Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Höhere Notar- und Anwaltsgebühren beschlossen (Bundestag)

Der Bundestag hat am 16.5.2013 auch den Gesetzentwurf zur zweiten Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucks. 17/11471 neu) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 17/13537) angenommen. Damit werden die Gebühren für das Beurkundungsverfahren grds. als Notargebühren geregelt. Gerichtsgebühren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden im Wesentlichen als Verfahrensgebühren gestaltet.

Die Wertgebühren des Gerichts- und Notarkostengesetzes, nach den Tabellen des Gerichtskostengesetzes und des Familiengerichtskostengesetzes sowie die Mindestgebühr im Mahnverfahren werden teilweise deutlich über die Vorschläge der Regierung hinaus erhöht. Die Wertgebühren für die Rechtsanwälte erhöhte der Bundestag um zusätzliche zwei Prozent.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und kann dann am 1. Juli 2013 in Kraft treten.

Quelle: Bundestag online

Steuerabkommen mit den Cookinseln und Grenada angenommen (Bundestag)

Der Bundestag hat am 16.5.2013 die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Abkommen v. 3.4.2012 mit den Cookinseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BT-Drucks. 17/12958) und zum Abkommen v. 3.2.2011 mit Grenada über den Informationsaustausch in Steuersachen (BT-Drucks. 17/12959) angenommen.

Er folgte dabei einer Empfehlung des Finanzausschusses. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen.

Quelle: Bundestag online

A. Problem und Ziel

Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher
Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind. Zwischenstaatliche
Amts- und Rechtshilfe wird regelmäßig auf der Grundlage zwei- oder
mehrseitiger völkerrechtlicher Vereinbarungen geleistet.

B. Lösung

Die Cookinseln haben den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich
anerkannt und sich bereit erklärt, ihn in Abkommen mit OECD –
Mitgliedstaaten umzusetzen. Das am 3. April 2012 mit den Cookinseln
unterzeichnete Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und
Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch verpflichtet jede
Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein
Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen
Informationen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente
des OECD-Standards, wie er sich aus dem Musterabkommen für den
Auskunftsaustausch (2002) ergibt.

Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 3. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Cookinseln
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen
durch InformationsaustauschDrucksache 17/12958 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die
Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.
Mithilfe des Informationsaustauschs, den das Abkommen künftig ermöglicht, werden Steuerausfälle verhindert.

E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch das Abkommen kein eigenständiger Er –
füllungsaufwand begründet, da es lediglich die Rechts- und Amtshilfe
in Steuersachen der Vertragsparteien zum Gegenstand hat. Informa –
tionspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt noch ver –
ändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder
für Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger oder für die Steuerverwaltungen der Länder zu messbarem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen
durch dieses Gesetz keine direkten und auch keine indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12958Deutscher Bundestag –

17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12958
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Wellington am 3. April 2012 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Cookinseln über die Unterstützung in
Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch wird zugestimmt.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 2 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Entwurf
Gesetz
zu dem Abkommen vom 3. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Cookinseln
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen
durch Informationsaustausch
Vom 2013Drucksache 17/12958 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des
Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält,
die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12
Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Unternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch
dieses Gesetz keine direkten und auch keine indirekten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12958
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Cookinseln –
in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs
in allen Steuersachen zu verbessern und zu erleichtern –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die
für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten
betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die
Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die
Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in
oder die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die Rechte und Schutzmaßnahmen, die Personen
durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten
Vertragsstaats gewährleistet werden, bleiben anwendbar.
Artikel 2
Zuständigkeit
Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die seinen Behörden nicht vorliegen und sich
auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen
in seinem Hoheitsbereich befinden.
Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
– die Einkommensteuer,
– die Körperschaftsteuer,
– die Gewerbesteuer,
– die Vermögensteuer,
– die Erbschaftsteuer,
– die Umsatzsteuer und
– die Versicherungsteuer,
einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;
b) in Bezug auf die Cookinseln
– die Einkommensteuer (personal income tax),
– die Körperschaftsteuer (company income tax),
– die Abzugsteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (withholding tax on dividends, interest and royalties)
sowie
– die Umsatzsteuer (value added tax).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder
im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des
Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden, sofern die Vertragsstaaten dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten
einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nichts anderes
bestimmt ist,
a) bedeutet „Bundesrepublik Deutschland“ das Gebiet, in dem
das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
b) bedeutet „Cookinseln“ das Hoheitsgebiet der Cookinseln;
c) bedeutet „zuständige Behörde“
(i) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es
seine Befugnisse delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist
dies das Bundesministerium der Justiz oder die Behörde,
an die es seine Befugnisse delegiert hat;
(ii) in Bezug auf die Cookinseln den Leiter der Steuerbehörde (Collector of Inland Revenue) oder seinen autorisierten Vertreter;
d) umfasst „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und
alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen
Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische
Person behandelt wird;
f) bedeutet „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert
ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres
erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von
jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch
explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
g) bedeutet „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung oder Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und
des Wertes der Gesellschaft darstellen;
h) bedeutet „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen;
i) bedeutet „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame
Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem
für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds
beziehungsweise ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder
sonstigen Anteile am Fonds beziehungsweise System ohne
Weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder
sonstige Anteile am Fonds beziehungsweise System können
ohne Weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder
der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte
Anlegergruppe beschränkt ist;
j) bedeutet „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
k) bedeutet „ersuchender Vertragsstaat“ den um Informationen
ersuchenden Vertragsstaat;
l) bedeutet „ersuchter Vertragsstaat“ den Vertragsstaat, der um
Erteilung von Informationen ersucht wird;
m) bedeutet „Informationsbeschaffungsmaßnahmen“ die Ge –
setze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die einen
Vertragsstaat zur Einholung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
n) bedeutet „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen, Unter –
lagen oder Aufzeichnungen jeder Art;
o) bedeutet „Steuersachen“ alle Steuersachen einschließlich
Steuerstrafsachen;
p) bedeutet „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht
des ersuchenden Vertragsstaats strafbewehrt ist;
q) bedeutet „Strafrecht“ sämtliche nach dem jeweiligen Recht
der Vertragsstaaten als solche bezeichneten strafrechtlichen
Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie im Steuerrecht, im
Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
(2) Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat,
wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen gestellt
wurde, nach dem Recht dieses Vertragsstaats zukam, wobei die
Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieses Vertragsstaats den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaats zukommt.
Artikel 5
Informationsaustausch
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats
Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte
Vertragsstaat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen
Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaats
eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet des
ersuchten Vertragsstaats erfolgt.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten
Vertragsstaats vorliegenden Informationen nicht aus, um dem
Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser
Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Informationsbeschaffungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um dem
ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen
zum betreffenden Zeitpunkt nicht für seine eigenen steuerlichen
Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des
ersuchenden Vertragsstaats erteilt die zuständige Behörde des
ersuchten Vertragsstaats nach diesem Artikel Informationen in
Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang.
(4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zustän –
digen Behörden nach diesem Abkommen die Befugnis haben,
folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu er teilen:
a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder
Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern,
die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
b) (i) Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Personen;
dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
(ii) bei Trusts umfasst dies Informationen über Treugeber,
Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei
Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des
Stiftungsrats und Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen keine
Verpflichtung der Vertragsstaaten begründet, Informationen über
die Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften oder
öffentlicher Investmentfonds beziehungsweise -systeme für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und hat folgende schriftliche Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung
oder Ermittlung ist;
b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die
Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise
zu übermitteln sind;
d) den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten
werden;
e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des Steuerrechts des ersuchenden
Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeich –
nete Person voraussichtlich erheblich sind;
f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz
oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich
des ersuchten Vertragsstaats befinden;
g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt,
in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich
befinden;
h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht,
dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im
Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden,
von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und
dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;
i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle in
seinem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden
Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft
hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große
Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(6) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats
übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich.
Um eine umgehende Antwort sicherzustellen,
a) bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats
innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über
etwaige Mängel des Ersuchens;
b) unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats unverzüglich, wenn sie die erbetenen Informationen
nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens
einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn die
Informationsbeschaffung auf Hindernisse stößt oder von der
zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats verweigert wird, unter Angabe der Gründe für ihre Erfolglosigkeit,
die Hindernisse oder ihre Verweigerung der Informations –
erteilung.
(7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats bestätigt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats
den Eingang des Ersuchens und bemüht sich nach besten Kräften, dem ersuchenden Vertragsstaat innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist die erbetenen Informationen zu übermitteln.
Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland
(1) Der ersuchende Vertragsstaat kann mit angemessener Vorankündigung darum ersuchen, dass der ersuchte Vertragsstaat,
soweit dies nach dessen Recht zulässig ist, Vertretern der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die Einreise
in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats zur Befragung
natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen gestattet, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der betroffenen natür –
lichen oder anderen Personen. Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des
ersuchten Vertragsstaats über Zeitpunkt und Ort des geplanten
Treffens mit den betroffenen natürlichen Personen.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden
Vertragsstaats kann die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde
des ersuchenden Vertragsstaats während des relevanten Teils
einer Steuerprüfung im ersuchten Vertragsstaat anwesend sind.
(3) Wird dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben, so unterrichtet die zuständige Behörde des die Prüfung
durchführenden ersuchten Vertragsstaats so bald wie möglich
die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats über
Zeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung der
Prüfung beauftragte Behörde beziehungsweise den damit beauftragten Bediensteten sowie über die vom ersuchten Vertragsstaat
für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren
und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit
der Durchführung der Steuerprüfung werden vom die Prüfung
durchführenden ersuchten Vertragsstaat getroffen.
Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats kann
die Unterstützung ablehnen, wenn
a) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde,
b) der ersuchende Vertragsstaat nicht alle in seinem eigenen
Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung
der Informationen ausgeschöpft hat, es sei denn, der Rückgriff auf derartige Maßnahmen würde unverhältnismäßig
große Schwierigkeiten mit sich bringen, oder
c) die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen
Ordnung des ersuchten Vertragsstaats widerspräche.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet einen ersuchten Vertragsstaat nicht
a) zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines
Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5
Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon
deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren
gelten, oder
b) zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis abweichen,
weit die Verpflichtungen eines Vertragsstaats nach Artikel 5
Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
(3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
(4) Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, die die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach ihrem Recht nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im
Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befänden.
(5) Der ersuchte Vertragsstaat kann ein Auskunftsersuchen
ablehnen, wenn die Informationen vom ersuchenden Vertragsstaat zur Durchführung einer Bestimmung seines Steuerrechts
oder einer damit zusammenhängenden Anforderung erbeten
werden, die einen Bürger des ersuchten Vertragsstaats gegen-
über einem Bürger des ersuchenden Vertragsstaats unter den
gleichen Umständen benachteiligt.
Artikel 8
Vertraulichkeit
(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und ebenso zu schützen wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten eingeholten Informationen.
(2) Diese Auskünfte dürfen nur den Personen oder Behörden
(einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden) zugänglich
gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Aufgaben
befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die
in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Entscheidung über Rechtsbehelfe. Für diese Zwecke
dürfen die Informationen in einem verwaltungs- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, sofern
dies nach dem jeweiligen Recht der Vertragsstaaten vorgesehen
ist.
(3) Diese Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke
verwendet werden.
(4) Die einem ersuchenden Vertragsstaat nach diesem Abkommen erteilten Informationen dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist
und vorbehaltlich des Rechts des übermittelnden Vertragsstaats.
Artikel 9
Kosten
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen
sich über angefallene Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich angemessener Kosten für Dritte und externe Berater,
unter anderem im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten).
Artikel 10
Verständigungsverfahren
(1) Treten zwischen den Vertragsstaaten Schwierigkeiten oder
Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus
können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten auf
die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur
Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar
miteinander verkehren.
(4) Bei Bedarf verständigen sich die Vertragsstaaten über Verfahren zur Streitbeilegung.
Artikel 11
Protokoll
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifika –
tionsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
a) auf Steuerstrafsachen und
b) auf alle anderen unter Artikel 1 fallenden Angelegenheiten,
jedoch nur in Bezug auf die am oder nach diesem Tag beginnenden Veranlagungszeiträume oder, soweit es keinen Veranlagungszeitraum gibt, in Bezug auf alle am oder nach diesem Tag entstehenden Steuern.
Artikel 13
Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen durch ein Kün –
digungsschreiben an den anderen Vertragsstaat kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der
Kündigung beim anderen Vertragsstaat folgt.
(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsstaaten in Bezug auf die nach dem Abkommen eingeholten
Informationen an Artikel 8 gebunden.
Geschehen zu Wellington am 3. April 2012 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Cookinseln (die „Vertragsstaaten“) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten über die Unterstützung in
Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch
nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist, anhand anderer identifizierender Angaben als des Namens festgestellt werden
kann.
2. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gelten folgende zusätzliche
Bestimmungen:
a) Die empfangende Stelle darf diese Daten gemäß Artikel 8
Absatz 3 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den
durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit
Artikel 8 übereinstimmenden Bedingungen.
b) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3
können die Informationen für andere Zwecke verwendet
werden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsstaaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen
und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne vorherige Zustimmung des übermittelnden Vertragsstaats ist
eine Verwendung für andere Zwecke nur zulässig, wenn
sie zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit
oder die persönliche Freiheit einer Person oder zum
Schutz bedeutender Vermögenswerte erforderlich ist und
Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaats unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung
zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die
weitere Verwendung der Information für den anderen
Zweck unzulässig, und die empfangende Stelle hat die
übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. Ein durch
die Verwendung der Informationen für den anderen
Zweck verursachter Schaden ist zu ersetzen.
c) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich
sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche
Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein
Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des
anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass
Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Cookinseln
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen
durch Informationsaustausch
die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne
die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften,
übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden
Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, solche Daten unverzüglich zu berichtigen beziehungsweise
zu löschen.
d) Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die
übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung
der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
e) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu unterrichten. Der Betroffene muss nicht unterrichtet werden, sofern und solange insgesamt davon ausgegangen wird,
dass das öffentliche Interesse an der Nichtunterrichtung
des Betroffenen sein Informationsinteresse überwiegt.
f) Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person
übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.
g) Wird jemand im Zusammenhang mit der Übermittlung
von Daten im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem
Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die
empfangende Stelle nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Die empfangende Stelle kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass
der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht
wurde.
h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.
i) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen enthält,
weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In
jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie
übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind.
j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten
wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
3. Gemäß Artikel 9 des Abkommens wird gemeinsam beschlossen, dass reguläre Kosten der Beantwortung eines Auskunftsersuchens vom ersuchten Vertragsstaat zu tragen sind.
Diese regulären Kosten umfassen in der Regel interne Verwaltungskosten der zuständigen Behörde und geringfügige
externe Kosten, wie beispielsweise Kurierkosten. Alle angemessenen Kosten, die Dritten bei der Erledigung des Auskunftsersuchens entstehen, gelten als außergewöhnliche
Kosten und sind vom ersuchenden Vertragsstaat zu tragen.
Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen unter anderem folgende Kosten:
a) angemessene Gebühren, die für die Beschäftigung von
Mitarbeitern durch Dritte zur Unterstützung bei der Erledigung des Ersuchens erhoben werden;
b) angemessene Gebühren, die Dritte für Recherchearbeiten erheben;
c) angemessene Gebühren, die Dritte für das Kopieren von
Unterlagen erheben;
d) angemessene Kosten für die Inanspruchnahme von
Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern;
e) angemessene Kosten für die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Vertragsstaat;
f) angemessene Prozessführungskosten des ersuchten Vertragsstaats im Zusammenhang mit einem bestimmten
Auskunftsersuchen;
g) angemessene Kosten für eidliche mündliche Zeugenaussagen oder Zeugenaussagen vor Gericht; und
h) angemessene, in Übereinstimmung mit den nach anzuwendendem Recht zulässigen Sätzen festgesetzte Kosten und Aufwendungen von Personen, die freiwillig zur
Befragung, eidlichen mündlichen Zeugenaussage oder
Zeugenaussage vor Gericht im Zusammenhang mit einem
bestimmten Auskunftsersuchen erscheinen.
Die zuständigen Behörden konsultieren einander in besonderen Fällen, in denen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrags von 500 US-$ zu erwarten sind, um zu klären,
ob der ersuchende Vertragsstaat das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte.
4. Förmliche Mitteilungen, einschließlich Auskunftsersuchen, im
Zusammenhang mit oder gemäß dem geschlossenen Abkommen sind unter den nachfolgend angegebenen Anschriften oder einer anderen Anschrift, die ein Vertragsstaat dem
anderen Vertragsstaat gegebenenfalls mitteilt, schriftlich und
unmittelbar an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats zu richten. Alle einem Auskunftsersuchen folgenden
Mitteilungen werden je nach Zweckmäßigkeit in schriftlicher
oder mündlicher Form an die jeweils zuständige Behörde
oder ihre bevollmächtigten Dienststellen gerichtet.
Zuständige Behörde
für die
Bundesrepublik Deutschland:
Bundeszentralamt für Steuern
53221 Bonn
in Bezug auf
Steuerstrafsachen:
Bundesamt für Justiz
53094 Bonn
Zuständige Behörde
für die
Cookinseln:
Collector of Inland Revenue
Cook Islands
in Bezug auf
Steuerstrafsachen:

