Der 11. Senat des FG Münster hat mit Urteil v. 19.12.2012 zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines Steuerberaters Stellung genommen.
Dabei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung).
Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen PKW ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 EUR pro Entfernungskilometer) an.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 12/13 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 19.12.2012, 11 K 1785/11 F
FG Münster, Pressemitteilung Nr. 2/2013 v. 15.2.2013