Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

BFH: Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen

Verzichtet das Finanzamt (FA) gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach „Treu und Glauben“ an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt. Damit grenzt der Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeit der steuererhöhenden Bescheidänderung, „soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden“, mit seinem Urteil vom 29. November 2017 II R 52/15 ein.

Im Streitfall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben. Zum Erbe gehörten verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke, die für die spätere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das für die Bewertung zuständige FA forderte die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen sie umfassend nach. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden später weitere Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Wertfeststellung führten. Daraufhin änderte das FA den Feststellungsbescheid. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos, anders die Revision.

Nach Auffassung des BFH durfte das FA den bestandskräftigen Feststellungsbescheid nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach „Treu und Glauben“ ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dasselbe gilt, wie der BFH nun klarstellt, wenn das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Beantwortet der Steuerpflichtige die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, ist das FA an einer Änderung des Bescheids auch dann gehindert, wenn es zuvor falsche oder unzutreffende Fragen an den Steuerpflichtigen gestellt hat.

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betraf die Frage, ob der Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist überhaupt noch geändert werden durfte. Dies ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (s. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO), kann aber nicht auf einen „Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 Abs. 2 AO) gestützt werden.

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/18 vom 25.04.2018 zum Urteil II R 52/15 vom 29.11.2017

http://www.steuerschroeder.de/steuer/ii-r-52-15-aenderung-eines-bescheids-ueber-die-gesonderte-feststellung-des-grundbesitzwerts-wegen-neuer-tatsachen/

Geldwäsche-Bekämpfung: Offenlegung der wahren Eigentümer von Unternehmen

  • Feststellung der tatsächlichen Eigentümer der in der EU tätigen Unternehmen
  • Parlament unterstützt schärfere Kontrollen bei Kryptowährungen
  • Verbesserter Schutz von Informanten („Whistleblower“)

Jeder Bürger hat künftig Zugriff auf Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von in der EU tätigen Unternehmen und kann so die wahren Hintermänner hinter Briefkastenfirmen ausmachen.

Die Abgeordneten unterstützten am 19.04.2018 – mit 574 Stimmen bei 13 Gegenstimmen und 60 Enthaltungen – eine im Dezember erzielte Vereinbarung mit dem Rat, der ebenfalls eine stärkere Regulierung virtueller Währungen wie Bitcoins vorschlug, um zu verhindern, dass diese für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Die Vereinbarung ist die jüngste – fünfte – Aktualisierung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und auch eine Reaktion auf die Terroranschläge von 2015 und 2016 in Paris und Brüssel sowie die „Panama-Papers“-Enthüllungen.

Öffentlicher Zugang zu Informationen über die wahren Eigentümer von Unternehmen

Diese Reform, die den Bürgern das Recht auf Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen einräumt, die in der EU tätig sind, trägt dazu bei, die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen zu bekämpfen, die gegründet wurden, um Geld zu waschen, Vermögen zu verstecken und Steuern zu vermeiden – eine Praxis, die seit den „Panama-Papers“-Enthüllungen in der Öffentlichkeit breit diskutiert wird.

Eine weitere Maßnahme würde das Register für Trusts und ähnliche juristische Konstrukte für diejenigen zugänglich machen, die ein „berechtigtes Interesse“ an diesen Informationen nachweisen können. Investigative Journalisten oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zum Beispiel könnten so an relevante Informationen kommen. Die Mitgliedstaaten behalten außerdem das Recht, im Einklang mit ihrem nationalen Recht einen breiteren Zugang zu Informationen zu gewähren.

Kundenüberprüfung bei virtuellen Währungen

Mit den neuen Vorschriften sollen auch Risiken vermindert werden, die mit Kryptowährungen und Prepaidkarten verbunden sind. Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen müssen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und Kundenkontrollen durchführen, um die Anonymität solcher Umtauschgeschäfte aufzuheben

Diese Plattformen und Anbieter müssen außerdem zugelassen oder eingetragen sein, ebenso wie Wechselstuben und Scheckeinlösestellen sowie Dienstleister für Trusts und Gesellschaften.

Weitere beschlossene Maßnahmen

  • Die Schwelle zur Ermittlung der Inhaber von Prepaid-Karten wird von 250 Euro auf 150 Euro herabgesetzt;
  • Verbesserte Kontrollen von risikobehafteten Drittländern und genauere Prüfung von Transaktionen mit Staatsangehörigen aus Risikoländern (inklusive der Möglichkeit von Sanktionen);
  • Schutz von Informanten, die Geldwäschefälle melden (einschließlich des Rechts auf Anonymität);
  • Ausdehnung der Richtlinie auf alle Formen von Steuerberatungsdiensten, Vermietungsmaklern, Kunsthändlern sowie Anbietern von elektronischen Geldbörsen und Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen.

