Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Inflationsrate: Verbraucherpreise im Oktober 2018 voraussichtlich um 2,5 % höher als im Oktober 2017

Verbraucherpreisindex, Oktober 2018:

  • +2,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2018:

  • +2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex – wird im Oktober 2018 voraussichtlich 2,5 % betragen. Das wäre die höchste Steigerungsrate seit September 2008 (+2,8 %). Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber September 2018 voraussichtlich um 0,2 %.

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland wird sich im Oktober 2018 im Vorjahresvergleich voraussichtlich um 2,4 % erhöhen, gegenüber September 2018 steigt er voraussichtlich um 0,1 %.

Die endgültigen Ergebnisse für Oktober 2018 werden am 13. November 2018 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.10.2018

Auszahlung des Pflegegeldes

Versicherte haben keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Der Sachverhalt

Der im Lahn-Dill-Kreis lebende Kläger bezieht von der Knappschaft-Bahn-See Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 18.10.2017). Am 29.03.2018 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Gießen Klage mit dem Ziel der Auszahlung des Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten. Die beklagte Knappschaft-Bahn-See verwies auf ihre Verwaltungspraxis, wonach sie das Pflegegeld jeweils zum Monatsersten anweise. Falle der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebe sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag im Monat. Die Beklagte hielt diese Praxis für rechtmäßig.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Sozialgesetzbuch 11. Buch – Soziale Pflegeversicherung – keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf Pflegegeld enthält. Daher sei auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch – Allgemeiner Teil – zurückzugreifen. Nach der gesetzlichen Regelung würden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches keine Regelung enthielten. Ansprüche auf Sozialleistungen entstünden, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Fälligkeit des Pflegegeldes hänge davon ab, wann die gesetzlich genannten Leistungsvoraussetzungen vorlägen. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass der Anspruch jeweils am Anfang und nicht am Ende eines Kalendermonats fällig werde. Aus diesem Fälligkeitszeitpunkt ergebe sich aber nicht, dass das Pflegegeld grundsätzlich auch genau am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen müsse. Da der fristgerechte Überweisungsauftrag und nicht der Eintritt des Leistungserfolges entscheidend sei, komme es weder auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto bei der Knappschaft-Bahn-See noch auf die Gutschrift auf dem Konto des Versicherten an. Die Beklagte genüge ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Bezieher von Pflegegeld dann, wenn sie das Pflegegeld am 1. eines Kalendermonats anweise. Dies gelte unabhängig davon, wann dieses Geld auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben werde. Falle der 1. des Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag genüge die Beklagte ihrer Leistungsverpflichtung, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem 1. Werktag im Monat anweise. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.10.2008 (Az. L 8 P 19/07).

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 29.10.2018 zum Gerichtsbescheid S 7 P 23/18 vom 12.10.2018 (nrkr)

BFH zur Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

Erwerbsschaden – Verdienstausfall – Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen

Leitsatz

Erhält ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbsloser vom Schädiger Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden gemäß § 842 BGB, kommt es für die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darauf an, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 EStG a. F., § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG n. F.) oder das Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 2b EStG a. F., § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG n. F.).

Quelle: BFH, Urteil IX R 25/17 vom 20.07.2018

BFH: Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

Verzichtet ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, sind bei ihm weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 19/16 entschieden hat. Die nunmehr durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen sind vielmehr nur auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar.

Nimmt für die Veranlassungszeiträume ab 2009 ein mindestens zu 10 % am Stammkapital beteiligter Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen bei einer Bank auf, um selbst ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich als Werbungskosten durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) veranlasst. Diese Werbungskosten können ohne die Beschränkungen des ansonsten geltenden Werbungskostenabzugsverbots (§ 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG) bei den tariflich besteuerten Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG). Dies gilt, wie der BFH jetzt klargestellt hat, auch, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.

Verzichtet der Gesellschafter aber gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dies für Schuldzinsen, die auf das Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen weg von den Kapitalerträgen aus dem Gesellschafterdarlehen hin zu den Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Ein solcher Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will. Der Wechsel des Veranlassungszusammenhangs hat zur Folge, dass die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen nunmehr dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9, 2. Halbsatz EStG unterliegen.

