Die EU-Mitgliedstaaten können Krankenhäuser in der EU, Angehörige der Gesundheitsberufe und Einzelpersonen beim Ankauf von COVID-19-Impfstoffen und Testkits von der Mehrwertsteuer (MwSt) befreien. Die von allen Mitgliedstaaten am 7. Dezember einstimmig angenommenen Maßnahmen basieren auf einem Vorschlag der Kommission vom 28. Oktober. „Die heutige Einigung macht es möglich, COVID-19-Impfstoffe in der gesamten EU mehrwertsteuerbefreit zu beschaffen. Ich gratuliere allen Beteiligten zu der extrem schnellen Annahme der neuen Vorschriften, die zur Senkung der Kosten für Impfstoffe und Testkits beitragen“, sagte Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni. „Eine erfolgreiche Verteilung dieser Impfstoffe ist unerlässlich, damit Europa die Pandemie überwinden kann. Dies hat in den kommenden Monaten absolute Priorität.“
Die Maßnahmen ermöglichen es den EU-Ländern, die Mehrwertsteuer für Impfstoffe und Testkits, die an Krankenhäuser, Ärzte und Einzelpersonen sowie die damit verbundenen Dienstleister verkauft werden, zeitlich befristet auszusetzen. Derzeit können die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf Impfstoffe zwar senken, jedoch nicht den Nullsatz anwenden. Für Testkits gibt es dagegen keinerlei Steuererleichterungen. Gemäß der geänderten Richtlinie können die Mitgliedstaaten nun sowohl für Impfstoffe als auch Testkits niedrigere Steuersätze anwenden oder sie ganz von der Mehrwertsteuer befreien.
Die Coronavirus-Pandemie erfordert in allen Politikbereichen außergewöhnliche Maßnahmen der Behörden. Nach den jüngsten, bahnbrechenden Ankündigungen weltweit führender Arzneimittelunternehmen intensiviert die Kommission derzeit ihre Vorbereitungen für die Bereitstellung neuer Impfstoffe in der EU.
Die EU-Zoll- und Steuerpolitik wird weiterhin eine wichtige Rolle beim Zugang zu diesen wichtigen medizinischen Versorgungsgütern spielen und gleichzeitig die Sicherheit aller Produkte gewährleisten, die in der EU auf den Markt gebracht werden.
Nächste Schritte
Damit die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften umgehend umsetzen können, gelten sie ab dem ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Sie gelten bis Ende 2022, oder bis eine Einigung über den anhängigen Vorschlag der Kommission zu neuen Vorschriften für Mehrwertsteuersätze erzielt ist, sollte dies vor diesem Datum erfolgen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf zeitlich befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für COVID‑19-Impfstoffe und ‑In-vitro-Diagnostika als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie
Eine Regelung in einem Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag für Nachtarbeit halbiert, wenn sie innerhalb eines Schichtsystems geleistet wird, kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Die Beklagte betreibt eine Brauerei in Hamburg. Der Kläger leistet dort Schichtarbeit. Nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein ist für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ein Zuschlag von 25 % zum Stundenentgelt zu zahlen. Für Nachtarbeit, die in demselben Zeitraum außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, sieht der Tarifvertrag einen Zuschlag von 50 % vor. Der Kläger meint, die Halbierung des Zuschlags für Nachtschichtarbeit widerspreche den gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Danach gehen von regelmäßiger Nachtschichtarbeit erheblich gravierendere Gesundheitsgefahren aus als von gelegentlich geleisteter Nachtarbeit. Mit seiner Klage will der Kläger festgestellt wissen, dass die Beklagte den Zuschlag von 50 % auch für die Nachtschicht zu zahlen hat. Die Beklagte hält die Tarifnorm für wirksam. Der höhere Zuschlag solle eine besondere Belastung der unvorbereitet zu Nachtarbeit herangezogenen Arbeitnehmer ausgleichen. Sie büßten die Dispositionsmöglichkeit über ihre Freizeit in der entsprechenden Nacht ein.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer sind nach Auffassung des Senats miteinander vergleichbar. Nach dem Manteltarifvertrag ist bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen. Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer kann daher nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen könnten, lassen sich dem Manteltarifvertrag nicht entnehmen. Der Kläger kann den höheren Zuschlag verlangen, um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden (sog. Anpassung nach oben).