I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
Gegenstand des am 3. April 2012 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung
in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.
Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sach –
verhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das
Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder
auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sach –
verhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanz –
behörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer
Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer
Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung
begünstigt oder gefördert. Die gegenseitige Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende
Sachverhalte alltäglich geworden sind.
Die Cookinseln haben sich am 22. März 2002 gegenüber
der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz
und effektivem Informationsaustausch verpflichtet. Mit
der Unterzeichnung des Abkommens vom 3. April 2012
sind die Cookinseln dieser Verpflichtung auch im Verhältnis zu Deutschland nachgekommen.
2. Die Gliederung des Abkommens
Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für den Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002.
Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskunft oder Informationen in einer
konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand
einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d. h. sowohl im
Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Dieser Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des
Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch
Informationsaustausch zu leisten. Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die im Gebiet
einer Vertragspartei ansässig sind.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht
verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer
Person im Hoheitsbereich dieser Vertragspartei befinden.
Zu Artikel 3
A b s a t z 1 bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind dies die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer und Versicherungsteuer einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge. Zu den Steuern im Sinne des Abkommens
gehören nicht Zölle und Verbrauchsteuern.
A b s a t z 2 bestimmt, dass das Abkommen nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien auch für Steuern
gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden. Die Vertragsparteien informieren sich über bedeutende Steuerrechts –
änderungen.
Zu Artikel 4
A b s a t z 1 definiert verschiedene, für die Anwendung
des Abkommens grundlegende Begriffe.
A b s a t z 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.
A b s a t z 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf
Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke
erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens. Um
Auskünfte kann sowohl für Zwecke des Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens
ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu
erteilen, ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im
ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde, oder ob
die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen
für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
Nach A b s a t z 2 hat die zuständige Behörde der
ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der
erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen
zu treffen, um die Informationen zu beschaffen, auch
wenn die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt.
Nach A b s a t z 3 kann eine Vertragspartei auch darum
ersuchen, die Auskünfte in Form von Zeugenaussagen
oder beglaubigten Kopien zu erhalten.
A b s a t z 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über
die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen
Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Er –
suchen zur Verfügung gestellt werden können. Ausgenommen hiervon sind Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder
öffentliche Investmentfonds oder -systeme. Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung
dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der
Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.
Denkschrift zum AbkommenDrucksache 17/12958 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
A b s a t z 5 nennt die für ein Auskunftsersuchen notwendigen Angaben und Erklärungen. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden, die ersuchten Informationen einzuholen, sondern
auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen
stellt klar, dass die Identität der Person, der die Ermittlung
oder Untersuchung gilt, üblicherweise durch den Namen,
aber auch durch andere hinreichend bestimmende Merkmale nachgewiesen werden kann.
Nach A b s a t z 6 übermittelt die ersuchte Behörde die
gewünschten Informationen so schnell wie möglich. Des
Weiteren bestätigt die ersuchte Behörde den Eingang des
Ersuchens schriftlich und unterrichtet die ersuchende Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens über etwaige Mängel und ebenso für den Fall,
dass das Ersuchen nicht innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang beantwortet werden kann oder die Auskunftserteilung verweigert wird.
Nach A b s a t z 7 verpflichten sich die Vertragsparteien,
sich um Auskunftserteilung innerhalb der kürzesten Frist
zu bemühen.
Zu Artikel 6
A b s a t z 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der
Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung
hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem
im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung über das Ersuchen und darüber, welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten
sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.
Darüber hinaus kann eine Vertragspartei entsprechend
A b s a t z 2 darum ersuchen, dass Vertreter ihrer zuständigen Behörde bei einer Steuerprüfung in der ersuchten
Vertragspartei anwesend sind. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Vertragspartei.
A b s a t z 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass
einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur
Auskunftserteilung.
Nach A b s a t z 1 ist die ersuchte Vertragspartei nicht
verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, das nicht
in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, bei dem die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft
hat, die Informationen zu beschaffen, oder die Erteilung
der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten
Vertragspartei entgegenstehen würde.
Nach A b s a t z 2 besteht für eine Vertragspartei keine
Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen
oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens
darstellen würden. Allerdings erlauben Ersuchen um
Bankauskünfte und um Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern
nicht schon als solche eine Auskunftsverweigerung unter
Berufung auf ein Berufs- oder Geschäftsgeheimnis.
A b s a t z 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit
der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
A b s a t z 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Vertragspartei
im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.
Die ersuchte Vertragspartei kann nach A b s a t z 5 ein
Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der
Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten
Vertragspartei diskriminieren.
Zu Artikel 8
A b s a t z 1 verpflichtet zur vertraulichen Behandlung
empfangener und erteilter Auskünfte.
Nach A b s a t z 2 dürfen die übermittelten Informationen
nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht
werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1
befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.
Nach A b s a t z 3 dürfen die erlangten Informationen für
andere als in Artikel 1 genannte Zwecke nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ersuchten Vertragspartei verwendet werden.
Nach A b s a t z 4 dürfen die erteilten Auskünfte keinem
anderen Hoheitsbereich, also anderen Staaten oder Gebieten, bekannt gegeben werden.
Nach A b s a t z 5 dürfen personenbezogene Daten nur
übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung des
Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält Nummer 2 des Protokolls zum
Abkommen.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Informationen und der Erteilung von Auskünften ent –
stehen. Näheres bestimmt Nummer 3 des Protokolls zum
Abkommen. Danach trägt die ersuchte Vertragspartei die
regulären Kosten der Erledigung des Auskunftser –
suchens, außergewöhnliche Kosten die ersuchende Vertragspartei.
Zu Artikel 10
Dieser Artikel gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der
Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben,
einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die
zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung
der Artikel 5, 6 und 9 verständigen.
Zu Artikel 11
Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/12958
Zu Artikel 12
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.
Nach A b s a t z 2 tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft. Eine Auskunftserteilung in Bezug auf das normale Besteuerungsverfahren ist für Veranlagungszeiträume möglich, die ab
dem Inkrafttreten beginnen. Soweit kein Veranlagungszeitraum besteht, erfolgt eine Auskunftserteilung nur für
ab dem Inkrafttreten des Abkommens entstehende Steueransprüche.
Für Steuerstrafsachen werden Auskünfte ab dem Inkrafttreten des Abkommens erteilt.
Zu Artikel 13
Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens.
Nach A b s a t z 1 kann jeder Vertragsstaat das Abkommen kündigen.
A b s a t z 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser
ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei
Monaten nach Zugang der Kündigung folgt.
A b s a t z 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im
Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333

