Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Vollstreckungsschutz aufgrund des BMF-Schreibens zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus erfasst auch Steuerschulden aus der Zeit vor der Pandemie, nicht aber die Vollstreckung von Gewerbesteuern

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20. November 2020 (Az. 10 V 10146/20) entschieden, dass das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 19.03.2020 zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2), wonach bis zum 31.12.2020 bei von der Pandemie wirtschaftlich nachteilig Betroffenen regelmäßig nicht vollstreckt werden soll, auch Fälle erfasst, in denen die Steuerrückstände aus der Zeit vor Eintritt der Pandemie stammen. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass der Vollstreckungsschutz sich nicht auf Rückstände aus Gewerbesteuern erstreckt.

In dem Streitfall hatte ein Unternehmer, der dem Finanzamt u.a. noch Rückstände aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer für zurückliegende Jahre schuldete, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Er berief sich auf das genannte BMF-Schreiben, welches das der Finanzverwaltung durch § 258 Abgabenordnung – AO – eröffnete Ermessen über die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen dahin lenkt, bis zum 31.12.2020 von solchen Maßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffen ist. Nach Auffassung des Finanzamtes gilt dies nicht für Rückstände aus der Zeit vor Verkündung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14.03.2020. Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass diese Ansicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens nicht gedeckt ist. Im Gegenteil solle im Regelfall der Ermessensausübung in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Rückstände bis zum 31.12.2020 getilgt werden können.

Der Vollstreckungsschutz gelte allerdings nicht für die offenen Gewerbesteuern, da das BMF-Schreiben ausdrücklich nur die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten und ganz oder teilweise dem Bund zufließenden Steuern erfasse. Dazu gehöre die von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer nicht. Im Ergebnis blieb der Antrag indes ohne Erfolg, weil der Antragsteller es versäumt hatte, seine Vermögensverhältnisse lückenlos offenzulegen. Dies betraf insbesondere den Inhalt eines von ihm unterhaltenen Bankschließfachs.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Beschwerde zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen VII B 178/20 (AdV) anhängig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.12.2020 zum Beschluss 10 V 10146/20 vom 20.11.2020 (nrkr – BFH-Az.: VII B 178/20)

Baden-Württemberg: Weihnachtsfrieden der Steuerverwaltung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der baden-württembergischen Finanzämter verzichten in der Zeit vom 21. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 auf Maßnahmen, die die Bürgerinnen und Bürger besonders belasten.

„Die baden-württembergischen Finanzämter werden auch in diesem Jahr den Weihnachtsfrieden wahren“, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann. „Durch die steuerlichen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind Vollstreckungen bei Unternehmen mit Schwierigkeiten aufgrund der Pandemie schon seit Monaten ausgesetzt. Der Weihnachtsfrieden erstreckt sich nun auf sämtliche Forderungen.“ Damit sind auch solche erfasst, die keinen Bezug zur Corona-Pandemie aufweisen.

Während des Weihnachtsfriedens sollen vor allem keine Vollstreckungsmaßnahmen und Außenprüfungen durchgeführt werden. Das gilt lediglich dann nicht, wenn im Einzelfall aus zwingenden Gründen, etwa wegen drohender Verjährung, eine solche Maßnahme doch getroffen werden muss. „Der Weihnachtsfrieden hat eine lange Tradition in Baden-Württemberg. In diesem Jahr ist es ganz besonders geboten, rund um die Festtage von belastenden Maßnahmen abzusehen“, so Sitzmann.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.12.2020

Besteuerung von Aufsichtsräten u. ä.: Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 (Az. 5 K 162/19) hat der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (erneut) zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen.

Der 5. Senat hatte bereits mit Urteil vom 19. November 2019 (Az. 5 K 282/18) unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019 (Rs. C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat nun mit Urteil vom 8. Oktober 2020 seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt und in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausübt. Der Senat führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschusses trage. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom Niedersächsischen Finanzgerichts in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist.