Der Zehnte Senat hat der Klage auch in dem Parallelverfahren – 10 AZR 335/20 – stattgegeben.
Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 09.12.2020 zum Urteil 10 AZR 334/20 vom 09.12.2020
Tarifvertragliche Regelungen, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Ausgleich vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit, werfen Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht auf. Diese Fragen müssen durch ein Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden, das der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union richtet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie* anzuwenden. Der Tarifvertrag regelt, dass der Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeit 20 % und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 % der Stundenvergütung beträgt. Die Klägerin leistete Nachtarbeit in einem Schichtmodell und erhielt dafür einen Zuschlag von 20 %. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe nicht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union, Fragen nach der Auslegung von Unionsrecht zu beantworten. Führen tarifvertragliche Regelungen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG im Sinn von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) durch, wenn sie unterschiedlich hohe Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit enthalten? Ist eine tarifvertragliche Regelung gleichbehandlungswidrig nach Art. 20 der Charta, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht, wenn damit neben den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Nachtarbeit auch Belastungen wegen der schlechteren Planbarkeit der Arbeitszeit ausgeglichen werden sollen?
Diese Fragen stellen sich auch für eine große Zahl von anderen Tarifverträgen.
Anmerkungen
*Die vollständige Bezeichnung lautet: Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung vom 24. März 1998
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen auch in dem Parallelverfahren – 10 AZR 333/20 (A) – vorgelegt.
Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 09.12.2020 zum Beschluss 10 AZR 332/20 (A) vom 09.12.2020
Die Änderung von bilanzrechtlichen Bestimmungen rechtfertigt nicht die Anpassung von Versorgungsregelungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten in leitender Position beschäftigt. Ihm war im Jahr 1976 eine Ruhegehaltszusage erteilt worden, die auch eine Hinterbliebenenversorgung umfasste. Diese enthielt eine Anpassungsregel, nach der die Versorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der maßgeblichen Tarifgehälter anzupassen sind. Die Beklagte gab die jeweiligen tariflichen Gehaltserhöhungen bis 2016 an die Klägerin als Bezieherin einer Witwenrente vereinbarungsgemäß weiter. Im Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie berufe sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB und werde die Anpassungsverpflichtung aus der Ruhegehaltszusage künftig nicht mehr wie bisher erfüllen. Erhöhungen der Witwenrente würden nur noch nach § 16 BetrAVG vorgenommen werden. Grund für die Störung der Geschäftsgrundlage seien erheblich erhöhte Rückstellungen, die sie nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2010 (BilMoG) in ihrer Handelsbilanz aufgrund erheblich gestiegener Barwerte der Versorgungszusagen – auch der streitgegenständlichen Zusage – einzustellen habe. Die Klägerin meint, die Beklagte sei weiterhin uneingeschränkt an die Anpassungsregelung in der Ruhegeldzusage gebunden und verlangt von der Beklagten die Zahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum Juli 2016 bis März 2017. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Anpassung von Versorgungsregelungen auf die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu stützen. Vorliegend waren die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht erfüllt. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, wenn der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Dem steht die Vorstellung einer der Parteien gleich, sofern sie für die andere Partei erkennbar war und nicht von ihr beanstandet wurde. Die Beklagte hat sich nicht auf solche Vorstellungen berufen, sondern die vermeintliche Verteuerung der Witwenrente auf Umstände gestützt, die – unverändert – Inhalt der Versorgungszusage sind. Soweit die Beklagte den Anstieg ihrer bilanziellen Rückstellungen aufgrund angeblich wegen der Änderung des Bilanzrechts gestiegener Barwerte angeführt hat, konnte sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Nach der handelsrechtlichen Konzeption handelt es sich bei Rückstellungen im Wesentlichen um ein Instrument der Innenfinanzierung. Dies hat zwar Auswirkungen auf den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust eines Unternehmens. Allerdings berechtigt ein schlechterer wirtschaftlicher Verlauf des Geschäftsjahrs nicht zum Widerruf von laufenden Betriebsrenten und somit auch nicht zur Änderung einer Anpassungsregelung. Denn nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage kann nach den gesetzlichen Wertungen des Betriebsrentengesetzes einen Widerruf von Versorgungszusagen begründen. In so einem Fall eine Störung der Geschäftsgrundlage anzunehmen, widerspräche der gesetzlichen Risikoverteilung.
Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren Fall der Parteien, der einen nachfolgenden Zeitraum betraf, der Revision der Klägerin aus den gleichen Gründen ebenfalls stattgegeben.
Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zum Urteil 3 AZR 64/19 vom 08.12.2020
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen der Marke Audi erst nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 32.600 Euro, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die im Zusammenhang mit diesem Motor verwendete Software führte zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren. Die Software bewirkte, dass eine Prüfungssituation, in der der Abgasausstoß gemessen wird, erkannt und die Abgasaufbereitung für deren Dauer optimiert wurde. Im normalen Betrieb außerhalb des Prüfstands war diese Abgasaufbereitung abgeschaltet.
Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189, die auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden sei, informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen. Das daraufhin von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde im Januar 2017 bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, Rn. 30 ff.) entschieden hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wurden wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist.
Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke Volkswagen erworben hat. Die Beklagte hat ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen. Mit diesem Schritt an die Öffentlichkeit und der damit verbundenen Mitteilung, mit den zuständigen Behörden und dem KBA bereits in Kontakt zu stehen, hat die Beklagte ihre strategische unternehmerische Entscheidung, das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, auch bezüglich der weiteren Konzernmarken ersetzt durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten. Damit war das Verhalten der Beklagten generell, d. h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen.
Dass der Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs eine im Hinblick auf die Verwendung des VW-Motors EA189 und die zugehörige Abgasproblematik unzutreffende Auskunft (“Wir sind Audi und nicht VW”) erhalten haben mag, könnte unter Umständen eine eigenständige Haftung des Autohauses begründen, ist aber nicht der Beklagten zuzurechnen.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 08.12.2020 zum Urteil VI ZR 244/20 vom 08.12.2020
Die privaten Bürgschaftsbanken tragen in der Corona-Pandemie dazu bei, die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck waren die Fördermöglichkeiten der privaten Bürgschaftsbanken im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung ausgeweitet worden. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Ausweitung wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Sie ermöglicht unter anderem die Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (vorher 1,25 Millionen Euro), eine höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen. Die erweiterten Angebote wurden bis Ende November bundesweit von über 4.600 Unternehmen genutzt – über ein Drittel mehr im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Es wurden Kredite von über 1,3 Milliarden Euro durch die Bürgschaftsbanken abgesichert.
Das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stößt auf große Resonanz und wird bereits für viele Anfragen genutzt. Eine Kontaktaufnahme kann auch durch die Hausbank, eine Kammer oder Berater erfolgen. Eine Übersicht der jeweils zuständigen Bürgschaftsbank steht auf der Seite des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken zur Verfügung.
Verbraucherpreisindex, November 2020 -0,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt) -0,8 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2020 -0,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt) -1,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2020 bei -0,3 %. Damit war die Inflationsrate zum vierten Mal in diesem Jahr negativ. Der Preisrückgang hat sich dabei noch leicht verstärkt (Oktober: -0,2 %). Zuletzt wurde im Januar 2015 eine so niedrige Inflationsrate beobachtet. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Oktober 2020 deutlich um 0,8 %.
Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli 2020 dämpft weiterhin die Preisentwicklung
Ein Grund für die negative Inflationsrate war weiterhin die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze, die als eine Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung zum 1. Juli 2020 umgesetzt wurde und sich seitdem im Vorjahresvergleich dämpfend auf die Verbraucherpreise auswirkt.