Um wenigstens 60 % der Refinanzierungszinsen abziehen zu können, muss der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Forderungsverzichts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anwendung des sog. Teileinkünfteverfahrens (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) für die Dividenden aus der Kapitalgesellschaft und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten beantragen, was im Streitfall nicht erfolgt war. Dies sollte zur Vermeidung von Nachteilen in der Sanierungspraxis bedacht werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 56/18 vom 31.10.2018 zum Urteil VIII R 19/16 vom 24.10.2017

BFH: Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige

Die einjährige Verlängerung der Festsetzungsfrist nach Abgabe einer Selbstanzeige schließt eine weitergehende Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehungen nicht aus, wenn die Steuerfahndung noch vor dem Ablauf der zehnjährigen Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehungen mit Ermittlungen beginnt und die spätere Steuerfestsetzung für die nacherklärten Besteuerungsgrundlagen auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Juli 2018 VIII R 9/16 setzt dies aber voraus, dass diese Ermittlungshandlungen konkret der Überprüfung der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen dienen. Der Streitfall betraf Kapitalerträge aus bei einer liechtensteinischen Stiftung geführten Depots, zu denen der Steuerfahndung eine 2007 angekaufte Steuer-CD vorlag.

Im Streitfall verdächtigte die Steuerfahndung die Kläger nach Auswertung einer angekauften Steuer-CD der Steuerhinterziehung von Kapitalerträgen aus den bei einer liechtensteinischen Stiftung unterhaltenen Kapitalanlagen für den Zeitraum von 1996 bis 2006, hatte aber zunächst keine konkreten Ermittlungen zu den einzelnen Besteuerungsgrundlagen aufgenommen. Die Kläger gaben im Januar 2008 für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2006 eine Selbstanzeige ab, in der sie Kapitaleinkünfte nur für diesen Zeitraum nacherklärten. Im Mai 2008 gaben die Kläger eine Selbstanzeige hinsichtlich der für die Streitjahre 1996 und 1997 nicht erklärten Kapitaleinkünfte ab. Für diese Streitjahre hatten die Kläger ihre Steuererklärungen im Jahr 1998 abgegeben, so dass die reguläre zehnjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 endete. Als im Juni 2010 für 1996 und 1997 Änderungsbescheide erlassen wurden, wurde streitig, ob die Bescheide für diese Streitjahre nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen waren, da sowohl die Zehnjahresfrist als auch die einjährige Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Selbstanzeigen gemäß § 171 Abs. 9 der Abgabenordnung (AO) zu diesem Zeitpunkt abgelaufen waren. Das Finanzgericht (FG) verneinte den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Es stellte fest, die Steuerfahndung habe noch vor Ende des Jahres 2008 bei den Klägern Unterlagen zu den hinterzogenen Kapitalerträgen angefordert, deren Gegenstand allerdings nicht näher konkretisiert werden könne. Die zehnjährige Festsetzungsfrist habe sich hierdurch nach § 171 Abs. 5 AO bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die geänderten Steuerbescheide für die Streitjahre unanfechtbar geworden seien, weil in der Anforderung der Unterlagen Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung zu sehen seien.

Der BFH gab hingegen den Klägern Recht. Er hob die Entscheidung des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Das FG habe nicht festgestellt, ob die Steuerfahndung zu den nacherklärten Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre 1996 und 1997 noch vor Ablauf des Jahres 2008 mit konkreten Ermittlungen begonnen habe. Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nacherklärten Besteuerungsgrundlagen anderer Veranlagungszeiträume könnten die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO für die Streitjahre nicht auslösen. Das FG habe im zweiten Rechtsgang aufzuklären, ob und welche konkreten Ermittlungshandlungen von der Steuerfahndung noch vor Ablauf des Jahres 2008 zu den für die Streitjahre nacherklärten Kapitalerträgen ausgeführt worden seien.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 55/18 vom 31.10.2018 zum Urteil VIII R 9/16 vom 03.07.2018

Tod eines Millionärs: Ansprüche des Erben wegen verschwundener Vermögensgegenstände des Erblassers

Ein mehrfacher Millionär stirbt an einem Sonntag. Bereits am darauffolgenden Montag beginnen seine Angestellten, sich Wertgegenstände zuzueignen. Für den alleinerbenden Sohn beginnt danach die Suche nach Fahrzeugen, Uhren und einer Einbauküche. Über seine Ansprüche hat nun das Landgericht Köln entschieden.

Der Kläger staunte nicht schlecht, als er nach dem Tod des Vaters feststellen musste, dass bereits am Folgetag der Maybach und der Mercedes CLS auf die Haushälterin und der Audi R8 quattro sowie der Rolls-Royce „Ghost“ auf den Fahrer des Vaters umgemeldet waren. Außerdem waren Abhebungen und Belastungen auf dem Konto des Vaters im Umfang von rund 55.000 Euro erfolgt, zudem Uhren im Wert von 181.000 Euro sowie die Einbauküche in der Personalwohnung verschwunden. Der Kläger beauftragte eine Privat-Detektei mit der Beobachtung der beiden Angestellten und dem Auffinden der verschwundenen Gegenstände. Hierfür verauslagte er rund 20.000 Euro.