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.12.2020 zum Urteil 5 K 162/19 vom 08.10.2020 (rkr)

UStAE – Änderungen zum 31. Dezember 2020 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 – III C 3 – S-7015 / 19 / 10002 :001 (2019/1084286) -, BStBl I S. 1399, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiellrechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1512) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. November 2020 – III C 2 – S-7107 / 19 / 10004 :008 (2020/1212492), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, geändert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

  • Das Schreiben finden Sie beim BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 19 / 10006 :001 vom 15.12.2020

EU: Steuerflucht und Geldwäsche besser verstehen

In der Adventszeit werden Wunschzettel geschrieben. Der langgehegte Wunsch des Europaparlaments, mehr fundierte Erkenntnisse über das Ausmaß von Steuerflucht, Gewinnverlagerungen und Geldwäsche und deren Vermeidung zu erhalten, geht bereits dieser Tage in Erfüllung. Eine europäische Steuerbeobachtungsstelle wird ab 2021 Politikempfehlungen aussprechen und Analysen öffentlich zugänglich bereitstellen.

Jährlich entgehen den nationalen Haushalten Milliardenbeträge durch unlautere Steuerpraktiken. Steuerflucht, Steuervermeidung und Geldwäsche sind seit mehreren Jahren immer wieder Gegenstand von Enthüllungen und politischen Debatten sämtlicher Entscheidungsebenen. In den letzten Jahren hat sich besonders das Europaparlament als Advokat der europäischen Steuerbürgerinnen und Steuerbürger hervorgetan. Sonderausschüsse zur Aufarbeitung von europäischen und weltweiten Steuerdelikten oder, wie jüngst die Einrichtung eines Unterausschusses für Steuerfragen, zeugen von der Ernsthaftigkeit mehr Aufmerksamkeit auf die volkswirtschaftlich schädlichen Praktiken zu werfen.

Im Herbst 2019 richteten die Sozialdemokraten, Grünen und Liberalen im Europäischen Parlament die Forderung an die von der Leyen-Kommission, eine europäische Steuerbeobachtungsstelle einzurichten. Die Fraktionen erhoffen sich dadurch evidenzbasierte Analysen und Politikempfehlungen zu erhalten. Der Wunsch der europäischen Finanzpolitiker wurde nun durch den Abschluss des Haushaltsentwurfs und der Beendigung des Auswahlverfahrens erfüllt. Im neuen Jahr wird die europäische Steuerbeobachtungsstelle an der Pariser School of Economics ihre Arbeit aufnehmen. Als Leiter wurde der junge und zugleich reich an Erfahrung und Auszeichnung dekorierte Wirtschaftswissenschaftler Gabriel Zucman (34) bestimmt.

Zucman und sein interdisziplinäres Team werden sich vordringlich folgenden Aufgaben widmen:

  • Erstellung von Nachweisen und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung,
  • Schaffung einer öffentlich zugänglichen Datenbank und Analyse zu Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und aggressiver Steuerplanung in der EU und zu den Auswirkungen politischer Reformen in diesen Bereichen;
  • Aufbereitung verfügbarer Informationen für die breite Öffentlichkeit über Angelegenheiten im Zusammenhang mit Steuergerechtigkeit, einschließlich Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, und zwar für Unternehmen und die einzelnen Steuerzahler.
    Auch die möglichen weiteren Forschungsschwerpunkte werden Impulse für die öffentliche Debatte innerhalb des Europaparlaments und darüber hinaus liefern.
  • Verbindung zwischen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und zunehmender Ungleichheit in der EU,
  • Analyse der kostspieligsten Steuerbetrugskomplotte (z. B. Cum-ex) und Vorschläge zu ihrer Verhinderung,
  • grenzüberschreitende Dimension von Betrug: Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden; Datenanalyse und Nutzung der auf nationaler Ebene verfügbaren Daten und der von anderen Staaten übermittelten Informationen; Betrug in Bezug auf Mehrwertsteuererstattungen.

