Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Rentengarantie steht: Länder billigen Rentenpaket

Die staatliche Rente verbessern und stabilisieren. Das soll mit dem Rentenpaket des Bundestages erreicht werden, das der Bundesrat am 23. November 2018 gebilligt hat. Eckpfeiler des Gesetzes ist die sog. doppelte Haltelinie: Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleiben.

Stabile Beiträge bis 2025

Gleichzeitig garantiert das Gesetz die Beitragssatzstabilität: Der Beitragssatz darf die 20 Prozent-Marke bis 2025 nicht überschreiten. Um dies zu ermöglichen, leistet der Bund Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.

Erweiterung der Mütterrente

Die sogenannte Mütterente wird durch das Rentenpaket erweitert: Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, bekommen künftig ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt.

Verbesserungen für Frührentner und Midi-Jobber

Weiterer Bestandteil des Gesetzes ist eine bessere Absicherung bei verminderter Erwerbstätigkeit: Menschen, die wegen Krankheit in Frührente müssen, werden so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätten. Außerdem entlastet das Gesetz Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen. Hierfür ist die Anhebung der Einkommensgrenze vorgesehen, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen: Sie soll von 850 auf 1.300 Euro steigen.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden,
  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,77 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 08 / 10005-11 vom 16.11.2018

Einkünfte aus der Forstwirtschaft: Tarifvergünstigung § 34 EStG – Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende:

I. Grundsätze

1. Definition der Rotfäule

Rotfäule ist eine durch holzzerstörende Pilze verursachte und regelmäßig nur an der Fichte auftretende Baumkrankheit. Sie kann in den gesunden Baum sowohl von der Wurzel her (Stammfäule) als auch durch Wunden in der Baumrinde (Wundfäule) eindringen. Trotz vorbeugender Maßnahmen können Infektionen nicht ausgeschlossen werden und eine wirksame Bekämpfung der Krankheiten ist nicht möglich. Die Rotfäule und damit einhergehende Erkrankungen sind äußerlich nicht oder nur schwer erkennbar und führen zur Entwertung des Holzes. In der Regel ist dies erst nach dem Fällen des Baumes mit Sicherheit festzustellen.

2. Holznutzungen mit Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt

Nach § 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 EStG gehören zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursachte Schäden. Zu den Naturereignissen mit vergleichbaren Folgen gehören auch schleichende Krankheiten, wie etwa Rotfäule oder andere infektiöse Holzkrankheiten, soweit sie über das normale Maß hinausgehen und nicht mit Erfolg zu bekämpfen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. August 1961 – BStBl III 1962 S. 28). Nicht zu den Holznutzungen infolge höherer Gewalt gehören gemäß § 34b Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1963 (BStBl III 1964 S. 119) kann die Rotfäule nur insoweit zu einer Holznutzung infolge höherer Gewalt führen, als sie einen Schaden verursacht, der die Summe der im forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen regelmäßig und üblich anfallenden Schäden mengenmäßig in erheblichem Umfang übersteigt.

II. Vereinfachungsregelung

Die Anwendung des BFH-Urteils vom 10. Oktober 1963 (a. a. O.) erfordert umfangreiche und langjährige Aufzeichnungen für sämtliche im Betrieb erfolgten Nutzungen und den darin enthaltenen Schäden. Zur Erleichterung der daraus resultierenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten kann die Abgrenzung von Holznutzungen mit Rotfäule und deren Anerkennung als Holznutzungen infolge höherer Gewalt im jeweiligen Wirtschaftsjahr wie folgt vereinfacht werden:

1. Abgrenzung der Holznutzungen mit Rotfäule von regelmäßigen Schäden in der Forstwirtschaft

Eine Holznutzung mit Rotfäule liegt vor, wenn der Baumstamm einer Fichte zu mehr als 15 Prozent seines Durchmessers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist. Betragen bei einer Hiebsmaßnahme die Holznutzungen mit Rotfäule in diesem Sinne nicht mehr als 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme, sind diese Holznutzungen mit Rotfäule als regelmäßiger Schaden in der Forstwirtschaft zu qualifizieren. Dabei ist unbeachtlich, ob der Baumstamm ganz oder zum Teil befallen ist und in-wieweit die Krankheit tatsächlich fortgeschritten ist.