Recherchemöglichkeiten bei Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten (Wertpapier-) Veräußerungsgeschäften

Zur steuerlichen Beurteilung von Kapitalanlagen ist es häufig erforderlich, Emissionsbedin‐
gungen oder weitere Daten des Emittenten der Kapitalanlage zu kennen (z. B. für die Beurtei‐
lung, ob es sich um eine Finanzinnovation handelt). Insbesondere wenn es sich bereits um
ältere Daten handelt, sind diese i. d. R. nicht im Internet recherchierbar.
Mittlerweile wurde der Oberfinanzdirektion eine kostenpflichtige Testlizenz für den Zugriff auf
Wertpapiergattungsdaten (Wertpapierstammdaten und Wertpapiertermindaten) zur Verfü‐
gung gestellt. Hierdurch können die für die Besteuerung notwendigen Wertpapierdaten abge‐
rufen werden.
Entsprechende Anfragen können zusammen mit den vorliegenden Unterlagen für das jeweilige
Wertpapier per E-Mail (mailto:christian.anemueller@fv.nrw.de oder mailto:Meike.Manne‐
feld@fv.nrw.de) oder Fax (0800/1009267-5603) an die Oberfinanzdirektion gerichtet werden.
Da jede Abfrage Kosten verursacht, wird darum gebeten, folgende kostenlose Recherche‐
möglichkeiten vorrangig zu nutzen:
124 VerwaltungsanweisungenFinanzinnovationen
Ob ein Zertifikat eine Finanzinnovation darstellt ist anhand der § 20 Abs. 1 Nr. 7 und § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu überprüfen. Maßgebend ist u. a., ob ein Ertrag oder eine (teilweise)
Kapitalrückzahlung garantiert wird.
Aufgrund der Rechtsprechung des BFH kommt die Anwendung der Marktrendite bei der Ver‐
äußerung oder Abtretung von Finanzinnovationen nur in Betracht, wenn eine Emissionsrendite
nicht vorliegt oder von den Stpfl. nicht nachgewiesen werden kann und eine Trennung von
Ertrags- und Vermögensebene nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Die entsprechenden Daten können z. T. unter www.finanzen.net eingesehen werden.
Erträge aus Anteilen an Investmentvermögen
VZ ab 2004
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG müssen die Besteuerungsgrundlagen des Investmentvermögens
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.
Die veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen können kostenfrei über das Intranet (www.ebun‐
desanzeiger.de) abgerufen werden.
Die Daten werden hierbei i. d. R. über die Suchfunktion mit Hilfe der ISIN oder der Bezeichnung
des Investmentvermögens ermittelt.
Hinweis: Nach den derzeitigen Praxiserfahrungen führt die Suche nicht zum Ergebnis, wenn
z. B. die ISIN mit Leerzeichen veröffentlicht wird. Weiterhin veröffentlichen einige Investment‐
vermögen die Besteuerungsgrundlagen ausschließlich unter dem Namen.
Werden die Besteuerungsgrundlagen tatsächlich nicht im elektronischen Bundesanzeiger ver‐
öffentlicht, sind die Erträge nach § 6 InvStG anzusetzen (Pauschalbesteuerung; vgl. auch
Rdnrn. 122-131 des BMF-Schreibens vom 18. 8. 2009, BStBl I 2009, 931).
VZ bis 2003
Die Erträge von inländischen Investmentvermögen nach dem KAGG wurden bis VZ 2000 re‐
gelmäßig im BStBl I veröffentlicht, für die übrigen Jahre sind die ungeprüften Besteuerungs‐
grundlagen im Intranet (Steuer/Einkommensteuer/Inhalt) einsehbar.
Die Besteuerung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen nach dem
AuslInvestmG ist davon abhängig, inwieweit die Anteile im Inland öffentlich vertrieben werden
durften bzw. die Fonds im Inland registriert waren und die Besteuerungsgrundlagen nachge‐
wiesen wurden (§§ 17, 18 AuslInvestmG).
Die Ermittlung und Nachprüfung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentver‐
mögen obliegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FVG dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt,
www.bzst.de).
Erträge bis zum Jahr 1999 wurden (tlw. ungeprüft) im BStBl veröffentlicht.
Die Höhe der Erträge kann wie folgt ermittelt werden:
• Die Erträge Luxemburger und sonstiger ausländischer Investmentfonds deutscher Proveni‐
enz sind im Intranet abrufbar (Steuer / Zulagen und Nebengesetze / Investmentsteuer‐
recht).
• Bei anderen ausländischen Investmentfonds können die anzusetzenden Besteuerungs‐
grundlagen regelmäßig bei der Investmentgesellschaft angefordert werden.
Wertpapierdienstleister / Onlinebanken
Viele Institute veröffentlichen Kurse (auch für vergangene Jahre) und einen Teil der maßgeb‐
enden Wertpapierstammdaten.
Beispiele: www.onvista.de, www.comdirect.de, www.s-investor.de.
Verwaltungsanweisungen 125Historische Wertpapierkurse
Historische Wertpapierkurse können bei www.onvista.de nach Aufruf des aktuellen Charts des
jeweiligen Wertpapiers unter dem Punkt „weitere Chartfunktionen“ – „Kurshistorie – Einzel‐
kursabfrage“ in Erfahrung gebracht werden.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; InvstG § 5 Abs. 1 Nr. 3; AuslInvestmG §§ 17, 18.

OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 008/2007 vom 31. 1. 2013.

Schleswig-Holstein: Neue Kontonummern und Bankleitzahlen für Zahlungen an Finanzämter

Daueraufträge ans Finanzamt überprüfen: Neue Kontonummern und Bankleitzahlen für Zahlungen an Finanzämter

Daueraufträge ans Finanzamt überprüfen: Neue Kontonummern und Bankleitzahlen für Zahlungen an Finanzämter

Kiel. Die Konten der schleswig-holsteinischen Finanzämter, die bisher bei den Bundesbankfilialen Kiel und Lübeck angebunden waren, werden bei der Filiale der Bundesbank
in Hamburg neu eingerichtet. Betroffen sind die Konten der Finanzämter Bad Segeberg, Eckernförde-Schleswig (Hauptstelle Eckernförde), Elmshorn, Itzehoe, Kiel-Nord, Kiel-Süd, Lübeck, Neumünster, Ostholstein, Plön, Ratzeburg, Rendsburg, Stormarn und Pinneberg. Bürgerinnen und Bürger, die für diese Finanzämter Daueraufträge eingerichtet haben, werden gebeten, ihre Daueraufträge an die neuen Bankverbindungen anzupassen. Diese können auf der Internetseite des Finanzministeriums (www.schleswig-holstein.de/fm), beim betreffenden Finanzamt oder auf aktuellen Steuerbescheiden in Erfahrung gebracht werden.