Mit Gabriel Zucman gewinnt die EU-Kommission einen ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet der Vermögensungleichheit und Steuerfragen. Das Mandat der unabhängigen Steuerbeobachtungsstelle wird über die reine Politikberatung hinausgehen. Die gewonnenen Daten werden öffentlich zugänglich sein und in verständlicher Sprache aufbereitet werden. Der organisierten Zivilgesellschaft, Medien und weiteren interessierten Gruppen werden dadurch erstmals fundierte und leicht zugängliche Daten zur Verfügung stehen. Die Debatten über gerechte Steuersysteme und der Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden in den nächsten Jahren noch intensiver und breiter geführt werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.12.2020

Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2020 (Az. 15 K 1271/16 E) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von ca. 23.000 Euro. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von ca. 5.500 Euro führte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung, denn zum einen wäre die Steuerbelastung geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge lediglich ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die Eigentumsgarantie verletzt. Bei Abschluss der Versicherung sei sie außerdem nicht hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags von 210 Euro pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung sei unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Eine Beschränkung der Steuerpflicht nach Satz 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, da sich aus den exemplarisch vorgelegten Gehaltsabrechnungen früherer Jahre ergebe, dass die Beiträge tatsächlich nicht nur im Rahmen der Höchstbeträge, sondern in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Ob dies materiell-rechtlich zutreffend gewesen sei, sei ohne Belang. Es handele sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern wären, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden sei.

Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Eine Abmilderung der sich daraus ergebenden Härten schaffe § 34 EStG, der im Streitfall gerade nicht einschlägig sei. Es gebe auch keine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Steuern und Krankenversicherungsbeiträge gleich zu behandeln seien. Die Eigentumsgarantie sei nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis ca. 20.000 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin bei Abschluss des Vertrages verantwortlich.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2020 zum Gerichtsbescheid 15 K 1271/16 vom 29.10.2020 (rkr)

Umsatzsteuer: Aufsteller von Geldspielautomaten sind keine Schausteller

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schausteller gilt nicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. September 2020 (Az. 5 K 344/17 U) entschieden.

Der Rechtsvorgänger der Klägerin erzielte Umsätze aus Geldspielautomaten. Das Finanzamt setzte hierfür Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken führe. Hilfsweise machte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i. V. m. § 30 UStDV) geltend, denn die Aufstellung von Geldspielautomaten sei mit „Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten“ vergleichbar.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs verwiesen, wonach geklärt sei, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehe.

Die Umsätze seien ferner dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greife. Die Vergünstigung gelte nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Dagegen seien ortsgebundene und zeitlich unbeschränkt tätige Unternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltungen anzusehen. Die Unterscheidung rechtfertige sich dadurch, dass reisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen hätten. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt habe. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspielautomaten (z. B. Spielhallen oder Gaststätten) seien nicht mit derartigen Veranstaltungen vergleichbar. Es handele sich vielmehr um ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet seien, dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen.

Die Versagung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Aufsteller für Geldspielautomaten verstoße auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Aufstellen von Geldspielgeräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersage, liege keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2020 zum Urteil 5 K 344/17 vom 24.09.2020

Weihnachtsfrieden der Finanzämter in Hessen

Finanzminister Michael Boddenberg: „Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden.“

„Ein schwieriges Jahr neigt sich dem Ende zu. 2020 hat uns allen durch die Corona-Pandemie und ihre Folgen viel abverlangt. Wir wahren auch in diesem Jahr die Tradition: Ab dem 18. Dezember gilt für unsere 35 Finanzämter der Weihnachtsfrieden“, erklärte Hessens Finanzminister Michael Boddenberg heute in Wiesbaden. „Die Finanzämter sehen bis auf Ausnahmefälle für die Zeit vom 18. bis 31. Dezember davon ab, für die Bürgerinnen und Bürger belastende Maßnahmen zu ergreifen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen die Weihnachtsfeiertage unbeschwert genießen können – diese Idee steht hinter dem Weihnachtsfrieden. Damit verknüpfen möchte ich außerdem meinen Dank an alle, die ehrlich ihre Steuern zahlen und dadurch dazu beitragen, dass wir auch weiterhin unser Gemeinwesen erhalten und gestalten können. Ich wünsche den Bürgerinnen und Bürgern sowie allen, die ihnen nahestehen, ein friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest. Bleiben Sie gesund und geben Sie auch weiterhin aufeinander Acht!“

Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Hessische Steuerverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 18. bis 31. Dezember 2020 grundsätzlich:

  1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
  2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
  3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
  4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,
  5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
  6. in Steuer- und Bußgeldverfahren
    a. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
    b. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
    c. keine Bußgeldbescheide zustellen und
    d. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z. B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z. B. bei drohender Verjährung).

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 13.12.2020

Finanzämter in Nordrhein-Westfalen wahren Weihnachtsfrieden

In der Zeit vom 17. bis 31. Dezember leiten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keine belastenden Maßnahmen ein.

Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, hat die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter angewiesen, in der Zeit vom 17. bis 31. Dezember grundsätzlich auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung von Betriebsprüfungen zu verzichten.

„Die Wahrung des Weihnachtsfriedens ist eine geschätzte Tradition in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung. Sie stärkt das gute Verhältnis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und unserer Verwaltung“, sagte Lutz Lienenkämper.

Deshalb wird die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung während des Weihnachtsfriedens keine Betriebsprüfungen einleiten und ebenfalls keine Prüfungsberichte versenden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird grundsätzlich verzichtet. Ausnahmen gelten nur, wenn schnelles Handeln der Finanzverwaltung angezeigt ist, zum Beispiel um wegen drohender Verjährung Steuerausfällen zuvorzukommen.

„Diese gute Tradition setzen wir erst recht zu Zeiten der Corona-Pandemie fort. Die Bürgerinnen und Bürger sollen, gerade in Anbetracht der uns alle besonders fordernden Belastungen, eine möglichst ruhige Weihnachtszeit verbringen können. Wir werden auch deshalb rund um die Festtage dort, wo es möglich ist, von belastenden Maßnahmen absehen“, betonte Minister Lienenkämper.

Mahnungen werden demgegenüber durchgehend verschickt. Gleiches gilt für Steuerbescheide. So können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.12.2020

Zweite Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 6. April 2020 zur Besteuerung von Grenzpendlern

Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens hat sich das BMF mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 9. Dezember 2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die das BMF hiermit übersendet.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Absprache

zwischen


den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande


zur Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 („Konsultationsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung („Abkommen“)

Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Unter Nummer 2 regelt die Konsultationsvereinbarung die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens auf Tage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen, welche die deutsche oder die niederländische Regierung oder ihre Gebietskörperschaften zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie („COVID-19-Pandemie“) getroffen haben, im Homeoffice gearbeitet wird. Angesichts der derzeitigen Maßnahmen, die im Zuge der COVID-19-Pandemie und zu ihrer Eindämmung getroffen wurden, haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande auf Folgendes verständigt:

  1. Die Konsultationsvereinbarung bleibt mindestens bis zum 31. März 2021 anwendbar.
  2. Da es sich bei der Konsultationsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande die COVID-19-Pandemielage zu gegebener Zeit beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu entscheiden.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Nummer 3 der Konsultationsvereinbarung Ausführungen zur Auslegung des Abkommens enthält. Ferner betrifft Nummer 4 der Konsultationsvereinbarung eine einseitige Maßnahme der Niederlande. Die Gültigkeit sowohl der Nummer 3 als auch der Nummer 4 ist unabhängig von der Dauer der Anwendung der Konsultationsvereinbarung.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt und im niederländischen Staatsanzeiger („Staatscourant“) veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 11.12.2020