2. Ermittlung der Holznutzungen infolge von Rotfäule

Übersteigen die Holznutzungen mit Rotfäule (Tz. II.1 -1. Absatz) die Schwelle von 50 Prozent der am Hiebsort insgesamt eingeschlagenen Fichtenstämme (Tz. II.1 -2. Absatz), ist der übersteigende Prozentsatz bei der Ermittlung der Holzungen infolge höherer Gewalt zu berücksichtigen. Hierzu ist der übersteigende Prozentsatz auf die gesamte eingeschlagene Holzmenge am Hiebsort anzuwenden. Bei Holznutzungen mehrerer Baumarten sind der Prozentsatz und die gesamte eingeschlagene Holzmenge nur auf den Fichtenanteil zu beziehen.

3. Anerkennung von Holznutzungen infolge höherer Gewalt

Die nach Tz. II.2 ermittelten Holznutzungen infolge höherer Gewalt können der Höhe nach nur anerkannt werden, wenn die Holznutzungen spätestens nach Feststellung des Schadenfalls ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG auf den amtlichen Vordrucken (ESt 34b-Mitteilung/ESt 34b-Nachweis) mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden. Soweit keine Nachprüfung durch die Finanzbehörde vor Ort erfolgt, müssen die Rotfäuleschäden durch den Steuerpflichtigen gegebenenfalls glaubhaft gemacht und die für die Anwendung des § 34b EStG notwendigen Berechnungsgrundlagen dargelegt werden. Für die anzuerkennende Holzmenge ist ein weiterer Totalitätsabzug ausgeschlossen.

III. Zeitliche Anwendung

Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2291 / 18 / 10001 vom 18.11.2018

Starke Kritik an Sonderabschreibung

Berlin: (hib/HLE) Die im Rahmen der Wohnbauoffensive der Bundesregierung zur Schaffung von 1,5 Millionen Wohnungen vorgesehene Sonderabschreibung für den Bau neuer Mietwohnungen ist von Sachverständigen zum Teil scharf kritisiert worden. So bezweifelte Claus Michelsen vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) am Montag in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses, dass die Maßnahme dort für zusätzliche Neubauinvestitionen sorgen werde, wo sie nachgefragt werden. Außerdem bezweifelte er, dass Wohnraum zu bezahlbaren Mieten geschaffen werden könne. Zu befürchten seien hingegen hohe Mitnahmeeffekte, weiter steigende Bau- und Immobilienpreise sowie räumliche Fehllenkungen. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) warnte in der Anhörung davor, in Zeiten einer konjunkturellen Hochphase zum Mittel der zeitlich begrenzten Sonderabschreibung zu greifen. Dies könne zu weiter steigenden Baupreisen führen. Besser seien längerfristige Maßnahmen

Der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (19/4949, 19/5417) sieht die Einführung einer bis Ende des Jahres 2021 befristete Sonderabschreibung in Höhe von fünf Prozent pro Jahr vor. Die Sonderabschreibung soll zusätzlich zur bestehenden linearen Abschreibung gewährt werden. Die Kosten werden von der Regierung für das Jahr 2020 mit fünf Millionen Euro, für das Jahr 2021 mit 95 Millionen Euro und für 2022 mit 310 Millionen Euro angegeben. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, um den Bau bezahlbarer Mietwohnungen anzuregen. Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ziel der Maßnahme sei, möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen anzuregen, wird in der Begründung des Gesetzentwurfs erläutert. Gefördert würden mit der Sonderabschreibung aber auch Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden.