Während der Maybach verschwunden blieb, konnten der Mercedes CLS und der Audi R8, der mittlerweile mit einer Matt-Folie beklebt worden war, bei den Beklagten sichergestellt werden. Den Rolls-Royce hatte der angestellte Fahrer bereits verkauft. Dieser wurde beim Käufer sichergestellt. Die Einbauküche aus der Personalwohnung war bei eBay verkauft worden – unter Angabe der Handynummer der Haushälterin. Die Uhrensammlung konnte nicht aufgefunden werden.

Für den Sohn war klar, dass die Beklagten gemeinschaftlich die Vermögensgegenstände weggeschafft hatten. Er erhob Klage beim Landgericht Köln, um Schadens- und Wertersatz im Umfang von rund 500.000 Euro gegen die ehemaligen Angestellten geltend zu machen. Es handele sich bei diesen um ein Liebespaar, welches gemeinsame Sache gemacht habe. Dies bestritten die Beklagten. Vielmehr sei die Haushälterin mit dem Vater des Klägers liiert und sogar verlobt gewesen. Die Hochzeit sei schon geplant gewesen, allerdings auf ausdrücklichen Wunsch des Vaters vor dem Sohn geheim gehalten worden. Der Vater habe ihnen die Gegenstände geschenkt bzw. als Dank für treue Dienste überlassen.

Dieser Version folgte das Landgericht jedoch nicht. Hiergegen spreche vor allem, dass Polizeibeamte anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung der Haushälterin den Fahrer halbbekleidet in deren Bett antrafen. Zudem lasse das Klingelschild mit beiden Nachnamen auf eine gemeinsame Wohnung schließen. Auch handele es sich bei den vorgegebenen Schenkungen um Schutzbehauptungen, da es sich um erhebliche Vermögenswerte im sechsstelligen Bereich handele, die nicht ohne Weiteres verschenkt werden. Die Richter verurteilten daher die Beklagten gemeinsam zum Ersatz von Schäden am Audi R8, der verschwundenen Uhrensammlung und der Detekteikosten. Die Haushälterin wurde zudem zum Ersatz für den verschwundenen Maybach, der veräußerten Einbauküche sowie der Kontobelastungen, der Fahrer zum Ersatz des zwischenzeitlichen Wertverlusts des Rolls-Royce verurteilt.

Quelle: LG Köln, Pressemitteilung vom 31.10.2018 zum Urteil 4 O 313/13 vom 17.10.2018 (nrkr)

Steuertermine 2018

Steuertermine

12.11. Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.11. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.
15.11. Gewerbesteuer
Grundsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 19.11. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr

Vorschau auf die Steuertermine Dezember 2018:

10.12. Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer
Einkommensteuer
Kirchensteuer
Körperschaftsteuer
Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.12. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
Alle Angaben ohne Gewähr

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge November 2018:

Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für November ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 28.11.2018.

BdSt zur Steuerschätzung – Forderung nach Maßnahmenpaket für Bürger und Betriebe

Wann, wenn nicht jetzt müssen Bürger und Betriebe spürbar entlastet werden! Dies fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) mit Blick auf die geschätzten Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Kommunen, die gegenüber der Prognose vom Mai noch einmal zulegen. Auch in den kommenden Jahren wird weiterhin mit Einnahmen auf sehr hohem Niveau gerechnet. Bund, Länder und Kommunen werden im Jahr 2023 insgesamt 940,7 Milliarden Euro einnehmen – allein auf den Bund entfallen 377,2 Milliarden. Als ersten Schritt fordert der Verband daher einen sofortigen Einstieg in den Soli-Ausstieg. „Das Geld für ein komplettes Soli-Aus für alle ist da“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Die Politik sollte immer daran denken, dass es sich um das Geld der Bürger und Betriebe handelt, die mit ihren Steuern die Staatskassen füllen. Die Möglichkeit, den Steuerzahlern etwas zurückzugeben, untermauern die Ergebnisse der Steuerschätzung!“ Drei Maßnahmen sind jetzt wichtig:

1) Wort halten – Soli abschaffen!

Die Politik hatte den Soli immer mit den Finanzhilfen für die neuen Bundesländer verknüpft – dieser Solidarpakt II läuft Ende 2019 aus, sodass der Soli ab dem Jahr 2020 nicht mehr erhoben werden dürfte. Es ist eine Frage der Glaubwürdigkeit, den Soli für alle Bürger und Betriebe abzuschaffen. Im Koalitionsvertrag war nur vereinbart worden, den Soli für 90 Prozent der Soli-Zahler zu beseitigen – im Klartext heißt dies, dass vor allem Unternehmen und Sparer die Sondersteuer weiterzahlen müssten. Ein komplettes Soli-Aus wäre aber ein positives Signal in Sachen Unternehmensbesteuerung: Ohne Soli würde der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt!

