigen Neuregelung soll unter anderem eine Anpassung an die gestiegenen Preis- und Kostenverhältnisse erfolgen. So wurden alle Tabellen der Steuerberatervergütungsverordnung linear um 5 % erhöht. Die Zeitgebühr wurde von 19 – 46 Euro auf 30 – 70 Euro je angefangene halbe Stunde sowie die Mittelgebühr auf 50 Euro erhöht. Weiter wurden die Gebühren für die Lohnbuchhaltung und die Mindestgegenstandswerte bei verschiedenen Steuererklärungen sowie der Überschussermittlung der Einnahmen über die Werbungskosten angehoben.

Schaffung neuer Gebührentatbestände

Neben der Änderung der bestehenden Gebührentatbestände wurden neue Tatbestände aufgenommen, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage vorhanden war. Dies betrifft beispielsweise die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme, die Thesaurierungsrücklage und die Zusammenfassende Meldung. Im Rahmen der weiteren Änderungen und Anpassungen ist hervorzuheben, dass bei Selbstanzeigen ein Mindestgegenstandswert von 8.000 EUR eingeführt wurde.

Konsequenz

Insgesamt wird das Vergütungsrecht der steuerberatenden Berufe wieder auf ein solideres Fundament gestellt.

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist nicht einfach. Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung waren und sind nicht selten und enden häufig vor den Finanzgerichten. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. grundlegend Stellung zum Vorsteuerabzug aus der Renovierung von Dächern anlässlich der Aufbringung einer Photovoltaikanlage bezogen. Wer nichts falsch machen möchte, sollte sich daher vor der Investition gründlich informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Neues Formular

Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun ein Formular entwickelt und im Internet bereitgestellt, das die wichtigsten Parameter abfragt, die umsatzsteuerlich von Bedeutung sind.

Konsequenzen

Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es Unternehmern, die eine Photovoltaikanlage errichten wollen, als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u. a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z. B. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.

-> Weitere Informationen zur  Besteuerung einer Photovoltaikanlage

Spekulationsgewinn Beratungsfehler durch den Notar

Kaufvertrag: Möglichkeit der Besteuerung eines Spekulationsgewinns bei Verkauf einer Eigentumswohnung und diesbezüglich (möglicher) Beratungsfehler durch den Notar