In der von der Ausschussvorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Anhörung erklärte Michelsen weiter, er halte es für unwahrscheinlich, dass gerade in Städten mit großer Wohnraumknappheit „die Förderung zusätzlichen Neubau auf unbebauten Flächen anreizt“. Ein Impuls könne allenfalls von der Förderung von Bestandsmaßnahmen ausgehen. So seien die Potenziale der Nachverdichtung noch nicht ausgeschöpft.

Aus anderen Gründen übten Verbände wie „Haus und Grund“ Kritik an den Regierungsplänen. Die Höhe der Abschreibung sei im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Wohnraumschaffung angesichts der weiter steigenden Baukosten unzureichend. Praxisfern sei auch die Begrenzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf maximal 3.000 Euro pro Quadratmeter, kritisierten auch ZIA und andere Sachverständige. Weitaus effektiver ist es nach Ansicht von Haus und Grund, die lineare Abschreibung von derzeit zwei Prozent zu erhöhen. Auch der Bundesverband deutscher Immobilien- und Wohnungsunternehmen (GDW) forderte die Anhebung der linearen Abschreibung auf drei Prozent. Sonderabschreibungen wie sie die Regierung vorschlage würden nur einen kurzfristigen Effekt bieten und die Gefahr bergen, „in der ohnehin völlig überhitzten Baukonjunktur zu verpuffen“. Notwendig seien Signale, die auch das Baugewerbe motivieren würden, die Kapazitäten dauerhaft zu erweitern.

Auch der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) kritisierte unter anderem die von der Regierung geplante Kostenobergrenze. Es gebe angesichts zunehmender Singularisierung einen wachsenden Bedarf an kleinen Wohnungen. Kleine Wohnungen zu bauen bedeute einen höheren Aufwand wegen des kostenintensiven technischen Ausbaus. Gerade hier könnte ein Hebel zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus liegen, indem die förderfähige Fläche je Wohneinheit begrenzt werde, so der BFW. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft verwiesen in einer gemeinsamen Stellungnahme auf stark gestiegene Baukosten und die deutlich gestiegene Grunderwerbsteuer, die die Schaffung günstigen Wohnraums erschweren würden. Der Mangel an günstigem Bauland und die langen Genehmigungsverfahren seien zudem große Investitionshemmnisse. Die gute Auslastung des Baugewerbes und der Fachkräftemangel würden es den Betrieben erschweren, zusätzliche Kapazitäten aufzubauen. Daher, so betonte der Zentralverband des deutschen Handwerks, werde das Gesetz nicht die gewünschten Effekte haben. Auch für die UTB Projektmanagement GmbH wird das Ziel des Gesetzes wegen fehlender Kapazitäten der Bauwirtschaft nicht erreicht werden.

Der Deutsche Mieterbund vermisste eine Mietobergrenze in dem Entwurf: „Damit kann nicht sichergestellt werden, dass die steuerlich geförderten Mietwohnungen nach Fertigstellung tatsächlich im bezahlbaren Mietsegment angeboten werden.“ Die „zwingend notwendige“ Mietobergrenze könne sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt erklärte in ihrer Stellungnahme, die für die Sonderabschreibung vorgeschriebenen Mittel sollten besser für die direkte Förderung der Schaffung von Sozialwohnungen eingesetzt werden.

Der Bundesrechnungshof erklärte in seiner Stellungnahme, die Neuregelung sei für die Finanzämter nur schwer nachzuvollziehen und werde mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sein. Außerdem sah der Bundesrechnungshof Probleme bei der Vereinbarkeit mit europäischem Recht. Professor Frank Hechtner (Technische Universität Kaiserslautern) erklärte, von Sonderabschreibungen könnten grundsätzlich konjunkturelle Impulse ausgehen. In der aktuellen Situation erwarte er das von dieser geplanten Maßnahme jedoch nicht. Infolge der Niedrigzinsphase würden ohnehin bereits ökonomische Anreize bestehen, Investitionen in Neubauten für Wohnzwecke vorzunehmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 888/2018

Gesetz zur Vermei­dung von Umsatzsteu­eraus­fällen beschlossen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 8. November 2018, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455, 19/4858, 19/5159 Nr. 4) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/5595) angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten für das Gesetz, AfD und FDP dagegen. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zur Finanzierung des Gesetzes hat der Haushaltsausschuss einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (19/5596) vorgelegt.