Die elektronische Lohnsteuerkarte ist erfolgreich gestartet

Viele Arbeitgeber steigen jetzt in das Verfahren ein
Die Papier-Lohnsteuerkarte wurde durch die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. Das ELStAM-Verfahren, das
auch als elektronische Lohnsteuerkarte bezeichnet wird, ist zum 1. Januar 2013
erfolgreich gestartet. Bis jetzt sind in Baden-Württemberg ca. 100.000
Arbeitgeber in das elektronische Verfahren eingestiegen. Damit wird in Baden-
Württemberg bereits für ca. 2,4 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Lohnsteuerabzug papierlos durchgeführt.
Arbeitgeber sind verpflichtet, im Lauf des Jahres 2013 für die Lohnabrechnungen
in das elektronische Verfahren einzusteigen. Um die Vorteile des papierlosen
Verfahrens zeitnah nutzen zu können, empfiehlt sich, nicht bis zum Jahresende
mit dem Einstieg zu warten. Durch einen frühzeitigen Start können Arbeitgeber
auch einem möglichen größeren Andrang bei den Anmeldungen zum Ende des
Kalenderjahres entgehen.
Um insbesondere größeren Arbeitgebern den Umstieg in das ELStAM-Verfahren
zu erleichtern, besteht die Möglichkeit, die Arbeitnehmer im Einführungszeitraum
2013 auch verteilt in mehreren Gruppen anzumelden.
Umfangreiche Informationen zum ELStAM-Verfahren sowie Leitfäden für
Arbeitgeber sind unter www.fa-baden-wuerttemberg.de zu finden.

Quelle: OFD Baden-Württemberg, Pressemitteilung 4/2013

 

 

Gleichstehender Rechtsakt i.S. von §§ 7h, 7i EStG – Begriff des „obligatorischen Erwerbsvertrags“

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.2.2013, IX R 32/12

Gleichstehender Rechtsakt i.S. von §§ 7h, 7i EStG – Begriff des „obligatorischen Erwerbsvertrags“ – Annahme eines notariellen Kaufangebots nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit

Leitsätze

Ein erst nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommenes, notarielles Kaufangebot stellt keinen „gleichstehenden Rechtsakt“ i.S. von § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar.

Tatbestand

1
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gaben gegenüber dem Bauträger am 10. Juli 2003 ein notariell beurkundetes Vertragsangebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags über eine Wohneinheit (WE 1) ab. Das Vertragsangebot enthält u.a. folgende Klausel: „Der Anbieter hält sich an dieses Angebot vier Monate gerechnet ab heute unwiderruflich gebunden. Der Angebotsempfänger kann das Angebot bis zu diesem Termin annehmen. Nach Ablauf der Frist erlischt das Angebot nicht von selbst, kann jedoch durch den Anbieter jederzeit widerrufen werden.“ Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 11. November 2003 nahm der Bauträger das Angebot an.
2
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die Abschreibungen nach § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Grundlagen für die Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999 bzw. die erhöhte Investitionszulage nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest und erkannte Anschaffungskosten für nach Kaufvertragsabschluss durchgeführte Modernisierungs- bzw. Baumaßnahmen in Höhe von 90.391 EUR an. Dabei legte es den 10. Juli 2003 als Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des obligatorischen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts zugrunde. Eine Feststellung für die erhöhten Absetzungen nach §§ 7h, 7i und 10f EStG wurde in diesem Bescheid nicht getroffen.
3
Im Rahmen einer beim Bauträger durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass zwar für die WE 1 auch begünstigte Sanierungsaufwendungen nach § 7h und 7i EStG vorlägen, dass aber maßgeblicher Zeitpunkt für die Begünstigung erst die Annahme des Vertragsangebots durch den Bauträger am 11. November 2003 sei. Ein einem obligatorischen Kaufvertrag gleichstehender Rechtsakt liege nicht schon in dem notariellen Kaufangebot, da die Annahme erst nach Ablauf der von den Klägern gesetzten Bindungsfrist erfolgt sei. Da bis zum Abschluss des Kaufvertrags bereits 69,17 % der Baumaßnahmen durchgeführt worden seien, könnten lediglich 26.829 EUR als nachträgliche Herstellungskosten anerkannt werden. Das FA schloss sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
4
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
5
Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, der geänderte Feststellungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sei rechtmäßig. Unabhängig davon, ob das notarielle Kaufangebot vom 10. Juli 2003 durch den Bauträger innerhalb oder außerhalb der Bindungsfrist angenommen worden sei, könne dieses nicht als „gleichstehender Rechtsakt“ i.S. von § 7h EStG bzw. § 7i EStG angesehen werden. Dem Abschluss eines obligatorischen Vertrags seien nur solche Fälle gleichgestellt, die die gleichen bindenden Wirkungen für die Vertragsparteien auslösten wie der Abschluss eines Vertrags. Danach schieden alle Vorbereitungshandlungen einschließlich der Angebotsabgabe zum Abschluss eines Erwerbsvertrags aus dem Anwendungsbereich des „gleichstehenden Rechtsakts“ aus.
6
Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Mit Abgabe des notariellen Kaufangebots am 10. Juli 2003 liege ein dem obligatorischen Erwerbsvertrag gleichstehender Rechtsakt vor. Denn hinsichtlich des „gleichstehenden Rechtsakts“ komme es nur auf die Bindung des Steuerpflichtigen an. Insbesondere sei § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG kein Stufenverhältnis zu entnehmen, welches dazu führe, dass ein später abgeschlossener Erwerbsvertrag ein vorangegangenes Vertragsangebot in sich aufnehme. Im Übrigen habe auch nach Ablauf der Bindungsfrist immer noch ein die Käufer bindendes und jedenfalls bis zum 11. November 2003 unwiderrufenes Kaufvertragsangebot vorgelegen.
7
Die Kläger beantragen,das Urteil des FG aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 9. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nach §§ 7h, 7i und 10f EStG auf 90.391 EUR festgestellt wird.
8
Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Zutreffend hat das FG das streitbefangene Vertragsangebot nicht als „gleichstehenden Rechtsakt“ i.S. von § 7h EStG bzw. § 7i EStG behandelt und so für die bis zur Annahme des Vertragsangebots durchgeführten Baumaßnahmen keine erhöhten Absetzungen gewährt.
10
1. Gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der fraglichen Maßnahme und in diesen folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen i.S. von § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Eine entsprechende Regelung enthält § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG. Danach setzen die erhöhten Absetzungen grundsätzlich voraus, dass die betroffenen Maßnahmen nach einem obligatorischen Erwerb anfallen, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Investition des Steuerpflichtigen in das begünstigte Gebäude dahingehend konkretisiert hat, dass er einen rechtswirksamen obligatorischen Erwerbsvertrag abgeschlossen hat. Die Alternative des gleichstehenden Rechtsakts muss einen entsprechenden Konkretisierungsgrad erreichen.
11
Mit einem obligatorischen Erwerbsvertrag wird zum einen eine beidseitige Bindung von Voreigentümer und Erwerber definiert, zum anderen –notariell beurkundet– ein objektiv eindeutiger Zeitpunkt hierfür festgelegt. Da nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG „obligatorischer Erwerbsvertrag“ und „gleichstehender Rechtsakt“ gleichwertige alternative Begünstigungsvoraussetzungen darstellen, sind an den gleichstehenden Rechtsakt hinsichtlich seiner Rechtsbindung und der Rechtsklarheit dieselben Anforderungen zu stellen wie an den obligatorischen Erwerbsvertrag.
12
Der Begriff des obligatorischen Erwerbsvertrags umfasst insbesondere Kauf oder Tausch eines bebauten Grundstücks; maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb ist die formgerechte schuldrechtliche Erwerbsverpflichtung, von der sich kein Beteiligter mehr einseitig lösen kann (s. Kleeberg in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 7h Rz B 21). Parallel hierzu sind gleichstehende Rechtsakte insbesondere der Erbfall, das Vermächtnis nach Annahme (s. Kleeberg in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O.), der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft (s. Siebenhüter in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7h EStG Rz 18), nicht aber ein unwiderrufliches notarielles Kaufangebot (so Sächsisches FG, Beschluss vom 29. Juli 2009  6 V 736/09, juris). Denn ein solches begründet weder eine beidseitige Verpflichtung noch definiert es einen konkreten Erwerbszeitpunkt.
13
2. Nach diesen Grundsätzen stellt das im Streitfall zu beurteilende Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 keinen gleichstehenden Rechtsakt i.S. von § 7h Abs. 1 Satz 3, § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar; daran ändert auch seine befristete Unwiderruflichkeit nichts. Es kommt jedenfalls dann nicht darauf an, wie lange das Angebot bindend war, wenn –wie im Streitfall– das Angebot erst nach Ablauf der Bindungsfrist (am 11. November 2003) angenommen wurde. Daher konnten erst für Maßnahmen nach Annahme des Vertragsangebots begünstigte Sanierungsaufwendungen anfallen.

Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Personals einer Botschaft mit einem „Protokollausweis für Ortskräfte“

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 19.2.2013, XI R 9/12

Kindergeldanspruch von ausländischen Mitgliedern des Personals einer Botschaft mit einem „Protokollausweis für Ortskräfte“

Tatbestand

1
I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kindergeld für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2008 für die in den Jahren 1994, 1999 und 2001 geborenen Kinder.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein … Staatsangehöriger, war als örtlich eingestellter Mitarbeiter der Botschaft der Republik L… seit dem 20. Juli 1999 Inhaber eines vom Auswärtigen Amt (AA) der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) erteilten „Protokollausweises für Ortskräfte“ mit der Kennzeichnung „OK“ (früher sog. „gelber Ausweis“) und ist seitdem bei der AOK N… versichert. Er reiste für diese Erwerbstätigkeit nach Deutschland ein und nahm sie nach dem 1. April 1999 auf. Die Ehefrau des Klägers hielt sich seit dem 1. Oktober 1999 mit einem Protokollausweis in Deutschland auf.
3
Der Protokollausweis beschreibt den Status des Klägers wie folgt: „Der Inhaber/die Inhaberin dieses Protokollausweises genießt in der Bundesrepublik Deutschland keine Vorrechte und Immunitäten und unterliegt uneingeschränkt der deutschen Gerichtsbarkeit. Der Inhaber/die Inhaberin dieses Ausweises darf in Verbindung mit dem … nationalen Reisedokument nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten sowie in die Staaten einreisen, die das Schengener Durchführungsabkommen anwenden, und sich dort bis zu 3 Monaten aufhalten.“
4
Der Kläger, seine Ehefrau und seine drei in Deutschland lebenden Kinder verfügen seit April 2011 über Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mit gestatteter Erwerbstätigkeit bis 18. April 2014.
5
Den erstmals im September 2003 gestellten Antrag auf Kindergeld für seine drei Kinder lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 16. Oktober 2003 ab. Dem erneuten Antrag des Klägers im Januar 2005 entsprach die Familienkasse mit Bescheid vom 25. Februar 2005 ebenfalls nicht. Der Einspruch blieb erfolglos.
6
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 25. Juli 2007 III R 55/02 (BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758), die einen Sachverhalt betraf, in dem der Kläger seine Tätigkeit bereits vor dem 1. April 1999 aufgenommen hatte, sei auf den Streitfall zu übertragen, in dem die Tätigkeit bei der Botschaft erst nach dem 1. April 1999 aufgenommen worden sei.
7
Die Familienkasse stützt ihre vom FG zugelassene Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Sie rügt eine unzutreffende Auslegung des § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
8
Im Gegensatz zu vor dem 1. April 1999 eingereisten Personen, die nicht unter die zum 1. April 1999 neu gefassten Richtlinien fielen, sei beim Kläger von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Nach den geänderten Richtlinien des AA sei nach Beendigung der Tätigkeit bei der Botschaft nunmehr die unverzügliche Ausreise der Familie vorgesehen. Es könne daher nicht mehr unterstellt werden, dass der Kläger voraussichtlich auf Dauer in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe. Allein die für die Dauer der Tätigkeit bestehende Sozialversicherungspflicht sei entgegen der Auffassung des FG nicht geeignet, das Vorliegen eines voraussichtlichen Daueraufenthalts zu begründen. Es liege keine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege einer Analogie zu schließen sei.
9
Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10
Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
11
Die in den BFH-Urteilen vom 25. Juli 2007 (in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758), III R 81/03 (BFH/NV 2008, 196) und III R 56/00 (nicht veröffentlicht –n.v.–, juris) getroffenen Erwägungen würden auch im Streitfall gelten. Er führt ergänzend weiter aus, das AA habe zum 1. Februar 2010 seine Richtlinien für die Einreise und den Aufenthalt von nicht entsandten Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals wiederum geändert. Seither sei für den betroffenen Personenkreis der sog. „unechten“ Ortskräfte diplomatischer Missionen nur noch eine maximal fünfjährige Tätigkeit im Bundesgebiet zulässig und ein Familiennachzug ausgeschlossen.
12
Im Zuge dieser Änderung der Richtlinien des AA sei für sog. „unechte“ Ortskräfte eine Altfallregelung erlassen worden, aufgrund deren er, der Kläger, und seine Familienangehörigen inzwischen Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG, erhalten hätten.
13
Den geänderten Richtlinien des AA und der in diesem Zusammenhang ergangenen Altfallregelung liege die Wertung zugrunde, dass sich auch „unechte“ Ortskräfte, die ihre Tätigkeit bei der ausländischen Botschaft ab dem 1. April 1999 aufgenommen haben, typischerweise dauerhaft in Deutschland aufhielten und einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgingen.

Entscheidungsgründe

14
II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Kindergeld für die drei minderjährigen Kinder im Streitzeitraum hat.
15
1. Nach dem durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2915) neu gefassten § 62 Abs. 2 EStG, der mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten und auf alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist (§ 52 Abs. 61a Satz 2 EStG), erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer“Kindergeld nur, wenn er

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.“

16
a) Bei wortgetreuer Auslegung des § 62 Abs. 2 EStG stünde dem Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer kein Kindergeld zu, da er in dem maßgebenden Streitzeitraum keine von der Ausländerbehörde erteilte Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 EStG, sondern nur einen vom AA ausgestellten „Protokollausweis für Ortskräfte“ besaß (vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.2.; in BFH/NV 2008, 196, unter II.2.; III R 56/00, n.v., unter II.2.).
17
b) Der BFH hat indes mit Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 entschieden, dass ein „gelber Ausweis“ bei ausländischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Personals einer Botschaft aufgenommen haben und als ständig im Bundesgebiet ansässig behandelt wurden, im Wege der Analogie einer zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG gleichzustellen sei. Denn § 62 EStG enthalte eine unbewusste planwidrige Gesetzeslücke, soweit ständig ansässige ausländische Mitglieder des nicht amtlich entsandten Verwaltungs- und technischen Personals sowie des dienstlichen Hauspersonals von Botschaften wegen der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels beim Kindergeld nicht berücksichtigt würden.
18
Der gesetzlichen Regelung liege offensichtlich die Vorstellung zugrunde, ein rechtmäßiger Daueraufenthalt erfordere stets einen von der Ausländerbehörde ausgestellten Aufenthaltstitel. Dabei sei aber nicht bedacht worden, dass u.a. die Mitglieder des Personals einer Botschaft als ständig ansässig angesehen wurden und deshalb sozialversicherungs- und einkommensteuerpflichtig waren (BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.3.b). Aus der Erteilung des „gelben Ausweises“ ergebe sich, dass sich der Ausweisinhaber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier eine erlaubte Tätigkeit ausübt. Er sei zwar formell kein Titel im Sinne des Ausländergesetzes (AuslG) 1990 oder des AufenthG, die durch ihn dokumentierte Freistellung von einem Aufenthaltstitel (vgl. bis 2004 § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des AuslG 1990, und seit 2005 § 27 Abs. 1 Nr. 2 der Aufenthaltsverordnung) wirke aber wie eine ausländerrechtliche Statusentscheidung, die für den Anspruch auf Kindergeld Tatbestandswirkung entfalte (BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.3.d).
19
Es widerspräche dem Zweck der Kindergeldregelung und wäre auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich, wenn ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten, voraussichtlich auf Dauer in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, in das Sozialversicherungssystem eingegliedert und einkommensteuer-pflichtig sind, vom Kindergeld ausgeschlossen würden, weil sie für ihren rechtmäßigen Aufenthalt kraft gesetzlicher Regelung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und deshalb keinen Aufenthaltstitel erhalten.
20
2. Der erkennende Senat schließt sich den dargestellten Erwägungen in dem BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 an, auf dessen Begründung im Einzelnen verwiesen wird. Ihre Anwendung auf den Streitfall führt dazu, dass dem Kläger, der erst nach dem 31. März 1999 seine Tätigkeit im Inland aufgenommen hat, der streitige Kindergeldanspruch (ebenfalls) zusteht.
21
a) Nach den am 1. April 1999 in Kraft getretenen, geänderten Richtlinien des AA für die Einreise und den Aufenthalt von nicht entsandten Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals, des dienstlichen Hauspersonals und der privaten Hausangestellten (n.v.) durften im Ausland rekrutierte Personen nicht (mehr) zu einer anderen Botschaft wechseln und auch keiner sonstigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Botschaft war dafür verantwortlich, dass die im Ausland rekrutierten Personen nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der Botschaft mit ihrer Familie Deutschland unverzüglich verlassen.
22
aa) Diese Regelungen unterscheiden sich von den vorangegangen insbesondere dadurch, dass die Botschaft nunmehr dafür verantwortlich ist, dass der Beschäftigte mit seiner Familie Deutschland unverzüglich nach Ende seines Arbeitsverhältnisses wieder verlässt.
23
Allerdings galt bereits nach der früheren, dem BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758 zugrunde liegenden Regelung, dass die „gelben Ausweise“ jeweils auf ein Jahr befristet waren und nicht verlängert oder neu ausgestellt wurden, wenn die Bediensteten ihre Stellung bei der Botschaft verloren hatten. Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes endete somit schon seinerzeit die Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung. Die „ausländerrechtliche Statusentscheidung“ der Erteilung eines „gelben Ausweises“ galt somit bereits damals nur solange der Beschäftigte bei der betreffenden Botschaft beschäftigt war.
24
bb) Daraus folgt, dass der Kläger solange er bei der Botschaft beschäftigt war und über einen Protokollausweis verfügte, sich sein „ausländerrechtlicher Status“ nicht von demjenigen eines vor dem 1. April 1999 Eingereisten unterschied. Die durch den jeweiligen Ausweis dokumentierte Freistellung von einem Aufenthaltstitel wirkt gleichermaßen wie eine ausländerrechtliche Statusentscheidung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.3.d).
25
b) § 62 Abs. 2 EStG hat zum Ziel, Kindergeld nur solchen ausländischen Staatsangehörigen zukommen zu lassen, die sich rechtmäßig und voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Bei Personen, die nur im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, muss –so der III. Senat in dem BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.3.b unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/1368, 8)– nach Auffassung des Gesetzgebers ein weiteres Indiz hinzukommen, welches einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt plausibel erscheinen lasse. Ein solches Indiz sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. die Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit. Von einem nur vorübergehenden Aufenthalt sei bei ausländischen Staatsangehörigen auszugehen, deren Aufenthalt in Deutschland erkennbar begrenzt sei, wie z.B. bei denjenigen, die sich nur zu Ausbildungszwecken im Bundesgebiet aufhielten oder bei denen die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Ablauf eines Höchstzeitraumes rechtlich ausgeschlossen sei.
26
Im Streitfall ist ein solches weiteres Indiz, das einen voraussichtlichen dauerhaften Aufenthalt plausibel erscheinen lässt, gegeben. Der Kläger hat seit Juli 1999 eine Erwerbstätigkeit bei der Botschaft ausgeübt. Es war ungewiss, wann die Tätigkeit endete. Die dem Kläger sowie seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im Streitfall erteilten Aufenthaltserlaubnisse zeigen zudem, dass für Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, die sich –wie der Kläger und seine Familie– langjährig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, die Möglichkeit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, besteht (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. September 2004 B 10 EG 2/04 R, BSGE 93, 189, BFH/NV Beilage 2005, 157, zum Anspruch auf Erziehungsgeld).
27
c) Der Kläger ist ferner –wie das FG zutreffend erkannt hat– im Inland als ständig ansässig behandelt worden.
28
Denn er ist seit Juli 1999 –und damit auch während des Streitzeitraums– in das deutsche Sozialversicherungssystem eingegliedert. Wird ein Botschaftsbediensteter hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht als ständig ansässig behandelt, ist auch keine –dem Bezug von Kindergeld ggf. entgegenstehende– Befreiung von der Einkommensteuer gegeben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 356, BStBl II 2008, 758, unter II.1.d; zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Mitgliedern ausländischer Botschaften vgl. z.B. Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 2. Januar 1997 S 1310/1, juris; Verfügung der Oberfinanzdirektion –OFD– Berlin vom 20. Juli 2000 St 127-S 1310-2/94, juris; Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 17. Oktober 2012 S 1310 A-5-St 56, juris; a.A. Abschn. 62.6 Abs. 4 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2012).
29
d) Nach den neu gefassten, am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Richtlinien des AA zur Beschäftigung von im Ausland angeworbenen Ortskräften an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland wird die Beschäftigungsdauer neu eingestellter Ortskräfte auf eine Dauer von maximal fünf Jahren begrenzt und ein Familiennachzug ausgeschlossen.
30
Ob aufgrund dieser Richtlinien für Botschaftsbedienstete, die nach dem 31. Januar 2010 ihre Tätigkeit an einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in Deutschland aufgenommen haben, eine andere Beurteilung geboten ist, ist im Streitfall nicht zu entscheiden, weil der Kläger seine Tätigkeit bereits im Juli 1999 aufgenommen hat und sein Aufenthalt nach der damaligen Verwaltungspraxis nicht als nur vorübergehend angesehen werden kann.
31
3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes

Sachlicher Anwendungsbereich des Passivierungsverbots nach § 5 Abs. 2a EStG 2002

BFH, Urteil I R 62/11 vom 06.02.2013

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 6.2.2013, I R 62/11

Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes – Sachlicher Anwendungsbereich des Passivierungsverbots nach § 5 Abs. 2a EStG 2002

Leitsätze

1. Ist eine sog. Kostenüberdeckung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG für die Nutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung) in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen (Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode), liegt eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit vor.

 

2. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 setzt voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers nur auf künftiges Vermögen (nicht: auf am Bilanzstichtag vorhandenes Vermögen) des Schuldners bezieht. An einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung des Vermögens des Schuldners bestehen bei einer Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode keine begründeten Zweifel, wenn der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen und Gewinne erwirtschaftet, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode aufrechterhalten und damit die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung realisiert wird.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob für sog. Kostenüberdeckungen, die im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung innerhalb einer Preiskalkulationsperiode (Streitjahre: 2003 bis 2006) beim Wasserversorger entstanden und in der nächsten Kalkulationsperiode preismindernd zu berücksichtigen sind, einkommensmindernd Rückstellungen gebildet werden dürfen.
2
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Zweckverband verschiedener Städte und Gemeinden in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im Freistaat Sachsen. Er hat in seinem Verbandsgebiet die Aufgabe der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung). Nach § 4 Abs. 7 der Verbandssatzung erfüllt er seine Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ohne einen Gewinn anzustreben. § 10 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 19. Juni 1993/26. August 2004 (SächsKAG) sieht vor, dass die Kosten bei der Gebührenbemessung in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden können, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll (Satz 1). Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen (Satz 2 Halbsatz 1).
3
Der Beschluss der Verbandsversammlung zur Preiskalkulation im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 datiert vom 18. Dezember 2002. Im Geschäftsverlauf erzielte der Kläger ausweislich von Nachkalkulationen in den Streitjahren jeweils Kostenüberdeckungen. Diese wurden im Beschluss der Preiskalkulation für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 „vollständig in die Preiskalkulation eingestellt“ und wirkten somit in der Folgeperiode preismindernd (Nr. 8 des Beschlusses der Preiskalkulation).
4
Der Kläger wies in seinen Bilanzen der Streitjahre folgende Zuführungen zu Rückstellungen für Kostenüberdeckungen aus:
5
31. Dezember 2003:
1.002.800 EUR
31. Dezember 2004:
  479.300 EUR
31. Dezember 2005:
1.165.100 EUR
31. Dezember 2006:
1.172.050 EUR
6
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) rechnete die Rückstellungen einkommenserhöhend hinzu und setzte die Körperschaftsteuer der Streitjahre entsprechend fest. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Sächsisches Finanzgericht –FG–, Urteil vom 10. August 2011  1 K 1487/07, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2012, 820).
7
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils die Körperschaftsteuer für die Streitjahre unter Abänderung der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide in einer Höhe herabzusetzen, die sich ergibt, wenn die Zuführungen zur Rückstellung für Kostenüberdeckung (inkl. Verzinsung) in 2003 in Höhe von 1.002.800 EUR, in 2004 in Höhe von 479.300 EUR, in 2005 in Höhe von 1.165.100 EUR und in 2006 in Höhe von 1.172.050 EUR einkommensmindernd angesetzt werden.
8
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine (einkommensmindernde) Berücksichtigung der Kostenüberdeckung nicht erfüllt sind. Allerdings bedarf es zur zeitlichen Zuordnung und zur Höhe des Ansatzes in den Streitjahren weiterer Feststellungen des FG.
10
1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) hat der Kläger in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).
11
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entweder –erstens– das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder –zweitens– die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer –ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen– Verbindlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 20. August 2008 I R 19/07, BFHE 222, 494, BStBl II 2011, 60; vom 27. Januar 2010 I R 103/08, BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688). Dieser muss darüber hinaus ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891, m.w.N.). Für die Passivierung rechtlich noch nicht bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279; vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 IV R 85/05, BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516; Senatsurteil in BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614).
12
2. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger dem Grunde nach zu Recht eine Kostenüberdeckung einkommensmindernd angesetzt.
13
a) Der Kläger unterfällt nach den vom FG festgestellten und in seiner Auslegung nicht streitigen landesrechtlichen Vorgaben mit seiner Preiskalkulation der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG. Damit ist er gehalten, auf der Grundlage des sog. Kostendeckungsprinzips zu kalkulieren und eine sog. Kostenüberdeckung auszugleichen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG). Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG, die für wirtschaftliche Unternehmen i.S. von § 97 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 18. März 2003 (SächsGemO) das Erwirtschaften angemessener Gewinne ermöglicht und insoweit eine Ausgleichspflicht einschränkt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SächsKAG), ist nicht anwendbar. Denn wirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne sind nicht Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (s. § 97 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO), was wiederum bei der Wasserversorgung zutrifft (§ 57 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 18. Oktober 2004).
14
b) § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG begründet allerdings keine Verpflichtung des Klägers gegenüber den Kunden der jeweiligen Kalkulationsperiode auf Herausgabe des der Kostenüberdeckung entsprechenden anteiligen Entgelts. Insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten.
15
aa) Die Revision kann dazu nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) zur Erzielung von sog. Mehrerlösen an Netzentgelten bei einer kostenbasierten Entgeltregulierung in der Beziehung zwischen Netzbetreibern und Netznutzern zwischen erstmaligem Genehmigungsantrag und Genehmigung nach Maßgabe des § 23a Abs. 5 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) entschieden hat, dass ein Mehrerlös vom Netzbetreiber nicht behalten werden darf, weil dieser Erlös „rechtsgrundlos“ erzielt worden ist (BGH-Beschlüsse vom 14. August 2008 KVR 39/07, Versorgungswirtschaft –VersorgW– 2009, 87 [die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2009  1 BvR 2738/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht –NVwZ– 2010, 373]; sowie vom 14. August 2008 KVR 27/07, Recht der Energiewirtschaft –RdE– 2008, 334; s.a. Hageböke, Der Betrieb –DB– 2011, 1480, 1543, 1544). Zwar hat der BGH in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass insoweit eine Verpflichtung des Netzbetreibers besteht, den Mehrerlös (jedenfalls) periodenübergreifend auszugleichen (BGH-Beschlüsse in VersorgW 2009, 87; vom 21. Juli 2009 EnVR 12/08, RdE 2010, 29). Daraus lässt sich aber im Streitfall eine (Außen-)Verpflichtung des Klägers gegenüber den Kunden der jeweiligen Abrechnungsperiode nicht ableiten. Denn ungeachtet der spezifischen Sachumstände der jeweiligen Regelungslage hat der BGH im Zusammenhang mit der Verpflichtung auf Ausgleichung des Mehrerlöses zugleich darauf verwiesen, dass eine (Einzel-)Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Netznutzer ausgeschlossen ist (Hinweisbeschlüsse des BGH vom 30. März 2011 KZR 69/10, RdE 2011, 260, und KZR 70/10, juris).
16
bb) Eine (Außen-)Verpflichtung des Klägers gegenüber den Kunden der jeweiligen Kalkulationsperiode folgt auch nicht auf gebührenrechtlicher Grundlage aus dem Umstand, dass in der jeweiligen Kalkulationsperiode tatsächlich eine Kostenüberdeckung erzielt wurde. Das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG), das ein Kostenüberdeckungsverbot für solche Unternehmen statuiert, die nicht als wirtschaftliches Unternehmen i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG qualifiziert sind (s.a. § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SächsKAG), ist dann nicht verletzt, wenn die Kostenüberdeckung auf einer Abweichung des tatsächlichen Geschäftsablaufs von der der Preisfindung zugrunde liegenden Prognose beruht (z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG–vom 8. Dezember 1961 VII C 2.61, BVerwGE 13, 214; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof –VGH– München, Urteil vom 3. März 1993  4 B 92.1878, NVwZ-Rechtsprechungsreport –NVwZ-RR– 1994, 290; s.a. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III/§ 6 Rz 25, 104, 254; Kaufmann in Henneke/Pünder/ Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 15 Rz 42; Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1997, Rz 57; Kronawitter, Kommunaljurist –KommJur– 2008, 370, 371). Denn Kostenüberdeckungen entstehen, wenn im tatsächlichen Betriebsverlauf die Kosten geringer und/oder die prognostizierten Erlöse (z.B. infolge erhöhter Absatzmengen) höher sind als die in der Prognosekalkulation dafür angesetzten Beträge (Giebler, Kommunale Steuer-Zeitschrift –KStZ– 2007, 167, 169). Die Kostenüberdeckung „als solche“ ist daher, was mittelbar auch aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SächsKAG folgt, kein ausreichender Grund, den Beschluss der Preiskalkulation (insoweit) als rechtswidrig anzusehen.
17
c) Es bestand aber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung des Klägers kraft öffentlichen Rechts aus der verbindlichen Anweisung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG, die Kostenüberdeckung „auszugleichen“.
18
aa) Nach der BFH-Rechtsprechung setzt die Bildung einer Rückstellung für eine aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen begründete Verpflichtung voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (z.B. Senatsurteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; BFH-Urteile vom 25. März 2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25, BStBl II 2006, 644; vom 8. September 2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122, jeweils m.w.N.). Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitraums abzielen (z.B. Senatsurteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 793c). Diese Voraussetzungen werden im Regelfall bei Erlass einer behördlichen Verfügung oder bei Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung vorliegen. Einer solchen Umsetzung bedarf es allerdings nicht, wenn ein entsprechend konkreter Gesetzesbefehl vorliegt (Senatsurteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121). Zudem ist nach der Rechtsprechung für die Rückstellbarkeit einer sich aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich, dass an ihre Verletzung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (Senatsurteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).