Zitate

Berichterstatter Krišjānis KARIŅŠ (EVP, LV): „Das kriminelle Verhalten hat sich nicht geändert. Kriminelle nutzen nach wie vor die Anonymität, um ihre illegalen Erträge zu waschen oder den Terrorismus zu finanzieren. Diese Rechtsvorschriften tragen dazu bei, den Gefahren für unsere Bürger und den Finanzsektor zu begegnen, indem sie einen besseren Zugang zu den Informationen über die Hintermänner hinter den Unternehmen ermöglichen und die Vorschriften für Kryptowährungen und anonyme Prepaid-Karten verschärfen.“

Berichterstatterin Judith Sargentini (Grüne/EFA, NL): „Jährlich verlieren wir Milliarden Euro durch Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung und -vermeidung – Geld, das zur Finanzierung unserer Krankenhäuser, Schulen und Infrastruktur verwendet werden sollte. Mit diesen neuen Vorschriften führen wir härtere Maßnahmen ein und erweitern damit die Sorgfaltspflicht der Finanzinstitute. Dies wird ein Licht auf die Hintermänner von Unternehmen und Trusts werfen und unsere Finanzsysteme sauber halten. Diese Regeln werden auch für die Entwicklungsländer und ihren Kampf gegen illegale Geldabflüsse, die für Investitionen in ihre eigene Gesellschaft dringend erforderlich sind, von großem Nutzen sein.“

Die nächsten Schritte

Die aktualisierte Richtlinie tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 19.04.2018

Neues Konzerninsolvenzrecht ermöglicht effizientere Abwicklung komplexer Konzerninsolvenzen

Mehr Transparenz: Arbeitsgemeinschaft begrüßt insbesondere gesetzlich verankerte Kooperationspflicht von Verwaltern und Gläubigerausschüssen

Ab sofort regelt das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen die Insolvenz konzernverbundener Unternehmen. Regelmäßig stellt die Insolvenz eines Unternehmensverbunds alle Beteiligten vor komplexe Herausforderungen. Die Insolvenzen müssen aufeinander abgestimmt und – wo sinnvoll – die wirtschaftlichen Strukturen erhalten werden.

„Das neue Gesetz trägt erheblich dazu bei, den Spagat zwischen der Abwicklung der einzelnen Unternehmen und der ganzheitlichen Abwicklung des Konzerns zu bewältigen“, erklärt Rechtsanwalt Jörn Weitzmann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein. „Wir begrüßen vor diesem Hintergrund insbesondere die nun gesetzlich verankerte Kooperationspflicht der Insolvenzverwalter, Insolvenzgerichte und der Gläubigerausschüsse.“ Die neue Kooperationspflicht könne die Abwicklung von Konzerninsolvenzen insgesamt effizienter und transparenter machen. Nicht ausreichend geklärt sei allerdings, ob die Regelungen auch den vorläufigen Sachwalter und die Organe der Schuldnerin hinsichtlich der ansonsten geltenden Kooperationspflicht binden.

Zu mehr Effizienz trägt auch die neu geschaffene Funktion des Gruppeninsolvenzverwalters bei, der bei Bedarf bestellt werden kann. Der Verfahrenskonzentration dienen außerdem der so genannte Gruppengerichtsstand sowie die Bestimmung jeweils eines Gruppeninsolvenzgerichtes je Oberlandesgerichtsbezirk.

„Insgesamt“, resümiert Weitzmann, „rückt der Gesetzgeber deutlich an die Praxis heran.“ Auch deswegen rechne er damit, dass die Praxis die Regeln schnell umsetze.

Quelle: Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 24.04.2018

 

Kraftfahrt-Bundesamt muss Akteneinsicht in VW-Dieselgate-Akte gewähren

Deutsche Umwelthilfe obsiegt erneut vor Gericht gegen die Bundesregierung

VG Schleswig kritisiert ungeprüfte Übernahme von Behauptungen der Volkswagen AG durch das Kraftfahrt-Bundesamt – Berufung wurde nicht zugelassen – DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch forderte Kanzlerin Angela Merkel dazu auf, die Fernsteuerung ihrer Bundesregierung durch die Dieselkonzerne nicht länger zu akzeptieren.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 20.04.2018 der Deutschen Umwelthilfe (DUH) in ihrer Klage auf Akteneinsicht in vollem Umfang Recht gegeben (Az. 6 A 48/16). Streitgegenstand waren alle beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) vorhandenen Unterlagen, die im Ergebnis zum Rückruf der VW-Modelle am 15.10.2015 geführt haben. Die Klage richtete sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

Mit dem Urteil erhält der Umwelt- und Verbraucherschutzverband auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes Einsicht in den gesamten Schriftverkehr, der im Herbst 2015 zur Anordnung des Rückrufs von Betrugs-Diesel-Pkw führte.