Änderungsanträge abgelehnt

In namentlicher Abstimmung fand ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion (19/5612) keine Mehrheit, das Solidaritätszuschlagsgesetz mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft treten zu lassen. 158 Abgeordnete stimmten für diesen Änderungsantrag, 484 dagegen, es gab eine Enthaltung.

Ebenfalls in namentlicher Abstimmung abgelehnt wurde ein weiterer Änderungsantrag der FDP (19/5613). Darin sollte die Bundesregierung aufgefordert werden, den Zinssatz für Nachzahlungszinsen im Steuerrecht angesichts eines extrem niedrigen Marktzinses abzusenken. 155 Abgeordnete unterstützten dieses Anlegen, 363 lehnten es ab, 121 Abgeordnete enthielten sich.

Die FDP hatte einen weiteren Änderungsantrag vorgelegt, der unter anderem eine größere zeitliche Nähe von Finanzprüfungen (19/5614) vorsieht. Bei Enthaltung der AfD lehnten die Koalitionsfraktionen, Die Linke und die Grünen diesen Änderungsantrag ab.

Entschließungsanträge abgelehnt

Abgelehnt wurden darüber hinaus zwei Entschließungsanträge der FDP (19/5615, 19/5616) und ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (19/5617). Im ersten Entschließungsantrag traten die Liberalen dafür ein, mehrere Pauschalen im Einkommensteuergesetz an die Inflation anzupassen. Bei Enthaltung der AfD stimmten die übrigen Fraktionen gegen diese Initiative.

Im zweiten Entschließungsantrag wollte die Fraktion die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vorzulegen, der die Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angemessen und inflationsausgleichend erhöht, und den, soweit der Arbeitnehmer keinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt, maximal ansetzbaren Betrag gleichfalls angemessen und inflationsausgleichend erhöht. CDU/CSU, SPD und Grüne lehnten ihn ab, AfD und FDP stimmten ihm zu, Die Linke enthielt sich.

Abgelehnt wurde schließlich auch ein Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen, durch den Neuregelungen bei der Besteuerung von Unternehmen und von Dienstwagennutzern durchgesetzt werden sollten. Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, AfD und FDP gegen die Stimmen de Linken und der Grünen abgelehnt.

Internet-Marktplätze haften für Händler

Mit dem Gesetzentwurf werden Anpassungen an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs umgesetzt. Dabei geht es vor allem darum, die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug zu unterbinden.

Künftig haften deshalb Betreiber eines elektronischen Marktplatzes, wenn Händler für die darüber bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben. Betreiber der Marktplätze müssen die Daten von Unternehmen, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht besteht, vorhalten. Die Unternehmen müssen zudem gegenüber dem Betreiber des Marktplatzes nachweisen, dass sie steuerlich registriert sind. Liegen die Nachweise über die steuerliche Registrierung nicht vor, wird der Betreiber des Marktplatzes in Haftung genommen.

Entlastung für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

Mit dem Gesetz werden zudem die Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Dafür wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert. Bisher musste die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden.

Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt für alle Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge. Die steuerlichen Mindereinnahmen werden im Jahr 2019 auf 275 Millionen Euro geschätzt und können bis 2022 auf 635 Millionen Euro steigen. (hle/sas/08.11.2018)

Paradise Papers: Kommission eröffnet Verfahren gegen Italien und das Vereinigte Königreich wegen Steuervergünstigungen für Jachten und Flugzeuge

Die Europäische Kommission treibt ihren Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung weiter voran und hat heute (Donnerstag) Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien und das Vereinigte Königreich eingeleitet. In Italien geht es um rechtswidrige Steuervergünstigungen im Bereich der nichtgewerblichen Schifffahrt, im Vereinigten Königreich um missbräuchliche Mehrwertsteuerpraktiken im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Leasing von Flugzeugen auf der Isle of Man. Diese Steuervergünstigungen können zu großen Wettbewerbsverzerrungen führen, wie die Enthüllungen über die sogenannten „Paradise Papers“ im letzten Jahr gezeigt haben.
08/11/2018