19
bb) Im Streitfall war die Verbindlichkeit des Klägers nach diesen Maßgaben hinreichend konkretisiert und zugleich mit einer auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzielenden Verpflichtung verbunden.
20
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG verpflichtet den Kläger, Kostenüberdeckungen, die sich am Ende einer Kalkulationsperiode ergeben haben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Insoweit ergibt sich je nach dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnis der jeweiligen Abrechnungsjahre eine durch dieses Ergebnis veranlasste Ausgleichspflicht (im Streitfall: zum 31. Dezember 2006), der sich der Kläger als Körperschaft öffentlichen Rechts mit einem entsprechenden Beschluss fügen muss. Da ein Beschluss für die Folgeperiode, der die Rückgabe der Überdeckungen nicht vorsieht, rechtswidrig wäre (z.B. BVerwG-Urteil in BVerwGE 13, 214; Urteil des VGH München in NVwZ-RR 1994, 290), kann sich der Kläger dieser Verpflichtung nicht entziehen (so im Ergebnis auch Kronawitter, KommJur 2008, 370, 373; Giebler, KStZ 2007, 167, 169; Pfützenreuter, EFG 2012, 821, 822). Es liegt damit entgegen der Ansicht des FA nicht nur eine bloß kalkulatorische Anweisung vor, die Kostenüberdeckung auszugleichen. Vielmehr ist mit der Revision insbesondere auf Klagemöglichkeiten einzelner Abnehmer gegen eine der Vorgabe des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG nicht entsprechende Kalkulation der Folgeperiode hinzuweisen, darüber hinaus auf die aufsichtsbehördliche Kontrolle der (Folge-)Kalkulation und die bei einem Verstoß in Aussicht stehenden Sanktionen der Aufsichtsbehörde, nicht zuletzt auch eine (subsidiäre) Amtshaftung der für die Mitglieder des Klägers handelnden Amtsträger (s.a. Kronawitter, ebenda; Giebler, ebenda). Diese Sachumstände belegen zugleich, dass der Kläger nicht damit rechnen kann, aus seiner Ausgleichsverpflichtung nicht in Anspruch genommen zu werden.
21
d) Der Rückstellungsbildung steht nicht entgegen, dass infolge einer Verrechnung der Kostenüberdeckung in der Preiskalkulation der nachfolgenden Periode in jener nicht der Aufwand des Klägers erhöht, sondern seine Einnahmen vermindert werden. Denn die Verbindlichkeitsrückstellung soll, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. November 2000 I R 87/99 (BFHE 194, 57, BStBl II 2002, 655) entschieden hat, im Interesse eines periodengerechten Gewinnausweises gewährleisten, dass am Bilanzstichtag verursachte potentiell gewinnmindernde Faktoren in der Bilanz berücksichtigt werden. Dabei kann es für die Rückstellungsfähigkeit keinen Unterschied machen, ob die spätere Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit zu einer Erhöhung des Aufwands oder zu einer Verminderung der Einnahmen führt. In beiden Fällen ist am Bilanzstichtag von einer Minderung des Ergebnisses auszugehen, so dass es im Hinblick auf dieses Tatbestandsmerkmal sachgerecht ist, in beiden Fällen die Frage nach der Zulässigkeit einer Rückstellung übereinstimmend zu beantworten. Daran ist festzuhalten (s.a. Hageböke, DB 2011, 1543, 1547; a.A. Lüdenbach, Unternehmensteuern und Bilanzen 2011, 106).
22
e) Die Ausgleichsverpflichtung des Klägers ist entgegen der Ansicht des FA nicht als Gegenstand einer Verrechnungsverpflichtung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (als sog. schwebendes Geschäft i.S. des § 5 Abs. 4a EStG 2002, s. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 28. November 2011, BStBl I 2011, 1111) zu qualifizieren und damit wegen fehlenden Erfüllungsrückstands ausgeschlossen (a.A. wohl Finanzministerium Schleswig-Holstein, Erlass vom 7. Mai 2012 VI 304-S 2137-230, juris). Auch wenn, wie das FA vorträgt, die Verrechnung voraussichtlich überwiegend „Alt-Kunden“ zugutekommt, ist die Ausgleichsverpflichtung nicht in das konkrete Schuldverhältnis, das der Wasserversorgung mit dem einzelnen Kunden zugrunde liegt, einbezogen. Der Ausgleich im Rahmen der Preiskalkulation der Folgeperiode erfolgt unabhängig von einem Fortbestand des Schuldverhältnisses und begünstigt alle Abnehmer der Folgeperiode, unabhängig davon, inwieweit sie durch Entgeltzahlungen der Vorperiode zu der Kostenüberdeckung wirtschaftlich beigetragen haben. Im Übrigen begründet die Ausgleichsverpflichtung kein eigenständiges schwebendes Geschäft (s. insoweit Hruby, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2010, 127, 130).
23
f) Dem einkommensmindernden Ansatz der Kostenüberdeckung steht § 5 Abs. 2a EStG 2002 nicht entgegen. Zwar sind nach dieser Regelung für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber der Normzweck der einschränkenden Regelung im Streitfall nicht erfüllt, da der Kläger infolge der Kostenüberdeckung einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung seines Vermögens ausgesetzt ist.
24
aa) Schon vor der Einführung des Abs. 2a in § 5 EStG 1997 durch das Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) ging die Rechtsprechung im Einklang mit dem Handelsrecht davon aus, dass bestimmte gewinnabhängige Verpflichtungen vor Erzielung des Gewinns, aus dem sie zu bedienen sind, noch keine wirtschaftliche Last darstellen und demgemäß nicht zu passivieren sind, weil sie nicht aus dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden müssen (s. die Nachweise im Senatsurteil vom 30. November 2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332). Anlass für die gesetzliche Regelung waren dabei BFH-Urteile, nach denen der Grundsatz, dass gewinn- oder erlösabhängige Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, nur greifen sollte, wenn die Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit von der Gesamtgewinnsituation des Unternehmens abhänge, nicht dagegen, wenn die Abhängigkeit nur von einzelnen Geschäften bestehe (s. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332). § 5 Abs. 2a EStG sollte auch für diese Verbindlichkeiten ein Passivierungsverbot festschreiben (BTDrucks 14/2070, S. 17). Ein Passivierungsverbot kommt seitdem allgemein in Betracht, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges, nicht aber auf vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt (BTDrucks 14/2070, S. 18).
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bb) Die aus § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG abzuleitende Pflicht, eine Kostenüberdeckung innerhalb der folgenden fünf Jahre durch eine zukünftig wirkende Gebührenermäßigung auszugleichen, wird vom Regelungswortlaut des § 5 Abs. 2a EStG 2002 erfasst. Der Wortlaut belässt nicht die Möglichkeit, den sachlichen Anwendungsbereich der Norm auf den in der Entwurfsbegründung angeführten Fall einer vorherigen Vermögenszuwendung durch den Gläubiger (bedingt rückzahlbare Vermögenszuwendung, s. BTDrucks 14/2070, S. 18) zu beschränken (gl.A. H. Richter in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1770; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 758b; a.A. wohl Lambrecht in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz Ca 17).
26
Jedoch liegt nach den konkreten Umständen des Streitfalls gleichwohl eine die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG 2002 ausschließende Belastung des gegenwärtigen Vermögens vor. Die (für den Kläger) unausweichliche Pflicht zur Gebührenermäßigung in der folgenden Kalkulationsperiode ist ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine bloße Modalität der Erfüllung der unbedingt und uneingeschränkt bestehenden Schuld (so im Ergebnis M. Kr., VersorgW 2012, 22, 23 f.; Hruby, DStR 2010, 127, 130; Pfützenreuter, EFG 2012, 821). Denn der Betrieb, der die zukünftigen Einnahmen/Gewinne erwirtschaftet (hier: die Tätigkeit als Unternehmen der Wasserversorgung), wird aus der Sicht des Bilanzstichtags mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode aufrechterhalten (s. insoweit auch BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320, zu 2.c der Gründe), wodurch die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung realisiert wird. Somit bestehen an einer aktuellen wirtschaftlichen Belastung des Vermögens des Klägers als Schuldner, die auch ein gedachter Erwerber bei einer Kaufpreisbemessung berücksichtigt hätte (s. insoweit allgemein BFH-Urteil vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139), keine begründeten Zweifel.
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3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen, die im zweiten Rechtszug vom FG nachzuholen sind.
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a) Ob die Verpflichtung des Klägers nur zum Abschluss der Preiskalkulationsperiode (im Streitfall: zum 31. Dezember 2006) zu berücksichtigen ist, oder –wie es der Kläger begehrt– auf der Grundlage der Nachkalkulationen mit den entsprechenden Teilbeträgen in den einzelnen Streitjahren, kann im hier anhängigen Revisionsverfahren nicht entschieden werden. Denn die Auslegung des dem Landesrecht entnommenen Begriffs der „Kostenüberdeckung“ ist dem erkennenden Senat verwehrt. Insoweit handelt es sich um nichtrevisibles (s. § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) Landesrecht. Vom FG ist insoweit aufzuklären und festzustellen, ob eine Kostenüberdeckung i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG erst mit dem Ablauf der betreffenden Kalkulationsperiode (hier: zum 31. Dezember 2006) und auf der Grundlage einer entsprechenden Gesamtabrechnung (unter Ausgleich von jahresbezogenen Überschüssen und Fehlbeträgen) festgestellt werden kann (s.a. Kronawitter, KommJur 2008, 370, 373), oder ob die in den jeweiligen Abrechnungsperioden (Streitjahre 2003 bis 2006) als Folge der konkreten Geschäftstätigkeit des Klägers in diesen Jahren tatsächlich erzielten Überdeckungen als Teilbeträge der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit später entstehenden Verpflichtung (und damit als Rückstellungen) bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind (so im Ergebnis M. Kr., VersorgW 2012, 22 f.).
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b) Darüber hinaus kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob der Ansatz der Rückstellung der Höhe nach mit den dem Revisionsantrag zugrunde liegenden Werten („inkl. Verzinsung“) zu erfolgen hat. Denn das FG hat –von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht– keine Ermittlungen zur Höhe der in den einzelnen Streitjahren erwirtschafteten Teilkostenüberdeckungen bzw. der (Gesamt-) Kostenüberdeckung getroffen; es hat auch nicht ermittelt, ob die Kostenüberdeckung nach dem einschlägigen landesspezifischen Gebührenrecht verzinslich ist (so Kronawitter, KommJur 2008, 370, 375; M. Kr., VersorgW 2012, 22, 24), was mit Blick auf eine etwaige Abzinsung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Satz 1 Buchst. e i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG 2002) entscheidungserheblich ist.