LG Verden 7. Zivilkammer, Urteil vom 30.01.2013, 7 O 276/12
§ 22 Nr 2 EStG, § 23 EStG, § 823 Abs 2 BGB, § 17 Abs 1 BeurkG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger war nach Erwerb am 06.04.1999 Eigentümer einer Eigentumswohnung und eines PKW-Einstellplatzes belegen in der Liegenschaft T. in B.. Der Kläger hatte selbst die Anschrift T. in B.. Er beabsichtigte im Jahre 2009 die Eigentumswohnung zu verkaufen und wandte sich an die Firma … in B.. Diese wandte sich an den Beklagten und bat um Fertigung eines entsprechenden Kaufvertrages, sowie Übersendung eines Entwurfes an die Vertragsbeteiligten. Der Beklagte fertigte einen Entwurf und übersandte diesen mit Schreiben vom 11.03.2009 an den Kläger. In diesem Vertragsentwurf ist neben anderen Hinweisen auch der auf Spekulationssteuer gem. §§ 22 Abs. 2, 23 EStG vorhanden. Bei der Verhandlung des Kaufvertrages am 27.03.2009 war im zu beurkundenden Vertrag die Belehrung über die Spekulationssteuer nicht mehr enthalten. Mit Steuerbescheid vom 27.07.2012 für das Jahr 2009 wurde gegen die Kläger als Gesamtschuldner ein zu versteuernder Veräußerungsgewinn in Höhe von 73.877,- € als Spekulationssteuer festgesetzt. Der Kläger hatte die Wohnung nur 7 Monate selbst bewohnt.
2
Die Kläger behaupten, der Beklagte habe ohne vorherige Absprache mit ihnen den ursprünglichen Vertragsentwurf eigenmächtig abgeändert und die Belehrung herausgenommen. Sie sind der Ansicht, dem Beklagten hätte auffallen müssen, bei Durchsicht der Grundbuchauszüge, dass der Zeitpunkt des Erwerbes etwa 10 Jahre her gewesen ist. Zudem hätte der Beklagte fragen müssen, ob 2 Jahre bei Eigennutzung durch den Kläger voll gewesen wären. Zudem hätte der Beklagte auf dem Erwerbstermin vor 10 Jahren aufgrund des Gesprächs über die Einbauküche kommen müssen, da diese ebenfalls fast 10 Jahre alt gewesen sei. Sie sind der Ansicht, aufgrund der unterbliebenen Belehrung zum Anfallen der Spekulationssteuer sei ihnen der Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden, welchen der Beklagte ihnen zu erstatten habe.
3
Die beantragen,
4
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.440,08 € zzgl. 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2012 als Gesamtgläubiger zu zahlen,
5
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.490,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2012) zu zahlen.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er ist der Ansicht, er sei seiner Belehrungspflicht hinreichend nachgekommen, da die Belehrungen im Vertragsentwurf enthalten gewesen sein. Aufgrund dieser Hinweise sei der Kläger verpflichtet gewesen, sich steuerrechtlich beraten zu lassen. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger das Wohnungseigentum vor weniger als 10 Jahren erworben hatte. Er behauptet, er sei davon ausgegangen, der Kläger habe die Wohnung aufgrund der übereinstimmenden Anschriften selbst bewohnt.
9
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
10
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
11
Den Klägern steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers während der Beurkundung gem. §§ 823 II BGB iVm. 17 Abs. 1 BeurkG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.
12
1. Dem Beklagten ist kein Beratungsfehler vorzuwerfen.
13
Zwar besteht bei der Möglichkeit der Besteuerung eines Spekulationsgewinns ein objektiver Anlass für die Entstehung einer entsprechenden Beratungspflicht seitens des Notars (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 1255). Denn grundsätzlich kann ein Notar gehalten sein, die von den Verkäufern abgegebenen, für die Steuerbefreiung wichtigen Erklärungen klarzustellen und/oder einen Hinweis darüber zu geben, dass Zweifel an der Steuerbefreiung bestehen könnten (vgl. BGH NJW 1980, 2472).
14
Jedoch ist auch für die Verletzung einer Belehrungspflicht subjektive Voraussetzungen in der Person des Notars, dass dieser die Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung ergibt, kennt (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1260). Allerdings braucht der Notar die besonderen Umstände, die Anlass für die Hinweis- und Warnpflicht sein könnte, nicht zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1995, 2796, BGH NJW 1980, 2472). Denn hat der Notar keinerlei Hinweise (Indizien) auf Umstände, die eine Gefahrenlage begründen, besteht für ihn auch kein Anlass für irgendwelche Nachforschungen. Liegen objektiv solche Hinweise vor und kann dem Notar deswegen, weil er sie nicht zur Kenntnis genommen hat, noch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, schadet es ihm ebenfalls nicht, dass er keine Ermittlung angestellt hat. Nur für den Fall, dass die Hinweise von einer Art sind, dass ein sorgfältiger Notar sofort an die Gefahr denkt, ist es fahrlässig, wenn dem Betroffenen keine entsprechende Mitteilung gemacht wird. Auf weitere Ermittlungen, um den Verdacht zu prüfen, kommt es dann nicht an (vgl. Ganter/Hertel/Wöstmann, Rn. 450).
15
Bei der den Notar treffenden Aufmerksamkeitspflicht ist zu beachten, dass sich die ursprüngliche Spekulationsfrist von 2 Jahren auf 10 Jahre erhöht hat und die Grundsätze der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (so noch BGH NJW 1989, 586ff) nicht uneingeschränkt übernommen werden können, da der Ablauf einer Frist von 2 Jahren eher ins Auge sticht als einer solchen von 10 Jahren.
16
Gerade hier waren die vorliegenden Hinweise und Indizien nicht derart auffällig, dass sie dem Beklagten sofort ins Auge fallen mussten. Der Kläger hatte dieselbe Anschrift wie das Verkaufsobjekt. Zudem konnte der Beklagte nicht erkennen, ob der Anschaffungspreis des Wohnobjektes über oder unter dem Verkaufspreis lag. Er konnte aus der Grundschuld nicht ersehen, wie hoch der Kaufpreis lag. Es ist hieraus nur ersichtlich, welcher Betrag finanziert worden ist. Demnach hätte er nicht nachfragen müssen, wie viel Eigenkapital in den Kaufpreis eingebracht worden ist. Zudem konnte der Beklagte auch nicht wissen, dass der Kläger nur 7 Monate vor dem Verkauf in dem Objekt selbst gewohnt hat. Dieses war dem Beklagten aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich und der Kläger hatte diese zuvor auch nicht erwähnt.
17
2. Unabhängig von der fehlenden subjektiven Voraussetzung für die Verletzung einer Hinweispflicht hat der Beklagte durch den Hinweis auf die Belehrung im ersten Vertragsentwurf dem Kläger zu 2.) auch keine Sicherheit vermittelt, dass durch das Weglassen in der beurkundeten Version keine Spekulationssteuer anfallen würde.
18
Den Hinweis unter § 10 e über mögliche Spekulationsgewinne in dem Kaufvertragsentwurf, den die Kläger von dem Beklagten am 11.03.2009 übersandt erhalten hatten, hatte der Kläger zu 2.) gar nicht zur Kenntnis genommen. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 angegeben, er habe gar nicht gemerkt, dass die beurkundete Fassung von dem Entwurf abgewichen sei, er habe seinen Fokus auf den zweiten Entwurf gerichtet. Insofern hat der Kläger zu 2) auch nicht darüber reflektiert, dass der Beklagte die Belehrung unter § 10 e herausgenommen hat, weil er diese für nicht einschlägig gehalten habe.
II.
19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Zu den Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs

 

Finanzgericht Köln, 10 K 3871/11

Datum: 16.01.2013
Gericht: Finanzgericht Köln
Spruchkörper: 10. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 K 3871/11
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand

2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der so genannte Vorwegabzug zu kürzen ist.

3Der Kläger war früher bei der A AG in B als Arbeitnehmer beschäftigt. Er bezieht seit vielen Jahren Versorgungsbezüge seines früheren Arbeitgebers. Im Streitjahr 2009 wurden in der Lohnsteuerbescheinigung auch Einkünfte i.H.v. 5.417,11 EUR bescheinigt, die keine Versorgungsbezüge darstellen. Der Betrag betrifft den geldwerten Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs vom Kläger zu versteuern ist.

4Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden vom Beklagten die Vorsorgeaufwendungen nach der Rechtslage 2004 berücksichtigt und dabei der Vorwegabzug um 16 % von 5.417 EUR = 866 EUR gekürzt.

5Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2011, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

6Mit der Klage trägt der Kläger vor:

7Der Vorwegabzug sei nicht zu kürzen. Die neben den Versorgungsbezügen bescheinigten Bezüge seien nicht für ein aktives Arbeitsverhältnis in einem späteren Zeitraum gezahlt worden. Vielmehr fehle es im Streitjahr an der Ausübung einer Berufstätigkeit, so dass keine Arbeitgeberanteile für die Zukunftssicherung erbracht wurden.

8Der Kläger beantragt,

9den Einkommensteuerbescheid 2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Vorwegabzug nicht gekürzt wird.

10Der Beklagte beantragt,

11die Klage abzuweisen,

12hilfsweise, die Revision zuzulassen.

13Entscheidungsgründe

14Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

15Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

16Der Beklagte hat zu Recht den sogenannten Vorwegabzug um 16 % des geldwerten Vorteils gekürzt.

17Nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für 2004 geltenden Fassung – EStG a. F. –, die auch im Streitjahr 2009 anzuwenden ist, gelten für Vorsorgeaufwendungen bestimmte Höchstbeträge. Dabei kommt nach Nr. 2 Satz 1 ein Vorwegabzug i.H.v. 3.068 EUR zur Anwendung.

18Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG ist der Vorwegabzug um 16 % der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden.

19Nach Auffassung des erkennenden Senats greift die Kürzung des Vorwegabzugs auch dann ein, wenn es sich um Einnahmen aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt. Die Gesetzesentwicklung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Anwendung der Kürzungsregelung pauschal vor allem davon abhängig machen wollte, ob der Steuerpflichtige Einnahmen aus einem aktiven nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis bezogen hat und ob ihm im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses besondere Vorteile in Gestalt arbeitgeberfinanzierter Ansprüche auf Altersversorgung oder auf Zukunftssicherung zugute gekommen sind, die einen Ausschluss von der mit einem ungekürzten Vorwegabzug verbundenen Begünstigung rechtfertigen. Entgegen der früher geltenden Rechtslage sollte es nicht maßgebend sein, ob auch die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Einnahmen aus einem solchen Beschäftigungsverhältnis mit im gleichen Jahr erworbenen Ansprüchen oder Leistungen verbunden sind (zu Einzelheiten der Gesetzesentwicklung vergleiche Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 26. September 2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34, Rz. 18 ff.). Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass überhaupt Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht oder Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben werden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist. Dieser pauschalierende Gedanke greift auch in Fällen, in denen zeitlich nach Beendigung des mit der Gewährung vorwegabzugsschädlicher Vorteile verbundenen Arbeitsverhältnisses Arbeitslohn ausgezahlt wird, der mit der früheren aktiven Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH, a.a.O., Rz. 31). Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht nicht nur, wenn Arbeitslohn für die aktive Beschäftigungszeit nachgezahlt wird, sondern auch dann, wenn es sich um Arbeitslohn aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis handelt.

20Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

21Der Senat lässt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG

Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens

BMF-Schreiben vom 2. Januar 2013 – IV D 4 – S 3102/07/0001

GZ IV D 4 – S 3102/07/10001
DOK 2013/0002641
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

 Gemäß § 203 Absatz 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2013 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,04 Prozent errechnet. 

-> Basisizinsrechner

 

Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

(1) 1Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Betriebsvermögen und von Anteilen am Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (§ 11 Absatz 2 Satz 2, § 109 Absatz 1 und 2 BewG) kann nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erfolgen. 2Sind branchentypisch ertragswertorientierte Verfahren ausgeschlossen (weil z.B. Multiplikatorenverfahren oder Substanzwertverfahren zur Anwendung kommen), ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht anzuwenden. 3Sind branchentypisch auch ertragswertorientierte Verfahren anzuwenden, ist eine Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren möglich; die Prüfung eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses bleibt vorbehalten.

(2) Bei der Bewertung ausländischer Unternehmen sind die Regelungen des vereinfachten Ertragswertverfahrens entsprechend, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags, anzuwenden, wenn dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

(3) 1Die im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehenen Typisierungen können dazu führen, dass der in diesem Verfahren ermittelte Wert höher oder niedriger ist als der gemeine Wert. 2Das Finanzamt hat den im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelten Wert zugrunde zu legen, wenn das Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist.

(4) 1Nach § 199 Absatz 1 und 2 BewG hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden. 2Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung hierfür ist, dass diesnicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. 3Hat das Finanzamt an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens Zweifel, sind diese vom Finanzamt substantiiert darzulegen und dem Steuerpflichtigen ist Gelegenheit zu geben, die Bedenken des Finanzamts auszuräumen. 4Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann vor allem dann zu unzutreffenden Ergebnissen führen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 6 vorliegen. 5In einem solchen Fall hat der Steuerpflichtige substantiiert darzulegen, warum das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. 6Kommt der Steuerpflichtige dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht vorliegen. 7Die Bewertung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen.

(5) Erkenntnisse über eine offensichtlich unzutreffende Wertermittlung zum gemeinen Wert können beispielsweise in den nachstehenden Fällen hergeleitet werden:

1. Vorliegen zeitnaher Verkäufe, wenn diese nach dem Bewertungsstichtag liegen;
2. Vorliegen von Verkäufen, die mehr als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen;
3. Erbauseinandersetzungen, bei denen die Verteilung der Erbmasse Rückschlüsse auf den gemeinen Wert zulässt.

(6) 1Vom Vorliegen begründeter Zweifel an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist insbesondere auszugehen:

1. bei komplexen Strukturen von verbundenen Unternehmen;
2. bei neu gegründeten Unternehmen, bei denen der künftige Jahresertrag noch nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann, insbesondere bei Gründungen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag, weil das vereinfachte Ertragswertverfahren hier regelmäßig, zum Beispiel wegen hoher Gründungs- und Ingangsetzungsaufwendungen, zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt;
3. beim Branchenwechsel eines Unternehmens, bei dem deshalb der künftige Jahresertrag noch nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann;
4. in sonstigen Fällen, in denen auf Grund der besonderen Umstände der künftige Jahresertrag nicht aus den Vergangenheitserträgen abgeleitet werden kann. 2Hierzu gehören zum Beispiel Wachstumsunternehmen, branchenbezogene oder allgemeine Krisensituationen oder absehbare Änderungen des künftigen wirtschaftlichen Umfeldes;
5. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, z.B. nach § 1 AStG, § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG oder § 12 Absatz 1 KStG, sofern der jeweils andere Staat nicht die Ergebnisse des vereinfachten Ertragswertverfahrens seiner Besteuerung zugrunde legt.

2Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 den Substanzwert als Mindestwert (§ 11 Absatz 2 Satz 3 BewG) anzusetzen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Verzugszinsen: Basiszinssatz sinkt auf minus 0,13 Prozent (Bundesbank)

Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB berechnet. Er ist zum 1.1.2013 von 0,12 Prozent um 0,25 Prozentpunkte auf minus 0,13 Prozent gesunken und erreicht damit erstmals einen negativen Wert.

Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1.1. und 1.7. angepasst und hat vor allem Bedeutung für die Berechnung von Verzugszinsen, die säumigen Schuldnern in Rechnung gestellt werden können:

  • Verzugszinsen zwischen Unternehmen betragen nun 7,87 %;

 

  • bei Beteiligung von Verbrauchern fallen künftig 4,87 % an (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).

Quelle: Deutsche Bundesbank