Aufgrund ihrer Ermittlungen in diesen Angelegenheiten und nach Rücksprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten hat die Kommission heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Italien zu richten, weil dieses Land die Mehrwertsteuer auf das Leasing von Jachten nicht ordnungsgemäß erhoben hat. Das ist die erste Stufe im maximal dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren. Die Kommission hat in einem bereits laufenden Verfahren ferner beschlossen, wegen des illegalen Systems von Steuerbefreiungen für Kraftstoff für gecharterte Jachten in EU-Gewässern eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Italien zu richten, die zweite Verfahrensstufe. Zudem wurde dem Vereinigten Königreich aufgrund missbräuchlicher Mehrwertsteuerpraktiken im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Leasing von Flugzeugen auf der Insel Man ein Aufforderungsschreiben übermittelt.

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige EU-Kommissar Pierre Moscovici erklärte: „Es ist einfach nicht fair, dass bestimmte Personen und Unternehmen damit durchkommen, auf Jachten und Flugzeuge nicht den korrekten Mehrwertsteuerbetrag zu erheben. Eine günstige steuerliche Behandlung von Privatbooten und Privatflugzeugen läuft ganz klar unseren gemeinsamen Steuervorschriften zuwider und verzerrt den Wettbewerb im See- und Luftverkehr erheblich. Aus diesem Grund geht die Kommission gegen Regelungen vor, mit denen das EU-Recht in diesen Bereichen umgangen werden soll.“

Die heute eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren betreffen im Einzelnen folgende Fälle:

  • Niedrigere Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Vermietung von Jachten in den Steuervorschriften von Italien: Die derzeitigen EU-Mehrwertsteuervorschriften erlauben den Mitgliedstaaten, Dienstleistungen nicht zu besteuern, wenn die tatsächliche Nutzung und Verwendung des Gegenstands außerhalb der EU erfolgt. Eine allgemeine pauschale Steuerermäßigung ohne Nachweis des Ortes der tatsächlichen Nutzung ist jedoch nicht zulässig. Italien hat Mehrwertsteuer-Leitlinien festgelegt, denen zufolge die Wahrscheinlichkeit, dass die Vermietung innerhalb von EU-Gewässern stattfindet, mit zunehmender Bootsgröße sinkt. Durch diese Regelung verringert sich der anzuwendende Mehrwertsteuersatz beträchtlich.
  • Verbrauchsteuervorschriften für Kraftstoff für Motorboote in Italien. Die derzeitigen Verbrauchsteuervorschriften der EU gestatten es den Mitgliedstaaten, Kraftstoff, den ein Schifffahrtsunternehmen für gewerbliche Zwecke wie den Verkauf von Schifffahrtsleistungen verwendet, von der Steuer zu befreien. Die Steuerbefreiung sollte jedoch nur dann gelten, wenn die Person, die das Boot least, diese Dienstleistungen an andere verkauft. Entgegen den EU-Vorschriften erlaubt Italien, dass gecharterte Sportboote wie Jachten selbst bei privater Nutzung als „gewerblich genutzt“ gelten, sodass die Verbrauchsteuerbefreiung für den verwendeten Kraftstoff in Anspruch genommen werden kann.
  • Missbräuchliche Mehrwertsteuerpraktiken auf der Insel Man. Vorsteuer kann nur für die betriebliche Nutzung abgezogen werden. Ausdrücklich für den privaten Gebrauch bestimmte Lieferungen von Flugzeugen, einschließlich Leasingdienstleistungen, sollten nicht von der Mehrwertsteuer befreit sein. Nach Auffassung der Kommission ist das Vereinigte Königreich nicht ausreichend gegen missbräuchliche MwSt-Praktiken im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Leasing von Flugzeugen auf der Insel Man vorgegangen.

