Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt für Gegenstände die werthaltig sind, und wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 20.07.2018 veröffentlichten Urteil 5 K 2938/16 vom 08.11.2017 entschieden.

Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellem Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, die Grunderwerbsteuer zu sparen.

Hiergegen wehrten sich die Kläger erfolgreich vor dem Finanzgericht Köln. Der 5. Senat führt in seinem Urteil aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen seien. Dies gelte jedenfalls solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 20.07.2018 zum Urteil 5 K 2938/16 vom 08.11.2017 (rkr)

Existenzgründung: Jedes dritte Startup verzichtet auf Geld vom Staat

  • Nur zwei Drittel der Gründer haben staatliche Förderung beantragt
  • Knapp jeder Zweite hat finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln bekommen

Ob Gründungsstipendien, staatliche Darlehen oder auch Risikokapital – in Deutschland gibt es inzwischen viel staatliche Unterstützung für Startups. Aber nur jeder zweite Gründer (47 Prozent) hat auch mindestens eine Form von finanzieller Hilfe erhalten. Und jeder Dritte (36 Prozent) hat auf entsprechende Anträge verzichtet, vor allem, weil ihm der bürokratische Aufwand zu hoch war (66 Prozent). Ebenfalls beklagt wurde ein mangelhafter Überblick über die Angebote (43 Prozent) oder es fehlten Zeit und Personal, um sich zu informieren (35 Prozent). Jeder fünfte Gründer (21 Prozent) verzichtete auf eine Antragstellung, weil ihm die Erfolgsaussichten zu gering erschienen (21 Prozent). Immerhin 40 Prozent haben aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen auf einen Antrag verzichtet, weil sie eine private Finanzierung vorziehen. Das ist das Ergebnis einer Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter mehr als 300 deutschen Startups. „Es gibt in Deutschland ein breites Angebot an staatlicher Förderung, von dem Startups insbesondere in der Gründungsphase profitieren können. Die Angebote sind aber noch zu bürokratisch und schwer verständlich. Gerade Gründer, die ihre Idee schnell unternehmerisch umsetzen wollen, können ihre Zeit nicht mit dem Ausfüllen komplizierter und langer Antragsformulare verbringen“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg.

Staatliche Hilfe gibt es vor allem bei den ersten Schritten zum Startup

Vor allem bei den ersten Schritten zum Startup bekommen Gründer staatliche Hilfe. So haben 24 Prozent der Gründer Beratungs- und Coachingzuschüsse erhalten, 22 Prozent Material-, Sachkosten- und Personalzuschüsse sowie 21 Prozent ein Gründungsstipendium. Einen staatlichen Kredit hat dagegen nur rund jedes neunte Startup (11 Prozent) in Anspruch genommen und eine staatliche Beteiligung in Form von Risikokapital sogar nur rund jedes elfte (9 Prozent).

Wer als Gründer den Schritt geht, staatliche Förderung zu beantragen, hat übrigens gute Erfolgschancen. Nur 15 Prozent der Gründer geben an, dass schon einmal ein Antrag abgelehnt wurde.

Hinweis zur Methodik:

Grundlage der Angaben ist eine Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 302 IT- und Internet-Startups in Deutschland befragt. Die Fragestellungen lauteten „Es gibt unterschiedliche Formen der finanziellen staatlichen Förderung. Welche habt ihr für euer Startup erhalten bzw. beantragt?“ und „Warum habt ihr eine staatliche Förderung bisher nicht in Betracht gezogen?“

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 20.07.2018

Musterberechnung unter Mindestlohn

Die Bundesregierung hat in einer Antwort ( 19/3415 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/2761 ) der Fraktion Die Linke eine Musterberechnung zu den Einnahmen und Ausgaben unter Mindestlohnbedingungen vorgelegt. Demnach käme eine alleinstehende Person bei einer Arbeitszeit von 37,7 Stunden und einen Stundenlohn von 8,84 Euro auf ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 1.444 Euro.

Nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie der Freibeträge laut Sozialgesetzbuch II liege das zu berücksichtigende monatliche Einkommen bei rund 782 Euro. Abzüglich des Regelbedarfs von 416 Euro dürften der Berechnung zufolge „die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung mindestens 366 Euro im Monat betragen“, damit kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe.

Aufgrund der Freibeträge für Erwerbseinkommen (im Musterbeispiel 300 Euro) liege das verfügbare Haushaltseinkommen stets oberhalb des durch Regelbedarf und Unterkunftskosten definierten soziokulturellen Existenzminimums.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.07.2018Deutscher Bundestag, hib-Nr. 538/2018

Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts

IX R 4/17 – Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts – Reichweite der Surrogationsbetrachtung und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung – Verwendung von Darlehensmitteln – Anforderungen an eine Reinvestitionsabsicht

BMF zu Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Das BMF hat sein Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) geändert.

Die 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO i. d. Fassung des StUmgBG (BStBl I S. 289) gilt mit Wirkung vom 01.01.2018 in folgender Fassung:

„1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze

Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Für die Ermittlung der 1 Prozent-Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000 Euro-Grenze mittels börsennotiertem Erwerb bzw. Veräußerung überschritten, so dass deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb bzw. eine Veräußerung, der bzw. die nicht unter Satz 1 fällt, ist der vorangegangene börsennotierte Erwerb bzw. die Veräußerung hinsichtlich der 150.000 Euro-Grenze außer Betracht zu lassen. Die aktuelle Liste der nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB zugelassenen Börsen ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar: (derzeithttps://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_080208_boersenInvG.html ).“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1300 / 07 / 10087 vom 18.07.2018 – Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens vom 05. Februar 2018 (BStBl I S. 289)