2) Einkommensteuertarif reformieren!

Für eine echte Entlastung müsste der Steuertarif abgeflacht werden und der Spitzensteuersatz erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 Euro greifen. Zudem fordern wir, den Einkommensteuertarif sprichwörtlich auf Räder zu stellen: Für diesen „Tarif auf Rädern“ müssen die Eckwerte – vom Grundfreibetrag bis zur Einkommensgrenze des Spitzensteuersatzes – jährlich an die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden.

3) Familien wirklich entlasten!

Eltern sollten die Kosten für Kindergarten oder Hort vollständig bei der Steuer absetzen können – aktuell sind diese nur teilweise absetzbar. Zudem ist es unfair, dass der Kinderfreibetrag – also das steuerfreie Existenzminimum – niedriger ist als der Freibetrag für Erwachsene. Schließlich kosten die Bekleidung für Kinder oder Freizeitgestaltung in der Regel genauso viel wie für Erwachsene. Deshalb müssen der Freibetrag für Kinder und der für Erwachsene gleich hoch sein!

Im OECD-Belastungsvergleich belegt Deutschland den zweiten Platz. Nicht nur Bürger, sondern auch Betriebe werden stark zur Kasse gebeten. Diese Belastung kritisieren die meisten Deutschen, wie eine repräsentative Bevölkerungsumfrage der Mentefactum GmbH in unserem Auftrag jetzt ergeben hat. Danach halten 90 Prozent aller Befragten die allgemeine Belastung durch Steuern und Abgaben für „zu hoch“ – so viele wie noch nie seit Beginn unserer Quartalsbefragungen im März 2015. Das ist ein klarer Auftrag an die Politik!

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 25.10.2018

Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)

1. Passive Entstrickung und Entstrickungszeitpunkt

Der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG, § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, § 12 Absatz 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften setzt keine Handlung des Steuerpflichtigen voraus. Er kann unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werde – sogenannte passive Entstrickung; zum Beispiel infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommens, welches eine mit Artikel 13 Absatz 4  OECD-Musterabkommen vergleichbare Regelung enthält.

In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung im Zeitpunkt der erstmaligen  Anwendbarkeit des erstmals abgeschlossenen oder revidierten Doppelbesteuerungs-
abkommens ein. Bezogen auf das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg
vom 23. April 2012 (BGBl. II S. 1403, BStBl I 2015 S. 7) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der 1. Januar 2014, 0 Uhr, und bezogen auf das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien vom 3. Februar 2011 (BGBl. II 2012 S. 18,
BStBl I 2013 S. 349) ist dies gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieses Abkommens der 1. Januar 2013, 0 Uhr.

2. Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 AO

Auf die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) wird hingewiesen (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben
vom 5. Februar 2018, BStBl I S. 289 und vom 18. Juli 2018, BStBl I S. 815).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF IV B 5 – S 1348/07/10002-01

Steuerliche Gewinnermittlung: Urteil des BFH vom 27.09.2017 zu Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. September 2017 (BStBl II 2018 S. xxx) entschieden, dass für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen. Nach Ansicht des BFH ist der tatsächliche Eintritt der Rentenkürzung wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruches.

Die Entscheidung des BFH steht im Widerspruch zu Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 (BStBl I S. 297), wonach für den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine ratierlich anzusammelnde Rückstellung gebildet werden kann.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 (BStBl I S. 297) wie folgt gefasst:

„4. Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers (sog. Nachteilsausgleich)

Verpflichtet sich der Arbeitgeber, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen (sog. Nachteilsausgleich, z. B. für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit), ist es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach § 6 EStG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln.

Für Nachteilsausgleichsverpflichtungen, die den Eintritt eines bestimmten Ereignisses voraussetzen, dürfen keine Rückstellungen passiviert werden. Das gilt auch dann, wenn am Bilanzstichtag der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist (z. B. Nachteilsausgleichsansprüche aufgrund einer Minderung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, BFH-Urteil vom 27. September 2017, BStBl 2018 II S. xxx).“

Die Neufassung von Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 (BStBl I S. 297) ist erstmals bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt beginnen. Die auf Basis der bisherigen Randnummer 15 passivierten Rückstellungen können planmäßig bis zur Auszahlung oder dem Wegfall des Nachteilsausgleichs weitergeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2175 / 07 / 10002 vom 22.10.2018