Die Paradise Papers haben gezeigt, dass die Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Jacht- und Flugzeugsektor weit verbreitet ist und durch nationale Vorschriften ermöglicht wird, die dem EU-Recht zuwiderlaufen. Diese Vertragsverletzungsverfahren folgen auf einige bereits früher eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern, Malta und Griechenland wegen einer niedrigeren IP/18/6265 Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Vermietung von Jachten; die Kommission hatte damals von allen betroffenen Mitgliedstaaten die Zusicherung erhalten, dass die Rechtsvorschriften geändert würden.

Außerdem hat das Europäische Parlament vor Kurzem darauf hingewiesen, dass sich sein neuer TAX3Ausschuss zum Follow-up der Paradise Papers ebenfalls mit diesem Thema befassen wird. Der Ausschuss wird im November die Isle of Man besuchen.

Hintergrund

Italien und das Vereinigte Königreich haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Argumente hinsichtlich der auf Jachten bzw. Flugzeuge erhobenen Mehrwertsteuer zu reagieren. Kommen sie der Aufforderung nicht binnen diesen zwei Monaten nach, so kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Behörden dieser Länder übermitteln.

Kommt Italien der heute angenommenen mit Gründen versehenen Stellungnahmen zur

Verbrauchsteuer nicht binnen zwei Monaten nach, so kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.

Die Juncker-Kommission steht seit Beginn ihrer Amtszeit an vorderster Linie der europäischen und internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung. Aktuelle Initiativen der Kommission im Bereich der Mehrwertsteuer zielen darauf ab, einen einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum zu schaffen, der weniger anfällig für Betrug ist und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärkt. Mehrwertsteuerbetrug kennt keine Grenzen und lässt sich nur durch konzertierte, gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten effizient bekämpfen.

Weitere Informationen

– Zu den wichtigsten Beschlüssen bei den Vertragsverletzungsverfahren im November 2018 siehe MEMO/18/6247.

– Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12.

Quelle: EU-Kommission

Dienstfahrräder bald steuerfrei nutzbar

Berlin: (hib/HLE) Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden. Diese Änderungen an dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455, 19/4858) sowie weitere 19 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD beschloss der Finanzausschuss am Mittwoch in seiner Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger. Mehrere Anträge der Oppositionsfraktionen, unter anderem von der FDP-Fraktion zur Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlags, wurden abgelehnt. Dem Gesetzentwurf insgesamt stimmten die Koalitionsfraktionen Union und SPD zu, während AfD-Fraktion und FDP-Fraktion das Gesetz ablehnten. Linksfraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Im Bereich Einkommensteuergesetz sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen an den Vorschriften über die Privatnutzung von Dienstwagen vor. Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird. Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern wurden Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte per Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in Zukunft steuerfrei gestellt. Die Änderungen sollen zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion würdigte die gegenüber dem Regierungsentwurf vorgenommen Verbesserungen, etwa bei der Nutzung von Dienstfahrrädern und die wieder eingeführte Steuerfreiheit für Job-Tickets. Von der SPD-Fraktion kam der Hinweis, dass mit der Anrechnung auf die steuerliche Entfernungspauschale sichergestellt sei, dass es keine doppelte Förderung gebe. Die AfD-Fraktion bezeichnete die Maßnahmen zugunsten der Elektromobilität als Verhaltenslenkung, die im Einkommensteuerrecht nichts zu suchen habe. Energiepolitik dürfe nicht über das Steuerrecht erfolgen. Ähnlich argumentierte die FDP-Fraktion. Die Förderung sei nicht technologieoffen, sondern begünstige allein Elektrofahrzeuge.

Die Linksfraktion hätte sich eine grundsätzliche Änderung der Dienstwagenbesteuerung gewünscht. Es müsse zu einer Ausrichtung auf den CO2-Ausstoß kommen. Die Maßnahmen für Nutzer von Fahrrädern und Jobtickets wurden begrüßt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte, dass die Regelungen für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge verschärft worden seien.

Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug unterbunden werden. Für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wird eine Haftung eingeführt, wenn Händler für die über den Marktplatz bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 852/2018

Familienentlastungspaket beschlossen

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat am Mittwoch dem Familienentlastungspaket der Bundesregierung zugestimmt. Damit wird der Weg frei für steuerliche Entlastungen und eine Anhebung des Kindergeldes im nächsten Jahr im Umfang von fast zehn Milliarden Euro (volle Jahreswirkung). In der von der Vorsitzenden Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Sitzung stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von AfD und FDP für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/4723). Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lehnte das Gesetz ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Mehrere Änderungsanträge der Oppositionsfraktionen wurden abgelehnt.

Zu den beschlossenen Maßnahmen gehört eine Erhöhung des Kindergeldes um zehn Euro monatlich ab 1. Juli 2019. Außerdem werden die steuerlichen Kinderfreibeträge ab 1. Januar 2019 von derzeit 7.428 um 192 auf 7.620 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2020 steigt der Kinderfreibetrag weiter um 192 Euro auf dann 7.812 Euro. Zur Sicherstellung der Freistellung des steuerlichen Existenzminimums wird der Grundfreibetrag (derzeit 9.000 Euro) erhöht. 2019 erfolgt eine Erhöhung um 168 Euro, 2020 um 240 Euro. Diese beiden Erhöhungen führen zu Steuermindereinnahmen von über drei Milliarden Euro (volle Jahreswirkung). Um den Effekt der „kalten Progression“ auszugleichen, werden außerdem die Eckwerte des Einkommenstarifs verschoben, wodurch es zu einer Entlastung der Steuerzahler kommt, was 2019 zu Mindereinnahmen in Höhe von 2,2 Milliarden Euro und 2020 in Höhe von 2,1 Milliarden Euro führen soll (jeweils volle Jahreswirkung).

Ein Sprecher der CDU/CSU-Fraktion begrüßte die vorgesehenen Maßnahmen, mit denen auch eine Ankündigung im Koalitionsvertrag umgesetzt werde. Die Entlastungen kämen Familien und auch allen anderen Steuerzahlern zugute. Den von den Fraktionen der AfD und der FDP geforderte „Steuertarif auf Rädern“ zur automatischen Vermeidung der Effekte der kalten Progression lehnte die CDU/CSU-Fraktion genauso ab wie die SPD-Fraktion. Der Sprecher der SPD-Fraktion erklärte, mit der Entlastung gehe die Koalition weit über das hinaus, was verfassungsrechtlich geboten sei.

Ein Sprecher der AfD-Fraktion mochte nicht in das Lob der Koalitionsfraktionen einstimmen. Den Leuten werde nicht mehr gegeben, sondern es werde nur der Status quo aufrecht zu erhalten. Das sei keine echte Entlastung. Die Erhöhung des Kindergeldes um zehn Euro bezeichnete der Sprecher der AfD-Fraktion als „Tropfen auf den heißen Stein“. Auch für die FDP-Fraktion wird das Gesetz den Erwartungen der Familien nicht gerecht. Ein Sprecher verteidigte die Forderung der FDP nach einem automatischen „Tarif auf Rädern“ zum automatischen Ausgleich der Effekte der Kalten Progression mit dem Hinweis, Steuerzahler seien keine Bittsteller. Der Ausgleich müsse automatisch erfolgen.