Waren verbilligten sich binnen Jahresfrist um 1,8 % infolge niedriger Energiepreise
Waren insgesamt verbilligten sich von November 2019 bis November 2020 um 1,8 %. Ursächlich hierfür sind vor allem die Preisrückgänge bei Energieprodukten mit -7,7 %. Der Preisrückgang bei Energie hat sich damit verstärkt (Oktober 2020: -6,8 %). Dabei verringerten sich im Vergleich zum Vorjahresmonat insbesondere die Preise für Heizöl (-35,1 %) und Kraftstoffe (-13,1 %). Die Preise für Nahrungsmittel hingegen erhöhten sich binnen Jahresfrist um 1,4 %. Teurer waren vor allem Fleisch und Fleischwaren (+3,9 %) sowie Obst (+3,7 %), billiger insbesondere Speisefette und Speiseöle (-3,8 %). Deutlich günstiger waren auch einige Gebrauchsgüter wie Telefone (-6,7 %) und Geräte der Unterhaltungselektronik (-4,5 %).
Inflationsrate ohne Energieprodukte +0,6 %
Die deutlichen Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im November 2020 bei +0,6 % gelegen.
Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,1 %
Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im November 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,1 %. Bedeutsam für diese Preisentwicklung war die Erhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Zudem erhöhten sich einige Preise für Leistungen mit geringerer Bedeutung noch stärker: Zum Beispiel stiegen das Entgelt für Glücksspiel (+13,7 %), die Sparkassen- und Bankgebühren (+6,7 %) oder die Preise für Leistungen der häuslichen Pflege (+6,5 %). Hingegen wurden Fahrkarten im Fernverkehr erheblich günstiger (-17,5 %), bedingt vor allem durch die bereits seit Jahresbeginn abgesenkte Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 %.
Sinkende Kraftstoffpreise im Vormonatsvergleich
Im Vergleich zum Oktober 2020 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im November 2020 deutlich um 0,8 %. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten insbesondere weniger für Kraftstoffe (-2,8 %, darunter Superbenzin: -3,7 %) bezahlen. Die Preise für die Energieprodukte gingen insgesamt um 1,0 % zurück. Nahrungsmittel wurden im November 2020 hingegen teurer (+0,5 %). Binnen Monatsfrist stiegen saisonbedingt insbesondere die Preise für Gemüse (+3,0 %).
Inflationsrate im Euroraum voraussichtlich bei -0.3 %
Der für den internationalen Vergleich berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) lag im November 2020 um 0,7 % unter dem Stand von November 2019. Die Abweichung zum VPI resultiert vor allem aus dem unterschiedlichen Erfassungsbereich, so wirkt sich aktuell der Preisanstieg bei Glückspiel nicht im HVPI aus und verstärkt damit den üblichen Abstand. Nach der Schnellschätzung von Eurostat vom 1. Dezember 2020 lag die Inflationsrate im Euroraum bei -0,3 %. Nächster Veröffentlichungstermin für den HVPI ist der 17. Dezember 2020. Die HVPI-Ergebnisse aller europäischen Länder finden Sie auf den Eurostatseiten.
Methodische Hinweise:
Die Inflationsrate wird seit Juli 2020 durch die Weitergabe der Mehrwertsteuersenkung beeinflusst. Dies kann sich auf die Preisveränderung zum Vorjahresmonat insgesamt und unterschiedlich auf die einzelnen Gütergruppen auswirken, siehe Pressemitteilung Siehe Pressemitteilung Nr. 215 vom 15. Juni 2020 beziehungsweise Nr. 305 vom 13. August 2020. Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze stellt die Verbraucherpreisstatistik zudem vor besondere Herausforderungen, speziell aufgrund der unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Geschäften. Bei der Interpretation der Ergebnisse für November 2020 ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen nicht mehr unmittelbar im Vormonatsvergleich ablesen lassen. Durch die erneuten Maßnahmen zur Einschränkungen der Corona-Pademie seit dem 2. November 2020 kommt es wieder zu vermehrten Ausfällen bei der monatlichen Preiserhebung. Sofern in bestimmten Güterbereichen Qualitätsabstriche zu beobachten waren, wurden die entsprechenden Ergebnisse gekennzeichnet. Nähere Informationen zu den Verfahrensweisen während der Corona-Krise sowie deren Auswirkungen auf die Preiserhebung enthält unser Methodenpapier.