„Das heutige Urteil ist ein Sieg für den Rechtsstaat über eine Bundesregierung, die auch 30 Monate nach Aufdeckung des größten Industrieskandals der deutschen Nachkriegsgeschichte eine konspirative Zusammenarbeit mit betrügerischen Autobauern weiterführt. Ich fordere Kanzlerin Angela Merkel dazu auf, die Fernsteuerung ihrer Bundesregierung durch die Dieselkonzerne nicht länger zu akzeptieren“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Das KBA ist verpflichtet, Einsicht in alle Aktenbestandteile, die zur Rückrufanordnung gegen VW am 15.10.2015 geführt haben, zu gewähren. VW und KBA können sich nicht auf Betriebsgeheimnisse oder die aktuell noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen berufen. Das Gericht kritisierte, dass das KBA die Schwärzungen der kompletten Unterlagen unter anderem wegen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen „völlig ungeprüft“ von VW übernommen habe. Nach Auffassung des Gerichts überwiege aber das öffentliche Interesse, selbst wenn Geschäftsgeheimnisse vorliegen sollten.

Bereits vor mehr als zwei Jahren hatte das Verwaltungsgericht Schleswig die Herausgabe der VW-Akte verfügt. Daraufhin übersandte die Behörde der DUH eine nahezu komplett geschwärzte Akte mit 581 Seiten, die es mehrfach sogar in die Satiresendung „heute show“ als Beleg der versprochenen Transparenzoffensive von Bundesregierung und Volkswagen schaffte. Diese Akte ist nun nach dem Urteil komplett ungeschwärzt der DUH auszuhändigen.

Das KBA hatte die Herausgabe der ungeschwärzten Seiten mit Verweis auf laufende strafrechtliche Ermittlungen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von VW über mehr als zwei Jahre abgelehnt. Der Vorsitzende Richter sagte heute in der mündlichen Verhandlung, man könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass jeder Satz in der Akte ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalte.

Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Alle Unterlagen zwischen dem Bekanntwerden des Dieselskandals am 18.09.2015 und dem Erlass der Rückrufanordnung am 15.10.2015 sind davon betroffen, sofern sie das KBA führt. Die DUH erhofft sich durch die Offenlegung Aufklärung darüber, wie es zu der VW begünstigenden Beschränkung eines millionenfachen Betrugs von VW-Kunden auf bloße Software-Updates kam.

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in dem Rechtsstreit vertritt, sagt: „Nun kommt endlich Licht in den Dieselskandal. Ein Rechtsstaat lebt von Transparenz und Öffentlichkeit, nicht von Kumpanei zwischen Aufsichtsbehörde und Unternehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht heute eindrucksvoll bestätigt.“

Hintergrund

Nach dem Bekanntwerden des VW-Abgasskandals im September 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 15.10.2015 einen amtlichen Rückruf der betroffenen VW-Fahrzeuge an. Details über die Rückrufaktion, wie die Veränderungen der Leistungs-, Spritverbrauchs-, CO2- sowie sonstiger Emissionswerte die mit der Nachrüstung verbunden sind, sind nicht bekannt. Da auf Anfrage der DUH keine Informationen zum Rückruf herausgegeben wurden, hat die DUH am 22.01.2016 auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes gegen das KBA eine Untätigkeitsklage wegen Anspruchs auf Informationserteilung gestellt. Sie fordert die Beklagte auf, Einsicht in die Rückrufanordnung sowie den gesamten dazu vorliegenden Schriftverkehr zu gewähren. Nachdem dem Antrag der DUH teilweise stattgegeben wurde, erhielt die DUH 2016 vom Kraftfahrt-Bundesamt eine nahezu komplett geschwärzte Akte mit 581 Seiten. Die Rückrufanordnung als solche ist der DUH mittlerweile bekannt.