Die Linksfraktion bezeichnete die Anhebung des Grundfreibetrages und des Kindergeldes als Schritt in die richtige Richtung. Kritisiert wurde aber, dass das höhere Kindergeld auf Sozialleistungen wie Hartz 4 anrechnet werde. Dass Besserverdienende durch die Anhebung des Kinderfreibetrages stärker entlastet würden als Durchschnittsverdiener, sei falsch. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zeigte sich sehr kritisch. Den Familien, die es am nötigsten hätten, helfe das Gesetz überhaupt nicht. Die Koalition schaffe es nicht, den Alleinerziehenden die Hand zu reichen und den Freibetrag für Alleinerziehende zu erhöhen, kritisierte eine Sprecherin der Fraktion, die eine Anhebung dieses zuletzt 2015 erhöhten Freibetrages von derzeit 1.908 Euro auf 1.980 Euro verlangte. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte zudem vergeblich, die Korrekturen am Steuertarif wegen der kalten Progression zu unterlassen und statt dessen den Grundfreibetrag stärker zu erhöhen. Das hätte den Vorteil, dass die Steuersenkung nicht mit dem Einkommen steige, sondern für alle Einkommensgruppen gleich hoch sei, hatte die Fraktion argumentiert.

Finanzen/Ausschuss – 07.11.2018 (hib 846/2018)

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis vererbbar

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen.

Der verstorbene Ehemann von Frau Bauer war bei der Stadt Wuppertal (Deutschland) und der verstorbene Ehemann von Frau Broßonn bei Herrn Willmeroth beschäftigt. Da die Verstorbenen vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen hatten, beantragten Frau Bauer und Frau Broßonn als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Die Stadt Wuppertal und Herr Willmeroth lehnten die Zahlung ab, worauf Frau Bauer und Frau Broßonn die deutschen Arbeitsgerichte anriefen.

Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ersucht den Gerichtshof, in diesem Kontext das Unionsrecht1 auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2014 bereits entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht2.

Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.

Mit seinem Urteil vom 06.11.2018 bestätigt der Gerichtshof, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Der Gerichtshof erkennt an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt ist jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert ist.

Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.

Diese finanzielle Komponente ist rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, sodass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden kann.

Stellt sich heraus, dass eine nationale Regelung (wie die in Rede stehende deutsche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält.

Diese Verpflichtung hat das nationale Gericht unabhängig davon, ob sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber (wie die Stadt Wuppertal) oder der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber3 (wie Herr Willmeroth) gegenüberstehen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) und Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Bollacke ( C-118/13 , vgl. auch Pressemitteilung Nr. 83/14 ).

3 Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen, wie z. B. einen privaten Arbeitgeber, begründen kann, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. In einem solchen Rechtsstreit ist jedoch hinsichtlich des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub eine Berufung auf die Charta möglich.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.11.2018 zu den Urteilen C-569/16 und C-570/16 vom 06.11.2018

Pflegebeitrag soll um 0,5 Punkte steigen

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf ( 19/5464) der Bundesregierung vor, der nun im Bundestag beraten wird.

Demnach soll der Beitragssatz von derzeit 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) des Bruttoeinkommens auf 3,05 Prozent (Kinderlose 3,30 Prozent) angehoben werden. Mit dem Geld sollen die bereits ausgeweiteten Leistungen in der Pflege sowie die künftigen Kosten für eine verbesserte Pflegeversorgung finanziert werden.

Die Beitragssatzanhebung wird nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums Mehreinnahmen in Höhe von 7,6 Milliarden Euro pro Jahr für die Pflegeversicherung bringen. Bis zum Jahr 2022 sollen die Beiträge dann stabil bleiben.

Die Ausgaben für Pflegeleistungen sind den Angaben zufolge zwischen 2013 und 2017 um mehr als 12 Milliarden Euro gestiegen: von 23,2 Milliarden Euro 2013 auf 35,5 Milliarden Euro 2017 und damit deutlich stärker als erwartet. Um das Defizit auszugleichen, ist eine Beitragssatzanhebung um 0,3 Punkte nötig.

In den kommenden Jahren werden außerdem Zehntausende neue Pflegekräfte benötigt. Mit dem Pflegesofortprogramm und der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) sollen sich die Versorgungslage und die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte verbessern. Das Pflegeschulgeld wird zudem abgeschafft. Für diese künftigen Kosten werden 0,2 Punkte einkalkuliert.

In der vergangenen Wahlperiode waren die Beitragssätze bereits um 0,5 Prozentpunkte angehoben worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 837/2018