Krisenmonitor ermöglicht Vergleich zwischen Corona-Krise und Finanz- und Wirtschaftskrise
Der Verbraucherpreisindex ist auch Teil des „Krisenmonitors„, mit dem das Statistische Bundesamt die Entwicklung wichtiger Konjunkturindikatoren in der Corona-Krise und in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 gegenüberstellt. Der Krisenmonitor ergänzt die Sonderseite Corona-Statistiken, die statistische Informationen zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bündelt.
Deutsche EU-Ratspräsidentschaft im Bereich Statistik
Das Statistische Bundesamt leitet im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft unter dem Vorsitz von Präsident Dr. Georg Thiel die Ratsarbeitsgruppe Statistik. Über unsere Aktivitäten im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft informieren wir auf der Sonderseite www.destatis.de/eu2020.
Europäische Statistiken finden Sie in unserem Datenangebot „Europa in Zahlen„.
Gesamtindex / Teilindex
Gewichtung
Index 2015 = 100
Veränderung gegenüber Vorjahres- monat
Veränderung gegenüber Vormonat
in ‰
in %
Gesamtindex
1 000.00
105.0
-0.3
-0.8
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke
96.85
108.9
1.2
0.4
Nahrungsmittel
84.87
109.7
1.4
0.5
Fleisch und Fleischwaren
18.60
113.9
3.9
0.1
Obst
8.88
112.3
3.7
-1.0
Gemüse
11.08
109.5
2.6
3.0
Alkoholische Getränke und Tabakwaren
37.77
113.7
1.7
-0.7
Bekleidung und Schuhe
45.34
104.4
-2.2
-0.3
Wohnung. Wasser. Strom. Gas und andere Brennstoffe
324.70
105.4
0.0
0.1
Nettokaltmiete
196.32
107.6
1.4
0.1
Strom. Gas und andere Brennstoffe (Haushaltsenergie)
Möbel. Leuchten. Geräte und anderes Haushaltszubehör
50.04
102.0
-1.2
-0.2
Gesundheit
46.13
104.2
-0.6
0.0
Verkehr
129.05
103.1
-3.3
-0.6
Kraftstoffe
35.01
89.9
-13.1
-2.8
Superbenzin
25.66
89.4
-12.3
-3.7
Dieselkraftstoff
8.64
91.2
-15.9
-0.2
Post und Telekommunikation
26.72
92.7
-3.2
-0.2
Freizeit. Unterhaltung und Kultur
113.36
100.0
0.8
-6.5
Pauschalreisen
26.62
(80.1)
(-4.4)
(-26.8)
Bildungswesen
9.02
102.8
0.4
0.1
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen
46.77
(111.9)
(1.6)
(-0.3)
Andere Waren und Dienstleistungen
74.25
108.1
1.1
0.0
Gesamtindex
ohne Nahrungsmittel und Energie
811.30
105.8
0.5
-0.9
ohne Energie (Haushaltsenergie und Kraftstoffe)
896.17
106.2
0.6
-0.7
ohne Heizöl und Kraftstoffe
957.98
105.8
0.5
-0.8
Waren
468.16
103.3
-1.8
-0.2
Verbrauchsgüter
297.54
104.0
-2.0
-0.3
Energie
103.83
95.0
-7.7
-1.0
Dienstleistungen
531.84
106.5
1.1
-1.4
1: Der Ergebnisnachweis erfolgt ohne Umlagen. ( ) Aussagewert eingeschränkt. da der Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist wegen erhöhter Imputationsraten (über 50%).
Menschen mit Behinderung kommen zum 1. Januar 2021 deutliche Verbesserungen bei der Besteuerung ihres Lohns und Einkommens zugute.
Das sind die wichtigsten Veränderungen:
Verdopplung der bisher gültigen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung,
Gewährung der Pauschbeträge bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
Wegfall der zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50,
deutliche Anhebung des Pflege-Pauschbetrags und Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags auch schon bei den Pflegegraden 2 und 3.