BITKOM begrüßt Investitionszuschuss Wagniskapital

  • Neues Förderprogramm startet morgen
  • Zuschuss muss steuerfrei sein und Antragstellung darf nicht bürokratisch werden
Berlin, 14. Mai 2013 – Der Hightech-Verband BITKOM begrüßt das neue Förderprogramm „Investitionszuschuss Wagniskapital“, mit dem das Bundeswirtschaftsministerium von morgen (15. Mai) an Investitionen in junge innovative Unternehmen unterstützt. Investoren erhalten für Beteiligungen ab 10.000 Euro auf Antrag 20 Prozent der Investitionssumme zurückerstattet, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen und die Beteiligung für mindestens drei Jahre gehalten wird. „Alle Zahlen zeigen, dass es in Deutschland an Wagniskapital für Start-ups fehlt. Der Investitionszuschuss kann dazu führen, dass von privaten Investoren mehr Geld für IT- und Internet-Start-ups zur Verfügung gestellt wird“, sagt BITKOM-Präsident Prof. Dieter Kempf. Im vergangenen Jahr flossen nur 240,8 Millionen Euro Venture Capital in IT-Gründungen, mehr als die Hälfte davon an Start-ups in Berlin. 2011 waren es noch 255,5 Millionen Euro gewesen.Jeder Investor kann pro Jahr maximal Investitionen in Höhe von 250.000 Euro bezuschussen lassen. Die maximale Investitionssumme, die gefördert wird, beträgt pro Unternehmen 1 Million Euro. Sowohl Investoren als auch das Unternehmen, in das investiert wird, müssen eine Reihe von Kriterien erfüllen. So muss das Start-up unter anderem einer innovativen Branche angehören, unabhängig sein und weniger als 10 Millionen Euro Umsatz pro Jahr generieren. „Entscheidend für den Erfolg des Programms wird sein, dass die Abwicklung nicht zu bürokratisch wird“, so Kempf. „Außerdem muss der gezahlte Zuschuss an die Investoren steuerfrei sein, da sich sonst der Anreiz für Beteiligungen wieder reduziert.“ Die Steuerfreiheit ist bislang noch nicht endgültig geklärt.

Insgesamt stehen für den Zeitraum 2013 bis 2016 für das Förderprogramm 150 Millionen Euro zur Verfügung, pro Jahr entspricht das 37,5 Millionen Euro. „Wird die Fördersumme ausgeschöpft, würden damit Investitionen in Höhe von fast 200 Millionen Euro angeschoben. Damit könnte Deutschland zwar noch lange nicht zu Nationen wie den USA oder Israel aufschließen, die sich beim Wagniskapital in ganz anderen Größenordnungen bewegen, aber es wäre ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung“, so Kempf.
Anträge für den Investitionszuschuss Wagniskapital können ab 15. Mai online gestellt werden: http://www.bafa.de/bafa/de/

Regionalisierte Steuerschätzung für Schleswig-Holstein

Erscheinungsdatum: 13.05.2013

Heinold: Steuerschätzung bestärkt Landesregierung in verlässlichem Konsolidierungskurs

Kiel. Das Finanzministerium hat heute (10.5.2013) die Ergebnisse der regionalisierten Steuerschätzung für Schleswig-Holstein bekannt gegeben.

Für 2013 ist Vorsorge getroffen

Das Land muss für das laufende Haushaltsjahr 2013 mit 14 Mio. Euro weniger Steuereinnahmen rechnen als im Oktober 2012 erwartet. Dazu erklärte Finanzministerin Monika Heinold: „Wir haben im Haushalt 2013 Vorsorge in Höhe von rund 40 Millionen Euro getroffen. Deshalb müssen weder Ausgaben gekürzt noch muss die Verschuldung erhöht werden. Im Gegenteil, es ist sogar noch etwas Luft.“

Landesregierung bleibt auf Konsolidierungskurs

Die Prognose für das nächste Jahr liegt 84 Mio. Euro unter der Erwartung der letzten Steuerschätzung. Finanzministerin Monika Heinold wertete die Zahlen als Beleg dafür, dass Schleswig-Holstein auf dem eingeschlagenen Konsolidierungskurs bleiben muss: „Die Steuereinnahmen wachsen nicht in den Himmel. Umso richtiger ist, dass sich die Landesregierung nicht auf konjunkturbedingte Steuermehreinnahmen verlässt, sondern eine langfristig ausgerichtete Konsolidierungspolitik betreibt. Wir senken das strukturelle Haushaltsdefizit jedes Jahr um 10 Prozent, egal ob die Steuern sprudeln oder plätschern. Deshalb führen veränderte Steuerschätzungen bei uns weder zur Verschärfung des Sparkurses, noch zum Aufweichen der Zielvorgaben. Wir bleiben im vorgesehenen Konsolidierungstakt und setzen auf Verlässlichkeit statt Aktionismus.“

Schwierige Entscheidungen der Koalition waren notwendig

Zum Konsolidierungskurs der Landesregierung sei bisher keine tragfähige Alternative aufgezeigt worden, so Heinold weiter: „In den letzten Wochen musste die Koalition einige schwierige Entscheidungen treffen. Wir erhöhen die Grunderwerbssteuer und übernehmen die Tarifergebnisse für die Beamten nicht vollständig. Wer diese zweifellos schmerzhaften Maßnahmen kritisiert, muss sagen, wie es anders gehen soll. Finanzielle Machbarkeitsillusionen bringen Schleswig-Holstein nicht weiter.“

Um die Vorgaben der schleswig-holsteinischen Schuldenbremse zu erfüllen, muss das Land bis 2020 noch ein strukturelles Defizit von rund 780 Millionen Euro abbauen.

Steuerschätzung ab 2014 wirkt auf erwartete Neuverschuldung

Anders als andere Bundesländer plant Schleswig-Holstein die Ausgabenhöhe seiner Haushalte nicht auf der Grundlage aktueller Steuerschätzungen, sondern nach den Regeln des Ausführungsgesetzes zur schleswig-holsteinischen Schuldenbremse langfristig mit einer sog. „Trendsteuereinnahme“.[1] Der Abstand zwischen dieser Trendsteuereinnahme und den realen Steuereinnahmen beeinflusst allerdings direkt die Höhe der Neuverschuldung. Je höher die realen Steuereinnahmen über der Trendsteuereinnahme liegen, desto weniger Kredite darf das Land aufnehmen. Wenn dieser Abstand geringer wird oder die realen Steuereinnahmen die Trendsteuereinnahme sogar unterschreiten, steigt die Neuverschuldung entsprechend an.

Auch nach der neuen Steuerschätzung liegen die Steuereinnahmen über der Trendsteuereinnahme. Der Abstand zur Trendsteuereinnahme ist aber nach der neuen Schätzung geringer geworden. Entsprechend steigt die erwartete Neuverschuldung rechnerisch an. Wie hoch sie am Ende jedoch wirklich liegt, ist von den tatsächlichen Steuereinnahmen und verschiedenen Faktoren des Haushaltsvollzugs abhängig.

Anlage:  Daten der regionalisierten Steuerschätzung für das Land Schleswig-Holstein (PDF, 33 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Debatte um Unterfinanzierung der öffentlichen Hand ist richtig

Mit Blick auf die langfristige finanzielle Situation von Bund und Ländern erklärte die Finanzministerin: „Die konjunkturelle Hochphase der letzten Jahre darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Haushalte in Bund, Ländern und vielen Kommunen gemessen an den berechtigten Leistungsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger an die öffentliche Hand immer noch unterfinanziert sind. Deshalb ist es richtig, dass die Forderungen nach Steuererhöhungen und die Kritik an Steuerhinterziehung einen so breiten Raum in der bundespolitischen Debatte einnehmen.“

Die regionalisierten Daten der Steuerschätzung für die schleswig-holsteinischen Kommunen werden derzeit noch berechnet und in der kommenden Woche veröffentlicht.

[1] Das bedeutet: Das Land legt beim Aufwuchs der Steuereinnahmen über die gesamten zehn Jahre der Finanzplanung einen Durchschnittswert („Trendsteuereinnahme“) zugrunde. Nach dieser Einnahmeerwartung berechnet sich, wie hoch die Ausgaben des Landes sein dürfen. Die realen Steuereinnahmen unterscheiden sich von der Trendsteuereinnahme, können also darüber oder darunter liegen. Diese Differenz wird „Konjunkturkomponente“ genannt. Die Steuerschätzung zeigt also auf, wie groß die Konjunkturkomponente ist, und bestimmt zusammen mit der gesetzlich zulässigen Verschuldung die Höhe der Nettokreditaufnahme.

 Medieninformation vom 10. Mai 2013 zum Herunterladen (PDF, 100 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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