Quelle: DUH, Pressemitteilung vom 20.04.2018 zur Entscheidung 6 A 48/16 des VG Schleswig vom 20.04.2018

 

Renten steigen zum 1. Juli im Westen um 3,2 Prozent, im Osten um 3,4 Prozent

Gute Beschäftigungs- und Lohnentwicklung führt zu höheren Altersbezügen; Anpassung im Osten leicht über gesetzlich festgelegtem Anpassungsschritt.

Das Bundeskabinett hat am 25. April 2018 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2018 erhöht. In Westdeutschland steigt die Rente um 3,22 Prozent, in den neuen Ländern um 3,37 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 95,7 Prozent).

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: „Auch in diesem Jahr führen die gute Lage am Arbeitsmarkt und die Lohnsteigerungen der Vergangenheit zu besseren Renten. Das ist eine erfreuliche Nachricht für die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Und es zeigt: Die gesetzliche Rente ist und bleibt die zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland. Diese Säule werden wir nun weiter stärken: mit einer Grundrente, die jahrzehntelangen Einsatz im Arbeitsleben, bei der Pflege und in der Kindererziehung honoriert; mit der Stabilisierung von Rentenniveau und Beitragssatz; und mit einer weiteren deutlichen Verbesserung der Absicherung bei Erwerbsminderung. Auf dem Weg zu gleichen Rentenwerten in Ost und West kommen wir mit der Rentenanpassung 2018 somit gut voran. Der Rentenwert (Ost) erreicht 95,8 Prozent des Westwerts. Bis spätestens zur Rentenanpassung 2024 wird der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 100 Prozent des Westwerts ansteigen.

Einzelheiten:

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass in diesem Jahr für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes greifen, wonach der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen ist, dass er 95,8 Prozent des Westwerts erreicht. Kommt es unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern in der Anpassungsformel jedoch zu einem günstigeren Ergebnis, wird dieses angewendet. Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um einen Cent höher aus.

Mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz wurde geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) spätestens am 1. Juli 2024 100 Prozent erreichen wird, sodass ab dann in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten wird. Sofern die Lohnentwicklung in den neuen Ländern positiver ausfällt, könnte dies aber schon früher der Fall sein. Steigende Löhne und ein hoher Beschäftigungsstand sorgen weiterhin für eine gute Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente bleibt dadurch ein solides Fundament der Alterssicherung in Deutschland.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,93 Prozent in den alten Ländern und 3,06 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit +0,29 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus. Außerdem wird durch den sog. Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 2017 jedoch nicht verändert hat und die sog. „Riester-Treppe“ bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt sich der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2018 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 31,03 Euro auf 32,03 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 29,69 Euro auf 30,69 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,22 Prozent in den alten Ländern und von 3,37 Prozent in den neuen Ländern. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht damit 95,8 Prozent des Westwerts.

Zum Vergleich: Mit einer Anhebung gemäß dem ersten Schritt der Rentenangleichung wäre der aktuelle Rentenwert (Ost) um 3,33 Prozent angepasst worden und läge bei 30,68 Euro. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost bei der Rentenanpassung in den neuen Ländern führt also zu einem geringfügig günstigeren Ergebnis. Damit kommt in diesem Jahr die mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz eingeführte Vergleichsprüfung zum Tragen.

Anbei finden Sie hierzu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegten Referentenentwurf zur Rentenwertbestimmungsverordnung 2018. Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 tritt – vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2018 in Kraft.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 25.04.2018

 

BRAK-Präsidentenkonferenz: Schwachstellen des Anwaltspostfachs „beA“ können behoben werden

Auf der BRAK-Präsidentenkonferenz am 15.04.2018 hat die secunet Security Networks AG den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern einen Zwischenbericht zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erstattet.

Die secunet, eine durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte IT-Sicherheitsdienstleisterin, prüft zurzeit die beA-Anwendung. Die BRAK hatte diese wegen Sicherheitsrisiken im Dezember 2017 vom Netz genommen.

Auftragsgemäß hat secunet eine technische Analyse der beA Client Security und eine konzeptionelle Prüfung der Gesamtlösung des beA inklusive Hardware Security Modul (HSM) vorgenommen.

Secunet bestätigt, dass sie nach aktuellem Untersuchungsstand keine Fehler gefunden haben, die den grundlegenden Aufbau des beA-Systems in Frage stellen. Die bisher festgestellten Schwachstellen des beA-Systems können, so secunet, behoben werden. Die BRAK hat den Entwickler des beA über das vorläufige Zwischenergebnis informiert.

Die Präsidentinnen und Präsidenten waren sich auf ihrer Sitzung einig, keine inhaltlichen Details zum vorläufigen Zwischenbericht zu veröffentlichen. Die Präsidentenkonferenz folgt damit der ausdrücklichen Empfehlung der Gutachterin, um Risiken z. B. für die IT-Sicherheit der Anwaltschaft auszuschließen, wie sie insbesondere bei nicht erfolgter Deinstallation älterer Versionen der beA-Client Security auf den Rechnern der Nutzer entstehen könnten.

Das umfassende Gutachten der secunet wird nicht vor Mitte Mai vorliegen. Die BRAK wird dann über die weitere Vorgehensweise beraten.

Quelle: BRAK, Pressemitteilung vom 15.04.2018

 

RVG: Angemessene Anpassung der Anwaltsgebühren notwendig

Die Rechtsanwaltsvergütung bedarf dringend einer angemessenen Anpassung. Orientierungsmaßstab muss die allgemeine Lohnentwicklung der vergangenen Jahre sein. Die Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins und der Bundesrechtsanwaltskammer übergaben dazu am 16. April 2018 einen gemeinsamen Forderungskatalog an die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley. Er beinhaltet eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen und einer moderaten linearen Anpassung der Gebührentabellen.

Seit der letzten Gebührenerhöhung 2013 sind allein die Tariflöhne um insgesamt 13 Prozent gestiegen. „Eine lineare Anhebung der Gebührensätze der Vergütungstabellen ist dringend notwendig, um die Rechtsanwaltskanzleien an der positiven wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen. Sie müssen schließlich auch die gestiegenen Kosten für Mitarbeiter, Mieten, Energie und vieles mehr tragen“, macht BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer deutlich. Nur bei einer entsprechenden Anpassung könne das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch weiter die wirtschaftliche Grundlage für die anwaltliche Tätigkeit sein.

„Wir brauchen eine Orientierung der Rechtsanwaltsvergütung an der allgemeinen Tariflohnentwicklung“, hebt Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident, hervor. Sie müsse sich an der jährlichen Entwicklung von 2,6 Prozent orientieren1. Bei Verfahren mit mehreren Terminen und einer längeren Dauer seien auch strukturelle Verbesserungen, wie z. B. die Anpassung der Zusatzgebühr2 erforderlich. „Wir brauchen eine bessere Kompensation der anwaltlichen Arbeit“ fordert Schellenberg.

Einig sind sich die Organisationen, dass die Gerichtsgebühren nicht weiter steigen müssen. Der Zugang zum Recht für alle Bürgerinnen und Bürger dürfe nicht durch überzogene Verfahrenskosten gefährdet werden. Das Vorhalten einer leistungsfähigen Justiz sei eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und müsse sich daher nicht komplett selbst finanzieren. „Wir brauchen die Anhebung, um gerade auch im ländlichen Bereich den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein auskömmliches Einkommen zu sichern und damit den Zugang zum Recht zu gewährleisten“, hebt Schellenberg hervor.

Zukünftig muss gewährleistet werden, dass eine regelmäßige Gebührenanpassung in überschaubaren Zeitabständen erfolgt. „Angemessen wäre dabei ein Zeitraum von vier bis fünf Jahren“, so Schäfer.

Im weiteren Gesetzesverfahren werden sich BRAK und DAV im Dialog mit den Parlamentariern und den Ländern auch für diese Forderung einsetzen.

„Das Gesetzgebungsverfahren muss jetzt zügig durchgeführt werden. Nur eine schnelle Anpassung der Vergütung hilft unseren Kolleginnen und Kollegen wirklich“, so die Präsidenten beider Anwaltsorganisationen.

Fußnoten

1Für den zurückliegenden Zeitraum seit der letzten Gebührenanpassung vor fünf Jahren (1. August 2013 bis 31. Juli 2018) errechnet sich das angemessene Gesamtanpassungsvolumen damit auf 13 Prozent. Bei einer späteren Gesetzesänderung, beispielsweise erst zum Sommer 2019 – also für dann sechs Jahre seit der letzten Anpassung – wäre daher eine Anpassung von ca. 15,5 Prozent angemessen.

2Die Terminsgebühr nach Nr. 1010 VV RVG sollte dahingehend geändert werden, dass diese unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei der Teilnahme an mehr als zwei gerichtlichen Terminen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mehr als zwei Stunden (120 Minuten) entsteht.

Quelle: BRAK und DAV, gemeinsame Presseerklärung vom 16.04.2018

 

EU-Kommission gibt grünes Licht für Irlands Steuer auf zuckerhaltige Getränke

 Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass Irlands Besteuerung zuckerhaltiger Getränke nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass der Anwendungsbereich und die Ausgestaltung der Maßnahme im Einklang mit den gesundheitspolitischen Zielen Irlands stehen, nämlich der Bekämpfung von Fettleibigkeit und anderer zuckerbedingter Erkrankungen.
Im Februar 2018 teilte Irland der Kommission Pläne zur Einführung einer Steuer auf zuckerhaltige Getränke mit, um Rechtssicherheit darüber zu erlangen, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt. Diese Steuer wird in Irland insbesondere zuckerhaltige Getränke (soft drinks) betreffen, d. h. gezuckerte Getränke auf Wasser- oder Fruchtsaftbasis mit einer Zuckermenge von mindestens 5 Gramm.

Zwar hat jeder Mitgliedstaat das Recht, selbst über die Ziele der verschiedenen Steuern und Abgaben zu entscheiden, jedoch müssen die Mitgliedstaaten ihre Steuern gleichzeitig diskriminierungsfrei gestalten, um den EU-Beihilfevorschriften nachzukommen.

Die Kommission kam zu der Auffassung, dass zuckerhaltige Getränke im Hinblick auf die gesundheitspolitischen Ziele anders als andere zuckerhaltige Erzeugnisse behandelt werden können. So berücksichtigte die Kommission beispielsweise den Umstand, dass zuckerhaltige Getränke die größte Kalorienquelle darstellen, die keinen Nährwert hat, und folglich gesundheitlich besonders bedenklich sind. Zudem regen zuckerhaltige Getränke im Vergleich zu anderen zuckerhaltigen Getränken und Lebensmitteln in besonderem Maße zu einem übermäßigen Konsum an und stellen daher eine größere Gefahrenquelle für Fettleibigkeit dar.

Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Anwendungsbereich und die Ausgestaltung der irischen Steuer auf zuckerhaltige Getränke im Einklang mit den verfolgten gesundheitspolitischen Zielen stehen und den Wettbewerb nicht übermäßig beeinträchtigen.

Hintergrund

Die Besteuerung zuckerhaltiger Getränke ist eine von mehreren Maßnahmen der irischen Behörden im Rahmen einer allgemeinen Politik zur Bekämpfung von Fettleibigkeit bei Kindern und Erwachsenen. Diese Politik beruht auf den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), den Konsum zuckerhaltiger Getränke zur Bekämpfung von Fettleibigkeit zu reduzieren

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.04.2018

 

BFH: Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht

Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a. F. – Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung i. S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO – Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

Leitsatz

  1. Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden – „Claw-back-Besteuerung“ – (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482).
  2. Der wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines Investmentfonds gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a. F. vom Finanzamt gesondert festzustellende Unterschiedsbetrag ist auf einen Investmentanteil zu beziehen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl der umlaufenden Anteile zum Schluss desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der materielle Fehler eingetreten ist.
  3. Der festzustellende Unterschiedsbetrag ist jedenfalls dann, wenn der Feststellungsbescheid erst nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar wird, nicht im Wege eines Billigkeitserweises deshalb herabzusetzen, weil die Zahl der umlaufenden Fondsanteile sich nach dem Schluss des Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, infolge einer Verschmelzung mit einem anderen Fonds signifikant erhöht hat.
Quelle: BFH, Urteil I R 55/15 vom 15.11.2017

I R 55/15 – Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht – Korrekturverfahren nach § 13 Abs. 4 InvStG 2004 a.F. – Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S. von § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO – Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung

 

BFH: Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz

Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden. So entschied der BFH (Az. III R 8/17).

Für in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Oktober 2017 III R 8/17 entschieden hat.

Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Klägers ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (früheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gewährte dem Kläger das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.

In seinem Urteil bestätigte der BFH diese Auffassung. Zwar können volljährige Kinder beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Diese Altersgrenze wird zwar insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz gehört aber nicht zu den im Gesetz genannten Fällen.

Der BFH lehnte es ab, die Regelung über die Verlängerung des Kindergeldanspruchs im Streitfall entsprechend anzuwenden. Denn der Gesetzgeber hat die Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögern. Der vom Sohn des Klägers geleistete Dienst im Katastrophenschutz ist dagegen kein Vollzeitdienst und kann typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung wird deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelmäßig nicht verzögert.

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z. B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).

 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 20/18 vom 18.04.2018 zum Urteil III R 8/17 vom 19.10.2017