Was müssen Sie tun, damit Sie frühzeitig von diesen Verbesserungen profitieren?
Wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind und bei Ihnen bisher schon ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM-Verfahren) berücksichtigt wurde, brauchen Sie aktuell nichts zu veranlassen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber wird die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen können. Erst wenn auch Ihre Lohnabrechnung für März 2021 den verdoppelten Pauschbetrag noch nicht enthalten sollte, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Wenn Sie kein Arbeitnehmer oder keine Arbeitnehmerin sind oder den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht im ELStAM-Verfahren berücksichtigen lassen wollen, ändert sich für Sie gar nichts. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Wenn Ihr Finanzamt noch keine Kenntnis von Ihrer Behinderung hat oder dort keine für 2021 gültige Bescheinigung des Versorgungsamts vorliegt, können Sie schon jetzt Kontakt mit Ihrem Finanzamt aufnehmen und dort einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.
Dieser Antrag steht Ihnen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Ausdrucken zur Verfügung, den Sie Ihrem Finanzamt postalisch übermitteln können. Für die Übermittlung von elektronischen Mitteilungen an das Finanzamt empfehlen wir, ELSTER zu verwenden (www.elster.de).
Am 4. Dezember 2020 verkündete das Bundesfinanzministerium, dass für Steuerberater die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 ihrer Mandanten um einen Monat, also bis zum 31. März 2021, verlängert wird.
„Die Entscheidung ist ein Schlag ins Gesicht unseres Berufsstandes!“, konstatiert BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab. Seit Monaten weist die Bundessteuerberaterkammer auf den unermüdlichen Einsatz der Steuerberater bei der Unterstützung ihrer Mandanten bei der Beantragung der Corona-Hilfen hin.
Diese zusätzlichen Arbeiten sorgen für eine extreme Arbeitsbelastung in den betroffenen Kanzleien. Corona-bedingte Personalengpässe und erhöhte Mandantennachfragen bringen Routinetätigkeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung ins Stocken.
Vor diesem Hintergrund hatten sich die berufsständischen Organisationen der Steuerberater schon sehr frühzeitig und vehement für eine Fristverlängerung eingesetzt. „Ein Monat Verlängerung ist ein Tropfen auf den heißen Stein. Jetzt müssen die Kolleginnen und Kollegen vor Ort entscheiden, welche Arbeiten sie wie priorisieren. Deklarationen oder anderes. Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung ist schließlich mit einem Zuschlag sanktionsbewährt.“
Gleiches gilt für die Offenlegung der Jahresabschlüsse. Auch hier hatte sich die BStBK für eine Verschiebung eingesetzt. Diese hat das Bundesjustizministerium abgelehnt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersendet das BMF die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2021. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die dem Schreiben vom 16. Dezember 2019 – III C 3 – S-7155-a / 19 / 10001 :001 (2019/0999509) -, BStBl 2020 Teil I S. 90, beigefügt war.
Neu aufgenommen wurden die Firmen:
Abbelen Group GmbH, 53534 Barweiler,
BFS Flugservice GmbH, 96450 Coburg,
Brandasa GmbH, 80539 München,
CargoLogic Germany GmbH, 04435 Schkeuditz,
Exxaero GmbH, 47652 Weeze,
Ocean GmbH, 60549 Frankfurt a.M.,
PAD Aviation service GmbH, 33142 Büren,
RB-AV GmbH, 82031 Grünwald,
Zehnte Asset Investment AI GmbH & Co. KG, 82031 Grünwald.
Gestrichen wurden die Firmen:
Azurair GmbH, 40472 Düsseldorf,
BinAir Aero Service GmbH, 80939 München,
Donau-Air-Service GmbH, 88512 Mengen,
German Private Jet Group AG, 44319 Dortmund,
HTM Jet Service GmbH & Co. KG, 82024 Taufkirchen
Sun Express Deutschland GmbH, 60549 Frankfurt a.M.
Bei folgenden Firmen wurde deren Adressänderung berücksichtigt: